L 1 SF 1163/16 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 24 SF 1242/16 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1163/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 29. August 2016 (S 24 SF 1242/16 E) geändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der Beschwerdegegnerin für das Verfahren S 24 AS 588/15 auf 618,80 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein Verfahren beim Sozialgericht Gotha (SG), in dem die Beschwerdegegnerin die Klägerin vertrat (S 24 AS 588/15). Mit der am 12. Februar 2015 erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. November 2014 (Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2015 und die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II. Die Kosten der Unterkunft und Heizung beliefen sich auf 441,00 EUR; der Beklagte habe 309,83 EUR für Dezember 2014 (225,45 EUR für Januar bis November 2015) bewilligt. Die Kürzung der anerkanten Kosten der Unterkunft und Heizung sei rechtswidrig. Zur Begründung verwies die Be-schwerdegegnerin auf die Rechtsprechung des BSG. Der Umfang der von dem Beklagten erhobenen Daten sei nicht dazu geeignet, die Mietverhältnisse im Landkreis G. zuverlässig abzubilden. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 erklärte sich der Beklagte bereit, für Dezember 2014 weitere Leistungen in Höhe von 7,75 EUR und für Januar 2015 in Höhe von 5,40 EUR für die Klägerin zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 3. August 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin Bereitschaft das Teilanerkenntnis im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) anzunehmen. Mit Beschluss vom 1. September 2015 bewilligte das SG der Klägerin PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 nahm die Beschwerdegegnerin das Teilanerkenntnis der Beklagten an und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Laut Beschluss vom 11. Februar 2016 haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Am 11. März 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung folgender Vergütung: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Anrechnung nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG -100,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 250,00 EUR Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7008 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 670,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 127,30 EUR Gesamtbetrag 797,30 EUR Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 15. März 2016 die zu zahlende Vergütung auf 249,90 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG: 100,00 EUR, Absetzung -100,00 EUR, Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 100,00 EUR, Ter-minsgebühr Nr. 3106 90,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Umsatz-steuer Nr. 7008 VV-RVG 39,90 EUR) fest. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe von 1/3 der Mit-telgebühr (=100,00 EUR) angemessen; hierauf sei die hälftige Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG anzurechnen. Die fiktive Terminsgebühr sei entstanden; sie sei auf 90 v.H. der der Beschwerdegegnerin zustehenden Verfahrensgebühr vor Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG (= 90,00 EUR) festzusetzen. Die Einigungsgebühr werde auf 100,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat die Beschwerdegegnerin Erinnerung eingelegt und ausgeführt, ein Unterschreiten der Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr sei nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG seien lediglich 2/3; der Mittelgebühr (=200,00 EUR) abgerechnet worden. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG entstehe in Höhe der Verfahrensgebühr. Es seien bereits nur 250,00 EUR abgerechnet worden. Weshalb bei Leistungen nach dem SGB II die Bedeutung und der Umfang unterdurchschnittlich sein sollten, habe die UdG nicht weiter begründet. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vergütung auf 0,00 EUR festzusetzen. Eine Begründung erfolgt nicht.

