L 4 R 744/16

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 R 119/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 R 744/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 19/18 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen wegen Beschäftigung mit Kindererziehungszeiten
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. September 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstat¬ten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer höhe¬ren Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.7.2014 unter Berücksichti¬gung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbei-tragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung hat.

Die 1950 geborene Klägerin beantragte am 23.4.2014 bei der Beklagten eine Altersrente für Frauen / Altersrente für besonders langjährige Versicherte (§ 237a SGB VI, § 38 SGB VI). Hierauf bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 8.7.2014 eine Alters-rente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.7.2014. Die Anspruchsvorausset-zungen seien ab dem 30.6.2014 erfüllt. Die Höhe der laufenden Zahlung betrage monat¬lich ab dem 1.7.2014 1.619,54 EUR abzüglich der Beitragsanteile zur Krankenversicherung in Höhe von 132,80 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 33,20 EUR, mithin monatlich 1.453,54 EUR. Berücksichtigt worden seien Zeiten der Kindererziehung für J ... (geb. am.1973) für den Zeitraum 1.2.1973 bis 31.1.1975 und für Z ... (geb. am.1980) für die Zeit vom 1.10.1980 bis 30.9.1982. Zu berücksichtigen seien persönliche Entgelt¬punkte (Ost) bei der Klägerin in Höhe von 61,3693. Davon entfielen insgesamt 3,5164 Entgelt-punkte (Ost) auf die Kindererziehungszeiten. Im Einzelnen stelle sich die Summe der Ent-geltpunkte (Ost) wie folgt dar: Die Entgeltpunkte Ost für Beitragszeiten beliefen sich auf 59,2392. Davon entfielen 3,5164 Entgeltpunkte (Ost) auf Kindererziehungszeiten. Hinzu kämen für beitragsfreie Zeiten 0,2502 Entgeltpunkte (Ost) und zusätzlich für bei-tragsgeminderte Zeiten 1,8799 Entgeltpunkte (Ost), insgesamt 61,3693 Entgeltpunkte (Ost). Dabei begrenzte die Beklagte die zu berücksichtigenden Entgeltpunkte, die sich für Kindererziehungszeiten neben Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung in den Monaten Oktober 1973 bis Dezember 1973, Januar 1974 bis Dezember 1974, Sep-tember 1981 bis Dezember 1981 und Januar 1982 bis September 1982 ergaben, auf die Höchstbeträge der Anlage 2b zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), so dass für diese Zeiten die zusätzlichen Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung von monatlich 0,0833 Entgeltpunkten reduziert wurden.

Den hiergegen am 23.7.2014 erhobenen Widerspruch, den die Klägerin im Wesentlichen mit der aus ihrer Sicht bestehenden Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der Entgelt-punkte für Zeiträume des Zusammentreffens der Kindererziehungszeiten und versiche-rungspflichtiger Beschäftigung auf den Höchstwert der Anlage 2b zum SGB VI und dem Verweis auf die Ausführungen des Sozialgerichts Neubrandenburg im Beschluss vom 12.01.2012 – S 4 RA 152/03 – begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2015 zurück, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 12.9.2014 und 6.10.2014 abgeholfen wurde (hier nicht streitgegenständliche Berücksichtigung von weite-ren Arbeitsausfalltagen und einer Zweitbeschäftigung). Nach der Rechtsprechung sei eine Begrenzung der errechneten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten unter Berücksich-tigung der Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten auf die Werte der Anlage 2b zum SGB VI verfassungsgemäß. Die Beklagte verwies hierzu u. a. auf den Nichtannahmebe¬schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.08.2007 – 1 BvR 858/03 – und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.12.2006 – B 13 RJ 22/05 R –.

