Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 4 SF 76/16 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 803/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 2. Juni 2016 (S 4 SF 76/16 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 15 AS 2718/13 auf 541,45 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Meiningen anhängig gewesene Verfahren (S 15 AS 2718/13) des vom Beschwerdegegner vertretenen Klägers.
Der Kläger und seine Ehefrau hatten sich mit der am 21. Februar 2013 beim SG erhobenen Klage (S 15 AS 393/13) gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2013 gewandt, mit dem der Beklagte die Übernahme der Kosten zur Werterhaltung des Hausdaches als Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgelehnt hatte. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, die Kläger bewohnten ein Eigenheim, dessen Dach mit Bitumenschindeln gedeckt sei. Diese seien eingerissen und dadurch das Dach undicht. Eine Fachfirma habe den Klägern empfohlen das Dach komplett neu zu decken. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 6.850,00 EUR bzw. 7.169,02 EUR. Sie hätten Anspruch auf Übernahme der Kosten zur Abdichtung ihres Daches. Im Erörterungstermin am 14. August 2013, bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdegegners.
Mit der am 20. November 2013 erhobenen Klage (S 15 AS 2718/13) wandte sich der Kläger, vertreten durch den Beschwerdegegner, gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 und begehrte die Übernahme der Kosten für eine Dachreparatur. Nachdem eine Lösung des anhängigen Verfahrens nicht in Sicht sei und es weiter in die Wohnung geregnet habe, habe er im Mai 2013 einen neuen Antrag gestellt. Hierzu sei ein Kostenvoranschlag übergeben worden, der lediglich die Reparatur der schadhaften Stellen vorsehe. Die Kosten hierfür beliefen sich auf fast 4.000,00 EUR. Der Beklagte habe lediglich eine Kostenzusage bis maximal 959,32 EUR gewährt, wobei auch insoweit Zahlung nur bei Rechnungslegung durch eine Fachfirma erfolgen würde. Er sei zur Tragung der Kosten nicht in der Lage; er könne auch einen entsprechenden Auftrag nicht erteilen, so dass ihm überhaupt keine Reparatur möglich sei. Der Beklagte hatte den Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen. Der Bescheid vom 18. Juli 2013 sei Gegenstand des bereits beim SG anhängigen Verfahrens (S 15 AS 393/13) geworden.
Der Rechtsstreit (S 15 AS 393/13) wurde erneut zum Erörterungstermin am 5. Februar 2014 geladen. In dem Termin, der von 13:30 Uhr bis 13:50 Uhr dauerte, einigten sich die Beteiligten darüber, dass auch das Verfahren S 15 AS 2718/13 erörtert werden sollte. Das SG bewilligte den "Klägern" PKH unter Beiordnung des Beschwerdegegners. Die Beteiligten schlossen einen Vergleich dahingehend, dass die Kläger hinsichtlich der notwendigen Dachreparatur eine Zusage für die Ausreichung eines Betrages in Höhe von 959,32 EUR für den Zeitraum 2013 geltend machen können. Die Kläger würden einen erneuten Antrag bei der Beklagten hinsichtlich der Kostenübernahme für die notwendige Eindeckung des Daches stellen. Das Verfahren S 15 AS 2718/13 erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt. Der Beklagte verpflichtete sich in dem Verfahren S 15 AS 393/13 ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu übernehmen.
In dem Verfahren S 15 AS 393/13 beantragte der Beschwerdegegner unter Berücksichtigung des Kostenanteils des Beklagten die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 586,99 EUR. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) veranlasste am 11. September 2014 die Auszahlung dieses Betrages.
