Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 274/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 16/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Zuständigkeit für die Entschädigung des am 10. August 2013 erlittenen Arbeitsunfalls des Beigeladenen.
An jenem Tag zog sich der am xxxxx 1993 geborene, vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 9. August 2018 zum Rechtsstreit nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladene S. bei Sanierungsarbeiten mit einer Kappsäge an dem im Eigentum der n. Stadt W. stehenden Dorfgemeinschaftshaus ("D.") in der Ortschaft (§ 90 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)) V. erhebliche Verletzungen an der rechten Hand zu, die stationäre und ambulante ärztliche sowie physio- und ergotherapeutische Behandlungen notwendig machten und zur Arbeitsunfähigkeit mit Verletztengeldzahlungen führten. Nach deren Ende wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der verbliebenen Funktionseinschränkungen mit 15 v.H. eingeschätzt. Eine Rente wird bislang nicht gezahlt.
Hintergrund der Sanierungsarbeiten war folgender: Die Stadt W., für die der Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger ist, verpachtete das Gebäude des Dorfgemeinschaftshauses (bestehend aus einer Mehrzweckhalle mit Nebenräumen, einem Keller mit Schießraum sowie einem Gastronomiebereich mit Küche, Toilettenanlagen und Eingangsflur) mit Ausnahme des angegliederten Feuerwehrgerätehauses mit "Pachtvertrag" vom 9. Oktober 2007 pachtzinsfrei (§ 3 des Pachtvertrags) an den Dachverband V., der Mitglied der Klägerin ist. Bei dem Dachverband V. handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer örtlicher Vereine und Vereinigungen sowie des Ortsrates V. (gewähltes Organ der kommunalen Selbstverwaltung, § 91 NKomVG) zur Verfolgung von gemeinsamen Interessen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Vertreten wird der Dachverband, der über keine Satzung verfügt, durch den Ortsrat und dieser wiederum durch die Ortsbürgermeisterin (§ 92 NKomVG), zum Unfallzeitpunkt die Zeugin S1. In dem "Pachtvertrag" wurde u.a. geregelt, dass der Pächter das Pachtobjekt als Gemeinschaftseinrichtung betreibe und unwiderruflich dessen Benutzung für Veranstaltungen des öffentlichen Lebens, vereinseigene Veranstaltungen und Privatfeiern aus dem Stadtgebiet gestatte, wobei es der Stadt W. auf Anforderung für Veranstaltungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei (§ 6). Der Pächter trage alle im Zusammenhang mit dem Pachtobjekt entstehenden, entstandenen bzw. anfallenden Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten und habe sicherzustellen, dass im Rahmen der Substanzerhaltungspflicht erforderlich werdende Unterhaltungsmaßnahmen einschließlich Schönheitsreparaturen fachgerecht ausgeführt würden, wobei Veränderungen am und im Gebäude, insbesondere Um- und Einbauten, neue bauliche Anlagen, Installationen und dergleichen nur mit Zustimmung der Stadt W. vorgenommen werden dürften (§ 11). Die mit dem Pachtobjekt erzielten Einnahmen stünden dem Pächter zweckgebunden zur Finanzierung der Ausgaben zur Verfügung, wobei dem Pächter das Recht eingeräumt werde, bei Unterhaltungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgingen und deren Einzelwert jeweils 2600,00 Euro überstiegen, einen Antrag auf Bereitstellung eines Zuschusses zu stellen, über dessen Höhe ohne Bestehen eines Rechtsanspruchs im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel entschieden werde; der Pächter habe jährlich unaufgefordert bis zum 15. März eines jeden Jahres die gesamte Einnahme- und Ausgabesituation anhand von Belegen nachzuweisen (§ 20). Die Verpächterin könne das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Anspruch des Pächters auf Entschädigung bzw. Schadensersatz fristlos kündigen, wenn der Pächter sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde, die eine ordnungsgemäße Weiterführung des Betriebes nicht mehr gewährleisteten, der Pächter gegen in diesem Vertrag festgelegte Bestimmungen verstoße, erforderliche behördliche Genehmigungen beschränkt oder entzogen würden oder ein anderer wichtiger Grund vorliege, insbesondere das Verhalten des Pächters die Interessen der Verpächterin so beeinträchtige, dass ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne (§ 24). Am 2. März 2013 trat die Zeugin S1 als Ortsbürgermeisterin bei der Jahreshauptversammlung des Schützenvereins V. auf, dessen Mitglied der Beigeladene ist, und teilte mit, dass der Ortsrat bzw. der Dachverband dank des V. Vertreters im Stadtrat Mittel in Höhe von 48.000,00 Euro für die Sanierung des alten Traktes im Dorfgemeinschaftshaus zur Verfügung hätten. Man wolle möglichst viel Eigenleistung erbringen und das Geld nur für Materialien nutzen. Man bitte die Mitglieder des Schützenvereins um tatkräftige Unterstützung. Es solle ein Bauausschuss unter der Schirmherrschaft des Dachverbandes gebildet werden. Der genaue Ablauf werde sich in den nächsten Wochen ergeben. Es würden noch viele Gespräche stattfinden und man wolle die Sommermonate für den Umbau nutzen. Entsprechende Appelle richtete sie auch an andere Vereine und Vereinigungen in V ... Am 3. April 2013 beschloss der Ortsrat V. in Abänderung der Beschlussvorlage des Amts für Wirtschaft, Sport und Kultur der Stadt W. vom 14. März 2013, dass mit den in den Haushaltsplan 2013 eingestellten, für Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Dorfgemeinschaftshauses zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln in Höhe von 48.000,00 Euro zuzüglich eines Haushaltsrests von 13.300,00 Euro vorrangig folgende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen seien: Herstellen einer Wärmedämmung (nicht Wärmedämmfassade) im Bereich des Altbaus (Gaststätte), Erneuerung der Hauseingangstür und (zusätzlich) Austausch der Fenster im Gaststättenbereich. Sollten noch Haushaltsmittel verfügbar sein, würden weitere Maßnahmen in nachstehender Priorisierung umgesetzt: Austausch Schließanlage, Reparatur Kühlaggregat, Ersatzfenster Küche. Unter dem 1. Juli 2013 schrieb die Stadt W., Amt für Wirtschaft, Sport und Kultur, unter dem Betreff Dorfgemeinschaftshof V., hier: Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im gastronomischen Gebäude Teilbereich Folgendes an den Dachverband V.: nach Beratung im Verwaltungsausschuss der Stadt W. teile ich Ihnen mit, dass dem Dachverband V. ein Zuschuss in Höhe von 40.000,00 Euro für Sanierungsmaßnahmen im gastronomischen Bereich mit folgenden Bedingungen/Auflagen zur Verfügung gestellt wird: 1. Der Zuschuss ist zweckgerichtet und wirtschaftlich für die Sanierung des gastronomischen Teilbereiches zu verwenden. Neben den Einzelmaßnahmen (Innendämmung, Erneuerung der Wand- und Deckenverkleidungen, Erneuerung des Fußbodenbelages, Austausch/Einbau neuer Fensteranlagen) sind die baulichen Mängel an der Außenfassade (West-, Süd- und Ostseite) zu beseitigen. Der Umfang dieser Maßnahme ist identifiziert und Bestandteil des Sanierungskonzeptes. 2. Der Dachverband führt die Sanierungsmaßnahme eigenverantwortlich durch. Bei der Ausführung der einzelnen baulichen Maßnahmen ist eine besondere Sorgfalt gegeben und die gebäudespezifischen Gegebenheiten (z.B. statische Belange) sind zu berücksichtigen. Bei der Ausführung sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließlich DIN-Vorschriften einzuhalten 3. Der Zuschuss kann entsprechend des Baufortganges abgerufen werden. Zu diesem Zweck sind der Stadt Zahlungsbelege (z.B. Rechnungen) vorzulegen, die die jeweilige Zahlungsverpflichtung nachweisen. 4. Für die Umsetzung der Maßnahme stehen die Mittel in Höhe des bereits angesprochenen Zuschusses bereit. Zusätzliche Mittel können nicht bereitgestellt werden. Fallen weitere Kosten über den vorgenannten Betrag an, so ist hierfür die Verantwortlichkeit des Dachverbandes gegeben. Nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, dem alle Unterlagen (Rechnungen, Aufzeichnungen über Eigenleistungen etc.) beizufügen sind. Über die erbrachten Eigenleistungen sind Aufzeichnungen zu führen. 5. Die Sanierungsmaßnahme muss spätestens bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein, da die bereitgestellten Haushaltsmittel nur für das laufende Haushaltsjahr eingestellt sind. Für den Zeitraum der Sanierungsmaßnahme haben Sie als Träger der Maßnahme für dort eingesetzte Personen das haftungsrechtliche Risiko zu tragen. Ich stelle anheim, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. 6. Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme entstehen, haben sie als Träger der Maßnahme aufzukommen. Die Stadt lehnt in diesem Zusammenhang alle Ansprüche Dritter ab, die im Zuge dieser Maßnahme entstehen bzw. entstanden sind. 7. Sofern erforderlich, sind die erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf ihre Kosten einzuholen. 8. Das Vergaberecht ist bei der Umsetzung der Maßnahmen einzuhalten. Nähere Ausführungen hierzu sind Ihnen gegenüber bereits gemacht worden. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mit diesen Bedingungen einverstanden sind.
