Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 518/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2373/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Beitragszeiten vom 01.02.1976 bis 31.12.1982) im Rentenversicherungsverlauf des Klägers.
Der 1954 geborene Kläger war Landwirt und besaß einen landwirtschaftlichen Hof. Er unterlag der Pflichtversicherung der L. (L.) und entrichtete vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 Beiträge zur L. Er verkaufte seinen Hof und fiel aus der Versicherungspflicht bei der L. Ab 05.07.1982 war er versicherungspflichtig beschäftigt und entrichtete Beiträge an die Beklagte.
Mit Vormerkungsbescheid vom 26.08.2003 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten in der Rentenversicherung fest. Die Zeit vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 erkannte sie nicht als Beitragszeiten an, da nach dem seinerzeit geltenden Recht keine Versicherungs- oder Beitragspflicht in der Rentenversicherung bestanden habe. Die Zeit der Fachschulausbildung vom 01.11.1972 bis 15.03.1974 wurde als Anrechnungszeit vorgemerkt.
Mit Vormerkungsbescheid vom 28.08.2009 stellte die Beklagte unter anderem die Zeit vom 05.07.1982 bis 31.12.1982 sowie Zeiten vom 01.01.1983 durchgehend bis 31.12.2008 als Pflichtbeitragszeit fest.
Mit Schreiben vom 11.02.2014 wandte sich der Kläger an die L. mit der Frage, ob er auf Grund der an sie gezahlten Pflichtbeiträge (Februar 1976 bis Dezember 1982) einen Anspruch auf Rente habe oder ob diese Beiträge zurückerstattet würden. Mit Schreiben vom 03.03.2014 teilte die L. mit, dass ein Anspruch auf Rente wegen Alters aus der Alterssicherung für Landwirte nicht bestehe, da die Wartezeit von 15 Jahren und der damit notwendigen Entrichtung von anrechnungsfähigen Beiträge für mindestens 180 Monate nicht erfüllt sei, er vor allem nicht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder bis zum 31.12.1994 Beiträge entrichtet habe. Auf diese Voraussetzungen sowie die Möglichkeit der Weiterentrichtung von freiwilligen Beiträgen bis zu diesen Zeitpunkten sei mit Beendigung der Versicherungspflicht zur L. hingewiesen worden. Mit Bescheid vom 09.04.2014 lehnte die L. die Erstattung der an sie entrichteten Beiträge ab, da die Voraussetzungen nach §§ 117, 75 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte nicht vorlägen. Gegen beide Schreiben erhob der Kläger Widerspruch, da es nicht sein könne, dass diese Beitragszeiten weder für die L. noch für die gesetzliche Rentenversicherung zählten. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2015 wies die L. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.04.2014 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die beim Sozialgericht (SG) Freiburg anhängige Klage S 12 LW 2133/15. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.03.2014 zurück. Hiergegen richtet sich die beim SG anhängige Klage S 12 LW 191/17.
Mit Schreiben vom 09.11.2016, bei der Beklagten eingegangen am 10.11.2016, beantragte der anwaltlich vertretene Kläger bei der Beklagten die Berücksichtigung der Zeit vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, da die an die L. für diesen Zeitraum abgeführten Beiträge von dieser nicht erstattet worden seien.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob unter Vollmachtsvorlage Untätigkeitsklage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (Az. S 12 R 2432/17) wegen der Nichtverbescheidung des Antrags vom November 2016 und konkretisierte seinen Antrag "auf Überprüfung des Bescheides vom 26.08.2003". Mit Bescheid vom 24.08.2017, den die Beklagte über den Prozessbevollmächtigten bekannt gab, lehnte sie den Antrag vom 10.11.2016 "auf Rücknahme des Bescheides vom 26.08.2003" nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab, da weder neue Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen worden seien, die geeignet seien, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die Untätigkeitsklage wurde für erledigt erklärt.
Am 26.09.2017 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid Widerspruch, mit der Begründung, dass die an die L. für den Zeitraum 01.02.1976 bis 31.12.1982 gezahlten Beiträge mangels Erstattung von dieser als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen seien und der Kläger überdies auch aufgrund der Fachschulausbildung vom 01.11.1972 bis 01.03.1974 sowie seiner späteren Tätigkeit vom 05.07.1982 bis 28.02.2014 Pflichtbeitragszeiten habe.
Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 05.10.2017 unter Fristsetzung bis 25.11.2017 die Vorlage einer Vollmacht für das Widerspruchsverfahren an. Da diese nicht vorgelegt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2017 als unzulässig zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 30.01.2018 Klage zum SG erhoben, mit der er sein Begehren mit der Begründung weiter verfolgt, dass die Nichtberücksichtigung der von ihm zur L. entrichteten Beiträge mit Art. 14 Grundgesetz (GG) unvereinbar sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.05.2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der nach § 44 SGB X zu überprüfende, bestandskräftige Vormerkungsbescheid vom 26.08.2003 nicht rechtswidrig sei, soweit die geltend gemachten Zeiten vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 nicht als rentenrechtliche Zeiten festgestellt worden seien. Der mit der Klage angefochtene Bescheid/Widerspruchsbescheid sei daher rechtmäßig. Rentenrechtliche Zeiten seien gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Beitragszeiten als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, als beitragsgeminderte Zeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen seien Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind, § 54 Abs. 2 SGB VI. Beitragszeiten seien Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Pflichtbeitragszeiten seien auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Als Beitragszeiten würden auch Zeiten gelten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden seien, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen, § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Die vom Kläger zur L. entrichteten Beiträge in der Zeit vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 seien keine Beitragszeiten zur Rentenversicherung im Sinne des § 55 SGB VI, weil diese Beitragszeiten einem von der gesetzlichen Rentenversicherung getrennten System der Altersvorsorge unterfielen. Das Gesetz unterscheide in § 23 Abs. 1 Erstes Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zwischen den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und denjenigen der Alterssicherung der Landwirte. Gemäß § 23 Abs. 2 SGB I seien insoweit jeweils verschiedene Träger zuständig, nämlich die Beklagte einerseits sowie die L. andererseits. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sei im SGB VI geregelt, das der Alterssicherung der Landwirte im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Aus dieser gesetzlichen Systematik, nämlich der Trennung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung von denjenigen der Alterssicherung der Landwirte, ergebe sich, dass Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur Zeiten sein könnten, in denen nach Bundesrecht gerade zum System der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. Eine Berücksichtigung von Beitragszeiten im Rentenversicherungsverlauf, die zur L. erbracht worden sind, komme aufgrund der gesetzlichen Systematik nicht in Betracht. Eine Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Trennung der verschiedenen Alterssicherungssysteme sei lediglich in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG vorgesehen. Danach würden auf die Wartezeit in der Altersversicherung der Landwirte Zeiten angerechnet, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt sind. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift dahingehend, dass zur L. erbrachte Beiträge im Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen wären, komme dagegen nicht in Betracht. Diesbezüglich habe das BSG in seiner Entscheidung vom 06.02.2003 (- B 13 RJ 17/02 R -, Rdnr. 15 ff., juris) Folgendes ausgeführt: "Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG [ ...] scheitert am Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke im Gesetz. Das LSG hat zutreffend festgestellt, dass eine solche Gesetzeslücke nicht vorliegt. Es hat insbesondere die Unterschiede in beiden Alterssicherungssystemen herausgearbeitet, die durch die agrarpolitische Zielsetzung des ALG bedingt sind. Beispielhaft hat es zum einen die Voraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens für eine Rente (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ALG), zum anderen die Gewährung von Beitragszuschüssen (§ 32 ALG) genannt, so dass die nach dem ALG entrichteten Beiträge schon ihrer Art nach nicht mit den Beiträgen nach dem SGB VI vergleichbar sind. Auch wenn das Leistungsspektrum der landwirtschaftlichen Alterssicherung dem der gesetzlichen Rentenversicherung immer mehr angenähert worden ist, hebt das LSG zu Recht hervor, dass eine vollständige "Gleichschaltung" der Systeme nicht in der Intention des Gesetzgebers lag. [ ...] Der in der BT-Drucks 13/1349 dokumentierten politischen Initiative zur gegenseitigen Anrechnung von Versicherungszeiten hat der Gesetzgeber mit dem ASRG-ÄndG nur teilweise entsprochen (vgl. BT-Drucks 13/3057 zu A II, zweiter Absatz, S. 25). Er hat § 17 Abs. 1 ALG allein dahingehend geändert, dass nunmehr in der Alterssicherung der Landwirte (u.a.) Pflichtbeitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden, nicht aber umgekehrt auch Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte auf die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BT-Drucks. 