Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 69 AS 2573/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1444/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.07.2018 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutz, für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 30.09.2018 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, bestehend aus dem Regelbedarf in gesetzlicher Höhe und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 267,50 EUR zu erbringen, wird vollständig abgelehnt; die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.07.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerden sind zulässig; die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, die Beschwerde des Antragsgegners begründet.
Das Sozialgericht hat dem auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gerichteten Antrag zu Unrecht teilweise entsprochen. Der Beschluss des Sozialgerichts war deshalb insoweit aufzuheben. Die auf eine weitergehende vorläufige Leistungsverpflichtung gerichtete Beschwerde der Antragsteller war als unbegründet zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) an den Antragsteller liegen nicht vor, weswegen das einstweilige Rechtsschutzgesuch insgesamt erfolglos bleiben musste.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne eine schnelle Entscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte unmittelbar droht, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 23 bei juris). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz erfordert auch Rechtsschutzerlangung innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, jedenfalls nicht mehr vollständig rückgängig gemacht werden können (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, 1 BvR 1087/91, Rn. 28 bei juris).
Der geltend gemachte (Anordnungs-) Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Überzeugung des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, Rn. 5 bei juris).
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 24 f. bei juris). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Kann bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vielfach nur möglichen summarischen Prüfung die Erfolgsaussicht nicht abschließend beurteilt werden, muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung unter umfassender Berücksichtigung grundrechtlicher Belange entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 26 bei juris; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 29a). Je schwerwiegender ein durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens endgültig eintretender Schaden ausfiele, desto geringere Anforderungen sind im Rahmen der Folgenabwägung an die Überzeugung des Gerichts vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs zu richten. Damit verbunden ist jedoch nicht eine Reduzierung der Bemühungen, die nach Lage des konkreten Einzelfalles vom Rechtsschutzsuchenden zur Glaubhaftmachung des von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu verlangen sind. Wer geltend macht, ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung von schweren und unzumutbaren Nachteilen unmittelbar bedroht zu sein, von dem ist zu erwarten, dass er alles ihm Mögliche sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Zumutbare unternimmt, um die ihm drohenden Nachteile nicht eintreten zu lassen. Fehlt es ersichtlich an derartigen Bemühungen, können im Einzelfall erhebliche Zweifel, insbesondere am Vorliegen des Anordnungsgrundes, aber auch des Anordnungsanspruchs gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im Streit ist. Wird geltend gemacht, auf die Gewährung existenzsichernder Leistungen dringend angewiesen zu sein, dann muss vom Antragsteller erwartet werden, dass er alles in seiner Macht Stehende unternimmt, diese Mittel möglichst schnell zur Überwindung der behaupteten finanziellen oder sonstigen Notlage zu erhalten.
Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Rechtsgrundsätze konnte das Verfahren für den Antragsteller auch nach Anstellung einer Folgenabwägung keinen Erfolg haben.
Das Sozialgericht hat zu Recht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vor Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz, mithin für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 24.05.2018, abgelehnt. Der Senat teilt umfassend die Rechtsansicht des Sozialgericht, die im Übrigen der ständigen Rechtsprechung entspricht (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 869, RdNr. 35a mit zahlreichen weiteren Nachweisen); stichhaltige Gründe, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, im einstweiligen Rechtsschutz Leistungen frühestens ab Antragseingang bei Gericht zuzusprechen, rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Die bloße Behauptung, der Antragsteller könne anderenfalls seinen Verpflichtungen zur Rückzahlung von Darlehn nicht entsprechen, reicht dazu jedenfalls nicht aus.
Aber auch für den Zeitraum vom 25.05.2018 bis zum 30.09.2018 waren vorläufige Leistungen zur Überzeugung des Senates nicht zuzusprechen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt. Es bestehen sehr erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, denn es ist nicht glaubhaft, dass die Antragsteller hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist. Hilfebedürftig ist danach, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält. (§ 9 Abs. 2 SGB II).
Vorliegend bestehen bereits erhebliche Zweifel an der vom Antragsteller behaupteten Identität. Er hat bereits einmal, wie sich aus der inzwischen beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Traunstein ergibt, zur Vortäuschung einer nicht bestehenden Identität im Rechtsverkehr eine Totalfälschung von Ausweispapieren eingesetzt. Auch die nunmehr vorgelegte Geburtsurkunde stellt zur Überzeugung des involvierten Landeskriminalamtes eine Totalfälschung dar. Eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist jedoch zwingend an eine feststehende Personenidentität gebunden, an der es vorliegend bereits fehlt. Darüber hinaus hat der Antragsteller in keiner Weise konkretisiert, wie er über einen derart langen Zeitraum seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Der pauschale Verweis auf Freunde und Bekannte, die ihm Darlehn gewährt haben sollen, reicht nicht aus - darauf hatte der Senat mehrfach hingewiesen. Auch bezüglich der ebenfalls vom Sozialgericht zugesprochenen Kosten der Unterkunft und Heizung ist in keiner Weise ersichtlich, dass ein Verlust der Unterkunft droht. Nicht einmal die konkrete Höhe der Mietschulden ist bekannt. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers als vollkommen ungeklärt anzusehen sind und schon deshalb keine Glaubhaftmachung der geltend gemachten finanziellen Notsituation erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 114 Satz 1 ZPO. Auch insoweit hat der Antragsteller seine finanziellen Verhältnisse in keiner Weise konkretisiert; auf den entsprechenden Hinweis mit Richterbrief vom 14.09.2018 ist immer noch keine Rückmeldung erfolgt. Ihm war daher trotz des teilweisen erstinstanzlichen Obsiegens keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden sind zulässig; die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, die Beschwerde des Antragsgegners begründet.