Nachdem der an diesen dann vom Dachverband durchgeführten Sanierungsarbeiten unentgeltlich beteiligte Beigeladene, der zunächst für vier freiwillige, jeweils achtstündige Einsätze an Samstagen eingeteilt gewesen und der jedenfalls zum Unfallzeitpunkt nicht nur Mitglied des Schützenvereins, sondern auch des Sportvereins und der Freiwilligen Feuerwehr war, sich verletzt hatte, trug zunächst die für ihn zuständige Krankenkasse, die AOK N., die anfallenden Behandlungskosten, meldete jedoch erstmals mit Schreiben vom 29. August 2013 und dann fortlaufend gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an, der den Vorgang unter Anmeldung eines Erstattungsanspruchs seinerseits an die Klägerin unter Hinweis auf deren Zuständigkeit für den Dachverband weiterleitete.
Die Klägerin, an die die AOK N. dann in der Folge weitere Erstattungsbegehren richtete, nahm daraufhin Ermittlungen auf und lehnte zunächst die Anerkennung des Ereignisses vom 10. August 2013 als Arbeitsunfall gegenüber dem Beigeladenen mit Bescheid vom 28. März 2014 ab, weil dieser im Rahmen seiner mitgliedschaftlichen Verpflichtungen als Mitglied des Schützenvereins und daher nicht als versicherte Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) als Beschäftigter oder im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII als "Wie-Beschäftigter" tätig geworden sei. Auf den Widerspruch des Beigeladenen, der darauf hinwies, dass die Baumaßnahme nicht dem Vereinszweck, sondern dem Wohl der Dorfgemeinschaft insgesamt gedient habe, nahm die Klägerin von dieser Ansicht Abstand und ging – und geht nach wie vor – davon aus, dass der Beigeladene zwar zum Unfallzeitpunkt als "Wie-Beschäftigter" für den Dachverband V. tätig geworden sei, dass aber auch demgegenüber vorrangiger Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII als ehrenamtlich für eine privatrechtliche Organisation (Dachverband) im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung einer Gebietskörperschaft (Stadt W.) Tätiger bestanden habe, sodass der Beklagte für die Entschädigung des Arbeitsunfalls zuständig sei.
Nachdem der Beklagte die von der Klägerin angefragte Übernahme des Vorgangs abgelehnt hatte, erließ Letztere gegenüber dem Beigeladenen ankündigungsgemäß unter dem 30. September 2014 einen Abhilfebescheid, mit dem sie ihren Bescheid vom 28. März 2014 aufhob und feststellte, dass der Unfall vom 10. August 2013 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Der Beigeladene sei zum Unfallzeitpunkt wie ein Arbeitnehmer für den Dachverband V. tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund wäre ihre Zuständigkeit für die Entschädigung des Arbeitsunfalls gegeben. Da der Dachverband V. kommunale Aufgaben der Stadt W. durchführe, wäre auch eine Versicherung im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII denkbar. Dann wäre eine Zuständigkeit des Beklagten gegeben. Da dieser seine Zuständigkeit weiterhin ablehne, erhalte der Beigeladene von der Klägerin bis zur endgültigen Klärung der Zuständigkeit vorläufige Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen des § 139 SGB VII in Verbindung mit § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch.
Ebenfalls ankündigungsgemäß hat die Klägerin am 6. Oktober 2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Beigeladenen vom 10. August 2013 zuständige Unfallversicherungsträger sei, für den sie bislang – u.a. durch Erfüllung des Erstattungsanspruchs der AOK N. – Aufwendungen insbesondere für Heilbehandlung und Verletztengeld in Höhe von insgesamt 11.412,58 Euro getätigt habe. Beim Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses handle es sich um eine kommunale Aufgabe nach § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NKomVG, die der Dachverband für die Stadt W. übernehme. Danach liege der Aufgaben- und Verantwortungsbereich für die Sanierung bei der Stadt. Dem vom Dachverband und der Stadt W. geschlossenen Pachtvertrag komme keine eigenständige Bedeutung zu, nach der die Sanierungsmaßnahmen anders zu beurteilen wären. Sie hat auf die Angaben des Zeugen K. (Leiter des Amts für Wirtschaft, Sport und Kultur der Stadt W.) vom 10. Juli 2014 verwiesen, wonach es sich bei der Verpachtung des D. in V. um ein Modellprojekt der Stadt W. handle. Es sei geplant, weitere Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt zu verpachten. Ziel sei die langfristige Privatisierung dieser Einrichtungen, um letztendlich die Stadt finanziell zu entlasten. Das gleiche gelte auch zum Beispiel für Schwimmbäder, die im Rahmen von Fördervereinen betrieben würden. Vor diesem Hintergrund erschienen die Auftritte der Ortsbürgermeisterin mit dem Appell zur ehrenamtlichen Mitarbeit an der Sanierung bei den einzelnen Vereinen in einem anderen Licht. Aus Sicht der Angesprochenen habe es sich um eine Aufforderung zur Mitarbeit bzw. eine Genehmigung gehandelt, sich an den geplanten Arbeiten zu beteiligen. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII zum 1. Januar 2005 gerade bürgerschaftlich Engagierte vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung hätten erfasst werden sollen. Es habe der Tatsache Rechnung getragen werden sollen, dass bis dato von Gebietskörperschaften selbst wahrgenommene Aufgaben vermehrt durch bürgerschaftlich Engagierte unentgeltlich erfüllt würden. Dabei würden mit der Aufgabenwahrnehmung in der Regel nicht Einzelpersonen betraut, für die sich der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII beurteilen würde. Vielmehr nähmen allgemein privatrechtliche Organisationen unmittelbar die Aufgaben wahr. Nach dem neuen Recht sei für das Bestehen des Versicherungsschutzes entscheidend, ob die Gebietskörperschaft zur Durchführung eines konkreten Vorhabens einen Auftrag erteilt oder ihre Zustimmung erklärt habe. Die Zustimmung könne vor dessen Vornahme als Einwilligung oder nachträglich als Genehmigung erklärt werden. Zuständig für den nunmehr erweiterten Versicherungsschutz seien die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Hinweis auf BT-Drucks 15/3439, S. 5, sowie auf das Rundschreiben des Bundesverbands der Unfallkassen 155/2005 vom 10. Mai 2005 mit Handreichung für Kommunen und Unfallversicherungsträger zum Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII).
Der Beklagte hat an seiner Auffassung festgehalten, dass die Klägerin der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Beigeladenen zuständige Unfallversicherungsträger sei. Der Beigeladene sei zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII gewesen. Die unfallbringenden Sanierungsarbeiten am Dorfgemeinschaftshaus seien auf eine Initiative des Ortsrates bzw. des Dachverbands zurückgegangen und weder im Auftrag noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Stadt W. erfolgt. Der Ortsrat habe insoweit nicht als Organ der Selbstverwaltung gehandelt, sondern als Mitglied der Dorfgemeinschaft. Es habe sich bei den durchgeführten Sanierungsarbeiten nicht um eine kommunale Aufgabe, sondern um eine aufgrund des Pachtvertrags geschuldete Aufgabe des Dachverbandes gehandelt. Nach Angaben des Zeugen K. hätte die Stadt W. eine Sanierung in diesem Umfang nicht durchgeführt. Die Stadt hätte allenfalls, sofern sie das Dorfgemeinschaftshaus selber betrieben hätte, Maßnahmen zur Wärmedämmung an der Außenfassade durchgeführt. Die Ansicht der Klägerin, dass aufgrund des von der Stadt W. gewährten Zuschusses zur Sanierung auf einen Auftrag durch die Stadt geschlossen werden könne, gehe fehl.
