Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 R 6330/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 47/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids wegen überzahlter Rentenleistungen für den Monat Juli 2011 aufgrund Hinzuverdienstes.
Der 1948 geborene Kläger war zuletzt als angestellter Dramaturg beim Südwestdeutschen Rundfunk (SWR) beschäftigt und daneben als freiberuflicher Autor von Hörspielen tätig.
Im Jahr 2004 erlitt der Kläger einen schweren Unfall, aufgrund dessen er seine berufliche Tätigkeit zum 01. Juli 2006 einstellte. Ab dem 01. Juli 2006 bezog er vom SWR ein Vorruhestandsgeld. Die vom Kläger verfassten Hörspiele wurden und werden nach wie vor ausgestrahlt. Für jede Ausstrahlung erhält der Kläger ein Honorar, welches von der Verwertungsgesellschaft WORT gegenüber den Sendeanstalten geltend gemacht und im Folgejahr seiner Entstehung an den jeweiligen Autor – hier den Kläger – ausgeschüttet wird. Ebenso verhält es sich mit den vom Kläger verfassten Hörbüchern, aus deren Verkauf er Autorenhonorare erhält.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 05. November 2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01. Januar 2009 (Zahlbetrag: 1.329,36 Euro monatlich, inkl. Zuschuss zur Krankenversicherung - KV -). Zuletzt mit Bescheid vom 09. Februar 2010 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers neu fest (Zahlbetrag ab 01. Januar 2009: 1.339,02 Euro inkl. KV-Zuschuss). Die Bescheide enthielten u.a. auf Seite 3 den Hinweis, dass die Rente bei Überschreiten der in der Anlage 19 näher dargestellten Hinzuverdienstgrenzen sich mindern bzw. wegfallen kann.
Unter dem 24. März 2011 teilte der Steuerberater des Klägers der Beklagten mit, dieser habe gegenüber dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.500,00 Euro für die Hörspielfassung eines Romans. Hieran habe der Kläger von Februar bis Ende September 2010 gearbeitet, das Hörspiel sei dann im Februar 2011 vom MDR erstmals gesendet worden. Die Auszahlung des Betrages solle zwischen Februar und Mai 2011 erfolgen.
Die Beklagte forderte daraufhin am 07. September 2012 vom Kläger dessen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 an. Mit Schreiben vom 11. September 2012 übersandte der Steuerberater des Klägers dessen Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2011 und teilte mit, dass sich die Betriebseinnahmen des Klägers in solche aus aktiver und passiver Tätigkeit, d. h. letztere in Form von Vergütungen aus Urheberrechten, also aufgrund von Wiederholungen oder von VG-Wort, aufteilten. Es wurden Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 17.285,79 Euro sowie nach Kostenabzug ein steuerrechtlicher Gewinn (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, EStG) in Höhe von 11.131,74 Euro ausgewiesen.
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 gingen bei der Beklagten am 17. Oktober bzw. 28. November 2012 ein. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 20. September 2012 wies "Einkünfte aus selbständiger Arbeit/freiberuflicher Tätigkeit" in Höhe von 11.131,- Euro aus.
Unter dem 08. Februar 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Änderung seines Altersrentenbescheides ab 01. Januar 2011 wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen und zur Erstattung einer Überzahlung von 5.229,27 Euro an. Hierbei ging die Beklagte davon aus, dass nur Anspruch auf eine Zweidrittel-Rente bestehe. Der Kläger äußerte sich nicht.
Mit Bescheid vom 14. März 2013 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 05. November 2008 in der Gestalt des Folgebescheides vom 09. Februar 2010 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01. Januar 2011 wegen einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen (nachträgliche Einkommenserzielung) nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Der Kläger habe im Jahr 2011 Einkommen erzielt, welches die Rente mindere und zwar sei diese ab Januar 2011 als Teilrente zu 2/3 und ab Januar 2012 wieder als Vollrente zu gewähren. Sie forderte für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 31. März 2013 eine Überzahlung in Höhe von 5.229,27 Euro vom Kläger zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. März 2013 Widerspruch und machte geltend, bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit handele es sich um solche aus passiver Tätigkeit (Vergütung aus Urheberrechten). Diese dürften nicht zu einer Rückforderung von Rentenanteilen führen.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 09. April 2013 dem Kläger mitgeteilt hatte, dass für die auf die Rente anzurechnenden Einkünfte auf die steuerrechtlichen Vorschriften sowie die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen sei und es auf die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesozialgerichtes (BSG), Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 KR 1/07 R, nicht ankomme, machte der Kläger geltend, nach seiner Auffassung sei Arbeitseinkommen nur solches, das auf einer Arbeitsleistung nach Rentenbeginn beruhe. Er habe seine Tätigkeit wegen der Folgen eines im Jahr 2004 erlittenen Unfalls ab dem 01. Juli 2006 vollständig eingestellt. Die bis zu diesem Tag verfassten Hörspiele würden immer wieder ausgestrahlt, wofür er Honorare erhalte. Die Einkünfte aus der Verwertung seiner Werke würden jeweils im Folgejahr an ihn ausgeschüttet. Ebenso verhalte es sich mit seinen Autorenhonoraren, die er aus Verkäufen von Hörbuchverlagen erziele. Erst 2011 (wohl richtig 2010) sei er wieder tätig geworden und habe einen Auftrag, den er vor dem Unfall angenommen habe, beendet. Er habe hierfür im Jahr 2011 1.500,- Euro sowie für die Veröffentlichung als Hörbuch 500,- Euro erzielt. Nur dieser Betrag könne berücksichtigt werden, jedoch unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben von 35,6 % und monatlicher Aufteilung, so dass in jedem Monat des Jahres 2011 sein Hinzuverdienst unter 400,- Euro liege. Gegenüber dem Finanzamt habe er seine Tätigkeit nicht abgemeldet. Nach der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (B 13 R 81/11 R) seien die Zahlungen im Jahr 2011 nicht zu berücksichtigen, da sie nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit vor Rentenbeginn erzielt worden, konkret aus seinen Urheberrechten nachgeflossen seien. Der Kläger reichte Belege über die im Jahr 2011 erzielten Honorare ein.
Nach Einholung einer Stellungnahme ihrer Grundsatzabteilung vom 20. September 2013 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sein tatsächliches Einkommen für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und buchhalterischer Grundsätze im Wege von Einnahme-Überschuss-Rechnungen monatlich nachzuweisen, wovon der Kläger auch Gebrauch machte.
Die Angaben des Klägers sowie die für ihn maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen erfasste die Beklagte in der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung:
Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab Januar 2011 neu und errechnete eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 2.742,60 Euro (inkl. KV-Zuschuss). Dabei ging sie davon aus, dass - unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgelegten Einnahme-Überschuss-Rechnungen des Jahres 2011 - der Kläger nur im Monat Juli 2011 sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten habe. Hingegen liege im Monat Dezember 2011 ein zulässiges Überschreiten bis zum doppelten Betrag vor.