In dem Verfahren S 15 AS 2718/13 beantragte der Beschwerdegegner unter dem 17. Februar 2014 die Festsetzung folgender Gebühren:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 600,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 114,00 EUR Gesamtbetrag 714,00 EUR
Am 7. April 2014 veranlasste die (UdG) die Auszahlung dieses Betrages an den Beschwerdegegner.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2015 Erinnerung eingelegt und beantragt die Vergütung auf 0,00 EUR festzusetzen. Bei den Klageverfahren S 15 AS 393/13 und S 15 AS 2718/13 handle es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG liege bei Bescheiden, die nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) automatisch Gegenstand eines Verfahrens werden, immer vor. Habe der Beklagte - inhaltlich richtig - Widersprüche gegen Bescheide mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung als unzulässig zurückgewiesen, bestehe bei klarer Rechtslage aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht keine Veranlassung, dagegen Klage zu erheben. Der Bescheid vom 18. Juli 2013 sei nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 15 AS 393/13 geworden. Eine Erstattung der überflüssigen Aufwendungen für das Klageverfahren S 15 AS 2718/13 aus der Staatskasse komme damit nicht in Betracht, dieser überflüssige Aufwand entspreche nach der Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts (Beschluss vom 5. März 2015 - L 6 SF 104/15 B, nach juris) nicht billigem Ermessen. Der Aufwand zur Prüfung des Bescheides vom 18. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 werde durch die gewährte Vergütung im Verfahren S 15 AS 393/13 bereits ausreichend abgegolten. Eine Verwirkung sei nicht eingetreten. Der Beschwerdegegner ist dem entgegengetreten und hat vorsorglich Verwirkung eingewandt. Diese trete spätestens ein Jahr nach Wirksamwerden der Kostenfestsetzung ein.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Das Erinnerungsrecht sei verwirkt. Bei der Entscheidung der UdG vom 7. April 2014 handle es sich um eine Vergütungsfestsetzung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG. Die Erinnerung sei nicht verfristet; sie sei verwirkt. Insoweit schließe sich die Kammer den Ausführungen des SG Kassel (Beschluss vom 7. März 2013 - S 10 SF 22/13 E, nach juris) an und mache sich diese zu Eigen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Vergütungsentscheidung der UdG sei das Erinnerungsrecht der Staatskasse verwirkt, wenn nicht besondere zu missbilligende Umstände in der Sphäre des Rechtsanwalts vorlägen, die hier nicht erkennbar seien. Nach dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 2012 (L 15 SF 131/11 B, nach juris) sei die Jahresfrist als grundsätzlich äußerste Grenze anzusehen. Dieser Begründung schließe sich die Kammer an.
Gegen den am 16. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 17. Juni 2016 Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, die Erinnerung der Staatskasse sei nicht verwirkt. Die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" lägen nicht vor. Das "bloße Nichtstun" reiche als Verwirkungsverhalten nicht aus. Die Erinnerung sei auch begründet. Insoweit wiederholt er die im Erinnerungsverfahren vorgebrachten Gründe. Der Beschwerdegegner ist dem entgegengetreten. Das SG habe schon durch die Bewilligung der beantragten PKH bestätigt, dass die Sache keineswegs eindeutig sei.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 20. Januar 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung ab dem 1. August 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR.
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2015 gegen die Vergütungsfestsetzung der UdG vom 7. April 2014 war zulässig. Sie ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Erinnerung sind hier nicht ersichtlich
Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2018 - L 1 SF 497/16 entschieden:
Tenor:
"Sie ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. Eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 GKG, wonach die Nachforderung von Kosten bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung des Verfahrens möglich ist, wenn innerhalb der Frist des § 20 Abs. 1 GKG ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt wurde, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2017 - I-10 W 35 - 37/17, nach juris unter Hinweis auf BGH in NJW-RR 2009, S. 770). Nach den Gesetzesmotiven zur Änderung des § 56 RVG im Jahr 2005 soll durch die Gesetzesänderung klargestellt werden, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung gerade nicht befristet ist (vgl. BT-Drucks. 15/4952, Seite 51).
Eine Verwirkung kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Sie setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 242 Rdnr. 87) voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 1 KR 40/15 R m.w.N., Rn. 10, nach juris). Verwirkt werden können alle subjektiven Rechte und Rechtspositionen, die gegenüber einem anderen geltend gemacht werden können (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 242 Rdnr. 88), auch Rechtsbehelfe. Die Verwirkung gilt in allen Rechtsgebieten, auch im Kostenrecht. Allerdings findet sie nur in besonderen engen Ausnahmekonstellationen Anwendung.
