L 2 U 48/16

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 192/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 48/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen die Aufnahme seines Waldgrundstücks als Unternehmen in das Kataster der Beklagten sowie gegen weitere Beitragsbescheide.

Der Kläger ist Eigentümer eines Waldgrundstücks mit einer Größe von 1,66 ha in S ... Die Vorgängerin der Beklagten, die L. (L.) S. und H., nahm den Kläger mit seinem Waldgrundstück mit Bescheid vom 24. September 2009 in ihr Unternehmerverzeichnis auf und veranlagte den Kläger zu entsprechenden Beiträgen in der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung für das Jahr 2008. Sie begründete die Aufnahme insbesondere mit der gesetzlichen Vorschrift des § 123 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), wonach unter anderem alle Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Landschaftspflege, Binnenfischerei, Imkerei, Lohnunternehmen, Jagd usw. umfasst seien. Gegen diesen Bescheid sowie gegen den Beitragsbescheid vom 5. Februar 2010 zur Umlage des Jahres 2009 legte der Kläger Widerspruch ein.

Die Forstbehörde S1 des Landes S. teilte der Beklagten im Widerspruchsverfahren mit, dass die Flurstücke nicht im Waldkataster für den Kreis L1 enthalten seien. Grundsätzlich sei es dennoch möglich, dass es sich um Waldflächen im Sinne des § 2 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) handele, da das Kataster nicht alle bewaldeten Flächen erfasse. Das Amt Hohe Elbgeest bestätigte mit Schreiben vom 1. März 2010, dass der Kläger Eigentümer der Flurstücke xxxxx/0 (0,1499 ha), 58/0 (1,5095 ha) und 214/20 (0,0004 ha) sei.

Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2010 zurück. Die Zuständigkeit der L. ergebe sich aus § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Das Entstehen des Versicherungsverhältnisses sei dabei unabhängig vom Willen der betroffenen Person und hänge allein vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts ab. Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung sei dabei derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche, der also das wirtschaftliche Risiko trage. Damit sei es für den Unternehmerbegriff im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht entscheidend, ob ein Geschäftsbetrieb unterhalten oder ob das Unternehmen als Erwerbstätigkeit mit entsprechender Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde. Die Zuständigkeit der L. sei daher auch für Unternehmen mit ideeller Zielsetzung und bloße Hobbybetriebe gegeben. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei vom Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens bereits dann auszugehen, wenn der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfüge, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet werde. Auf die Größe der Fläche komme es hierbei nicht an. Es bestehe vorliegend die Vermutung, dass der Kläger auf der Fläche forstwirtschaftlich tätig werde und damit forstwirtschaftlicher Unternehmer sei. Greifbare Umstände, die auf eine andersartige – nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete – Nutzung der Waldfläche hinwiesen, wie dies etwa bei einer aus konkreten Umständen ersichtlichen Änderung der Zweckbestimmung der Fall sei, ergäben sich nicht. Die bloße Absicht, keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändere so lange an der Eigenschaft als Unternehmer nichts, wie dort forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen. Sie entziehe der auf tatsächlichen und rechtlichen Kriterien beruhenden Vermutung nicht die Grundlage. Insbesondere in rechtlicher Hinsicht ändere sich dadurch an der aus den Waldgesetzen ergebenden Verpflichtung als Waldbesitzer, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften, nichts. Es liege auch in der Natur der Sache, dass zeitweise über mehrere Jahre keine forstlichen Arbeiten anfielen bzw. jahrzehntelang kein Nutzen gezogen werde.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 5. August 2010 Klage und machte geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entscheidend sei, dass forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet würden. Er verwies dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. September 1999 (Az. B 2 U 40/98 R). Er trug weiter vor, dass er keinerlei forstwirtschaftliche Arbeiten auf dem Waldgrundstück verrichte. Zudem sei er in den letzten 50 Jahren oft und zum Teil für sehr lange Zeit nicht in H. bzw. im H. Umland gewesen. Die Bescheide der Beklagten verstießen gegen Art. 12 und Art. 14 des Grundgesetzes, da es nicht rechtlich zulässig sein könne, ihn zwangsweise zum Betreiber eines forstwirtschaftlichen Unternehmens zu machen. Die Beklagte teilte im Verfahren mit, dass es mittlerweile möglich gewesen sei, über das zuständige Katasteramt einen Lageplan der streitgegenständlichen Flächen zu beschaffen. Auf der Grundlage dieses Lageplans habe das zuständige Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes S. die Feststellung getroffen, dass es sich bei den Flurstücken xxxxx und xxxxx der Flur xxxxx der Gemarkung B. um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG handele.