Mit weiterem Bescheid vom 03. Februar 2014 nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 14. März 2013 zurück und hob die Rentenbescheide vom 05. November 2008 und 09. Februar 2010 hinsichtlich des Rentenanspruchs für den Monat Juli 2011 wegen einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen (nachträgliche Einkommenserzielung) nach § 48 SGB X auf. Die dadurch entstandene Überzahlung von nunmehr noch 1.384,89 Euro forderte sie vom Kläger zurück.
Mit Bescheid vom 05. Februar 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen in voller Höhe ab dem 01. August 2011 und errechnete eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01. August 2011 bis zum 31. März 2014 in Höhe von 1.918,24 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 16. Januar 2014, 03. Februar 2014 und 05. Februar 2014 abgeholfen worden sei, zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen für die vorgezogene Altersrente des Klägers sei ein während des Rentenbezuges erzieltes Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, wobei das Arbeitseinkommen der steuerrechtliche Gewinn sei. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Tätigkeit steuerrechtlich vollständig aufgegeben worden sei, was beim Kläger nicht der Fall sei. Im Monat Juli 2011 habe der Kläger sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten, so dass in diesem Monat kein Anspruch auf die Rente bestanden habe und die für diesen Monat gezahlte Rente zu erstatten sei. Die rückwirkende Aufhebung sei wegen der nachträglichen Einkommenserzielung möglich. Im Übrigen habe der Kläger erkennen müssen, dass er die Hinzuverdienstgrenzen überschritten habe.
Hiergegen hat der Kläger am 02. Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und geltend gemacht, bei dem Einkommen im Monat Juli 2011 habe es sich nicht um ein rentenschädliches Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze gehandelt. Hierzu hat er sich unter anderem auf die Rechtsprechung des 10. Senats des BSG vom 23. August 2008 (B 10 KR 1/07 R) und des 13. Senates vom 10. Juli 2012 (B 13 R 81/11 R) bezogen.
Mit Urteil vom 07. Dezember 2016 hat das SG die Klage abgewiesen und der Beklagten die Erstattung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht mit Bescheid vom 03. Februar 2014 die Rentenbescheide vom 05. November 2008 und 09. Februar 2010 hinsichtlich des Rentenanspruchs für den Monat Juli 2011 gemäß § 48 SGB X aufgehoben und die entsprechende Erstattungsforderung festgestellt. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X lägen vor, denn der Kläger habe nach Erlass der Rentenbescheide vom 05. November 2008 und 09. Februar 2010 jedenfalls im Monat Juli 2011 Einkommen in einer Höhe erzielt, das zum Wegfall seines Rentenanspruches auf Gewährung der Rente für schwerbehinderte Menschen geführt habe. Insoweit ergebe sich aus der vom Kläger für den Monat Juli 2011 eingereichten Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein Hinzuverdienst von 11.262,98 Euro aus selbständiger Tätigkeit. Damit überschreite der Kläger die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für seine Altersrente geltende Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 450,- Euro (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI). Soweit er geltend mache, es habe sich bei diesem Einkommen nicht um ein solches aus aktiver Arbeit, sondern um ein passives, aus Urheberrechten erzieltes Einkommen gehandelt, welches nicht zur Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze führe, sei dem nicht zu folgen. Die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI vorliege, richte sich nach § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach § 15 Abs. 1 SGB IV sei Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Es bestehe eine volle Parallelität zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens, so dass Nachprüfungen des Sozialversicherungsträgers in diesem Bereich entfielen. Dies entspreche ausdrücklich dem gesetzgeberischen Willen, wie er in der Bundestagsdrucksache - BT-Drucks. - 12/5700 vom 21. September 1993 zum Ausdruck gekommen sei (zu Art. 3 Nr. 2 - Änderung des SGB IV -). Danach sollte insbesondere eine Verwaltungserleichterung bei den Sozialversicherungsträgern eintreten und eigene Nachprüfungen dieser Träger in diesem Bereich entfallen. Demzufolge sei es nicht von Bedeutung, ob den steuerlichen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit auch eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit in Gestalt eines eigenen Arbeitseinsatzes entspreche. Ausreichend sei nach der Rechtsprechung des BSG die unternehmerische Stellung, die diese Einkünfte vermittle. Da die Beklagte bei ihrer (Teil)Aufhebungsentscheidung auch die in § 48 SGB X vorgesehenen Fristen eingehalten habe und ein "atypischer" Fall, in dem ausnahmsweise Ermessen anzuwenden gewesen wäre, weder vorgetragen noch ersichtlich sei, habe die Klage nach allem keinen Erfolg haben können. Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG berücksichtige, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren einen Teilerfolg erzielt und sich die ursprünglich verlangte Erstattungssumme der Beklagten erheblich reduziert habe.
Gegen das ihm am 04. Januar 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Januar 2017 Berufung eingelegt. Nach Auffassung des 10. Senates des BSG, Urteil vom 27. August 1998, B 10 LW 8/97 R, seien die steuerrechtlichen Festsetzungen im Rahmen des § 15 SGB IV bei der Definition von "Arbeitseinkommen" maßgebend. Dem sei nicht zu folgen: Denn der 4. Senat des BSG, Urteil vom 21. Januar 1999, B 4 RA 17/98 R, habe bestimmt, dass der Begriff des "Arbeitseinkommens" nach § 15 SGB IV nicht uneingeschränkt an das Einkommensteuerrecht gebunden sei. Daher sei der vermittelnden Meinung des 5. Senats des BSG, Urteil vom 25. Februar 2004, B 5 RJ 56/02 R (Kommanditist), zu folgen: Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit müsse darauf abgestellt werden, ob das Einkommen aus dem Einsatz der Arbeitskraft, d. h. "aktiv" erzielt worden sei. Schließlich habe sich auch der 10. Senat des BSG, Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 KR 1/07 R (Verpächter), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen und verlange in sozialrechtlicher Hinsicht die Ausübung einer persönlichen Tätigkeit, um "Einkommen aus selbständiger Tätigkeit" als Hinzuverdienst anrechnen zu können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Dezember 2016 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2014 aufzuheben, soweit damit der Bescheid vom 09. Februar 2010 über die Bewilligung einer Vollrente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen für den Monat Juli 2011 aufgehoben und ein Betrag in Höhe von 1.384,89 Euro zurückgefordert wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte war aufgrund der vom Kläger erzielten Einkünfte verpflichtet, den Rentenbescheid vom 09. Februar 2010, der den Rentenbescheid vom 05. November 2008 gänzlich ersetzt hatte, nach § 48 Abs. 1 und 4 SGB X i.V.m. § 34 SGB VI mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise – hinsichtlich des Rentenanspruchs für den Monat Juli 2011 - aufzuheben und den überzahlten Betrag in Höhe von 1.384,89 Euro nach § 50 SGB X zurückzufordern.
Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung sind gemäß § 48 Abs. 1 SGB X erfüllt. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist vorliegend mit dem in der Einnahme-Überschuss-Rechnung für den Monat Juli 2011 ausgewiesenen Überschuss in Höhe von 11.262,98 Euro - welcher sich aus den dort ebenfalls angegebenen "Sonst. Neutr. Ertr." in Höhe von 11.775,83 Euro abzüglich der mit 512,85 Euro bezifferten Kosten (Bl. 256 der Verwaltungsakte) ermittelt - eingetreten. Denn damit ist der Anspruch des Klägers auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 34 Abs. 2 SGB VI für den Monat Juli 2011 entfallen.
Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Abs. 1 SGB VI besteht nur, wenn die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VI nicht überschritten werden. Letzteres ist hier im Monat Juli 2011 jedoch der Fall, da der Kläger mit einem Einkommen von 11.262,98 Euro im Juli alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten hat, was zum gänzlichen Verlust des Rentenanspruchs und nicht nur zu einem Anspruch auf eine Teilrente in diesem Monat führt.
Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI wurde durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl I Seite 1824) mit Wirkung vom 01. Januar 1996 geändert, indem die Formulierung, die Rente werde "nur geleistet ...", dahin gehend ersetzt wurde, dass "Anspruch" auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres "nur bestehe", wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Diese Änderung stellt klar, dass - anders als bei der für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden Regelung in § 96a SGB VI - die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 13/3150 Seite 41; BSG, Urteil vom 04. Mai 1999, SozR 3-2600 § 34 Nr. 1, und Urteil vom 26. Juni 2008, B 13 R 119/07 R, juris Rn. 16).
§ 34 SGB VI in der vom 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung lautet (auszugsweise): (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. (2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das 1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder 2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält. (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 400 Euro, 2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache, b) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache, c) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.
Um eine von § 34 Abs. 2 SGB VI erfasste Rente wegen Alters handelt es sich auch bei der vom Kläger bezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Abs. 1 Satz 1 SGB VI.
§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI beschränkt sich schon nach seinem Wortlaut auf die dort ausdrücklich aufgeführten Einkommensarten, wonach hier allein relevant das Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit des Klägers ist, somit der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn (BSG, Urteil vom 23. Februar 2000, B 5 RJ 26/99 R, juris Rn. 13). Alle aus anderen Fällen stammenden Einkommen werden hingegen weder begrifflich von § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfasst, noch sind sie ihrer Art nach auch nur theoretisch geeignet, durch eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt zu werden; sie vermögen demgemäß auch ihrerseits das Recht des Versicherten auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zu beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom 04. Mai 1999, B 4 RA 55/98 R, m.w.N.).
§ 34 Abs. 2 SGB VI bestimmt das für die Ermittlung der "Hinzuverdienstgrenze" maßgebliche "Arbeitsentgelt" bzw. "Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen" nicht selbst, so dass die auch insofern einschlägige (§ 1 SGB IV) allgemeine Begriffsbestimmung in §§ 14, 15 SGB IV heranzuziehen ist.
Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB 09/17, § 34 SGB VI, Rn. 36, 44; BSG, Urteil vom 23. Februar 2000, B 5 RJ 26/99 R, juris Rn. 12). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ein derartiges Beschäftigungsverhältnis war nicht Grundlage des im Juli 2011 vom Kläger erzielten Einkommens. Seine angestellte Tätigkeit beim SWR hatte der Kläger zum 01. Juli 2006 beendet und bezog seit dem ein Vorruhestandsgeld. Zudem gibt der Kläger selbst an, die Einnahmen aus (früherer) freiberuflicher Tätigkeit erzielt zu haben, nur eben im Zeitpunkt der Ausschüttung nicht mehr aktiv tätig gewesen zu sein.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Es kommt daher nicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung während des Hinzuverdienstes/Rentenbezugs an (BSG, Urteil vom 06. September 2017, B 13 R 21/15 R, juris Rn. 56 ff., Urteil vom 09. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R, juris).
Neben der Frage der Höhe des als "Arbeitseinkommen" zu wertenden Einkommens entscheidet das Einkommensteuerrecht darüber hinaus gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und ungeachtet des untechnischen Wortlauts der Norm auch allein und abschließend darüber, ob Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird, das in der Terminologie des SGB als "Arbeitseinkommen" bezeichnet wird. Steuerrechtlich als "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" bewertetes Einkommen ist folglich entsprechend als "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" anzusehen. Den Sozialleistungsträgern soll auf diese Weise eine eigenständige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung erspart werden (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 2 Rn. 11). Von den sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG sind damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1), aus Gewerbebetrieb (Nr. 2) und aus selbstständiger Arbeit (Nr. 3) als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne von § 15 SGB IV zu bewerten (BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R, juris Rn. 22).
Die Einkommensteuerbescheide der Finanzverwaltung werden - anders als die "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" - von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht in Bezug genommen. Sie beschränken sich im Übrigen gemäß § 157 Abgabenordnung grundsätzlich und in aller Regel auf eine deklaratorische Feststellung der Einkommensteuerschuld und erfassen demgemäß nicht bindend auch die im Rahmen von § 34 Abs. 2 SGB VI - im hiesigen Fall - zu treffenden Feststellungen zum Arbeitseinkommen (BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R, juris Rn. 30). Lediglich verfahrensrechtlich darf die Verwaltung mit der abschließenden vorbehaltslosen Feststellung des monatlichen Zahlbetrags der Rente so lange zuwarten, bis der Einkommensteuerbescheid vorliegt, und muss dies im Hinblick auf § 20 Abs. 1, 2 SGB X auch, wenn sie die erforderlichen materiell-rechtlichen Feststellungen zur Höhe des Arbeitseinkommens nicht ausnahmsweise vorher selbst auf der Grundlage des einschlägigen EStG getroffen hat (BSG, a.a.O.).
Die Parallelität zum Einkommensteuerrecht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG mehr zu Grunde liegt (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005, B 13 RJ 43/03 R, Urteil vom 07. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R, Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 KR 1/07 R). Denn dann kann, so das BSG in den zu § 96a SGB VI entschiedenen Fällen, die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ihre ureigene Funktion erfüllen, die wegen Einschränkung der Erwerbstätigkeit ausfallenden Einkünfte zu ersetzen. Das BSG (B 13 RJ 43/03 R, juris Rn. 24) hat hierzu ausgeführt: "Anders als in den Fallkonstellationen, die den Entscheidungen des BSG vom 27. August 1998 (B 10 LW 8/97 R) , vom 25. Februar 2004 (B 5 RJ 56/02 R) und vom 07. Oktober 2004 (B 13 RJ 13/04 R) zu Grunde lagen, liegt es hier auch nicht in der Hand des hinzuverdienenden Rentners, durch eine andere steuerrechtliche oder wirtschaftliche Gestaltung (steuerliche Betriebsaufgabe statt -fortführung; Unterstützung eines Unternehmens durch Darlehen statt durch Beteiligung als Kommanditist) die Besteuerung aus Gewerbebetrieb zu vermeiden. Auch kann er nicht doppelte Vorteile - steuerlich und sozialrechtlich - in Anspruch nehmen. Soweit das Urteil des erkennenden Senats vom 07. Oktober 2004 (B 13 RJ 13/04 R) ua ausführt, die Bewertung von ´Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit´ setze nicht voraus, dass eine eigene (selbstständige) Tätigkeit tatsächlich noch ausgeübt werde, bezieht sich dies auf die damals entschiedene Fallkonstellation (Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs), in der steuerrechtlich der Betrieb gerade nicht aufgegeben war, hingegen liegt in den Fällen des § 24 Nr. 2 EStG bereits eine steuerliche Betriebsaufgabe vor".
