Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 37 AS 1897/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern zu 2) und 3) Leistungen nach dem SGB II in Form der Regelleistung unter An- rechnung des Kindergeldes in Höhe von monatlich 194,00 Euro sowie unter Anrechnung eines vorläufigen Einkommens der Antragstellerin zu 2) aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 200,00 Euro vom 01.07.2018 bis 30.09.2018 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag bezüglich der Antragsteller zu 2) und 3) zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers zu 1) wird abgelehnt. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 3) in Höhe von 1/3 zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Der am 00.00.1985 geborene Antragsteller zu 1) und die am 00.00.1987 geborene An-tragstellerin zu 2) waren miteinander verheiratet, leben nach eigenen Angaben seit dem Jahre 2014 getrennt und wurden am 00.00.2017 geschieden.
Sie leben mit dem gemeinsamen Kind N Q (geb. am 00.00.2013) in der 38 m² grossen Wohnung Istraße 00 in 00000 E.
Bis zum 00.00.2015 war der Antragsteller zu 1) Geschäftsführer der L GmbH. Seinen Ge-schäftsanteil an der L GmbH verkaufte der Antragsteller zu 1) am 00.00.2015 an seinen Cousin Z X für 1,00 Euro, der ausweislich des Handesregisterauszuges am 12.02.2015 und notarieller Geschäftsanteilsübertragung vom 20.04.2015 als Geschäftsführer der L GmbH fungiert. Am 21.09.2017 wurde für den Antragsteller zu 1) seitens Herrn X Prokura erteilt, welche die grundsätzliche Verfügungsberechtigung über das Geschäftskonto der L GmbH umfasst. Als Postadresse der L fungiert die Wohnadresse der Antragsteller zu 1) bis 3). Weiterhin verfügt die L GmbH über einen Geschäftsraum auf dem Wweg 0 ind 0000 E.
Seite dem 01.07.2018 übt der Antragsteller zu 1) eine versicherungspflichtige Tätigkeit bei der L GmbH als Projektleiter aus. Gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2018 zwischen der L GmbH und dem Antragsteller zu 1) erhält der Antragsteller zu 1) eine Vergütung in Höhe von brutto 600,00 Euro zum Ende des Monats. Nach § 5 des Arbeitsvertrages ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jede Tätigkeit des Arbeitnehmers für eine andere Fir-ma als die des Arbeitgebers und seiner Filiale unzulässig.
Die Antragstellerin zu 2) ist selbständig tätig im Bereich "Durchführung von Veranstaltun-gen" und hat nach eigenen Angaben monatliche Einnahmen zwischen 200,00 und 400,00 Euro. Für die Antragstellerin zu 3) erhält sie Kindergeld in Höhe von monatlich 194,00 Euro.
Die Kosten der Unterkunft belaufen sich auf: Grundmiete 319,32 Euro, Heizkosten in Hö-he von 51,99 Euro sowie Nebenkosten in Höhe von 107,01 Euro für die gemeinsam be-wohnte Wohnung.
Die Antragsteller zu 1) – 3) standen bis Januar 2018 im laufenden SGB II-Bezug.
Mit Bescheid vom 20.04.2018 wurde der Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen ver-sagt wegen "Nichterreichbarkeit zur Klärung der Wohnverhältnisse".
In dem dagegen eingelegten Widerspruch trugen die Antragsteller vor, dass sie weder ei-ne Terminsmitteilung noch eine Mitwirkungsaufforderung erhalten hätten.
Unter dem 14.05.2018 beantragten die Antragsteller zu 2) und 3) sowie der Antragsteller zu 1) unter dem 15.05.2018 den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie tragen vor, dass ihnen Geld für Miete und Lebensunterhalt fehlen würde. Es bestün-den Mietschulden in Höhe von 1158,61 Euro (Stand: 10.05.2018). Trotz Scheidung lebten sie in der gemeinsamen Wohnung; die Antragstellerin zu 2) habe aufgrund der problema-tischen Mietwohnsituation in E noch keine Wohnung für sie und die Tochter (Antragstelle-rin zu 3) gefunden. Die Antragstellerin zu 2) lebe mit dem Antragsteller zu 1) nicht in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen.
Der Antragsteller zu 1) trägt vor, dass es sich bei der Tätigkeit bei L GmbH, für die er Pro-kura habe, nur um eine gelegentliche Aushilfstätigkeit im Familienkreis handele, für die er keine Entlohnung erhalte. Die regelmäßig anfallenden Tätigkeiten des Geschäftsführers er-ledige der externe Verkaufsberater. Die Postadresse der L GmbH sei seine Wohnadresse, da die Firma früher unter dieser Adresse im Handelsregister eingetragen war. Es gäbe je-doch einen externen Geschäftsraum auf dem Wweg 0 in E; eine Untervermietung an die Adresse des Antragstellers finde nicht statt. Ausweislich des betriebswirtschaftlichen Kurz-berichtes 2017 mache die L GmbH derzeit noch Verluste.
