Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 7 P 23/18
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 P 45/18
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger (geb. 1974) ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert. Er erhält von ihr Leistungen nach dem Pflegegrad 3 (Bescheid vom 18.10.2017).
Am 29.03.2018 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben und gleichzeitig (erfolglos) um einstweiligen Rechtsschutz (Aktenzeichen S 7 P 22/18 ER) nachgesucht. Er begehrt Auszahlung des Pflegegeldes jeweils spätestens zum Monatsersten, im Falle eines Feiertags bereits vor dem Monatsersten. Die Beklagte habe auf seine diesbezügliche Anfrage seit Monaten nicht reagiert.
Ein Vorverfahren hat der Kläger nicht durchgeführt. Es liegt weder ein Bescheid noch ein Widerspruchsbescheid vor.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das ihm bewilligte Pflegegeldes jeweils spätestens zum Monatsersten, im Falle eines Feiertags bereits vor dem Monatsersten auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führte im Rahmen des vor dem Sozialgericht Gießen geführten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (S 7 P 22/18 ER) aus, sie weise das Pflegegeld jeweils zum Monatsersten an. Falle der Monatserste auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebe sich die Auszahlung auf den nächsten Werktag im Monat. Diese Praxis sei rechtmäßig. Hierauf nimmt die Beklagte Bezug.
Die Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 14.08.2018 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden (Bl. 14 der Gerichtsakte). Der Kläger wurde zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit gerichtlichem Schreiben vom 24.08.2018 angehört (vgl. Bl. 30 der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Sein diesbezügliches Ermessen hat das Gericht zugunsten einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausgeübt. Einwände, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können, haben die Beteiligten nicht vorgebracht. Soweit der Kläger eine Verweisung an den Güterichter beantragt hat, kam dies mangels des hierzu erforderlichen Einverständnisses der Beklagten nicht in Betracht.
Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf Auszahlung des Pflegegeldes jeweils am Monatsersten gerichtet ist, wenn dieser auf einen Werktag fällt. Denn dies erfolgt bereits.
Im Übrigen ist die Klage jedenfalls unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes bereits vor dem Monatsersten, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
Das Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) enthält keine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des hier streitigen Anspruchs auf Pflegegeld. Anzuwenden sind daher die allgemeinen Regelungen in § 41 i.V.m. § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil – (SGB I).
Gemäß § 41 SGB I werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches – wie hier das SGB XI – keine Regelung enthalten. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Danach hängt die Fälligkeit des Pflegegeldes davon ab, wann die in § 37 SGB XI genannten Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Für die bis zum Inkrafttreten des Leistungsrechts des SGB XI geltende Vorschrift des § 57 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) zur Gewährung von Pflegegeld bei Schwerpflegebedürftigkeit hat das Bundessozialgericht angenommen, dass der Anspruch jeweils am Anfang und nicht erst am Ende eines Kalendermonats fällig wird (BSG, Urteil vom 25.10.1994 - 3/1 RK 51/93 -).
Aus diesem Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich indes nicht, dass das Pflegegeld grundsätzlich auch genau am 1. Kalendertag des Monats, für das es gezahlt wird, zur Verfügung stehen muss. Fälligkeit bezeichnet im Sozialrecht wie im Zivilrecht (§ 271 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) den Zeitpunkt, ab dem der Berechtigte die Möglichkeit hat, die Leistung sofort beim Versicherungsträger mit Erfolg geltend zu machen bzw. den Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung spätestens bewirken muss. Bei Geldschulden ist der Wohnsitz des Schuldners gemäß § 269 Abs. 1 i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB Leistungsort. Somit ist für die Rechtzeitigkeit der Leistung entscheidend, wann der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan hat, also wann die Leistungshandlung erfolgt ist. Bei Zahlung durch Überweisung ist die Leistungshandlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingeht und auf dem Konto der überweisenden Deckung vorhanden ist. Nach § 675c ff., 663 BGB ist die Leistungshandlung dann vollendet, wenn die Bank den Überweisungsantrag durch Bearbeitung konkludent angenommen hat. Da die Leistungshandlung und nicht der Eintritt des Leistungserfolges entscheidend ist, kommt es auf die Abbuchung vom Schuldnerkonto oder die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto nicht an. Danach genügt die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Bezieher von Pflegegeld bereits dann, wenn sie das Pflegegeld am Ersten eines Kalendermonats anweist und zwar unabhängig davon, wann dieses Geld auf dem Konto des Versicherten gutgeschrieben wird. Fällt der Erste des Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag und wird dadurch die Leistungsbewirkung faktisch unmöglich, genügt die Beklagte ihrer Leistungsverpflichtung, wenn sie das Pflegegeld am erstmöglichen Termin nach Fälligkeit, also dem ersten Werktag im Monat, anweist (Hessisches LSG, Urteil vom 30.10.2008 – L 8 P 19/07 –, juris, Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2003 – L 6 (16) P 40/02 – juris, Rn. 24).
Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger Zugriff auf das Pflegegeld bereits um 0.00 Uhr des 1. Tages des Monats zu ermöglichen, für den das Pflegegeld bestimmt ist. Bei bargeldloser Zahlung bedeutete eine solche Verpflichtung praktisch, dass das Geld spätestens am letzten Bankarbeitstag des vorangegangenen Kalendermonats dem Konto des Leistungsberechtigten gutgeschrieben sein müsste. Eine solche zeitlich vorverlagerte Zahlungsverpflichtung sieht weder das Gesetz vor noch führt eine gesetzeskonforme Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Zahlung des Pflegegeldes nach dem SGB XI am 1. Kalendertag bewirkt sein müsse. Der Vergleich mit anderen Leistungsgesetzen, die den Zahlungszeitpunkt ausdrücklich regeln, verdeutlicht vielmehr, dass eine Zahlung des Pflegegeldes am 1. Kalendertag nicht geboten ist. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sieht z.B. vor, dass bestimmte laufende Geldleistungen am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Der Gesetzgeber hat damit durch eindeutige Formulierung zum Ausdruck gebracht, wenn er eine Auszahlungsverpflichtung vor Fälligkeit wollte. Wenn dies auch im Hinblick auf das Pflegegeld beabsichtigt gewesen wäre, hätte es nahe gelegen, eine entsprechende eindeutige Regelung zu treffen (Hessisches LSG, Urteil vom 30.10.2008 – L 8 P 19/07 –, juris, Rn. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen des Klägers.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger (geb. 1974) ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert. Er erhält von ihr Leistungen nach dem Pflegegrad 3 (Bescheid vom 18.10.2017).
Am 29.03.2018 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben und gleichzeitig (erfolglos) um einstweiligen Rechtsschutz (Aktenzeichen S 7 P 22/18 ER) nachgesucht. Er begehrt Auszahlung des Pflegegeldes jeweils spätestens zum Monatsersten, im Falle eines Feiertags bereits vor dem Monatsersten. Die Beklagte habe auf seine diesbezügliche Anfrage seit Monaten nicht reagiert.
Ein Vorverfahren hat der Kläger nicht durchgeführt. Es liegt weder ein Bescheid noch ein Widerspruchsbescheid vor.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das ihm bewilligte Pflegegeldes jeweils spätestens zum Monatsersten, im Falle eines Feiertags bereits vor dem Monatsersten auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte führte im Rahmen des vor dem Sozialgericht Gießen geführten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (S 7 P 22/18 ER) aus, sie weise das Pflegegeld jeweils zum Monatsersten an. Falle der Monatserste auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebe sich die Auszahlung auf den nächsten Werktag im Monat. Diese Praxis sei rechtmäßig. Hierauf nimmt die Beklagte Bezug.
Die Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 14.08.2018 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden (Bl. 14 der Gerichtsakte). Der Kläger wurde zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit gerichtlichem Schreiben vom 24.08.2018 angehört (vgl. Bl. 30 der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Sein diesbezügliches Ermessen hat das Gericht zugunsten einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausgeübt. Einwände, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können, haben die Beteiligten nicht vorgebracht. Soweit der Kläger eine Verweisung an den Güterichter beantragt hat, kam dies mangels des hierzu erforderlichen Einverständnisses der Beklagten nicht in Betracht.
Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf Auszahlung des Pflegegeldes jeweils am Monatsersten gerichtet ist, wenn dieser auf einen Werktag fällt. Denn dies erfolgt bereits.
Im Übrigen ist die Klage jedenfalls unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes bereits vor dem Monatsersten, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
Das Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) enthält keine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des hier streitigen Anspruchs auf Pflegegeld. Anzuwenden sind daher die allgemeinen Regelungen in § 41 i.V.m. § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil – (SGB I).