13/3057, zu B, Nr. 6 Buchst. a S. 26). Maßgeblicher Zweck dieser gesetzlichen Änderung war es, die eigenständige Sicherung der Bäuerinnen – insbesondere die Situation der Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten – zu verbessern und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Situation dieser Ehefrauen und ihrer Familien häufig dadurch gekennzeichnet ist, dass die wirtschaftliche Existenz und spätere Alterssicherung auf außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit beruht (BT-Drucks. 13/2747 zu A I, erster Absatz S. 12). Entsprechend wird zur Begründung der geänderten Regelung in § 17 ALG ausgeführt: ‚In der Alterssicherung der Landwirte sollen künftig für Rentenansprüche dem Grunde nach sowohl Beitragszeiten nach diesem Gesetz als auch Zeiten angerechnet werden, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt sind‘ (BT-Drucks. 13/2747 zu B Nr. 6 Buchst. a S. 13). Da sich mithin aus den Materialien zum ASRG-ÄndG ergibt, dass durch die Gesetzesänderung insbesondere den Interessen der Bäuerinnen Rechnung getragen werden sollte, kann von einer systemwidrigen Lücke im SGB VI hinsichtlich (auch) der Anrechenbarkeit von Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte auf die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausgegangen werden. Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG verbietet sich daher." Die Nichtberücksichtigung von Beitragszeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Kläger zur L. erbracht habe, stelle auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und damit keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung sei verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG auf einen anderen als den unmittelbar geregelten Sachverhalt könne der Kläger daher nur mit Erfolg begehren, wenn anderenfalls wesentlich Gleiches ungleich behandelt würde. Die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift beabsichtigte verbesserte Alterssicherung der Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere der Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten, trage aber einem besonderen Bedürfnis einer bestimmten Personengruppe Rechnung, der der Kläger nicht angehöre. Vor diesem Hintergrund könne er die Berücksichtigung der zur L. entrichteten Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verlangen. Entgegen der Auffassung des Klägers werde hierdurch auch nicht sein grundrechtlich geschütztes Recht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG würden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Beitragszeiten zur Alterssicherung habe der Gesetzgeber durch den Erlass des SGB VI einerseits sowie des ALG andererseits verschiedene Alterssicherungssysteme geschaffen und insoweit das Eigentumsgrundrecht des Klägers ausgestaltet. Eine unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige Ausgestaltung des Eigentumsschutzes sei zumindest für den hier allein zu beurteilenden Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erkennbar.
Gegen das am 19.06.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.07.2018 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Stuttgart eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Mai 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2017 zu verpflichten, den Bescheid vom 26. August 2003 teilweise zurückzunehmen und die Zeiten vom 1. Februar 1976 bis 31. Dezember 1982 als Beitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die angefochtene Entscheidung des SG.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass die Absicht besteht, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen und sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG).
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 09.05.2018 und der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage war zulässig, insbesondere war das Vorverfahren mit Erteilung des Widerspruchsbescheides abgeschlossen (vgl. § 78 SGG). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Widerspruch als unzulässig verwerfen durfte (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür KassKomm/Mutschler, 100. EL 06/2018, § 13 SGB X Rdnr. 12a), da der Kläger jedenfalls den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch auf Berücksichtigung der bei der L. zurückgelegten Beitragszeiten vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 als rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen dargelegt und zutreffend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeführt, dass die an die L. gezahlten Beiträge nicht als rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI zu berücksichtigen sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte ausweislich des Vormerkungsbescheides vom 28.08.2009 auf Grund der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers unter anderem vom 05.07.1982 bis 31.12.1982 Beitragszeiten (mit einem Entgelt von 12.770,00 DM) in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt hat.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Beitragszeiten vom 01.02.1976 bis 31.12.1982) im Rentenversicherungsverlauf des Klägers.