Hiergegen hat sich die am 28.1.2015 zum Sozialgericht Dresden erhobene Klage gerich¬tet, mit der die Klägerin weiterhin begehrt hat, für Zeiten des Zusammentreffens von Pflichtbeiträgen wegen Beschäftigung mit Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung bei Anwendung von § 70 Abs. 2 SGB VI keine Begrenzung der Entgeltpunkte auf die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI vorzunehmen. § 70 Abs. 2 SGB VI i. V. m. der Anlage 2b zum SGB VI sei mit den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94) entwickelten Grundsätzen zur Berücksichtigung von Kin-dererziehungsleistungen in der Sozialversicherung nicht vereinbar. Das BVerfG habe ent-schieden, dass es mit Artikel 3 Abs. 1. i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisteten, mit einem gleichhohen Pflege-versicherungsbeitrag, wie Mitglieder ohne Kinder belastet würden. Das BVerfG habe hier-zu ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Erwägungen nicht nur für die gesetz¬liche Pflegeversicherung Bedeutung hätten und den Gesetzgeber aufgefordert, die Be¬deutung des Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen. Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sei mit beachtlichen Argumenten darauf hingewiesen worden, dass eine Berücksichtigung der Kindererziehungsleistung auf der Beitragsseite nicht erforderlich sei, da die Würdigung der Kindererziehung auf der Leistungsseite ziel-genauer und gerechter erfolge. Dem schließe sie sich grundsätzlich an. Das Problem be-stehe jedoch darin, dass die von ihr erbrachte Kindererziehungsleistung sich auf der Leis-tungsseite, also auf die Höhe ihres Rentenanspruches, gerade nicht bzw. nicht in vollem Umfange auswirke. Mit den vom BVerfG im Urteil vom 3.4.2001 entwickelten Grundsätzen sei dies nicht in Einklang zu bringen. Die Klägerin hat zur weiteren Begründung ihrer Klage auf einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.1.2012 (S 4 RA 152/03) und darauf verwiesen, dass zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungs- mit Beschäftigungszeiten inzwischen auch beim BVerfG (1 BvR 287/14) eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei.

Das Sozialgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.9.2016 die Klage mit Urteil vom 15.9.2016 abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid vom 08.07.2014 in der Fassung der Teilabhilfebescheide vom 12.09.2014 und vom 06.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Rentenzahlung durch die Berücksichtigung von zusätzlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten im streitgegenständlichen Zeitraum.

Nach § 63 Abs. 6, § 64 i. V. m. § 254 b Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) ergibt sich der Monatsbetrag der Rente durch die Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (Ost) zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus der Summe aller Entgeltpunkte für die in § 66 Abs. Nr. 1 – Nr. 9 SGB VI genannten Zeiten und Zuschläge vervielfältigt mit dem Zugangsfaktor gem. § 77 SGB VI. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 70 SGB VI werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten bewertet. Kindererziehungszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 177 SGB VI auch Beitragszeiten. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 254 d Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Ost).

Für die Klägerin liegen Kindererziehungszeiten im Zeitraum vom 01.02.1973 bis 31.01.1975 und vom 01.10.1980 bis 30.09.1982 vor. Für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum sind grundsätzlich 0,0833 Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen. Kindererziehungszeiten sind nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten der Erziehung eines Kindes. Für einen Elternteil wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Nach § 56 Abs. 1, 5 SGB VI i. V. m. § 249 Abs. 1 SGB VI beginnt die Kindererziehungszeit nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 24 Kalendermonaten. Die Klägerin erfüllt vorliegend unstreitig die Voraussetzungen.

Die Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum in nicht zu beanstandender Weise dem Gesetz entsprechend Entgeltpunkte für den streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigt. Kindererziehungszeiten sind für den Zeitraum 01.10.1973 bis 31.12.1973 in Höhe von 0,2420 Entgeltpunkte (Ost), für den Zeitraum 01.01.1974 bis 31.12.1974 in Höhe von 0,9642 Entgeltpunkte (Ost), für den Zeitraum 01.09.1981 bis 31.12.1981 in Höhe von 0,2482 Entgeltpunkte (Ost) und für den Zeitraum 01.01.1982 bis 30.09.1982 in Höhe von 0,3960 Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen. Nach § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b. Sonstige Beitragszeiten wurden im Kalendermonat für den Zeitraum vom 01.10.1973 bis 31.12.1973 durch die Beklagte mit 0,1352 Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, so dass diese Entgeltpunkte mit den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in Höhe von 0,2420 Entgeltpunkte (Ost) bis zum Höchstwert der Anlage 2b in Höhe von 0,3772 Entgeltpunkte (1,5086 jährlicher Höchstwert an Entgeltpunkten) erhöht und entsprechend berücksichtigt werden können. Für den Zeitraum 01.01.1974 bis 31.12.1974 können Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten in Höhe von 0,9642 Entgeltpunkte (Ost) neben den sonstigen Beitragszeiten in Höhe von 0,5078 bis zum Höchstwert von 1,4720 Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten können für den Zeitraum vom 01.09.1981 bis 31.12.1981 insgesamt in Höhe von 0,2482 Entgeltpunkte (Ost) neben den sonstigen Beitragszeiten in Höhe von insgesamt 0,3214 Entgeltpunkte (Ost) bis zum Höchstwert von 0,5696 Entgeltpunkte (1,7087 jährlicher Höchstwert an Entgeltpunkten) erhöhend berücksichtigt werden. Für den Zeitraum 01.01.1982 bis 30.09.1982 können Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten in Höhe von 0,3960 Entgeltpunkten (Ost) neben den sonstigen Beitragszeiten in Höhe von insgesamt 0,9178 bis zum Höchstwert von 1,3138 Entgeltpunkte (1,7517 jährlicher Höchstwert an Entgeltpunkten) berücksichtigt werden.