Das SG hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2018 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen S1 (Ortsbürgermeisterin V.), K. (Leiter des Amts für Wirtschaft, Sport und Kultur der Stadt W.) und G. (zum Unfallzeitpunkt Erster Vorsitzender des Schützenvereins V.), der Klage mit Urteil vom selben Tag stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Beigeladenen vom 10. August 2013 zuständige Versicherungsträger sei. Der Beigeladene habe zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit als ehrenamtlich für den Dachverband als privatrechtliche Organisation im Auftrag – bzw. mit Einwilligung – der Stadt W. als Gebietskörperschaft Tätiger nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII verrichtet und einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlitten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII sei versichert, wer für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder privatrechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sei oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehme. Zum 1. Januar 2005 sei die Nr. 10 Buchst. a) des § 2 SGB VII geändert worden, um einen erweiterten Schutz für ehrenamtlich Tätige sicherzustellen, denen bei solchen Tätigkeiten nicht immer Versicherungsschutz aus einer anderen Versicherung (Problem der "Wie"-Beschäftigung bei mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung) zukomme. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund geschehen, dass staatliche Aufgaben vermehrt durch bürgerschaftlich Engagierte unentgeltlich erfüllt würden und die Bürgerbeteiligung zur Sicherung der kommunalen Infrastruktur stetig ansteige (Hinweis auf BT-Drucks. 15/3439 und 15/4051). Auf diese ehrenamtlich Tätigen habe durch die neue Regelung vermehrt eingegangen und das Gefährdungsrisiko durch entsprechende Versicherung abgemildert werden sollen. Gerade bei der "Übernahme von kommunalen Aufgaben" ergebe sich die Problematik, dass die unterstützenden ortsansässigen Vereine "Leistungen", die eigentlich eine kommunale Aufgabe darstellten, durch engagierte ehrenamtliche Helfer, regelmäßig Vereinsmitglieder der Vereine, ausführten, damit "vor Ort" die Funktionsfähigkeit von (kommunalen) Einrichtungen gewährleistet werde und bleibe. Der Versicherungsschutz bei solchen Tätigkeiten durch die Vereinsmitglieder "scheitere" regelmäßig an den Grundsätzen nach § 2 Abs. 2 SGB VII (Hinweis auf SG Hamburg, Urteil vom 21. September 2012 – S 40 U 288/11, juris: "Eine Hilfeleistung im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft – Sonderbeziehung – ist regelmäßig wesentlich durch die mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtung geprägt und mithin nicht versichert."). Der Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses und die daraus resultierende notwendig gewordene (Teil-)Sanierung sei als kommunale Aufgabe zu werten, die weiterhin im Aufgabenbereich der Stadt W. liege. Der Übertragung dieser Pflicht im Rahmen eines "Modellprojektes" an den Dachverband komme keine eigenständige Bedeutung zu, die eine andere Beurteilung zulassen könnte. Der vorliegende Pachtvertrag könne eine Qualifizierung als kommunale Aufgabe nicht aushebeln. Vertragliche Verpflichtungen des Pächters könnten den Verpächter nicht vollständig von der eigenen Verantwortung entbinden, für die Instandhaltungen und notwendigen Sanierungsmaßnahmen verantwortlich zu sein. Dies wäre auch nicht interessengerecht, weil jeder Verpächter sein Eigentum schützen und erhalten werde, insbesondere wenn der Pächter vertraglich geschuldeten Verpflichtungen nicht nachgehen sollte. Eine vollständige Abwälzung solcher Pflichten, die den Wert des Objektes erheblich erhöhten bzw. erhielten, sei grundsätzlich möglich, wäre aber in Anbetracht der Kosten von baulichen Maßnahmen anders ausgestaltet. Der Dachverband verfüge tatsächlich nicht über die finanziellen Ressourcen, um solche Vorhaben umzusetzen. Insoweit wäre eine vertragliche Verpflichtung, wenn diese so aus dem Pachtvertrag vorläge, nicht umzusetzen und wohl auch nicht vom Zweck des Vertrages erfasst. Der Abschluss des Pachtvertrages sei lediglich erfolgt, um den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses im Rahmen des Modellprojektes der Stadt W. rechtlich zu festigen und die Verantwortung "auf dem Papier" an den Dachverband abzugeben. Auf eine weitergehende Bedeutung könne daraus nicht geschlossen werden. Die Mithilfe des Beigeladenen sei der Stadt W. zuzurechnen, denn diese habe durch die ehrenamtliche Ortsbürgermeisterin, die Zeugin S1, zur Hilfe bei den Sanierungsarbeiten aufgerufen. Hierzu hätten sowohl die Zeugin S1 als auch der Zeuge G. angegeben, dass der Aufruf zur Mitarbeit bei der Sanierungsmaßnahme im Rahmen der Jahreshauptversammlung des Schützenvereins am 2. März 2013 durch Frau S1 gerade in ihrer Position als Oberbürgermeisterin erfolgt sei. Nach äußerem Erscheinen und Auftreten habe die Zeugin damit in öffentlicher Position für die Mitarbeit geworben und auch damit das Vorliegen einer kommunalen Aufgabe unterstrichen. Entscheidend sei weiter, dass die Stadt W. einen Auftrag oder zumindest ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt habe. Ob ein Auftrag im Rechtssinne vorgelegen habe, lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, in jedem Fall habe aber die Stadt W. ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt. Zu den genauen Umständen der Sanierungsmaßnahme und der im Vorfeld stattgefundenen Entscheidungsfindung befragt, habe die Zeugin S1 angegeben, dass der Vorschlag, statt einer Außen- eine Innensanierung vorzunehmen, an die Stadt habe weitergeleitet und das dortige Einverständnis abgewartet werden müssen. Die Entscheidungskompetenz habe insofern ausschließlich bei der Stadt gelegen, weil die Mitglieder des Ortsrates, die sich für die Innensanierung ausgesprochen hätten, auf das positive Ergebnis seitens der Stadt angewiesen gewesen seien. Die Stadt habe insoweit das alleinige Recht gehabt, über die zu treffenden Sanierungsmaßnahmen zu entscheiden. Gerade aus dieser Konstellation werde deutlich, dass ohne die Einwilligung und Zustimmung der Stadt eine Sanierung nicht in der Weise durchgeführt worden wäre. Die Aussage des bei der Stadt W. beschäftigten Zeugen K., wonach der Wunsch nach einer Innensanierung durch das Bauamt geprüft und danach unter Erteilung bestimmter Auflagen und Vorgaben bewilligt worden sei, verdeutliche, dass die Entscheidung zur Sanierungsart allein bei der Stadt gelegen habe und die dortige Freigabe entscheidend gewesen sei. Diese Vorgehensweise sei unter den Begriff der Einwilligung zu subsumieren. Auch in Bezug auf den Aspekt des "Letztentscheidungsrechts" (Hinweis auf Thüringer Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 19. März 2015 – L 1 U 1629/12, juris) werde für diesen Sachverhalt deutlich, dass die Einwilligung der Stadt W. wesentlich gewesen sei und Kontrollbefugnisse für die Mittelverwendung vorgelegen hätten. Die Einwilligung müsse ausdrücklich erfolgen und sei nicht allein durch Bereitstellung finanzieller Mittel konkludent anzunehmen (Hinweis auf Riebel in: Hauck/Noftz, SGB, 07/17, § 2 SGB VII, Rn. 138i). Allerdings spreche eine finanzielle Beteiligung in erheblichem Maß regelmäßig für das Vorliegen eines Auftrages oder erteilter Zustimmung (Hinweis auf Riebel, aaO, Rn. 138f.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 2000, L 3 U 303/98, HVBG-INFO 2000, 2995). Die Bereitstellung von 48.000,00 Euro seitens der Stadt W. bei einem Gesamtvolumen der Maßnahme von ca. 60.000,00 Euro lasse zusätzlich auf das Vorliegen eines Auftrages oder der Zustimmung schließen. Die Annahme, dass die Bereitstellung finanzieller Mittel für sich genommen nicht ausreichend wäre, um das Vorliegen einer Einwilligung anzunehmen, sei im Umkehrschluss nur so zu verstehen, dass bei stattgefundenen Gesprächen, gemeinsamer Planung und Kenntnis eines solchen Vorhabens eine Einwilligung gegeben sei. Unstreitig sei wohl, dass es zwischen der Stadt W. und dem ausführenden Dachverband mehrmals Abstimmungsgespräche gegeben und ein Ideenaustausch stattgefunden habe, was das Vorangegangene untermauere. Im Übrigen weise die Kammer darauf hin, dass der Zeuge K. als Vertreter der Stadt W. ausgesagt habe, dass Sinn und Zweck der Maßnahme, insbesondere der finanziellen Unterstützung gewesen sei, dass die Maßnahme durch die Mitglieder der ortsansässigen Vereine ausgeführt würden, damit das Budget eingehalten werden könne. Die Leistungen hätten insbesondere in Eigenleistung erbracht werden sollen, damit der Umfang der Maßnahme sich größer gestalte, als wenn man Fachfirmen beauftragt hätte. Damit habe ein wesentlicher Vorteil der Maßnahme in einer erhebliche Wertsteigerung durch Eigenleistungen bei der Stadt als Verpächter gelegen, die dem Dachverband nur durch ein "Nutzungsrecht" zu Gute gekommen sei. Rein tatsächlich werde im vorliegenden Pachtvertrag unter § 11 Nr. 5 die Zustimmung der Verpächterin bei Veränderungen am und im Gebäude, insbesondere neuen baulichen Anlagen oder Installationen verlangt. Die Wärmedämmung im Innenbereich stelle eine nicht unerhebliche Veränderung im Gebäude dar. Danach habe der Dachverband als Pächter auch unter Gesichtspunkten des vertragsgerechten Verhaltens die Sanierungsmaßnahme nicht ohne Einwilligung der Stadt W. treffen können. Auch die gemäß § 11 Nr. 6 vorgegebene Ankündigungspflicht des Pächters bezüglich derartiger Maßnahmen spreche dafür, dass es eine irgendwie geartete Einwilligung seitens der Stadt gegeben haben müsse. Für die Annahme des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Bucht. a) SGB VII spreche zudem, dass der Beigeladene seine ehrenamtliche Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt in einem bestimmten, abgegrenzten Aufgabenbereich ausgeübt habe, der wiederum in einem organisatorischen Aufgaben- und Verantwortungsbereich einer öffentlich-rechtlichen (Gebiets-)Körperschaft gelegen habe (Hinweis auf SG Augsburg, Urteil vom 2. Dezember 2013 – S 8 U 267/12, juris, und Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 10. November 2009 – L 8 U 71/08, NZS 2010, 570). Dem Dachverband sei durch die Stadt W. eine bestimmte, klar abgegrenzte kommunale Aufgabe übertragen worden, die dieser wiederum durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte weiter verteilt habe. Die Sanierung, die als kommunale Aufgabe grundsätzlich die Stadt W. verpflichtet habe, sei von dieser auf den Dachverband übergeben worden. Diese Aufgabe habe der Dachverband ausgeführt und dafür ehrenamtliche Kräfte eingesetzt. Für derartige Konstellationen sei der Versicherungsschutz nach Nr. 10 Buchst. a) SGB VII vorgesehen. Abschließend sei festzustellen, dass die eigentliche Initiative zur Sanierung des Dorfgemeinschaftshauses durch die Stadt W. als Eigentümerin erfolgt sei. Der Dachverband als "Pächter/Betreiber" habe seine Vorstellungen in der Umsetzung der baulichen Veränderungen durch seine "Kenntnis der Anlage" einbringen können, habe aber kein tatsächliches Mitbestimmungsrecht bei der Beschlussfassung der Maßnahme gehabt.