Der 1954 geborene Kläger war Landwirt und besaß einen landwirtschaftlichen Hof. Er unterlag der Pflichtversicherung der L. (L.) und entrichtete vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 Beiträge zur L. Er verkaufte seinen Hof und fiel aus der Versicherungspflicht bei der L. Ab 05.07.1982 war er versicherungspflichtig beschäftigt und entrichtete Beiträge an die Beklagte.
Mit Vormerkungsbescheid vom 26.08.2003 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten in der Rentenversicherung fest. Die Zeit vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 erkannte sie nicht als Beitragszeiten an, da nach dem seinerzeit geltenden Recht keine Versicherungs- oder Beitragspflicht in der Rentenversicherung bestanden habe. Die Zeit der Fachschulausbildung vom 01.11.1972 bis 15.03.1974 wurde als Anrechnungszeit vorgemerkt.
Mit Vormerkungsbescheid vom 28.08.2009 stellte die Beklagte unter anderem die Zeit vom 05.07.1982 bis 31.12.1982 sowie Zeiten vom 01.01.1983 durchgehend bis 31.12.2008 als Pflichtbeitragszeit fest.
Mit Schreiben vom 11.02.2014 wandte sich der Kläger an die L. mit der Frage, ob er auf Grund der an sie gezahlten Pflichtbeiträge (Februar 1976 bis Dezember 1982) einen Anspruch auf Rente habe oder ob diese Beiträge zurückerstattet würden. Mit Schreiben vom 03.03.2014 teilte die L. mit, dass ein Anspruch auf Rente wegen Alters aus der Alterssicherung für Landwirte nicht bestehe, da die Wartezeit von 15 Jahren und der damit notwendigen Entrichtung von anrechnungsfähigen Beiträge für mindestens 180 Monate nicht erfüllt sei, er vor allem nicht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder bis zum 31.12.1994 Beiträge entrichtet habe. Auf diese Voraussetzungen sowie die Möglichkeit der Weiterentrichtung von freiwilligen Beiträgen bis zu diesen Zeitpunkten sei mit Beendigung der Versicherungspflicht zur L. hingewiesen worden. Mit Bescheid vom 09.04.2014 lehnte die L. die Erstattung der an sie entrichteten Beiträge ab, da die Voraussetzungen nach §§ 117, 75 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte nicht vorlägen. Gegen beide Schreiben erhob der Kläger Widerspruch, da es nicht sein könne, dass diese Beitragszeiten weder für die L. noch für die gesetzliche Rentenversicherung zählten. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2015 wies die L. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.04.2014 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die beim Sozialgericht (SG) Freiburg anhängige Klage S 12 LW 2133/15. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.03.2014 zurück. Hiergegen richtet sich die beim SG anhängige Klage S 12 LW 191/17.
Mit Schreiben vom 09.11.2016, bei der Beklagten eingegangen am 10.11.2016, beantragte der anwaltlich vertretene Kläger bei der Beklagten die Berücksichtigung der Zeit vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 als Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, da die an die L. für diesen Zeitraum abgeführten Beiträge von dieser nicht erstattet worden seien.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob unter Vollmachtsvorlage Untätigkeitsklage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (Az. S 12 R 2432/17) wegen der Nichtverbescheidung des Antrags vom November 2016 und konkretisierte seinen Antrag "auf Überprüfung des Bescheides vom 26.08.2003". Mit Bescheid vom 24.08.2017, den die Beklagte über den Prozessbevollmächtigten bekannt gab, lehnte sie den Antrag vom 10.11.2016 "auf Rücknahme des Bescheides vom 26.08.2003" nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab, da weder neue Beweismittel vorgelegt noch neue Tatsachen vorgetragen worden seien, die geeignet seien, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die Untätigkeitsklage wurde für erledigt erklärt.
Am 26.09.2017 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid Widerspruch, mit der Begründung, dass die an die L. für den Zeitraum 01.02.1976 bis 31.12.1982 gezahlten Beiträge mangels Erstattung von dieser als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen seien und der Kläger überdies auch aufgrund der Fachschulausbildung vom 01.11.1972 bis 01.03.1974 sowie seiner späteren Tätigkeit vom 05.07.1982 bis 28.02.2014 Pflichtbeitragszeiten habe.
Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 05.10.2017 unter Fristsetzung bis 25.11.2017 die Vorlage einer Vollmacht für das Widerspruchsverfahren an. Da diese nicht vorgelegt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2017 als unzulässig zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 30.01.2018 Klage zum SG erhoben, mit der er sein Begehren mit der Begründung weiter verfolgt, dass die Nichtberücksichtigung der von ihm zur L. entrichteten Beiträge mit Art. 14 Grundgesetz (GG) unvereinbar sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.05.2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der nach § 44 SGB X zu überprüfende, bestandskräftige Vormerkungsbescheid vom 26.08.2003 nicht rechtswidrig sei, soweit die geltend gemachten Zeiten vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 nicht als rentenrechtliche Zeiten festgestellt worden seien. Der mit der Klage angefochtene Bescheid/Widerspruchsbescheid sei daher rechtmäßig. Rentenrechtliche Zeiten seien gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Beitragszeiten als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, als beitragsgeminderte Zeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen seien Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind, § 54 Abs. 2 SGB VI. Beitragszeiten seien Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Pflichtbeitragszeiten seien auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten, § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Als Beitragszeiten würden auch Zeiten gelten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden seien, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen, § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Die vom Kläger zur L. entrichteten Beiträge in der Zeit vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 seien keine Beitragszeiten zur Rentenversicherung im Sinne des § 55 SGB VI, weil diese Beitragszeiten einem von der gesetzlichen Rentenversicherung getrennten System der Altersvorsorge unterfielen. Das Gesetz unterscheide in § 23 Abs. 1 Erstes Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zwischen den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und denjenigen der Alterssicherung der Landwirte. Gemäß § 23 Abs. 2 SGB I seien insoweit jeweils verschiedene Träger zuständig, nämlich die Beklagte einerseits sowie die L. andererseits. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sei im SGB VI geregelt, das der Alterssicherung der Landwirte im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Aus dieser gesetzlichen Systematik, nämlich der Trennung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung von denjenigen der Alterssicherung der Landwirte, ergebe sich, dass Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur Zeiten sein könnten, in denen nach Bundesrecht gerade zum System der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge entrichtet worden sind. Eine Berücksichtigung von Beitragszeiten im Rentenversicherungsverlauf, die zur L. erbracht worden sind, komme aufgrund der gesetzlichen Systematik nicht in Betracht. Eine Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Trennung der verschiedenen Alterssicherungssysteme sei lediglich in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG vorgesehen. Danach würden auf die Wartezeit in der Altersversicherung der Landwirte Zeiten angerechnet, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des SGB VI gezahlt sind. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift dahingehend, dass zur L. erbrachte Beiträge im Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen wären, komme dagegen nicht in Betracht. Diesbezüglich habe das BSG in seiner Entscheidung vom 06.02.2003 (- B 13 RJ 17/02 R -, Rdnr. 15 ff., juris) Folgendes ausgeführt: "Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG [ ...] scheitert am Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke im Gesetz. Das LSG hat zutreffend festgestellt, dass eine solche Gesetzeslücke nicht vorliegt. Es hat insbesondere die Unterschiede in beiden Alterssicherungssystemen herausgearbeitet, die durch die agrarpolitische Zielsetzung des ALG bedingt sind. Beispielhaft hat es zum einen die Voraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens für eine Rente (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ALG), zum anderen die Gewährung von Beitragszuschüssen (§ 32 ALG) genannt, so dass die nach dem ALG entrichteten Beiträge schon ihrer Art nach nicht mit den Beiträgen nach dem SGB VI vergleichbar sind. Auch wenn das Leistungsspektrum der landwirtschaftlichen Alterssicherung dem der gesetzlichen Rentenversicherung immer mehr angenähert worden ist, hebt das LSG zu Recht hervor, dass eine vollständige "Gleichschaltung" der Systeme nicht in der Intention des Gesetzgebers lag. [ ...] Der in der BT-Drucks 13/1349 dokumentierten politischen Initiative zur gegenseitigen Anrechnung von Versicherungszeiten hat der Gesetzgeber mit dem ASRG-ÄndG nur teilweise entsprochen (vgl. BT-Drucks 13/3057 zu A II, zweiter Absatz, S. 25). Er hat § 17 Abs. 1 ALG allein dahingehend geändert, dass nunmehr in der Alterssicherung der Landwirte (u.a.) Pflichtbeitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden, nicht aber umgekehrt auch Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte auf die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BT-Drucks. 