Mit Beschluss vom 29. August 2016 hat das SG die aus der Staatskasse zu erstattenden Ver-gütung auf 797,30 EUR festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Vorliegend seien die von der Beschwerdegegnerin beantragten Gebühren nicht unbillig. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei allenfalls mit durchschnittlich zu bewerten. Zur Klagebegründung sei ein gerichtsbekannter Baustein verwendet worden. Die rechtliche Schwierigkeit sei mit überdurchschnittlich zu bewerten. Streitgegenstand sei die Höhe der Leistungen nach dem SGB II, konkret die Höhe der Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt nicht geklärten Rechtmäßigkeit der vom Beklagten angewandten Unterkunftsrichtlinie, insbesondere in Bezug auf die der Richtlinie zu Grunde liegende Datenerhebung gewesen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei keinesfalls als unterdurchschnittlich zu bewerten, hier sei vielmehr eine überdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen. Die insoweit von der Beschwerdegegnerin in Ansatz gebrachte Mittelgebühr sei unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien nicht unbillig. Die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei in Höhe von 90 v.H. der Verfahrensgebühr festzusetzen. Dies wären 270,00 EUR. Soweit die Beschwerdegegnerin hier lediglich 200,00 EUR begehre, sei dies nicht zu beanstanden. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG entstehe in Höhe der Verfahrensgebühr. Dies wären vorliegend 300,00 EUR. Soweit die Beschwerdegegnerin nur 250,00 EUR abgerechnet habe, sei dies nicht zu beanstanden. Zu erstatten seien zudem die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 127,30 EUR. Die Erinnerung des Beschwerdeführers habe insoweit keinen Erfolg.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 8. September 2016 Beschwerde eingelegt und eine Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung auf 83,30 EUR beantragt. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe von 100,00 EUR angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen. Die Klageschrift habe überwiegend aus Textbausteinen zur Unzulässigkeit der Unterkunftsrichtlinie des Beklagten bestanden, wie diese von der Beschwerdegegnerin in einer Vielzahl von Verfahren Verwendung fänden. Solche Rationalisierungseffekte minderten den Aufwand erheblich. Die Schwierigkeit sei allenfalls durchschnittlich gewesen. Es sei um die Angemessenheit von Unterkunftskosten, einem regelmäßig wiederkehrenden Streitgegenstand im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gegangen. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Sache werde durch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich. Die Terminsgebühr sei nicht entstanden. Der Rechtsstreit habe nicht durch angenommenes Anerkenntnis geendet. Es habe sich lediglich um ein Teilanerkenntnis gehandelt, das keine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG auslöse. Die Erledigungsgebühr sei in Höhe von 50,00 EUR angemessen. Allein die überdurchschnittliche Bedeutung der Sache rechtfertige die Festsetzung der Erledigungsgebühr in Höhe der hälftigen Verfahrensgebühr. Die Beschwerdegegnerin ist dem entgegengetreten. Die von ihr in Rechnung gestellten Gebühren seien angemessen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 12. September 2016) und die Akten dem Senat vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.

Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.

Anzuwenden ist das RVG in der Fassung ab dem 1. August 2013, denn die Beiordnung der Beschwerdegegnerin ist nach diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat der Klägerin mit Beschluss vom 5. Februar 2016 PKH gewährt; die Klägerin war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Der Senat hält hier im Ergebnis eine Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV RVG in Höhe von der Mittelgebühr (=300,00 EUR) für angemessen. Insoweit nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Beschlusses vom 29. August 2016 Bezug, denen er sich anschließt.

Die nach Nr. 2302 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr ist nach der Vorbemerkung (Vorb.) Abs. 4 Satz 1 VV RVG auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte (hier: -100,00 EUR) anzurechnen. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht festzusetzen. Für die Bestimmung der Terminsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, findet die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV RVG Anwendung, auf die in Nr. 3104 VV RVG verwiesen wird. Nach Nr. 3106 VV RVG beträgt die Terminsgebühr 50,00 bis 510,00 EUR. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorb. 3 VV RVG sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für (1) eine Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und (2) die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Ein gerichtlicher Termin hat hier nicht stattgefunden und für eine Besprechung in dem genannten Sinne ist nichts ersichtlich. Aber auch die in Nr. 3106 VV-RVG aufgeführten Verfahrenskonstellationen sind nicht gege-ben. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, 2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Das Verfahren ist nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt worden. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 10. Juli 2050 lediglich bereit erklärt, für Dezember 2014 7,75 EUR und für Januar 2015 weitere Leistungen in Höhe von 5,40 EUR zu erbringen. Hierbei handelt es sich nicht um ein Anerkenntnis, denn es hätte ein im Wege einseitiger Erklärung gegebenes uneingeschränktes Zugeständnis erfordert, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 101 Rn. 20). Es handelte sich unter Berücksichtigung des Klagebegehrens in dem Verfahren um ein Teilanerkenntnis der Beklagten, das die Klägerin angenommen hat (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 7. April 2015 - Az.: L 6 SF 145/15 B, 29. Juli 2009 - L 6 B 15/09 SF und 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF, nach juris).

Der Beschwerdegegnerin steht angesichts der Annahme des Teilanerkenntnisses und der Erledigungserklärung eine Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG in Höhe der Verfah-rensgebühr (= 300,00 EUR) zu. Soweit sie diese in ihrer Kostenrechnung vom 10. März 2016 nur in Höhe von 250,00 EUR beantragt hat, ist der Senat hieran nicht gebunden, solange die festgesetzte Vergütung die begehrten Gebühren insgesamt nicht erreicht. Dies ist hier nicht der Fall.

Zu vergüten sind weiter die Pauschale Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG. Damit errechnet sich die zustehende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Anrechnung Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG -100,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1005, Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 520,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 98,80 EUR Gesamtbetrag 618,80 EUR

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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