Gegen dieses, ihm am 29. März 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. April 2018 eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er meint, die Behauptung des SG, der Pachtvertrag sei lediglich deshalb abgeschlossen worden, um den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses im Rahmen des "Modellprojekts" der Stadt W. rechtlich zu festigen und die Verantwortung "auf dem Papier" an den Dachverband abzugeben, finde keine Stütze in der Aktenlage und werde auch nicht näher erläutert. Er verweist auf die Bestimmungen des Pachtvertrages, mit der dem Dachverband Pflege- und Erhaltungs- sowie Kostentragungspflichten auferlegt wurden. Soweit das SG ferner davon ausgehe, dass ein Auftrag der Stadt W. zwar nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, allerdings die ausdrückliche Einwilligung der Stadt anzunehmen sei, verkenne das SG, dass allein eine finanzielle Unterstützung nicht ausreichend für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII sei. Beim Auftrag handle es sich um die Realisierung eines eigenen Projekts der Körperschaft. Hier trete die Gebietskörperschaft an eine Personengruppe heran und initiiere deren Tätigkeit. Im Fall der Zustimmung/Einwilligung handle es sich hingegen um ein Projekt der Engagierten. Hier mache sich die Gebietskörperschaft bestehende Aktivitäten einer Personengruppe zu Eigen. Hierzu sei die Beschlussfassung der Gebietskörperschaft erforderlich. Vorliegend sei die Maßnahme am Dorfgemeinschaftshaus eigenverantwortlich vom Dachverband und auf seine Wünsche hin durchgeführt worden. Die Sanierungsmaßnahmen seien durch den Ortsrat bzw. Dachverband initiiert worden, eine Initiierung oder Planung durch die Stadt habe es nicht gegeben. Auch dem Schreiben der Stadt W. an den Dachverband vom 1. Juli 2013 lasse sich entnehmen, dass die Sanierungsmaßnahmen eigenverantwortlich durch den Dachverband durchgeführt worden seien und dieser auch als Träger der Maßnahme das haftungsrechtliche Risiko für den Zeitraum der Tätigkeiten trage. Mit der Bezuschussung der Maßnahmen sei die Stadt lediglich ihrer Verpflichtung aus § 20 Nr. 7 des Pachtvertrages bei den gewöhnlichen Aufwand in Höhe von 2600 Euro eindeutig übersteigenden Unterhaltungsmaßnahmen nachgekommen. Es handle sich ebenfalls um eine Mutmaßung des SG, dass die Zeugin S1 am 2. März 2013 in der Jahreshauptversammlung die Mitglieder des Schützenvereins in ihrer Eigenschaft als Ortsbürgermeisterin zur Eigenleistung aufgerufen habe und nicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Dachverbands. Zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung habe noch keine Beschlussfassung der Stadt W. vorgelegen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und nimmt auf diese sowie auf eine solche des SG München vom 5. Juni 2012 – S 23 U 158/09 – und ein weiteres Rundschreiben des Bundesverbandes der Unfallkassen 334/2005 vom 26. Oktober 2005 Bezug. Die konkreten Regelungen im Pachtvertrag sprächen für eine Auftragserteilung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII. Die Stadt W. habe allein das Recht gehabt, über die zu treffenden Sanierungsmaßnahmen zu entscheiden, was u.a. durch das Schreiben vom 1. Juli 2013 bestätigt werde.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2018 und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das SG hat der zulässigen Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG) zu Recht stattgegeben. Der Beklagte ist der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Beigeladenen vom 10. August 2013 zuständige Unfallversicherungsträger. Die unfallbringende Tätigkeit verrichtete der Beigeladene im inneren sachlichen Zusammenhang mit seiner nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit für den Dachverband V. als im Auftrag der Stadt W. tätige privatrechtliche Organisationen in Form einer GbR. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des SG Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Mit seiner sich im Wesentlichen in Wiederholungen erschöpfenden Berufungsbegründung hat der Beklagte nichts vorgetragen, was Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben könnte.
Insbesondere verkennt der Beklagte, was allerdings auch das SG in dieser Deutlichkeit nicht herausgestellt hat, dass der von dem Dachverband als privatrechtliche Organisation mit den Sanierungsarbeiten ausgeführte Auftrag einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a SGB VII bereits darin zu erblicken ist, dass die Eigentümerin des Dorfgemeinschaftshauses, die Stadt W., mit dem Vertrag vom 9. Oktober 2007 die öffentliche Aufgabe des Betriebes und der Unterhaltung des Hauses in der rechtlichen Auskleidung durch die als "Pachtvertrag" bezeichnete Vereinbarung faktisch dem Dachverband übertragen hat, dem wiederum der Ortsrat der Ortschaft V. als ein Vertretungsgremium eines Ortsteils der Stadt W. angehört und dem nach § 93 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NKomVG als öffentliche Aufgabe die Entscheidung u.a. über die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung u.a. von Dorfgemeinschaftshäusern obliegt. Zur Unterhaltung eines Gebäudes gehören auch entsprechende Sanierungsarbeiten. Mit dem Pachtvertrag hat die Stadt W. sämtliche im Zusammenhang mit der Unterhaltung und dem Betrieb stehenden Aufgaben und Verpflichtungen übertragen, ohne die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Leistung der Daseinsfürsorge wirklich aus der Hand zu geben. Zum einen hat sie sich durch die Beteiligung des Ortsrates, dem die Vertretung des Dachverbandes obliegt, einen maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der Aufgabe durch den Dachverband gesichert, zum anderen durch umfangreiche vertragliche Beschränkungen des Pächters in seiner Handlungsfreiheit. So wird ihm vorgegeben, dass er den Nutzungsbedingungen entsprechend Dritten die Räumlichkeiten zu überlassen hat, der Stadt W. sogar ohne Entgelt. Es bestehen vielfache Genehmigungserfordernisse und Nachweispflichten sowie die Möglichkeit nur der Verpächterin, das Vertragsverhältnis jederzeit fristlos zu kündigen, wenn ein ihrer rechtlichen Verpflichtung und ihren Vorstellungen entsprechender Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses gefährdet sein sollte.
Entgegen der Auffassung des Beklagten wird anhand dieser Umstände hinreichend deutlich und so auch vom SG unter Auswertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, vor allem der Angaben des Zeugen K. und der Zeugin S1, begründet, dass die Konstruktion über die Verpachtung im Rahmen eines Modellprojekts ausschließlich zur Senkung der von der Stadt selbst zu tragenden Kosten erfolgte, ohne etwas am Charakter der öffentlichen Aufgabenerfüllung zu ändern. Dementsprechend war bei der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen auch das Vergaberecht einzuhalten (s. nur Bedingung/Auflage Nr. 8 gemäß Schreiben der Stadt W. an den Dachverband V. vom 1. Juli 2013).
Der Beklagte übersieht des Weiteren, dass die Gebietskörperschaft W. über den Ortsrat V. jederzeit in die Entscheidungsprozesse in Bezug auf Betrieb und Unterhalt des Dorfgemeinschaftshauses eingebunden war und ist, wobei der Ortsrat nach § 93 Abs. 1 Satz 1 NKomVG ausdrücklich verpflichtet ist, die Belange der gesamten Gemeinde, hier also der Stadt W., bei der Aufgabenerfüllung, u.a. bei Unterhalt und Ausstattung von Dorfgemeinschaftshäusern, zu beachten, und die Stadt W. nach § 93 Abs. 2 Satz 1 NKomVG wiederum, dem Ortsrat die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
Fehl geht auch der Hinweis des Beklagten, es handle sich um eine bloße Mutmaßung des SG, dass die Zeugin S1 bei der Jahreshauptversammlung des Schützenvereins am 2. März 2013 in ihrer Eigenschaft als Ortsbürgermeisterin aufgetreten sei und zur Eigenleistung aufgerufen habe, wobei dies angesichts der vorstehenden Ausführungen auch dahingestellt bleiben könnte. Aus dem diesbezüglichen Protokoll unter TOP 13 geht hervor, dass die Zeugin auf Einladung des Vereins als Bürgermeisterin vor Ort war wie auch ein Großteil der anderen Mitglieder des in seiner Gänze eingeladenen Ortsrates. Dass zu diesem Zeitpunkt die Beschlussvorlage der Stadt W. vom 14. März 2013 noch nicht verfasst war, spielt keine Rolle. Aus den protokollierten Ausführungen der Zeugin S1 geht hervor, dass der Abstimmungsprozess zwischen den verschiedenen Gremien auf unterschiedlichen Ebenen bereits sehr konkrete Zwischenergebnisse gebracht hatte und sich der genaue Ablauf in den nächsten Wochen ergeben werde.
Bei dieser Gemengelage kommt es auch nicht darauf an, dass der konkreten Ausgestaltung der Sanierungsmaßnahmen auch nach Überzeugung des Senats jedenfalls eine Einwilligung der Stadt W. zu Grunde lag, die dadurch erteilt wurde, dass nach dem ihre Beschlussvorlage vom 14. März 2013 ändernden Beschluss des Ortsrats vom 3. April 2013 nach Prüfung durch das Bauamt der Stadt W., der als Eigentümerin des Dorfgemeinschaftshauses auch alle werterhaltenden und -steigernden Maßnahmen zugutekommen, dem Dachverband das Angebotsschreiben vom 1. Juli 2013 übermittelt wurde.
Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass ein Sachverhalt wie der vorliegende ohne Zweifel zu denjenigen gehört, die durch die den Unfallversicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger regelnde Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII zum 1. Januar 2005 erfasst werden sollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Im Streit ist die Zuständigkeit für die Entschädigung des am 10. August 2013 erlittenen Arbeitsunfalls des Beigeladenen.