Der Senat kann offenlassen, ob das Zeitmoment bereits nach Ablauf eines Jahres ab Kostenfestsetzung (gegebenenfalls mit Auszahlung) vorliegt, denn entgegen der Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 2012 - L 15 SF 131/11 B E, nach juris) begründet allein der Zeitablauf nicht die Verwirkung. Zwar kann das Erinnerungsrecht der Staatskasse nicht "bis in alle Ewigkeit" bestehen bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2018 - L 1 SF 1343/16 B). Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip, wonach Entscheidungen von Behörden und Gerichten innerhalb angemessener Zeit bestandskräftig bzw. rechtskräftig werden können und diejenigen Entscheidungen, die bestands- bzw. rechtskräftig geworden sind, grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; dabei hat letztendlich eine Abwägung gegen das Prinzip der materiellen Richtigkeit zu erfolgen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - L 15 SF 131/11 B E, nach juris). Dem wird durch das Rechtsinstitut von Treu und Glauben nach § 242 das Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Gestalt des Rechtsinstituts der Verwirkung Rechnung getragen. Anhaltspunkte für eine absolute Obergrenze bereits nach einem Jahr sind aber nicht ersichtlich und können auch nicht mit entsprechenden Anfechtungsfristen bei falscher oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung begründet werden. Der Senat kann die zeitliche Festlegung der absoluten Obergrenze hier offenlassen. Sie kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil noch nicht einmal die im Sozialrecht allgemein geltende Verjährungsfrist von vier Jahren (vgl. § 45 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)) abgelaufen ist.
Der Beschwerdeführer konnte sich nicht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners darauf einrichten, dass dieser sein Recht nicht geltend machen werde. Anhaltspunkte hierfür hat dieser nicht gesetzt. ".
Hier fehlt es ebenfalls - unabhängig davon, ob der Senat das Zeitmoment bejahen würde - daran, dass sich der Beschwerdegegner aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers darauf einrichten konnte, dass dieser sein Recht nicht geltend machen werde. Anhaltspunkte hierfür hat dieser nicht gesetzt. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für Dispositionen des Beschwerdegegners war und die verspätete Geltendmachung des Rechts treuwidrig erscheinen und zu einem unzumutbaren Nachteil führen könnte.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat dem Kläger mit Beschluss vom 5. Februar 2016 PKH gewährt; der Kläger war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Bei den beiden beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren handelte es sich gebührenrechtlich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Damit kommt die vom Beschwerdeführer begehrte Festsetzung der Vergütung für dieses Verfahren auf 0,00 EUR nicht in Betracht.
Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R, 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R, 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R, nach juris; a.A. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 15 Rdnr. 23). Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014, a.a.O.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B, nach juris).
Der Rechtsprechung des BSG ist der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" vorliegen kann (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B, 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Dem hat sich der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts angeschlossen (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 1406/15 B, nach juris).
Der Bescheid vom 18. Juli 2013 ist entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2013 nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 15 AS 393/13 geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft, bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwerde des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - Az.: B 8 SO 1/15 R, nach juris). Soweit der Beklagte durch den Bescheid vom 18. Juli 2013 eine Zusage erteilt hat, dass die Kosten in Höhe von maximal 959,32 EUR für die Reparatur des Daches gewährt werden, ändert er den Bescheid vom 16. Oktober 2012, mit dem der Antrag auf Gewährung der Kosten zur Werterhaltung des Hausdaches vom 5. Dezember 2011 abgelehnt wurde, nicht ab. Gegenstand dieses Bescheides war der Antrag der Kläger auf Übernahme der Kosten für eine Neueindeckung des Daches, Gegenstand des Bescheides vom 18. Juli 2013 ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Reparatur des Daches. Insoweit steht der Bescheid vom 18. Juli 2013 allenfalls im Sachzusammenhang mit dem Bescheid vom 16. Oktober 2012, ist mit diesem aber nicht wenigstens teilidentisch (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R m.w.N., Rn. 11, nach juris).
Aus objektiven Gründen ist auch kein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit zu bejahen. Der Ausgangsbescheid datiert vom 16. Oktober 2012, der weitere Bescheid vom 18. Juli 2013. Ein gemeinsamer Anlass für den Erlass der beiden Verwaltungsakte bestand nicht, ein enger zeitlicher Zusammenhang ist ebenfalls zu verneinen. Auch ansonsten ist kein einheitlicher Lebenssachverhalt zu bejahen. Der Kläger hatte nach Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Neueindeckung des Daches durch den Beklagten und dem noch nicht abgeschlossenen Klageverfahren am 26. Mai 2013 einen neuen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Reparatur des Daches gestellt und hierzu einen weiteren Kostenvoranschlag vorgelegt. Über diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2013 eine Entscheidung getroffen.
