L 22 R 588/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 160/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 588/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Juli 2015 geändert. Der Bescheid vom 12. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit er die Aufhebung der Rentengewährung für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2013 und Erstattung von 1.051,95 Euro betrifft. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Fünftel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Minderung ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 sowie gegen die Erstattung einer Überzahlung von 1.051,95 Euro.

Die im November 1954 geborene Klägerin war bei der D GmbH ab 1. Januar 2009 als Mitarbeiterin im Vermittlungsprozess beschäftigt. Am 14. Februar 2012 erkrankte sie arbeitsunfähig; die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis einschließlich 31. Mai 2013. Sie bezog nach dem Ende der Entgeltfortzahlung vom 27. März 2012 bis 22. November 2012 Krankengeld, vom 23. November 2012 bis 30. November 2012 Arbeitsentgelt und ab 1. Dezember 2012 Arbeitslosengeld II. Das Arbeitsverhältnis mit der D GmbH endete nach dem am 9. Juli 2013 beim Arbeitsgericht Cottbus (11 Ca 10390/13) geschlossenen Vergleich zum 30. Juni 2013.

Auf ihren Antrag vom 22. August 2012 hatte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 22. März 2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach einem am 14. Februar 2012 eingetretenen Leistungsfall bei 36,4482 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bewilligt. Dabei war für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 29. Februar 2012 ein Arbeitsentgelt von 6.776,04 Euro (aus einem Betrag von 5.764,88 Euro) zugrunde gelegt worden. Die Beklagte hatte die monatliche Hinzuverdienstgrenze ausgehend von 3,1362 persönlichen Entgeltpunkten als Summe der im Kalenderjahr 2009 mit 1,0811, im Kalenderjahr 2010 mit 1,0302 und im Kalenderjahr 2011 mit 1,0249 persönlichen Entgeltpunkten und der maßgebenden monatlichen Bezugsgröße (Ost) für 2012 von 2.330,42 Euro und für 2013 von 2.392,57 Euro für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe mit 1.680,99 Euro ab 1. August 2012 bzw. mit 1.725,82 Euro ab 1. Januar 2013 und in Höhe der Hälfte mit 2.046,43 Euro ab 1. August 2012 bzw. mit 2.101,00 Euro ab 1. Januar 2013 ermittelt. Die Rente war in voller Höhe geleistet worden, da das im November 2012 berücksichtigte Arbeitsentgelt die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritt und der ab 1. Dezember 2012 gezahlten Sozialleistung kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde lag. Der Bescheid weist unter der Überschrift Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten u. a. aus: "Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn sie eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben. Ihre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird nicht oder in verminderter Höhe gezahlt, sofern durch Einkommen die für diese Rente maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze finden sie in der Anlage 19. Sie müssen uns unverzüglich mitteilen, wenn Ihr Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze liegt. Einkommen sind (u. a.) Sozialleistungen. Sozialleistungen, die Sie uns mitteilen müssen, sind alle Entgeltersatzleistungen. Dies sind zum Beispiel Arbeitslosengeld. Maßgebend für die Höhe des Hinzuverdienstes ist nicht die Höhe der Sozialleistung. Es kommt vielmehr darauf an, wie hoch das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist, das der Sozialleistung zugrunde liegt. Die Sozialleistungen werden auch dann als Hinzuverdienst berücksichtigt, wenn sie wegen der Anrechnung von Einkommen oder anderen Sozialleistungen nicht gezahlt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, soweit ein Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird, weil vom Arbeitgeber eine Abfindung oder Urlaubsabgeltung geleistet wurde. Teilen Sie uns bitte unverzüglich mit, wenn Sie einen Anspruch auf solche Sozialleistungen haben oder wenn Sie eine solche Sozialleistung beantragen". Darüber hinaus ist im Bescheid ausgeführt: "Wir werden den Bescheid ganz oder teilweise aufheben, sobald uns Tatsachen bekannt werden, die den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe beeinflussen. Dies ist auch rückwirkend möglich. Zuviel gezahlte Beträge müssen Sie zurückzahlen."

Mit Bescheid vom 30. Juli 2013 hatte die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. August 2012 bei 36,4284 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu festgestellt. Dabei war von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 29. Februar 2012 ein Arbeitsentgelt von 5.646,84 Euro (aus einem Betrag von 4.804,19 Euro) berücksichtigt worden, nachdem der Arbeitgeber das beitragspflichtige Arbeitsentgelt korrigiert hatte. Die Beklagte hatte zudem verfügt, dass die für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 eingetretene Überzahlung in Höhe von 2,43 Euro zu erstatten ist.

Im Juli 2013 erhielt die Klägerin von der D GmbH 3.868,22 Euro als Urlaubsabgeltung. Im August 2013 wurden ihr von der D GmbH 20.966,73 Euro aus einem Bruttobetrag von 25.000 Euro als Abfindung gezahlt.

Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 20. August 2013 Arbeitslosengeld vom 1. August 2013 bis 12. Juli 2015 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 65,49 Euro. Das Arbeitslosengeld wurde wegen Anrechnung der Entlassungsentschädigung vom 1. August 2013 bis 13. Januar 2014 auf 0,00 Euro festgesetzt. Die Beklagte wurde von der Bundesagentur für Arbeit darüber mit Schreiben vom 19. August 2013, bei ihr eingegangen am 21. August 2013, unterrichtet.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 hob die Beklagte den Bescheid vom 22. März 2013 und die gegebenenfalls nachfolgend ergangenen Bescheide hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit ab dem Monat Juli 2013 auf und gewährte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur noch in Höhe der Hälfte. Sie verfügte außerdem, dass die in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2013 entstandene Überzahlung in Höhe von 1.051,95 Euro (nach der in Bezug genommenen Anlage 1: 1.049,52 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2013 zuzüglich eines von der Rente für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. August 2013 einzubehaltenen Betrages von 2,43 Euro) zurückgefordert wird: Die Klägerin habe vom 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2013 Arbeitsentgelt als Einmalzahlung und ab 1. August 2013 Arbeitslosengeld I nach einem Bemessungsentgelt von 1.964,70 Euro monatlich (65,49 Euro täglich x 30 Tage) erzielt. Mit diesem Hinzuverdienst werde nur noch die Hinzuverdienstgrenze in Höhe der Hälfte (2.164,74 Euro) eingehalten. Aufgrund der gegebenen Hinweise sei die Klägerin in der Lage gewesen nachzuvollziehen, wie sich der Hinzuverdienst auf die Höhe der Rente auswirke. Dementsprechend sei sie ihrer gesetzlichen Mitteilungspflicht nicht nachgekommen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, sie sei mit der Rückzahlung und der Kürzung nicht einverstanden und es sei Arbeitslosengeld I berechnet worden, obwohl sie dies gar nicht erhalten habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2014 zurück: Die Klägerin habe nach Erlass des Bewilligungsbescheides Einkommen erzielt, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Darüber hinaus habe sie die Beklagte weder über die Einmalzahlung des ehemaligen Arbeitgebers noch über den Beginn der Arbeitslosigkeit informiert. Zudem habe sie bei Durchlesen des Bescheides vom 22. März 2013 wissen müssen, dass der sich aus diesem Verwaltungsakt ergebende Rentenanspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen sei. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Eine besondere Härte, die einen atypischen Fall begründen könnte, habe nicht vorgelegen.

Dagegen hat die Klägerin am 20. März 2014 Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben.

