Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
33
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 33 SV 3/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II von dem beklagten Jobcenter Düsseldorf. Im Jahr 1996 hatte ihm die Volksbank N e.G. einen Kredit i.H.v. 50.000,- DM gewährt und den Kreditrahmen im Oktober 1997 auf 25.000,- DM reduziert. Hiergegen hatte sich der Kläger in der Vergangenheit erfolglos zivilgerichtlich gewehrt (Urteile des LG Münster vom 22.05.2003 – 14 O 269/02 – und des OLG Hamm vom 21.07.2004 – 31 U 134/03 -). Die auf der Grundlage seiner Überzeugung, die Kündigung des Kreditvertrages bzw. Reduzierung des Kreditrahmens sei vertrags- oder rechtswidrig gewesen, vom Kläger gegen die Volksbank N e.G. bei dem Sozialgericht Düsseldorf am 08.01.2014 und 20.06.2014 erhobenen Klagen (Aktenzeichen S 33 SV 1/14 und S 33 SV 23/14) sind an das Landgericht Münster verwiesen worden. Die im Verfahren S 33 SV 1/14 gegen den Verweisungsbeschluss vom 05.02.2014 eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 08.07.2014 zurückgewiesen.
Am 31.07.2014 hatte der Kläger mit dem Bemerken, dass sich die Klage nicht gegen die Volksbank N e.G. richte, sodann erneut Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass die Kündigung bzw. Reduzierung des Kredits durch die Volksbank N e.G. vertrags- bzw. rechtswidrig gewesen sei, sowie die nach seiner Auffassung hierdurch verursachten "Sozialschäden" festzustellen, ohne hierbei einen Beklagten zu bezeichnen. Nach Hinweis auf die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie darauf, dass als Beklagte allein die Volksbank N in Betracht komme, hatte der Kläger mit Schreiben vom 18.08.2014 ausdrücklich klargestellt, dass sich die Klage gegen das Jobcenter E richte. Die Klage ist sodann mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 13.01.2015 abgewiesen worden (Aktenzeichen S 33 SV 31/14).
Mit seiner erneuten Klage vom 10.02.2016 wendet sich der Kläger zum einen gegen den Bescheid des Jobcenters Düsseldorf vom 12.01.2016. Insoweit wird die Klage unter dem Aktenzeichen S 24 AS 488/16 bearbeitet. Zum anderen beantragt der Kläger erneut die Feststellung, dass er kausal wegen des Verhaltens der Volksbank N Sozialleistungen in Anspruch nehmen müsse, es sich bei dem Kreditvertrag mit der Volksbank Münster um einen Existenzgründungskredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren gehandelt habe und dass ihm aufgrund des Verhaltens der Volksbank N seit Oktober 1997 bis heute Einnahmen aus freiberuflicher Selbständigkeit dauerhaft entgangen seien.
Das beklagte Jobcenter Düsseldorf hat sich nicht geäußert.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 15.06.2016 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Streitakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden.
Zuständig ist die 33. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf, da sich deren Zuständigkeit auch erstreckt auf Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit einer der übrigen Kammern gehören, oder solange eine Zuständigkeit der übrigen Kammern nicht festgestellt werden kann. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger bezieht zwar Leistungen nach dem SGB II, die auf das Rechtsverhältnis mit der Volksbank N gründenden Feststellungsbegehren stellen aber keine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dar. Die Klage fällt hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kammer 24.
