Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 P 2538/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 3275/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 9. August 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf EUR 343,20 festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 9. August 2018.
Der Kläger ist gelernter Krankenpfleger sowie Inhaber und Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes. Unter dem 24. Februar 2011 verfügte der Landkreis B. (im Folgenden Landkreis), dass der "Pflegedienst" in Ü. als niederschwelliges Betreuungsangebot gemäß § 45b Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in damals geltender Fassung anerkannt werde. Nach Klargestellung, dass Standort für seine Betreuungsleistungen Ü. sei, anerkannte der Landkreis unter dem 31. Mai 2011, gerichtet an die "[Name des Klägers] Alten- und Krankenpflege" in St., dass der Pflegedienst als niederschwelliges Betreuungsangebot gemäß § 45b Abs. 3 SGB XI anerkannt werde. Der Kläger sei berechtigt, zusätzliche Betreuungsleistungen nach "§ 45 Abs. 1 SGB XI" zu erbringen und abzurechnen. Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 kündigten die Landesverbände der Pflegekassen den mit dem Kläger am 23. März 1999 geschlossenen "Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI – Pflegesachleistung gemäß § 36 SGB XI)" gemäß § 74 Abs. 2 SGB XI fristlos. Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hiergegen blieben erfolglos (Urteil des SG vom 10. Mai 2012 – S 8 P 2077/11 –; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2014 – L 4 P 2949/12 – juris; Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 22. April 2015 – B 3 P 1/15 B – juris). Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2017 widerrief der Landkreis die Anerkennungen des "Pflegedienst [Name des Klägers]" und der "Alten-und Krankenpflege [Name des Klägers]" als niedrigschwelliges Angebot und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Die hiergegen erhobene Klage ist beim SG (S 8 P 721/17) derzeit noch anhängig. Mit Beschluss vom heutigen Tag ordnete der Senat (L 4 P 2655/18 ER-B) die aufschiebende Wirkung dieser Klage an.
Zwischenzeitlich hatte der Kläger der Beklagten Rechnungen vom 1. Februar und 15. April 2017 in Höhe von EUR 44,75 und EUR 282,45 für die Betreuung der bei der Beklagten sozial pflegeversicherten MR in den Monaten Januar und März 2017 durch seinen Pflegedienst übersandt, die mit einer "Umwidmung 40 % aus Pflegesachleistung Stufe I" begründet wurden. Weiter wurden "Stunden-Leistungsnachweise" für die beiden Monate vom Kläger vorgelegt, worin MR mit ihrer Unterschrift bestätigte, dass die Rechnung vom Pflegedienst direkt bei der Pflegekasse eingereicht und von dieser direkt bezahlt werden solle.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 und 11. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Bezahlung der Rechnungen ab, da kein gültiger Vertrag zur Erbringung von niederschwelligen Angeboten nach § 45b SGB XI vorliege.