An jenem Tag zog sich der am xxxxx 1993 geborene, vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 9. August 2018 zum Rechtsstreit nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladene S. bei Sanierungsarbeiten mit einer Kappsäge an dem im Eigentum der n. Stadt W. stehenden Dorfgemeinschaftshaus ("D.") in der Ortschaft (§ 90 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)) V. erhebliche Verletzungen an der rechten Hand zu, die stationäre und ambulante ärztliche sowie physio- und ergotherapeutische Behandlungen notwendig machten und zur Arbeitsunfähigkeit mit Verletztengeldzahlungen führten. Nach deren Ende wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der verbliebenen Funktionseinschränkungen mit 15 v.H. eingeschätzt. Eine Rente wird bislang nicht gezahlt.
Hintergrund der Sanierungsarbeiten war folgender: Die Stadt W., für die der Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger ist, verpachtete das Gebäude des Dorfgemeinschaftshauses (bestehend aus einer Mehrzweckhalle mit Nebenräumen, einem Keller mit Schießraum sowie einem Gastronomiebereich mit Küche, Toilettenanlagen und Eingangsflur) mit Ausnahme des angegliederten Feuerwehrgerätehauses mit "Pachtvertrag" vom 9. Oktober 2007 pachtzinsfrei (§ 3 des Pachtvertrags) an den Dachverband V., der Mitglied der Klägerin ist. Bei dem Dachverband V. handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer örtlicher Vereine und Vereinigungen sowie des Ortsrates V. (gewähltes Organ der kommunalen Selbstverwaltung, § 91 NKomVG) zur Verfolgung von gemeinsamen Interessen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Vertreten wird der Dachverband, der über keine Satzung verfügt, durch den Ortsrat und dieser wiederum durch die Ortsbürgermeisterin (§ 92 NKomVG), zum Unfallzeitpunkt die Zeugin S1. In dem "Pachtvertrag" wurde u.a. geregelt, dass der Pächter das Pachtobjekt als Gemeinschaftseinrichtung betreibe und unwiderruflich dessen Benutzung für Veranstaltungen des öffentlichen Lebens, vereinseigene Veranstaltungen und Privatfeiern aus dem Stadtgebiet gestatte, wobei es der Stadt W. auf Anforderung für Veranstaltungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei (§ 6). Der Pächter trage alle im Zusammenhang mit dem Pachtobjekt entstehenden, entstandenen bzw. anfallenden Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten und habe sicherzustellen, dass im Rahmen der Substanzerhaltungspflicht erforderlich werdende Unterhaltungsmaßnahmen einschließlich Schönheitsreparaturen fachgerecht ausgeführt würden, wobei Veränderungen am und im Gebäude, insbesondere Um- und Einbauten, neue bauliche Anlagen, Installationen und dergleichen nur mit Zustimmung der Stadt W. vorgenommen werden dürften (§ 11). Die mit dem Pachtobjekt erzielten Einnahmen stünden dem Pächter zweckgebunden zur Finanzierung der Ausgaben zur Verfügung, wobei dem Pächter das Recht eingeräumt werde, bei Unterhaltungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgingen und deren Einzelwert jeweils 2600,00 Euro überstiegen, einen Antrag auf Bereitstellung eines Zuschusses zu stellen, über dessen Höhe ohne Bestehen eines Rechtsanspruchs im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel entschieden werde; der Pächter habe jährlich unaufgefordert bis zum 15. März eines jeden Jahres die gesamte Einnahme- und Ausgabesituation anhand von Belegen nachzuweisen (§ 20). Die Verpächterin könne das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Anspruch des Pächters auf Entschädigung bzw. Schadensersatz fristlos kündigen, wenn der Pächter sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde, die eine ordnungsgemäße Weiterführung des Betriebes nicht mehr gewährleisteten, der Pächter gegen in diesem Vertrag festgelegte Bestimmungen verstoße, erforderliche behördliche Genehmigungen beschränkt oder entzogen würden oder ein anderer wichtiger Grund vorliege, insbesondere das Verhalten des Pächters die Interessen der Verpächterin so beeinträchtige, dass ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne (§ 24). Am 2. März 2013 trat die Zeugin S1 als Ortsbürgermeisterin bei der Jahreshauptversammlung des Schützenvereins V. auf, dessen Mitglied der Beigeladene ist, und teilte mit, dass der Ortsrat bzw. der Dachverband dank des V. Vertreters im Stadtrat Mittel in Höhe von 48.000,00 Euro für die Sanierung des alten Traktes im Dorfgemeinschaftshaus zur Verfügung hätten. Man wolle möglichst viel Eigenleistung erbringen und das Geld nur für Materialien nutzen. Man bitte die Mitglieder des Schützenvereins um tatkräftige Unterstützung. Es solle ein Bauausschuss unter der Schirmherrschaft des Dachverbandes gebildet werden. Der genaue Ablauf werde sich in den nächsten Wochen ergeben. Es würden noch viele Gespräche stattfinden und man wolle die Sommermonate für den Umbau nutzen. Entsprechende Appelle richtete sie auch an andere Vereine und Vereinigungen in V ... Am 3. April 2013 beschloss der Ortsrat V. in Abänderung der Beschlussvorlage des Amts für Wirtschaft, Sport und Kultur der Stadt W. vom 14. März 2013, dass mit den in den Haushaltsplan 2013 eingestellten, für Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Dorfgemeinschaftshauses zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln in Höhe von 48.000,00 Euro zuzüglich eines Haushaltsrests von 13.300,00 Euro vorrangig folgende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen seien: Herstellen einer Wärmedämmung (nicht Wärmedämmfassade) im Bereich des Altbaus (Gaststätte), Erneuerung der Hauseingangstür und (zusätzlich) Austausch der Fenster im Gaststättenbereich. Sollten noch Haushaltsmittel verfügbar sein, würden weitere Maßnahmen in nachstehender Priorisierung umgesetzt: Austausch Schließanlage, Reparatur Kühlaggregat, Ersatzfenster Küche. Unter dem 1. Juli 2013 schrieb die Stadt W., Amt für Wirtschaft, Sport und Kultur, unter dem Betreff Dorfgemeinschaftshof V., hier: Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im gastronomischen Gebäude Teilbereich Folgendes an den Dachverband V.: nach Beratung im Verwaltungsausschuss der Stadt W. teile ich Ihnen mit, dass dem Dachverband V. ein Zuschuss in Höhe von 40.000,00 Euro für Sanierungsmaßnahmen im gastronomischen Bereich mit folgenden Bedingungen/Auflagen zur Verfügung gestellt wird: 1. Der Zuschuss ist zweckgerichtet und wirtschaftlich für die Sanierung des gastronomischen Teilbereiches zu verwenden. Neben den Einzelmaßnahmen (Innendämmung, Erneuerung der Wand- und Deckenverkleidungen, Erneuerung des Fußbodenbelages, Austausch/Einbau neuer Fensteranlagen) sind die baulichen Mängel an der Außenfassade (West-, Süd- und Ostseite) zu beseitigen. Der Umfang dieser Maßnahme ist identifiziert und Bestandteil des Sanierungskonzeptes. 2. Der Dachverband führt die Sanierungsmaßnahme eigenverantwortlich durch. Bei der Ausführung der einzelnen baulichen Maßnahmen ist eine besondere Sorgfalt gegeben und die gebäudespezifischen Gegebenheiten (z.B. statische Belange) sind zu berücksichtigen. Bei der Ausführung sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließlich DIN-Vorschriften einzuhalten 3. Der Zuschuss kann entsprechend des Baufortganges abgerufen werden. Zu diesem Zweck sind der Stadt Zahlungsbelege (z.B. Rechnungen) vorzulegen, die die jeweilige Zahlungsverpflichtung nachweisen. 4. Für die Umsetzung der Maßnahme stehen die Mittel in Höhe des bereits angesprochenen Zuschusses bereit. Zusätzliche Mittel können nicht bereitgestellt werden. Fallen weitere Kosten über den vorgenannten Betrag an, so ist hierfür die Verantwortlichkeit des Dachverbandes gegeben. Nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, dem alle Unterlagen (Rechnungen, Aufzeichnungen über Eigenleistungen etc.) beizufügen sind. Über die erbrachten Eigenleistungen sind Aufzeichnungen zu führen. 5. Die Sanierungsmaßnahme muss spätestens bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein, da die bereitgestellten Haushaltsmittel nur für das laufende Haushaltsjahr eingestellt sind. Für den Zeitraum der Sanierungsmaßnahme haben Sie als Träger der Maßnahme für dort eingesetzte Personen das haftungsrechtliche Risiko zu tragen. Ich stelle anheim, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. 6. Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme entstehen, haben sie als Träger der Maßnahme aufzukommen. Die Stadt lehnt in diesem Zusammenhang alle Ansprüche Dritter ab, die im Zuge dieser Maßnahme entstehen bzw. entstanden sind. 7. Sofern erforderlich, sind die erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf ihre Kosten einzuholen. 8. Das Vergaberecht ist bei der Umsetzung der Maßnahmen einzuhalten. Nähere Ausführungen hierzu sind Ihnen gegenüber bereits gemacht worden. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie mit diesen Bedingungen einverstanden sind.