Gemäß Beschluss vom 04.06.2018 wurden die Rechtstreitigkeiten des Antragstellers zu 1) (S 37 AS 1897/18 ER) und der Antragsteller zu 2) und 3) (S 37 AS 1898/18 ER) zu ge-meinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Gemäß Abhilfebescheid vom 30.05.2018 wurde der ablehnende Bescheid vom 20.04.2018 aufgehoben. Mittels Mitwirkungsschreiben vom 04.06.2018 wurden zahlreiche Nachweise bezüglich der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers zu 1) angefordert. Am 28.06.2018 wurden ein Erörterungstermin sowie eine Beweisaufnahme in der gemein-samen Wohnung der Antragsteller zu 1) bis 3) durchgeführt. Auf den Inhalt des gerichtli-chen Protokolls vom 28.06.2018 wird Bezug genommen. Im Rahmen der Mitwirkungsaufforderung des Antragsgegners legten die Antragsteller zu-dem die Kontoauszüge sämtlicher Konten (geschäftlich und privat), PayPal-Konten (privat und geschäftlich), Sparbücher vor sowie Kontoauszüge der L GmbH, für die der Antragstel-ler zu 1) Prokura hat. Weiterhin legte der Antragsteller zu 1) eine Bestätigung des Ge-schäftsführers der L GmbH Herrn X vom 05.07.2018 vor, wonach der Antragsteller zu 1) für die Nutzung der Prokura in der Vergangenheit keine Entlohnung erhalten habe. Sein Zeitaufwand für die GmbH sei ½ bis 1 Stunde pro Monat gewesen.
Aus den übersandten Kontoauszügen des PayPal-Kontos des Antragstellers im Zeitraum vom 08.01.2018 bis 18.06.2018 sind Gutschriften in Höhe von insgesamt 7478,43 Euro er-sichtlich. Dem privaten Sparkassenkonto E des Antragstellers zu 1), Kontonummer 00000000 lassen sich im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 29.06.2018 (SB)-Einzahlungen in Höhe von 1510,00 Euro entnehmen. Allein nach Stellung des Antrags bei Gericht am 15.05.2018 ist eine SB-Einzahlung in Höhe von 450,00 Euro am 22.05.2018 und eine SB-Einzahlung am 19.06.2018 in Höhe von 150,00 Euro zu verzeichnen. Auch werden monatliche Beiträge in Höhe von 45,00 Euro für die Ballettschule für die Antragstellerin zu 3) sowie 28,00 Euro für das Fitness-Studio G bezahlt.
Weiterhin existiert ein Sparbuch des Antragstellers zu 1) bei der Postbank mit einem Gut-haben von 795,29 Euro. Diesbezüglich hat der Antragsteller zu 1) eine Verlustanzeige ge-stellt. Das Konto der L GmbH, für das der Antragsteller zu 1) uneingeschränkt verfügungsberech-tigt ist, weist zum 04.06.2018 ein Guthaben in Höhe von 9981,53 Euro aus.
Für die Konten der Antragstellerin zu 2) sind folgende Gutschriften/Einnahmen zu verzeich-nen: Auf das Geschäftskonto der Antragstellerin bei der Commerzbank, Kontonummer 000000000 sind im Zeitraum 01/18 bis 06/18 insgesamt 5379,27 Euro geflossen. Am 21.06.2018 hat sie in Höhe von 357,00 Euro ihren Steuerberater bezahlt. Das private Konto bei der Sparda-Bank West eG weist neben dem Eingang des monatli-chen Kindergeldes in Höhe von 194,00 Euro eine Gutschrift von 70,00 Euro für den April 2018 aus. Das geschäftliche PayPal-Konto weist von 01/18 bis 06/18 Gutschriften/Einzahlungen in Höhe von 473,66 Euro aus. Das private PayPal-Konto weist von 01/18 bis 06/18 Gutschriften/Einzahlungen in Höhe von 473,66 Euro aus. Dies entspricht Einnahmen der Antragstellerin zu 2) in Zeitraum von 01/18 bis 06/18 in Hö-he 6719,72 Euro. Festzustellen ist, dass in den Monaten Mai und Juni 2018 (Nach Stellung des Eilantrages bei Gericht) auf den Konten der Antragstellerin 1106,78 Euro im Mai und 465,15 Euro im Juni zugeflossen sind. Sowohl im Mai (15.05.2018) als auch im Juni (15.06.2018) wurden monatlich 59,99 Euro für ein Fitnessstudio (G2-G2 H GmbH) bezahlt.
Mit Schreiben vom 24.07.2018 teilte die Antragstellerin zu 2) mit, dass sie das Angebot ei-ner kleinen Mietwohnung in E für sich und das Kind bekommen konnte, allerdings erst ab 01.01.2019. Das Mietangebot wurde dem Antragsgegner zwecks Zusicherung übermittelt.
Die Antragsteller weisen ergänzend darauf hin, dass aufgrund der Beitragsschulden bei der Krankenversicherung nur noch eine eingeschränkte medizinische Versorgung möglich sei. Aufgrund ihrer Rückenbeschwerden müsse die Antragstellerin zu 2) ins Fitnessstudio ge-hen. Weiterhin benötige sie Geld zur Verlängerung der Ausweispapiere.
Die Antragsteller zu 1) – 3) beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Einnahmen/Zuflüsse gemäß Kontoauszügen der Antragsteller zu 1) und 2) entsprächen keineswegs der von den Antragstellern im Rahmen des Erörterungstermins geschilderten Lebensumstände. Die Notwendigkeit einer Fitnessstudiomitgliedschaft bei der G2-G2 H GmbH in Höhe von 59,99 Euro (Antragstellerin zu 2), eine weitere Fitnessstudiomitglied-schaft bei G1 in Höhe von monatlich 28,00 Euro (Antragsteller zu 1) sowie Ballettunterricht in Höhe weiteren 45,00 Euro pro Monat für die gemeinsame 4-jährige Tochter entspräche nicht dem Lebensstil einer Familie, die sich im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens auf Hilfebedürftigkeit und Mittellosigkeit beruft. Im Übrigen kämen bei orthopädischen Be-schwerden ärztliche Verschreibungen in Betracht oder kostengünstigere Sportvereine.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet.
Eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) ist nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozial-gerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl das zu sichernde Recht, der sog. Anordnungsanspruch, als auch der Anord-nungsgrund glaubhaft gemacht sind (§ 86 Abs. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivil-prozessordnung – ZPO -) oder nach Durchführung der von Amts wegen im Eilverfahren möglichen und gebotenen Ermittlungen glaubhaft erscheinen. Die Antragsteller zu 2) und 3) haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund für die Zeit vom 01.07.2018 bis 30.09.2018 glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin zu 2) gehört nach summarischer Prüfung dem Grunde nach zum leis-tungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), ist erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II und hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bun-desrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Für die Antragstellerin zu 3) ergibt sich die Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 als minderjähriges Kind der Antragstellerin zu 2). Damit haben die Antragsteller zu 2) und 3) Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf den Re-gelbedarf nach § 20 SGB II.
Nach der Beweisaufnahme im Rahmen des Erörterungstermins vom 28.06.2018 und in Au-genscheinnahme der gemeinsamen Wohnung der Antragsteller zu 1) bis 3) geht die Kam-mer nach summarischer Prüfung zu Gunsten der Antragsteller zu 2) und 3) davon aus, dass eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller zu 1) nicht vorliegt. Zwar ist dem An-tragsgegner zuzustimmen, dass allein die Wohnverhältnisse in einer 38 m²-Wohnung dem ersten Anschein nach für ein Zusammenleben als Partner sprechen. Die 38 m²-Wohnung besteht aus zwei Zimmern. Nach Angaben der Antragsteller schläft der Antragsteller zu 1) auf einem ausfahrbaren Zweisitzer-Sofa in der Küche, während die Antragsteller zu 2) und 3) in einem Doppelbett im Schlafzimmer schlafen. Dass sie dies trotz vorgetragener Tren-nung seit 2014 in dieser kleinen Wohnung tun, erscheint auch für die Kammer zunächst be-fremdlich. Als Erklärung haben sie jedoch angegeben, dass die schwierigen Wohnverhält-nisse in E einen vorherigen Auszug der Antragstellerin zu 2) mit der Antragstellerin zu 3) verhindert hätten. Gegen eine Bedarfsgemeinschaft spricht auch die am 08.11.2017 durch-geführte Scheidung der Antragsteller zu 1) und zu 2). Auch wenn der Antragsgegner darauf abstellt, dass auch nach dem Scheidungstermin im November 2017 eine neue Bedarfsge-meinschaft gegründet sei allein durch Erziehung des gemeinsamen Kindes, so sieht die Kammer die wiederlegbare Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II als wiederlegt an. Für die Kammer war letztlich entscheidend, dass die Antragstellerin zu 2) dem Jobcenter am 24.07.2018 ein Mietangebot vom 20.07.2018 zur Zustimmung übersandt hat, wobei das Datum der Anmietung ab 01.01.2019 festgelegt ist. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 3) in zunehmenden Alter ein eigenes Zimmer benötigt und die Antragsteller zu 1) – 3) keinen gemeinsamen größeren Wohnraum gesucht haben, spricht dafür, dass nach Vollzug der Scheidung auch die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller zu 1) und zu 2) aufgehoben wurde.
Angesichts der Tatsache, dass eine Bedarfsgemeinschaft nach summarischer Prüfung von der Kammer nicht angenommen wird, ist hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit nur das Einkom-men der Antragsteller zu 2) und zu 3) zu überprüfen.
Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bereits ab Antrag vom 14.05.2018 sondern erst ab 01.07.2018 bis 30.09.2018 glaubhaft gemacht worden. Für die Zeit ab Antragstellung beim Gericht ab 14.05.2018 bis Ende Juni 2018 haben die Antragsteller zu 2) und 3) einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Für diesen Zeitraum kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Ein An-ordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung über den Ausspruch in der Hauptsache abzuwarten. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein, d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Die finanziellen Ver-hältnisse der Antragstellerin zu 2) in den Monaten Mai und Juni 2018 lassen eine Notlage nicht erkennen. Nach Stellung des Eilantrags sind auf den Konten der Antragstellerin 1106,78 Euro im Mai und 465,15 Euro im Juni zugeflossen. Sowohl am 15.05.2018 als auch 15.06.2018 wurden monatlich 59,99 Euro für ein Fitness-Studio (G2-G2 H GmbH) be-zahlt. Auch hat die Antragstellerin am 21.06.2018 in Höhe von 357,00 Euro ihren Steuerbe-rater bezahlt. Diese Zahlungsverpflichtungen wären nicht erfüllt worden, wenn die Antrag-stellerin zu 2) und 3) sich in einer existentiellen Notlage befunden hätten. Mit den Zahlungs-eingängen auf den Konten im Mai und Juni 2018 waren die Antragsteller zu 2) und 3) in der Lage, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Regelleistung für die Antragstellerin zu 3) beträgt monatlich 240,00 Euro während die Regelleistung für die Antragstellerin zu 2) sich auf 416,00 Euro bemisst. In den Monaten Mai und Juni 2018 waren die Antragsteller zu 2) und 3) in der Lage, durch ihre Einnahmen aus Kindergeld und selbständiger Tätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.