Am 28. November 2017 erhob der Kläger Klage beim SG, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 327,20 zuzüglich Mahnkosten in Höhe von EUR 16,00 sowie Zinsen aus EUR 44,75 ab 11. Februar 2017 und aus EUR 282,45 ab 25. April 2017 begehrte. Zur Begründung verwies er auf die gegen den Widerruf der Anerkennungen seines Pflegedienstes als niedrigschwelliges Angebot eingelegte Klage sowie seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Er legte u.a. eine schriftliche Erklärung vom 23. November 2017 vor, wonach MR ihre Ansprüche gegen ihre Pflegekasse für Leistungen, die der Pflegedienst des Klägers gem. §§ 45a und b SGB XI für sie erbracht habe und weiterhin erbringe, rückwirkend ab Beginn der Leistungserbringung an den Pflegedienst des Klägers abtrete und der Kläger diese Abtretung annehme.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Anerkennung zur Erbringung niederschwelliger Betreuungsleistungen sei vom Landkreis zurückgezogen worden. Außerdem sei der Anspruch auf Erstattung solcher Leistungen ein Anspruch des Pflegebedürftigen, dessen Bezahlung nicht vom Pflegedienst eingeklagt werden könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2018 wies das SG die Klage ab. Die auf Erstattung von Kosten für Betreuungsleistungen gerichtete (echte) Leistungsklage sei statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger stütze sich als Anspruchsgrundlage auf § 45a und § 45b SGB XI. Anspruchsinhaber sei danach aber alleine der "Pflegebedürftige", also MR. Ein Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht bestehe nicht, denn er habe mit der von MR erklärten Abtretung nicht die Befugnis erlangt, einen Kostenerstattungsanspruch prozessual zu verfolgen. Anders als im Bürgerlichen Recht sei im Sozialrecht mit der Abtretung keine umfassende Neubestimmung der Gläubigerstellung verbunden. Um dem besonderen Schutzbedürfnis der Sozialleistungsberechtigten und ihrer Einbindung in spezifische Mitwirkungslasten (§§ 60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) Rechnung zu tragen, werde dem Abtretungsempfänger aus dem Gesamtkomplex der das Sozialrechtsverhältnis prägenden Rechtsbeziehungen nur ein auf die Auszahlung begrenzter Anspruch übertragen, ohne dass sich der Inhalt des zugrundeliegenden Rechts verändere (Verweis auf BSG, Urteil vom 3. Juli 2012 – B 1 KR 6/11 R – juris, Rn. 9). Die damit für das Sozialrechtsverhältnis geltende Beschränkung einer Abtretung auf bezifferte Geldforderungen schließe die Geltendmachung eines – wie vorliegend – noch nicht festgestellten Kostenerstattungsanspruchs durch den Abtretungsempfänger, hier den Kläger, aus (Verweis auf BSG, Urteil vom 3. April 2014 – B 2 U 21/12 R – juris, Rn. 16).
Gegen diesen ihm nach eigenen Angaben am 14. August 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. September 2018 Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das vom SG herangezogene Urteil des BSG vom 3. April 2014 könne auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden. Vorliegend sei die Mitwirkung der Leistungsempfängerin (MR) der Erbringung der Leistung vorgeschaltet gewesen und sei vollumfänglich erbracht worden. Daraus resultiere deren Einstufung in Pflegestufe I bzw. Pflegegrad 2. Die Grundlage für die Leistungserbringung und erstattung habe daher vorgelegen. Eine weitere oder andere Mitwirkungspflicht gebe es vorliegend nicht. Er sehe zudem eine nicht gleichförmige Rechtsanwendung durch das SG in verschiedenen Verfahren bezüglich der Erbringung von Leistungen nach § 45b SGB XI und der direkten Rechnungstellung durch ihn an die Pflegekasse. In einem Verfahren habe das SG die Form der Abtretungserklärung beanstandet und ihn zur Rücknahme der Klage aufgefordert. Dem sei er nachgekommen. In einem weiteren Verfahren habe die dort beklagte Pflegekasse die eingeklagte Zahlung geleistet. In diesen beiden Verfahren lägen Verfahrensfehler vor. Schließlich sehe er in der Darstellung des Tatbestandes im Gerichtsbescheid vom 9. August 2018 über seine strafrechtliche Verurteilung eine Benachteiligung. Dem SG sei bekannt, dass er eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt habe.
Der Kläger beantragt sachgerecht gefasst,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 9. August 2018 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt sachgerecht gefasst,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse nicht erkennen, weshalb die Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung vorliegen sollten. Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor. Der Sachverhalt sei geklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen
II.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 9. August 2018 ist zulässig.
a) Sie ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Akte des SG ist zu entnehmen, dass der Gerichtsbescheid gegen Postzustellungsurkunde am 10. August 2018 an den Kläger versandt wurde. Dessen Angabe, ihn am 14. August 2018 erhalten zu haben, ist demnach plausibel. Die einmonatige Frist ist gewahrt.
