Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 23 SF 195/17 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 814/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.01.2018 geändert. Die Vergütung des Beschwerdegegners wird auf 395,68 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung streitig.
Durch Änderungsbescheid vom 21.07.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 07.10.2014 und vom 14.10.2014, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 bewilligte der Beklagte den beiden Klägern für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 u.a. Leistungen für Bedarfe nach § 22 SGB II in Höhe von 431,20 Euro monatlich. Die tatsächliche Bruttowarmmiete belief sich auf 494,00 Euro. Die beiden Kläger waren im Widerspruchsverfahren durch den Beschwerdegegner vertreten.
Am 14.11.2014 erhoben die Kläger Klage mit dem Begehren, ihnen weitere Leistungen nach dem SGB II in gesetzmäßiger Höhe zu gewähren. Die Kläger waren durch den Beschwerdegegner vertreten. Mit Beschluss vom 05.02.2015 bewilligte das Sozialgericht Detmold den Klägern für die Zeit ab dem 14.11.2014 Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdegegner bei. Der Beschwerdegegner erhielt einen Vorschuss in Höhe von 437,32 Euro.
Mit Schreiben vom 26.04.2017, adressiert an den Beklagten, unterbreitete der Beschwerdegegner dem Beklagten folgendes Vergleichsangebot:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Kläger für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.10.2014 weitere Leistungen in Form von restlichen Unterkunftskosten in Höhe von 94,20 Euro (31,40 Euro x 3 Monate) zu zahlen.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Kosten quotal zu 50 % zu erstatten.
3. Mit diesem Vergleich ist der beim Sozialgericht Detmold unter dem Aktenzeichen S 23 AS 1937/14 anhängige Rechtsstreit erledigt.
In dem Schreiben heißt es u.a.:
"in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf unser heutiges Telefonat, wonach nach nochmaliger Erörterung der Angelegenheit "
Mit Telefax vom 26.04.2017 zeigte der Beklagte dem Sozialgericht an, dass er dem anwaltlichen Vergleichsvorschlag vom 26.04.2017 zustimme und der Rechtsstreit sich damit in der Hauptsache erledigt habe. Es werde um Aufhebung des für den nächsten Tag anberaumten Termins gebeten. Das Telefax ging um 11.08 Uhr beim Sozialgericht ein. Dem Telefax war der anwaltliche Vergleichsvorschlag beigefügt.
Um 11.30 Uhr ging die Annahme des Vergleichsvorschlags durch den Beklagten beim Beschwerdegegner ein. Durch Telefax, eingegangen um 12.54 Uhr, teilte der Beschwerdegegner dem Sozialgericht mit, dass sich die Beteiligten auf den Abschluss eines Vergleichs geeinigt hätten. Es werde um einen klarstellenden Beschluss gebeten, dass das Verfahren durch Abschluss eines Vergleiches erledigt sei. Dem Telefax war die Annahmeerklärung des Beklagten beigefügt. Das Sozialgericht hat am 26.04.2017 den Rechtsstreit als erledigt ausgetragen.
Mit Beschluss vom 27.04.2017 stellte das Sozialgericht Detmold nach § 202 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass zwischen den Beteiligten folgender Vergleich zustande gekommen ist:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 weitere Leistungen in Form von restlichen Unterkunftskosten in Höhe von 94,20 Euro (31,40 Euro x 3 Monate) zu zahlen.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Kosten quotal zu 50 % zu erstatten.
3. Mit diesem Vergleich ist der beim Sozialgericht Detmold unter dem Aktenzeichen S 23 AS 1937/14 anhängige Rechtsstreit erledigt.
Der Beklagte erstattete den Klägern Kosten für das Widerspruchsverfahren i.H.v. insgesamt 243,95 Euro unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2302, 1008 VV RVG i.H.v. 390,00 Euro.
Am 24.08.2017 hat der Beschwerdegegner die Festsetzung der Vergütung in Höhe von insgesamt 639,63 Euro beantragt und zwar wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 225,00 Euro
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 90,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 270,00 Euro
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 Euro
Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 905,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 171,95 Euro
Gesamtsumme 1.076,95 Euro
abzgl. Vorschuss 437,32 Euro
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte am 20.09.2017 die Vergütung des Beschwerdegegners auf insgesamt 258,83 Euro fest und zwar wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 125,00 Euro
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 60,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 180,00 Euro
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 200,00 Euro
Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 585,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 111,15 Euro
Gesamtsumme 696,15 Euro
abzgl. Vorschuss 437,32 Euro
Sie führte aus, dass nach den Bemessungskriterien des § 14 RVG das Verfahren nach Bedeutung und Umfang als knapp durchschnittlich, nach Schwierigkeit sowie nach Einkommensverhältnissen als unterdurchschnittlich zu bewerten sei, so dass insgesamt nur eine unterdurchschnittliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 200,00 Euro als angemessen und gerade im Hinblick auf die Zahl der gleichgelagerten Fälle, das Ineinandergreifen der Verfahren S 23 AS 1937/14 und S 23 AS 81/15 und die sich daraus ergebenden Synergieeffekte als ausreichend angesehen werde und i.H.v. 260,00 Euro festzusetzen sei. Darüber hinaus sei die Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr, mithin in Höhe von 200,00 Euro, entstanden. Der Ansatz der fiktiven Terminsgebühr in Höhe von 180,00 Euro werde als angemessen und ausreichend angesehen.
Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Der Ansatz des Schwellenwerts der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sei gerechtfertigt. Das Verfahren S 23 AS 1937/14 sei als Pilotverfahren zu betrachten, ein etwaiger Synergieeffekt habe allenfalls im Rahmen der Kostenfestsetzung im Verfahren S 23 AS 81/15 berücksichtigt werden können. Dies sei auch in dem Anschlussverfahren anerkannt und zugestanden worden. Bei der Erstbearbeitung im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites sei ein ungekürzter Bearbeitungsaufwand zu berücksichtigen, da er eben gerade nicht auf die Vorarbeit in einem vorgreiflich anhängigen Verfahren zurückgreifen habe können. Sofern bei dem Ansatz der Verfahrensgebühr ein Minderungsbetrag in Höhe von 75,00 Euro berücksichtigt worden sei, sei dies fehlerhaft. Nach dem gerichtlichen Vergleich habe der Beklagte 50 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten gehabt. Daher betrage die Minderungsgebühr bei einem Gebührenansatz von 200,00 Euro lediglich 50,00 Euro.
Durch Beschluss vom 09.01.2018 hat das Sozialgericht Detmold die Vergütung des Beschwerdegegners auf insgesamt 639,63 Euro festgesetzt. Der Gebührenansatz für die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG durch den Beschwerdegegner sei nicht zu beanstanden. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Kläger überdurchschnittlich gewesen, ebenso der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Schwierigkeit. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Die Gebühr sei wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 225,00 Euro
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 90,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 270,00 Euro
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 Euro
Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 905,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 171,95 Euro
Gesamtsumme 1.076,95 Euro
abzgl. Vorschuss 437,32 Euro
Gegen den am 16.01.2018 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor am 19.01.2018 Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt.
Er ist der Auffassung, dass dem Beschwerdegegner eine Vergütung in Höhe von 755,65 Euro zustehe. Diese Vergütung setze sich wie folgt zusammen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 Euro
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 90,00 Euro
abzgl. ½ Nr. 2302 VV RVG - 75,00 Euro
Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 Euro
Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 120,65 Euro
Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei nicht angefallen, da das Verfahren nicht durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden sei. Es handele sich nur um einen deklaratorischen Beschluss des Gerichts über das Zustandekommen des Vergleichs. Ein solcher Vergleich erfülle nicht die Voraussetzungen für den Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 VV RVG. Vom Gebührenanspruch i.H.v. 755,65 Euro sei der Vorschuss in Höhe von 437,32 Euro und die weitere PKH-Festsetzung in Höhe von 258,83 Euro abzuziehen, so dass ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 59,50 Euro bestehe.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.01.2018 teilweise abzuändern und die Prozesskostenhilfevergütung auf 59,50 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass ein Vergleich im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO die Voraussetzungen für den Anfall einer fiktiven Terminsgebühr erfülle. Die Voraussetzungen eines schriftlichen Vergleich i.S.v. Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 VV RVG seien erfüllt, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder ein solcher nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werde, sofern der in der Hauptsache zuständige Richter diese Regelung nach Einführung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG weiter für anwendbar halte.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist zulässig (A) und im tenorierten Umfang (B) begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
A. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG).
Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 Euro. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung durch das Sozialgericht auf 639,93 Euro und begehrt die Festsetzung der Vergütung auf 318,33 Euro. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt mehr als 200,00 Euro. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
B. Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung bzw. Bemessung sich die Beschwerde richtet (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B; LSG Thüringen, Beschlüsse vom 09.12.2015 - L 6 SF 1286/15 B - und vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B mit Wiedergabe des Meinungsstandes; siehe auch BSG, Urteile vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R, SozR 4-1935 § 15 Nr. 1, vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R, NZS 2014, 239 und vom 09.01.2010 - B 13 R 63/09 R, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind; a.A. LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E, wonach bei einer nur teilweisen Anfechtung nur eine partielle Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten, nicht aber eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG erfolgt). Die Überprüfung wird allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der "reformatio in peius" begrenzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B, vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B, vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B und vom 12.06.2014 - L 19 AS 724/14 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B; LSG Bayern, Beschlüsse vom 08.01.2013 - L 15 SF 232/12 B E und vom 03.12.2008 - L 15 B 964/08 SF KO).
Der Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners aus § 45 RVG beläuft sich auf insgesamt 395,68 Euro. Die Verfahrensgebühr ist auf 215,00 Euro (1), die Einigungsgebühr auf 300,00 Euro (2) und die Terminsgebühr auf 165,00 Euro (3) festzusetzen. Von dem Vergütungsanspruch, einschließlich Auslagen i.H.v. 833,00 Euro ist der Vorschuss i.H.v. 437,32 Euro abzusetzen (4).
1. Die Verfahrensgebühr beläuft sich auf 215,00 Euro. Auf die Verfahrensgebühr i.H.v. 390,00 Euro (a) ist die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 175,00 Euro nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen (b).
a. Der Ansatz der Verfahrensgebühr durch den Beschwerdegegner i.H.v. 390,00 Euro (Mittelgebühr) entspricht dem billigen Ermessen.
Der sich aus Nr. 3102, 1008 VV RVG ergebende Rahmen der Verfahrensgebühr beträgt 65,00 Euro bis 715,00 Euro. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Beschwerdegegner als beigeordneter Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Deshalb sind der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit der angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu, wenn es sich nicht um einen Durchschnitts-/Normalfall handelt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R)
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren noch als durchschnittlich gewertet werden. Zu berücksichtigen ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den ein Rechtsanwalt in der Sache betrieben hat und den er objektiv auf die Sache verwenden musste. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Mit der Verfahrensgebühr in Klageverfahren vor dem Sozialgericht wird der Aufwand für Besprechung und Beratung des Mandanten, das Anfordern und die Sichtung von beigezogenen und eingeholten Unterlagen, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, den Schriftverkehr mit dem Mandanten und dem Gericht sowie alle Tätigkeiten, für die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht eine besondere Gebühr angesetzt werden kann, vergütet. Durchschnittlich umfangreich ist eine anwaltliche Tätigkeit, bei der die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird (Beschluss des Senat vom 02.02.2018 - L 19 AS 1472/17 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 09.02.2016 - L 6 SF 25/15 B). Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens - ca. 30 Monate - stellt kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 02.02.2018 - L 19 AS 1472/17 m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 25.03.2015 - L 6 SF 163/15 B). Die Zahl der gefertigten Schriftsätze, einschließlich ihres Inhalts, kann ein Indiz für den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit darstellen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.).
Der Beschwerdegegner hat eine vierseitige Klageschrift mit Darstellung des Sachverhalts und einen Prozesskostenhilfeantrag, eine fünfseitige Klagebegründung mit rechtlicher Würdigung des Sachverhalts und eine 1 1/2 seitige Replik auf die Klageerwiderung des Beklagten gefertigt. Neben der Vorbereitung auf einen Erörterungstermin sind keine weiteren zeitintensiven Tätigkeiten - wie etwa Akteneinsichtsnahme, das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung - , die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, angefallen bzw. belegt. Ein Synergieeffekt wegen Vertretung der Kläger in einem zeitlich nachfolgenden Verfahren mit gleichgelagerter Sach- und Rechtslage - Verfahren S 23 AS 81/15 - ist nicht als arbeitserleichternder Umstand zu berücksichtigen. Das Betreiben von Parallelverfahren mit den gleichen Beteiligten und dem gleichen Streitstoff beinhaltet zwar Arbeitserleichterungen, die bei der Bemessung der billigen Gebühr zu berücksichtigen sind. Eine gleichmäßige Aufteilung des Synergieeffekts mit der Folge gleichmäßiger Gebührenreduktionen ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahren annähernd zeitlich parallel betrieben worden sind. Ist ein Verfahren zeitlich deutlich den übrigen vorausgegangenen, können in diesem ersten Verfahren keine Synergieeffekte aus dem Betreiben mehrerer Verfahren entstehen (vgl. hierzu LSG Bayern, Beschluss vom 06.06.2013 - L 15 SF 190/12; LSG Sachsen, Beschluss vom 11.09.2013 - L 8 AS 858/12 B KO; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.2016 - L 5 SF 24/15 E). Im Hinblick darauf, dass die Klage im Verfahren S 23 AS 81/15 erst drei Monate nach Klageerhebung im Verfahren S 23 AS 1937/14 erhoben worden ist, ist ein Abschlag wegen eines Synergieeffekts bei der Bemessung der Gebühr für das Verfahren S 23 AS 1937/14 nicht vorzunehmen.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Routinefall die durchschnittliche Schwierigkeit begründet (zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.), leicht überdurchschnittlich. Als Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu werten (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Ausgehend von diesem Maßstab bestand im vorliegenden Fall eine über dem Durchschnitt liegende Schwierigkeit. Denn es war zu beurteilen, ob die Datenhebung und - auswertung, die die Grundlage für die vom Beklagten verwandten Angemessenheitswerte bildete, den Mindestanforderungen des Bundessozialgerichts an die empirische Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete, dem sogenannten schlüssigen Konzept, entsprechen. Die rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens spiegelt sich in dem Vorbringen des Beschwerdegegners wider (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil vom 05.05.2008 - L 3 R 84/98).
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger ist als leicht überdurchschnittlich zu bewerten. Bei deren Beurteilung ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie die Streitigkeiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Streitgegenstand des Verfahrens waren höhere Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.10.2014 i.H.v. 62,80 Euro monatlich (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., wonach allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben kann). Der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit stehen die erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Kläger, denen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, gegenüber, so dass eine Kompensation dieser Kriterien eintritt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.).
Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdegegners ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.), handelt es sich vorliegend um einen durchschnittlichen Fall, so dass der Ansatz der Mittelgebühr i.H.v. 390,00 Euro durch den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden ist.
b. Auf die Verfahrensgebühr i.H.v. 390,00 Euro ist nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG ein Betrag von 175,00 Euro anzurechnen. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 Euro (S. 2). Die allgemeinen Vorschriften zur Gebührenanrechnung und damit auch die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG gelten auch für die Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse (Beschlüsse des Senats vom 20.08.2018 - L 19 AS 1193/18 B und vom 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16 B; LSG NRW, Beschlüsse vom 30.04.2018 - L 9 AL 223/16 B und vom 23.03.2018 - L 9 AL 201/17 B).
