Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 23 KR 1687/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3195/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Beitragspflicht einer ausländischen (hier: französichen und belgischen) Rente in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 1. September 2017 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die beklagte Krankenkasse Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus von ihm bezogenen Renten aus der französischen und belgischen Sozialversicherung mit einem höheren Beitragssatz als in diesen Ländern erhebt.
Der Kläger bezieht seit 1. November 2015 eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (zum 1. November 2015 einschließlich eines Zuschusses zum Beitrag der Krankenversicherung EUR 353,79) und ist deswegen versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner. Des Weiteren bezieht der Kläger eine Rente von der französischen A. R. A.-M. (zum 1. November 2015 EUR 141,47) sowie vom belgischen F. Pensionsdienst (zum 1. April 2016 EUR 1.307,07, ab Juni 2016 EUR 1.333,21).
Mit Bescheid vom 6. Juli 2016 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung ab 1. November 2015 aus den vom Kläger bezogenen Renten aus Frankreich und Belgien fest (EUR 118,78 für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2015; EUR 121,67 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2016; EUR 123,87 ab 1. Juni 2016). Der Berechnung legte sie bei diesen Renten einen Beitragssatz von 8,2 % für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2015 sowie von 8,4 % ab dem 1. Januar 2016 zugrunde.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den vom Kläger erhobenen Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 5. April 2017). Bei den Renten des belgischen (F. Pensionsdienst) und des französischen (A. R. A.-M.) Versicherungsträgers handele es sich um vergleichbare Renten aus dem Ausland. Bei Versicherungspflichtigen gelte für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. Unter Berücksichtigung des gesetzlich geregelten allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % (ab 1. Januar 2015) zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes von 0,9 % (ab 1. Januar 2015) und 1,1 % (seit 1. Januar 2016) unterlägen die ausländischen Zusatzeinkünfte des Klägers insgesamt einem Beitragssatz von 8,2 % (ab 1. Januar 2015) und 8,4 % (seit 1. Januar 2016).
Der Kläger erhob am 3. Mai 2017 wegen der Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung aus den ausländischen Renten Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er begehrte, der Bemessung der Beiträge aus der belgischen Rente einen Beitragssatz von 3,55 % und aus der französischen Rente einen Beitragssatz von 0 % zugrundezulegen. Er machte – wie bereits im Wesentlichen mit seinem Widerspruch – geltend, die Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung auf seine ausländischen Renten mit einem Beitragssatz von 8,2 % und 8,4 % sei (europa-) rechtswidrig. Seine aus Belgien bezogene Rente unterläge einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von 3,55 %, wenn er seinen Wohnsitz in Belgien beibehalten hätte. Seine aus Frankreich bezogene Rente unterläge einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von 0 %, wenn er seinen Wohnsitz in Frankreich beibehalten hätte. Die von der Beklagten festgesetzten höheren Beiträge auf seine ausländischen Renten würden nur angewandt, weil er seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Deutschland) verlegt habe. Dies widerspräche eindeutig dem europarechtlichen Grundrecht auf Freizügigkeit. Frankreich und Belgien finanzierten ihre Systeme der Krankenversicherung zu einem höheren Teil aus Mitteln der anderen Sozialversicherungszweige als Deutschland, was im Ergebnis dazu führe, dass die in diesen Ländern gezahlten Renten in der Relation wesentlich niedriger seien als in Deutschland. Da die Höhe der Renten nach dem jeweiligen ausländischen Recht zu berechnen sei, müssten nach dem Prinzip der einheitlichen Betrachtungsweise auch die darauf zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung nach den dort geltenden Regeln festgesetzt werden. Da das belgische Recht keine Beitragsbemessungsgrenze kenne, habe er dort während seiner aktiven Zeit Beiträge zur Krankenversicherung geleistet, die weit höher als diejenigen gelegen hätten, die er nach deutschem Recht zu leisten gehabt hätte. Im Gegenzug erhebe Belgien dann während der Ruhestandsphase geringere Beitragssätze (von 3,55 %) als Deutschland. Frankreich erhebe Beiträge zur Krankenversicherung bei Verheirateten erst ab einem jährlichen Einkommen von EUR 16.868,00.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2017 ab. Der Kläger sei nach deutschem Recht beitragspflichtig. Denn er unterliege grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Bei den belgischen und französischen Renten handele es sich um Renten, die mit einer inländischen Rente vergleichbar seien. Der belgische F. Pensionsdienst sei der belgische Rentenversicherungsträger der Arbeitnehmer. Die französische Rente beziehe der Kläger aus einem Allgemeinsystem der französischen Altersversicherung. Die Beklagte habe die Beiträge (zur Krankensicherung) zutreffend beim Kläger selbst erhoben. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) liege nicht vor. Denn nach der Kollisionsregelung des Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) unterliege der Kläger allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Eine Diskriminierung des Klägers liege nicht vor, da er gegenüber deutschen Rentnern nicht anders behandelt werde. Vielmehr führe § 228 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gerade eine Gleichbehandlung von Rentnern und Renten unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Personen und dem Herkunftsland der Rente herbei. Gegenteilig begehre der Kläger eine Ungleichbehandlung zu deutschen Rentnern, als er seine ausländischen Renten nicht verbeitragt sehen möchte. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juli 2006 (C-50/05 – juris) sei zu entnehmen, dass europäisches Recht insbesondere auch das Recht auf Freizügigkeit – der Verbeitragung ausländischer Renten dann nicht entgegenstehe, wenn – wie beim Kläger – im Wohnmitgliedstaat eine Rente bezogen werde und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Kosten der Krankenversicherung sorge.