Für die Annahme einer steuerrechtlichen Betriebsaufgabe (§ 16 EStG) hat die Gewerbeabmeldung nur Indizfunktion, hingegen erlangt die Erklärung gegenüber dem Finanzamt zur Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit maßgebende Bedeutung (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005, B 13 RJ 43/03 R, juris Rn. 30, Urteil vom 22. September 1999, B 5 RJ 54/98 R, BSGE 84, 277, Urteile vom 25. Februar 2004, B 5 RJ 56/02 R, und vom 07. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R, beide in juris).
Nach diesen Grundsätzen ist eine steuerrechtliche Betriebsaufgabe bzw. Einstellung der selbständigen Tätigkeit als (Hörspiel)-Autor durch den Kläger nicht zu erkennen. Vielmehr trat der Kläger im Jahr 2011 steuerrechtlich weiter als (aktiv) selbständiger Autor auf, was von ihm auch bestätigt wird und in der vorgelegten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 2011 sowie den vorgelegten Einnahme-Überschuss-Rechnungen für die einzelnen Monate des Jahres 2011 unmissverständlich zum Ausdruck kommt. So nutzte er die ihm – als selbständig Tätigem – steuerrechtlich zustehende Möglichkeit, in nicht unerheblichem Umfang "betriebliche Kosten", wie Kosten eines Arbeitszimmers, Abschreibungen auf Sachanlagen, Bürobedarf, Telefon, Zeitschriften/Bücher etc., in Höhe von ca. 6.150,- Euro für das Jahr 2011 bzw. 512,85 Euro für den Monat Juli 2011 abzusetzen. Demzufolge stellt der vom Kläger nach steuerrechtlichen Kriterien ermittelte Gewinn für das Jahr 2011 bzw. den Monat Juli 2011 sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 SGB VI dar.
Der Senat teilt die von der Beklagten und dem SG vertretene Auffassung, wonach hier allein maßgebend ist, dass dem Kläger steuerrechtliche Gewinneinkünfte zugeflossen sind, die er selbst als solche auch steuerrechtlich gegenüber dem Finanzamt als Einnahmen aus selbstständiger/freiberuflicher Tätigkeit bezeichnet und denen er die ihm für seine selbstständige/freiberufliche Tätigkeit entstandenen Kosten gegengerechnet hat. Die Finanzbehörde ist dieser - vom Kläger deklarierten - Einordnung seiner Einnahmen gefolgt und hat im Festsetzungsbescheid 2011 über Einkommen-steuer unter "Einkünften aus selbstständiger Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit" einen Betrag in Höhe von 11.131,- Euro angesetzt.
Weiterhin sind die Beklagte und das SG zutreffend davon ausgegangen, dass im Monat Juli 2011 kein Einkommen erzielt worden ist, das wegen "privilegierten Überschreitens" nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI unbeachtlich wäre. Unschädlich ist - nach dieser Norm - (nur) ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres. Ausweislich der eingereichten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für 2011 überstieg der Gewinn im Juli 2011 alle in der Tabelle der Beklagten dargestellten maßgeblichen einfachen (400,- Euro für die Vollrente, 1.959,05 Euro für die 2/3-Rente, 2.863,23 Euro für die ½-Rente und 3.767,41 Euro für die 1/3-Rente) wie auch der verdoppelten Hinzuverdienstgrenzen und ließ daher den Anspruch auf die Rente für Juli 2011 vollständig entfallen (BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R).
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung für die Vergangenheit sind sowohl nach der unter Nr. 3 als auch unter Nr. 4 genannten Tatbestandsalternative des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X erfüllt. Zum einen hatte der Kläger mit seinem steuerrechtlichen Gewinn aus selbstständiger/freiberuflicher Tätigkeit Einkommen erzielt, was zum Wegfall des Anspruches mit Wirkung ab dem 01. Juli 2011 (§ 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) führte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Zum anderen war für den Kläger erkennbar, dass die Erzielung eines so hohen Einkommens zum Wegfall seines Anspruchs auf Altersrente führen musste (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Wie aus dem Schreiben der Steuerberater des Klägers vom 24. März 2011 ersichtlich ist, war der Zusammenhang von Einkommen, Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenzen im Rahmen der Altersrente des Klägers bekannt, weshalb eine frühzeitige Information der Beklagten über die zu erwartenden Zuflüsse erfolgte. Das Fachwissen seiner Steuerberater hat sich der Kläger, der sich wegen deren Sachverstands durch diese vertreten ließ, zuzurechnen (§ 166 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Zudem ergab sich bereits aus den Rentenbescheiden vom 05. November 2008 und vom 09. Februar 2010 für den Kläger unmissverständlich, dass das Überschreiten der (doppelten) Hinzuverdienstgrenzen nicht nur die Minderung sondern auch den gänzlichen Wegfall des Anspruchs auf Altersrente zur Folge haben kann.
Die Beklagte hatte kein Ermessen auszuüben. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Verwaltungsakt ist in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X regelhaft ("soll") zwingend aufzuheben. Lediglich dann, wenn ein sogenannter atypischer Fall vorliegt, ist von dem Leistungsträger Ermessen auszuüben, wobei die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, als Vorfrage nicht selbst im Ermessen steht (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016, B 5 RE 1/15 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 33, Rn. 23 ff. m.w.N.). Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nach dem Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Diese müssen im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts verbundenen Nachteile, insbesondere der aus § 50 Abs. 1 SGB X folgenden Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, vom Normalfall derart abweichen, dass der betroffene Leistungsempfänger deutlich schlechter dasteht, als es beim Vorliegen eines Normalfalles der einschlägigen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X der Fall wäre (BSG a.a.O. Rn. 26). Schon daraus ergibt sich, dass die mit dem "Normalfall" regelmäßig verbundene Rechtsfolge einer Aufhebung der Leistungsbewilligung im gesetzlich vorgesehenen Umfang und dem Eintritt einer Erstattungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB X für sich genommen keinen atypischen Fall darstellen kann. Dafür, dass dem Kläger ein darüber hinausgehendes "Sonderopfer" abverlangt würde, im Besonderen dadurch, dass im hier einzig streitigen Monat Juli 2011 Sozialhilfebedürftigkeit eingetreten wäre, ergibt sich kein Anhaltspunkt.
Die weiteren materiellen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X liegen gleichfalls vor. Absolute Aufhebungsfristen (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB X) waren nicht zu beachten. Die Rücknahmefrist von einem Jahr seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X), war gewahrt, zumal sie regelmäßig erst mit der Anhörung zu der Aufhebungsentscheidung beginnt (s. insoweit stellvertretend BSG, Urteil vom 31. Januar 2008, B 13 R 23/07 R, juris Rn. 23 ff.).
Die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung wegen der für Juli 2011 überzahlten Rente folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Höhe der Erstattungsforderung ist vom Kläger nicht in Frage gestellt worden und auch nach eigener Prüfung durch den Senat nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids wegen überzahlter Rentenleistungen für den Monat Juli 2011 aufgrund Hinzuverdienstes.