Die Prüfung des Senats ist allerdings nicht auf die Frage beschränkt, ob dieselbe Angelegenheit vorgelegen hat, Gegenstand der Überprüfung ist vielmehr die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 3. September 2018 - L 1 SF 628/17 B m.w.N.).
Der Senat hält hier eine Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (=225,00 EUR) für angemessen; die vom der Beschwerdegegner begehrte Vergütung in Höhe von 300,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2018 - L 1 SF 1312/16 B m.w.N., nach juris) unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, nach juris), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B, nach juris). Hier fertigte der Beschwerdegegner lediglich die Klageschrift von knapp zwei Seiten. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war leicht unterdurchschnittlich. Unter der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wird die Intensität der Arbeit verstanden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris). Schwierig ist eine Tätigkeit, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auf juristischem oder tatsächlichem Gebiet auftreten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - Az.: B 11 AL 14/09 R, nach juris). Hier hat der Beschwerdegegner nur allgemein ausgeführt, der Kläger sei nicht in der Lage die Kosten für die Reparatur des Daches zu tragen und beanstandet, dass die Kostenzusage des Beklagten in der Höhe nicht nachvollziehbar sei. Eine Subsumierung des Tatsachenvortrags unter rechtliche Regelungen ist nicht erfolgt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, der Leistungen nach dem SGB II bezog, waren unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, der Reparaturkosten in Höhe von nahezu 4.000,00 EUR begehrte, war allerdings weit überdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdegegners ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG ist in Höhe ¾ der Mittelgebühr (=210,00 EUR) angemessen. Die von dem Beschwerdegegner geltend gemachte Gebühr in Höhe von 280,00 EUR überschreitet die Toleranzgrenze. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit liegt bei der Dauer des Termins von 10 Minuten für das Verfahren S 15 AS 2718/13 bei einem durchschnittlichen zeitlichen Ansatz von über 30 Minuten (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 22. November 2013 - L 6 SF 1313/13 B m.w.N., nach juris) weit unter dem Durchschnitt. Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, dessen unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das nicht ersichtliche besondere Haftungsrisiko wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen.
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG.
Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 225,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 210,00 EUR Pauschale Nr. 7008 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 455,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 86,45 EUR Gesamtbetrag 541,45 EUR
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Meiningen anhängig gewesene Verfahren (S 15 AS 2718/13) des vom Beschwerdegegner vertretenen Klägers.
Der Kläger und seine Ehefrau hatten sich mit der am 21. Februar 2013 beim SG erhobenen Klage (S 15 AS 393/13) gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2013 gewandt, mit dem der Beklagte die Übernahme der Kosten zur Werterhaltung des Hausdaches als Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgelehnt hatte. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, die Kläger bewohnten ein Eigenheim, dessen Dach mit Bitumenschindeln gedeckt sei. Diese seien eingerissen und dadurch das Dach undicht. Eine Fachfirma habe den Klägern empfohlen das Dach komplett neu zu decken. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 6.850,00 EUR bzw. 7.169,02 EUR. Sie hätten Anspruch auf Übernahme der Kosten zur Abdichtung ihres Daches. Im Erörterungstermin am 14. August 2013, bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdegegners.
Mit der am 20. November 2013 erhobenen Klage (S 15 AS 2718/13) wandte sich der Kläger, vertreten durch den Beschwerdegegner, gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 und begehrte die Übernahme der Kosten für eine Dachreparatur. Nachdem eine Lösung des anhängigen Verfahrens nicht in Sicht sei und es weiter in die Wohnung geregnet habe, habe er im Mai 2013 einen neuen Antrag gestellt. Hierzu sei ein Kostenvoranschlag übergeben worden, der lediglich die Reparatur der schadhaften Stellen vorsehe. Die Kosten hierfür beliefen sich auf fast 4.000,00 EUR. Der Beklagte habe lediglich eine Kostenzusage bis maximal 959,32 EUR gewährt, wobei auch insoweit Zahlung nur bei Rechnungslegung durch eine Fachfirma erfolgen würde. Er sei zur Tragung der Kosten nicht in der Lage; er könne auch einen entsprechenden Auftrag nicht erteilen, so dass ihm überhaupt keine Reparatur möglich sei. Der Beklagte hatte den Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen. Der Bescheid vom 18. Juli 2013 sei Gegenstand des bereits beim SG anhängigen Verfahrens (S 15 AS 393/13) geworden.
