L 4 SF 3847/18 AB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 SF 3847/18 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht N. und den Richter am Landessozialgericht B. werden zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger lehnt im Verfahren L 4 KR 2996/17 den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht (VRLSG) N. und den Richter am Landessozialgericht (RLSG) B. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Die Ablehnungsgesuche vom 24. Oktober 2018 gegen VRLSG N. und RLSG B. haben keinen Erfolg.

Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt gem. § 60 Abs. 1 SGG die Vorschrift des § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrages bedarf es der Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); dieser ist durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise zu substantiieren. Unzulässig ist daher ein Ablehnungsgesuch, wenn die Begründung zu dessen Rechtfertigung gänzlich ungeeignet ist, z.B. wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 05. Dezember 1975 – VI C 129.74 – , juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1973 – III CB 123.71 –, juris). Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte nur Wertungen ohne tatsächliche Substanz vorbringt und der Ablehnungsgrund nicht durch eine nachvollziehbare Bezugnahme zum konkreten Verfahren wenigstens ansatzweise substantiiert wird (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 13. August 2009 – B 8 SO 13/09 B –, juris Rn. 11). Unter keinen denkbaren Umständen ist die Besorgnis der Befangenheit ferner gerechtfertigt, wenn lediglich eine für den Beteiligten ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Januar 2007 – VII S 23/06 (PKH) –, juris Rn. 7, BSG, Beschluss vom 2. November 2007 - B 1 KR 72/07 B -, juris Rn. 11). Selbst eine unrichtige Rechtsauffassung begründet keine Befangenheit, wenn sie nicht auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. BSG, Beschluss vom 21. September 2017 – B 13 R 230/17 B –, juris Rn. 13).

Ob das Ablehnungsgesuch gegen die VRLSG N. und RSG B. überhaupt zulässig ist, erscheint erheblich zweifelhaft. Zwar werden die Richter namentlich benannt, allerdings nimmt der Kläger einen Bezug zum konkreten Rechtsstreit nicht ansatzweise vor. Auch ist das Vorbringen nicht in irgendeiner substanziellen Art und Weise konkretisiert.

Trotz dieser Zweifel lässt der Senat die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuches für die beiden Richter dahingestellt sein. Denn das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.

Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt befürchten lassen muss, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Es kommt "nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich "befangen" ist; entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Juli 1986 – 1 BvR 713/83 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Juli 1985 – 9a RVs 5/84 –, juris Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 – VI C 129.74 –, juris Rn. 11). Allein die möglicherweise unrichtige Anwendung von Verfahrens- oder materiellem Recht ist kein für die Richterablehnung ausreichender Grund, denn diese ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltenes prozessuales Vorgehen oder für unzutreffend angesehene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 -1 BvR 165/09 -, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 -, juris Rn. 10ff.; BSG, Beschluss vom 29. März 2007 – B 9a SB 18/06 B –, juris Rn. 13). Die Richterablehnung dient nicht dazu, für unliebsam gehaltene Richter auszuschalten; denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die Stattgabe des Ablehnungsgesuchs ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) ohne oder sogar gegen den Willen des anderen Beteiligten zur Entscheidung berufen wird.

Für eine derartige unsachliche Einstellung der abgelehnten Richter oder für Willkür bestehen indes keine Anhaltspunkte. Das Vorgehen der abgelehnten Richter entspricht vielmehr den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Der Kläger rügt im Ergebnis lediglich eine falsche Rechtsanwendung in den Senatsbeschlüssen vom 10. und 26. September 2018 sowie im Schreiben vom 21. September 2018 und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren L 4 KR 2996/17. Mit Senatsbeschluss vom 10. September 2019 (L 4 P 2375/18 B) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Karlsruhe in dem dortigen Klageverfahren S 13 P 1204/18 zurückgewiesen. Der Beschluss enthielt den Hinweis, dass der Beschluss nach § 177 Sozialgerichtgesetz (SGG) mit der Beschwerde nicht anfechtbar sei, worauf der Kläger nach Eingang eines weiteren "Einspruchs" bzw. "Widerspruchs" mit Schreiben des RLSG B. vom 21. September 2018 nochmals hingewiesen wurde. Mit Senatsbeschluss vom 26. September 2018 (L 4 KR 2996/17) hat der Senat unter Mitwirkung des VRLSG N. den Antrag des Klägers, ihm für die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2018 entstehende Fahrtkosten für die Fahrt mit einem Taxi von zu Hause zum Gericht und zurück zuzusagen, abgelehnt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren L 4 KR 2996/17 hat der Senat mit Beschluss vom 17. September 2018 abgelehnt. Wie den jeweiligen Ausführungen in den Senatsbeschlüssen und dem Schreiben vom 21. September 2018 ohne Weiteres entnommen werden kann, haben die Richter das für den dortigen Streitgegenstand relevante Vorbringen des Klägers berücksichtigt. Im Schreiben vom 21. September 2018 hat RLSG B. lediglich nochmals auf die sich aus der gesetzlichen Regelung des § 177 SGG ergebende fehlende Beschwerdemöglichkeit hingewiesen. Eine unsachliche Einstellung zum Kläger lässt sich daraus keinesfalls ableiten. Insbesondere entbehren die Vorwürfe des Klägers, sein "Anspruch auf rechtliches Gehör" und auf ein "faires Verfahren", sein "Petitionsrecht" sowie sein "Recht auf wirksame Beschwerde" und "Gleichheit vor dem Gesetz" seien verletzt, jeglicher Grundlage.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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