Sie hat vorgetragen, sie habe während der Zeit des Ruhens des Arbeitslosengeldes darlehensweise Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten, welches zwischenzeitlich habe zurückgezahlt werden müssen. Eine Regelung, wonach Abfindungen als Hinzuverdienst anzurechnen wären, gebe es nicht (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – vom 10. Juli 2012 – B 13 R 81/11 R). Auch das Urlaubsgeld, das nach Rentenbeginn und nach Aufgabe der Beschäftigung zufließe, bleibe nach diesem Urteil unberücksichtigt. Es habe sich beim Arbeitsverhältnis der Klägerin um ein ruhendes Arbeitsverhältnis gehandelt, da sie anderenfalls keine Sozialleistungen haben erhalten können. Es komme auf den Monat der Zahlung an. Das Arbeitsrechtsverhältnis habe am 30. Juni 2013 geendet. Das Urlaubsgeld sei im Monat Juli 2013 ausgezahlt worden. In diesem Monat habe das Arbeitsverhältnis nicht einmal mehr bestanden, sondern sei bereits beendet gewesen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Abfindungszahlung bei der Anrechnung des Hinzuverdienstes nicht berücksichtigt worden sei. Für den Monat Juli 2013 sei lediglich die gemäß der Entgeltabrechnung Juni 2013 im Zahlmonat Juli 2013 gezahlte Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.868,22 Euro berücksichtigt worden. Da diese Zahlung noch aus einem Beschäftigungsverhältnis herrühre, das während des Rentenbezuges bestanden habe, sei das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt als anrechenbarer Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Das zitierte Urteil des BSG betreffe einen anderen Sachverhalt. Darüber hinaus sei auch der Zeitraum des ruhenden Anspruches auf Arbeitslosengeld so zu berücksichtigen, als wenn innerhalb dieses Zeitraumes tatsächlich Arbeitslosengeld gezahlt worden wäre. Insoweit wirke sich die Entlassungsentschädigung indirekt aus. Das Arbeitsrechtsverhältnis habe erst zum 30. Juni 2013 geendet, so dass das gezahlte Arbeitsentgelt dem Monat zuzuordnen sei, für den es bescheinigt werde. Nach der Kopie des Lohnzettels gehe als Zahlmonat der Juli 2013 hervor. Insoweit sei dieses Einkommen auch dem Monat Juli 2013 zuzuordnen.

Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2015 die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe einen zu berücksichtigenden Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI erzielt. Die erhaltene Nachzahlung von Urlaubsgeld erfülle die Kriterien der Definition des Arbeitsentgelts. Das Urlaubsgeld werde im Zusammenhang mit einer Beschäftigung geleistet. Es resultiere aus einem Beschäftigungsverhältnis, denn ohne ein Beschäftigungsverhältnis bestünde kein Anspruch auf Urlaub und ohne Urlaub bestünde kein Anspruch auf Urlaubsgeld. Es handele sich um eine einmalige Geldzahlung, weil insofern ein Nachzahlungsfall vorliege. Die Zahlung nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unterbreche nicht die Kausalität der Zahlung zum Beschäftigungsverhältnis. Der Hinweis auf ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis sei nicht zielführend.

Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 13. Juli 2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 4. August 2015 eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie meint, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts handele es sich bei abgefundenen Urlaubsansprüchen nicht um Urlaubsgeld. Urlaubsabgeltungen seien Schadenersatzansprüche, die daraus resultierten, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht in Natura habe nehmen können, weil das Arbeitsverhältnis ruhe. Dieser Schadenersatzanspruch führe auch nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Der Bescheid vom 12. Dezember 2013 sei auf die Rückzahlung überzahlter Rente gerichtet, und zwar wegen der Verrechnung des Urlaubsentgeltes (Hinzuverdienst). Die D GmbH habe ihr keinen anderen Arbeitsplatz anbieten können, da sie keinen Führerschein besitze. Sie habe nicht in einem Personalgespräch am 20. Januar 2012 angekündigt, am 14. Februar 2012 einen Unfall erleiden zu wollen, der sie für mehr als ein Jahr arbeitsunfähig mache. Es sei tatsächlich so, dass das Urlaubsentgelt lediglich für den Zeitraum Juli 2013 berücksichtigt worden sei. Der Rechtsstreit sei aber auch aufgrund der Kürzung wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze ab dem 1. August 2013 zu führen, denn das erhaltene Arbeitslosengeld I in Höhe von 870,00 Euro habe die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten. Wegen der für den Verlust des Arbeitsplatzes erhaltenen Abfindung habe die Zahlung von Arbeitslosengeld I für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 13. Januar 2014 geruht, so dass sie in dieser Zeit keinen Verdienst gehabt habe. Gerade für diese Abfindung gelte das genannte Urteil des BSG. Die Abfindung sei für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt worden und sei daher unberücksichtigt zu lassen. Die Klägerin sei ab 14. Februar 2012 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sie habe ihre Arbeitsleistung angeboten, welche aber von der DJobService GmbH nicht angenommen worden sei. Das Arbeitsverhältnis habe faktisch geruht, da die D GmbH ihr Direktionsrecht nicht ausgeübt habe. Nach Bewilligung der befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei ihr am 4. Juni 2013 von der D GmbH mitgeteilt worden, dass mit der unbefristeten Bewilligung einer Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis automatisch innerhalb von zwei Wochen ende. Hiergegen habe sich die Klägerin mit beigefügtem Schreiben vom 18. Juni 2013 gewehrt und auch die Kündigungsschutzklage eingereicht. Mit dem ebenfalls beigefügten Schreiben der D GmbH vom 1. Juli 2013 habe diese mitgeteilt, dass die Klägerin nicht leidensgerecht bis zu sechs Stunden täglich habe eingesetzt werden können. Im Termin vor dem Arbeitsgericht am 9. Juli 2013 habe man sich dahingehend verglichen, dass die Klägerin fristgemäß zum 30. Juni 2013 ausscheide. Die Abfindung sei im August 2013 gezahlt worden. Der am 22. August 2012 gestellte Rentenantrag sei gestellt worden, weil die D GmbH sie nicht mehr leidensgerecht habe beschäftigen können oder wollen. Sie habe ihren Arbeitsplatz bereits 1999 verloren gehabt und sei in den verschiedenen Springertätigkeiten nicht immer in der Lage gewesen, ihre volle Arbeitsleistung zu erbringen. Obwohl ihr die D GmbH eine Umschulung zur Bürokraft für zwei Jahre ermöglicht und bezahlt habe, sei sie dennoch nicht im Büro eingesetzt worden. Die D GmbH habe ihr keine Arbeit angeboten, so dass sie keine andere Wahl gehabt habe, als den Rentenantrag zu stellen. Da die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei, habe sie ihre Arbeitsleistung erst wieder angeboten gehabt, als sie keine Lohnersatzleistungen mehr erhalten habe. Dieses Angebot sei von der D GmbH abgelehnt worden. Die Klägerin habe beim Personalgespräch am 20. Januar 2012 noch nicht gewusst, dass sie am 14. Februar 2012 schwer stürzen würde. Der (nachfolgende) Krankenhausaufenthalt habe sich wegen des Unfalls erforderlich gemacht. Die D GmbH habe, da sie ohnehin keinen Arbeitsplatz für die Klägerin während des laufenden Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gehabt habe, das Angebot zur Arbeitsaufnahme abgelehnt und damit auf ihr Direktionsrecht verzichtet. Dies komme faktisch dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses gleich. Die Klägerin hat außerdem das Schreiben der DB GmbH vom 4. Juni 2013 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2015 hob die Beklagte den bisherigen Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Januar 2014 auf und gewährte zugleich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiterhin in Höhe der Hälfte. Sie führte dazu aus, die Rente werde neu berechnet, weil sich insbesondere die Höhe des Hinzuverdienstes geändert habe. Als Hinzuverdienst berücksichtigte sie ab 1. Januar 2014 das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe von 1.964,70 Euro.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2015 hob die Beklagte den bisherigen Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Januar 2015 auf. Sie gewährte für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte und ab 1. Juli 2015 in voller Höhe. Für die Zeit ab 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 berücksichtigte sie das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe von 1.964,70 Euro.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Juli 2015 zu ändern und den Bescheid vom 12. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 in der Fassung des Bescheides vom 4. Februar 2015 und des Bescheides vom 22. Juli 2015 betreffend die Zeit bis 30. Juni 2015, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen den Bescheid vom 4. Februar 2015 und vom 22. Juli 2015 abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der genannten Entscheidung des BSG sei nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob seine Ausführungen nur für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen oder auch allgemein für alle Sachverhalte, in denen das Arbeitsverhältnis erst nach dem Rentenbeginn zum Ruhen gekommen sei, zu beziehen seien. Die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BSG vom 6. September 2017 – B 13 R 21/15 R bestätige ihre Ansicht. Danach stelle die Urlaubsabgeltung aus einem über den Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI dar. Auf das Fortbestehen der tatsächlichen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt komme es nicht an. Allein die gegebenenfalls auch länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bewirke noch keine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Klägerin sei zwar bereits seit Februar 2012 ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen und habe daher nicht ihrer Arbeitsleistung nachgehen können. Ihren Ausführungen sei jedoch zu entnehmen, dass sie bei der DB GmbH auf Abruf beschäftigt gewesen sei. Teilweise habe sie im Büro oder als Reinigungskraft gearbeitet; teilweise sei sie zu Hause gewesen. Sie habe das Arbeitsverhältnis auch nicht aufgeben wollen. Sie habe ihre Arbeitsleistung angeboten. Diese sei aber vom Arbeitgeber abgelehnt worden. Aus der Ablehnung der angebotenen Arbeitsleistung sei aber noch kein Verzicht hinsichtlich der Verfügungsgewalt über die Arbeitsleistung zu sehen. Die Dhabe deutschlandweit durch Restrukturierungsmaßnahmen vermehrt Arbeitskräfte freigesetzt. Diese Beschäftigten seien in dem Bereich DB GmbH zusammengefasst und dort weiterbeschäftigt worden. In diesem Bereich könnten die Versicherten sowohl ihre bisherige Tätigkeit bzw. eine andere der Qualität der bisherigen Tätigkeit entsprechende Tätigkeit als auch eine (gegebenenfalls erheblich) geringer qualifizierte Tätigkeit ausüben. Aus der für diesen Personenkreis vom Arbeitgeber nicht sicherzustellenden Eingliederung in den Arbeitsprozess könne jedoch kein grundsätzlicher Verzicht des Arbeitgebers über die Verfügungsbefugnis und damit die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses abgeleitet werden. Ein atypischer Geschehensablauf im Sinne eines Fehlverhaltens der Beklagten bezogen auf die weitere Zahlung der Rentenleistung in voller Höhe in der Zeit vom 1. August 2013 bis 30. November 2013 liege nicht vor. Zunächst bleibe festzuhalten, dass die Beklagte eine Vielzahl an Aufgaben zu erfüllen habe. Im Zuge der Massenverwaltung sei es daher nicht immer möglich, eine sofortige Abarbeitung der Sachverhalte vorzunehmen. Hiervon ausgenommen seien jedoch Fälle, in denen sich zum Beispiel rechtliche Konsequenzen in Bezug auf das Versäumen von Fristen zur Korrektur ergeben könnten. Insoweit sei die Sachbearbeitung angehalten, bei der Fristsetzung abzuwägen zwischen Notwendigkeit einer sofortigen Abarbeitung und der sich daraus ergebenden Konsequenz der Zurückstellung anderer notwendiger Arbeiten. Bedeutsam sei aber auch, dass der Gesetzgeber über § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eine Frist von einem Jahr für die Bearbeitung eingeräumt habe. Zwar sei diese Frist nicht gleichbedeutend für die Prüfung der Atypik, jedoch lasse sich hieraus ableiten, dass der Gesetzgeber durchaus eine mehrmonatige Bearbeitung in Korrekturfällen als notwendig ansehe. In dem Umstand, dass aufgrund des am 21. August 2013 eingegangenen Schreibens der Agentur für Arbeit eine Frist zur Bearbeitung am 4. November 2013 gesetzt worden sei, werde daher ein von der Norm abweichender Tatbestand nicht gesehen. Es erscheine auch eher praxisfremd, dass bei einem Posteingang am 21. August 2013 (auch unter Beachtung der Zahlung am Monatsende) die Änderung der Zahlung bereits für den laufenden Monat, also für den Rentenanspruch ab dem 1. August 2013, umsetzbar gewesen wäre.

Der Senat hat die Auskunft der DB GmbH vom 8. November 2016 eingeholt.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen.

Der Bescheid vom 12. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 ist zum einen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. Juli 2013 bis 31. Juli 2013 unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 22. März 2013 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2013 nur noch in Höhe der Hälfte gewährt und Erstattung von 210,39 Euro gefordert wird, denn das im Juli 2013 erzielte einmalige Arbeitsentgelt in Form der Urlaubsabgeltung ist nicht als Hinzuverdienst anzurechnen. Dieser Bescheid ist zum anderen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. August 2013 bis 30. November 2013 nur noch in Höhe der Hälfte gewährt und Erstattung von 841,56 Euro gefordert wird, denn wegen eines Fehlverhaltens der Beklagten liegt ein atypischer Geschehensablauf vor, der zur Ermessensausübung verpflichtet hätte; Ermessen wurde jedoch nicht ausgeübt.

Im Übrigen, also hinsichtlich der Zeit vom 01. Dezember 2013 bis 30. Juni 2015, ist der Bescheid vom 12. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 hingegen rechtmäßig, denn Arbeitslosengeld ist als Einkommen in Gestalt einer Sozialleistung nach dem ihm zugrunde liegenden Bemessungsentgelt anzurechnen, weswegen die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nur in Höhe der Hälfte zustand.

Die Berufung ist daher insoweit ebenso wie die Klagen gegen den Bescheid vom 4. Februar 2014 und den Bescheid vom 22. Juli 2015, die bezogen auf die Zeit bis zum 30. Juni 2015 nach den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, unbegründet.

1. Als zulässige Klageart(en) kommen sowohl die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) als eine Kombination von Anfechtungs- und Leistungs(Zahlungs)klage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) in Betracht.

Dabei ist bei der isolierten Anfechtungsklage maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Klage hinsichtlich der Sach- und Rechtslage allerdings ebenfalls der Abschluss der (letzten) Tatsacheninstanz. Dies stellt eine prozessrechtliche Besonderheit dar. Maßgebend bei der isolierten Anfechtungsklage ist nämlich grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Bescheides (Verwaltungsaktes) bzw. des Widerspruchsbescheides. Eine spätere Änderung ist in der Regel unbeachtlich. Davon werden bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, z. B. bei einen Beitrags- oder Umlagebescheid, jedoch Ausnahmen anerkannt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage, § 54 Rdnrn. 33, 33a, 33b, m. w. N.). Bei der Anfechtungsklage ist der Kläger bestrebt, einen Eingriff durch Hoheitsakt abzuwehren (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 54 Rdnr. 2). Klageziel der Anfechtungsklage ist daher, wie in § 54 Abs. 1 Satz 1. Alt. SGG vorgesehen, die Aufhebung des Verwaltungsaktes oder, soweit eine vollständige Aufhebung nicht in Betracht kommt, die Änderung des Verwaltungsaktes (§ 54 Abs. 1 Satz 2. Alt. SGG). Wenn das Klageziel mit einer reinen Anfechtungsklage erreicht werden kann, ist eine zusätzliche Leistungsklage unzulässig (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 54 Rdnr. 38a unter Hinweis auf BSGE 59, 227).

Davon ausgehend käme an sich als richtige Klageart (allein) die isolierte Anfechtungsklage in Betracht, denn wenn der Kläger damit ganz oder teilweise Erfolg hat, resultiert sein weiterer Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus dem vorangegangen Bescheid (Verwaltungsakt). Gleichwohl hat das BSG entschieden, dass in vorliegenden Fällen eine Kombination von Anfechtungs- und Zahlungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zulässig ist (BSG, Urteil vom 23. August 2005 - B 4 RA 29/04 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 4; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 8/02 R, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 2). Das BSG hat allerdings ebenso – wohl aus den oben genannten Gründen – eine isolierte Anfechtungsklage für zulässig gehalten. Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen einer solchen Klage hat es aber festgestellt, dass für die gerichtlichen Entscheidungen über den Übersicherungseinwand es auf den Zeitpunkt des Abschlusses der (letzten) Tatsacheninstanz ankommt. Dies hat es damit begründet, dass die mit der isolierten Anfechtungsklage angegriffenen (Grundrechts-) Eingriffe auf der Grundlage eines Dauerrechtsverhältnisses mit wiederkehrenden oder regelmäßigen Pflichten oder Rechten ergehen, in dem auch noch spätere Entwicklungen für die Rechtmäßigkeit des Eingriffsaktes bedeutsam werden können, z. B. nachträglich "für" einen zurückliegenden Monat erzieltes Arbeitsentgelt. Bei diesen Dauerrechtsverhältnissen wirkt auch die Aufhebung der Zuerkennung von abhängigen Rechten (hier: Rechtsfrüchten) über den Zeitpunkt des Erlasses hinaus, jedenfalls soweit sie auf einen oder mehrere Zeiträume bezogen ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; vgl. auch BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. März 1987 – 10 RAr 5/85, abgedruckt in BSGE 61, 203, zum Verwaltungsakt über Umlagepflicht nach § 186a Arbeitsförderungsgesetz).

Die von der Klägerin erhobene isolierte Anfechtungsklage ist daher zulässig; sie ist auch teilweise begründet.

Rechtsgrundlage für die Änderung des die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligenden Bescheides vom 22. März 2013 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2013 hinsichtlich der Rentenhöhe ist § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X.

Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraums.

Dazu bestimmt § 100 Abs. 1 SGB VI ergänzend: Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Dies gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a SGB VI.

Bezogen auf die Anrechnung von Hinzuverdienst bedeutet dies, dass bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats die Rente bereits von Beginn des betreffenden Monats an in der geänderten Höhe zu leisten ist.

2. Die Anfechtungsklage ist bezogen auf den Bescheid vom 12. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 hinsichtlich der Änderung der Rentenhöhe für die Zeit vom 01. Juli 2013 bis 31. Juli 2013 begründet, denn er ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da die von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen durch die Zahlung des einmaligen Arbeitsentgelts in Form der Urlaubsabgeltung nicht eingetreten ist.

Dies folgt aus § 96a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl I 2012, 2474) – a. F ... Danach gilt: Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 96a Abs. 2 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 2 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.

Die Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.868,22 Euro stellt keinen Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 SGB VI a. F. dar. Sie ist zwar einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis bei der DGmbH gezahlt wurde. Sie resultiert jedoch nicht aus einer während des Bezuges der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestandenen Beschäftigung. Die Beschäftigung der Klägerin bei der DB GmbH endete spätestens zum 30. Juni 2013, während die Urlaubsabgeltung erst am 25. Juli 2013 zufloss.

Die Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt.

§ 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI a. F. stellt auf Arbeitsentgelt ab. Es gilt der Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung sind, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, einschließlich der weiteren ergänzenden Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 3 SGB IV und des § 17 SGB IV (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 – B 13 R 85/11 R, Rdnr. 30, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 14; BSG, Urteil vom 06. September 2017 – B 13 R 21/15 R, Rdnr. 23, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 16).

Einmalige Einnahmen müssen sich aber zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen und dürfen sich nicht - wie etwa echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, oder Ruhegehälter - ihrer Zweckbestimmung nach allein auf die Zeit nach dem beendeten Arbeitsverhältnis beziehen. Nach diesen Maßstäben sind Leistungen zur Urlaubsabgeltung Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV. Der Anspruch auf Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) zwar nur dann abzugelten, wenn er "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann". Der Urlaub wandelt sich danach mit (nicht: nach) der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass es dafür noch einer weiteren Handlung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedarf. Es handelt sich bei § 7 Abs. 4 BUrlG auch um eine Vorschrift, von der, soweit der gesetzliche Mindesturlaub (§ 3 BUrlG) betroffen ist, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Das dadurch bewirkte Verbot der vorzeitigen Abgeltung des Mindestjahresurlaubs soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit zum Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit verfügen kann. Hieraus folgt jedoch andererseits auch, dass die Urlaubsabgeltung stets in einem engen inneren und zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch steht. Für die Einordnung als Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV ist es daher nicht entscheidend, ob der jeweilige Urlaubsabgeltungsanspruch den Mindesturlaub bzw. eventuell darüber hinausgehenden Urlaub betrifft und erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder eventuell bereits vorher rechtlich entsteht bzw. ausgezahlt wird. Denn Voraussetzung für die Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich ein bis dahin noch bestehender Urlaubsanspruch. Mit dem Abgeltungsanspruch werden die in einem bestimmten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses (Bezugszeitraum bzw. Urlaubsjahr) entstandenen, aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht gewährten und nicht verfallenen Urlaubstage in Geld ersetzt. Die Entstehung und der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist in all diesen Fällen eng mit dem Schicksal des Urlaubsanspruchs verknüpft. Auch die Höhe der finanziellen Abgeltung ist in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Urlaubsanspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses realisiert. Es handelt sich daher bei der Urlaubsabgeltung um eine dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis obliegende Gegenleistung, die aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erst mit dem Verfall bzw. der Unmöglichkeit einer Erfüllung des Urlaubsanspruchs anfällt. Da der Abgeltungsanspruch als Sekundäranspruch an die Stelle des bereits während der Beschäftigung erworbenen Urlaubsanspruchs tritt, unterscheidet er sich damit auch von einer echten Abfindung, die den Arbeitnehmer für den Wegfall erst künftiger Verdienstmöglichkeiten entschädigt. Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber unterscheidet (BSG, Urteil vom 06. September 2017 – B 13 R 21/15 R, Rdnrn. 24 - 29, 32 m. w. N.).

Der der Klägerin gezahlte Betrag von 3.868,22 Euro ist Urlaubsabgeltung. Nach der von der Beklagten eingeholten Auskunft der DAG vom 5. Juli 2013 handelt es sich um Urlaubsabgeltung für 35 Tage. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben der DGmbH an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 1. Juli 2013. Danach wurden mit diesem Betrag der Resturlaubsanspruch aus 2012 und der anteilige Urlaubsanspruch für 2013 abgerechnet. Diese Urlaubsabgeltung resultiert damit als einmalige Einnahme auch aus der Beschäftigung der Klägerin mit der DGmbH.

Allerdings erfolgte die Zahlung dieses Arbeitsentgelts nicht aus einer Beschäftigung während des Bezuges der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und ist deswegen kein Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 SGB VI a. F ...

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw. tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem Zeitpunkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließt, bleibt im Rahmen des § 96a Abs. 1 SGB VI a. F. unberücksichtigt. Aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI a. F. folgt, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw. tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist. Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1. Januar 1996 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die "Lohnersatzfunktion" der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken. Sie sollen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung. Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit "neben einer Rente" wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn mit Blick auf "die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen", sah er "keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen". Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat. Denn in einer solchen Konstellation ist trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung eine finanzielle Kompensation durch die Rente aufgrund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsverdienstes nicht geboten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zufließen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst i. S. des § 96a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 – B 13 R 85/11 R, Rdnr. 43 – 48, m. w. N. und unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11. Oktober 1995 zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, Bundestag-Drucksache 13/2590, S 19, 20).

Ein Hinzuverdienst liegt somit grundsätzlich nur dann vor, wenn das Arbeitsentgelt nicht nur während des Rentenbezugs tatsächlich zugeflossen ist, sondern dieser Zeit auch rechtlich zugeordnet werden kann. Ob im Einzelfall ein mit der Rentenleistung kongruent erzieltes "einmaliges Arbeitsentgelt" vorliegt, erfordert eine wertende Betrachtung von Art und Charakter der einmaligen Leistung. Obwohl der Urlaubsabgeltungsanspruch regelmäßig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, ist er nicht der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Endet das Arbeitsverhältnis vor oder zeitgleich mit dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung, so ist eine Urlaubsabgeltung - ungeachtet ihres späteren Zuflusses während des Rentenbezugs - kein rentenschädlicher Hinzuverdienst. Die rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Zeitraum der Rentenleistung setzt dabei nach § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI a. F. nicht voraus, dass dieses auf einer tatsächlichen Arbeit während des Rentenbezugs beruht (BSG, Urteil vom 06. September 2017 – B 13 R 21/15 R, Rdnrn. 39, 45, 47, 50).

Der Begriff der Beschäftigung in § 96a Abs. 1 SGB VI ist i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV zu verstehen. Beschäftigung ist danach die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung hat nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der für das Leistungs- als auch der für das Beitragsrecht zuständigen Senate des BSG "funktionsdifferent" zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne. Auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung auf eine für den betreffenden Monat zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst i. S. von § 96a Abs. 1 SGB VI anzurechnen ist, ist vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung auszugehen. Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung ist dabei unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 – B 13 R 85/11 R, Rdnrn. 37, 38, 39, m. w. N.).

Eine Beschäftigung i. S von § 96a SGB VI a. F. endet - trotz eines rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses - bereits dann, wenn der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet bzw. der Arbeitnehmer seine Dienstbereitschaft endgültig einstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach tarifrechtlichen Regeln oder arbeitsvertraglichen Absprachen ruht. Damit wird nach außen deutlich, dass später entstehende Ansprüche nicht mehr dem Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden sollen. Denkbar wäre insoweit auch eine (konkludente) Vereinbarung etwa im Zusammenhang mit einer Kündigung oder mit dem Bezug von Arbeitslosengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsvertragsparteien mit ihren Handlungen und Erklärungen nach außen zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansehen; dies geschieht in letzterem Fall etwa durch den Arbeitslosengeldantrag und die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitsamt, auf die Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten (BSG, Urteil vom 06. September 2017 – B 13 R 21/15 R, Rdnr. 63, m. w. N.; BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 – B 13 R 85/11 R, Rdnr. 39, m. w. N.). Der Zusammenhang von während des Rentenbezugs erzieltem Arbeitsentgelt mit dem laufenden Beschäftigungsverhältnis ist erst dann aufgehoben, wenn für die Beendigung bzw. Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses klare und eindeutige Anhaltspunkte bestehen, die eine Zurechenbarkeit des Hinzuverdiensts zu dieser Grundlage ausschließen (BSG, Urteil vom 06. September 2017 – B 13 R 21/15 R, Rdnr. 62).

Allein die – ggf. auch länger andauernde - Arbeitsunfähigkeit führt ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw. zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Eine durch Krankheit herbeigeführte dauerhafte Verhinderung zur Arbeitsleistung bewirkt nicht bereits die eindeutige Suspendierung der Hauptpflichten, denn es handelt sich um eine Leistungsstörung im Sinne des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Schuldrechts. Sie berechtigt den Arbeitgeber gegebenenfalls zur Kündigung und den Arbeitnehmer, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Sie führt aber für sich genommen noch nicht zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses i. S. von § 96a SGB VI a. F. oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Ohne weitere ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Parteien kann aus der Einstellung von Arbeit und Entgeltleistung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Ruhensvereinbarung geschlossen werden (BSG, Urteil vom 06. September 2017 – B 13 R 21/15 R, Rdnr. 65).

Ausgehend davon endete das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der DGmbH spätestens zum 30. Juni 2013, denn mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses enden zugleich die wechselseitigen Hauptpflichten von Arbeitgeber und Beschäftigtem.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2013 stellt der vor dem Arbeitsgericht Cottbus am 9. Juli 2013 (11 Ca 10390/13) geschlossene Vergleich fest. Der Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom 22. März 2013 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt. Mit Schreiben der D GmbH vom 4. Juni 2013 wurde die Klägerin darüber unterrichtet, dass deswegen gemäß § 22 Abs. 1 BasisTV das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2013 endet.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist allerdings davon auszugehen, dass bereits vor dem 30. Juni 2013 das Arbeitsverhältnis ruhte bzw. das Beschäftigungsverhältnis beendet war. Diese Rechtsfolge trat jedoch ausgehend vom Vorbringen der Klägerin und der Auskunft der D vom 8. November 2016 nicht vor dem 31. Mai 2013 ein.

So hat die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen, sie habe, da sie arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei, ihre Arbeitsleistung erst wieder angeboten gehabt, als sie keine Lohnersatzleistungen mehr erhalten habe. Dies erfolgte, da nach der Auskunft der D vom 8. November 2016 die Arbeitsunfähigkeit durchgängig vom 14. Februar 2012 bis 31. Mai 2013 andauerte, erst nach dem 31. Mai 2013. Dies wird aus dem vorgelegten Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die D vom 18. Juni 2013 ersichtlich, indem erklärt wurde, dass die Klägerin bereit sei, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten über den 30. Juni 2013 hinaus im Rahmen und unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten zu erfüllen. Sie werde sich daher auch nach dem 30. Juni 2013 im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bereithalten, Arbeitszuweisungen Folge zu leisten. Die Klägerin gab während ihrer Arbeitsunfähigkeit keine weiteren ausdrücklichen oder konkludenten Erklärungen ab, die darauf schließen lassen, dass sie nicht mehr bereit war, ihre Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen; vielmehr zeigt das Schreiben vom 18. Juni 2013, dass sie weiterhin am Arbeitsvertrag festhalten wollte. Dasselbe gilt für die D. Nach deren Auskunft vom 8. November 2016 wurde die Klägerin, da sie arbeitsunfähig war, nicht zur Arbeitsleistung aufgefordert. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag während ihrer Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeitsleistung nicht anbot, bestand schon deswegen seitens der D keine Veranlassung, weitere Erklärungen bezüglich des Fortbestehens bzw. der Beendigung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag abzugeben, insbesondere die Annahme einer Arbeitsleistung abzulehnen. Im Zeitraum vom 14. Februar 2012 bis 31. Mai 2013 ruhte das Arbeitsverhältnis somit nicht, denn es lag lediglich der Sachverhalt einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit vor.

Dies änderte sich allerdings nach dem 31. Mai 2013. Nach der Auskunft der D vom 8. November 2016 hatte die Klägerin nach monatelanger Arbeitsunfähigkeit plötzlich wieder ihre Arbeitsleistung angeboten; die Annahme dieser Arbeitsleistung und die Entgeltzahlung wurden jedoch von der D abgelehnt. Die D verzichtete damit auf ihre Verfügungsbefugnis über die Klägerin. Die Klägerin schuldete deswegen keine Dienste mehr im Rahmen ihres Arbeitsvertrages. Das Beschäftigungsverhältnis ruhte somit ab diesem (nicht näher bekannten) Zeitpunkt im Juni 2013 und damit noch vor dem 30. Juni 2013.

Die Urlaubsabgeltung wurde nach dem Schreiben der Dvom 1. Juli 2013 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Zahltag des 25. Juli 2013 gezahlt. Sie ist daher kein Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 SGB VI a. F ...

Dem steht nicht entgegen, dass die Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.868,22 Euro (zusammen mit der Abfindung) nach der Abrechnungsbescheinigung der DGmbH dem Entgeltabrechnungszeitraum Juni 2013 zugeordnet wurde.

Dies beruht auf § 23a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB IV. Danach ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit § 23a Abs. 2 und 4 SGB IV nichts Abweichendes bestimmen. Nach § 23a Abs. 2 SGB IV ist (jedoch) einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

Es handelt sich bei § 23a SGB IV ausschließlich um eine beitragsrechtliche Regelung, die bei der Beurteilung, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei, keine Anwendung findet. § 96a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI a. F. lässt nicht erkennen, dass § 23a SGB IV unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist. Auf die beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23a Abs. 2 SGB IV kommt es daher im Rahmen der rentenrechtlichen Hinzuverdienstregelung nicht an. (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 – B 13 R 85/11 R, Rdnr. 19).

Die Urlaubsabgeltung ist daher bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI a. F. unberücksichtigt zu lassen, denn sie resultierte nicht aus einer Beschäftigung im Zeitraum vom 01. Juli 2013 bis 31. Juli 2013.

Damit ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht eingetreten, so dass die Beklagte den Bescheid vom 22. März 2013 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2013 nicht für die Zeit vom 01. Juli 2013 bis 31. Juli 2013 hinsichtlich der Rentenhöhe ändern durfte. Damit erweist sich der Bescheid vom 12. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014, soweit er gleichwohl eine solche Änderung verfügt, als rechtswidrig. Dasselbe gilt hinsichtlich der zugleich insoweit verfügten Rückforderung von 210,39 Euro, denn erbrachte Leistungen sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt, der sie begründet hat, aufgehoben worden ist.

3. Die Anfechtungsklage ist bezogen auf den Bescheid vom 12. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 und bezogen auf die Bescheide vom 4. Februar 2014 und vom 22. Juli 2015 hinsichtlich der Änderung der Rentenhöhe für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 30. Juni 2015 unbegründet, denn diese Bescheide sind insoweit rechtmäßig, da Arbeitslosengeld als Einkommen in Gestalt einer Sozialleistung nach dem ihm zugrunde liegenden Bemessungsentgelt anzurechnen ist, weswegen die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nur in Höhe der Hälfte zusteht. Die Anfechtungsklage ist bezogen auf den Bescheid vom 12. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 für die Zeit vom 1. August 2013 bis 30. November 2013 begründet, denn dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da wegen eines Fehlverhaltens der Beklagten ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der zur Ermessensausübung verpflichtet hätte; Ermessen wurde jedoch nicht ausgeübt.

Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X liegen, abgesehen von der genannten fehlenden Ermessensausübung, vor.

In den Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 22. März 2013 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2013 vorgelegen haben, ist durch das bewilligte Arbeitslosengeld eine wesentliche Änderung eingetreten, so dass vom 01. August 2013 bis 30. Juni 2015 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nur in Höhe der Hälfte zu leisten ist.

Wie bereits dargelegt bestimmt § 96 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI a. F.: Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 96a Abs. 2 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Abs. 2 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.

Ergänzend bestehen folgende Regelungen:

Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet (§ 96a Abs. 1a Nr. 1 SGB VI a. F.).

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung a) in voller Höhe das 0,23fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten (§ 96a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI a. F.).

Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich (u. a.) der Bezug von den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV genannten Sozialleistungen. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen (§ 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Sätze 3 und 4 SGB VI a. F.).

Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Dies gilt nicht, wenn in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird (§ 228a Abs. 2 SGB VI).

Die monatliche Bezugsgröße beträgt im Jahr 2013 2.695 Euro (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 – BGBl I 2012, 2361), im Jahr 2014 2.765 Euro (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 – BGBl I 2013, 4038) und im Jahr 2015 2.835 Euro (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 – BGBl I 2045, 1957).

Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab 1. Juli 2013 25,74 Euro (§ 1 Abs. 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2013; BGBl. I 2013, 1574), ab 1. Juli 2014 26,39 Euro (§ 1 Abs. 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2014; BGBl. I 2014, 746).

Der aktuelle Rentenwert beträgt ab 1. Juli 2013 28,14 Euro (§ 1 Abs. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2013), ab 1. Juli 2014 28,61 Euro (§ 1 Abs. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2014).

Die maßgebende monatliche Bezugsgröße im Beitrittsgebiet beträgt mithin ab 1. Juli 2013 2.465,15 Euro (2.695 Euro x 25,74 Euro: 28,14 Euro), ab 1. Januar 2014 2.529,18 Euro (2.765 Euro x 25,74 Euro: 28,14 Euro), ab 1. Juli 2014 2.550,45 Euro (2.765 Euro x 26,39 Euro: 28,61 Euro), ab 1. Januar 2015 2.615,02 Euro (2.835 Euro x 26,39 Euro: 28,61 Euro).

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt mithin bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der Klägerin ausgehend von 3,1362 Entgeltpunkten, der Summe der Entgeltpunkte aus den Kalenderjahren 2009 (1,0811), 2010 (1,0302) und 2011 (1,0249) vor dem am 14. Februar 2012 eingetretenen Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung, ab 1. Juli 2013 in voller Höhe 1.778,18 Euro (das 0,23fache von 2.465,15 Euro x 3,1362 Entgeltpunkten), in Höhe der Hälfte 2.164,74 Euro (das 0,28fache von 2.465,15 Euro x 3,1362 Entgeltpunkten) ab 1. Januar 2014 in voller Höhe 1.824,36 Euro (das 0,23fache von 2.529,18 x 3,1362 Entgeltpunkten), in Höhe der Hälfte 2.220,96 Euro (das 0,28fache von 2.529,18 x 3,1362 Entgeltpunkten) ab 1. Juli 2014 in voller Höhe 1.839,71 Euro (das 0,23fache von 2.550,45 Euro x 3,1362 Entgeltpunkten), in Höhe der Hälfte 2.239,64 Euro (das 0,28fache von 2.550,45 Euro x 3,1362 Entgeltpunkten) ab 1. Januar 2015 in voller Höhe 1.886,28 Euro (das 0,23fache von 2.615,02 Euro x 3,1362 Entgeltpunkten), in Höhe der Hälfte 2.296,34 Euro (das 0,28fache von 2.615,02 Euro x 3,1362 Entgeltpunkten).

Zu den in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV gennannten Sozialleistungen gehört das Arbeitslosengeld.

Dem Arbeitslosengeld lag nach dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 20. August 2013 ein Bemessungsentgelt von 65,49 Euro täglich, mithin von 1.964,70 Euro monatlich (§ 339 Satz 1 SGB III, wonach für die Berechnung von Leistungen ein Monat mit 30 Tagen berechnet wird), zugrunde.

Mit 1.964,70 Euro wird im Zeitraum vom 1. August 2013 bis 30. Juni 2015 die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe überschritten, hingegen die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte eingehalten.

Das Ruhen des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 1. August 2013 bis 13. Januar 2014 steht der Anrechnung für diesen Zeitraum nicht entgegen, denn das Ruhen hatte seinen Grund nicht im Rentenbezug, sondern in der Vorschrift des § 158 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III. Danach gilt: Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Vorschrift dient dem Zweck, den gleichzeitigen Bezug einer Entlassungsentschädigung und von Arbeitslosengeld zu vermeiden. Die Parteien des Arbeitsvertrages haben die Möglichkeit, durch eine geeignete vertragliche Gestaltung das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden und trotz Beendigung weitere Leistungen an den Arbeitnehmer zu vereinbaren. Die vertragliche Vereinbarung würde daher in vielen Fällen zum doppelten Bezug von Arbeitslosengeld und Abfindung führen, was dem Zweck der Arbeitslosenversicherung, Arbeitnehmer vor den Folgen der Arbeitslosigkeit zu schützen, widerspräche. Mit § 158 SGB III hat der Gesetzgeber eine typisierende Vorschrift eingeführt, welche unwiderlegbar unterstellt, dass ein Teil der gezahlten Entlassungsentschädigung Arbeitsentgelt enthält. Das Verhältnis zwischen Arbeitsentgelt und einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes wird durch § 158 Abs. 2 SGB III entsprechend Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit typisierend ins Verhältnis gesetzt (Schmitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 158 SGB III, Rdnr. 10 – 12).

Stellt mithin ein Teil der Entlassungsentschädigung Arbeitsentgelt dar, so ist es gerechtfertigt, auch ein deswegen ruhendes Arbeitslosengeld als Einkommen anzurechnen, da der Empfänger der Entlassungsentschädigung im zeitlichen Umfang des ruhenden Arbeitslosengeldes insoweit Arbeitsentgelt zur Verfügung hatte. Der Sachverhalt des unschädlichen zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze liegt bezogen auf das (in nicht unterschiedlicher Höhe gezahlte bzw. dem Grunde nach zustehende) Arbeitslosengeld (auch ausgehend vom unverändert zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgelt) nicht vor.

Bei gleichbleibendem Verdienst (Einkommen) steht die Vergünstigung der unschädlichen zweimaligen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nicht zu. Die Überschreitensregelung ist auf Versicherte von vornherein nicht anwendbar, die über solche Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können (so bei Erzielung eines Jahreseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit, das deswegen nur mit einem gleichbleibenden Betrag je Monat zu berücksichtigen ist: BSG, Urteil vom 03. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R, Rdnrn. 30, 31, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 94, 286 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7). Dies gilt auch für Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung. Die Beschränkung der Privilegierung auf schwankende Einkommensverhältnisse entspricht dem Wortlaut und dem Grundkonzept des § 96a SGB VI. Das Gesetz bestimmt in § 96a Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI, dass ein zweimaliges Überschreiten "außer Betracht bleibt", was nur heißen kann, dass entgegen der Grundregel auf eine (ggf. weitere) Rentenminderung ausnahmsweise verzichtet wird. Denn dem mit der Regelung verfolgten Anliegen des Gesetzgebers liegt als "Regelfall" der Gedanke zu Grunde, dass ein Versicherter eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, mit der er im Wesentlichen einen gleichbleibenden Verdienst erzielt und von dessen Höhe es abhängt, ob er die Rente voll, zu 2/3, zu 1/3 oder gar nicht erhält. Da aber der monatliche Verdienst insbesondere durch sog Sonderzahlungen schwankend sein kann, soll das Überschreiten der für die bezogene Rente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze nicht sofort rentenschädlich sein mit dem Ergebnis, dass die Rente sofort zu mindern wäre. Ein zweimaliges Überschreiten soll so lange nicht zu einer Rentenminderung führen, wie die zuvor eingehaltene Hinzuverdienstgrenze nicht um mehr als das Doppelte überschritten wird. Sinn und Zweck des zweimaligen Überschreitensrechts ist somit, bei zweimal jährlichen, kurzfristigen Änderungen des Arbeitsentgelts die eigentlich erforderlichen Rentenminderungen zu vermeiden. Der Grundsatz, dass die Vergünstigung des § 96a Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz SGB VI bei gleichbleibendem Verdienst nicht greift, gilt auch dann, wenn der Verdienst innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenzen variiert (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R, Rdnrn. 25, 26, 28, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9). Die genannten Erwägungen treffen in gleicher Weise auf das (in nicht unterschiedlicher Höhe gezahlte bzw. dem Grunde nach zustehende) Arbeitslosengeld zu.

Nach Erlass des Bescheides vom 22. März 2013 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2013 ist somit aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine wesentliche Änderung eingetreten.

Die Beklagte durfte daher den Bescheid vom 22. März 2013 in der Fassung des Bescheides vom 30. Juli 2013 mit Wirkung für die Zukunft, also ab 1. Dezember 2013, durch den Bescheid vom 12. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 und (nachfolgend) durch die Bescheide vom 4. Februar 2014 und vom 22. Juli 2015 hinsichtlich der Rentenhöhe ändern. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Die Erteilung des Bescheides vom 12. Dezember 2013 noch vor dem 31. Dezember 2013 bewirkt mithin, dass der Zahlungsanspruch für den Monat Dezember 2013, also zum 01. Dezember 2013, beseitigt wurde.

Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung, also für die Zeit vom 1. August 2013 bis 30. November 2013, liegen ebenfalls vor, denn es wurde Einkommen erzielt, das zum Wegfall des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geführt haben würde.

Die maßgebenden Fristen sind gewahrt.

Dies betrifft zum einen die Frist der in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Bezug genommenen entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 SGB X.

Nach § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 SGB X gilt: Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder 2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

Die wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist mit dem Bezug von Arbeitslosengeld am 1. August 2013 eingetreten, so dass die Frist von zehn Jahren bei Erlass des Bescheides vom 12. Dezember 2013 noch offen war.

Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechend gilt, ist ebenfalls gewahrt. Danach muss die Behörde dies (die Rücknahme) innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

Die Beklagte hat den Bescheid vom 12. Dezember 2013 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Aufhebungsgrundes erlassen.

Bei der "entsprechenden" Anwendung der Jahresfristregelung auf die Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X muss das maßgebende Wissen der Behörde sämtliche Tatsachen und Umstände betreffen, die die wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts darstellen. Dazu gehören auch die Höhe der Einkünfte, deren Art und Verteilung im Hinblick auf eine Anrechnung (BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 – B 13 R 23/07 R, Rdnr. 24, zitiert nach juris, m. w. N).

Da das rentenschädliche Einkommen überhaupt erstmalig am 1. August 2013 erzielt wurde, konnte frühestens zu diesem Zeitpunkt die Jahresfrist beginnen, so dass diese Frist bei Erlass des Bescheides vom 12. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen war.

Dies eröffnet die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorgesehene Rechtsfolge, wonach der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll.

Es liegen jedoch Tatsachen vor, die eine sog. Atypik begründen, so dass im Hinblick auf die "Soll"-Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Aufhebung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nicht ohne Ausübung von Ermessen erfolgen durfte.

Das Wort "soll" in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung zu überprüfen und zu entscheiden (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R, Rdnr. 57, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1300 § 48 Nr. 18). Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an Diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsakts ebenfalls durch nachträgliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Hierbei ist zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falls eine Härte bedeuten, die den Leistungsbezieher in atypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Ebenso ist das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falls i. S. einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestands nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergeben. Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in Nr. 1 bis 4 vorausgesetzten Aufhebungstatbestände erfüllt ist (BSG, Urteil vom 01. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R, Rdnr. 58, m. w. N.)

Der Umstand, dass der Leistungsempfänger einen Teil der Rente zurückzahlen und dazu seine laufenden Bezüge heranziehen muss, ist grundsätzlich nicht typische Gesetzesfolge und kann einen Ausnahmefall begründen. Das Gesetz geht davon aus, dass der Leistungsempfänger mit später erzieltem Einkommen oder Vermögen die zu Unrecht erhaltende Leistung zurückzahlen kann. Steht ihm diese nicht mehr zur Verfügung, kann es zu Härten kommen. Diese sind jedoch allenfalls von Bedeutung, wenn der Leistungsempfänger die zu Unrecht gezahlte Leistung und das zugeflossene Einkommen oder Vermögen in der gerechtfertigten Annahme ausgegeben hat, einer Erstattungsforderung nicht ausgesetzt zu sein. Insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger im Vertrauen auf die Richtigkeit einer von den Bediensteten der dafür zuständigen Behörde ihm gegebenen Information erzieltes Einkommen verbraucht bzw. die zu Unrecht gezahlte Leistung nicht für eine Erstattungsforderung zurückgehalten hat, kann ein atypischer Geschehensablauf vorliegen (BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 – 7 RAr 55/84, Rdnr. 26, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG, Urteil vom 11. Januar 1989 – 10 RKg 12/87, Rdnr. 19, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 53; BSG, Urteil vom 26. August 1994 – 13 RJ 29/93, Rdnr. 30, zitiert nach juris).

Ein solcher atypischer Geschehensablauf kann dabei selbst dann in Betracht kommen, wenn der Leistungsempfänger wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass ihm Leistungen (in dieser Höhe) nicht mehr zustehen. Maßgebend ist nämlich auch, ob und in welchem Umfang eine rechtswidrige Fortzahlung von Leistungen (mit) in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt (BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 – 7 RAr 132/88, Rdnr. 30, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-4100 § 115 Nr. 1). Dies gilt zumindest, wenn der Leistungsempfänger seiner Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen ist und die anschließend eingetretene Überzahlung darauf beruht, dass eine entsprechende Anzeige des Leistungsempfängers von der Behörde unbeachtet gelassen wurde (BSG, Urteil vom 26. Juni 1986 – 7 RAr 126/84, Rdnr. 16, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 25).

Ein atypischer Geschehensablauf ist vorliegend im Sinne eines Fehlverhaltens der Beklagten wegen der weiteren Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe gegeben.

Die Beklagte wurde am 21. August 2013 von der Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 19. August 2013 darüber informiert, dass die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 14. Januar 2014 bis 12. Juli 2015 nach einem Bemessungsentgelt von 65,49 Euro täglich hat. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass vom 1. August 2013 bis 13. Januar 2014 der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Abfindung und Urlaubsabgeltung ruht. Diese Mitteilung nahm die Beklagte ersichtlich nicht zum Anlass, tätig zu werden, denn es findet sich nach Aktenlage lediglich die Verfügung "Wv 04.11.13".

Die Beklagte hätte nach Eingang dieser Mitteilung bei sachgerechtem Verhalten, ohne dass es noch einer weiteren entsprechenden Mitteilung durch die Klägerin in Erfüllung deren Mitteilungspflicht oder deren Einschaltung bedurfte, bereits im August 2013 einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen können.

Einer Anhörung der Klägerin hätte es nicht bedurft. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist zwar, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X (aber) abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. Letztgenannter Sachverhalt ist für die Zeit ab 1. August 2013 gegeben, denn die Berücksichtigung von Arbeitslosengeld stellt bei der einkommensabhängigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine solche Anpassung an die geänderten Verhältnisse dar. Auch bezogen auf die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. August 2013 war eine Anhörung nicht nötig, da insoweit auf der Grundlage des § 50 SGB X die Erstattung von Leistungen für die Vergangenheit nicht in Betracht kam und daher nicht in bereits begründete Rechte eingegriffen werden sollte, denn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wurde am Monatsende fällig (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) und ausgezahlt.