Für die Zeit ab 01.07.2018 hat die Kammer zu Gunsten der Antragsteller zu 2) und 3) einen Anordnungsgrund angenommen. Unter Berücksichtigung der Beitragsschulden bei der Krankenversicherung und dem eingeschränkten Krankenversicherungsschutz ergibt sich im Rahmen der Regelleistung unter Anrechnung des Kindergeldes und einem vorläufigen Ein-kommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 200,00 Euro (Mindesteinkommen nach Aussage der Antragstellerin zu 2) noch ein Restanspruch der Antragsteller zu 2) und 3), der damit auch den Krankenversicherungsschutz sicherstellt.
Im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft haben die Antragsteller zu 2) und 3) einen Anord-nungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Unab-hängig von der Tatsache, dass die Antragstellerin 2) im Erörterungstermin vom 28.06.2018 sich nicht in der Mietvertragsverpflichtung gesehen hat und dargelegt hat, dass sie keine Miete bezahle, ist ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II nur dann glaubhaft gemacht, wenn der Wohnraum konkret gefährdet ist. Hier bedarf es des Nachweises der Rechtshängigkeit einer Räumungsklage. Selbst eine fristlose Kündi-gung reicht für die Bejahung der Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht aus (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 22.03.2016, L 19 AS 115/16 B ER, L 19 AS 116/16 B, LSG NRW, Beschluss vom 21.08.2018, L 19 AS 1577/17 B und L 19 AS 1578/17 B). Mangels Glaub-haftmachung des Anordnungsgrundes scheidet die Übernahme von etwaigen Kosten der Unterkunft im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus.
Der Antrag des Antragstellers zu 1) hat keinen Erfolg. Der Antragsteller zu 1) hat seine Hil-febedürftigkeit vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Somit fehlt es sowohl am Anordnungs-anspruch als auch am Anordnungsgrund. Aus den übersandten Kontoauszügen des PayPal-Kontos des Antragstellers zu 1) im Zeitraum vom 08.01.2018 bis 18.06.2018 sind Gutschriften in Höhe von insgesamt 7478,43 Euro ersichtlich. Auf dem privaten Sparkas-senkonto E des Antragstellers zu 1) lassen sich im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 29.06.2018 SB-Einzahlungen in Höhe von 1510,00 Euro entnehmen. Allein nach Stellung des Antrags bei Gericht am 15.0.2018 ist eine SB-Einzahlung in Höhe von 450,00 Euro am 22.05.2018 und eine SB-Einzahlung am 19.06.2018 in Höhe von 150,00 Euro zu verzeich-nen. Auch werden monatliche Beiträge in Höhe von 45,00 Euro für die Ballettschule der An-tragstellerin zu 3) und monatlich 28,00 Euro für das Fitnessstudio G1 von dem Geld be-zahlt. Für die Kammer ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, woher diese Einkünfte stammen, zumal der Antragsteller immer wieder betont hat, dass er trotz der am 21.09.2017 erteilten Prokura für die Firma L GmbH keine Einkünfte aus einer etwaigen Tä-tigkeit für die GmbH erzielt worden sind. Für die Kammer ist es unglaubwürdig, dass der Antragsteller zu 1) trotz notariell erteilter Prokura mit weitreichenden Handlungsvollmachten keine Einnahmen aus der Tätigkeit für die L GmbH erzielt hat. Der Antragsteller zu 1) war bis zum 11.02.2015 selbst Geschäftsführer der L GmbH und hat seinen Geschäftsanteil am 01.12.2015 an seinen Cousin Herrn X für 1,00 Euro verkauft. Für die Kammer ist es nicht auszuschließen, dass der Antragsteller zu 1) trotz gegenteiliger Bestätigung des Herrn X finanziell für seine Tätigkeit entlohnt wird. Nicht klarer geworden ist das Verhältnis zwischen der L GmbH und dem Antragsteller zu 1) nach Schließung eines Vertrages zum 01.07.2018, wonach der Antragsteller zu 1) für wöchentlich 10 Stunden einen Bruttolohn von 600,00 Euro erhält. Gleichzeitig ist er aber nach § 5 Arbeitsvertrages vom 01.07.2018 verpflichtet, kein anderes Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Bei einer Entlohnung von 600,00 Euro Brutto erscheint diese Klausel widersinnig, zumal mit den 600,00 Euro der Le-bensunterhalt nicht umfänglich sichergestellt werden kann. Die Aufklärung dieses Sachver-haltes kann jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Entscheidend ist, dass ab Antragstellung bei Gericht am 15.05.2018 bis 30.06.2018 ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht wurde. Ab 01.07.2018 erhält der Antragsteller einen Bruttolohn von 600,00 Euro, der auch im selben Monat zufließt, so dass ab 01.07.2018 der Antragsteller zu 1) seinen Lebensunterhalt mit einem Bedarf von 416,00 Euro sicherstellen kann. Diesbezüglich ist auch für die Zeit ab 01.07.2018 ein An-ordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben. Im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft wird auf die Ausführungen bezüglich der Antragsteller zu 2) und 3) verwiesen. Vorliegend sind weder eine Kündigung noch eine Räumungsklage vorgetra-gen worden, so dass die Kosten der Unterkunft im Rahmen des einstweiligen Anordnungs-verfahrens nicht mit Erfolg erstritten werden konnten.