Der Rechtsstreit (S 15 AS 393/13) wurde erneut zum Erörterungstermin am 5. Februar 2014 geladen. In dem Termin, der von 13:30 Uhr bis 13:50 Uhr dauerte, einigten sich die Beteiligten darüber, dass auch das Verfahren S 15 AS 2718/13 erörtert werden sollte. Das SG bewilligte den "Klägern" PKH unter Beiordnung des Beschwerdegegners. Die Beteiligten schlossen einen Vergleich dahingehend, dass die Kläger hinsichtlich der notwendigen Dachreparatur eine Zusage für die Ausreichung eines Betrages in Höhe von 959,32 EUR für den Zeitraum 2013 geltend machen können. Die Kläger würden einen erneuten Antrag bei der Beklagten hinsichtlich der Kostenübernahme für die notwendige Eindeckung des Daches stellen. Das Verfahren S 15 AS 2718/13 erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt. Der Beklagte verpflichtete sich in dem Verfahren S 15 AS 393/13 ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu übernehmen.
In dem Verfahren S 15 AS 393/13 beantragte der Beschwerdegegner unter Berücksichtigung des Kostenanteils des Beklagten die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 586,99 EUR. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) veranlasste am 11. September 2014 die Auszahlung dieses Betrages.
In dem Verfahren S 15 AS 2718/13 beantragte der Beschwerdegegner unter dem 17. Februar 2014 die Festsetzung folgender Gebühren:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 600,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 114,00 EUR Gesamtbetrag 714,00 EUR
Am 7. April 2014 veranlasste die (UdG) die Auszahlung dieses Betrages an den Beschwerdegegner.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2015 Erinnerung eingelegt und beantragt die Vergütung auf 0,00 EUR festzusetzen. Bei den Klageverfahren S 15 AS 393/13 und S 15 AS 2718/13 handle es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG liege bei Bescheiden, die nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) automatisch Gegenstand eines Verfahrens werden, immer vor. Habe der Beklagte - inhaltlich richtig - Widersprüche gegen Bescheide mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung als unzulässig zurückgewiesen, bestehe bei klarer Rechtslage aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht keine Veranlassung, dagegen Klage zu erheben. Der Bescheid vom 18. Juli 2013 sei nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 15 AS 393/13 geworden. Eine Erstattung der überflüssigen Aufwendungen für das Klageverfahren S 15 AS 2718/13 aus der Staatskasse komme damit nicht in Betracht, dieser überflüssige Aufwand entspreche nach der Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts (Beschluss vom 5. März 2015 - L 6 SF 104/15 B, nach juris) nicht billigem Ermessen. Der Aufwand zur Prüfung des Bescheides vom 18. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 werde durch die gewährte Vergütung im Verfahren S 15 AS 393/13 bereits ausreichend abgegolten. Eine Verwirkung sei nicht eingetreten. Der Beschwerdegegner ist dem entgegengetreten und hat vorsorglich Verwirkung eingewandt. Diese trete spätestens ein Jahr nach Wirksamwerden der Kostenfestsetzung ein.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Das Erinnerungsrecht sei verwirkt. Bei der Entscheidung der UdG vom 7. April 2014 handle es sich um eine Vergütungsfestsetzung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG. Die Erinnerung sei nicht verfristet; sie sei verwirkt. Insoweit schließe sich die Kammer den Ausführungen des SG Kassel (Beschluss vom 7. März 2013 - S 10 SF 22/13 E, nach juris) an und mache sich diese zu Eigen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Vergütungsentscheidung der UdG sei das Erinnerungsrecht der Staatskasse verwirkt, wenn nicht besondere zu missbilligende Umstände in der Sphäre des Rechtsanwalts vorlägen, die hier nicht erkennbar seien. Nach dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 2012 (L 15 SF 131/11 B, nach juris) sei die Jahresfrist als grundsätzlich äußerste Grenze anzusehen. Dieser Begründung schließe sich die Kammer an.
Gegen den am 16. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 17. Juni 2016 Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, die Erinnerung der Staatskasse sei nicht verwirkt. Die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" lägen nicht vor. Das "bloße Nichtstun" reiche als Verwirkungsverhalten nicht aus. Die Erinnerung sei auch begründet. Insoweit wiederholt er die im Erinnerungsverfahren vorgebrachten Gründe. Der Beschwerdegegner ist dem entgegengetreten. Das SG habe schon durch die Bewilligung der beantragten PKH bestätigt, dass die Sache keineswegs eindeutig sei.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 20. Januar 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung ab dem 1. August 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR.