Nachdem der an diesen dann vom Dachverband durchgeführten Sanierungsarbeiten unentgeltlich beteiligte Beigeladene, der zunächst für vier freiwillige, jeweils achtstündige Einsätze an Samstagen eingeteilt gewesen und der jedenfalls zum Unfallzeitpunkt nicht nur Mitglied des Schützenvereins, sondern auch des Sportvereins und der Freiwilligen Feuerwehr war, sich verletzt hatte, trug zunächst die für ihn zuständige Krankenkasse, die AOK N., die anfallenden Behandlungskosten, meldete jedoch erstmals mit Schreiben vom 29. August 2013 und dann fortlaufend gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an, der den Vorgang unter Anmeldung eines Erstattungsanspruchs seinerseits an die Klägerin unter Hinweis auf deren Zuständigkeit für den Dachverband weiterleitete.
Die Klägerin, an die die AOK N. dann in der Folge weitere Erstattungsbegehren richtete, nahm daraufhin Ermittlungen auf und lehnte zunächst die Anerkennung des Ereignisses vom 10. August 2013 als Arbeitsunfall gegenüber dem Beigeladenen mit Bescheid vom 28. März 2014 ab, weil dieser im Rahmen seiner mitgliedschaftlichen Verpflichtungen als Mitglied des Schützenvereins und daher nicht als versicherte Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) als Beschäftigter oder im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII als "Wie-Beschäftigter" tätig geworden sei. Auf den Widerspruch des Beigeladenen, der darauf hinwies, dass die Baumaßnahme nicht dem Vereinszweck, sondern dem Wohl der Dorfgemeinschaft insgesamt gedient habe, nahm die Klägerin von dieser Ansicht Abstand und ging – und geht nach wie vor – davon aus, dass der Beigeladene zwar zum Unfallzeitpunkt als "Wie-Beschäftigter" für den Dachverband V. tätig geworden sei, dass aber auch demgegenüber vorrangiger Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII als ehrenamtlich für eine privatrechtliche Organisation (Dachverband) im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung einer Gebietskörperschaft (Stadt W.) Tätiger bestanden habe, sodass der Beklagte für die Entschädigung des Arbeitsunfalls zuständig sei.
Nachdem der Beklagte die von der Klägerin angefragte Übernahme des Vorgangs abgelehnt hatte, erließ Letztere gegenüber dem Beigeladenen ankündigungsgemäß unter dem 30. September 2014 einen Abhilfebescheid, mit dem sie ihren Bescheid vom 28. März 2014 aufhob und feststellte, dass der Unfall vom 10. August 2013 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Der Beigeladene sei zum Unfallzeitpunkt wie ein Arbeitnehmer für den Dachverband V. tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund wäre ihre Zuständigkeit für die Entschädigung des Arbeitsunfalls gegeben. Da der Dachverband V. kommunale Aufgaben der Stadt W. durchführe, wäre auch eine Versicherung im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII denkbar. Dann wäre eine Zuständigkeit des Beklagten gegeben. Da dieser seine Zuständigkeit weiterhin ablehne, erhalte der Beigeladene von der Klägerin bis zur endgültigen Klärung der Zuständigkeit vorläufige Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen des § 139 SGB VII in Verbindung mit § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch.
Ebenfalls ankündigungsgemäß hat die Klägerin am 6. Oktober 2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Beigeladenen vom 10. August 2013 zuständige Unfallversicherungsträger sei, für den sie bislang – u.a. durch Erfüllung des Erstattungsanspruchs der AOK N. – Aufwendungen insbesondere für Heilbehandlung und Verletztengeld in Höhe von insgesamt 11.412,58 Euro getätigt habe. Beim Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses handle es sich um eine kommunale Aufgabe nach § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NKomVG, die der Dachverband für die Stadt W. übernehme. Danach liege der Aufgaben- und Verantwortungsbereich für die Sanierung bei der Stadt. Dem vom Dachverband und der Stadt W. geschlossenen Pachtvertrag komme keine eigenständige Bedeutung zu, nach der die Sanierungsmaßnahmen anders zu beurteilen wären. Sie hat auf die Angaben des Zeugen K. (Leiter des Amts für Wirtschaft, Sport und Kultur der Stadt W.) vom 10. Juli 2014 verwiesen, wonach es sich bei der Verpachtung des D. in V. um ein Modellprojekt der Stadt W. handle. Es sei geplant, weitere Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt zu verpachten. Ziel sei die langfristige Privatisierung dieser Einrichtungen, um letztendlich die Stadt finanziell zu entlasten. Das gleiche gelte auch zum Beispiel für Schwimmbäder, die im Rahmen von Fördervereinen betrieben würden. Vor diesem Hintergrund erschienen die Auftritte der Ortsbürgermeisterin mit dem Appell zur ehrenamtlichen Mitarbeit an der Sanierung bei den einzelnen Vereinen in einem anderen Licht. Aus Sicht der Angesprochenen habe es sich um eine Aufforderung zur Mitarbeit bzw. eine Genehmigung gehandelt, sich an den geplanten Arbeiten zu beteiligen. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII zum 1. Januar 2005 gerade bürgerschaftlich Engagierte vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung hätten erfasst werden sollen. Es habe der Tatsache Rechnung getragen werden sollen, dass bis dato von Gebietskörperschaften selbst wahrgenommene Aufgaben vermehrt durch bürgerschaftlich Engagierte unentgeltlich erfüllt würden. Dabei würden mit der Aufgabenwahrnehmung in der Regel nicht Einzelpersonen betraut, für die sich der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII beurteilen würde. Vielmehr nähmen allgemein privatrechtliche Organisationen unmittelbar die Aufgaben wahr. Nach dem neuen Recht sei für das Bestehen des Versicherungsschutzes entscheidend, ob die Gebietskörperschaft zur Durchführung eines konkreten Vorhabens einen Auftrag erteilt oder ihre Zustimmung erklärt habe. Die Zustimmung könne vor dessen Vornahme als Einwilligung oder nachträglich als Genehmigung erklärt werden. Zuständig für den nunmehr erweiterten Versicherungsschutz seien die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Hinweis auf BT-Drucks 15/3439, S. 5, sowie auf das Rundschreiben des Bundesverbands der Unfallkassen 155/2005 vom 10. Mai 2005 mit Handreichung für Kommunen und Unfallversicherungsträger zum Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII).
Der Beklagte hat an seiner Auffassung festgehalten, dass die Klägerin der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Beigeladenen zuständige Unfallversicherungsträger sei. Der Beigeladene sei zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII gewesen. Die unfallbringenden Sanierungsarbeiten am Dorfgemeinschaftshaus seien auf eine Initiative des Ortsrates bzw. des Dachverbands zurückgegangen und weder im Auftrag noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Stadt W. erfolgt. Der Ortsrat habe insoweit nicht als Organ der Selbstverwaltung gehandelt, sondern als Mitglied der Dorfgemeinschaft. Es habe sich bei den durchgeführten Sanierungsarbeiten nicht um eine kommunale Aufgabe, sondern um eine aufgrund des Pachtvertrags geschuldete Aufgabe des Dachverbandes gehandelt. Nach Angaben des Zeugen K. hätte die Stadt W. eine Sanierung in diesem Umfang nicht durchgeführt. Die Stadt hätte allenfalls, sofern sie das Dorfgemeinschaftshaus selber betrieben hätte, Maßnahmen zur Wärmedämmung an der Außenfassade durchgeführt. Die Ansicht der Klägerin, dass aufgrund des von der Stadt W. gewährten Zuschusses zur Sanierung auf einen Auftrag durch die Stadt geschlossen werden könne, gehe fehl.