Vorliegend ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 390,00 Euro entstanden, die nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 und 2 VV RVG i. H. v. 175,00 Euro auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anrechenbar ist. Denn der Beschwerdegegner hat die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens auf 390,00 Euro festgesetzt. Der Beklagte hat auch entsprechend seiner Kostentragungspflicht die Hälfte der Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, also 243,95 Euro ([390,00 Euro Geschäftsgebühr + 20,00 Euro Auslagenpauschale + 77,90 Euro Umsatzsteuer =] 487,90 Euro: 2) erstattet. Mithin liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vor, auch wenn durch die Zahlung des Beklagten die Vergütungsforderung des Beschwerdegegners für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens nicht vollständig beglichen worden ist.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht dahingehend auszulegen ist, dass nur die Hälfte der tatsächlich gezahlten Geschäftsgebühr bis zu einem Betrag von 175,00 Euro auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anzurechnen ist. Dies ist dem Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht zu entnehmen. Der Wortlaut stellt nicht auf die tatsächlich erhaltene, sondern auf die entstandene Geschäftsgebühr ab, die der Beschwerdegegner vorliegend gegenüber dem Beklagten auf 390,00 Euro beziffert hat. Allein die Tatsache, dass der Beklagte aufgrund der Kostenquotelung die entstandene Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahren nicht vollständig, sondern nur teilweise zu erstatten - vorliegend die Hälfte - und entsprechend seiner Kostentragungspflicht Zahlungen auf die Gebühr geleistet hat, rechtfertigt es nicht, die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG einschränkend auszulegen. Das Abstellen auf den gezahlten Betrag hätte zur Folge, dass ein Prozessbevollmächtigter im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 VV RVG eine höhere Verfahrensgebühr von der Staatskasse erstattet erhält, als im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG berücksichtigt werden kann. Denn im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG kann sich der Beklagte gegenüber dem Kläger als Dritter i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG darauf berufen, dass die für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Denn ein Dritter soll nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann (BT-Drs. 16/12717 S. 58 f.). Dies gilt auch für den Fall, dass der Beklagte nur teilweise die Kosten zu erstatten hat. Durch das Geltendmachen der anteiligen Geschäftsgebühr gegenüber dem Beklagten hat der Beschwerdegegner sein Wahlrecht aus § 15a Abs. 1 RVG dahingehend ausgeübt, dass er beide Gebühren fordert und er entsprechend der Kostentragungspflicht den Beklagten als Schuldner einer Gebühr anteilig in Anspruch nimmt. Damit kann die Staatskasse, die an die Stelle des Auftraggebers getreten ist, dem Beschwerdegegner die Anrechnung entgegenhalten. Sie kann sich darauf berufen, dass der Beschwerdegegner nicht insgesamt mehr als den Betrag verlangen kann, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Zwar hat ein Rechtsanwalt ein Wahlrecht, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die erstattungspflichtige Gegenpartei oder zuerst die Staatskasse in Anspruch nehmen will oder beide nur zu einem Teil; der Gesamtbetrag darf seine gesetzliche Vergütung jedoch nicht übersteigen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verfahren nach § 59 RVG, in dem die Staatskasse im Fall der Befriedigung des Rechtsanwalts den auf sie übergegangenen Anspruch des Rechtsanwalts auf Kostenerstattung gegenüber dem erstattungspflichtigen Beklagten im eigenen Namen aus § 126 Abs. 1 ZPO geltend macht, sich nach § 15a Abs. 2 RVG hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG berufen kann, wenn er auf die anzurechnende Gebühr - die Geschäftsgebühr - gezahlt hat. Denn § 15a Abs. 2 RVG soll sicherstellen, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann (Beschlüsse des Senats vom 20.08.2018 - L 19 AS 1193/18 B und vom 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16 B; LSG NRW, Beschlüsse vom 30.04.2018 - L 9 AL 223/16 B und vom 23.03.2018 - L 9 AL 201/17 B).
Damit beläuft sich die Verfahrensgebühr auf 215,00 Euro (390,00 Euro -175,00 Euro).
2. Die Höhe der Einigungsgebühr entspricht nach Nr. 1006 VV RVG der Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages nach Nr. 1008 VV RVG, beträgt also 300,00 Euro.
3. Die Terminsgebühr wird auf 165,00 Euro festgesetzt. Es ist eine Terminsgebühr in Form der Besprechungsgebühr i.H.v. 165,00 Euro angefallen (a). Eine fiktive Terminsgebühr i.S.v. Nr. 3106 S. 2 VV RVG ist nicht entstanden (b).
a. Es hat ein Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG stattgefunden. Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG bei der Teilnahme an außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten sind. Sie entsteht u. a. durch eine Besprechung mit der Gegenseite mit oder ohne Beteiligung des Gerichts in einem Verfahren (sog. Besprechungsgebühr) unabhängig davon, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren (§ 124 SGG) vorgeschrieben ist.
Für den Anfall der Besprechungsgebühr genügt, dass der Rechtsanwalt nach der Erteilung des Prozessauftrags durch einen Beteiligten eine Besprechung mit dem Gegner durchführt, die auf die Vermeidung eines Rechtstreites oder nach der Anhängigkeit eines Rechtstreites auf dessen Beendigung zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - VII ZB 40/13, m.w.N.). Das Ergebnis der Besprechung ist für das Entstehen der Terminsgebühr ohne Bedeutung. Es genügt das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts. Das Gespräch muss inhaltlich auf eine (materiell-rechtliche) Verfahrenserledigung ausgerichtet sein, (BAG, Beschluss vom 19.02.2013 - 10 AZB 2/13; BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - I ZB 14/09; LSG Thüringen, Beschluss vom 21.03.2012 - L 6 SF 238/12 B). Es muss den Streitstoff bzw. den Streitgegenstand, d.h. die materiell-rechtliche Erledigung des Verfahrens betreffen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2018 - 4 U 26/17; LSG NRW, Beschluss vom 22.10.2013 - L 18 R 396/13 B; OVG Saarland, Beschluss vom 15.10.2013 - 1 E 383/13, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2014 - 8 E 376/14). Die Besprechung kann fernmündlich durchgeführt werden (BGH, Beschlüsse vom 20.11.2006 - II ZB 6/06 und vom 21.10.2009 - IV ZB 27/09; a. A. LSG Hessen, Beschlüsse vom 20.04.2011 - L 2 SF 311/09 E - und vom 09.11.2011 - L 2 SO 192/11 B, wonach allein ein persönliches Gespräch oder ein qualifiziertes Telefongespräch eine Besprechungsgebühr auslösen kann).
Eine solche Besprechung zwischen den Beteiligten ist glaubhaft gemacht (§§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG, 104 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar hat der Beschwerdegegner den Anfall einer Terminsgebühr nicht mit der Durchführung einer Besprechung i.S. der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG, sondern mit dem Anfall der fiktiven Vergleichsgebühr i.S.v. Nr. 3106 S. 2 VV RVG begründet. Jedoch ergibt sich aus dem in der Gerichtsakte enthaltenen schriftlichen Vergleichsangebot des Beschwerdegegners, adressiert an den Beklagten, dass ein von ihm initiiertes Telefongespräch mit dem Beklagten mit dem Ziel und Ergebnis der Erledigung des Rechtstreits stattgefunden hat, was für das Entstehen der Terminsgebühr ausreicht.
Der Ansatz der Terminsgebühr durch den Beschwerdegegner i.H.v. 270,00 Euro (90% der Verfahrensgebühr) entspricht nicht dem billigen Ermessen.
Der sich nach Nr. 3106 VV RVG ergebende Rahmen der Terminsgebühr beträgt 50,00 Euro bis 510,00 Euro. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen, sofern das VV RVG keine Sonderregelung enthält.
Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die insofern eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigten.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminteilnahme, also vorliegend für die Teilnahme an der Besprechung abzustellen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten (vgl. Beschluss des Senats vom 05.03.2018 - L 19 AS 47/18 B) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Telefonat zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beklagten die durchschnittliche Terminsdauer eines sozialgerichtlichen Termins überschritten hat. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass bei dieser Besprechung zwischen den Beteiligten zwei nicht miteinander verbundene Streitsachen - die Verfahren S 23 AS 1937/14 und S 23 AS 81/15 - erörtert worden sind, so dass zwei Terminsgebühren in Form der Besprechungsgebühren angefallen sind. In der Regel ist die Gesamtdauer eines Besprechungstermins i.S.d Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG gleichmäßig auf die besprochenen Verfahren aufzuteilen und die Gesamtdauer der Besprechung durch die Anzahl der besprochenen Verfahren zuleiten und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 05.03.2018 - L 19 AS 47/18 B, vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B m.w.N. und vom 06.10.2016 - L 19 AS 646/16 B; LSG Sachsen, Beschluss vom 14.07.2016 - L 8 AS 644/14 B KO). Ohne konkrete Anhaltspunkte sind die verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 17 RVG, selbst als Rechnungsposten, grundsätzlich gleich zu behandeln.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.), ist eine unterdurchschnittliche Terminsgebühr angefallen, so dass allenfalls der Ansatz einer Gebühr von 165,00 Euro, die Hälfte der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr (280,00 Euro - 50,00 Euro = 230,00 Euro: 2 = 115,00 Euro + 50,00 Euro) entspricht, gerechtfertigt ist. Damit hat der Beschwerdegegner die Toleranzgrenze von bis zu 20% (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.) beim Ansatz einer Gebühr von 270,00 Euro überschritten, so dass der Ansatz seiner Gebühr unbillig ist.
b. Eine höhere Gebühr als 165,00 Euro ist nicht festzusetzen. Denn der Gebührentatbestand der fiktiven Terminsgebühr i.S.v. Nr. 3106 S. 2 und 3 VV RVG, wonach die Terminsgebühr mit 90% der Verfahrensgebühr festsetzen ist, ist nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 VV RVG nicht entstanden. Danach entsteht eine fiktive Terminsgebühr u.a., wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Vorliegend ist kein Prozessvergleich geschlossen worden. Der Beschluss vom 27.04.2017 stellt weder einen Vergleich nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG noch - sofern man diese Regelung nach Einführung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG überhaupt weiterhin für anwendbar hält (siehe hierzu Hahn, NZS 2014, S. 368, 372 f.; Roller in: Lüdtke/Berchthold, SGG, 5. Aufl. 2016, § 101 Rn. 11; Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 9) - nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO dar. Die Formvorschrift des § 101 Abs. 1 S. 2 SGG sowie des § 278 Abs. 6 S. 1 2. Alt. ist nicht gewahrt. Ein Vergleichsvorschlag des Gerichts liegt nicht vor.