Gegen das ihm am 22. Juli 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. August 2017 Berufung eingelegt. Die Beteiligten haben im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 25. Oktober 2017 den Rechtsstreit auf die Beiträge zur Krankenversicherung beschränkt. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens hat der Kläger erneut einen Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit wegen einer Doppelbelastung (niedrigere Rente und höhere Krankenversicherungsbeiträge) gerügt. Des Weiteren hat er ausgeführt, bei seiner belgischen Rente würden die bereits in Belgien erbrachten höheren Beiträge nicht berücksichtigt, mit der Folge, dass er unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 18. Juli 2006 (C-50/05 – juris) "bestraft" werde, weil er sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und sich vor Renteneintritt für eine berufliche Tätigkeit in Deutschland interessiert habe.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Juli 2017 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 sowie den Bescheid vom 1. September 2017 insoweit aufzuheben, als die Beklagte Beiträge zur Krankenversicherung aus der von ihm bezogenen französischen Rente sowie aus der von ihm bezogenen belgischen Rente von mehr als EUR 5,02 ab 1. November 2015 und mehr als EUR 12,31 seit 1. April 2017 festsetzte.
Die Beklagte beantragt (sachgerecht gefasst),
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheids vom 1. September 2017 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 1. September 2017 den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung ab 1. Februar 2017 aus den vom Kläger bezogenen Renten aus Frankreich (Zahlbetrag mittlerweile EUR 1.419,67) und Belgien (Zahlbetrag unverändert EUR 141,47) auf EUR 131,13, ab 1. April 2017 aus den vom Kläger bezogenen Renten aus Frankreich (Zahlbetrag unverändert EUR 1.419,67) und Belgien (Zahlbetrag mittlerweile EUR 346,67) auf EUR 148,37 sowie ab 1. Juni 2017 aus den vom Kläger bezogenen Renten aus Frankreich (Zahlbetrag mittlerweile EUR 1.473,92) und Belgien (Zahlbetrag unverändert EUR 346,67) auf EUR 152,93 festgesetzt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf Akten des Senats und des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 SGG. Denn der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2017. Letzterer wurde nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens. Denn er ändert den Bescheid vom 6. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2017, der zuletzt die Beiträge zur Krankenversicherung festsetzte, für die Zeit ab 1. Juni 2017 ab. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat auf Klage.
Der Senat hat im Berufungsverfahren allein zu entscheiden, ob auf die vom Kläger aus Frankreich und Belgien bezogenen Renten der gesetzliche Beitragssatz des § 247 Satz 2 SGB V (Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes) zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags oder (nur) der jeweils in Frankreich und Belgien geltende Beitragssatz zur Krankenversicherung (in Frankreich 0,0 %; in Belgien 3,55 %) Anwendung findet. Danach ergäbe sich für die französische Rente kein Beitrag und für die belgische Rente ein monatlicher Beitrag von EUR 5,02 ab 1. November 2015 (EUR 141,47 × 3,55 %) und EUR 12,31 seit 1. April 2017 (EUR 346,67 × 3,55 %). Im Berufungsverfahren hat der Senat ferner nur über die Beiträge zur Krankenversicherung zu entscheiden. Denn die Beteiligten haben den Rechtsstreit im Termin zur Erörterung des Sachverhalts hierauf begrenzt.