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 145 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert beträgt EUR 343,20. Nebenforderungen wie insbesondere Zinsen sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat auch keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (§ 105 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGG), sondern in Ausübung seines Wahlrechts (BSG, Beschluss vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 31/12 B – juris, Rn. 6) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 20. Dezember 1955 – 10 RV 225/54 – juris, Rn. 18, zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 28; vgl. dort auch § 160 Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Die für den Gerichtsbescheid des SG – aus Sicht des Klägers – entscheidungserhebliche Frage des Umfangs der Rechtsübertragung durch eine Abtretung von Ansprüchen im Sozialrecht ist im Hinblick auf die vom SG zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht klärungsbedürftig. Auch der Kläger zeigt keine Anhaltspunkte auf, die eine Klärungsbedürftigkeit (erneut) begründen könnten. Dass das SG nach seiner, des Klägers, Ansicht keine "gleichförmige Rechtsanwendung in verschiedenen Verfahren bezüglich der Erbringung von Leistungen nach § 45b SGB XI und der direkten Rechnungstellung" durch ihn an die Pflegekasse biete, begründet keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Ohnehin ist der Darstellung des Klägers entgegen dessen Ansicht die behauptete uneinheitliche Rechtsanwendung nicht zu entnehmen.
b) Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor.
Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des Sozialgerichts zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das Sozialgericht muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 160 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Gerichtsbescheid nicht aufgestellt. Etwas Anderes hat auch der Kläger nicht behauptet. Er macht lediglich geltend, das vom SG herangezogene Urteil des BSG vom 3. April 2014 sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Damit rügt er inhaltlich eine – aus seiner Sicht – fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, mit der die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden kann.
c) Auch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht ersichtlich. Die von ihm gerügte Darstellung des Sachverhalts im Tatbestand des Gerichtsbescheides hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung berührt die tragenden Gründe der Entscheidung des SG nicht. Die angeführten Verfahrensfehler in anderen Klageverfahren betreffen nicht das dem vorliegend angefochtenen Gerichtsbescheid zugrundeliegende Verfahren.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
4. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei war der Verzinsungsantrag nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich insofern um eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG handelt.
5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
6. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf EUR 343,20 festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 9. August 2018.
Der Kläger ist gelernter Krankenpfleger sowie Inhaber und Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes. Unter dem 24. Februar 2011 verfügte der Landkreis B. (im Folgenden Landkreis), dass der "Pflegedienst" in Ü. als niederschwelliges Betreuungsangebot gemäß § 45b Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in damals geltender Fassung anerkannt werde. Nach Klargestellung, dass Standort für seine Betreuungsleistungen Ü. sei, anerkannte der Landkreis unter dem 31. Mai 2011, gerichtet an die "[Name des Klägers] Alten- und Krankenpflege" in St., dass der Pflegedienst als niederschwelliges Betreuungsangebot gemäß § 45b Abs. 3 SGB XI anerkannt werde. Der Kläger sei berechtigt, zusätzliche Betreuungsleistungen nach "§ 45 Abs. 1 SGB XI" zu erbringen und abzurechnen. Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 kündigten die Landesverbände der Pflegekassen den mit dem Kläger am 23. März 1999 geschlossenen "Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI – Pflegesachleistung gemäß § 36 SGB XI)" gemäß § 74 Abs. 2 SGB XI fristlos. Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hiergegen blieben erfolglos (Urteil des SG vom 10. Mai 2012 – S 8 P 2077/11 –; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2014 – L 4 P 2949/12 – juris; Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 22. April 2015 – B 3 P 1/15 B – juris). Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2017 widerrief der Landkreis die Anerkennungen des "Pflegedienst [Name des Klägers]" und der "Alten-und Krankenpflege [Name des Klägers]" als niedrigschwelliges Angebot und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Die hiergegen erhobene Klage ist beim SG (S 8 P 721/17) derzeit noch anhängig. Mit Beschluss vom heutigen Tag ordnete der Senat (L 4 P 2655/18 ER-B) die aufschiebende Wirkung dieser Klage an.