Auch die Formvorschrift des § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt. ZPO ist nicht gewahrt. Danach kann ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten und das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss feststellt (§ 278 Abs. 6 S. 2 ZPO). Zwar hat das Sozialgericht einen solchen Beschluss erlassen. Unabhängig von der Frage, ob der Erlass eines Beschlusses nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO nach Beendigung eines Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten - wie im vorliegenden Fall (vgl. zur Beendigung eines gerichtskostenfreien Verfahrens durch übereinstimmende Erklärungen der Erledigung der Hauptsache Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 12 Aufl. 2017, § 125 Rn. 7f) - überhaupt zulässig ist, sind die Formerfordernisse eines solchen Prozessvergleichs nicht gegeben.
Wegen der prozessualen Bedeutung eines Prozessvergleichs (Beendigung des Rechtstreits, Wegfall der Rechtshängigkeit des Verfahrens und Titelfunktion, vgl. hierzu Hauck in Hauck/Behrend, SGG, Stand September 2016, § 101 Rn. 37) sind auch für diese Variante des Abschlusses eines Prozessvergleichs strenge Formerfordernisse zu fordern. Beim Abschluss eines Prozessvergleichs ist im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehres und der Beteiligten grundsätzlich Formstrenge geboten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14). Daher sind die Anforderungen an die Formstrenge dieser Variante eines Vergleichsschlusses nicht niedriger anzusetzen als im Fall der Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags oder bei der Protokollierung eines Vergleichs im mündlichen Termin durch das Gericht. Deshalb erfordert das "Unterbreiten" eines Vergleichsvorschlags gegenüber dem Gericht - mit dem Ziel, die außergerichtliche Einigung der Beteiligten durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO in einen Prozessvergleich zu überführen - eindeutige schriftliche Erklärungen der Beteiligten gerade gegenüber dem Gericht (vgl. hierzu Hauck in Hauck/Behrend, SGG, Stand September 2016, § 101 Rn. 38; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 278 ZPO, Rn. 34a; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2010 - 5 UF 17/10; OLG Thüringen, Urteil vom 27.04.2006 - 1 UF 529/05). Aus diesen schriftlichen Erklärungen muss mit hinreichender Sicherheit gegenüber dem Gericht deutlich werden, dass die Beteiligten eine Beendigung des Verfahrens durch Abschluss eines Prozessvergleichs mit Titelfunktion wünschen. Insoweit ist zwischen dem außergerichtlichen Vergleichsschluss der Beteiligten selbst und dem "Unterbreiten" des Vergleichs gegenüber dem Gericht mit dem Ziel der Schaffung eines Vollstreckungstitels (Prozessvergleich mit prozessbeendigender Wirkung) zu unterscheiden. Nicht nur die Erklärungsempfänger derartiger Erklärungen weichen voneinander ab (der außergerichtliche Vergleich wird gegenüber dem anderen Beteiligten angenommen, der Vergleichsvorschlag wird jedoch nach § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt. ZPO gegenüber dem Gericht unterbreitet). Auch von ihrem Inhalt her unterscheiden sich beide Erklärungen gravierend. Während es bei dem Angebot bzw. der Annahme eines außergerichtlichen Vergleichsvorschlags um materiell-rechtliche Erklärungen geht, handelt es sich bei der Erklärung des "Unterbreitens" des Vergleichs um eine prozessgestaltende Erklärung gegenüber dem Gericht, die als ein bestimmender Schriftsatz anzusehen ist. Jeder betroffene Beteiligte muss daher die Vergleichsunterbreitung nach § 278 Abs. 6 S. 1 1 Alt. ZPO gegenüber dem Gericht erklären.
Vorliegend hat der Beklagte gegenüber dem Sozialgericht nicht erklärt, dass er die Überführung des zwischen den Beteiligten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs in einen Prozessvergleich wünscht. Dem Schreiben des Beklagten vom 26.04.2017 ist lediglich die Mitteilung über den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zu entnehmen und dass der Beklagte eine prozessbeendende Erklärung in Form einer Erledigungserklärung entsprechend Ziffer 3 des Vergleichs abgibt. Dem Schreiben des Beklagten ist nicht der Wille zu entnehmen, dass die außergerichtliche Vereinbarung durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO in den Rang eines "Prozessvergleichs" erhoben werden soll. Fraglich ist auch, ob die Erklärung des Beschwerdegegners, dass er um einen "klarstellenden" Beschluss bittet, dass sich das Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs erledigt sei (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R, wonach zweifelhaft ist, ob die gerichtliche Feststellung der Erledigung eines Verfahrens durch ein bestimmtes Erledigungsereignis begehrt werden kann), als ein "Unterbreiten eines Vergleichsvorschlags" ausgelegt werden kann.
Mithin haben die Beteiligten keinen Prozessvergleich, sondern einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. Das Klageverfahren ist entsprechend der Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs durch die Abgabe von übereinstimmenden Erledigungserklärungen gegenüber dem Sozialgericht beendet worden. Die Erledigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs erfüllt den Gebührentatbestand der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG nicht. Die Erledigung eines Verfahrens durch übereinstimmende oder einseitige Erledigungserklärungen ist von dieser Vorschrift nicht erfasst (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - VI ZB 53/06). Ein "schriftlicher Vergleich" i.S.v. Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 VV RVG ist nur ein Prozessvergleich, der unmittelbar das Gerichtsverfahren beendet (Beschlüsse des Senats vom 27.04.2016 - L 19 AS 632/16 B und vom 25.08.2016 - L 19 AS 1195/16 B n. v.; LSG NRW, Beschlüsse vom 05.07.2017 - L 18 R 507/16 B m.w.N, vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B und vom 11.03.2015 - L 9 AL 277/14 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.07.2015 - L 7/14 AS 64/14 B; LSG Bayern, Beschluss vom 22.05.2015 - L 15 SF 115/14 E; LSG Sachsen, Beschluss vom 19.05.2017 - L 8 R 682/15 B KO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2017 - OVG 6 K 72.17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2009 - OVG 1 K 72.08; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2018 - L 39 SF 302/17 B E m.w.N., LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.03.2018 - L 13 SB 1/17 B; OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2016 - I-17 W 98/16; siehe auch Loytved, jurisPR-SozR 8/2018 Anm. 5 mit Darstellung des Meinungsstands). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der fiktiven Terminsgebühr bezweckt, die Gerichte durch den Anfall dieser Gebühr von als entbehrlich anzusehenden Verhandlungen zu entlasten. Einem Anwalt, der durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, soll das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung des Termins genommen werden. Dabei knüpft der Anfall einer fiktiven Terminsgebühr nicht an die Abgabe prozessbeendender Erklärungen, sondern an die Beendigungswirkung des jeweiligen Ereignisses bzw. prozessualer Instrumente an (Urteil, Gerichtsbescheid, § 101 SGG [Prozessvergleich, Anerkenntnis]). Ein außergerichtlicher Vergleich bindet zwar die Beteiligten materiell-rechtlich, beendet aber nicht unmittelbar ein gerichtliches Verfahren (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R). Vielmehr muss eine zusätzliche Prozesshandlung durch den Rechtsbehelfsführer hinzutreten, die ein Gericht nicht erzwingen kann.
4. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 Euro (Nr. 7002 VV RVG) ist erstattungsfähig. Damit steht dem Beschwerdegegner eine Vergütung von 700,00 Euro (215,00 Euro + 300,00 Euro + 165,00 Euro + 20,00 Euro) zu.
Unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 133,00 Euro (19% von 700,00 Euro) beläuft sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners gegenüber der Staatskasse auf insgesamt 833,00 Euro. Hiervon ist der geleistete Vorschuss von 437,32 Euro abzuziehen, so dass eine Vergütung von 395,68 Euro festzusetzen ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung streitig.