Das Sozialgericht hat dem auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gerichteten Antrag zu Unrecht teilweise entsprochen. Der Beschluss des Sozialgerichts war deshalb insoweit aufzuheben. Die auf eine weitergehende vorläufige Leistungsverpflichtung gerichtete Beschwerde der Antragsteller war als unbegründet zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) an den Antragsteller liegen nicht vor, weswegen das einstweilige Rechtsschutzgesuch insgesamt erfolglos bleiben musste.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne eine schnelle Entscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte unmittelbar droht, die durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 23 bei juris). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz erfordert auch Rechtsschutzerlangung innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, jedenfalls nicht mehr vollständig rückgängig gemacht werden können (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, 1 BvR 1087/91, Rn. 28 bei juris).
Der geltend gemachte (Anordnungs-) Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-). Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Überzeugung des Gerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, Rn. 5 bei juris).
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 24 f. bei juris). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Kann bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vielfach nur möglichen summarischen Prüfung die Erfolgsaussicht nicht abschließend beurteilt werden, muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung unter umfassender Berücksichtigung grundrechtlicher Belange entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 26 bei juris; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 29a). Je schwerwiegender ein durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens endgültig eintretender Schaden ausfiele, desto geringere Anforderungen sind im Rahmen der Folgenabwägung an die Überzeugung des Gerichts vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs zu richten. Damit verbunden ist jedoch nicht eine Reduzierung der Bemühungen, die nach Lage des konkreten Einzelfalles vom Rechtsschutzsuchenden zur Glaubhaftmachung des von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu verlangen sind. Wer geltend macht, ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung von schweren und unzumutbaren Nachteilen unmittelbar bedroht zu sein, von dem ist zu erwarten, dass er alles ihm Mögliche sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Zumutbare unternimmt, um die ihm drohenden Nachteile nicht eintreten zu lassen. Fehlt es ersichtlich an derartigen Bemühungen, können im Einzelfall erhebliche Zweifel, insbesondere am Vorliegen des Anordnungsgrundes, aber auch des Anordnungsanspruchs gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II im Streit ist. Wird geltend gemacht, auf die Gewährung existenzsichernder Leistungen dringend angewiesen zu sein, dann muss vom Antragsteller erwartet werden, dass er alles in seiner Macht Stehende unternimmt, diese Mittel möglichst schnell zur Überwindung der behaupteten finanziellen oder sonstigen Notlage zu erhalten.
Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Rechtsgrundsätze konnte das Verfahren für den Antragsteller auch nach Anstellung einer Folgenabwägung keinen Erfolg haben.
Das Sozialgericht hat zu Recht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vor Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz, mithin für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 24.05.2018, abgelehnt. Der Senat teilt umfassend die Rechtsansicht des Sozialgericht, die im Übrigen der ständigen Rechtsprechung entspricht (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 869, RdNr. 35a mit zahlreichen weiteren Nachweisen); stichhaltige Gründe, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, im einstweiligen Rechtsschutz Leistungen frühestens ab Antragseingang bei Gericht zuzusprechen, rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Die bloße Behauptung, der Antragsteller könne anderenfalls seinen Verpflichtungen zur Rückzahlung von Darlehn nicht entsprechen, reicht dazu jedenfalls nicht aus.
Aber auch für den Zeitraum vom 25.05.2018 bis zum 30.09.2018 waren vorläufige Leistungen zur Überzeugung des Senates nicht zuzusprechen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt. Es bestehen sehr erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, denn es ist nicht glaubhaft, dass die Antragsteller hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist. Hilfebedürftig ist danach, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält. (§ 9 Abs. 2 SGB II).
Vorliegend bestehen bereits erhebliche Zweifel an der vom Antragsteller behaupteten Identität. Er hat bereits einmal, wie sich aus der inzwischen beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Traunstein ergibt, zur Vortäuschung einer nicht bestehenden Identität im Rechtsverkehr eine Totalfälschung von Ausweispapieren eingesetzt. Auch die nunmehr vorgelegte Geburtsurkunde stellt zur Überzeugung des involvierten Landeskriminalamtes eine Totalfälschung dar. Eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist jedoch zwingend an eine feststehende Personenidentität gebunden, an der es vorliegend bereits fehlt. Darüber hinaus hat der Antragsteller in keiner Weise konkretisiert, wie er über einen derart langen Zeitraum seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Der pauschale Verweis auf Freunde und Bekannte, die ihm Darlehn gewährt haben sollen, reicht nicht aus - darauf hatte der Senat mehrfach hingewiesen. Auch bezüglich der ebenfalls vom Sozialgericht zugesprochenen Kosten der Unterkunft und Heizung ist in keiner Weise ersichtlich, dass ein Verlust der Unterkunft droht. Nicht einmal die konkrete Höhe der Mietschulden ist bekannt. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers als vollkommen ungeklärt anzusehen sind und schon deshalb keine Glaubhaftmachung der geltend gemachten finanziellen Notsituation erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 114 Satz 1 ZPO. Auch insoweit hat der Antragsteller seine finanziellen Verhältnisse in keiner Weise konkretisiert; auf den entsprechenden Hinweis mit Richterbrief vom 14.09.2018 ist immer noch keine Rückmeldung erfolgt. Ihm war daher trotz des teilweisen erstinstanzlichen Obsiegens keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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