Das SG hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2018 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen S1 (Ortsbürgermeisterin V.), K. (Leiter des Amts für Wirtschaft, Sport und Kultur der Stadt W.) und G. (zum Unfallzeitpunkt Erster Vorsitzender des Schützenvereins V.), der Klage mit Urteil vom selben Tag stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Beigeladenen vom 10. August 2013 zuständige Versicherungsträger sei. Der Beigeladene habe zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit als ehrenamtlich für den Dachverband als privatrechtliche Organisation im Auftrag – bzw. mit Einwilligung – der Stadt W. als Gebietskörperschaft Tätiger nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII verrichtet und einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlitten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII sei versichert, wer für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder privatrechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sei oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehme. Zum 1. Januar 2005 sei die Nr. 10 Buchst. a) des § 2 SGB VII geändert worden, um einen erweiterten Schutz für ehrenamtlich Tätige sicherzustellen, denen bei solchen Tätigkeiten nicht immer Versicherungsschutz aus einer anderen Versicherung (Problem der "Wie"-Beschäftigung bei mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung) zukomme. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund geschehen, dass staatliche Aufgaben vermehrt durch bürgerschaftlich Engagierte unentgeltlich erfüllt würden und die Bürgerbeteiligung zur Sicherung der kommunalen Infrastruktur stetig ansteige (Hinweis auf BT-Drucks. 15/3439 und 15/4051). Auf diese ehrenamtlich Tätigen habe durch die neue Regelung vermehrt eingegangen und das Gefährdungsrisiko durch entsprechende Versicherung abgemildert werden sollen. Gerade bei der "Übernahme von kommunalen Aufgaben" ergebe sich die Problematik, dass die unterstützenden ortsansässigen Vereine "Leistungen", die eigentlich eine kommunale Aufgabe darstellten, durch engagierte ehrenamtliche Helfer, regelmäßig Vereinsmitglieder der Vereine, ausführten, damit "vor Ort" die Funktionsfähigkeit von (kommunalen) Einrichtungen gewährleistet werde und bleibe. Der Versicherungsschutz bei solchen Tätigkeiten durch die Vereinsmitglieder "scheitere" regelmäßig an den Grundsätzen nach § 2 Abs. 2 SGB VII (Hinweis auf SG Hamburg, Urteil vom 21. September 2012 – S 40 U 288/11, juris: "Eine Hilfeleistung im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft – Sonderbeziehung – ist regelmäßig wesentlich durch die mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtung geprägt und mithin nicht versichert."). Der Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses und die daraus resultierende notwendig gewordene (Teil-)Sanierung sei als kommunale Aufgabe zu werten, die weiterhin im Aufgabenbereich der Stadt W. liege. Der Übertragung dieser Pflicht im Rahmen eines "Modellprojektes" an den Dachverband komme keine eigenständige Bedeutung zu, die eine andere Beurteilung zulassen könnte. Der vorliegende Pachtvertrag könne eine Qualifizierung als kommunale Aufgabe nicht aushebeln. Vertragliche Verpflichtungen des Pächters könnten den Verpächter nicht vollständig von der eigenen Verantwortung entbinden, für die Instandhaltungen und notwendigen Sanierungsmaßnahmen verantwortlich zu sein. Dies wäre auch nicht interessengerecht, weil jeder Verpächter sein Eigentum schützen und erhalten werde, insbesondere wenn der Pächter vertraglich geschuldeten Verpflichtungen nicht nachgehen sollte. Eine vollständige Abwälzung solcher Pflichten, die den Wert des Objektes erheblich erhöhten bzw. erhielten, sei grundsätzlich möglich, wäre aber in Anbetracht der Kosten von baulichen Maßnahmen anders ausgestaltet. Der Dachverband verfüge tatsächlich nicht über die finanziellen Ressourcen, um solche Vorhaben umzusetzen. Insoweit wäre eine vertragliche Verpflichtung, wenn diese so aus dem Pachtvertrag vorläge, nicht umzusetzen und wohl auch nicht vom Zweck des Vertrages erfasst. Der Abschluss des Pachtvertrages sei lediglich erfolgt, um den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses im Rahmen des Modellprojektes der Stadt W. rechtlich zu festigen und die Verantwortung "auf dem Papier" an den Dachverband abzugeben. Auf eine weitergehende Bedeutung könne daraus nicht geschlossen werden. Die Mithilfe des Beigeladenen sei der Stadt W. zuzurechnen, denn diese habe durch die ehrenamtliche Ortsbürgermeisterin, die Zeugin S1, zur Hilfe bei den Sanierungsarbeiten aufgerufen. Hierzu hätten sowohl die Zeugin S1 als auch der Zeuge G. angegeben, dass der Aufruf zur Mitarbeit bei der Sanierungsmaßnahme im Rahmen der Jahreshauptversammlung des Schützenvereins am 2. März 2013 durch Frau S1 gerade in ihrer Position als Oberbürgermeisterin erfolgt sei. Nach äußerem Erscheinen und Auftreten habe die Zeugin damit in öffentlicher Position für die Mitarbeit geworben und auch damit das Vorliegen einer kommunalen Aufgabe unterstrichen. Entscheidend sei weiter, dass die Stadt W. einen Auftrag oder zumindest ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt habe. Ob ein Auftrag im Rechtssinne vorgelegen habe, lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, in jedem Fall habe aber die Stadt W. ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt. Zu den genauen Umständen der Sanierungsmaßnahme und der im Vorfeld stattgefundenen Entscheidungsfindung befragt, habe die Zeugin S1 angegeben, dass der Vorschlag, statt einer Außen- eine Innensanierung vorzunehmen, an die Stadt habe weitergeleitet und das dortige Einverständnis abgewartet werden müssen. Die Entscheidungskompetenz habe insofern ausschließlich bei der Stadt gelegen, weil die Mitglieder des Ortsrates, die sich für die Innensanierung ausgesprochen hätten, auf das positive Ergebnis seitens der Stadt angewiesen gewesen seien. Die Stadt habe insoweit das alleinige Recht gehabt, über die zu treffenden Sanierungsmaßnahmen zu entscheiden. Gerade aus dieser Konstellation werde deutlich, dass ohne die Einwilligung und Zustimmung der Stadt eine Sanierung nicht in der Weise durchgeführt worden wäre. Die Aussage des bei der Stadt W. beschäftigten Zeugen K., wonach der Wunsch nach einer Innensanierung durch das Bauamt geprüft und danach unter Erteilung bestimmter Auflagen und Vorgaben bewilligt worden sei, verdeutliche, dass die Entscheidung zur Sanierungsart allein bei der Stadt gelegen habe und die dortige Freigabe entscheidend gewesen sei. Diese Vorgehensweise sei unter den Begriff der Einwilligung zu subsumieren. Auch in Bezug auf den Aspekt des "Letztentscheidungsrechts" (Hinweis auf Thüringer Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 19. März 2015 – L 1 U 1629/12, juris) werde für diesen Sachverhalt deutlich, dass die Einwilligung der Stadt W. wesentlich gewesen sei und Kontrollbefugnisse für die Mittelverwendung vorgelegen hätten. Die Einwilligung müsse ausdrücklich erfolgen und sei nicht allein durch Bereitstellung finanzieller Mittel konkludent anzunehmen (Hinweis auf Riebel in: Hauck/Noftz, SGB, 07/17, § 2 SGB VII, Rn. 138i). Allerdings spreche eine finanzielle Beteiligung in erheblichem Maß regelmäßig für das Vorliegen eines Auftrages oder erteilter Zustimmung (Hinweis auf Riebel, aaO, Rn. 138f.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 2000, L 3 U 303/98, HVBG-INFO 2000, 2995). Die Bereitstellung von 48.000,00 Euro seitens der Stadt W. bei einem Gesamtvolumen der Maßnahme von ca. 60.000,00 Euro lasse zusätzlich auf das Vorliegen eines Auftrages oder der Zustimmung schließen. Die Annahme, dass die Bereitstellung finanzieller Mittel für sich genommen nicht ausreichend wäre, um das Vorliegen einer Einwilligung anzunehmen, sei im Umkehrschluss nur so zu verstehen, dass bei stattgefundenen Gesprächen, gemeinsamer Planung und Kenntnis eines solchen Vorhabens eine Einwilligung gegeben sei. Unstreitig sei wohl, dass es zwischen der Stadt W. und dem ausführenden Dachverband mehrmals Abstimmungsgespräche gegeben und ein Ideenaustausch stattgefunden habe, was das Vorangegangene untermauere. Im Übrigen weise die Kammer darauf hin, dass der Zeuge K. als Vertreter der Stadt W. ausgesagt habe, dass Sinn und Zweck der Maßnahme, insbesondere der finanziellen Unterstützung gewesen sei, dass die Maßnahme durch die Mitglieder der ortsansässigen Vereine ausgeführt würden, damit das Budget eingehalten werden könne. Die Leistungen hätten insbesondere in Eigenleistung erbracht werden sollen, damit der Umfang der Maßnahme sich größer gestalte, als wenn man Fachfirmen beauftragt hätte. Damit habe ein wesentlicher Vorteil der Maßnahme in einer erhebliche Wertsteigerung durch Eigenleistungen bei der Stadt als Verpächter gelegen, die dem Dachverband nur durch ein "Nutzungsrecht" zu Gute gekommen sei. Rein tatsächlich werde im vorliegenden Pachtvertrag unter § 11 Nr. 5 die Zustimmung der Verpächterin bei Veränderungen am und im Gebäude, insbesondere neuen baulichen Anlagen oder Installationen verlangt. Die Wärmedämmung im Innenbereich stelle eine nicht unerhebliche Veränderung im Gebäude dar. Danach habe der Dachverband als Pächter auch unter Gesichtspunkten des vertragsgerechten Verhaltens die Sanierungsmaßnahme nicht ohne Einwilligung der Stadt W. treffen können. Auch die gemäß § 11 Nr. 6 vorgegebene Ankündigungspflicht des Pächters bezüglich derartiger Maßnahmen spreche dafür, dass es eine irgendwie geartete Einwilligung seitens der Stadt gegeben haben müsse. Für die Annahme des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Bucht. a) SGB VII spreche zudem, dass der Beigeladene seine ehrenamtliche Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt in einem bestimmten, abgegrenzten Aufgabenbereich ausgeübt habe, der wiederum in einem organisatorischen Aufgaben- und Verantwortungsbereich einer öffentlich-rechtlichen (Gebiets-)Körperschaft gelegen habe (Hinweis auf SG Augsburg, Urteil vom 2. Dezember 2013 – S 8 U 267/12, juris, und Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 10. November 2009 – L 8 U 71/08, NZS 2010, 570). Dem Dachverband sei durch die Stadt W. eine bestimmte, klar abgegrenzte kommunale Aufgabe übertragen worden, die dieser wiederum durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte weiter verteilt habe. Die Sanierung, die als kommunale Aufgabe grundsätzlich die Stadt W. verpflichtet habe, sei von dieser auf den Dachverband übergeben worden. Diese Aufgabe habe der Dachverband ausgeführt und dafür ehrenamtliche Kräfte eingesetzt. Für derartige Konstellationen sei der Versicherungsschutz nach Nr. 10 Buchst. a) SGB VII vorgesehen. Abschließend sei festzustellen, dass die eigentliche Initiative zur Sanierung des Dorfgemeinschaftshauses durch die Stadt W. als Eigentümerin erfolgt sei. Der Dachverband als "Pächter/Betreiber" habe seine Vorstellungen in der Umsetzung der baulichen Veränderungen durch seine "Kenntnis der Anlage" einbringen können, habe aber kein tatsächliches Mitbestimmungsrecht bei der Beschlussfassung der Maßnahme gehabt.