Durch Änderungsbescheid vom 21.07.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 07.10.2014 und vom 14.10.2014, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 bewilligte der Beklagte den beiden Klägern für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 u.a. Leistungen für Bedarfe nach § 22 SGB II in Höhe von 431,20 Euro monatlich. Die tatsächliche Bruttowarmmiete belief sich auf 494,00 Euro. Die beiden Kläger waren im Widerspruchsverfahren durch den Beschwerdegegner vertreten.
Am 14.11.2014 erhoben die Kläger Klage mit dem Begehren, ihnen weitere Leistungen nach dem SGB II in gesetzmäßiger Höhe zu gewähren. Die Kläger waren durch den Beschwerdegegner vertreten. Mit Beschluss vom 05.02.2015 bewilligte das Sozialgericht Detmold den Klägern für die Zeit ab dem 14.11.2014 Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdegegner bei. Der Beschwerdegegner erhielt einen Vorschuss in Höhe von 437,32 Euro.
Mit Schreiben vom 26.04.2017, adressiert an den Beklagten, unterbreitete der Beschwerdegegner dem Beklagten folgendes Vergleichsangebot:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Kläger für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.10.2014 weitere Leistungen in Form von restlichen Unterkunftskosten in Höhe von 94,20 Euro (31,40 Euro x 3 Monate) zu zahlen.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Kosten quotal zu 50 % zu erstatten.
3. Mit diesem Vergleich ist der beim Sozialgericht Detmold unter dem Aktenzeichen S 23 AS 1937/14 anhängige Rechtsstreit erledigt.
In dem Schreiben heißt es u.a.:
"in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf unser heutiges Telefonat, wonach nach nochmaliger Erörterung der Angelegenheit "
Mit Telefax vom 26.04.2017 zeigte der Beklagte dem Sozialgericht an, dass er dem anwaltlichen Vergleichsvorschlag vom 26.04.2017 zustimme und der Rechtsstreit sich damit in der Hauptsache erledigt habe. Es werde um Aufhebung des für den nächsten Tag anberaumten Termins gebeten. Das Telefax ging um 11.08 Uhr beim Sozialgericht ein. Dem Telefax war der anwaltliche Vergleichsvorschlag beigefügt.
Um 11.30 Uhr ging die Annahme des Vergleichsvorschlags durch den Beklagten beim Beschwerdegegner ein. Durch Telefax, eingegangen um 12.54 Uhr, teilte der Beschwerdegegner dem Sozialgericht mit, dass sich die Beteiligten auf den Abschluss eines Vergleichs geeinigt hätten. Es werde um einen klarstellenden Beschluss gebeten, dass das Verfahren durch Abschluss eines Vergleiches erledigt sei. Dem Telefax war die Annahmeerklärung des Beklagten beigefügt. Das Sozialgericht hat am 26.04.2017 den Rechtsstreit als erledigt ausgetragen.
Mit Beschluss vom 27.04.2017 stellte das Sozialgericht Detmold nach § 202 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass zwischen den Beteiligten folgender Vergleich zustande gekommen ist:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 weitere Leistungen in Form von restlichen Unterkunftskosten in Höhe von 94,20 Euro (31,40 Euro x 3 Monate) zu zahlen.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Kosten quotal zu 50 % zu erstatten.
3. Mit diesem Vergleich ist der beim Sozialgericht Detmold unter dem Aktenzeichen S 23 AS 1937/14 anhängige Rechtsstreit erledigt.
Der Beklagte erstattete den Klägern Kosten für das Widerspruchsverfahren i.H.v. insgesamt 243,95 Euro unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2302, 1008 VV RVG i.H.v. 390,00 Euro.
Am 24.08.2017 hat der Beschwerdegegner die Festsetzung der Vergütung in Höhe von insgesamt 639,63 Euro beantragt und zwar wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 225,00 Euro
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 90,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 270,00 Euro
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 Euro
Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 905,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 171,95 Euro
Gesamtsumme 1.076,95 Euro
abzgl. Vorschuss 437,32 Euro
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte am 20.09.2017 die Vergütung des Beschwerdegegners auf insgesamt 258,83 Euro fest und zwar wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 125,00 Euro
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 60,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 180,00 Euro
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 200,00 Euro
Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 585,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 111,15 Euro
Gesamtsumme 696,15 Euro
abzgl. Vorschuss 437,32 Euro
Sie führte aus, dass nach den Bemessungskriterien des § 14 RVG das Verfahren nach Bedeutung und Umfang als knapp durchschnittlich, nach Schwierigkeit sowie nach Einkommensverhältnissen als unterdurchschnittlich zu bewerten sei, so dass insgesamt nur eine unterdurchschnittliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 200,00 Euro als angemessen und gerade im Hinblick auf die Zahl der gleichgelagerten Fälle, das Ineinandergreifen der Verfahren S 23 AS 1937/14 und S 23 AS 81/15 und die sich daraus ergebenden Synergieeffekte als ausreichend angesehen werde und i.H.v. 260,00 Euro festzusetzen sei. Darüber hinaus sei die Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe der Verfahrensgebühr, mithin in Höhe von 200,00 Euro, entstanden. Der Ansatz der fiktiven Terminsgebühr in Höhe von 180,00 Euro werde als angemessen und ausreichend angesehen.
Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Der Ansatz des Schwellenwerts der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sei gerechtfertigt. Das Verfahren S 23 AS 1937/14 sei als Pilotverfahren zu betrachten, ein etwaiger Synergieeffekt habe allenfalls im Rahmen der Kostenfestsetzung im Verfahren S 23 AS 81/15 berücksichtigt werden können. Dies sei auch in dem Anschlussverfahren anerkannt und zugestanden worden. Bei der Erstbearbeitung im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites sei ein ungekürzter Bearbeitungsaufwand zu berücksichtigen, da er eben gerade nicht auf die Vorarbeit in einem vorgreiflich anhängigen Verfahren zurückgreifen habe können. Sofern bei dem Ansatz der Verfahrensgebühr ein Minderungsbetrag in Höhe von 75,00 Euro berücksichtigt worden sei, sei dies fehlerhaft. Nach dem gerichtlichen Vergleich habe der Beklagte 50 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten gehabt. Daher betrage die Minderungsgebühr bei einem Gebührenansatz von 200,00 Euro lediglich 50,00 Euro.
Durch Beschluss vom 09.01.2018 hat das Sozialgericht Detmold die Vergütung des Beschwerdegegners auf insgesamt 639,63 Euro festgesetzt. Der Gebührenansatz für die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG durch den Beschwerdegegner sei nicht zu beanstanden. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Kläger überdurchschnittlich gewesen, ebenso der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Schwierigkeit. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Die Gebühr sei wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 225,00 Euro
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 90,00 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 270,00 Euro
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 Euro
Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 905,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 171,95 Euro
Gesamtsumme 1.076,95 Euro
abzgl. Vorschuss 437,32 Euro
Gegen den am 16.01.2018 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor am 19.01.2018 Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt.
Er ist der Auffassung, dass dem Beschwerdegegner eine Vergütung in Höhe von 755,65 Euro zustehe. Diese Vergütung setze sich wie folgt zusammen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 Euro
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 90,00 Euro
abzgl. ½ Nr. 2302 VV RVG - 75,00 Euro
Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 Euro
Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 120,65 Euro
Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei nicht angefallen, da das Verfahren nicht durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden sei. Es handele sich nur um einen deklaratorischen Beschluss des Gerichts über das Zustandekommen des Vergleichs. Ein solcher Vergleich erfülle nicht die Voraussetzungen für den Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 VV RVG. Vom Gebührenanspruch i.H.v. 755,65 Euro sei der Vorschuss in Höhe von 437,32 Euro und die weitere PKH-Festsetzung in Höhe von 258,83 Euro abzuziehen, so dass ein restlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 59,50 Euro bestehe.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.01.2018 teilweise abzuändern und die Prozesskostenhilfevergütung auf 59,50 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass ein Vergleich im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO die Voraussetzungen für den Anfall einer fiktiven Terminsgebühr erfülle. Die Voraussetzungen eines schriftlichen Vergleich i.S.v. Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 VV RVG seien erfüllt, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG oder ein solcher nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werde, sofern der in der Hauptsache zuständige Richter diese Regelung nach Einführung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG weiter für anwendbar halte.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist zulässig (A) und im tenorierten Umfang (B) begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
A. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG).
Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 Euro. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung durch das Sozialgericht auf 639,93 Euro und begehrt die Festsetzung der Vergütung auf 318,33 Euro. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt mehr als 200,00 Euro. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
B. Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung bzw. Bemessung sich die Beschwerde richtet (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.2015 - L 19 AS 1453/15 B; LSG Thüringen, Beschlüsse vom 09.12.2015 - L 6 SF 1286/15 B - und vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B mit Wiedergabe des Meinungsstandes; siehe auch BSG, Urteile vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R, SozR 4-1935 § 15 Nr. 1, vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R, NZS 2014, 239 und vom 09.01.2010 - B 13 R 63/09 R, wonach die Gebühren nur Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung sind; a.A. LSG Bayern, Beschluss vom 21.06.2016 - L 15 SF 39/14 E, wonach bei einer nur teilweisen Anfechtung nur eine partielle Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten, nicht aber eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG erfolgt). Die Überprüfung wird allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der "reformatio in peius" begrenzt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B, vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B, vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B und vom 12.06.2014 - L 19 AS 724/14 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B; LSG Bayern, Beschlüsse vom 08.01.2013 - L 15 SF 232/12 B E und vom 03.12.2008 - L 15 B 964/08 SF KO).
Der Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners aus § 45 RVG beläuft sich auf insgesamt 395,68 Euro. Die Verfahrensgebühr ist auf 215,00 Euro (1), die Einigungsgebühr auf 300,00 Euro (2) und die Terminsgebühr auf 165,00 Euro (3) festzusetzen. Von dem Vergütungsanspruch, einschließlich Auslagen i.H.v. 833,00 Euro ist der Vorschuss i.H.v. 437,32 Euro abzusetzen (4).
1. Die Verfahrensgebühr beläuft sich auf 215,00 Euro. Auf die Verfahrensgebühr i.H.v. 390,00 Euro (a) ist die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 175,00 Euro nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen (b).
a. Der Ansatz der Verfahrensgebühr durch den Beschwerdegegner i.H.v. 390,00 Euro (Mittelgebühr) entspricht dem billigen Ermessen.
Der sich aus Nr. 3102, 1008 VV RVG ergebende Rahmen der Verfahrensgebühr beträgt 65,00 Euro bis 715,00 Euro. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Beschwerdegegner als beigeordneter Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Deshalb sind der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit der angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu, wenn es sich nicht um einen Durchschnitts-/Normalfall handelt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R)
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren noch als durchschnittlich gewertet werden. Zu berücksichtigen ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den ein Rechtsanwalt in der Sache betrieben hat und den er objektiv auf die Sache verwenden musste. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Mit der Verfahrensgebühr in Klageverfahren vor dem Sozialgericht wird der Aufwand für Besprechung und Beratung des Mandanten, das Anfordern und die Sichtung von beigezogenen und eingeholten Unterlagen, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, den Schriftverkehr mit dem Mandanten und dem Gericht sowie alle Tätigkeiten, für die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht eine besondere Gebühr angesetzt werden kann, vergütet. Durchschnittlich umfangreich ist eine anwaltliche Tätigkeit, bei der die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird (Beschluss des Senat vom 02.02.2018 - L 19 AS 1472/17 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 09.02.2016 - L 6 SF 25/15 B). Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens - ca. 30 Monate - stellt kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 02.02.2018 - L 19 AS 1472/17 m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 25.03.2015 - L 6 SF 163/15 B). Die Zahl der gefertigten Schriftsätze, einschließlich ihres Inhalts, kann ein Indiz für den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit darstellen (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.).
Der Beschwerdegegner hat eine vierseitige Klageschrift mit Darstellung des Sachverhalts und einen Prozesskostenhilfeantrag, eine fünfseitige Klagebegründung mit rechtlicher Würdigung des Sachverhalts und eine 1 1/2 seitige Replik auf die Klageerwiderung des Beklagten gefertigt. Neben der Vorbereitung auf einen Erörterungstermin sind keine weiteren zeitintensiven Tätigkeiten - wie etwa Akteneinsichtsnahme, das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung - , die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, angefallen bzw. belegt. Ein Synergieeffekt wegen Vertretung der Kläger in einem zeitlich nachfolgenden Verfahren mit gleichgelagerter Sach- und Rechtslage - Verfahren S 23 AS 81/15 - ist nicht als arbeitserleichternder Umstand zu berücksichtigen. Das Betreiben von Parallelverfahren mit den gleichen Beteiligten und dem gleichen Streitstoff beinhaltet zwar Arbeitserleichterungen, die bei der Bemessung der billigen Gebühr zu berücksichtigen sind. Eine gleichmäßige Aufteilung des Synergieeffekts mit der Folge gleichmäßiger Gebührenreduktionen ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahren annähernd zeitlich parallel betrieben worden sind. Ist ein Verfahren zeitlich deutlich den übrigen vorausgegangenen, können in diesem ersten Verfahren keine Synergieeffekte aus dem Betreiben mehrerer Verfahren entstehen (vgl. hierzu LSG Bayern, Beschluss vom 06.06.2013 - L 15 SF 190/12; LSG Sachsen, Beschluss vom 11.09.2013 - L 8 AS 858/12 B KO; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.2016 - L 5 SF 24/15 E). Im Hinblick darauf, dass die Klage im Verfahren S 23 AS 81/15 erst drei Monate nach Klageerhebung im Verfahren S 23 AS 1937/14 erhoben worden ist, ist ein Abschlag wegen eines Synergieeffekts bei der Bemessung der Gebühr für das Verfahren S 23 AS 1937/14 nicht vorzunehmen.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Routinefall die durchschnittliche Schwierigkeit begründet (zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.), leicht überdurchschnittlich. Als Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu werten (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Ausgehend von diesem Maßstab bestand im vorliegenden Fall eine über dem Durchschnitt liegende Schwierigkeit. Denn es war zu beurteilen, ob die Datenhebung und - auswertung, die die Grundlage für die vom Beklagten verwandten Angemessenheitswerte bildete, den Mindestanforderungen des Bundessozialgerichts an die empirische Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete, dem sogenannten schlüssigen Konzept, entsprechen. Die rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens spiegelt sich in dem Vorbringen des Beschwerdegegners wider (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil vom 05.05.2008 - L 3 R 84/98).
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger ist als leicht überdurchschnittlich zu bewerten. Bei deren Beurteilung ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie die Streitigkeiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Streitgegenstand des Verfahrens waren höhere Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.10.2014 i.H.v. 62,80 Euro monatlich (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., wonach allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben kann). Der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit stehen die erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Kläger, denen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, gegenüber, so dass eine Kompensation dieser Kriterien eintritt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.).
Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdegegners ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.), handelt es sich vorliegend um einen durchschnittlichen Fall, so dass der Ansatz der Mittelgebühr i.H.v. 390,00 Euro durch den Beschwerdegegner nicht zu beanstanden ist.
b. Auf die Verfahrensgebühr i.H.v. 390,00 Euro ist nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG ein Betrag von 175,00 Euro anzurechnen. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 Euro (S. 2). Die allgemeinen Vorschriften zur Gebührenanrechnung und damit auch die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG gelten auch für die Vergütung des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts durch die Staatskasse (Beschlüsse des Senats vom 20.08.2018 - L 19 AS 1193/18 B und vom 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16 B; LSG NRW, Beschlüsse vom 30.04.2018 - L 9 AL 223/16 B und vom 23.03.2018 - L 9 AL 201/17 B).