Entgegen der Behauptung der Klägerin ist § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b nicht verfassungswidrig. Dies bestätigte sowohl das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17.02.2002 – B 4 RA 46/01 R –, juris, sowie mit Urteil vom 30.01.2003 – B 4 RA 47/02 R –, juris und mit Urteil vom 18.05.2006 – B 4 RA 36/05 R –, juris als auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.08.2007 – 1 BvR 858/03 –, juris Rn. 5 ff. und begründet wie folgt:

"[ ] 1. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 109, 96 (123); stRspr).

Der Gesetzgeber hat in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung getroffen, die zu einer unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Während Versicherte, die neben der Kindererziehung nicht versicherungspflichtig erwerbstätig waren und für den gleichen Zeitraum auch keine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte erhalten, wird die Kindererziehungsleistung geringer bewertet, sobald die Summe aus Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und aus sonstigen Beitragszeiten den Höchstwert an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI überschreitet. Je mehr sonstige Beiträge für den Zeitraum der Kindererziehung geleistet werden, umso höher fällt die Kürzung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten aus. Wird ein Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bezogen und damit bereits der Höchstbetrag an Pflichtbeiträgen gezahlt, bleibt die Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung sogar völlig unberücksichtigt.

2. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

a) Der Gesetzgeber ist aufgrund des Schutzauftrages aus Art. 6 Abs. 1 GG dazu verpflichtet, durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von kindererziehenden Familienmitgliedern auszugleichen. Allerdings verfügt er dabei über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen (vgl. BVerfGE 87, 1 (39)). Der Gesetzgeber darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 87, 1 (41)), sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner bisherigen Recht-sprechung davon ausgegangen, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 94, 241 (264)) und sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung einfügt (vgl. BVerfGE 87, 1 (39)).

Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen zur erweiterten Anerkennung der Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Renten-versicherung seit der Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten durch das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450) regelmäßig innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben ist. Kinderer-ziehungszeiten erhalten für die ersten drei Lebensjahre von ab dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern Entgeltpunkte. Berücksichtigungszeiten bis zur Voll-endung des zehnten Lebensjahres eines Kindes wurden durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) systemkonform eingeführt. Die Bewertung der Kindererziehungszeiten hat der Gesetzgeber bis zu einem Wert an Entgeltpunkten entsprechend der Beitragsleistung eines Durchschnittsverdieners in der gesetz-lichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) angehoben.

b) Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241) die bisherige Regelung der Bewertung von Kindererziehungs-zeiten beim Zusammentreffen mit beitragsbelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hatte, hat der Gesetzgeber mit dem Rentenreformgesetz 1999 ein neues System zur Bewertung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen. Während der Kindererziehung erworbene Ent-geltpunkte aus Beiträgen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung oder aus frei-willigen Beiträgen werden nicht mehr bis zu einem festen Höchstwert an Entgelt-punkten für Kindererziehungszeiten angehoben, sondern zunächst zu den Entgelt-punkten für Kindererziehungszeiten (0,0833 Entgeltpunkte für jeden Kalendermo-nat) hinzugerechnet. Erst wenn die Summe aus diesen Entgeltpunkten die Höchst-werte nach Anlage 2b zum SGB VI erreicht, findet keine weitere Erhöhung der Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten statt. Nach der früheren Rechtslage wurden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten immer gekürzt angerechnet, wenn für denselben Zeitraum sonstige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicher-ung geleistet wurden.