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2015 gegen die Vergütungsfestsetzung der UdG vom 7. April 2014 war zulässig. Sie ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Erinnerung sind hier nicht ersichtlich
Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2018 - L 1 SF 497/16 entschieden:
Tenor:
"Sie ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. Eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 GKG, wonach die Nachforderung von Kosten bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung des Verfahrens möglich ist, wenn innerhalb der Frist des § 20 Abs. 1 GKG ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt wurde, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2017 - I-10 W 35 - 37/17, nach juris unter Hinweis auf BGH in NJW-RR 2009, S. 770). Nach den Gesetzesmotiven zur Änderung des § 56 RVG im Jahr 2005 soll durch die Gesetzesänderung klargestellt werden, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung gerade nicht befristet ist (vgl. BT-Drucks. 15/4952, Seite 51).
Eine Verwirkung kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Sie setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 242 Rdnr. 87) voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 1 KR 40/15 R m.w.N., Rn. 10, nach juris). Verwirkt werden können alle subjektiven Rechte und Rechtspositionen, die gegenüber einem anderen geltend gemacht werden können (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 242 Rdnr. 88), auch Rechtsbehelfe. Die Verwirkung gilt in allen Rechtsgebieten, auch im Kostenrecht. Allerdings findet sie nur in besonderen engen Ausnahmekonstellationen Anwendung.
Der Senat kann offenlassen, ob das Zeitmoment bereits nach Ablauf eines Jahres ab Kostenfestsetzung (gegebenenfalls mit Auszahlung) vorliegt, denn entgegen der Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 2012 - L 15 SF 131/11 B E, nach juris) begründet allein der Zeitablauf nicht die Verwirkung. Zwar kann das Erinnerungsrecht der Staatskasse nicht "bis in alle Ewigkeit" bestehen bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2018 - L 1 SF 1343/16 B). Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzprinzip, wonach Entscheidungen von Behörden und Gerichten innerhalb angemessener Zeit bestandskräftig bzw. rechtskräftig werden können und diejenigen Entscheidungen, die bestands- bzw. rechtskräftig geworden sind, grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; dabei hat letztendlich eine Abwägung gegen das Prinzip der materiellen Richtigkeit zu erfolgen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - L 15 SF 131/11 B E, nach juris). Dem wird durch das Rechtsinstitut von Treu und Glauben nach § 242 das Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Gestalt des Rechtsinstituts der Verwirkung Rechnung getragen. Anhaltspunkte für eine absolute Obergrenze bereits nach einem Jahr sind aber nicht ersichtlich und können auch nicht mit entsprechenden Anfechtungsfristen bei falscher oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung begründet werden. Der Senat kann die zeitliche Festlegung der absoluten Obergrenze hier offenlassen. Sie kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil noch nicht einmal die im Sozialrecht allgemein geltende Verjährungsfrist von vier Jahren (vgl. § 45 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)) abgelaufen ist.
Der Beschwerdeführer konnte sich nicht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners darauf einrichten, dass dieser sein Recht nicht geltend machen werde. Anhaltspunkte hierfür hat dieser nicht gesetzt. ".
Hier fehlt es ebenfalls - unabhängig davon, ob der Senat das Zeitmoment bejahen würde - daran, dass sich der Beschwerdegegner aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers darauf einrichten konnte, dass dieser sein Recht nicht geltend machen werde. Anhaltspunkte hierfür hat dieser nicht gesetzt. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für Dispositionen des Beschwerdegegners war und die verspätete Geltendmachung des Rechts treuwidrig erscheinen und zu einem unzumutbaren Nachteil führen könnte.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat dem Kläger mit Beschluss vom 5. Februar 2016 PKH gewährt; der Kläger war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Bei den beiden beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren handelte es sich gebührenrechtlich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Damit kommt die vom Beschwerdeführer begehrte Festsetzung der Vergütung für dieses Verfahren auf 0,00 EUR nicht in Betracht.
Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R, 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R, 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R, nach juris; a.A. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 15 Rdnr. 23). Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014, a.a.O.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B, nach juris).
