Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 11 KA 311/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KA 9/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines notwendig Beigeladenen in einer Drittanfechtungskonstellation nach Berufungsrücknahme
Eine Kostenentscheidung dahingehend, dass die unterliegende Partei einem Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, entspricht in der Regel nur dann der Billigkeit, wenn der Beigeladene einen erfolgreichen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen in einer Drittanfechtungskonstellation gilt grundsätzlich nichts anderes.
Eine Kostenentscheidung dahingehend, dass die unterliegende Partei einem Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, entspricht in der Regel nur dann der Billigkeit, wenn der Beigeladene einen erfolgreichen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen in einer Drittanfechtungskonstellation gilt grundsätzlich nichts anderes.
I. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten, die den Beigeladenen im Berufungsverfahren entstanden sind, hat die Klägerin nicht zu erstatten.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 172.192,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten, nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8.
Mit ihrer am 26.11.2015 zum Sozialgericht Q ... (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses in einer Zulassungssache betreffend einen hälftigen Versorgungsauftrag im Fachgebiet Radiologie für den Planungsbereich P ... angegriffen, mit der auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 8. gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Q ... vom 07.10.2013 die der Klägerin für MUDr. R ... erteilte Anstellungsgenehmigung aufgehoben wurde und stattdessen der Beigeladene zu 8. mit einem Vertragsarztsitz in S ... (halber Versorgungsauftrag) zugelassen wurde. Das SG hat die Klage entsprechend den Sachanträgen der Beklagten und des Beigeladenen zu 8. mit Gerichtsbescheid vom 26.07.2017 abgewiesen sowie entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8. zu erstatten habe. Am 29.08.2017 hat die Klägerin gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Nach Übersendung der Berufungsschrift an alle Beteiligten zur Kenntnisnahme haben sich für den Beigeladenen zu 8. am 27.09.2017 die bereits erstinstanzlich beauftragten Bevollmächtigten unter Vorlage der Vollmacht angezeigt, ohne einen Sachantrag zu stellen. Am 01.03.2018 hat die Klägerin die Berufung, ohne dass diese zuvor begründet worden ist, zurückgenommen.
Der Beigeladene zu 8. meint, die Klägerin müsse ihm auch im Berufungsverfahren seine außergerichtlichen Kosten erstatten, obwohl er noch keinen Sachantrag gestellt habe. Er macht geltend, dass die außergerichtlichen Kosten eines notwendig Beigeladenen unabhängig von einer Antragstellung regelmäßig erstattungsfähig seien. Die Entscheidung im Berufungsverfahren hätte im Falle des Obsiegens der Klägerin unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsstellung des Beigeladenen zu 8. gehabt; letzterer habe sich selbstverständlich auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten lassen und Anträge wie im erstinstanzlichen Verfahren stellen wollen. Es könne nicht darauf ankommen, ob ein Sachantrag im Berufungsverfahren zufällig vor oder nach einer Berufungsrücknahme gestellt werde.
Die Klägerin meint, dass keine Indizien dafür vorgelegen hätten, dass ein Vortrag des Beigeladenen zu 8. beabsichtigt gewesen sei; dieser habe sich im Berufungsverfahren völlig passiv verhalten bzw. nur einen einzigen Schriftsatz mit drei Sätzen verfasst. Da die Berufung noch nicht begründet worden sei, sei die Hinzuziehung eines Anwalts nicht nötig gewesen. Zu berücksichtigen sei auch die Höhe der abzurechnenden Anwaltsgebühr.
II.
1. Nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, sind ihr gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
2. Außergerichtliche Kosten, die den Beigeladenen im Berufungsverfahren entstanden sind, hat die Klägerin nicht zu erstatten.
Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten von Beigeladenen erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Billigkeitsgründe, die für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. sprächen, sind weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Auch der Beigeladene zu 8. kann sich zur Erstattung seiner weiteren außergerichtlichen Kosten nicht auf solche Gründe berufen.