Mit Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2013 wies das Sozialgericht Hamburg die Klage ab. Die Angaben des Waldbesitzers, dass keine Bewirtschaftung erfolge und auch in Zukunft nicht beabsichtigt sei, bleibe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. Dezember 2004, Az. B 2 U 43/03) ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht, da die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen könne. Es gelte wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume die widerlegbare Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem Brachliegenlassen nicht gesprochen werden, selbst wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden. Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer zu widerlegen, reiche es daher nicht aus, wenn behauptet werde, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet. Unabdingbar sei insoweit, dass ein fehlender Nutzungswille nach außen deutlich werde. Dies liege grundsätzlich erst dann vor, wenn eine forstwirtschaftliche Nutzung aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen werden könne. Das Gericht wies weiter unter Bezugnahme auf das Bundessozialgericht (Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/05) darauf hin, dass die Bestimmungen des SGB VII über die Versicherungs- und die Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die konkrete Beitragspflicht des Klägers auch im Einklang mit dem Grundgesetz stünden. Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid legte der Kläger nicht ein.

Mit Beitragsbescheid vom 4. Februar 2011 setzte die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2010 fest, mit Beitragsbescheid vom 3. Februar 2012 für das Jahr 2011 und mit Beitragsbescheid vom 25. Februar 2013 für das Jahr 2012.

Gegen den Beitragsbescheid vom 9. April 2014 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig, die Beitragsbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 aufzuheben. Er begründete dies damit, dass er kein Unternehmen betreibe. Er sei pensionierter Jurist. Dass der Beitragspflicht unterworfene Grundstück werde nicht bewirtschaftet. Die Behauptung des Sozialgerichts Hamburg in seinem Gerichtsbescheid, dass eine Bewirtschaftung eines Waldgrundstücks im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung bereits dann vorliege, wenn auf dem Grundstück Bäume wüchsen, halte er nicht für richtig.