Die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI stellen sicher, dass auch nach Hinzurechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten die Summe der Entgeltpunkte insgesamt auf die Zahl begrenzt wird, die bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar ist (vgl. BTDrucks. 13/8011, S. 67). Die Begrenzung der Beitragspflicht gehörte von Beginn an zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zur Einführung der Beitragsbemessungsgrenze durch die Rentenreformgesetze des Jahres 1957 sorgten dafür die so genannten Beitragsklassen und in der Rentenversicherung für Angestellte die Jahresarbeitsverdienstgrenze als Versicherungspflichtgrenze (vgl. Schmidt in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, 1999, § 49 Rn. 167). Dadurch wird nicht nur die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohen Einkommen begrenzt und das Gewicht des Eingriffs in die allgemeine Hand-lungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemindert (vgl. BVerfGE 29, 231 (236)). Mit der Beschränkung des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren Arbeitsentgelts kommt der Beitragsbemessungsgrenze noch eine weitere Funktion als "Leistungsbemessungsgrenze" zu (vgl. Ruland in: Ruland (Hrsg.), Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, 1990, Kapitel 19 Rn. 28). Sie erhält den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion und gewährleistet zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 100, 1 (40 f)). Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungs-gericht auch die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) bejaht, der eine Berücksichtigung der in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in der gesamtdeutschen Rentenversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorsieht. [ ]"

Den Urteilsgründen schließt sich das Gericht kraft eigener Überzeugung an. Zwar werde die Kindererziehungszeit geringer bewertet, sobald die Summe aus den Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten und aus den Entgeltpunkten für Kinder-erziehungszeiten den Höchstwert der Anlage 2b überschreite. Jedoch ist diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt, da eine Begrenzung der Beitragspflicht zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung gehört. Dadurch wird sowohl die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohem Einkommen begrenzt als auch die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt.

Auch der Verweis der Klägerin auf die Grundsätze aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001 (– 1 BvR 1629/94 –, juris) überzeugt nicht. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es nicht mit Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass seine Erwägungen auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird. Jedoch verfügt der Gesetzgeber über einen großen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG. So hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.09.2015 (– B 12 KR 15/12 R –, juris) bereits entschieden, dass die Vorschriften des Beitragsrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht verfassungswidrig sind. Die ein-schlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehen nicht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG. Das Bundessozialgericht führt im o. g. Urteil entsprechend aus:

"[ ] Der besondere Schutz der Familie, zu dem Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, hält den Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Der Staat ist auch nicht durch die in Art 6 Abs 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, die Beitragslast auszugleichen. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktions-fähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Abwägung aller Belange lässt sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offen-sichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt. Demgemäß lässt sich aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Ent-scheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 N 2 S 13 f; BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 6; aus späterer Zeit BVerfGE 107, 205, 212 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr. 28; BVerfGE 110, 412, 445). Dem hat sich der Senat bereits in seinen Urteilen vom 5.7.2006 angeschlossen (vgl. stellvertretend BSG SozR 4-2600 § 157 Nr. 1 RdNr. 49; zur Bedeutung des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Förderungsgebots als Prüfungsmaßstab zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - Juris RdNr. 31). Hieran hält er fest. [ ]"

Diese Grundsätze finden auch auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend Anwendung. Der Gesetzgeber hat bei seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG durch die u. a. derzeitige Regelungen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten (s. a. BSG, Urteil vom 30.09.2015 – B 12 KR 15/12 R –, juris Rn. 47 zu weiteren Leistungen im SGB VI) die Berücksichtigung des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern in ausreichendem Maße vorgenommen.

Des Weiteren mag die Auffassung des Sozialgerichts Neubrandenburg mit Vorlagebeschluss vom 12.01.2012 (– S 4 RA 152/03 –, juris) die Kammer nicht überzeugen. Das Sozialgericht Neubrandenburg ist im o.g. Beschluss der Auffassung, dass § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI verfassungswidrig sei, weil dieser gegen Art. 3 GG verstoße. Ein sachlicher Grund der Ungleichbehandlung läge nicht vor. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung könne nicht in der Funktion der Beitragsbemessungsgrenze gesehen werden, da diese in unzulässiger Weise mit der Höchstwertbegrenzung gleichgesetzt wurde. Der Höchstwertbegrenzung komme aber ausschließlich die Funktion der Leistungsbegrenzung zu ohne dass zugleich ein Lastenausgleich auf Beitragsseite erfolge.

Die Kammer folgt nicht den verfassungsrechtlichen Bedenken des Sozialgerichts Neubrandenburg bzgl. der streitigen Regelung. Insofern schließt sie sich der über-zeugenden Begründung des Sächsischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 13.05.2013 – L 4 R 684/11 – entsprechend an: "[ ] Mit der in § 70 Abs. 2 SGB VI erfolgten Bewertung von Kindererziehungszeiten werden kindererziehende Versi-cher¬te durchschnittsverdienenden Beitragszahlern in der leistungsrechtlichen Be-wertung gleichgestellt, wenngleich sie keinen Geldbeitrag, sondern eine Erzie-hungsleistung erbringen, die naturgemäß - und anders als ein Geldbeitrag - in ihrer "Last" nicht beschränkt werden kann. Die Kindererziehungszeiten wurden damit in das System der gesetzlichen Rentenversicherung integriert, so dass sie auch de¬ren Grundprinzipien teilen. Mit der Anlage 2b zum SGB VI wurde das Grundprinzip der Beitragsbemessungsgrenze auf gleichgestellte Kindererziehungszeiten über¬tragen. Der Senat sieht keine Rechtfertigung Kindererziehende, die wegen sonsti¬ger Beitragszeiten die Höchstgrenze der Anlage 2b zum SGB VI überschreiten, höher versichern zu lassen, als dies im Grundsystem der Rentenversicherung über Beiträge überhaupt möglich ist. Der Senat sieht andererseits aber auch keine ver-fassungsrechtliche Notwendigkeit, in Fällen, in denen die Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI überschritten werden, eine Beitragsentlastung auf die sonstigen Beitragszeiten zu gewähren. [ ]"

Gegen das am 26.9.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.10.2016 zum Sächsi-schen Landessozialgericht eingelegte Berufung der Klägerin. Sie wiederholt ihr Vorbrin¬gen aus erster Instanz und führt ergänzend dazu aus, dass das BVerfG bereits in seiner Entscheidung vom 12.3.1996 (1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90) festgestellt habe, dass eine Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen, die dazu führe, dass sich Kinder-erziehungszeiten nicht bei allen Versicherten in gleicher Weise günstig auf die Rente auswirkten, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht zu ver-einbaren wäre. Ausdrücklich habe das BVerfG in dieser Entscheidung darauf hingewie¬sen, dass der Wert der Kindererziehungszeiten für die Rentenversicherung nicht dadurch geschmälert oder gar aufgehoben werden dürfe, weil die Erziehungsperson des Kindes während der ersten Lebensphase des Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäfti¬gung nachgegangen sei oder nachgehe. § 70 Abs. 2 SGB VI i. V. m. der Anlage 2b zum SGB VI sei entsprechend diesen Maßstäben mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Daran ändere auch der Einwand nichts, dass die Beitragsbemessungsgrenze nun einmal der Höchstwert sei, bis zu dem Rentenansprüche überhaupt nur erworben werden könnten, denn die Werte der Anlage 2b zum SGB VI seien nicht die Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur der Beitragsbemessungsgrenze nachgebildet. Sinn der Beitragsbemes¬sungsgrenze sei es, eine Obergrenze für die der Beitragspflicht unterliegenden Entgelte zu schaffen. Damit korrespondiere, dass entsprechend der Höhe der beitragspflichtigen Entgelte, die in der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze ihre Höchstgrenze fän¬den, nur daraus die Entgeltpunkt für die Höhe des Rentenanspruches zu ermitteln seien. Die Vorleistung sei also die Beitragszahlung, die Gegenleistung der daraus resultierende Rentenanspruch. Träte nun zu der Vorleistung der Beitragszahlung eine weitere Vorleis¬tung in Form der generativen Leistung der Kindererziehung hinzu, erschließe es sich nicht, warum diese weitere Form der Vorleistung bei Ermittlung der Gesamtentgeltpunkte auf einen Wert begrenzt werden müsse, der der Beitragsbemessungsgrenze nur aus der Beitragsleistung entspreche. Beitragszahlungen und Kindererziehungen seien als Vor¬leistungen gerade nicht gleichartig, weshalb ihre Ungleichbehandlung bei der Begründung von Rentenanwartschaften nicht nur zulässig sei (vgl. BVerfG, Urteil 7.7.1992, 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91, Abschnitt C, II., 2.d), sondern hier sogar geboten wäre. Dies geschehe jedoch nicht, wenn die unterschiedlichen Vorleistungen Beitrags¬zahlung und Kindererziehung mit der Begrenzung auf die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI gleichartig behandelt würden. Dann werde, wenn das der Beitragszahlung zugrunde liegende Entgelt nur hoch genug ist, die der Kinderziehung als Rentenanwart¬schaft entsprechende Gegenleistung gemindert bzw. aufgehoben. Dieses Ergebnis stehe nach Ansicht der Klägerin im Widerspruch zu den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen und sei daher mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Klägerin verweist zur weiteren Begründung ihrer Berufung erneut auf einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.1.2012 (S 4 RA 152/03) und darauf, dass zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungs- mit Beschäftigungszeiten inzwischen auch beim BVerfG (1 BvR 287/14) eine Verfassungsbe-schwerde anhängig sei.