Der 1948 geborene Kläger war zuletzt als angestellter Dramaturg beim Südwestdeutschen Rundfunk (SWR) beschäftigt und daneben als freiberuflicher Autor von Hörspielen tätig.
Im Jahr 2004 erlitt der Kläger einen schweren Unfall, aufgrund dessen er seine berufliche Tätigkeit zum 01. Juli 2006 einstellte. Ab dem 01. Juli 2006 bezog er vom SWR ein Vorruhestandsgeld. Die vom Kläger verfassten Hörspiele wurden und werden nach wie vor ausgestrahlt. Für jede Ausstrahlung erhält der Kläger ein Honorar, welches von der Verwertungsgesellschaft WORT gegenüber den Sendeanstalten geltend gemacht und im Folgejahr seiner Entstehung an den jeweiligen Autor – hier den Kläger – ausgeschüttet wird. Ebenso verhält es sich mit den vom Kläger verfassten Hörbüchern, aus deren Verkauf er Autorenhonorare erhält.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 05. November 2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01. Januar 2009 (Zahlbetrag: 1.329,36 Euro monatlich, inkl. Zuschuss zur Krankenversicherung - KV -). Zuletzt mit Bescheid vom 09. Februar 2010 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers neu fest (Zahlbetrag ab 01. Januar 2009: 1.339,02 Euro inkl. KV-Zuschuss). Die Bescheide enthielten u.a. auf Seite 3 den Hinweis, dass die Rente bei Überschreiten der in der Anlage 19 näher dargestellten Hinzuverdienstgrenzen sich mindern bzw. wegfallen kann.
Unter dem 24. März 2011 teilte der Steuerberater des Klägers der Beklagten mit, dieser habe gegenüber dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.500,00 Euro für die Hörspielfassung eines Romans. Hieran habe der Kläger von Februar bis Ende September 2010 gearbeitet, das Hörspiel sei dann im Februar 2011 vom MDR erstmals gesendet worden. Die Auszahlung des Betrages solle zwischen Februar und Mai 2011 erfolgen.
Die Beklagte forderte daraufhin am 07. September 2012 vom Kläger dessen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 an. Mit Schreiben vom 11. September 2012 übersandte der Steuerberater des Klägers dessen Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2011 und teilte mit, dass sich die Betriebseinnahmen des Klägers in solche aus aktiver und passiver Tätigkeit, d. h. letztere in Form von Vergütungen aus Urheberrechten, also aufgrund von Wiederholungen oder von VG-Wort, aufteilten. Es wurden Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 17.285,79 Euro sowie nach Kostenabzug ein steuerrechtlicher Gewinn (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, EStG) in Höhe von 11.131,74 Euro ausgewiesen.
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 gingen bei der Beklagten am 17. Oktober bzw. 28. November 2012 ein. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 20. September 2012 wies "Einkünfte aus selbständiger Arbeit/freiberuflicher Tätigkeit" in Höhe von 11.131,- Euro aus.
Unter dem 08. Februar 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Änderung seines Altersrentenbescheides ab 01. Januar 2011 wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen und zur Erstattung einer Überzahlung von 5.229,27 Euro an. Hierbei ging die Beklagte davon aus, dass nur Anspruch auf eine Zweidrittel-Rente bestehe. Der Kläger äußerte sich nicht.
Mit Bescheid vom 14. März 2013 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 05. November 2008 in der Gestalt des Folgebescheides vom 09. Februar 2010 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01. Januar 2011 wegen einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen (nachträgliche Einkommenserzielung) nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Der Kläger habe im Jahr 2011 Einkommen erzielt, welches die Rente mindere und zwar sei diese ab Januar 2011 als Teilrente zu 2/3 und ab Januar 2012 wieder als Vollrente zu gewähren. Sie forderte für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 31. März 2013 eine Überzahlung in Höhe von 5.229,27 Euro vom Kläger zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. März 2013 Widerspruch und machte geltend, bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit handele es sich um solche aus passiver Tätigkeit (Vergütung aus Urheberrechten). Diese dürften nicht zu einer Rückforderung von Rentenanteilen führen.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 09. April 2013 dem Kläger mitgeteilt hatte, dass für die auf die Rente anzurechnenden Einkünfte auf die steuerrechtlichen Vorschriften sowie die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen sei und es auf die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesozialgerichtes (BSG), Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 KR 1/07 R, nicht ankomme, machte der Kläger geltend, nach seiner Auffassung sei Arbeitseinkommen nur solches, das auf einer Arbeitsleistung nach Rentenbeginn beruhe. Er habe seine Tätigkeit wegen der Folgen eines im Jahr 2004 erlittenen Unfalls ab dem 01. Juli 2006 vollständig eingestellt. Die bis zu diesem Tag verfassten Hörspiele würden immer wieder ausgestrahlt, wofür er Honorare erhalte. Die Einkünfte aus der Verwertung seiner Werke würden jeweils im Folgejahr an ihn ausgeschüttet. Ebenso verhalte es sich mit seinen Autorenhonoraren, die er aus Verkäufen von Hörbuchverlagen erziele. Erst 2011 (wohl richtig 2010) sei er wieder tätig geworden und habe einen Auftrag, den er vor dem Unfall angenommen habe, beendet. Er habe hierfür im Jahr 2011 1.500,- Euro sowie für die Veröffentlichung als Hörbuch 500,- Euro erzielt. Nur dieser Betrag könne berücksichtigt werden, jedoch unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben von 35,6 % und monatlicher Aufteilung, so dass in jedem Monat des Jahres 2011 sein Hinzuverdienst unter 400,- Euro liege. Gegenüber dem Finanzamt habe er seine Tätigkeit nicht abgemeldet. Nach der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (B 13 R 81/11 R) seien die Zahlungen im Jahr 2011 nicht zu berücksichtigen, da sie nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit vor Rentenbeginn erzielt worden, konkret aus seinen Urheberrechten nachgeflossen seien. Der Kläger reichte Belege über die im Jahr 2011 erzielten Honorare ein.
Nach Einholung einer Stellungnahme ihrer Grundsatzabteilung vom 20. September 2013 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sein tatsächliches Einkommen für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und buchhalterischer Grundsätze im Wege von Einnahme-Überschuss-Rechnungen monatlich nachzuweisen, wovon der Kläger auch Gebrauch machte.
Die Angaben des Klägers sowie die für ihn maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen erfasste die Beklagte in der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung:
Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab Januar 2011 neu und errechnete eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 2.742,60 Euro (inkl. KV-Zuschuss). Dabei ging sie davon aus, dass - unter Zugrundelegung der vom Kläger vorgelegten Einnahme-Überschuss-Rechnungen des Jahres 2011 - der Kläger nur im Monat Juli 2011 sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten habe. Hingegen liege im Monat Dezember 2011 ein zulässiges Überschreiten bis zum doppelten Betrag vor.