Die Beklagte erließ im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X den ablehnenden Bescheid vom 22. Mai 2015. Rechtlich seien die Widersprüche des Klägers sowie auch die Widersprüche gegen die vorangegangenen Beitragsbescheide für die Umlage 2010 bis 2012 als Antrag auf Überprüfung des mit dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsbescheides vom 23. Juli 2013 bindend gewordenen Aufnahme- und Beitragsbescheids vom 24. September 2009 nach § 44 SGB X zu bewerten, denn Regelungsgegenstand dieser Beitragsbescheide sei ausschließlich die Berechnung und Festsetzung des für das jeweilige Umlagejahr zu entrichtenden Beitrages und nicht etwa jedes Mal aufs Neue wieder auch die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten für das vom Kläger betriebene forstwirtschaftliche Unternehmen. Die Beitragsberechnung habe der Kläger nicht beanstandet, sondern sich vielmehr jeweils darauf berufen, dass von ihm kein der Zuständigkeit der Beklagten unterfallendes forstwirtschaftliches Unternehmen betrieben werde. Daher habe die Beklagte diese Widersprüche als Anträge auf Überprüfung des Aufnahmebescheides vom 24. September 2009 nach § 44 SGB X umgedeutet. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides das Recht nicht unrichtig angewandt und sei auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hätte. Denn es handele sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück unstreitig um Wald. Nach der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit sei unter diesen Voraussetzungen selbst dann von einem der Zuständigkeit der Beklagten unterfallenden forstwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen, wenn die mit forstwirtschaftlichen Gewächsen bestandene Fläche tatsächlich zu keiner Zeit bewirtschaftet worden sei und auch in Zukunft keine Bewirtschaftungsmaßnahmen erfolgen sollen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2015 zurückgewiesen wurde. Der Kläger betreibe ein der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugewiesenes forstwirtschaftliches Unternehmen und sei mithin als Unternehmer beitragspflichtig. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides richte sich nach § 44 SGB X. Bei dem streitgegenständlichen Grundstück handele es sich unstreitig um Wald und nach ständiger Rechtsprechung sei selbst dann von einem der Zuständigkeit der Beklagten unterfallenden forstwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen, wenn die mit den forstwirtschaftlichen Gewächsen bestandene Fläche tatsächlich zu keiner Zeit bewirtschaftet worden sei und auch in Zukunft keine Bewirtschaftungsmaßnahmen erfolgen sollten. Der Kläger verkenne, dass er auch als Eigentümer eines Waldgrundstückes verpflichtet sei, mindestens auch zur Gefahrenabwehr tätig zu werden. Diese Verpflichtungen ergäben sich nicht nur aus dem Landeswaldgesetz, sondern insbesondere auch aus den dem Grundstückseigentümer obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflichten.

Der Kläger hat am 30. Juli 2015 Klage erhoben und trägt noch einmal vor, dass nach dem Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die Tatsache entscheidend sei, dass forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet würden, welche er nicht ausführe. Er beschäftige auch keine forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer. Er habe auch keine Bearbeitungspflicht durch das Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein. Das Grundstück sei auch zu abschüssig, um es zu bewirtschaften.

Das Sozialgericht Hamburg hat mit Urteil vom 17. November 2016 die Klage im schriftlichen Verfahren abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien nicht rechtswidrig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Aufnahme- sowie der daraufhin ergangenen Beitragsbescheide gemäß § 44 SGB X. Die Beklagte habe bei Erlass des Aufnahmebescheides vom 24. September 2009 das Recht nicht unrichtig angewendet und sei auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe. Daher seien die mit den Beitragsbescheiden vom 9. April 2014 und 3. Dezember 2014 erhobenen Beiträge zu Recht von dem Kläger angefordert worden. Insbesondere habe die Beklagte den Kläger zu Recht als Unternehmer der Forstwirtschaft nach § 123 Abs. 1 SGB VII in ihr Mitgliederverzeichnis aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei allein die Angabe des Klägers, dass er sein Grundstück nicht bearbeite und dies auch in Zukunft nicht beabsichtige, ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger sich immer wieder lediglich des Wortlauts der Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1999 zur weiteren Überprüfung des Aufnahmebescheides bediene, wenn das Bundessozialgericht in der Fortentwicklung seiner Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03) die "Verrichtung forstwirtschaftlicher Arbeiten" weit ausgelegt habe. Darüber hinaus habe das Bundessozialgericht bereits deutlich früher ausgeführt, dass wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume die widerlegbare Vermutung gelte, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei (BSG, Urteil vom 28. September 1989 – B 2 U 40/98 R). Solange daher auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem "Brachliegenlassen" nicht gesprochen werden, selbst wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen worden seien. Ein solcher Fall sei vorliegend anzunehmen, da auf dem Grundstück des Klägers Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen. Dabei sei es völlig unerheblich, ob der Kläger selbst die Bäume ausgesät habe, beschneide, fälle oder sonst bearbeite, da es auf ein aktives Handeln des Unternehmers nicht ankomme. Entgegen der Ansicht des Klägers habe er die Vermutung eines forstwirtschaftlichen Unternehmens auch nicht widerlegt. Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer zu widerlegen, reiche es nicht aus, dass behauptet werde, die betreffende Forstfläche werde nicht bewirtschaftet. Unabdingbar sei insoweit, dass ein fehlender Nutzungswille nach außen deutlich werde. Die Vermutung könne nur dadurch widerlegt werden, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde. Dabei stelle auch eine Nutzung zu einem weiteren Zweck nicht zwangsläufig schon eine Nutzung zu einem anderen Zweck dar. Eine solche liege erst vor, wenn sie eine forstwirtschaftliche Nutzung ausschließe.