Die Klägerin beantragt, (sachdienlich gefasst)

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15.9.2016 aufzuheben und die Be¬klagte unter Abänderung des Bescheides vom 8.7.2014 in Fassung der Bescheide vom 12.9.2014 und 6.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2015 zu verurteilen, ihr Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.7.2014 unter unbegrenzter Anrechnung von Entgeltpunkten für Beitrags¬zeiten der Kindererziehung und für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererzie¬hung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Ent-scheidung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhand-lung einverstanden erklärt (Schreiben der Klägerseite vom 8.6.2017; Schreiben der Be-klagten vom 8.6.2017).

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht be-gründet. Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abge-wiesen. Der Bescheid vom 8.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.1.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 So-zialgerichtsgesetz [SGG]). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab dem 1.7.2014 als dies von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesen worden ist.

Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung vom 21.12.2008 (gültig vom 1.7.2009 bis 31.12.2015) erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgelt-punkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Dabei sind nach Satz 2 dieser Vor-schrift Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auch Entgeltpunkte, die für Kindererzie-hungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

Die sich aus § 70 Abs. 2 SGB VI ergebende Bewertung von Kindererziehungszeiten hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise dem Gesetz entsprechend umgesetzt. Dabei hat die Beklagte, wie § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorgibt, in den hier streitgegen¬ständlichen Monaten der Kindererziehung der Klägerin Oktober 1973 bis Dezember 1973, Januar 1974 bis Dezember 1974, September 1981 bis Dezember 1981 und Januar 1982 bis September 1982 eine Begrenzung der Entgeltpunkte auf monatliche Beträge herun¬tergerechneten Höchstwert (zur monatlichen Betrachtung: BSG, Urteil vom 17.12.2002, SozR 3-2600 § 70 Nr. 6; BSG, Urteil vom 12.12.2006, SozR 4-2600 § 70 Nr. 2) der Ent¬geltpunkte nach der Anlage 2b zum SGB VI vorgenommen, weil sich durch die Zusam¬menrechnung der Entgeltpunkte aus sonstigen Beitragszeiten mit denen aus Kindererzie¬hungszeiten eine Überschreitung der Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI ergab. In allen anderen Monaten der Kindererziehung wurden mangels sonstiger Beitragszeiten die vollen Entgeltpunkte in Höhe von 0,0833 berücksichtigt. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ver¬wiesen, Berechnungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorge¬tragen.

Die Beklagte hat die Entgeltpunkte, die beim Zusammentreffen von Beitragszeiten wegen Kindererziehung mit beitragsbelasteten Beitragszeiten einzustellen sind (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 17.12.2002 – B 4 RA 46/01 R – juris Rn. 22), auch zutreffend nach § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ermittelt. Sie hat – gemäß der in Gesetzesform ergangenen Verwaltungs-vorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI – die Entgeltpunkte in der Weise ermittelt, dass sie von den Entgeltpunkten aus den beitragsbelasteten Beitragszeiten auf Grund versi-cherungspflichtiger Beschäftigung als Sockelbetrag ausgegangen und die aus den Bei-tragszeiten wegen Kindererziehung einzustellenden Werte nur bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b hinzugerechnet, übersteigende Entgeltpunkte also unberücksichtigt gelas¬sen hat. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Ka-lendermonat zwar 0,0833 Entgeltpunkte. Soweit im selben Monat andere Beitragszeiten zu Entgeltpunkten führen, werden diese gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI um bis zu 0,0833 Entgeltpunkte, höchstens jedoch bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstwertes nach Anlage 2b zum SGB VI erhöht. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Rege¬lung ist eine, wie von der Klägerin begehrte, vollständige Berücksichtigung der Kinderer-ziehungszeiten in Monaten, in denen die Klägerin mit Beitragszahlung und Kindererzie-hungszeiten bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, vorliegend in den Monaten Oktober 1973 bis Dezember 1973, Januar 1974 bis Dezember 1974, September 1981 bis Dezember 1981 und Januar 1982 bis September 1982, ausgeschlossen.