3. Die zulässige Berufung des Klägers und die Klage (wegen des Bescheids vom 1. September 2017) sind nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2017 sind – soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (siehe oben 2.) – rechtmäßig.
Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V. Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Nach § 237 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern – der Kläger ist wegen des Bezugs einer Rente aus der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig – der Beitragsbemessung zugrunde gelegt der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen. Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2). Die Voraussetzung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind gegeben.
a) Der Kläger bezieht neben einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Renten aus der französischen und belgischen Rentenversicherung. Mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass es sich bei diesen Zahlungen um Renten handelt, die der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Entscheidend und ausreichend hierfür ist, dass es sich um Renten handelt, die aus einem öffentlich-rechtlichen Rentensystem gezahlt werden. Gerade mit Blick auf solche Renten wollte der Gesetzgeber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Regelungslücke schließen (Urteil des Senats vom 19. Juni 2015 – L 4 KR 2901/12 – juris, Rn. 45). Aus den in den Akten befindlichen Mitteilungen des belgischen und des französischen Trägers ergibt sich, dass die Renten von einem öffentlich-rechtlichen Rentensystem gezahlt werden.
b) Gegen die Verbeitragung der französischen und belgischen Rente dem Grunde nach wendet sich der Kläger nicht, sondern nur gegen die Höhe der auf diese Renten zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung (Seite 2 des Schreibens des Klägers vom 10. Oktober 2017, Bl. 20 LSG-Akte). Denn er ist der Auffassung, diese Renten seien nur dem Beitragssatz zu unterwerfen, der in Frankreich (0,0 %) und Belgien (3,5 %) auf Renten Anwendung finde. Diese Auffassung des Klägers ist nicht zutreffend.
aa) Nach § 247 SGB V findet für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung (Satz 1). Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (Satz 2). Nach § 241 SGB V (in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 17 Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FQWG] vom 21. Juli 2014 [BGBl. I, S. 1133]) beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen, die Hälfte mithin 7,3 %. Hinzu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V (in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 18 GKV-FQWG), bei der Beklagten zunächst 0,9 %, seit 1. Januar 2016 1,1% (§ 21 Satzung der Beklagten), so dass der Beitragssatz 8,2 % bis 31. Dezember 2015 und 8,4 % seit 1. Januar 2016 beträgt. Diese Beitragssätze legte die Beklagte der Berechnung des Beitrags zur Krankenversicherung aufgrund der – zwischen den Beteiligten nicht streitigen – Höhe der beiden Renten zugrunde.
bb) Zu Recht erhob die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung beim Kläger selbst. Denn die Beiträge aus ausländischen Renten tragen nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Rentner allein (§ 249a Satz 3 SGB V), so dass die Beiträge vom Kläger zu zahlen sind (§ 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
cc) Vorschriften des europäischen Rechts erfordern keine andere Beurteilung (Urteil des Senats vom 19. Juni 2015 – L 4 KR 2901/12 – juris, Rn. 56 ff zu einer spanischen Rente, auf das der Senat die Beteiligten hingewiesen hat). Weder verstößt § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (a.a.O., Rn. 57) noch verstößt die Beitragserhebung gegen die durch Art. 21 AEUV gewährleistete Grundfreiheit der Freizügigkeit (a.a.O., Rn. 63 ff.) noch liegt eine Verletzung des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes (Art. 18 Abs. 1 AEUV) vor (a.a.O., Rn. 69 ff.). Hierauf nimmt der Senat Bezug. Insbesondere hat der Senat dargelegt, die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hat der EuGH bereits im Urteil vom 18. Juli 2006 (C-50/05 – Rechtssache Nikula – juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) grundsätzlich anerkannt (a.a.O., Rn. 61) sowie der Vortrag, es liege eine Verletzung der Grundfreiheit auf Freizügigkeit vor, geht schon deswegen ins Leere, weil Art. 21 Abs. 1 AEUV diese Freizügigkeit nur nach Maßgabe des sekundären Europarechts gewährleistet. Insofern ist aber gerade Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einschlägig, der der hier streitgegenständlichen Beitragserhebung gerade nicht entgegensteht, sondern sie legitimiert (a.a.O. Rn. 65).
c) Aufgrund des Dargelegten bedarf es keiner Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die beklagte Krankenkasse Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus von ihm bezogenen Renten aus der französischen und belgischen Sozialversicherung mit einem höheren Beitragssatz als in diesen Ländern erhebt.