Zwischenzeitlich hatte der Kläger der Beklagten Rechnungen vom 1. Februar und 15. April 2017 in Höhe von EUR 44,75 und EUR 282,45 für die Betreuung der bei der Beklagten sozial pflegeversicherten MR in den Monaten Januar und März 2017 durch seinen Pflegedienst übersandt, die mit einer "Umwidmung 40 % aus Pflegesachleistung Stufe I" begründet wurden. Weiter wurden "Stunden-Leistungsnachweise" für die beiden Monate vom Kläger vorgelegt, worin MR mit ihrer Unterschrift bestätigte, dass die Rechnung vom Pflegedienst direkt bei der Pflegekasse eingereicht und von dieser direkt bezahlt werden solle.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 und 11. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Bezahlung der Rechnungen ab, da kein gültiger Vertrag zur Erbringung von niederschwelligen Angeboten nach § 45b SGB XI vorliege.
Am 28. November 2017 erhob der Kläger Klage beim SG, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 327,20 zuzüglich Mahnkosten in Höhe von EUR 16,00 sowie Zinsen aus EUR 44,75 ab 11. Februar 2017 und aus EUR 282,45 ab 25. April 2017 begehrte. Zur Begründung verwies er auf die gegen den Widerruf der Anerkennungen seines Pflegedienstes als niedrigschwelliges Angebot eingelegte Klage sowie seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Er legte u.a. eine schriftliche Erklärung vom 23. November 2017 vor, wonach MR ihre Ansprüche gegen ihre Pflegekasse für Leistungen, die der Pflegedienst des Klägers gem. §§ 45a und b SGB XI für sie erbracht habe und weiterhin erbringe, rückwirkend ab Beginn der Leistungserbringung an den Pflegedienst des Klägers abtrete und der Kläger diese Abtretung annehme.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Anerkennung zur Erbringung niederschwelliger Betreuungsleistungen sei vom Landkreis zurückgezogen worden. Außerdem sei der Anspruch auf Erstattung solcher Leistungen ein Anspruch des Pflegebedürftigen, dessen Bezahlung nicht vom Pflegedienst eingeklagt werden könne.
Mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2018 wies das SG die Klage ab. Die auf Erstattung von Kosten für Betreuungsleistungen gerichtete (echte) Leistungsklage sei statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger stütze sich als Anspruchsgrundlage auf § 45a und § 45b SGB XI. Anspruchsinhaber sei danach aber alleine der "Pflegebedürftige", also MR. Ein Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht bestehe nicht, denn er habe mit der von MR erklärten Abtretung nicht die Befugnis erlangt, einen Kostenerstattungsanspruch prozessual zu verfolgen. Anders als im Bürgerlichen Recht sei im Sozialrecht mit der Abtretung keine umfassende Neubestimmung der Gläubigerstellung verbunden. Um dem besonderen Schutzbedürfnis der Sozialleistungsberechtigten und ihrer Einbindung in spezifische Mitwirkungslasten (§§ 60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) Rechnung zu tragen, werde dem Abtretungsempfänger aus dem Gesamtkomplex der das Sozialrechtsverhältnis prägenden Rechtsbeziehungen nur ein auf die Auszahlung begrenzter Anspruch übertragen, ohne dass sich der Inhalt des zugrundeliegenden Rechts verändere (Verweis auf BSG, Urteil vom 3. Juli 2012 – B 1 KR 6/11 R – juris, Rn. 9). Die damit für das Sozialrechtsverhältnis geltende Beschränkung einer Abtretung auf bezifferte Geldforderungen schließe die Geltendmachung eines – wie vorliegend – noch nicht festgestellten Kostenerstattungsanspruchs durch den Abtretungsempfänger, hier den Kläger, aus (Verweis auf BSG, Urteil vom 3. April 2014 – B 2 U 21/12 R – juris, Rn. 16).