Vorliegend ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 390,00 Euro entstanden, die nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 und 2 VV RVG i. H. v. 175,00 Euro auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anrechenbar ist. Denn der Beschwerdegegner hat die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens auf 390,00 Euro festgesetzt. Der Beklagte hat auch entsprechend seiner Kostentragungspflicht die Hälfte der Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, also 243,95 Euro ([390,00 Euro Geschäftsgebühr + 20,00 Euro Auslagenpauschale + 77,90 Euro Umsatzsteuer =] 487,90 Euro: 2) erstattet. Mithin liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vor, auch wenn durch die Zahlung des Beklagten die Vergütungsforderung des Beschwerdegegners für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens nicht vollständig beglichen worden ist.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht dahingehend auszulegen ist, dass nur die Hälfte der tatsächlich gezahlten Geschäftsgebühr bis zu einem Betrag von 175,00 Euro auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anzurechnen ist. Dies ist dem Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht zu entnehmen. Der Wortlaut stellt nicht auf die tatsächlich erhaltene, sondern auf die entstandene Geschäftsgebühr ab, die der Beschwerdegegner vorliegend gegenüber dem Beklagten auf 390,00 Euro beziffert hat. Allein die Tatsache, dass der Beklagte aufgrund der Kostenquotelung die entstandene Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahren nicht vollständig, sondern nur teilweise zu erstatten - vorliegend die Hälfte - und entsprechend seiner Kostentragungspflicht Zahlungen auf die Gebühr geleistet hat, rechtfertigt es nicht, die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG einschränkend auszulegen. Das Abstellen auf den gezahlten Betrag hätte zur Folge, dass ein Prozessbevollmächtigter im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 VV RVG eine höhere Verfahrensgebühr von der Staatskasse erstattet erhält, als im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG berücksichtigt werden kann. Denn im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG kann sich der Beklagte gegenüber dem Kläger als Dritter i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG darauf berufen, dass die für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Denn ein Dritter soll nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann (BT-Drs. 16/12717 S. 58 f.). Dies gilt auch für den Fall, dass der Beklagte nur teilweise die Kosten zu erstatten hat. Durch das Geltendmachen der anteiligen Geschäftsgebühr gegenüber dem Beklagten hat der Beschwerdegegner sein Wahlrecht aus § 15a Abs. 1 RVG dahingehend ausgeübt, dass er beide Gebühren fordert und er entsprechend der Kostentragungspflicht den Beklagten als Schuldner einer Gebühr anteilig in Anspruch nimmt. Damit kann die Staatskasse, die an die Stelle des Auftraggebers getreten ist, dem Beschwerdegegner die Anrechnung entgegenhalten. Sie kann sich darauf berufen, dass der Beschwerdegegner nicht insgesamt mehr als den Betrag verlangen kann, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Zwar hat ein Rechtsanwalt ein Wahlrecht, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die erstattungspflichtige Gegenpartei oder zuerst die Staatskasse in Anspruch nehmen will oder beide nur zu einem Teil; der Gesamtbetrag darf seine gesetzliche Vergütung jedoch nicht übersteigen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verfahren nach § 59 RVG, in dem die Staatskasse im Fall der Befriedigung des Rechtsanwalts den auf sie übergegangenen Anspruch des Rechtsanwalts auf Kostenerstattung gegenüber dem erstattungspflichtigen Beklagten im eigenen Namen aus § 126 Abs. 1 ZPO geltend macht, sich nach § 15a Abs. 2 RVG hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG berufen kann, wenn er auf die anzurechnende Gebühr - die Geschäftsgebühr - gezahlt hat. Denn § 15a Abs. 2 RVG soll sicherstellen, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann (Beschlüsse des Senats vom 20.08.2018 - L 19 AS 1193/18 B und vom 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16 B; LSG NRW, Beschlüsse vom 30.04.2018 - L 9 AL 223/16 B und vom 23.03.2018 - L 9 AL 201/17 B).
Damit beläuft sich die Verfahrensgebühr auf 215,00 Euro (390,00 Euro -175,00 Euro).
2. Die Höhe der Einigungsgebühr entspricht nach Nr. 1006 VV RVG der Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages nach Nr. 1008 VV RVG, beträgt also 300,00 Euro.
3. Die Terminsgebühr wird auf 165,00 Euro festgesetzt. Es ist eine Terminsgebühr in Form der Besprechungsgebühr i.H.v. 165,00 Euro angefallen (a). Eine fiktive Terminsgebühr i.S.v. Nr. 3106 S. 2 VV RVG ist nicht entstanden (b).
a. Es hat ein Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG stattgefunden. Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG bei der Teilnahme an außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten sind. Sie entsteht u. a. durch eine Besprechung mit der Gegenseite mit oder ohne Beteiligung des Gerichts in einem Verfahren (sog. Besprechungsgebühr) unabhängig davon, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren (§ 124 SGG) vorgeschrieben ist.
Für den Anfall der Besprechungsgebühr genügt, dass der Rechtsanwalt nach der Erteilung des Prozessauftrags durch einen Beteiligten eine Besprechung mit dem Gegner durchführt, die auf die Vermeidung eines Rechtstreites oder nach der Anhängigkeit eines Rechtstreites auf dessen Beendigung zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - VII ZB 40/13, m.w.N.). Das Ergebnis der Besprechung ist für das Entstehen der Terminsgebühr ohne Bedeutung. Es genügt das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts. Das Gespräch muss inhaltlich auf eine (materiell-rechtliche) Verfahrenserledigung ausgerichtet sein, (BAG, Beschluss vom 19.02.2013 - 10 AZB 2/13; BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - I ZB 14/09; LSG Thüringen, Beschluss vom 21.03.2012 - L 6 SF 238/12 B). Es muss den Streitstoff bzw. den Streitgegenstand, d.h. die materiell-rechtliche Erledigung des Verfahrens betreffen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2018 - 4 U 26/17; LSG NRW, Beschluss vom 22.10.2013 - L 18 R 396/13 B; OVG Saarland, Beschluss vom 15.10.2013 - 1 E 383/13, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2014 - 8 E 376/14). Die Besprechung kann fernmündlich durchgeführt werden (BGH, Beschlüsse vom 20.11.2006 - II ZB 6/06 und vom 21.10.2009 - IV ZB 27/09; a. A. LSG Hessen, Beschlüsse vom 20.04.2011 - L 2 SF 311/09 E - und vom 09.11.2011 - L 2 SO 192/11 B, wonach allein ein persönliches Gespräch oder ein qualifiziertes Telefongespräch eine Besprechungsgebühr auslösen kann).
Eine solche Besprechung zwischen den Beteiligten ist glaubhaft gemacht (§§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG, 104 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar hat der Beschwerdegegner den Anfall einer Terminsgebühr nicht mit der Durchführung einer Besprechung i.S. der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG, sondern mit dem Anfall der fiktiven Vergleichsgebühr i.S.v. Nr. 3106 S. 2 VV RVG begründet. Jedoch ergibt sich aus dem in der Gerichtsakte enthaltenen schriftlichen Vergleichsangebot des Beschwerdegegners, adressiert an den Beklagten, dass ein von ihm initiiertes Telefongespräch mit dem Beklagten mit dem Ziel und Ergebnis der Erledigung des Rechtstreits stattgefunden hat, was für das Entstehen der Terminsgebühr ausreicht.
Der Ansatz der Terminsgebühr durch den Beschwerdegegner i.H.v. 270,00 Euro (90% der Verfahrensgebühr) entspricht nicht dem billigen Ermessen.
Der sich nach Nr. 3106 VV RVG ergebende Rahmen der Terminsgebühr beträgt 50,00 Euro bis 510,00 Euro. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen, sofern das VV RVG keine Sonderregelung enthält.
Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar und auch nicht vorgetragen worden, die insofern eine unterschiedliche Bewertung rechtfertigten.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminteilnahme, also vorliegend für die Teilnahme an der Besprechung abzustellen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten (vgl. Beschluss des Senats vom 05.03.2018 - L 19 AS 47/18 B) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Telefonat zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beklagten die durchschnittliche Terminsdauer eines sozialgerichtlichen Termins überschritten hat. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass bei dieser Besprechung zwischen den Beteiligten zwei nicht miteinander verbundene Streitsachen - die Verfahren S 23 AS 1937/14 und S 23 AS 81/15 - erörtert worden sind, so dass zwei Terminsgebühren in Form der Besprechungsgebühren angefallen sind. In der Regel ist die Gesamtdauer eines Besprechungstermins i.S.d Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG gleichmäßig auf die besprochenen Verfahren aufzuteilen und die Gesamtdauer der Besprechung durch die Anzahl der besprochenen Verfahren zuleiten und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 05.03.2018 - L 19 AS 47/18 B, vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B m.w.N. und vom 06.10.2016 - L 19 AS 646/16 B; LSG Sachsen, Beschluss vom 14.07.2016 - L 8 AS 644/14 B KO). Ohne konkrete Anhaltspunkte sind die verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 17 RVG, selbst als Rechnungsposten, grundsätzlich gleich zu behandeln.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.), ist eine unterdurchschnittliche Terminsgebühr angefallen, so dass allenfalls der Ansatz einer Gebühr von 165,00 Euro, die Hälfte der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr (280,00 Euro - 50,00 Euro = 230,00 Euro: 2 = 115,00 Euro + 50,00 Euro) entspricht, gerechtfertigt ist. Damit hat der Beschwerdegegner die Toleranzgrenze von bis zu 20% (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.) beim Ansatz einer Gebühr von 270,00 Euro überschritten, so dass der Ansatz seiner Gebühr unbillig ist.
b. Eine höhere Gebühr als 165,00 Euro ist nicht festzusetzen. Denn der Gebührentatbestand der fiktiven Terminsgebühr i.S.v. Nr. 3106 S. 2 und 3 VV RVG, wonach die Terminsgebühr mit 90% der Verfahrensgebühr festsetzen ist, ist nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 VV RVG nicht entstanden. Danach entsteht eine fiktive Terminsgebühr u.a., wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Vorliegend ist kein Prozessvergleich geschlossen worden. Der Beschluss vom 27.04.2017 stellt weder einen Vergleich nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG noch - sofern man diese Regelung nach Einführung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG überhaupt weiterhin für anwendbar hält (siehe hierzu Hahn, NZS 2014, S. 368, 372 f.; Roller in: Lüdtke/Berchthold, SGG, 5. Aufl. 2016, § 101 Rn. 11; Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 101 Rn. 9) - nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO dar. Die Formvorschrift des § 101 Abs. 1 S. 2 SGG sowie des § 278 Abs. 6 S. 1 2. Alt. ist nicht gewahrt. Ein Vergleichsvorschlag des Gerichts liegt nicht vor.