Der Kläger hat gegen das ihm am 23. November 2016 zugestellte Urteil am 15. Dezember 2016 Berufung eingelegt. Er beruft sich weiterhin darauf, dass er das Grundstück nicht bewirtschafte und dieses auch in den letzten Jahrzehnten keinen Ertrag abgeworfen habe. Ihm fehle das ausreichende Verständnis dafür, dass früher das Arbeiten auf dem Grundstück "entscheidend" gewesen sei und dass es jetzt auf dieses Kriterium nicht mehr ankommen solle.

Im für eine mündliche Verhandlung anberaumten Termin sind weder der Kläger noch ein Vertreter der Beklagten erschienen. Die Ladungen wurden am 2. August 2018 (Kläger) und 3. August 2018 (Beklagte) zugestellt.

Der Kläger beantragt sinngemäß nach Aktenlage, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. November 2016 und den Bescheid vom 22. Mai 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2015 sowie den Aufnahmebescheid vom 24. September 2009 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 15. Juli 2010 und die Beitragsbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt nach Aktenlage, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Akte S 40 U 231/10 und die Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Der Senat konnte im Termin vom 10. Oktober 2018 auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Lage der Akten in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen waren und in den Ladungen darauf hingewiesen worden war, dass ein Urteil nach Lage der Akten ergehen könne (§§ 110 Abs. 1 S. 2, 126 SGG). Hinsichtlich der die Beitragsforderung regelnden Verwaltungsakte bedurfte es keiner Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG, weil über Beitragsforderungen für mehr als ein Jahr gestritten wird. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beklagte hat es zu Recht mit dem Überprüfungsbescheid vom 22. Mai 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2015 abgelehnt, den Aufnahmebescheid vom 24. September 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids 15. Juli 2010 sowie die für die Jahre 2010 bis 2012 ergangenen Beitragsbescheide aufzuheben. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zur Unrecht erhoben worden sind. Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag des Klägers auch zutreffend dahingehend ausgelegt, dass er neben den Beitragsbescheiden auch den Aufnahmebescheid vom 24. September 2009 überprüfen lassen wollte, da dieser letztlich die Grundlage für die Beitragserhebung bildet.

Die Bescheide waren nicht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig, auch wenn der Verwaltungsakte nicht entnommen werden kann, ob eine Anhörung vor Erlass der Bescheide erfolgt ist. Es kann dabei offenbleiben, ob bei Beitragsbescheiden im Regelfall eine Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X nicht erforderlich ist oder ob nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X hierauf verzichtet werden kann (ebenso offengelassen: BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 7/16 R, juris). Denn jedenfalls im hier durchgeführten Überprüfungsverfahren ist der Anhörungsmangel geheilt worden. Dem Kläger waren die Ablehnungsgründe der Beklagten zu diesem Zeitpunkt hinreichend bekannt, und er hatte Gelegenheit, noch einmal zu allen Punkten Stellung zu nehmen, bevor die Beklagte erneut entschieden hat.