Gegen diesen ihm nach eigenen Angaben am 14. August 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. September 2018 Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das vom SG herangezogene Urteil des BSG vom 3. April 2014 könne auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden. Vorliegend sei die Mitwirkung der Leistungsempfängerin (MR) der Erbringung der Leistung vorgeschaltet gewesen und sei vollumfänglich erbracht worden. Daraus resultiere deren Einstufung in Pflegestufe I bzw. Pflegegrad 2. Die Grundlage für die Leistungserbringung und erstattung habe daher vorgelegen. Eine weitere oder andere Mitwirkungspflicht gebe es vorliegend nicht. Er sehe zudem eine nicht gleichförmige Rechtsanwendung durch das SG in verschiedenen Verfahren bezüglich der Erbringung von Leistungen nach § 45b SGB XI und der direkten Rechnungstellung durch ihn an die Pflegekasse. In einem Verfahren habe das SG die Form der Abtretungserklärung beanstandet und ihn zur Rücknahme der Klage aufgefordert. Dem sei er nachgekommen. In einem weiteren Verfahren habe die dort beklagte Pflegekasse die eingeklagte Zahlung geleistet. In diesen beiden Verfahren lägen Verfahrensfehler vor. Schließlich sehe er in der Darstellung des Tatbestandes im Gerichtsbescheid vom 9. August 2018 über seine strafrechtliche Verurteilung eine Benachteiligung. Dem SG sei bekannt, dass er eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt habe.
Der Kläger beantragt sachgerecht gefasst,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 9. August 2018 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt sachgerecht gefasst,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse nicht erkennen, weshalb die Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung vorliegen sollten. Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor. Der Sachverhalt sei geklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen
II.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 9. August 2018 ist zulässig.
a) Sie ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Akte des SG ist zu entnehmen, dass der Gerichtsbescheid gegen Postzustellungsurkunde am 10. August 2018 an den Kläger versandt wurde. Dessen Angabe, ihn am 14. August 2018 erhalten zu haben, ist demnach plausibel. Die einmonatige Frist ist gewahrt.
b) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 145 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert beträgt EUR 343,20. Nebenforderungen wie insbesondere Zinsen sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat auch keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (§ 105 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGG), sondern in Ausübung seines Wahlrechts (BSG, Beschluss vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 31/12 B – juris, Rn. 6) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 20. Dezember 1955 – 10 RV 225/54 – juris, Rn. 18, zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 28; vgl. dort auch § 160 Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Die für den Gerichtsbescheid des SG – aus Sicht des Klägers – entscheidungserhebliche Frage des Umfangs der Rechtsübertragung durch eine Abtretung von Ansprüchen im Sozialrecht ist im Hinblick auf die vom SG zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht klärungsbedürftig. Auch der Kläger zeigt keine Anhaltspunkte auf, die eine Klärungsbedürftigkeit (erneut) begründen könnten. Dass das SG nach seiner, des Klägers, Ansicht keine "gleichförmige Rechtsanwendung in verschiedenen Verfahren bezüglich der Erbringung von Leistungen nach § 45b SGB XI und der direkten Rechnungstellung" durch ihn an die Pflegekasse biete, begründet keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Ohnehin ist der Darstellung des Klägers entgegen dessen Ansicht die behauptete uneinheitliche Rechtsanwendung nicht zu entnehmen.
b) Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor.
Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des Sozialgerichts zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das Sozialgericht muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 160 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Gerichtsbescheid nicht aufgestellt. Etwas Anderes hat auch der Kläger nicht behauptet. Er macht lediglich geltend, das vom SG herangezogene Urteil des BSG vom 3. April 2014 sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Damit rügt er inhaltlich eine – aus seiner Sicht – fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, mit der die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden kann.
c) Auch ein Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht ersichtlich. Die von ihm gerügte Darstellung des Sachverhalts im Tatbestand des Gerichtsbescheides hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung berührt die tragenden Gründe der Entscheidung des SG nicht. Die angeführten Verfahrensfehler in anderen Klageverfahren betreffen nicht das dem vorliegend angefochtenen Gerichtsbescheid zugrundeliegende Verfahren.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
4. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei war der Verzinsungsantrag nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da es sich insofern um eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG handelt.
5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
6. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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