Auch die Formvorschrift des § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt. ZPO ist nicht gewahrt. Danach kann ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten und das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss feststellt (§ 278 Abs. 6 S. 2 ZPO). Zwar hat das Sozialgericht einen solchen Beschluss erlassen. Unabhängig von der Frage, ob der Erlass eines Beschlusses nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO nach Beendigung eines Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten - wie im vorliegenden Fall (vgl. zur Beendigung eines gerichtskostenfreien Verfahrens durch übereinstimmende Erklärungen der Erledigung der Hauptsache Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 12 Aufl. 2017, § 125 Rn. 7f) - überhaupt zulässig ist, sind die Formerfordernisse eines solchen Prozessvergleichs nicht gegeben.
Wegen der prozessualen Bedeutung eines Prozessvergleichs (Beendigung des Rechtstreits, Wegfall der Rechtshängigkeit des Verfahrens und Titelfunktion, vgl. hierzu Hauck in Hauck/Behrend, SGG, Stand September 2016, § 101 Rn. 37) sind auch für diese Variante des Abschlusses eines Prozessvergleichs strenge Formerfordernisse zu fordern. Beim Abschluss eines Prozessvergleichs ist im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehres und der Beteiligten grundsätzlich Formstrenge geboten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14). Daher sind die Anforderungen an die Formstrenge dieser Variante eines Vergleichsschlusses nicht niedriger anzusetzen als im Fall der Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags oder bei der Protokollierung eines Vergleichs im mündlichen Termin durch das Gericht. Deshalb erfordert das "Unterbreiten" eines Vergleichsvorschlags gegenüber dem Gericht - mit dem Ziel, die außergerichtliche Einigung der Beteiligten durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO in einen Prozessvergleich zu überführen - eindeutige schriftliche Erklärungen der Beteiligten gerade gegenüber dem Gericht (vgl. hierzu Hauck in Hauck/Behrend, SGG, Stand September 2016, § 101 Rn. 38; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 278 ZPO, Rn. 34a; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2010 - 5 UF 17/10; OLG Thüringen, Urteil vom 27.04.2006 - 1 UF 529/05). Aus diesen schriftlichen Erklärungen muss mit hinreichender Sicherheit gegenüber dem Gericht deutlich werden, dass die Beteiligten eine Beendigung des Verfahrens durch Abschluss eines Prozessvergleichs mit Titelfunktion wünschen. Insoweit ist zwischen dem außergerichtlichen Vergleichsschluss der Beteiligten selbst und dem "Unterbreiten" des Vergleichs gegenüber dem Gericht mit dem Ziel der Schaffung eines Vollstreckungstitels (Prozessvergleich mit prozessbeendigender Wirkung) zu unterscheiden. Nicht nur die Erklärungsempfänger derartiger Erklärungen weichen voneinander ab (der außergerichtliche Vergleich wird gegenüber dem anderen Beteiligten angenommen, der Vergleichsvorschlag wird jedoch nach § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt. ZPO gegenüber dem Gericht unterbreitet). Auch von ihrem Inhalt her unterscheiden sich beide Erklärungen gravierend. Während es bei dem Angebot bzw. der Annahme eines außergerichtlichen Vergleichsvorschlags um materiell-rechtliche Erklärungen geht, handelt es sich bei der Erklärung des "Unterbreitens" des Vergleichs um eine prozessgestaltende Erklärung gegenüber dem Gericht, die als ein bestimmender Schriftsatz anzusehen ist. Jeder betroffene Beteiligte muss daher die Vergleichsunterbreitung nach § 278 Abs. 6 S. 1 1 Alt. ZPO gegenüber dem Gericht erklären.
Vorliegend hat der Beklagte gegenüber dem Sozialgericht nicht erklärt, dass er die Überführung des zwischen den Beteiligten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs in einen Prozessvergleich wünscht. Dem Schreiben des Beklagten vom 26.04.2017 ist lediglich die Mitteilung über den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zu entnehmen und dass der Beklagte eine prozessbeendende Erklärung in Form einer Erledigungserklärung entsprechend Ziffer 3 des Vergleichs abgibt. Dem Schreiben des Beklagten ist nicht der Wille zu entnehmen, dass die außergerichtliche Vereinbarung durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO in den Rang eines "Prozessvergleichs" erhoben werden soll. Fraglich ist auch, ob die Erklärung des Beschwerdegegners, dass er um einen "klarstellenden" Beschluss bittet, dass sich das Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs erledigt sei (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R, wonach zweifelhaft ist, ob die gerichtliche Feststellung der Erledigung eines Verfahrens durch ein bestimmtes Erledigungsereignis begehrt werden kann), als ein "Unterbreiten eines Vergleichsvorschlags" ausgelegt werden kann.
Mithin haben die Beteiligten keinen Prozessvergleich, sondern einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. Das Klageverfahren ist entsprechend der Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs durch die Abgabe von übereinstimmenden Erledigungserklärungen gegenüber dem Sozialgericht beendet worden. Die Erledigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs erfüllt den Gebührentatbestand der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 2. Alt. VV RVG nicht. Die Erledigung eines Verfahrens durch übereinstimmende oder einseitige Erledigungserklärungen ist von dieser Vorschrift nicht erfasst (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - VI ZB 53/06). Ein "schriftlicher Vergleich" i.S.v. Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 VV RVG ist nur ein Prozessvergleich, der unmittelbar das Gerichtsverfahren beendet (Beschlüsse des Senats vom 27.04.2016 - L 19 AS 632/16 B und vom 25.08.2016 - L 19 AS 1195/16 B n. v.; LSG NRW, Beschlüsse vom 05.07.2017 - L 18 R 507/16 B m.w.N, vom 04.01.2016 - L 10 SB 57/15 B und vom 11.03.2015 - L 9 AL 277/14 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.07.2015 - L 7/14 AS 64/14 B; LSG Bayern, Beschluss vom 22.05.2015 - L 15 SF 115/14 E; LSG Sachsen, Beschluss vom 19.05.2017 - L 8 R 682/15 B KO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2017 - OVG 6 K 72.17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2009 - OVG 1 K 72.08; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2018 - L 39 SF 302/17 B E m.w.N., LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.03.2018 - L 13 SB 1/17 B; OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2016 - I-17 W 98/16; siehe auch Loytved, jurisPR-SozR 8/2018 Anm. 5 mit Darstellung des Meinungsstands). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der fiktiven Terminsgebühr bezweckt, die Gerichte durch den Anfall dieser Gebühr von als entbehrlich anzusehenden Verhandlungen zu entlasten. Einem Anwalt, der durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, soll das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung des Termins genommen werden. Dabei knüpft der Anfall einer fiktiven Terminsgebühr nicht an die Abgabe prozessbeendender Erklärungen, sondern an die Beendigungswirkung des jeweiligen Ereignisses bzw. prozessualer Instrumente an (Urteil, Gerichtsbescheid, § 101 SGG [Prozessvergleich, Anerkenntnis]). Ein außergerichtlicher Vergleich bindet zwar die Beteiligten materiell-rechtlich, beendet aber nicht unmittelbar ein gerichtliches Verfahren (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R). Vielmehr muss eine zusätzliche Prozesshandlung durch den Rechtsbehelfsführer hinzutreten, die ein Gericht nicht erzwingen kann.
4. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 Euro (Nr. 7002 VV RVG) ist erstattungsfähig. Damit steht dem Beschwerdegegner eine Vergütung von 700,00 Euro (215,00 Euro + 300,00 Euro + 165,00 Euro + 20,00 Euro) zu.
Unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 133,00 Euro (19% von 700,00 Euro) beläuft sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners gegenüber der Staatskasse auf insgesamt 833,00 Euro. Hiervon ist der geleistete Vorschuss von 437,32 Euro abzuziehen, so dass eine Vergütung von 395,68 Euro festzusetzen ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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