Mit weiterem Bescheid vom 03. Februar 2014 nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 14. März 2013 zurück und hob die Rentenbescheide vom 05. November 2008 und 09. Februar 2010 hinsichtlich des Rentenanspruchs für den Monat Juli 2011 wegen einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen (nachträgliche Einkommenserzielung) nach § 48 SGB X auf. Die dadurch entstandene Überzahlung von nunmehr noch 1.384,89 Euro forderte sie vom Kläger zurück.
Mit Bescheid vom 05. Februar 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen in voller Höhe ab dem 01. August 2011 und errechnete eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01. August 2011 bis zum 31. März 2014 in Höhe von 1.918,24 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 16. Januar 2014, 03. Februar 2014 und 05. Februar 2014 abgeholfen worden sei, zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen für die vorgezogene Altersrente des Klägers sei ein während des Rentenbezuges erzieltes Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, wobei das Arbeitseinkommen der steuerrechtliche Gewinn sei. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Tätigkeit steuerrechtlich vollständig aufgegeben worden sei, was beim Kläger nicht der Fall sei. Im Monat Juli 2011 habe der Kläger sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten, so dass in diesem Monat kein Anspruch auf die Rente bestanden habe und die für diesen Monat gezahlte Rente zu erstatten sei. Die rückwirkende Aufhebung sei wegen der nachträglichen Einkommenserzielung möglich. Im Übrigen habe der Kläger erkennen müssen, dass er die Hinzuverdienstgrenzen überschritten habe.
Hiergegen hat der Kläger am 02. Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und geltend gemacht, bei dem Einkommen im Monat Juli 2011 habe es sich nicht um ein rentenschädliches Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze gehandelt. Hierzu hat er sich unter anderem auf die Rechtsprechung des 10. Senats des BSG vom 23. August 2008 (B 10 KR 1/07 R) und des 13. Senates vom 10. Juli 2012 (B 13 R 81/11 R) bezogen.
Mit Urteil vom 07. Dezember 2016 hat das SG die Klage abgewiesen und der Beklagten die Erstattung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht mit Bescheid vom 03. Februar 2014 die Rentenbescheide vom 05. November 2008 und 09. Februar 2010 hinsichtlich des Rentenanspruchs für den Monat Juli 2011 gemäß § 48 SGB X aufgehoben und die entsprechende Erstattungsforderung festgestellt. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X lägen vor, denn der Kläger habe nach Erlass der Rentenbescheide vom 05. November 2008 und 09. Februar 2010 jedenfalls im Monat Juli 2011 Einkommen in einer Höhe erzielt, das zum Wegfall seines Rentenanspruches auf Gewährung der Rente für schwerbehinderte Menschen geführt habe. Insoweit ergebe sich aus der vom Kläger für den Monat Juli 2011 eingereichten Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein Hinzuverdienst von 11.262,98 Euro aus selbständiger Tätigkeit. Damit überschreite der Kläger die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für seine Altersrente geltende Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 450,- Euro (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI). Soweit er geltend mache, es habe sich bei diesem Einkommen nicht um ein solches aus aktiver Arbeit, sondern um ein passives, aus Urheberrechten erzieltes Einkommen gehandelt, welches nicht zur Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze führe, sei dem nicht zu folgen. Die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI vorliege, richte sich nach § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach § 15 Abs. 1 SGB IV sei Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Es bestehe eine volle Parallelität zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens, so dass Nachprüfungen des Sozialversicherungsträgers in diesem Bereich entfielen. Dies entspreche ausdrücklich dem gesetzgeberischen Willen, wie er in der Bundestagsdrucksache - BT-Drucks. - 12/5700 vom 21. September 1993 zum Ausdruck gekommen sei (zu Art. 3 Nr. 2 - Änderung des SGB IV -). Danach sollte insbesondere eine Verwaltungserleichterung bei den Sozialversicherungsträgern eintreten und eigene Nachprüfungen dieser Träger in diesem Bereich entfallen. Demzufolge sei es nicht von Bedeutung, ob den steuerlichen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit auch eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit in Gestalt eines eigenen Arbeitseinsatzes entspreche. Ausreichend sei nach der Rechtsprechung des BSG die unternehmerische Stellung, die diese Einkünfte vermittle. Da die Beklagte bei ihrer (Teil)Aufhebungsentscheidung auch die in § 48 SGB X vorgesehenen Fristen eingehalten habe und ein "atypischer" Fall, in dem ausnahmsweise Ermessen anzuwenden gewesen wäre, weder vorgetragen noch ersichtlich sei, habe die Klage nach allem keinen Erfolg haben können. Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG berücksichtige, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren einen Teilerfolg erzielt und sich die ursprünglich verlangte Erstattungssumme der Beklagten erheblich reduziert habe.
Gegen das ihm am 04. Januar 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Januar 2017 Berufung eingelegt. Nach Auffassung des 10. Senates des BSG, Urteil vom 27. August 1998, B 10 LW 8/97 R, seien die steuerrechtlichen Festsetzungen im Rahmen des § 15 SGB IV bei der Definition von "Arbeitseinkommen" maßgebend. Dem sei nicht zu folgen: Denn der 4. Senat des BSG, Urteil vom 21. Januar 1999, B 4 RA 17/98 R, habe bestimmt, dass der Begriff des "Arbeitseinkommens" nach § 15 SGB IV nicht uneingeschränkt an das Einkommensteuerrecht gebunden sei. Daher sei der vermittelnden Meinung des 5. Senats des BSG, Urteil vom 25. Februar 2004, B 5 RJ 56/02 R (Kommanditist), zu folgen: Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit müsse darauf abgestellt werden, ob das Einkommen aus dem Einsatz der Arbeitskraft, d. h. "aktiv" erzielt worden sei. Schließlich habe sich auch der 10. Senat des BSG, Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 KR 1/07 R (Verpächter), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen und verlange in sozialrechtlicher Hinsicht die Ausübung einer persönlichen Tätigkeit, um "Einkommen aus selbständiger Tätigkeit" als Hinzuverdienst anrechnen zu können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Dezember 2016 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2014 aufzuheben, soweit damit der Bescheid vom 09. Februar 2010 über die Bewilligung einer Vollrente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen für den Monat Juli 2011 aufgehoben und ein Betrag in Höhe von 1.384,89 Euro zurückgefordert wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte war aufgrund der vom Kläger erzielten Einkünfte verpflichtet, den Rentenbescheid vom 09. Februar 2010, der den Rentenbescheid vom 05. November 2008 gänzlich ersetzt hatte, nach § 48 Abs. 1 und 4 SGB X i.V.m. § 34 SGB VI mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise – hinsichtlich des Rentenanspruchs für den Monat Juli 2011 - aufzuheben und den überzahlten Betrag in Höhe von 1.384,89 Euro nach § 50 SGB X zurückzufordern.
Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung sind gemäß § 48 Abs. 1 SGB X erfüllt. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist vorliegend mit dem in der Einnahme-Überschuss-Rechnung für den Monat Juli 2011 ausgewiesenen Überschuss in Höhe von 11.262,98 Euro - welcher sich aus den dort ebenfalls angegebenen "Sonst. Neutr. Ertr." in Höhe von 11.775,83 Euro abzüglich der mit 512,85 Euro bezifferten Kosten (Bl. 256 der Verwaltungsakte) ermittelt - eingetreten. Denn damit ist der Anspruch des Klägers auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 34 Abs. 2 SGB VI für den Monat Juli 2011 entfallen.
Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Abs. 1 SGB VI besteht nur, wenn die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VI nicht überschritten werden. Letzteres ist hier im Monat Juli 2011 jedoch der Fall, da der Kläger mit einem Einkommen von 11.262,98 Euro im Juli alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten hat, was zum gänzlichen Verlust des Rentenanspruchs und nicht nur zu einem Anspruch auf eine Teilrente in diesem Monat führt.
Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI wurde durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl I Seite 1824) mit Wirkung vom 01. Januar 1996 geändert, indem die Formulierung, die Rente werde "nur geleistet ...", dahin gehend ersetzt wurde, dass "Anspruch" auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres "nur bestehe", wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Diese Änderung stellt klar, dass - anders als bei der für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden Regelung in § 96a SGB VI - die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 13/3150 Seite 41; BSG, Urteil vom 04. Mai 1999, SozR 3-2600 § 34 Nr. 1, und Urteil vom 26. Juni 2008, B 13 R 119/07 R, juris Rn. 16).
§ 34 SGB VI in der vom 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung lautet (auszugsweise): (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. (2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das 1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder 2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält. (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 400 Euro, 2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache, b) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache, c) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.
Um eine von § 34 Abs. 2 SGB VI erfasste Rente wegen Alters handelt es sich auch bei der vom Kläger bezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a Abs. 1 Satz 1 SGB VI.
§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI beschränkt sich schon nach seinem Wortlaut auf die dort ausdrücklich aufgeführten Einkommensarten, wonach hier allein relevant das Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit des Klägers ist, somit der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn (BSG, Urteil vom 23. Februar 2000, B 5 RJ 26/99 R, juris Rn. 13). Alle aus anderen Fällen stammenden Einkommen werden hingegen weder begrifflich von § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfasst, noch sind sie ihrer Art nach auch nur theoretisch geeignet, durch eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt zu werden; sie vermögen demgemäß auch ihrerseits das Recht des Versicherten auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zu beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom 04. Mai 1999, B 4 RA 55/98 R, m.w.N.).
§ 34 Abs. 2 SGB VI bestimmt das für die Ermittlung der "Hinzuverdienstgrenze" maßgebliche "Arbeitsentgelt" bzw. "Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen" nicht selbst, so dass die auch insofern einschlägige (§ 1 SGB IV) allgemeine Begriffsbestimmung in §§ 14, 15 SGB IV heranzuziehen ist.
Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB 09/17, § 34 SGB VI, Rn. 36, 44; BSG, Urteil vom 23. Februar 2000, B 5 RJ 26/99 R, juris Rn. 12). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ein derartiges Beschäftigungsverhältnis war nicht Grundlage des im Juli 2011 vom Kläger erzielten Einkommens. Seine angestellte Tätigkeit beim SWR hatte der Kläger zum 01. Juli 2006 beendet und bezog seit dem ein Vorruhestandsgeld. Zudem gibt der Kläger selbst an, die Einnahmen aus (früherer) freiberuflicher Tätigkeit erzielt zu haben, nur eben im Zeitpunkt der Ausschüttung nicht mehr aktiv tätig gewesen zu sein.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Es kommt daher nicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung während des Hinzuverdienstes/Rentenbezugs an (BSG, Urteil vom 06. September 2017, B 13 R 21/15 R, juris Rn. 56 ff., Urteil vom 09. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R, juris).
Neben der Frage der Höhe des als "Arbeitseinkommen" zu wertenden Einkommens entscheidet das Einkommensteuerrecht darüber hinaus gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und ungeachtet des untechnischen Wortlauts der Norm auch allein und abschließend darüber, ob Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird, das in der Terminologie des SGB als "Arbeitseinkommen" bezeichnet wird. Steuerrechtlich als "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" bewertetes Einkommen ist folglich entsprechend als "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" anzusehen. Den Sozialleistungsträgern soll auf diese Weise eine eigenständige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung erspart werden (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 2 Rn. 11). Von den sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG sind damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1), aus Gewerbebetrieb (Nr. 2) und aus selbstständiger Arbeit (Nr. 3) als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne von § 15 SGB IV zu bewerten (BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R, juris Rn. 22).
Die Einkommensteuerbescheide der Finanzverwaltung werden - anders als die "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" - von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht in Bezug genommen. Sie beschränken sich im Übrigen gemäß § 157 Abgabenordnung grundsätzlich und in aller Regel auf eine deklaratorische Feststellung der Einkommensteuerschuld und erfassen demgemäß nicht bindend auch die im Rahmen von § 34 Abs. 2 SGB VI - im hiesigen Fall - zu treffenden Feststellungen zum Arbeitseinkommen (BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R, juris Rn. 30). Lediglich verfahrensrechtlich darf die Verwaltung mit der abschließenden vorbehaltslosen Feststellung des monatlichen Zahlbetrags der Rente so lange zuwarten, bis der Einkommensteuerbescheid vorliegt, und muss dies im Hinblick auf § 20 Abs. 1, 2 SGB X auch, wenn sie die erforderlichen materiell-rechtlichen Feststellungen zur Höhe des Arbeitseinkommens nicht ausnahmsweise vorher selbst auf der Grundlage des einschlägigen EStG getroffen hat (BSG, a.a.O.).
Die Parallelität zum Einkommensteuerrecht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG mehr zu Grunde liegt (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005, B 13 RJ 43/03 R, Urteil vom 07. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R, Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 KR 1/07 R). Denn dann kann, so das BSG in den zu § 96a SGB VI entschiedenen Fällen, die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ihre ureigene Funktion erfüllen, die wegen Einschränkung der Erwerbstätigkeit ausfallenden Einkünfte zu ersetzen. Das BSG (B 13 RJ 43/03 R, juris Rn. 24) hat hierzu ausgeführt: "Anders als in den Fallkonstellationen, die den Entscheidungen des BSG vom 27. August 1998 (B 10 LW 8/97 R) , vom 25. Februar 2004 (B 5 RJ 56/02 R) und vom 07. Oktober 2004 (B 13 RJ 13/04 R) zu Grunde lagen, liegt es hier auch nicht in der Hand des hinzuverdienenden Rentners, durch eine andere steuerrechtliche oder wirtschaftliche Gestaltung (steuerliche Betriebsaufgabe statt -fortführung; Unterstützung eines Unternehmens durch Darlehen statt durch Beteiligung als Kommanditist) die Besteuerung aus Gewerbebetrieb zu vermeiden. Auch kann er nicht doppelte Vorteile - steuerlich und sozialrechtlich - in Anspruch nehmen. Soweit das Urteil des erkennenden Senats vom 07. Oktober 2004 (B 13 RJ 13/04 R) ua ausführt, die Bewertung von ´Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit´ setze nicht voraus, dass eine eigene (selbstständige) Tätigkeit tatsächlich noch ausgeübt werde, bezieht sich dies auf die damals entschiedene Fallkonstellation (Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs), in der steuerrechtlich der Betrieb gerade nicht aufgegeben war, hingegen liegt in den Fällen des § 24 Nr. 2 EStG bereits eine steuerliche Betriebsaufgabe vor".