Grundsätzlich entspricht es der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen von der unterliegenden Partei erstattet werden, wenn der Beigeladene einen erfolgreichen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Gleiches kommt in Betracht, wenn der Beigeladene das gerichtliche Verfahren wesentlich gefördert und so einen Beitrag zum erfolgreichen Ausgang für die von ihm unterstützte Partei geleistet hat (Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 162 Rn. 23; Olbertz in: Schoch/Schnei¬der/Bier, VwGO, Lieferung Mai 2018, § 162 Rn. 93; Schmidt in: Meyer-Lade¬wig/Kel¬ler/Lei¬therer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 197a Rn. 29; z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [VGH], Beschluss vom 16.01.1990 – 4 C 87.1304 – juris Rn. 11); letzteres gilt unter anderem, wenn es infolge einer Rücknahme der Klage oder der Berufung in der Instanz nicht mehr zu einer Antragstellung des Beigeladenen gekommen ist. Es steht einem Beigeladenen also frei, sich an einem Rechtsstreit, der ihn betrifft, mit Folgen für die Kostenentscheidung aktiv zu beteiligten oder ohne Kostenrisiko passiv zu bleiben und den Kläger oder den Beklagten für sich streiten zu lassen.
Die erfolgreiche Antragstellung und/oder Verfahrensförderung sind indes nicht allein maßgeblich. Einerseits kann trotz einer im Ergebnis erfolgreichen Antragstellung die Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen unbillig sein, z.B. wenn nur die Zurückweisung eines Rechtsmittels beantragt und der Antrag nicht näher begründet worden ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 17.02.1993 – 4 C 16/92 – juris Rn. 3; zu weiteren Beispielfällen z.B. Olbertz in: Schoch/Schnei¬der/Bier, VwGO, Lieferung Mai 2018, § 162 Rn. 93 und 94). Andererseits kann in besonderen Fällen auch ohne Antragstellung des Beigeladenen und ohne besondere Förderung des Verfahrens durch ihn eine Billigkeitsentscheidung zu seinen Gunsten angezeigt sein. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Beigeladener durch seinen Widerspruch im Widerspruchsverfahren eine für ihn vorteilhafte Entscheidung erstritten hatte, ohne dass die durch die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten entstandenen Kosten für erstattungsfähig erklärt worden waren, und die dagegen gerichtete Klage eines Dritten ohne Erfolg geblieben ist (z.B. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 – 8 C 59/84 – juris Rn. 20; Olbertz in: Schoch/Schnei¬der/Bier, VwGO, Lieferung Mai 2018, § 162 Rn. 97).
Vorliegend hat der Beigeladene zu 8. im Berufungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch hat er das Verfahren wesentlich gefördert. Es liegt auch kein besonderer Fall vor, in dem eine Billigkeitsentscheidung zu seinen Gunsten ohne Antragstellung oder besondere Verfahrensförderung angezeigt ist. Insbesondere sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nicht schon dann regelmäßig erstattungsfähig, wenn er – wie hier – nach erfolgloser Klage eines Dritten gegen einen ihm erteilten begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen gewesen ist (anders noch für Nachbarklagen Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.1997 – 8 S 1958/97 – juris Rn. 3; dagegen jetzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 – 8 S 2567/10 – juris Rn. 7; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.01.1991 – 22 C 89.3391 – juris [Leitsatz]; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2016 – 19 A 2345/15 – juris Rn. 17; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 162 Rn. 23; Olbertz in Schoch/Schnei-der/Bier, VwGO, Lieferung Mai 2018, § 162 Rn. 97). Der Umstand, dass der Adressat eines begünstigenden Verwaltungsakts im Falle der Drittanfechtung zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung hineingezogen wird und es dabei "im Grunde" um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem klagenden Dritten geht, rechtfertigt für sich nicht eine Umkehr des durch § 154 Abs. 3 VwGO vorgegebenen Regelfalls (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 – 8 S 2567/10 – juris Rn. 7). Für eine Billigkeitsentscheidung zugunsten eines Beigeladenen reicht daher eine bloße Vertretungsanzeige seiner Bevollmächtigten oder die Erwartung, dass diese bis zur streitigen Entscheidung einen Sachantrag stellen würden, nicht aus. Ob in den Fällen der Drittanfechtung im Übrigen geringere Anforderungen an die Entfaltung einer verfahrensfördernden Aktivität des in seiner Rechtsstellung betroffenen Beigeladenen zu stellen sind, bedarf hier nicht der Entscheidung. Der Beigeladene zu 8. ist weder vom Gericht aufgefordert worden, in irgendeiner Weise tätig zu werden, noch ist erkennbar, weshalb er aus anderen Gründen Anlass gehabt haben sollte, vor einer Berufungsbegründung der Klägerin aktiv zu werden.
3. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG); sie entspricht derjenigen im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Diese Entscheidungen sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG und § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Stinshoff
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 172.192,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten, nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8.
Mit ihrer am 26.11.2015 zum Sozialgericht Q ... (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses in einer Zulassungssache betreffend einen hälftigen Versorgungsauftrag im Fachgebiet Radiologie für den Planungsbereich P ... angegriffen, mit der auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 8. gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Q ... vom 07.10.2013 die der Klägerin für MUDr. R ... erteilte Anstellungsgenehmigung aufgehoben wurde und stattdessen der Beigeladene zu 8. mit einem Vertragsarztsitz in S ... (halber Versorgungsauftrag) zugelassen wurde. Das SG hat die Klage entsprechend den Sachanträgen der Beklagten und des Beigeladenen zu 8. mit Gerichtsbescheid vom 26.07.2017 abgewiesen sowie entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8. zu erstatten habe. Am 29.08.2017 hat die Klägerin gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Nach Übersendung der Berufungsschrift an alle Beteiligten zur Kenntnisnahme haben sich für den Beigeladenen zu 8. am 27.09.2017 die bereits erstinstanzlich beauftragten Bevollmächtigten unter Vorlage der Vollmacht angezeigt, ohne einen Sachantrag zu stellen. Am 01.03.2018 hat die Klägerin die Berufung, ohne dass diese zuvor begründet worden ist, zurückgenommen.
Der Beigeladene zu 8. meint, die Klägerin müsse ihm auch im Berufungsverfahren seine außergerichtlichen Kosten erstatten, obwohl er noch keinen Sachantrag gestellt habe. Er macht geltend, dass die außergerichtlichen Kosten eines notwendig Beigeladenen unabhängig von einer Antragstellung regelmäßig erstattungsfähig seien. Die Entscheidung im Berufungsverfahren hätte im Falle des Obsiegens der Klägerin unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsstellung des Beigeladenen zu 8. gehabt; letzterer habe sich selbstverständlich auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten lassen und Anträge wie im erstinstanzlichen Verfahren stellen wollen. Es könne nicht darauf ankommen, ob ein Sachantrag im Berufungsverfahren zufällig vor oder nach einer Berufungsrücknahme gestellt werde.
Die Klägerin meint, dass keine Indizien dafür vorgelegen hätten, dass ein Vortrag des Beigeladenen zu 8. beabsichtigt gewesen sei; dieser habe sich im Berufungsverfahren völlig passiv verhalten bzw. nur einen einzigen Schriftsatz mit drei Sätzen verfasst. Da die Berufung noch nicht begründet worden sei, sei die Hinzuziehung eines Anwalts nicht nötig gewesen. Zu berücksichtigen sei auch die Höhe der abzurechnenden Anwaltsgebühr.
II.
1. Nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, sind ihr gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
2. Außergerichtliche Kosten, die den Beigeladenen im Berufungsverfahren entstanden sind, hat die Klägerin nicht zu erstatten.
Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten von Beigeladenen erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Billigkeitsgründe, die für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. sprächen, sind weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Auch der Beigeladene zu 8. kann sich zur Erstattung seiner weiteren außergerichtlichen Kosten nicht auf solche Gründe berufen.
Grundsätzlich entspricht es der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen von der unterliegenden Partei erstattet werden, wenn der Beigeladene einen erfolgreichen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Gleiches kommt in Betracht, wenn der Beigeladene das gerichtliche Verfahren wesentlich gefördert und so einen Beitrag zum erfolgreichen Ausgang für die von ihm unterstützte Partei geleistet hat (Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 162 Rn. 23; Olbertz in: Schoch/Schnei¬der/Bier, VwGO, Lieferung Mai 2018, § 162 Rn. 93; Schmidt in: Meyer-Lade¬wig/Kel¬ler/Lei¬therer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 197a Rn. 29; z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [VGH], Beschluss vom 16.01.1990 – 4 C 87.1304 – juris Rn. 11); letzteres gilt unter anderem, wenn es infolge einer Rücknahme der Klage oder der Berufung in der Instanz nicht mehr zu einer Antragstellung des Beigeladenen gekommen ist. Es steht einem Beigeladenen also frei, sich an einem Rechtsstreit, der ihn betrifft, mit Folgen für die Kostenentscheidung aktiv zu beteiligten oder ohne Kostenrisiko passiv zu bleiben und den Kläger oder den Beklagten für sich streiten zu lassen.