Die überprüften Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger ist forstwirtschaftlicher Unternehmer und die Beklagte ist nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII die für Unternehmen der Forstwirtschaft zuständige Berufsgenossenschaft und gemäß § 136 Abs. 1 SGB VII berechtigt, ihre Zuständigkeit durch Verwaltungsakt festzustellen. Der Versicherung als forstwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a) SGB VII unterliegen Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach dieser Vorschrift versichert sind oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Landwirtschaftliche Unternehmen sind nach § 123 Abs. 1 Nr. 1SGB VII u.a. auch solche der Forstwirtschaft. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über eine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche verfügt, die zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl. zuletzt BSG vom 23. Januar 2018 – B 2 U 7/16 R, juris). Ein Unternehmen der Forstwirtschaft liegt demnach vor, wenn das Unternehmen eine Waldfläche bewirtschaftet. Forstwirtschaftliche Unternehmen in diesem Sinne weisen einen Flächenbestand auf, auf dem Bäume wachsen bzw. nachwachsen. Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist nicht erforderlich. Ein bestimmtes Mindestmaß des Arbeitsaufwands ist ebenfalls nicht Voraussetzung für eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung. Dass eine Fläche wegen ihrer Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen für eine wirtschaftlich sinnvolle forstwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet ist, lässt die Unternehmenseigenschaft im Grundsatz nicht entfallen, weil für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (BSG, a.a.O.). Der Kläger ist Eigentümer eines mit Wald bewachsenen Grundstückes. Dies wurde vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes S. bestätigt und ist auch auf Luftaufnahmen eindeutig zu erkennen. Einer Inaugenscheinnahme bedurfte es daher nicht und auch die vom Kläger vorgetragene abschüssige Geländelage hindert nicht die Einordnung als forstwirtschaftliches Unternehmen.

Konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen, z. B. Pflanzen oder Fällen, gehören wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens (BSG, a.a.O.). Die bloße Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, lässt die Eigenschaft als forstwirtschaftliches Unternehmen jedenfalls solange nicht entfallen, als auf der Fläche forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen (BSG, a.a.O.). Denn dadurch werden Waldbesitzer treffende Verpflichtungen, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften, nicht berührt. Unerheblich ist, wie die Einhaltung der Pflichten des Waldbesitzers im Einzelnen waldrechtlich gesichert ist, soweit ein konkreter Gesetzesbefehl – nicht ein bloßer Programmsatz – vorliegt, der ein bestimmtes Verhalten gebietet (BSG, a.a.O.). Entsprechende Vorschriften sind im Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein vorgesehen, das u. a. Regelungen zur Wiederaufforstung (§ 8 LWaldG) und Waldschutz (§§ 22 ff. LWaldG) enthält. Es besteht grundsätzlich die widerlegbare Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen – auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen – eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (BSG, a.a.O.). Diese Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung ist dann widerlegt, wenn die Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen verwendet wird. Für die Widerlegung dieser Vermutung hat das BSG gefordert, dass greifbare Umstände vorliegen, die auf eine andersartige Nutzung hinweisen. Dies gilt beispielsweise, wenn der Wald als Baugelände, z. B. zur Anlage eines Ferienzentrums oder eines Flugplatzes, zum Liegenlassen als "Urwald" aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben wurde (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, BSGE 94, 38 mwN; BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83 - SozR 5420 § 2 Nr. 30). Die Vermutung der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung ist vorliegend nicht widerlegt. Allein der Vortrag des Klägers, in den letzten Jahrzehnten keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt zu haben und auch künftig nicht zu planen, reicht nicht aus, um die Vermutung zu widerlegen. Es liegen keine greifbaren Umstände vor, die auf eine anderweitige Nutzung schließen lassen.

Grundrechte des Klägers werden durch die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht verletzt. Dies gilt zunächst für die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG, da keine erdrosselnde oder konfiskatorische Wirkung aufgrund der Höhe des Beitrags erkennbar ist (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, BSGE 94, 38). Ebenso ist nicht erkennbar, warum der Kläger in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt sein könnte. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art 2 Abs. 1 GG ist hingegen jedenfalls nicht unverhältnismäßig.

Fehler bei der Berechnung der Höhe der Beiträge sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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