Gemäß § 41 SGB I werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches – wie hier das SGB XI – keine Regelung enthalten. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Danach hängt die Fälligkeit des Pflegegeldes davon ab, wann die in § 37 SGB XI genannten Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Für die bis zum Inkrafttreten des Leistungsrechts des SGB XI geltende Vorschrift des § 57 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) zur Gewährung von Pflegegeld bei Schwerpflegebedürftigkeit hat das Bundessozialgericht angenommen, dass der Anspruch jeweils am Anfang und nicht erst am Ende eines Kalendermonats fällig wird (BSG, Urteil vom 25.10.1994 - 3/1 RK 51/93 -).
Aus diesem Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich indes nicht, dass das Pflegegeld grundsätzlich auch genau am 1. Kalendertag des Monats, für das es gezahlt wird, zur Verfügung stehen muss. Fälligkeit bezeichnet im Sozialrecht wie im Zivilrecht (§ 271 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) den Zeitpunkt, ab dem der Berechtigte die Möglichkeit hat, die Leistung sofort beim Versicherungsträger mit Erfolg geltend zu machen bzw. den Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung spätestens bewirken muss. Bei Geldschulden ist der Wohnsitz des Schuldners gemäß § 269 Abs. 1 i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB Leistungsort. Somit ist für die Rechtzeitigkeit der Leistung entscheidend, wann der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan hat, also wann die Leistungshandlung erfolgt ist. Bei Zahlung durch Überweisung ist die Leistungshandlung rechtzeitig, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingeht und auf dem Konto der überweisenden Deckung vorhanden ist. Nach § 675c ff., 663 BGB ist die Leistungshandlung dann vollendet, wenn die Bank den Überweisungsantrag durch Bearbeitung konkludent angenommen hat. Da die Leistungshandlung und nicht der Eintritt des Leistungserfolges entscheidend ist, kommt es auf die Abbuchung vom Schuldnerkonto oder die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto nicht an. Danach genügt die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Bezieher von Pflegegeld bereits dann, wenn sie das Pflegegeld am Ersten eines Kalendermonats anweist und zwar unabhängig davon, wann dieses Geld auf dem Konto des Versicherten gutgeschrieben wird. Fällt der Erste des Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag und wird dadurch die Leistungsbewirkung faktisch unmöglich, genügt die Beklagte ihrer Leistungsverpflichtung, wenn sie das Pflegegeld am erstmöglichen Termin nach Fälligkeit, also dem ersten Werktag im Monat, anweist (Hessisches LSG, Urteil vom 30.10.2008 – L 8 P 19/07 –, juris, Rn. 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2003 – L 6 (16) P 40/02 – juris, Rn. 24).
Insbesondere ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger Zugriff auf das Pflegegeld bereits um 0.00 Uhr des 1. Tages des Monats zu ermöglichen, für den das Pflegegeld bestimmt ist. Bei bargeldloser Zahlung bedeutete eine solche Verpflichtung praktisch, dass das Geld spätestens am letzten Bankarbeitstag des vorangegangenen Kalendermonats dem Konto des Leistungsberechtigten gutgeschrieben sein müsste. Eine solche zeitlich vorverlagerte Zahlungsverpflichtung sieht weder das Gesetz vor noch führt eine gesetzeskonforme Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Zahlung des Pflegegeldes nach dem SGB XI am 1. Kalendertag bewirkt sein müsse. Der Vergleich mit anderen Leistungsgesetzen, die den Zahlungszeitpunkt ausdrücklich regeln, verdeutlicht vielmehr, dass eine Zahlung des Pflegegeldes am 1. Kalendertag nicht geboten ist. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sieht z.B. vor, dass bestimmte laufende Geldleistungen am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Der Gesetzgeber hat damit durch eindeutige Formulierung zum Ausdruck gebracht, wenn er eine Auszahlungsverpflichtung vor Fälligkeit wollte. Wenn dies auch im Hinblick auf das Pflegegeld beabsichtigt gewesen wäre, hätte es nahe gelegen, eine entsprechende eindeutige Regelung zu treffen (Hessisches LSG, Urteil vom 30.10.2008 – L 8 P 19/07 –, juris, Rn. 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen des Klägers.
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