Soweit die Klägerin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI rügt, ist eine solche aus Sicht des Senates nicht ersichtlich. Zwar hat der Gesetzgeber in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung getroffen, die zu einer unter-schiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der ge-setzlichen Rentenversicherung führt. Während Versicherte, die neben der Kindererzie¬hung nicht versicherungspflichtig erwerbstätig waren und für den gleichen Zeitraum auch keine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte erhalten, wird die Kindererziehungsleistung geringer bewertet, sobald die Summe aus Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und aus sonstigen Beitragszeiten den Höchstwert an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI überschreitet. Je mehr sonstige Beiträge für den Zeitraum der Kindererziehung geleistet werden, umso höher fällt die Kürzung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten aus. Wird ein Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bezogen und damit bereits der Höchstbetrag an Pflichtbeiträgen gezahlt, bleibt die Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung sogar völlig unberücksichtigt.

Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. dazu umfassend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 – juris Rn. 7 ff.). Der Gesetzgeber ist aufgrund des Schutzauftrages aus Artikel 6 Abs. 1 GG zwar dazu verpflichtet, durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alters-sicherung von kindererziehenden Familienmitgliedern auszugleichen. Allerdings verfügt er dabei über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen. Der Gesetzgeber darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversiche-rung, sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Das BVerfG hat dabei her-vorgehoben, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden und sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung einfügt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 – juris Rn. 8 m. w. N.). Dem ent-spricht es, dass der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen zur erweiterten Anerkennung der Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung seit der Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten am 1.1.1986 regelmäßig innerhalb des Sys¬tems der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben ist. Die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI stellen sicher, dass auch nach Hinzurechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten die Summe der Entgeltpunkte insgesamt auf die Zahl begrenzt wird, die bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreich-bar ist (BT-Drs. 13/8011, S. 67). Die Begrenzung der Beitragspflicht gehörte von Beginn an zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch wird nicht nur die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohen Einkommen begrenzt und das Gewicht des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemin¬dert. Mit der Beschränkung des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren Arbeitsentgelts kommt der Beitragsbemessungsgrenze noch eine weitere Funktion als "Leistungsbemessungsgrenze" zu. Sie erhält den Renten grundsätzlich ihre existenzsi-chernde Funktion und gewährleistet zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Ren-tenversicherung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 – 1 BvR 858/03 – juris Rn. 11 m. w. N.).

