L 9 R 3641/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4135/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3641/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 28. September 2018 (S 12 R 4135/18 ER) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mit der Begründung abgelehnt, es fehle bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes. Denn die Anspruchsvoraussetzungen für den Erlass einer hier vom Antragsteller sinngemäß beantragten Regelungsanordnung bezogen auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe sind nicht ansatzweise behauptet und glaubhaft gemacht worden.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Regelungsanordnung setzt daher voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sich das Begehren stützt, glaubhaft gemacht hat (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Hierzu gehört damit auch der substantiierte Vortrag des Antragstellers, dass und wann er sich an die Behörde mit seinem Anliegen gewandt hat, dass er dort einen Antrag gestellt hat, der bislang nicht oder abschlägig verbeschieden ist, dass ein Anspruch auf die begehrte Leistung aus den konkret darzulegenden Gründen besteht und dass ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung des Antragsgegners nicht zumutbar ist. Zur Glaubhaftmachung gehört regelmäßig die Vorlage entsprechender Urkunden, die den Vortrag bestätigen sollen. Diesen Anforderungen genügen die Einlassungen des Antragstellers nicht, zumal zudem weder für die begehrten Leistungen zur Teilhabe noch für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile dargetan oder ersichtlich ist. Der Antrag war daher bereits deswegen zurückzuweisen, ohne dass es hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen einer weiteren Klärung bedurfte.

Bezüglich des mit der Beschwerde gestellten Antrages "analog §§ 118 – 120 VwGO" ist darauf hinzuweisen, dass für eine analoge Heranziehung von Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung zur Berichtigung und Ergänzung von Urteilen kein Anlass besteht, weil das Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit über abschließende Regelungen verfügt (§§ 138 ff. SGG). Der Antragsteller führt aber insoweit ebenfalls nicht substantiiert aus, was berichtigt oder ergänzt werden muss oder soll. Soweit er ausführt, der Antrag sei nicht verbeschieden worden, kann dies allenfalls für den ebenfalls geltend gemachten Antrag auf Feststellung eines Versicherungsfalles und der Gewährung einer Rente ansatzweise nachvollzogen werden, wobei sich diesbezüglich jedoch nichts anderes ergibt, da auch für diesen Antrag weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsanspruch dargelegt und glaubhaft gemacht worden sind. Dementsprechend war der Beschwerde auch aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Soweit der Antragsteller auf § 138 Abs. 3 ZPO verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da diese Regelung im sozialgerichtlichen Verfahren auch über § 202 SGG keine Anwendung findet (Tammo Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 202 SGG, Rdnr. 13).

Mangels verbindlicher Regelung und hiermit potentiell verbundener Beschwer können zudem Renteninformationen gerichtlich nicht angefochten (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21. März 2018 – B 13 R 19/14 R –, SozR 4-2600 § 149 Nr. 5, Rn. 17) werden. Damit scheidet auch die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz, gerichtet auf deren Aufhebung, aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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