Der Kläger bezieht seit 1. November 2015 eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (zum 1. November 2015 einschließlich eines Zuschusses zum Beitrag der Krankenversicherung EUR 353,79) und ist deswegen versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner. Des Weiteren bezieht der Kläger eine Rente von der französischen A. R. A.-M. (zum 1. November 2015 EUR 141,47) sowie vom belgischen F. Pensionsdienst (zum 1. April 2016 EUR 1.307,07, ab Juni 2016 EUR 1.333,21).
Mit Bescheid vom 6. Juli 2016 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung ab 1. November 2015 aus den vom Kläger bezogenen Renten aus Frankreich und Belgien fest (EUR 118,78 für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2015; EUR 121,67 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2016; EUR 123,87 ab 1. Juni 2016). Der Berechnung legte sie bei diesen Renten einen Beitragssatz von 8,2 % für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2015 sowie von 8,4 % ab dem 1. Januar 2016 zugrunde.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den vom Kläger erhobenen Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 5. April 2017). Bei den Renten des belgischen (F. Pensionsdienst) und des französischen (A. R. A.-M.) Versicherungsträgers handele es sich um vergleichbare Renten aus dem Ausland. Bei Versicherungspflichtigen gelte für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. Unter Berücksichtigung des gesetzlich geregelten allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % (ab 1. Januar 2015) zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes von 0,9 % (ab 1. Januar 2015) und 1,1 % (seit 1. Januar 2016) unterlägen die ausländischen Zusatzeinkünfte des Klägers insgesamt einem Beitragssatz von 8,2 % (ab 1. Januar 2015) und 8,4 % (seit 1. Januar 2016).
Der Kläger erhob am 3. Mai 2017 wegen der Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung aus den ausländischen Renten Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er begehrte, der Bemessung der Beiträge aus der belgischen Rente einen Beitragssatz von 3,55 % und aus der französischen Rente einen Beitragssatz von 0 % zugrundezulegen. Er machte – wie bereits im Wesentlichen mit seinem Widerspruch – geltend, die Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung auf seine ausländischen Renten mit einem Beitragssatz von 8,2 % und 8,4 % sei (europa-) rechtswidrig. Seine aus Belgien bezogene Rente unterläge einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von 3,55 %, wenn er seinen Wohnsitz in Belgien beibehalten hätte. Seine aus Frankreich bezogene Rente unterläge einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von 0 %, wenn er seinen Wohnsitz in Frankreich beibehalten hätte. Die von der Beklagten festgesetzten höheren Beiträge auf seine ausländischen Renten würden nur angewandt, weil er seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Deutschland) verlegt habe. Dies widerspräche eindeutig dem europarechtlichen Grundrecht auf Freizügigkeit. Frankreich und Belgien finanzierten ihre Systeme der Krankenversicherung zu einem höheren Teil aus Mitteln der anderen Sozialversicherungszweige als Deutschland, was im Ergebnis dazu führe, dass die in diesen Ländern gezahlten Renten in der Relation wesentlich niedriger seien als in Deutschland. Da die Höhe der Renten nach dem jeweiligen ausländischen Recht zu berechnen sei, müssten nach dem Prinzip der einheitlichen Betrachtungsweise auch die darauf zu entrichtenden Beiträge zur Krankenversicherung nach den dort geltenden Regeln festgesetzt werden. Da das belgische Recht keine Beitragsbemessungsgrenze kenne, habe er dort während seiner aktiven Zeit Beiträge zur Krankenversicherung geleistet, die weit höher als diejenigen gelegen hätten, die er nach deutschem Recht zu leisten gehabt hätte. Im Gegenzug erhebe Belgien dann während der Ruhestandsphase geringere Beitragssätze (von 3,55 %) als Deutschland. Frankreich erhebe Beiträge zur Krankenversicherung bei Verheirateten erst ab einem jährlichen Einkommen von EUR 16.868,00.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2017 ab. Der Kläger sei nach deutschem Recht beitragspflichtig. Denn er unterliege grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. Bei den belgischen und französischen Renten handele es sich um Renten, die mit einer inländischen Rente vergleichbar seien. Der belgische F. Pensionsdienst sei der belgische Rentenversicherungsträger der Arbeitnehmer. Die französische Rente beziehe der Kläger aus einem Allgemeinsystem der französischen Altersversicherung. Die Beklagte habe die Beiträge (zur Krankensicherung) zutreffend beim Kläger selbst erhoben. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) liege nicht vor. Denn nach der Kollisionsregelung des Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) unterliege der Kläger allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Eine Diskriminierung des Klägers liege nicht vor, da er gegenüber deutschen Rentnern nicht anders behandelt werde. Vielmehr führe § 228 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gerade eine Gleichbehandlung von Rentnern und Renten unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Personen und dem Herkunftsland der Rente herbei. Gegenteilig begehre der Kläger eine Ungleichbehandlung zu deutschen Rentnern, als er seine ausländischen Renten nicht verbeitragt sehen möchte. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juli 2006 (C-50/05 – juris) sei zu entnehmen, dass europäisches Recht insbesondere auch das Recht auf Freizügigkeit – der Verbeitragung ausländischer Renten dann nicht entgegenstehe, wenn – wie beim Kläger – im Wohnmitgliedstaat eine Rente bezogen werde und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Kosten der Krankenversicherung sorge.
