S 28 SO 476/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 SO 476/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen Gewährung von Leistungen nach SGB XII 3. Kapitel für den Monat Januar 2017. Ihr Klageziel ist die Gewährung von Leistungen nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch ( SGB II) anstelle von solchen nach Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Sie hält sich für erwerbsfähig.

Die Klägerin (geb. 00.00.1966) ist grafisch/ technische Assistentin; Sie war als Grafikerin und Programmiererin für Internetanwendungen tätig bis zur Insolvenz im Jahre 2005. Bis zum 30.09.2012 bezog sie Leistungen vom Jobcenter. Eine Arbeitsmedizinische Untersuchung am 24.10.2009 ergab, dass bei ihr keine Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II vorliege. Daraufhin machte die ARGE gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab 27.10.2009 ARGE geltend.

Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 26.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2011 EU-Rente auf Zeit im Zeitraum 01/05 bis 04/12. Im Anschluss bewilligte sie ihr dann mit Bescheid vom 06.09.2012 volle EU-Rente auf unbestimmte Dauer. Das Jobcenter M hob mit Bescheid vom 11.09.2012 die Leistungen nach SGB II ab 01.10.2012 auf.

Mit Bescheid vom 19.12.2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitle des SGB XII für den Monat Januar 2017. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, dass die Zuständigkeit der Beklagte für die Leistungsgewährung an sie nicht gegeben sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2017 zurück gewiesen. Darin führte die Beklagte aus, dass die Klägerin vom Rententräger als dauerhaft voll erwerbsunfähig eingestuft worden sei, daher könne sie keine Leistungen nach SGB II erhalten. Ein Abwarten der LSG-Entscheidung hätte zur Folge, dass ihr keinerlei Mittel zur Sicherstellung ihres Existenzminimums zugute kommen würden, daher seien ihr zumindest Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII zu gewähren.

Am 12.09.2017 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 19.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2017 aufzuheben und ihr Leistungen nach SGB II durch den zuständigen Träger zukommen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, sie sei an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich der Einstufung der Erwerbsunfähigkeit gebunden.

Am 12.08.2015 erging in Kammer 39 (S 39 R 2431/11) ein Urteil. In dem Verfahren wehrte sich die Klägerin gegen die oben erwähnte Bewilligung einer EU-Rente auf Zeit im Zeitraum 01/05 bis 04/12. Sie machte geltend, dass keine Erwerbsminderung vorliege. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin voll erwerbsgemindert auf Zeit sei. Bei ihr liege ein Paranoides Syndrom verbunden mit kognitiven Einschränkungen seit 17.05.2004 vor. Das Berufungsverfahren LSG NRW L 14 R 929/15 ist noch anhängig.

In dem Verfahren S 21 AS 4240/16 wehrte sich die Klägerin gegen die Aufhebung der SGB II-Leistungen durch Bescheid vom 05.11.2010 in der Gestalt des WB vom 06.12.2016. Dort wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin nicht erwerbsfähig sei. Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf das o.g. LSG Verfahren wegen der ebenfalls streitigen Frage der Erwerbsfähigkeit mit Beschluss vom 15.11.2017 zum Ruhen gebracht.

Im Erörterungstermin vom 23.11.2017 wurde deutlich, dass die Klägerin sich gegen die Einstufung als Erwerbsunfähige wehrt. Anstelle von Leistungen nach SGB XII begehrt sie solche nach SGB II.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

Angefochten ist hier der Bescheid vom 19.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2017, mit dem der Klägerin Leistungen nach 3. Kapitel SGB XII für den Monat Januar 2017 gewährt werden. Damit geht die Beklagte von der durch den Rententräger festgestellten Erwerbsunfähigkeit der Klägerin aus.

Die Klage ist jedoch unzulässig. Die Klägerin kann ihr Klagebegehren mit der erhobenen Klage nicht erreichen. Für Leistungen nach SGB II ist die Beklagte sachlich nicht zuständig. Hinzu kommt, dass die Klägerin sowohl ein Klageverfahren gegen das Jobcenter (S 21 AS 4240/16) als auch eins gegen den Rentenversicherungsträger führt (L 14 R 929/15), in dem die Erwerbsfähigkeit der Klägerin Klagegegenstand ist. Eine Beiladung des Jobcenters als Träger für Leistungen nach SGB II im hiesigen Verfahren ist daher nicht erforderlich. Das Gericht kann vorliegend für die Klägerin nicht tätig werden.

Hinzu kommt, dass die angefochtenen Bescheide auch nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte gewährt der Klägerin Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII, da sie nach Feststellung des Rententrägers vom 06.09.2012 als erwerbsunfähig eingestuft worden ist. Sie hat angekündigt, dass im Fall des Erfolgs der Klägerin im dem Verfahren L 14 R 929/15, in dem die Erwerbsfähigkeit der Klägerin Klagegegenstand ist, ein künftiger Leistungsanspruch nach SGB II ermöglicht werde und damit keine weiteren Leistungen nach SGB XII zu gewähren sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved