L 10 R 4670/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 1346/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4670/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Anfechtung eines Vertrages über den Verkauf und die Abtretung der Mehrheit von Gesellschaftsanteilen an einer Kommanditgesellschaft an den Geschäftsführer dieser Kommanditgesellschaft wegen arglistiger Täuschung hat trotz der rückwirkenden Kraft der Anfechtung keine Auswirkungen auf die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.11.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die zwischenzeitlich aufgelöste G. GmbH & Co. KG (nachfolgend GmbH & Co. KG) im Zeitraum vom 08.03.2012 bis 28.02.2014.

Die GmbH und Co. KG betrieb die Entwicklung, Herstellung, den Vertrieb von Werkzeugen und anderen Teilen aus Metall und Kunststoff. Persönlich haftender Gesellschafter war die G. Verwaltungs GmbH (nachfolgend Komplementär-GmbH), ohne Kapitalanteil (§ 3 des Gesellschaftsvertrages, Bl. 85 ff VA). Kommanditist der GmbH & Co. KG war ursprünglich Adelheid G. (G) mit einem ursprünglichen Kommanditanteil von 6.000 EUR. Nach dem Ausscheiden eines vorübergehend eingetretenen Dritten als Kommanditist erhöhte G ihre Einlage, schlussendlich hielt sie im Oktober 2012 als alleinige Kommanditistin eine Einlage in Höhe von 60.000 EUR (Bl. 107 VA). Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG wurden nach § 11 des Gesellschaftsvertrages mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen war für im Einzelnen aufgezählte, besonders wichtige Geschäfte erforderlich. Zur Feststellung des gesamten Vertragsinhaltes wird auf Bl. 85 ff. VA Bezug genommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts R. vom 29.11.2013 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies und die dadurch bedingte Auflösung der Gesellschaft (vgl. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuches - HGB -) wurden am 12.12.2013 in das Handelsregister eingetragen.

Der Kläger wurde mit Geschäftsführervertrag vom 01.02.2012 zum allein vertretungsberechtigten Hauptgeschäftsführer der GmbH & Co. KG bestellt. Im Vertrag ist u.a. ein festes Jahresgehalt von 100.000 EUR brutto, das in zwölf gleichen Raten unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge zur Mitte eines jeden Kalendermonats zu zahlen war, vereinbart (§ 3 des Vertrages). Der Kläger hatte Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit und Tod (§ 4 des Vertrages), auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen (§ 5 des Vertrages) und auf Aufwendungsersatz (§ 6 Nr. 2 des Vertrages). Er hatte seine gesamte Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen (§ 1 Nr. 7 des Vertrages) und er musste den Gesellschaftern regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, sowie unverzüglich im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, schriftlich über die Entwicklung des Geschäftes berichten (§ 1 Nr. 9 des Vertrages). Hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten wird auf den Geschäftsführervertrag Bl. 26 ff. VA Bezug genommen.

Mit notariell beurkundetem "Kauf- und Übertragungsvertrag" vom 04.03.2013 verkaufte G an den Kläger neben einem Anteil in Höhe von 20.000 EUR an dem von ihr bis dahin allein gehaltenen Stammkapital der GmbH (25.000 EUR) auch einen Anteil der von ihr in Höhe von 60.000 EUR gehaltenen Kommanditeinlage im Umfang von 48.000 EUR an den Kläger und trat diese Gesellschaftsanteile zugleich an den Kläger ab. Die Abtretung erfolgte aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister. Zur Feststellung sämtlicher Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 42 ff. VA verwiesen. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile an der GmbH & Co. KG wurde am 08.03.2013 in das Handelsregister eingetragen (Bl. 107 f VA). Bis zur Auflösung der Gesellschaft sind keine weiteren Eintragungen von Änderungen an den Gesellschaftsanteilen erfolgt (vgl. Bl. 108 VA).

Im weiteren Verlauf kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und G und schlussendlich zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht R. (5 O 100/13 KfH), in dem G vom Kläger u.a. die Rückübertragung der Gesellschaftsanteile an beiden Gesellschaften begehrte. Nachdem sie zunächst im August 2013 einen Rücktritt vom Kauf- und Abtretungsvertrag erklärt hatte (Bl. 64 VA), focht sie mit Schreiben vom 18.10.2013 den Kauf- und Übertragungsvertrag vom 04.03.2013 wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wegen Irrtums an (Bl. 164 VA). Im Rechtsstreit vor dem Landgericht R. akzeptierte der Kläger die Anfechtung und anerkannte den Anspruch auf Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Ausgehend davon, dass der Kläger neben dem Anspruch auch die Anfechtung anerkannt habe (so ausdrücklich in den Entscheidungsgründen, Seite 7 des Urteils = Bl. 13 VA), verurteilte das Landgericht R. den Kläger mit Urteil vom 04.11.2013, die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH und an der GmbH & Co. KG an G abzutreten, in Bezug auf die GmbH & Co. KG aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister. Zur Begründung führte es u.a. aus, der Kauf und Übertragungsvertrag sei gemäß § 142 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ex tunc, von Anfang an nichtig und G habe auf Grund des Anerkenntnisses gemäß den §§ 812, 818 BGB einen Anspruch auf - hierauf hatte sich das Anerkenntnis des Klägers nicht bezogen - lastenfreie Übertragung des Kommanditanteils bzw. der Geschäftsanteile an der GmbH. Die darüberhinausgehende Klage (Ansprüche wegen Vertragsverletzung) wies das Landgericht ab, weil auf Grund der Anfechtung von Anfang an kein Vertrag bestanden habe.

Nachdem der Insolvenzverwalter der GmbH & Co. KG, der den Geschäftsführervertrag mit Wirkung zum 28.02.2014 kündigte, angesichts der vom Kläger gehaltenen Kommanditanteile von einer selbstständigen Tätigkeit ausging, beantragten der im vorliegenden Rechtsstreit beigeladene Insolvenzverwalter und der Kläger die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status in der Tätigkeit für die GmbH & Co. KG, der Kläger mit dem Ziel festzustellen, dass eine Beschäftigung vorliegt (Bl. 72 VA).

Mit Bescheid vom 28.07.2015 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer bei der GmbH & Co. KG vom 08.03.2013 (Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß dem Kauf- und Übertragungsvertrag) bis 04.11.2014 (erfolgtes Anerkenntnis vor dem Landgericht Rottweil) nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und daher keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Ausschlaggebend sei die Rechtsmacht, die ein Gesellschafter innerhalb der Gesellschaft habe. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 27.04.2016 zurückgewiesen. Die von Anfang an bestehende Nichtigkeit des Kauf- und Übertragungsvertrages wirke sich nicht auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus. Entscheidend sei die Legitimationswirkung der im Handelsregister eingetragenen Gesellschafterliste. Während des Feststellungszeitraums sei der Kläger Inhaber der Geschäftsanteile in Höhe von 80 v.H. gewesen, wofür auch das Urteil des Landgerichts R. zur Rückübertragung der Gesellschaftsanteile spreche. Nach den tatsächlichen Verhältnissen sei der Kläger in der Lage gewesen, jegliche Beschlüsse herbeizuführen und Beschlüsse gegen sich selbst zu verhindern.

Das hiergegen am 25.05.2016 angerufene Sozialgericht Reutlingen hat die Klage mit Urteil vom 21.11.2017 abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger Mehrheitsgesellschafter an der GmbH & Co. KG war und dass diese tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend seien. Hieran ändere die Anfechtung des Kauf- und Übertragungsvertrages nichts, weil die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft (Geltendmachung des Mangels nur für die Zukunft) anzuwenden seien.

Gegen das ihm am 30.11.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.12.2017 Berufung eingelegt. Er beharrt darauf, dass wegen der Rückwirkung der Anfechtungserklärung der G der Kauf- und Übertragungsvertrag von Anfang an nichtig und er somit zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter gewesen sei. Hieran würden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nichts ändern, weil sie nur dem Schutz Dritter dienten, wogegen es hier um das Rechtsverhältnis der am Unternehmen beteiligten Personen untereinander gehe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.05.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 aufzuheben und festzustellen, dass er in der Zeit vom 08.03.2013 bis 28.02.2014 als Geschäftsführer bei der G. GmbH & Co. KG als Beschäftigter versicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen war.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Insolvenzverwalter der GmbH & Co. KG stellt keinen Antrag.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 28.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016, mit dem die Beklagte über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers als Geschäftsführer der GmbH & Co. KG in der Zeit vom 08.03.2013 bis 04.11.2014 entschied, allerdings ausweislich des in erster Instanz gestellten und im Berufungsverfahren in Bezug genommenen Antrages begrenzt auf den Zeitraum bis zum 28.02.2014 (Beendigung des Geschäftsführervertrages durch Kündigung des Insolvenzverwalters).

Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 7a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet, wofür hier aber keine Anhaltspunkte bestehen. Zuständig für die Entscheidung über diesen Antrag ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV - abweichend von § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV, der ansonsten die Zuständigkeit der Einzugsstelle begründet - die Beklagte. Sie entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV).

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechende Regelungen (Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) finden sich für die Arbeitslosenversicherung in § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III), für die gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sowie in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 11.11.2015, B 12 R 2/14 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 27, auch zum Nachfolgenden; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996, 1 BvR 21/96 in SozR 3-2400 § 7 Nr. 11) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich, ausgehend von den genannten Umständen, nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist somit regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen, schriftlichen und ggf. mündlichen, auszugehen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 RK 16/13 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 25).

Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Kläger und die GmbH & Co. KG mit dem Geschäftsführervertrag eine Beschäftigung vereinbarten und diesen Vertrag auch im Tatsächlichen umsetzten. Zwar wurden dem Kläger keine Vorgaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreten Verrichtungen gemacht. Allerdings hatte der Kläger seine gesamte Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen (§ 1 Nr. 7 des Geschäftsführervertrages), so dass die GmbH & Co. KG umfassend über den Kläger verfügen konnte. Der Kläger war der Gesellschafterversammlung einmal wöchentlich berichtspflichtig (§ 1 Nr. 9 des Geschäftsführervertrages) und damit - jedenfalls in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.1980, 12 RK 26/79 in SozR 2200 § 165 Nr. 45) - in den Betrieb der Gesellschaft eingegliedert. Ihm wurden die klassischen Arbeitsnehmerrechte (Entgeltfortzahlung und Urlaubsanspruch, vgl. §§ 4 und 5 des Geschäftsführervertrages) eingeräumt und er hatte Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 6 Nr. 2 des Geschäftsführervertrages). Seine Vergütung erfolgte in Form eines festen Jahresgehalts von 100.000 EUR brutto, das - wie für Arbeitnehmer typisch - monatlich gezahlt wurde (§ 3 des Vertrages). Seine ausdrückliche Weisungsunterworfenheit unter die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG kommt in § 1 Abs. 1 der am 07.05.2012 erlassenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung unmissverständlich zum Ausdruck, wonach die Geschäftsführer den von der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft gefassten Beschlüssen, insbesondere den geschäftsleitenden Weisungen und den Richtlinien für eine allgemeine Geschäftspolitik zu folgen hatten. Damit stimmt der Senat mit der Auffassung der Beteiligten überein.

Indessen liegen hier besondere Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung notwendig machen. Die Bedeutung der Weisungsunterworfenheit und der Eingliederung wurde dadurch relativiert, dass der Kläger derartige Weisungen der GmbH & Co. KG (konkret: deren Gesellschafterversammlung) aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter, verhindern konnte.

Maßgebend ist der Umfang der Kapitalbeteiligung, einschließlich der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung, und des sich daraus für den Geschäftsführer ergebenden Einfluss auf die Gesellschaft (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R in SozR 4-2400 § 7 Nr. 28). Entscheidend ist somit für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung des eigentlich beschäftigten Geschäftsführers, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (BSG, a.a.O., dort Rn. 24). Insoweit besteht kein Unterschied zwischen Kapital- und Personengesellschaften. Dabei ist ein Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ausnahmslos abhängig beschäftigt, ein Geschäftsführer mit einer Mindestkapitalbeteiligung von 50 v.H. oder einer echten (also nicht auf bestimmte Gegenstände begrenzten) Sperrminorität ist dagegen selbstständig (BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R, u.a. in juris)

Bei der GmbH & Co. KG bestimmten allein die Kommanditisten deren Geschicke, während die Komplementär-GmbH gesellschaftsrechtlich keinen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH & Co. KG hatte. Denn nach § 3 Abs. 1 Buchst. a des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co. KG hatte die Komplementär-GmbH keinen Kapitalanteil, war also am Vermögen der GmbH & Co. KG nicht beteiligt. Da gemäß § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co. KG nur Kapitalanteile eine Stimme vermittelten, war die GmbH in der Gesellschafterversammlung ohne Stimme. Stimmberechtigt waren allein die Kommanditisten.

Kommanditistin der GmbH & Co. KG war ab November 2011, nachdem ein zweiter Kommanditist ausgeschieden war, alleine G. Damit hatte sie das alleinige Sagen in der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG. Durch die Erhöhung ihres Kommanditanteils im Oktober 2012 auf 60.000 EUR änderte sich hieran nichts, weil sie weiterhin alleinige Kommanditistin war. Mit Wirkung ab dem 08.03.2012 (Eintritt der im Kauf- und Überlassungsvertrag vereinbarten aufschiebenden Bedingung für die Abtretung der Kommanditanteile) wurde der Kläger auf Grund der Abtretung Rechtsinhaber der zuvor von G gehaltenen Kommanditanteile in Höhe von 48.000 EUR (= 80 v.H. des Gesamtkapitals) und damit Mehrheitsgesellschafter. G selbst hielt lediglich noch eine Minderheitsbeteiligung von 12.000 EUR (= 20 v.H.). Da Beschlüsse der Gesellschaft grundsätzlich mit einfacher Mehrheit und zu wichtigen Themen mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen waren (§ 11 des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co. KG), hatte der Kläger mit seiner Mehrheit von 80 v.H. den beherrschenden Einfluss in der GmbH & Co. KG. Auch dies bestreitet der Kläger nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers führte die Anfechtung des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 04.03.2013 durch G zu keiner Änderung der hier maßgebenden Verhältnisse. Denn trotz dieser Anfechtung hatte der Kläger im streitigen Zeitraum den beherrschenden Einfluss bei der GmbH & Co KG.

Wie der Kläger geht auch der Senat davon aus, dass die vom Sozialgericht angeführten "Grund-sätze der fehlerhaften Gesellschaft" im Falle der Anfechtung einer Abtretung nicht anwendbar sind (so BGH, Urteil vom 22.01.1990, II ZR 25/89, in juris). In dieser Entscheidung hat der BGH - Gegenstand waren GmbH-Anteile - auf die Rechtsvorschriften zum Schutze Dritter im Hinblick auf das Handelsregister abgestellt (§ 16 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -). Noch Weitergehendes folgt aus den einschlägigen handelsrechtlichen Regelungen, wovon die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausging. Nach § 15 Abs. 1 HGB kann eine einzutragende Tatsache, die nicht in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war. Bei der Übertragung eines Kommanditanteils wie hier im Wege der Sonderrechtsnachfolge (durch Abtretung auf Grund des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 04.03.2013) handelt es sich um eine solche eintragungspflichtige Tatsache. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 HGB hat die Anmeldung der Gesellschaft auch die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. § 162 Abs. 2 HGB, wonach bei der Bekanntmachung der Eintragung keine Angaben zu den Kommanditisten zu machen sind und § 15 insoweit nicht anzuwenden ist, schließt die Publizität des Handelsregisters (so die Überschrift des § 15) nur aus, soweit es auf die Bekanntmachung ankommt, was nur bei Anwendung des § 15 Abs. 3 HGB (unrichtige Bekanntmachung) der Fall ist (Casper in Staub, HGB, 5. Auflage, § 162 Rdnrn. 22 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2004, 2 Wx 36/03 und OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2004, 15 W 304/04, beide in juris). Hiervon sind auch die Parteien des Kauf- und Übertragungsvertrages ausgegangen, wenn dort ausdrücklich geregelt wurde, dass die Abtretung aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister erfolgt und ebenso tenorierte das Landgericht R. ( ... im Wege der Sonderrechtsnachfolge abzutreten, und zwar aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister"), um so eine Diskrepanz zwischen tatsächlicher Rechtsinhaberschaft auf Grund sofort wirksamer Abtretung und der rechtlichen Folgen einer Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB zu vermeiden.

Die letzte Änderung der Kommanditanteile wurde am 08.03.2013 in das Handelsregister eingetragen. Sie betraf gerade jene Übertragung der Kommanditanteile von G auf den Kläger, die im Kauf- und Übertragungsvertrag vereinbart war. Eine Rückübertragung oder gar ein Rückfall (insbesondere auf Grund Anfechtung und ihrer en-tunc-Wirkung) der Kommanditanteile wurde nie eingetragen, die letzte Eintragung weist die Auflösung der GmbH & Co. KG durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus (vgl. Bl. 107, 108 VA). Damit war der Kläger im streitigen Zeitraum für den gesamten Geschäftsverkehr als Mehrheitskommanditist ausgewiesen. Ihm stand somit im Geschäftsverkehr der maßgebende Einfluss zu und auf diese Machtbasis ist auch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung folglich abzustellen. Auf die aufgeworfenen Fragen der Wirkung der Anfechtung kommt es dabei nicht an.

Im Übrigen teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, dass die Kommanditanteile durch die erfolgte Anfechtung von Anfang an (ex tunc, § 142 Abs. 1 BGB) an G zurückfielen. Dieser Annahme steht bereits die Rechtskraft des zwischen G und dem Kläger ergangenen Urteils des Landgerichts R. vom 04.11.2014 entgegen. Zwar musste das Landgericht R. im Hinblick auf den von G geltend gemachten Anspruch auf Abtretung (u.a.) der Kommanditanteile an der GmbH & Co. KG (anders als für weitere, von G geltend gemachte und abgewiesene Ansprüche, z.B. auf Freistellung - Nr. 3 der Entscheidungsgründe -, auf Schadenersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzung - Nr. 4 der Entscheidungsgründe -, auf Schadenersatz wegen Verzuges mit der Vertragserfüllung - Nr. 5 der Entscheidungsgründe -) die materiell-rechtliche Rechtslage nicht prüfen, weil der Kläger diesen Anspruch anerkannte und § 307 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) dann die Verurteilung dem Anerkenntnis gemäß vorsieht, was die Prüfung von Schlüssigkeit und Begründetheit überflüssig macht (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage, § 307 Rdnr. 10). Dies ändert aber nichts an der Wirkung des Urteiles. Damit steht zwischen G und dem Kläger, also gerade zwischen den beiden einzigen Kommanditisten der GmbH & Co. KG, die im streitigen Zeitraum den alleinigen Einfluss auf die Gesellschaft hatten, fest, dass G gegen den Kläger einen Anspruch auf Abtretung der Kommanditanteile hatte. Dies schließt denknotwendig eine bereits bestehende Rechtsinhaberschaft der G wegen rückwirkend eingetretener Unwirksamkeit der Abtretung im Vertrag vom 04.03.2013 aus, denn dann wäre der Kläger nicht Rechtsinhaber gewesen und hätte auch nicht zur Übertragung dieser Rechte verurteilt werden können.

Im gesellschaftsrechtlichen Gefüge hatte der Kläger somit trotz der Anfechtung auf Grund der weiterhin ihm gehörenden Gesellschaftsanteile das Sagen.

Im Übrigen trifft die Auffassung des Klägers, die erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfasse neben dem Kaufvertrag auch das dingliche Übertragungsgeschäft, die Abtretung nach den §§ 398 ff. BGB, nicht zu. Es steht bereits nicht fest, dass ein solcher Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB vorlag. Zwar ging das Landgericht R. von einer wirksamen Anfechtung aus (vgl. Seite 7 des Urteils: der Beklagte habe die Anfechtung anerkannt, sowie die Prüfung der weiteren, von G geltend gemachten und wegen anfechtungsbedingter Unwirksamkeit des Vertrages abgewiesener Ansprüche, s.o.), allerdings hatte G hilfsweise wegen Irrtums angefochten und das Landgericht differenzierte in seinem Urteil nicht zwischen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und der zugleich erfolgten Anfechtung wegen Irrtums.

Aber selbst wenn von einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausgegangen würde, wäre an der bereits im Kauf- und Übertragungsvertrag vom 04.03.2013 in wünschenswerter Deutlichkeit erfolgten Unterscheidung zwischen dem Kauf (= Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB) und der Übertragung = Abtretung, § 398 ff. BGB), also zwischen schuldrechtlicher und dinglicher Ebene (vgl. Teil B § 2 des Vertrages: " ... verkauft ... und tritt ... ab ...") und damit am Abstraktionsprinzip, der grundsätzlichen Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, festzuhalten. Auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.03.1972, VIII ZR 40/71, in juris) im Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch das Erfüllungsgeschäft als angefochten gilt, liegen hier Umstände vor, die zu einer anderen Sichtweise Anlass geben. Der BGH nimmt auf eine reichsgerichtliche Entscheidung in RGZ 70, 55 Bezug. Dort wird vom Reichsgericht im Urteil vom 24.11.1908 aus dem Willen des Getäuschten auf unmittelbare Erlangung der Kaufsache (Übertragung) auf die Reichweite der Anfechtung geschlossen, wobei ausdrücklich ein Vorbehalt für besondere Umstände gemacht wird. Solche besonderen Umstände liegen hier vor.

Nach § 143 Abs. 1 BGB erfolgt die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Dabei bestimmt der Erklärende auch die Reichweite der Anfechtung. Zwar geht auch der Senat zugunsten des Klägers - wie das Landgericht R. (ausdrücklich auf Seite 7 des Urteils: der Beklagte habe die Anfechtung anerkannt) - davon aus, dass die von G erklärte Anfechtung (in der eingangs dargestellten Annahme wegen arglistiger Täuschung) rechtswirksam war. Aber selbst wenn die Wirksamkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unterstellt wird, reicht die Anfechtung nur so weit, wie sie erklärt ist. Vorliegend erklärte G zwar die Anfechtung des "Kauf- und Übertragungsvertrages" ohne ausdrückliche Beschränkung, so dass der reine Wortlaut dieser Erklärung sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft, und somit auch die Abtretung, erfassen würde. Indessen sind bei der Auslegung dieser Erklärung auch die sonstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Anfechtung erfolgte in der zivilen prozessualen Situation einer Klage auf Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Diese Klage wäre unschlüssig geworden, wenn G auch das Verfügungsgeschäft angefochten und damit nach § 142 Abs. 1 BGB dessen Nichtigkeit von Anfang an herbeigefügt hätte. Denn dann wäre die Rechtsinhaberschaft an den Kommanditanteilen unmittelbar an sie zurückgefallen, wovon gerade der Kläger ausgeht. Tatsächlich führte G auch nach erklärter Anfechtung diese Klage unverändert fort, insbesondere stellte sie ihren Klageantrag trotz Anfechtung nicht etwa auf die Feststellung ihrer Rechtsinhaberschaft um. Dieser Widerspruch lässt sich nur dahingehend auflösen, dass der Anfechtungserklärung nur Bedeutung hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäftes zukommen sollte. Der Wortlaut der Erklärung steht dieser Auslegung nicht zwingend entgegen, weil die Benennung des "Kauf- und Übertragungsvertrages" sich auch als reine Titelbezeichnung verstehen lässt und keine Beschreibung der Reichweite der Erklärung enthält. Damit blieb in diesem Fall über die Reichweite der Erklärung das Abstraktionsprinzip aufrechterhalten. Hiervon ging auch das Landgericht R. aus, wenn es im Tatbestand seines Urteiles (Seite 3 unten) lediglich die Anfechtung des Kaufvertrages feststellte.

Schließlich würde der Kläger auch dann mit seinem Begehren nicht durchdringen, wenn der Senat ihm in seiner zivilrechtlichen Argumentation und entgegen der handelsrechtlichen Publizitätsregelung und dem Ergebnis der zivilrechtlichen Klage folgen würde. Zwar wäre dann davon auszugehen, dass mit erfolgter Anfechtungserklärung die mit dem Kauf- und Übertragungsvertrages erfolgte Übertragung der Kommanditanteile von Anfang an nichtig war, die Rechtsinhaberschaft des Klägers also nie bestand. Indessen ist dies für die hier in Rede stehende sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidung ohne durchschlagende Relevanz.

Bei der Prüfung, ob in den Zweigen der Sozialversicherung und im Recht der Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht besteht, kommt es maßgebend auf die im Beurteilungszeitraum - hier also entsprechend dem vom Kläger gestellten Antrag vom 08.03.2012 bis 28.02.2013 - faktisch verteilte Rechtsmacht an (BSG, Urteil vom14.03.2018, B 12 KR 13/17 R, u.a. in juris, dort Rdnr. 23). Zivilrechtliche Wertungen sind für die sozialversicherungsrechtliche Abwägungsentscheidung nach § 7a Abs. 1 SGB IV gerade nicht strikt zu übernehmen (z.B. BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, in juris, dort Rdnr. 24; Urteil vom 11.11.2015, B 12 R 2/14 R, u.a. in juris, dort Rdnr. 39). Denn - anders als im Zivilrecht - erfordern die Interessen der Versicherten und der Versicherungsträger, dass die Frage der Versicherungspflicht bzw. fehlender Versicherungspflicht wegen fehlender Beschäftigung zu Beginn der Tätigkeit geklärt wird (Postulat der Vorhersehbarkeit, BSG, Urteile vom 11.11.2015, a.a.O., Rdnr. 27 bzw. Rdnr. 39). Dem entsprechend ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht auf die tatsächlichen Verhältnisse im streitigen Zeitraum abzustellen, wie sie hier vor allem durch die gesellschaftsrechtliche Machtverteilung geprägt wurden. Spätere Änderungen mit zivilrechtlicher Rückwirkung vermögen daher den Eintritt von Versicherungspflicht nicht ungeschehen zu machen. Denn tatsächlich hatte der Kläger auf Grund seiner damals, im streitigen Zeitraum bestehenden Rechtsmacht den beherrschenden Einfluss in der Gesellschaft und er konnte jegliche Weisungen an sich als Geschäftsführer verhindern. Diese tatsächliche Rechtsmacht kann rückwirkend nicht entfallen, weil eingetretene Tatsachen nicht ungeschehen gemacht werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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