Bei der nach §§ 183, 193 SGG analog zu treffenden Kostenentscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Antrag lediglich hinsichtlich der Antragsteller zu 2) und 3) und im Hinblick auf diese lediglich ab 01.07.2018 bis 30.09.2018 erfolgreich war.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Der am 00.00.1985 geborene Antragsteller zu 1) und die am 00.00.1987 geborene An-tragstellerin zu 2) waren miteinander verheiratet, leben nach eigenen Angaben seit dem Jahre 2014 getrennt und wurden am 00.00.2017 geschieden.
Sie leben mit dem gemeinsamen Kind N Q (geb. am 00.00.2013) in der 38 m² grossen Wohnung Istraße 00 in 00000 E.
Bis zum 00.00.2015 war der Antragsteller zu 1) Geschäftsführer der L GmbH. Seinen Ge-schäftsanteil an der L GmbH verkaufte der Antragsteller zu 1) am 00.00.2015 an seinen Cousin Z X für 1,00 Euro, der ausweislich des Handesregisterauszuges am 12.02.2015 und notarieller Geschäftsanteilsübertragung vom 20.04.2015 als Geschäftsführer der L GmbH fungiert. Am 21.09.2017 wurde für den Antragsteller zu 1) seitens Herrn X Prokura erteilt, welche die grundsätzliche Verfügungsberechtigung über das Geschäftskonto der L GmbH umfasst. Als Postadresse der L fungiert die Wohnadresse der Antragsteller zu 1) bis 3). Weiterhin verfügt die L GmbH über einen Geschäftsraum auf dem Wweg 0 ind 0000 E.
Seite dem 01.07.2018 übt der Antragsteller zu 1) eine versicherungspflichtige Tätigkeit bei der L GmbH als Projektleiter aus. Gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2018 zwischen der L GmbH und dem Antragsteller zu 1) erhält der Antragsteller zu 1) eine Vergütung in Höhe von brutto 600,00 Euro zum Ende des Monats. Nach § 5 des Arbeitsvertrages ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jede Tätigkeit des Arbeitnehmers für eine andere Fir-ma als die des Arbeitgebers und seiner Filiale unzulässig.
Die Antragstellerin zu 2) ist selbständig tätig im Bereich "Durchführung von Veranstaltun-gen" und hat nach eigenen Angaben monatliche Einnahmen zwischen 200,00 und 400,00 Euro. Für die Antragstellerin zu 3) erhält sie Kindergeld in Höhe von monatlich 194,00 Euro.
Die Kosten der Unterkunft belaufen sich auf: Grundmiete 319,32 Euro, Heizkosten in Hö-he von 51,99 Euro sowie Nebenkosten in Höhe von 107,01 Euro für die gemeinsam be-wohnte Wohnung.
Die Antragsteller zu 1) – 3) standen bis Januar 2018 im laufenden SGB II-Bezug.
Mit Bescheid vom 20.04.2018 wurde der Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen ver-sagt wegen "Nichterreichbarkeit zur Klärung der Wohnverhältnisse".
In dem dagegen eingelegten Widerspruch trugen die Antragsteller vor, dass sie weder ei-ne Terminsmitteilung noch eine Mitwirkungsaufforderung erhalten hätten.
Unter dem 14.05.2018 beantragten die Antragsteller zu 2) und 3) sowie der Antragsteller zu 1) unter dem 15.05.2018 den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie tragen vor, dass ihnen Geld für Miete und Lebensunterhalt fehlen würde. Es bestün-den Mietschulden in Höhe von 1158,61 Euro (Stand: 10.05.2018). Trotz Scheidung lebten sie in der gemeinsamen Wohnung; die Antragstellerin zu 2) habe aufgrund der problema-tischen Mietwohnsituation in E noch keine Wohnung für sie und die Tochter (Antragstelle-rin zu 3) gefunden. Die Antragstellerin zu 2) lebe mit dem Antragsteller zu 1) nicht in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen.
Der Antragsteller zu 1) trägt vor, dass es sich bei der Tätigkeit bei L GmbH, für die er Pro-kura habe, nur um eine gelegentliche Aushilfstätigkeit im Familienkreis handele, für die er keine Entlohnung erhalte. Die regelmäßig anfallenden Tätigkeiten des Geschäftsführers er-ledige der externe Verkaufsberater. Die Postadresse der L GmbH sei seine Wohnadresse, da die Firma früher unter dieser Adresse im Handelsregister eingetragen war. Es gäbe je-doch einen externen Geschäftsraum auf dem Wweg 0 in E; eine Untervermietung an die Adresse des Antragstellers finde nicht statt. Ausweislich des betriebswirtschaftlichen Kurz-berichtes 2017 mache die L GmbH derzeit noch Verluste.