Für die Annahme einer steuerrechtlichen Betriebsaufgabe (§ 16 EStG) hat die Gewerbeabmeldung nur Indizfunktion, hingegen erlangt die Erklärung gegenüber dem Finanzamt zur Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit maßgebende Bedeutung (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005, B 13 RJ 43/03 R, juris Rn. 30, Urteil vom 22. September 1999, B 5 RJ 54/98 R, BSGE 84, 277, Urteile vom 25. Februar 2004, B 5 RJ 56/02 R, und vom 07. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R, beide in juris).
Nach diesen Grundsätzen ist eine steuerrechtliche Betriebsaufgabe bzw. Einstellung der selbständigen Tätigkeit als (Hörspiel)-Autor durch den Kläger nicht zu erkennen. Vielmehr trat der Kläger im Jahr 2011 steuerrechtlich weiter als (aktiv) selbständiger Autor auf, was von ihm auch bestätigt wird und in der vorgelegten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 2011 sowie den vorgelegten Einnahme-Überschuss-Rechnungen für die einzelnen Monate des Jahres 2011 unmissverständlich zum Ausdruck kommt. So nutzte er die ihm – als selbständig Tätigem – steuerrechtlich zustehende Möglichkeit, in nicht unerheblichem Umfang "betriebliche Kosten", wie Kosten eines Arbeitszimmers, Abschreibungen auf Sachanlagen, Bürobedarf, Telefon, Zeitschriften/Bücher etc., in Höhe von ca. 6.150,- Euro für das Jahr 2011 bzw. 512,85 Euro für den Monat Juli 2011 abzusetzen. Demzufolge stellt der vom Kläger nach steuerrechtlichen Kriterien ermittelte Gewinn für das Jahr 2011 bzw. den Monat Juli 2011 sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 SGB VI dar.
Der Senat teilt die von der Beklagten und dem SG vertretene Auffassung, wonach hier allein maßgebend ist, dass dem Kläger steuerrechtliche Gewinneinkünfte zugeflossen sind, die er selbst als solche auch steuerrechtlich gegenüber dem Finanzamt als Einnahmen aus selbstständiger/freiberuflicher Tätigkeit bezeichnet und denen er die ihm für seine selbstständige/freiberufliche Tätigkeit entstandenen Kosten gegengerechnet hat. Die Finanzbehörde ist dieser - vom Kläger deklarierten - Einordnung seiner Einnahmen gefolgt und hat im Festsetzungsbescheid 2011 über Einkommen-steuer unter "Einkünften aus selbstständiger Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit" einen Betrag in Höhe von 11.131,- Euro angesetzt.
Weiterhin sind die Beklagte und das SG zutreffend davon ausgegangen, dass im Monat Juli 2011 kein Einkommen erzielt worden ist, das wegen "privilegierten Überschreitens" nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI unbeachtlich wäre. Unschädlich ist - nach dieser Norm - (nur) ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres. Ausweislich der eingereichten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für 2011 überstieg der Gewinn im Juli 2011 alle in der Tabelle der Beklagten dargestellten maßgeblichen einfachen (400,- Euro für die Vollrente, 1.959,05 Euro für die 2/3-Rente, 2.863,23 Euro für die ½-Rente und 3.767,41 Euro für die 1/3-Rente) wie auch der verdoppelten Hinzuverdienstgrenzen und ließ daher den Anspruch auf die Rente für Juli 2011 vollständig entfallen (BSG, Urteil vom 09. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R).
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung für die Vergangenheit sind sowohl nach der unter Nr. 3 als auch unter Nr. 4 genannten Tatbestandsalternative des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X erfüllt. Zum einen hatte der Kläger mit seinem steuerrechtlichen Gewinn aus selbstständiger/freiberuflicher Tätigkeit Einkommen erzielt, was zum Wegfall des Anspruches mit Wirkung ab dem 01. Juli 2011 (§ 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) führte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Zum anderen war für den Kläger erkennbar, dass die Erzielung eines so hohen Einkommens zum Wegfall seines Anspruchs auf Altersrente führen musste (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Wie aus dem Schreiben der Steuerberater des Klägers vom 24. März 2011 ersichtlich ist, war der Zusammenhang von Einkommen, Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenzen im Rahmen der Altersrente des Klägers bekannt, weshalb eine frühzeitige Information der Beklagten über die zu erwartenden Zuflüsse erfolgte. Das Fachwissen seiner Steuerberater hat sich der Kläger, der sich wegen deren Sachverstands durch diese vertreten ließ, zuzurechnen (§ 166 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Zudem ergab sich bereits aus den Rentenbescheiden vom 05. November 2008 und vom 09. Februar 2010 für den Kläger unmissverständlich, dass das Überschreiten der (doppelten) Hinzuverdienstgrenzen nicht nur die Minderung sondern auch den gänzlichen Wegfall des Anspruchs auf Altersrente zur Folge haben kann.
Die Beklagte hatte kein Ermessen auszuüben. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Verwaltungsakt ist in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X regelhaft ("soll") zwingend aufzuheben. Lediglich dann, wenn ein sogenannter atypischer Fall vorliegt, ist von dem Leistungsträger Ermessen auszuüben, wobei die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, als Vorfrage nicht selbst im Ermessen steht (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016, B 5 RE 1/15 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 33, Rn. 23 ff. m.w.N.). Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nach dem Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Diese müssen im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts verbundenen Nachteile, insbesondere der aus § 50 Abs. 1 SGB X folgenden Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, vom Normalfall derart abweichen, dass der betroffene Leistungsempfänger deutlich schlechter dasteht, als es beim Vorliegen eines Normalfalles der einschlägigen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X der Fall wäre (BSG a.a.O. Rn. 26). Schon daraus ergibt sich, dass die mit dem "Normalfall" regelmäßig verbundene Rechtsfolge einer Aufhebung der Leistungsbewilligung im gesetzlich vorgesehenen Umfang und dem Eintritt einer Erstattungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB X für sich genommen keinen atypischen Fall darstellen kann. Dafür, dass dem Kläger ein darüber hinausgehendes "Sonderopfer" abverlangt würde, im Besonderen dadurch, dass im hier einzig streitigen Monat Juli 2011 Sozialhilfebedürftigkeit eingetreten wäre, ergibt sich kein Anhaltspunkt.
Die weiteren materiellen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X liegen gleichfalls vor. Absolute Aufhebungsfristen (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB X) waren nicht zu beachten. Die Rücknahmefrist von einem Jahr seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X), war gewahrt, zumal sie regelmäßig erst mit der Anhörung zu der Aufhebungsentscheidung beginnt (s. insoweit stellvertretend BSG, Urteil vom 31. Januar 2008, B 13 R 23/07 R, juris Rn. 23 ff.).
Die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung wegen der für Juli 2011 überzahlten Rente folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Höhe der Erstattungsforderung ist vom Kläger nicht in Frage gestellt worden und auch nach eigener Prüfung durch den Senat nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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