Bei sachgerechtem Verhalten der Beklagten wäre damit eine Überzahlung vom 1. August 2013 bis 30. November 2013 vermieden worden. Die unterlassene Mitteilung der Klägerin ist hierfür nicht kausal geworden, denn auch bei Vorlage des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 20. August 2013 durch die Klägerin in Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht hätte die Beklagte dieselben, für den Erlass eines Änderungsbescheides erforderlichen und ausreichenden Erkenntnisse gehabt. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 25. November 2013 bei der Klägerin geführten Ermittlungen, die im Übrigen bereits im August 2013 hätten erfolgen können und deren Ergebnisse am 2. Dezember 2013 vorlagen, brachten keine zusätzlichen Erkenntnisse, die für den Erlass des Änderungsbescheides wesentlich waren. Solches trägt selbst die Beklagte nicht vor.

Der Hinweis der Beklagten auf die Vielzahl ihrer Aufgaben und insbesondere auf die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Jahresfrist ist ausschließlich bedeutsam, wenn es um eine rückwirkende Aufhebung geht. Aufgrund seines Regelungsbereiches kommt eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ausschließlich in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X in Betracht (Brandenburg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 48 SGB X, Rdnrn. 113, 120, 121). Der Anwendungsbereich der Jahresfrist betrifft mithin nur solche Sachverhalte, bei denen eine Überzahlung infolge einer wesentlichen Änderung bereits eingetreten ist. Dementsprechend steht die Jahresfrist in keinem Zusammenhang damit, zukünftige Überzahlungen zu vermeiden. Die Jahresfrist dient darüber hinaus nicht dem Schutz der Behörde. Vielmehr erwerben nach Ablauf der Jahresfrist auch Personen, die eigentlich keinen Vertrauensschutz genießen, diesen Vertrauensschutz. Sie müssen nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Behörde von allen maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, nicht mehr mit einer Rücknahme der Begünstigung rechnen. Diese zeitliche Begrenzung der Rücknahmebefugnis dient der Rechtssicherheit (Padé in Schlegel/Voelkze, jurisPK-SGB X, a.a.O., § 45 SGB X, Rdnr. 110). Letztlich geht es auch nicht darum, ob, wie die Beklagte meint, eine übermäßig lange Bearbeitungszeit nicht ersichtlich sei, sondern ausschließlich darum, ob die nicht rechtzeitige Aufhebung der Bewilligung und Einstellung der Zahlungen auf einem Verhalten der Beklagten beruht, das einem typischen Verwaltungshandeln einer Behörde entspricht. Davon vermag sich der Senat nicht zu überzeugen, denn es stellt einen groben Verwaltungsfehler dar, wenn eine Behörde trotz Kenntnis einer wesentlichen Änderung, statt tätig zu werden, ein solches Tätigwerden auf einen späteren Zeitpunkt unter Inkaufnahme von Überzahlungen verschiebt. Der pauschale Verweis auf eine Vielzahl von zu erfüllenden Aufgaben seitens der Beklagten rechtfertigt ein solches Verhalten nicht. Es wird von der Beklagten schon nicht vorgetragen, aufgrund welcher anderer notwendiger Arbeiten keiner ihrer Mitarbeiter in der Lage gewesen wäre, unmittelbar nach dem am 21. August 2013 eingegangenen Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 19. August 2013 tätig zu werden. Angesichts jeglicher Untätigkeit der Beklagten müssen ihre Überlegungen, dass eine Umsetzung noch vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Rente für August 2013 am Monatsende praxisfremd erscheine, hypothetisch bleiben, zumal sie keine konkreten Tatsachen dafür benennt, dass auch im Falle eines unmittelbaren Tätigwerdens gleichwohl der Erlass eines Änderungsbescheides und somit die Vermeidung einer Überzahlung nicht möglich gewesen wäre.

Bei dieser Sachlage war die Beklagte verpflichtet, Ermessen auszuüben.

Eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung erfordert nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der von der Ermessensentscheidung Betroffene hat dementsprechend einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). In diesem eingeschränkten Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Rechtswidrig können demnach Verwaltungsakte bei Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch sein.

Ein Ermessensnichtgebrauch ist gegeben, wenn überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. Ein Ermessensfehlgebrauch zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass sachfremde Erwägungen angestellt werden (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R, Rdnrn. 36 und 37, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 31 a Nr. 1; BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 1/07 R, Rdnrn. 17 bis 19, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 100, 124 = SozR 4-2700 § 101 Nr. 1; BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 – 4 RA 44/94, Rdnrn. 32 bis 35, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 76, 16 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 RA 42/94, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-1200 § 39 Nr. 1). Sachfremde Erwägungen sind u. a. dann gegeben, wenn Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die den Zweck der Norm nicht beachten (BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 2 U 1/07 R, Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 22. Februar 1995 – 4 RA 44/94, Rdnr. 35). Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch vor, wenn nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen worden sind, so dass ein Abwägungsdefizit gegeben ist (BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 2 U 10/10 R, Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2700 § 76 Nr. 2).

Ausgehend davon liegt ein Ermessensfehlgebrauch im Sinne eines Abwägungsdefizites vor, denn die Beklagte hat ihr Fehlverhalten bei der Ermessensentscheidung gänzlich unberücksichtigt gelassen.

Der Bescheid vom 12. Dezember 2013 enthält keinerlei Hinweise auf die Ausübung von Ermessen. Im Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2014 finden sich zwar Ausführungen zum Ermessen. Es wird dort ausgeführt: Mit der Formulierung "soll" wird ein erheblich eingeschränktes Ermessen eingeräumt. Im Regelfall ist der Sozialleistungsträger beim Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes zur rückwirkenden Aufhebung verpflichtet. Das Ermessen findet vielmehr dort seine Grenze, wo das gewählte Handeln zur Willkür wird oder gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, wie etwa gegen den der Gleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz (GG). Zu berücksichtigen ist somit auch das öffentliche Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes und der Vermeidung ungerechtfertigter Bevorzugung Einzelner durch gleichmäßige Anwendung der Gesetze (Rechtsstaatsprinzip). Zudem soll die öffentliche Hand bzw. die Versichertengemeinschaft vor nicht gerechtfertigten Aufwendungen, vor finanziellen Verlusten, nach Möglichkeit bewahrt werden (fiskalisches Interesse). Im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage, wonach sichergestellt ist, dass die Anrechnung von Hinzuverdienst in jedem Falle zu erfolgen hat, ist es grundsätzlich nicht vertretbar, von der Rückforderung der zu viel gezahlten Rentenleistung abzusehen. Ein Ermessensspielraum besteht daher nicht. Darüber hinaus ist im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass eine besondere Härte nicht vorliege. Es heißt dann weiter: "Damit kann vorliegend von einem atypischen Fall nicht ausgegangen werden." Die Beklagte hat damit aber bereits die Voraussetzungen für das Erfordernis der Ausübung von Ermessen verneint. Ungeachtet dessen lassen diese Ausführungen jedenfalls erkennen, dass das Fehlverhalten der Beklagten bei den dargestellten Erwägungen keine Berücksichtigung gefunden hat. Es liegt somit insoweit zumindest ein Ermessensfehlgebrauch im Sinne eines Abwägungsdefizites vor.

Der Bescheid vom 12. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 ist daher wegen fehlerhafter Ermessensausübung aufzuheben, soweit er den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 30. November 2013 betrifft.

Dies hat zur Folge, dass Erstattung von 839,13 Euro (207,96 Euro für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. August 2013 und 631,17 Euro für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30.November 2013) nicht verlangt werden kann, denn nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: (Nur) soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Soweit die Beklagte darüber hinaus 2,43 Euro als einen von der Rente für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. August 2013 einzubehaltenen Betrag als weitere Überzahlung hinzugerechnet hat, handelt es sich schon um keine in diesem Zeitraum entstandene Überzahlung. Dieser Betrag wurde vielmehr als zu erstattender Betrag bereits mit bestandskräftigen Bescheid vom 30. Juli 2013 infolge einer Neufeststellung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gefordert. Dies schließt es aus, dass derselbe Betrag nochmals verlangt werden kann, so dass deswegen die von der Beklagten getroffene Verfügung zur Erstattung einer "Überzahlung" in Höhe von 2,43 Euro ebenfalls aufzuheben ist.

Die Berufung der Klägerin hat daher teilweise Erfolg. Die weitergehenden Klagen müssen hingegen erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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