Gemäß Beschluss vom 04.06.2018 wurden die Rechtstreitigkeiten des Antragstellers zu 1) (S 37 AS 1897/18 ER) und der Antragsteller zu 2) und 3) (S 37 AS 1898/18 ER) zu ge-meinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Gemäß Abhilfebescheid vom 30.05.2018 wurde der ablehnende Bescheid vom 20.04.2018 aufgehoben. Mittels Mitwirkungsschreiben vom 04.06.2018 wurden zahlreiche Nachweise bezüglich der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers zu 1) angefordert. Am 28.06.2018 wurden ein Erörterungstermin sowie eine Beweisaufnahme in der gemein-samen Wohnung der Antragsteller zu 1) bis 3) durchgeführt. Auf den Inhalt des gerichtli-chen Protokolls vom 28.06.2018 wird Bezug genommen. Im Rahmen der Mitwirkungsaufforderung des Antragsgegners legten die Antragsteller zu-dem die Kontoauszüge sämtlicher Konten (geschäftlich und privat), PayPal-Konten (privat und geschäftlich), Sparbücher vor sowie Kontoauszüge der L GmbH, für die der Antragstel-ler zu 1) Prokura hat. Weiterhin legte der Antragsteller zu 1) eine Bestätigung des Ge-schäftsführers der L GmbH Herrn X vom 05.07.2018 vor, wonach der Antragsteller zu 1) für die Nutzung der Prokura in der Vergangenheit keine Entlohnung erhalten habe. Sein Zeitaufwand für die GmbH sei ½ bis 1 Stunde pro Monat gewesen.
Aus den übersandten Kontoauszügen des PayPal-Kontos des Antragstellers im Zeitraum vom 08.01.2018 bis 18.06.2018 sind Gutschriften in Höhe von insgesamt 7478,43 Euro er-sichtlich. Dem privaten Sparkassenkonto E des Antragstellers zu 1), Kontonummer 00000000 lassen sich im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 29.06.2018 (SB)-Einzahlungen in Höhe von 1510,00 Euro entnehmen. Allein nach Stellung des Antrags bei Gericht am 15.05.2018 ist eine SB-Einzahlung in Höhe von 450,00 Euro am 22.05.2018 und eine SB-Einzahlung am 19.06.2018 in Höhe von 150,00 Euro zu verzeichnen. Auch werden monatliche Beiträge in Höhe von 45,00 Euro für die Ballettschule für die Antragstellerin zu 3) sowie 28,00 Euro für das Fitness-Studio G bezahlt.
Weiterhin existiert ein Sparbuch des Antragstellers zu 1) bei der Postbank mit einem Gut-haben von 795,29 Euro. Diesbezüglich hat der Antragsteller zu 1) eine Verlustanzeige ge-stellt. Das Konto der L GmbH, für das der Antragsteller zu 1) uneingeschränkt verfügungsberech-tigt ist, weist zum 04.06.2018 ein Guthaben in Höhe von 9981,53 Euro aus.
Für die Konten der Antragstellerin zu 2) sind folgende Gutschriften/Einnahmen zu verzeich-nen: Auf das Geschäftskonto der Antragstellerin bei der Commerzbank, Kontonummer 000000000 sind im Zeitraum 01/18 bis 06/18 insgesamt 5379,27 Euro geflossen. Am 21.06.2018 hat sie in Höhe von 357,00 Euro ihren Steuerberater bezahlt. Das private Konto bei der Sparda-Bank West eG weist neben dem Eingang des monatli-chen Kindergeldes in Höhe von 194,00 Euro eine Gutschrift von 70,00 Euro für den April 2018 aus. Das geschäftliche PayPal-Konto weist von 01/18 bis 06/18 Gutschriften/Einzahlungen in Höhe von 473,66 Euro aus. Das private PayPal-Konto weist von 01/18 bis 06/18 Gutschriften/Einzahlungen in Höhe von 473,66 Euro aus. Dies entspricht Einnahmen der Antragstellerin zu 2) in Zeitraum von 01/18 bis 06/18 in Hö-he 6719,72 Euro. Festzustellen ist, dass in den Monaten Mai und Juni 2018 (Nach Stellung des Eilantrages bei Gericht) auf den Konten der Antragstellerin 1106,78 Euro im Mai und 465,15 Euro im Juni zugeflossen sind. Sowohl im Mai (15.05.2018) als auch im Juni (15.06.2018) wurden monatlich 59,99 Euro für ein Fitnessstudio (G2-G2 H GmbH) bezahlt.
Mit Schreiben vom 24.07.2018 teilte die Antragstellerin zu 2) mit, dass sie das Angebot ei-ner kleinen Mietwohnung in E für sich und das Kind bekommen konnte, allerdings erst ab 01.01.2019. Das Mietangebot wurde dem Antragsgegner zwecks Zusicherung übermittelt.
Die Antragsteller weisen ergänzend darauf hin, dass aufgrund der Beitragsschulden bei der Krankenversicherung nur noch eine eingeschränkte medizinische Versorgung möglich sei. Aufgrund ihrer Rückenbeschwerden müsse die Antragstellerin zu 2) ins Fitnessstudio ge-hen. Weiterhin benötige sie Geld zur Verlängerung der Ausweispapiere.
Die Antragsteller zu 1) – 3) beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Einnahmen/Zuflüsse gemäß Kontoauszügen der Antragsteller zu 1) und 2) entsprächen keineswegs der von den Antragstellern im Rahmen des Erörterungstermins geschilderten Lebensumstände. Die Notwendigkeit einer Fitnessstudiomitgliedschaft bei der G2-G2 H GmbH in Höhe von 59,99 Euro (Antragstellerin zu 2), eine weitere Fitnessstudiomitglied-schaft bei G1 in Höhe von monatlich 28,00 Euro (Antragsteller zu 1) sowie Ballettunterricht in Höhe weiteren 45,00 Euro pro Monat für die gemeinsame 4-jährige Tochter entspräche nicht dem Lebensstil einer Familie, die sich im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens auf Hilfebedürftigkeit und Mittellosigkeit beruft. Im Übrigen kämen bei orthopädischen Be-schwerden ärztliche Verschreibungen in Betracht oder kostengünstigere Sportvereine.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet.
Eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) ist nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozial-gerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl das zu sichernde Recht, der sog. Anordnungsanspruch, als auch der Anord-nungsgrund glaubhaft gemacht sind (§ 86 Abs. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivil-prozessordnung – ZPO -) oder nach Durchführung der von Amts wegen im Eilverfahren möglichen und gebotenen Ermittlungen glaubhaft erscheinen. Die Antragsteller zu 2) und 3) haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund für die Zeit vom 01.07.2018 bis 30.09.2018 glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin zu 2) gehört nach summarischer Prüfung dem Grunde nach zum leis-tungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), ist erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II und hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bun-desrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Für die Antragstellerin zu 3) ergibt sich die Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 als minderjähriges Kind der Antragstellerin zu 2). Damit haben die Antragsteller zu 2) und 3) Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf den Re-gelbedarf nach § 20 SGB II.
Nach der Beweisaufnahme im Rahmen des Erörterungstermins vom 28.06.2018 und in Au-genscheinnahme der gemeinsamen Wohnung der Antragsteller zu 1) bis 3) geht die Kam-mer nach summarischer Prüfung zu Gunsten der Antragsteller zu 2) und 3) davon aus, dass eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller zu 1) nicht vorliegt. Zwar ist dem An-tragsgegner zuzustimmen, dass allein die Wohnverhältnisse in einer 38 m²-Wohnung dem ersten Anschein nach für ein Zusammenleben als Partner sprechen. Die 38 m²-Wohnung besteht aus zwei Zimmern. Nach Angaben der Antragsteller schläft der Antragsteller zu 1) auf einem ausfahrbaren Zweisitzer-Sofa in der Küche, während die Antragsteller zu 2) und 3) in einem Doppelbett im Schlafzimmer schlafen. Dass sie dies trotz vorgetragener Tren-nung seit 2014 in dieser kleinen Wohnung tun, erscheint auch für die Kammer zunächst be-fremdlich. Als Erklärung haben sie jedoch angegeben, dass die schwierigen Wohnverhält-nisse in E einen vorherigen Auszug der Antragstellerin zu 2) mit der Antragstellerin zu 3) verhindert hätten. Gegen eine Bedarfsgemeinschaft spricht auch die am 08.11.2017 durch-geführte Scheidung der Antragsteller zu 1) und zu 2). Auch wenn der Antragsgegner darauf abstellt, dass auch nach dem Scheidungstermin im November 2017 eine neue Bedarfsge-meinschaft gegründet sei allein durch Erziehung des gemeinsamen Kindes, so sieht die Kammer die wiederlegbare Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II als wiederlegt an. Für die Kammer war letztlich entscheidend, dass die Antragstellerin zu 2) dem Jobcenter am 24.07.2018 ein Mietangebot vom 20.07.2018 zur Zustimmung übersandt hat, wobei das Datum der Anmietung ab 01.01.2019 festgelegt ist. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 3) in zunehmenden Alter ein eigenes Zimmer benötigt und die Antragsteller zu 1) – 3) keinen gemeinsamen größeren Wohnraum gesucht haben, spricht dafür, dass nach Vollzug der Scheidung auch die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller zu 1) und zu 2) aufgehoben wurde.
Angesichts der Tatsache, dass eine Bedarfsgemeinschaft nach summarischer Prüfung von der Kammer nicht angenommen wird, ist hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit nur das Einkom-men der Antragsteller zu 2) und zu 3) zu überprüfen.
Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bereits ab Antrag vom 14.05.2018 sondern erst ab 01.07.2018 bis 30.09.2018 glaubhaft gemacht worden. Für die Zeit ab Antragstellung beim Gericht ab 14.05.2018 bis Ende Juni 2018 haben die Antragsteller zu 2) und 3) einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Für diesen Zeitraum kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Ein An-ordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung über den Ausspruch in der Hauptsache abzuwarten. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein, d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Die finanziellen Ver-hältnisse der Antragstellerin zu 2) in den Monaten Mai und Juni 2018 lassen eine Notlage nicht erkennen. Nach Stellung des Eilantrags sind auf den Konten der Antragstellerin 1106,78 Euro im Mai und 465,15 Euro im Juni zugeflossen. Sowohl am 15.05.2018 als auch 15.06.2018 wurden monatlich 59,99 Euro für ein Fitness-Studio (G2-G2 H GmbH) be-zahlt. Auch hat die Antragstellerin am 21.06.2018 in Höhe von 357,00 Euro ihren Steuerbe-rater bezahlt. Diese Zahlungsverpflichtungen wären nicht erfüllt worden, wenn die Antrag-stellerin zu 2) und 3) sich in einer existentiellen Notlage befunden hätten. Mit den Zahlungs-eingängen auf den Konten im Mai und Juni 2018 waren die Antragsteller zu 2) und 3) in der Lage, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Regelleistung für die Antragstellerin zu 3) beträgt monatlich 240,00 Euro während die Regelleistung für die Antragstellerin zu 2) sich auf 416,00 Euro bemisst. In den Monaten Mai und Juni 2018 waren die Antragsteller zu 2) und 3) in der Lage, durch ihre Einnahmen aus Kindergeld und selbständiger Tätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.