Die Klage mit den Anträgen zu 1. bis 3. ist unzulässig. Dass der Kläger keine seine vertraglichen Beziehungen zur Volksbank N betreffenden Feststellungsansprüche gegen das Jobcenter Düsseldorf geltend machen kann, hat das Gericht mit dem rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 13.01.2015 im Verfahren S 33 SV 31/14 entschieden. Die rechtskräftige Entscheidung bindet die Beteiligten (§ 141 Sozialgerichtsgesetz) und steht einer neuerlichen Klageerhebung entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II von dem beklagten Jobcenter Düsseldorf. Im Jahr 1996 hatte ihm die Volksbank N e.G. einen Kredit i.H.v. 50.000,- DM gewährt und den Kreditrahmen im Oktober 1997 auf 25.000,- DM reduziert. Hiergegen hatte sich der Kläger in der Vergangenheit erfolglos zivilgerichtlich gewehrt (Urteile des LG Münster vom 22.05.2003 – 14 O 269/02 – und des OLG Hamm vom 21.07.2004 – 31 U 134/03 -). Die auf der Grundlage seiner Überzeugung, die Kündigung des Kreditvertrages bzw. Reduzierung des Kreditrahmens sei vertrags- oder rechtswidrig gewesen, vom Kläger gegen die Volksbank N e.G. bei dem Sozialgericht Düsseldorf am 08.01.2014 und 20.06.2014 erhobenen Klagen (Aktenzeichen S 33 SV 1/14 und S 33 SV 23/14) sind an das Landgericht Münster verwiesen worden. Die im Verfahren S 33 SV 1/14 gegen den Verweisungsbeschluss vom 05.02.2014 eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 08.07.2014 zurückgewiesen.
Am 31.07.2014 hatte der Kläger mit dem Bemerken, dass sich die Klage nicht gegen die Volksbank N e.G. richte, sodann erneut Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass die Kündigung bzw. Reduzierung des Kredits durch die Volksbank N e.G. vertrags- bzw. rechtswidrig gewesen sei, sowie die nach seiner Auffassung hierdurch verursachten "Sozialschäden" festzustellen, ohne hierbei einen Beklagten zu bezeichnen. Nach Hinweis auf die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie darauf, dass als Beklagte allein die Volksbank N in Betracht komme, hatte der Kläger mit Schreiben vom 18.08.2014 ausdrücklich klargestellt, dass sich die Klage gegen das Jobcenter E richte. Die Klage ist sodann mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 13.01.2015 abgewiesen worden (Aktenzeichen S 33 SV 31/14).
Mit seiner erneuten Klage vom 10.02.2016 wendet sich der Kläger zum einen gegen den Bescheid des Jobcenters Düsseldorf vom 12.01.2016. Insoweit wird die Klage unter dem Aktenzeichen S 24 AS 488/16 bearbeitet. Zum anderen beantragt der Kläger erneut die Feststellung, dass er kausal wegen des Verhaltens der Volksbank N Sozialleistungen in Anspruch nehmen müsse, es sich bei dem Kreditvertrag mit der Volksbank Münster um einen Existenzgründungskredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren gehandelt habe und dass ihm aufgrund des Verhaltens der Volksbank N seit Oktober 1997 bis heute Einnahmen aus freiberuflicher Selbständigkeit dauerhaft entgangen seien.
Das beklagte Jobcenter Düsseldorf hat sich nicht geäußert.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 15.06.2016 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Streitakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden.
Zuständig ist die 33. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf, da sich deren Zuständigkeit auch erstreckt auf Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit einer der übrigen Kammern gehören, oder solange eine Zuständigkeit der übrigen Kammern nicht festgestellt werden kann. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger bezieht zwar Leistungen nach dem SGB II, die auf das Rechtsverhältnis mit der Volksbank N gründenden Feststellungsbegehren stellen aber keine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II dar. Die Klage fällt hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kammer 24.
Die Klage mit den Anträgen zu 1. bis 3. ist unzulässig. Dass der Kläger keine seine vertraglichen Beziehungen zur Volksbank N betreffenden Feststellungsansprüche gegen das Jobcenter Düsseldorf geltend machen kann, hat das Gericht mit dem rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 13.01.2015 im Verfahren S 33 SV 31/14 entschieden. Die rechtskräftige Entscheidung bindet die Beteiligten (§ 141 Sozialgerichtsgesetz) und steht einer neuerlichen Klageerhebung entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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