Gegen das ihm am 22. Juli 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. August 2017 Berufung eingelegt. Die Beteiligten haben im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 25. Oktober 2017 den Rechtsstreit auf die Beiträge zur Krankenversicherung beschränkt. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens hat der Kläger erneut einen Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit wegen einer Doppelbelastung (niedrigere Rente und höhere Krankenversicherungsbeiträge) gerügt. Des Weiteren hat er ausgeführt, bei seiner belgischen Rente würden die bereits in Belgien erbrachten höheren Beiträge nicht berücksichtigt, mit der Folge, dass er unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 18. Juli 2006 (C-50/05 – juris) "bestraft" werde, weil er sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und sich vor Renteneintritt für eine berufliche Tätigkeit in Deutschland interessiert habe.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Juli 2017 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 sowie den Bescheid vom 1. September 2017 insoweit aufzuheben, als die Beklagte Beiträge zur Krankenversicherung aus der von ihm bezogenen französischen Rente sowie aus der von ihm bezogenen belgischen Rente von mehr als EUR 5,02 ab 1. November 2015 und mehr als EUR 12,31 seit 1. April 2017 festsetzte.
Die Beklagte beantragt (sachgerecht gefasst),
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheids vom 1. September 2017 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 1. September 2017 den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung ab 1. Februar 2017 aus den vom Kläger bezogenen Renten aus Frankreich (Zahlbetrag mittlerweile EUR 1.419,67) und Belgien (Zahlbetrag unverändert EUR 141,47) auf EUR 131,13, ab 1. April 2017 aus den vom Kläger bezogenen Renten aus Frankreich (Zahlbetrag unverändert EUR 1.419,67) und Belgien (Zahlbetrag mittlerweile EUR 346,67) auf EUR 148,37 sowie ab 1. Juni 2017 aus den vom Kläger bezogenen Renten aus Frankreich (Zahlbetrag mittlerweile EUR 1.473,92) und Belgien (Zahlbetrag unverändert EUR 346,67) auf EUR 152,93 festgesetzt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf Akten des Senats und des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 SGG. Denn der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2017. Letzterer wurde nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens. Denn er ändert den Bescheid vom 6. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2017, der zuletzt die Beiträge zur Krankenversicherung festsetzte, für die Zeit ab 1. Juni 2017 ab. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat auf Klage.
Der Senat hat im Berufungsverfahren allein zu entscheiden, ob auf die vom Kläger aus Frankreich und Belgien bezogenen Renten der gesetzliche Beitragssatz des § 247 Satz 2 SGB V (Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes) zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags oder (nur) der jeweils in Frankreich und Belgien geltende Beitragssatz zur Krankenversicherung (in Frankreich 0,0 %; in Belgien 3,55 %) Anwendung findet. Danach ergäbe sich für die französische Rente kein Beitrag und für die belgische Rente ein monatlicher Beitrag von EUR 5,02 ab 1. November 2015 (EUR 141,47 × 3,55 %) und EUR 12,31 seit 1. April 2017 (EUR 346,67 × 3,55 %). Im Berufungsverfahren hat der Senat ferner nur über die Beiträge zur Krankenversicherung zu entscheiden. Denn die Beteiligten haben den Rechtsstreit im Termin zur Erörterung des Sachverhalts hierauf begrenzt.