Gegen dieses, ihm am 29. März 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. April 2018 eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er meint, die Behauptung des SG, der Pachtvertrag sei lediglich deshalb abgeschlossen worden, um den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses im Rahmen des "Modellprojekts" der Stadt W. rechtlich zu festigen und die Verantwortung "auf dem Papier" an den Dachverband abzugeben, finde keine Stütze in der Aktenlage und werde auch nicht näher erläutert. Er verweist auf die Bestimmungen des Pachtvertrages, mit der dem Dachverband Pflege- und Erhaltungs- sowie Kostentragungspflichten auferlegt wurden. Soweit das SG ferner davon ausgehe, dass ein Auftrag der Stadt W. zwar nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, allerdings die ausdrückliche Einwilligung der Stadt anzunehmen sei, verkenne das SG, dass allein eine finanzielle Unterstützung nicht ausreichend für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII sei. Beim Auftrag handle es sich um die Realisierung eines eigenen Projekts der Körperschaft. Hier trete die Gebietskörperschaft an eine Personengruppe heran und initiiere deren Tätigkeit. Im Fall der Zustimmung/Einwilligung handle es sich hingegen um ein Projekt der Engagierten. Hier mache sich die Gebietskörperschaft bestehende Aktivitäten einer Personengruppe zu Eigen. Hierzu sei die Beschlussfassung der Gebietskörperschaft erforderlich. Vorliegend sei die Maßnahme am Dorfgemeinschaftshaus eigenverantwortlich vom Dachverband und auf seine Wünsche hin durchgeführt worden. Die Sanierungsmaßnahmen seien durch den Ortsrat bzw. Dachverband initiiert worden, eine Initiierung oder Planung durch die Stadt habe es nicht gegeben. Auch dem Schreiben der Stadt W. an den Dachverband vom 1. Juli 2013 lasse sich entnehmen, dass die Sanierungsmaßnahmen eigenverantwortlich durch den Dachverband durchgeführt worden seien und dieser auch als Träger der Maßnahme das haftungsrechtliche Risiko für den Zeitraum der Tätigkeiten trage. Mit der Bezuschussung der Maßnahmen sei die Stadt lediglich ihrer Verpflichtung aus § 20 Nr. 7 des Pachtvertrages bei den gewöhnlichen Aufwand in Höhe von 2600 Euro eindeutig übersteigenden Unterhaltungsmaßnahmen nachgekommen. Es handle sich ebenfalls um eine Mutmaßung des SG, dass die Zeugin S1 am 2. März 2013 in der Jahreshauptversammlung die Mitglieder des Schützenvereins in ihrer Eigenschaft als Ortsbürgermeisterin zur Eigenleistung aufgerufen habe und nicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Dachverbands. Zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung habe noch keine Beschlussfassung der Stadt W. vorgelegen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und nimmt auf diese sowie auf eine solche des SG München vom 5. Juni 2012 – S 23 U 158/09 – und ein weiteres Rundschreiben des Bundesverbandes der Unfallkassen 334/2005 vom 26. Oktober 2005 Bezug. Die konkreten Regelungen im Pachtvertrag sprächen für eine Auftragserteilung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII. Die Stadt W. habe allein das Recht gehabt, über die zu treffenden Sanierungsmaßnahmen zu entscheiden, was u.a. durch das Schreiben vom 1. Juli 2013 bestätigt werde.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Oktober 2018 und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das SG hat der zulässigen Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG) zu Recht stattgegeben. Der Beklagte ist der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Beigeladenen vom 10. August 2013 zuständige Unfallversicherungsträger. Die unfallbringende Tätigkeit verrichtete der Beigeladene im inneren sachlichen Zusammenhang mit seiner nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit für den Dachverband V. als im Auftrag der Stadt W. tätige privatrechtliche Organisationen in Form einer GbR. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des SG Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Mit seiner sich im Wesentlichen in Wiederholungen erschöpfenden Berufungsbegründung hat der Beklagte nichts vorgetragen, was Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben könnte.
Insbesondere verkennt der Beklagte, was allerdings auch das SG in dieser Deutlichkeit nicht herausgestellt hat, dass der von dem Dachverband als privatrechtliche Organisation mit den Sanierungsarbeiten ausgeführte Auftrag einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a SGB VII bereits darin zu erblicken ist, dass die Eigentümerin des Dorfgemeinschaftshauses, die Stadt W., mit dem Vertrag vom 9. Oktober 2007 die öffentliche Aufgabe des Betriebes und der Unterhaltung des Hauses in der rechtlichen Auskleidung durch die als "Pachtvertrag" bezeichnete Vereinbarung faktisch dem Dachverband übertragen hat, dem wiederum der Ortsrat der Ortschaft V. als ein Vertretungsgremium eines Ortsteils der Stadt W. angehört und dem nach § 93 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NKomVG als öffentliche Aufgabe die Entscheidung u.a. über die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung u.a. von Dorfgemeinschaftshäusern obliegt. Zur Unterhaltung eines Gebäudes gehören auch entsprechende Sanierungsarbeiten. Mit dem Pachtvertrag hat die Stadt W. sämtliche im Zusammenhang mit der Unterhaltung und dem Betrieb stehenden Aufgaben und Verpflichtungen übertragen, ohne die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Leistung der Daseinsfürsorge wirklich aus der Hand zu geben. Zum einen hat sie sich durch die Beteiligung des Ortsrates, dem die Vertretung des Dachverbandes obliegt, einen maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der Aufgabe durch den Dachverband gesichert, zum anderen durch umfangreiche vertragliche Beschränkungen des Pächters in seiner Handlungsfreiheit. So wird ihm vorgegeben, dass er den Nutzungsbedingungen entsprechend Dritten die Räumlichkeiten zu überlassen hat, der Stadt W. sogar ohne Entgelt. Es bestehen vielfache Genehmigungserfordernisse und Nachweispflichten sowie die Möglichkeit nur der Verpächterin, das Vertragsverhältnis jederzeit fristlos zu kündigen, wenn ein ihrer rechtlichen Verpflichtung und ihren Vorstellungen entsprechender Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses gefährdet sein sollte.
Entgegen der Auffassung des Beklagten wird anhand dieser Umstände hinreichend deutlich und so auch vom SG unter Auswertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, vor allem der Angaben des Zeugen K. und der Zeugin S1, begründet, dass die Konstruktion über die Verpachtung im Rahmen eines Modellprojekts ausschließlich zur Senkung der von der Stadt selbst zu tragenden Kosten erfolgte, ohne etwas am Charakter der öffentlichen Aufgabenerfüllung zu ändern. Dementsprechend war bei der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen auch das Vergaberecht einzuhalten (s. nur Bedingung/Auflage Nr. 8 gemäß Schreiben der Stadt W. an den Dachverband V. vom 1. Juli 2013).
Der Beklagte übersieht des Weiteren, dass die Gebietskörperschaft W. über den Ortsrat V. jederzeit in die Entscheidungsprozesse in Bezug auf Betrieb und Unterhalt des Dorfgemeinschaftshauses eingebunden war und ist, wobei der Ortsrat nach § 93 Abs. 1 Satz 1 NKomVG ausdrücklich verpflichtet ist, die Belange der gesamten Gemeinde, hier also der Stadt W., bei der Aufgabenerfüllung, u.a. bei Unterhalt und Ausstattung von Dorfgemeinschaftshäusern, zu beachten, und die Stadt W. nach § 93 Abs. 2 Satz 1 NKomVG wiederum, dem Ortsrat die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
Fehl geht auch der Hinweis des Beklagten, es handle sich um eine bloße Mutmaßung des SG, dass die Zeugin S1 bei der Jahreshauptversammlung des Schützenvereins am 2. März 2013 in ihrer Eigenschaft als Ortsbürgermeisterin aufgetreten sei und zur Eigenleistung aufgerufen habe, wobei dies angesichts der vorstehenden Ausführungen auch dahingestellt bleiben könnte. Aus dem diesbezüglichen Protokoll unter TOP 13 geht hervor, dass die Zeugin auf Einladung des Vereins als Bürgermeisterin vor Ort war wie auch ein Großteil der anderen Mitglieder des in seiner Gänze eingeladenen Ortsrates. Dass zu diesem Zeitpunkt die Beschlussvorlage der Stadt W. vom 14. März 2013 noch nicht verfasst war, spielt keine Rolle. Aus den protokollierten Ausführungen der Zeugin S1 geht hervor, dass der Abstimmungsprozess zwischen den verschiedenen Gremien auf unterschiedlichen Ebenen bereits sehr konkrete Zwischenergebnisse gebracht hatte und sich der genaue Ablauf in den nächsten Wochen ergeben werde.
Bei dieser Gemengelage kommt es auch nicht darauf an, dass der konkreten Ausgestaltung der Sanierungsmaßnahmen auch nach Überzeugung des Senats jedenfalls eine Einwilligung der Stadt W. zu Grunde lag, die dadurch erteilt wurde, dass nach dem ihre Beschlussvorlage vom 14. März 2013 ändernden Beschluss des Ortsrats vom 3. April 2013 nach Prüfung durch das Bauamt der Stadt W., der als Eigentümerin des Dorfgemeinschaftshauses auch alle werterhaltenden und -steigernden Maßnahmen zugutekommen, dem Dachverband das Angebotsschreiben vom 1. Juli 2013 übermittelt wurde.
Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass ein Sachverhalt wie der vorliegende ohne Zweifel zu denjenigen gehört, die durch die den Unfallversicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger regelnde Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) SGB VII zum 1. Januar 2005 erfasst werden sollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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