Für die Zeit ab 01.07.2018 hat die Kammer zu Gunsten der Antragsteller zu 2) und 3) einen Anordnungsgrund angenommen. Unter Berücksichtigung der Beitragsschulden bei der Krankenversicherung und dem eingeschränkten Krankenversicherungsschutz ergibt sich im Rahmen der Regelleistung unter Anrechnung des Kindergeldes und einem vorläufigen Ein-kommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 200,00 Euro (Mindesteinkommen nach Aussage der Antragstellerin zu 2) noch ein Restanspruch der Antragsteller zu 2) und 3), der damit auch den Krankenversicherungsschutz sicherstellt.
Im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft haben die Antragsteller zu 2) und 3) einen Anord-nungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Unab-hängig von der Tatsache, dass die Antragstellerin 2) im Erörterungstermin vom 28.06.2018 sich nicht in der Mietvertragsverpflichtung gesehen hat und dargelegt hat, dass sie keine Miete bezahle, ist ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 SGB II nur dann glaubhaft gemacht, wenn der Wohnraum konkret gefährdet ist. Hier bedarf es des Nachweises der Rechtshängigkeit einer Räumungsklage. Selbst eine fristlose Kündi-gung reicht für die Bejahung der Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht aus (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 22.03.2016, L 19 AS 115/16 B ER, L 19 AS 116/16 B, LSG NRW, Beschluss vom 21.08.2018, L 19 AS 1577/17 B und L 19 AS 1578/17 B). Mangels Glaub-haftmachung des Anordnungsgrundes scheidet die Übernahme von etwaigen Kosten der Unterkunft im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus.
Der Antrag des Antragstellers zu 1) hat keinen Erfolg. Der Antragsteller zu 1) hat seine Hil-febedürftigkeit vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Somit fehlt es sowohl am Anordnungs-anspruch als auch am Anordnungsgrund. Aus den übersandten Kontoauszügen des PayPal-Kontos des Antragstellers zu 1) im Zeitraum vom 08.01.2018 bis 18.06.2018 sind Gutschriften in Höhe von insgesamt 7478,43 Euro ersichtlich. Auf dem privaten Sparkas-senkonto E des Antragstellers zu 1) lassen sich im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 29.06.2018 SB-Einzahlungen in Höhe von 1510,00 Euro entnehmen. Allein nach Stellung des Antrags bei Gericht am 15.0.2018 ist eine SB-Einzahlung in Höhe von 450,00 Euro am 22.05.2018 und eine SB-Einzahlung am 19.06.2018 in Höhe von 150,00 Euro zu verzeich-nen. Auch werden monatliche Beiträge in Höhe von 45,00 Euro für die Ballettschule der An-tragstellerin zu 3) und monatlich 28,00 Euro für das Fitnessstudio G1 von dem Geld be-zahlt. Für die Kammer ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, woher diese Einkünfte stammen, zumal der Antragsteller immer wieder betont hat, dass er trotz der am 21.09.2017 erteilten Prokura für die Firma L GmbH keine Einkünfte aus einer etwaigen Tä-tigkeit für die GmbH erzielt worden sind. Für die Kammer ist es unglaubwürdig, dass der Antragsteller zu 1) trotz notariell erteilter Prokura mit weitreichenden Handlungsvollmachten keine Einnahmen aus der Tätigkeit für die L GmbH erzielt hat. Der Antragsteller zu 1) war bis zum 11.02.2015 selbst Geschäftsführer der L GmbH und hat seinen Geschäftsanteil am 01.12.2015 an seinen Cousin Herrn X für 1,00 Euro verkauft. Für die Kammer ist es nicht auszuschließen, dass der Antragsteller zu 1) trotz gegenteiliger Bestätigung des Herrn X finanziell für seine Tätigkeit entlohnt wird. Nicht klarer geworden ist das Verhältnis zwischen der L GmbH und dem Antragsteller zu 1) nach Schließung eines Vertrages zum 01.07.2018, wonach der Antragsteller zu 1) für wöchentlich 10 Stunden einen Bruttolohn von 600,00 Euro erhält. Gleichzeitig ist er aber nach § 5 Arbeitsvertrages vom 01.07.2018 verpflichtet, kein anderes Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Bei einer Entlohnung von 600,00 Euro Brutto erscheint diese Klausel widersinnig, zumal mit den 600,00 Euro der Le-bensunterhalt nicht umfänglich sichergestellt werden kann. Die Aufklärung dieses Sachver-haltes kann jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Entscheidend ist, dass ab Antragstellung bei Gericht am 15.05.2018 bis 30.06.2018 ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht wurde. Ab 01.07.2018 erhält der Antragsteller einen Bruttolohn von 600,00 Euro, der auch im selben Monat zufließt, so dass ab 01.07.2018 der Antragsteller zu 1) seinen Lebensunterhalt mit einem Bedarf von 416,00 Euro sicherstellen kann. Diesbezüglich ist auch für die Zeit ab 01.07.2018 ein An-ordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben. Im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft wird auf die Ausführungen bezüglich der Antragsteller zu 2) und 3) verwiesen. Vorliegend sind weder eine Kündigung noch eine Räumungsklage vorgetra-gen worden, so dass die Kosten der Unterkunft im Rahmen des einstweiligen Anordnungs-verfahrens nicht mit Erfolg erstritten werden konnten.
Bei der nach §§ 183, 193 SGG analog zu treffenden Kostenentscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Antrag lediglich hinsichtlich der Antragsteller zu 2) und 3) und im Hinblick auf diese lediglich ab 01.07.2018 bis 30.09.2018 erfolgreich war.
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