3. Die zulässige Berufung des Klägers und die Klage (wegen des Bescheids vom 1. September 2017) sind nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2017 sind – soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (siehe oben 2.) – rechtmäßig.
Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V. Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Nach § 237 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern – der Kläger ist wegen des Bezugs einer Rente aus der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig – der Beitragsbemessung zugrunde gelegt der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen. Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2). Die Voraussetzung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind gegeben.
a) Der Kläger bezieht neben einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Renten aus der französischen und belgischen Rentenversicherung. Mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass es sich bei diesen Zahlungen um Renten handelt, die der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Entscheidend und ausreichend hierfür ist, dass es sich um Renten handelt, die aus einem öffentlich-rechtlichen Rentensystem gezahlt werden. Gerade mit Blick auf solche Renten wollte der Gesetzgeber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Regelungslücke schließen (Urteil des Senats vom 19. Juni 2015 – L 4 KR 2901/12 – juris, Rn. 45). Aus den in den Akten befindlichen Mitteilungen des belgischen und des französischen Trägers ergibt sich, dass die Renten von einem öffentlich-rechtlichen Rentensystem gezahlt werden.
b) Gegen die Verbeitragung der französischen und belgischen Rente dem Grunde nach wendet sich der Kläger nicht, sondern nur gegen die Höhe der auf diese Renten zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung (Seite 2 des Schreibens des Klägers vom 10. Oktober 2017, Bl. 20 LSG-Akte). Denn er ist der Auffassung, diese Renten seien nur dem Beitragssatz zu unterwerfen, der in Frankreich (0,0 %) und Belgien (3,5 %) auf Renten Anwendung finde. Diese Auffassung des Klägers ist nicht zutreffend.
aa) Nach § 247 SGB V findet für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung (Satz 1). Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (Satz 2). Nach § 241 SGB V (in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 17 Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FQWG] vom 21. Juli 2014 [BGBl. I, S. 1133]) beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen, die Hälfte mithin 7,3 %. Hinzu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V (in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 18 GKV-FQWG), bei der Beklagten zunächst 0,9 %, seit 1. Januar 2016 1,1% (§ 21 Satzung der Beklagten), so dass der Beitragssatz 8,2 % bis 31. Dezember 2015 und 8,4 % seit 1. Januar 2016 beträgt. Diese Beitragssätze legte die Beklagte der Berechnung des Beitrags zur Krankenversicherung aufgrund der – zwischen den Beteiligten nicht streitigen – Höhe der beiden Renten zugrunde.
bb) Zu Recht erhob die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung beim Kläger selbst. Denn die Beiträge aus ausländischen Renten tragen nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Rentner allein (§ 249a Satz 3 SGB V), so dass die Beiträge vom Kläger zu zahlen sind (§ 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
cc) Vorschriften des europäischen Rechts erfordern keine andere Beurteilung (Urteil des Senats vom 19. Juni 2015 – L 4 KR 2901/12 – juris, Rn. 56 ff zu einer spanischen Rente, auf das der Senat die Beteiligten hingewiesen hat). Weder verstößt § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (a.a.O., Rn. 57) noch verstößt die Beitragserhebung gegen die durch Art. 21 AEUV gewährleistete Grundfreiheit der Freizügigkeit (a.a.O., Rn. 63 ff.) noch liegt eine Verletzung des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes (Art. 18 Abs. 1 AEUV) vor (a.a.O., Rn. 69 ff.). Hierauf nimmt der Senat Bezug. Insbesondere hat der Senat dargelegt, die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hat der EuGH bereits im Urteil vom 18. Juli 2006 (C-50/05 – Rechtssache Nikula – juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) grundsätzlich anerkannt (a.a.O., Rn. 61) sowie der Vortrag, es liege eine Verletzung der Grundfreiheit auf Freizügigkeit vor, geht schon deswegen ins Leere, weil Art. 21 Abs. 1 AEUV diese Freizügigkeit nur nach Maßgabe des sekundären Europarechts gewährleistet. Insofern ist aber gerade Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einschlägig, der der hier streitgegenständlichen Beitragserhebung gerade nicht entgegensteht, sondern sie legitimiert (a.a.O. Rn. 65).
c) Aufgrund des Dargelegten bedarf es keiner Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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