Die erfolgreiche Antragstellung und/oder Verfahrensförderung sind indes nicht allein maßgeblich. Einerseits kann trotz einer im Ergebnis erfolgreichen Antragstellung die Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen unbillig sein, z.B. wenn nur die Zurückweisung eines Rechtsmittels beantragt und der Antrag nicht näher begründet worden ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 17.02.1993 – 4 C 16/92 – juris Rn. 3; zu weiteren Beispielfällen z.B. Olbertz in: Schoch/Schnei¬der/Bier, VwGO, Lieferung Mai 2018, § 162 Rn. 93 und 94). Andererseits kann in besonderen Fällen auch ohne Antragstellung des Beigeladenen und ohne besondere Förderung des Verfahrens durch ihn eine Billigkeitsentscheidung zu seinen Gunsten angezeigt sein. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Beigeladener durch seinen Widerspruch im Widerspruchsverfahren eine für ihn vorteilhafte Entscheidung erstritten hatte, ohne dass die durch die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten entstandenen Kosten für erstattungsfähig erklärt worden waren, und die dagegen gerichtete Klage eines Dritten ohne Erfolg geblieben ist (z.B. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 – 8 C 59/84 – juris Rn. 20; Olbertz in: Schoch/Schnei¬der/Bier, VwGO, Lieferung Mai 2018, § 162 Rn. 97).
Vorliegend hat der Beigeladene zu 8. im Berufungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch hat er das Verfahren wesentlich gefördert. Es liegt auch kein besonderer Fall vor, in dem eine Billigkeitsentscheidung zu seinen Gunsten ohne Antragstellung oder besondere Verfahrensförderung angezeigt ist. Insbesondere sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nicht schon dann regelmäßig erstattungsfähig, wenn er – wie hier – nach erfolgloser Klage eines Dritten gegen einen ihm erteilten begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen gewesen ist (anders noch für Nachbarklagen Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.1997 – 8 S 1958/97 – juris Rn. 3; dagegen jetzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 – 8 S 2567/10 – juris Rn. 7; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.01.1991 – 22 C 89.3391 – juris [Leitsatz]; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2016 – 19 A 2345/15 – juris Rn. 17; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 162 Rn. 23; Olbertz in Schoch/Schnei-der/Bier, VwGO, Lieferung Mai 2018, § 162 Rn. 97). Der Umstand, dass der Adressat eines begünstigenden Verwaltungsakts im Falle der Drittanfechtung zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung hineingezogen wird und es dabei "im Grunde" um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem klagenden Dritten geht, rechtfertigt für sich nicht eine Umkehr des durch § 154 Abs. 3 VwGO vorgegebenen Regelfalls (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 – 8 S 2567/10 – juris Rn. 7). Für eine Billigkeitsentscheidung zugunsten eines Beigeladenen reicht daher eine bloße Vertretungsanzeige seiner Bevollmächtigten oder die Erwartung, dass diese bis zur streitigen Entscheidung einen Sachantrag stellen würden, nicht aus. Ob in den Fällen der Drittanfechtung im Übrigen geringere Anforderungen an die Entfaltung einer verfahrensfördernden Aktivität des in seiner Rechtsstellung betroffenen Beigeladenen zu stellen sind, bedarf hier nicht der Entscheidung. Der Beigeladene zu 8. ist weder vom Gericht aufgefordert worden, in irgendeiner Weise tätig zu werden, noch ist erkennbar, weshalb er aus anderen Gründen Anlass gehabt haben sollte, vor einer Berufungsbegründung der Klägerin aktiv zu werden.
3. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG); sie entspricht derjenigen im erstinstanzlichen Verfahren.
4. Diese Entscheidungen sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG und § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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