L 21 AS 1002/18 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 60 AS 319/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 AS 1002/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.05.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist anzunehmen, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder jedenfalls für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt -Hrsg.-, SGG, 2017, § 73a Rn. 7a). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden (BVerfG vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88).

Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage bestehen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger, wie er darlegt, bereits am 28.08.2017 (oder zuvor) erwerbsunfähig war. Auf die während des Leistungszeitraumes (am 28.08.2017) eingetretene Erwerbsunfähigkeit des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2018 reagiert. Für die Zeit vom 28.08.2017 bis zum 31.01.2018 hat das SG im Übrigen auch zu Recht auf die Leistungspflicht der Beklagten aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II verwiesen. Der Kläger galt bis zum mit Bescheid vom 09.01.2018 festgestellten Aufhebungszeitpunkt (01.02.2018) als erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II. Dies ergibt sich aus der Fiktion der Erwerbsunfähigkeit durch § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II in der Auslegung, die die Norm durch die Rechtsprechung des BSG gefunden hat. Danach erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch eines nach § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II widerspruchsberechtigten Trägers, ob ein Arbeitsuchender erwerbsfähig ist (§ 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II). Nach zutreffender Auffassung des BSG setzt die Leistungspflicht des SGB II-Trägers bzw. Jobcenters nicht erst dann ein, wenn bereits Streit zwischen den Trägern über die Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Der SGB II-Träger darf fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben (BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R). Folglich hat der SGB II-Träger bereits ab dem Zeitpunkt der negativen Feststellung über die Erwerbsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit Nahtlosigkeitsleistungen nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II zu erbringen, bis der andere Träger seine Zuständigkeit anerkannt hat, sein Widerspruchsrecht erloschen ist oder die Arbeitsagenturnach Einholung der gutachterlichen Stellungnahme durch den Rentenversicherungsträger über den Widerspruch entschieden hat. Die Leistungspflicht besteht damit auch bereits vor Einleitung des besonderen Widerspruchsverfahrens und damit über den reinen Wortlaut des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II hinaus (Blüggel, in: Eicher/Luik -Hrsg.-, SGB II, 2017, § 44a Rn. 72).

Nachdem der Kläger am 05.07.2017 einen Antrag bei der Beklagten gestellt hatte (§ 37 Abs. 1 SGB II), und die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 06.07.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.03.2017 für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.07.2018 Leistungen nach dem SGB II gewährt hatte, hätte sie den Kläger vor diesem Hintergrund nicht einfach unter Hinweis auf das ärztliche Gutachten vom 29.08.2017 auf den Sozialhilfeträger verweisen dürfen. Vielmehr musste sie bei dem Sozialhilfeträger anfragen, wie dieser die Erwerbsfähigkeit beurteilt. Darauf, ob dies im vorliegenden Einzelfall tatsächlich erfolgt ist und ob sich der Sozialhilfeträger gegenüber der Beklagten hierüber erklärt hat, kommt es im Ergebnis nicht an. Jedenfalls bis zu dem in seiner Entscheidung vom 09.01.2018 angegebenen Aufhebungszeitpunkt war und blieb (§ 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II) die Beklagte gegenüber dem Kläger leistungsverpflichtet. Darauf, ob sie gegebenenfalls über den 31.01.2018 hinaus leistungsverpflichtet war, kommt es vorliegend nicht an, da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht.

Der Senat weist abschließend darauf hin, dass für Sozialhilfeleistungen Sozialhilfeträger zuständig sind.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgewiesen; die Beschwerde war zurückzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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