Der Rechtsprechung des BSG ist der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" vorliegen kann (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B, 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Dem hat sich der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts angeschlossen (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 1406/15 B, nach juris).
Der Bescheid vom 18. Juli 2013 ist entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2013 nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 15 AS 393/13 geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft, bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwerde des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - Az.: B 8 SO 1/15 R, nach juris). Soweit der Beklagte durch den Bescheid vom 18. Juli 2013 eine Zusage erteilt hat, dass die Kosten in Höhe von maximal 959,32 EUR für die Reparatur des Daches gewährt werden, ändert er den Bescheid vom 16. Oktober 2012, mit dem der Antrag auf Gewährung der Kosten zur Werterhaltung des Hausdaches vom 5. Dezember 2011 abgelehnt wurde, nicht ab. Gegenstand dieses Bescheides war der Antrag der Kläger auf Übernahme der Kosten für eine Neueindeckung des Daches, Gegenstand des Bescheides vom 18. Juli 2013 ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Reparatur des Daches. Insoweit steht der Bescheid vom 18. Juli 2013 allenfalls im Sachzusammenhang mit dem Bescheid vom 16. Oktober 2012, ist mit diesem aber nicht wenigstens teilidentisch (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R m.w.N., Rn. 11, nach juris).
Aus objektiven Gründen ist auch kein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit zu bejahen. Der Ausgangsbescheid datiert vom 16. Oktober 2012, der weitere Bescheid vom 18. Juli 2013. Ein gemeinsamer Anlass für den Erlass der beiden Verwaltungsakte bestand nicht, ein enger zeitlicher Zusammenhang ist ebenfalls zu verneinen. Auch ansonsten ist kein einheitlicher Lebenssachverhalt zu bejahen. Der Kläger hatte nach Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Neueindeckung des Daches durch den Beklagten und dem noch nicht abgeschlossenen Klageverfahren am 26. Mai 2013 einen neuen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Reparatur des Daches gestellt und hierzu einen weiteren Kostenvoranschlag vorgelegt. Über diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2013 eine Entscheidung getroffen.
Die Prüfung des Senats ist allerdings nicht auf die Frage beschränkt, ob dieselbe Angelegenheit vorgelegen hat, Gegenstand der Überprüfung ist vielmehr die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 3. September 2018 - L 1 SF 628/17 B m.w.N.).
Der Senat hält hier eine Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (=225,00 EUR) für angemessen; die vom der Beschwerdegegner begehrte Vergütung in Höhe von 300,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2018 - L 1 SF 1312/16 B m.w.N., nach juris) unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, nach juris), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B, nach juris). Hier fertigte der Beschwerdegegner lediglich die Klageschrift von knapp zwei Seiten. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war leicht unterdurchschnittlich. Unter der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wird die Intensität der Arbeit verstanden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris). Schwierig ist eine Tätigkeit, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auf juristischem oder tatsächlichem Gebiet auftreten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - Az.: B 11 AL 14/09 R, nach juris). Hier hat der Beschwerdegegner nur allgemein ausgeführt, der Kläger sei nicht in der Lage die Kosten für die Reparatur des Daches zu tragen und beanstandet, dass die Kostenzusage des Beklagten in der Höhe nicht nachvollziehbar sei. Eine Subsumierung des Tatsachenvortrags unter rechtliche Regelungen ist nicht erfolgt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, der Leistungen nach dem SGB II bezog, waren unterdurchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, der Reparaturkosten in Höhe von nahezu 4.000,00 EUR begehrte, war allerdings weit überdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdegegners ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV RVG ist in Höhe ¾ der Mittelgebühr (=210,00 EUR) angemessen. Die von dem Beschwerdegegner geltend gemachte Gebühr in Höhe von 280,00 EUR überschreitet die Toleranzgrenze. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit liegt bei der Dauer des Termins von 10 Minuten für das Verfahren S 15 AS 2718/13 bei einem durchschnittlichen zeitlichen Ansatz von über 30 Minuten (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 22. November 2013 - L 6 SF 1313/13 B m.w.N., nach juris) weit unter dem Durchschnitt. Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, dessen unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das nicht ersichtliche besondere Haftungsrisiko wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen.
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG.
Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 225,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 210,00 EUR Pauschale Nr. 7008 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 455,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 86,45 EUR Gesamtbetrag 541,45 EUR
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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