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren sinngemäß ausführte, die streitgegenständli¬che Frage, ob § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit Anlage 2b SGB VI mit dem GG vereinbar sei, sei erneut verfassungsgerichtlich anhängig, ist darauf hinzuweisen, dass derzeit keine Verfahren mehr beim BVerfG anhängig sind. Das bundesverfassungs-gerichtliche konkrete Normenkontrollverfahren 1 BvL 6/12 (Aussetzungs- und Vorlagebe-schluss des SG Neubrandenburg vom 12.1.2012 im Verfahren S 4 RA 152/03) wurde mit Beschluss des BVerfG vom 21.9.2016 beendet. Die bundesverfassungsgerichtliche Ver-fassungsbeschwerde 1 BvR 287/14 (gerichtet unter anderem gegen den Nichtzulas-sungsbeschwerdebeschluss des BSG vom 25. November 2013 im Verfahren B 13 R 227/13 B sowie das Urteil des Sächsischen Landessozialgericht vom 13.5.2013 im Ver-fahren L 4 R 684/11) wurde mit Beschluss des BVerfG vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit die Klägerin im Verfahren ins Feld führt, dass für ihre Ansicht die Entscheidungen des BVerfG vom 12.3.1996 und 3.4.2001 sprechen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Das BVerfG hat es in seinem Beschluss vom 12.3.1996 (BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5), das schließlich zur "additiven" Berücksichtigung von Kindererziehungs-zeiten und sonstigen Beiträgen führte, zwar als verfassungswidrig angesehen, dass bei denjenigen Versicherten überhaupt keine Kindererziehungszeiten angerechnet wurden, die (nach damaligem Recht) in den fraglichen Zeiten bereits Beiträge nach zumindest 75 % des Durchschnittseinkommens (75 Werteinheiten/Jahr, heute: 0,75 EP/Jahr) entrichtet hatten. Damals hatte das BVerfG ausdrücklich ausgeführt, dass der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht gehalten sei, Kindererziehungszeiten auf der Grundlage des ad-ditiven Modells zu berücksichtigen, sondern dass ihm vielmehr mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung die Nachteile auszu-gleichen, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typi-scherweise Sicherungslücken in der Rentenbiographie hinterlässt (BVerfGE 94, 241, 260 ff = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5). Dann aber kann jedenfalls aufgrund dieser Entschei¬dung nicht behauptet werden, dass, wenn sich der Gesetzgeber in der Tat für die additive Lösung entschieden hat, er verpflichtet sei, diese auch über die Beitragsbemessungs-grenze hinaus durchzuhalten. Der Gesetzgeber hat im Ergebnis die vom BVerfG als ver-fassungswidrig verworfene Lösung "Kindererziehungsbeiträge entsprechen einem Wert von 75 % des Durchschnittseinkommens und stocken bereits vorhandene Beiträge höchs-tens bis zu diesem Wert auf" durch die weitaus großzügigere Lösung "Kindererzie-hungsbeiträge entsprechen dem Wert des Durchschnittseinkommens und stocken bereits vorhandene Beiträge, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, auf" ersetzt. Gerade im Vergleich beider Lösungen zeigt sich, dass die nunmehr bestehende Rechtslage sach-gerecht ist. Auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 3.4.2001 kann die Klägerin keine in ihrem Sinne streitende "sozialfürsorgerische" zusätzliche, über den Rentenhöchstwert hinaus-gehende Anrechnung begründen. Zwar hat BVerfG in seinem Urteil vom 3.4.2001 aus-geführt hat, es werde zu prüfen sein, ob die Grundsätze dieses Urteils (zum "generativen Beitrag") "auch für andere Zweige der Sozialversicherung Bedeutung haben" (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2). Hiervon ist das BVerfG inzwischen jedoch wie-der abgerückt. In seinem Beschluss vom 9.12.2003 (BVerfGE 109, 96, 127 = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 zur Alterssicherung der Landwirte) hat es die eigenständige Berücksichti-gung eines generativen Beitrags in der Rentenversicherung nicht für verfassungsrechtlich geboten erachtet; es hat insoweit u. a. darauf hingewiesen, dass die Erziehungsleistung bei der Alterssicherung im Rahmen der Rentenversicherung nicht völlig unberücksichtigt bleibe, sich z. B. bereits u. a. rechtsbegründend (wie bei der Wartezeit gemäß § 56 Abs. 1 SGB VI) auswirke. Auch im Übrigen vermag der Senat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorge-hensweise der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden nicht zu erkennen, insbeson-dere liegt zur Überzeugung des Senats eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Bestands- und Zugangsrentnern im Hinblick auf den in § 307d SGB VI geregelten Zu-schlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (sog. "Mütterrente") nicht vor. Zwar benachteiligt diese Vorschrift Mütter, die am 30.6.2014 noch nicht Anspruch auf eine Rente hatten (Zugangsrentner), gegenüber denjenigen Müttern, die am 30.6.2014 bereits einen Anspruch auf eine Rente hatten (Bestandsrentner), wenn lediglich bei den Be-standsrentnerinnen ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind berücksichtigt wird, wenn in der Rente eine Kinder-erziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt ange-rechnet wurde. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtspre-chung des BVerfG darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2144/98, 1 BvR 2300/98 – juris Rn. 98 ff.). Dies gilt umso mehr, als Kindererziehungszeiten einen sozialen Ausgleich ohne entsprechende Gegenleistung des Versicherten in Form von Versicherungsbeiträgen darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahme-be¬schluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 – juris Rn. 12). Zu berücksichti¬gen ist weiter, dass § 307d SGB VI bereits selbst eine begünstigende Ausnahmeregelung von der ge-setzlichen Grundregel des § 306 SGB VI darstellt, wonach grundsätzlich Geset-zesänderungen nicht zur Neuberechnung bereits laufender Renten führen. Es ist deshalb auch im Lichte des Artikels 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetz¬geber – welcher bei Schaffung der Regelung des § 307d SGB VI von rund 9,5 Millionen Bestands-renten ausging (BT-Drs. 18/909, S. 15) – aus Gründen der Verwaltungspraktika¬bilität und zur Vermeidung umfangreicher Neuberechnungen eine pauschalierte Regelung getroffen hat. Die hierfür leitenden Überlegungen, mit einer Anknüpfung an bereits im Versiche-rungsverlauf enthaltene Daten die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 innerhalb der Rentensystematik ohne weitere Sonderregelungen zu gewähr-leisten und Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Erziehungsver¬hältnisse im regelmäßig weit zurückliegenden zweiten Lebensjahr des Kindes zu vermei¬den (BT-Drs. 18/909, S. 15 und 24) stehen im Einklang mit dem vom BVerfG eingeräum¬ten Gestal-tungsspielraum.

Aus den dargestellten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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