13/3057, zu B, Nr. 6 Buchst. a S. 26). Maßgeblicher Zweck dieser gesetzlichen Änderung war es, die eigenständige Sicherung der Bäuerinnen – insbesondere die Situation der Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten – zu verbessern und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Situation dieser Ehefrauen und ihrer Familien häufig dadurch gekennzeichnet ist, dass die wirtschaftliche Existenz und spätere Alterssicherung auf außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit beruht (BT-Drucks. 13/2747 zu A I, erster Absatz S. 12). Entsprechend wird zur Begründung der geänderten Regelung in § 17 ALG ausgeführt: ‚In der Alterssicherung der Landwirte sollen künftig für Rentenansprüche dem Grunde nach sowohl Beitragszeiten nach diesem Gesetz als auch Zeiten angerechnet werden, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt sind‘ (BT-Drucks. 13/2747 zu B Nr. 6 Buchst. a S. 13). Da sich mithin aus den Materialien zum ASRG-ÄndG ergibt, dass durch die Gesetzesänderung insbesondere den Interessen der Bäuerinnen Rechnung getragen werden sollte, kann von einer systemwidrigen Lücke im SGB VI hinsichtlich (auch) der Anrechenbarkeit von Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte auf die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausgegangen werden. Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG verbietet sich daher." Die Nichtberücksichtigung von Beitragszeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Kläger zur L. erbracht habe, stelle auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und damit keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung sei verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG auf einen anderen als den unmittelbar geregelten Sachverhalt könne der Kläger daher nur mit Erfolg begehren, wenn anderenfalls wesentlich Gleiches ungleich behandelt würde. Die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift beabsichtigte verbesserte Alterssicherung der Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere der Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten, trage aber einem besonderen Bedürfnis einer bestimmten Personengruppe Rechnung, der der Kläger nicht angehöre. Vor diesem Hintergrund könne er die Berücksichtigung der zur L. entrichteten Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verlangen. Entgegen der Auffassung des Klägers werde hierdurch auch nicht sein grundrechtlich geschütztes Recht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG würden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Beitragszeiten zur Alterssicherung habe der Gesetzgeber durch den Erlass des SGB VI einerseits sowie des ALG andererseits verschiedene Alterssicherungssysteme geschaffen und insoweit das Eigentumsgrundrecht des Klägers ausgestaltet. Eine unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige Ausgestaltung des Eigentumsschutzes sei zumindest für den hier allein zu beurteilenden Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erkennbar.
Gegen das am 19.06.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.07.2018 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Stuttgart eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Mai 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2017 zu verpflichten, den Bescheid vom 26. August 2003 teilweise zurückzunehmen und die Zeiten vom 1. Februar 1976 bis 31. Dezember 1982 als Beitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die angefochtene Entscheidung des SG.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass die Absicht besteht, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen und sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG).
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 09.05.2018 und der Bescheid der Beklagten vom 24.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage war zulässig, insbesondere war das Vorverfahren mit Erteilung des Widerspruchsbescheides abgeschlossen (vgl. § 78 SGG). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Widerspruch als unzulässig verwerfen durfte (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür KassKomm/Mutschler, 100. EL 06/2018, § 13 SGB X Rdnr. 12a), da der Kläger jedenfalls den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch auf Berücksichtigung der bei der L. zurückgelegten Beitragszeiten vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 als rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen dargelegt und zutreffend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeführt, dass die an die L. gezahlten Beiträge nicht als rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI zu berücksichtigen sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte ausweislich des Vormerkungsbescheides vom 28.08.2009 auf Grund der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers unter anderem vom 05.07.1982 bis 31.12.1982 Beitragszeiten (mit einem Entgelt von 12.770,00 DM) in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt hat.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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