L 12 AS 3714/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3110/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3714/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.10.2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist, worauf das Sozialgericht Karlsruhe (SG) in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 18.10.2018 zutreffend hingewiesen hat, nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahme normiert § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Eine Berufung ist in der Hauptsache (ohne Zulassung) nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einen Betrag in Höhe von 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auszahlung von Leistungen in Höhe von 416,00 EUR. Durch den ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des SG vom 18.10.2018 ist die Antragstellerin somit nur in dieser Höhe beschwert; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht. In der Hauptsache bedürfte die Berufung dementsprechend der Zulassung; die gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossene Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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