Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 107/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 181/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 5/18 BH
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 U 2/15 (Vorinstanz Sozialgericht Darmstadt S 3 U 180/11) wird an das Hessische Landessozialgericht verwiesen.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt in der Sache die Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 U 2/15 des hessischen Landessozialgerichts (zuvor S 3 U 180/11 vor dem Sozialgericht Darmstadt) mit dem Ziel eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 100 v.H. aufgrund eine anerkannten Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1977 zu erhalten.
Der 1938 geborene Kläger war vom 01.07.1977 bis 21.11.1978 bei der Firma C. in C Stadt als Monteur beschäftigt. Danach war er von Juni 1979 bis Dezember 1980 und von Mai 1981 bis Januar 1982 bei verschiedenen Firmen als Maurer tätig. Seit 1986 bezieht der Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei der Beklagten meldete der Kläger im Juli 1987 einen Arbeitsunfall und machte geltend, er habe bei der Firma C. im Oktober 1977 auf Montage in D-Stadt einen Arbeitsunfall erlitten. Seitdem sei er krank und könne nicht mehr arbeiten, er habe ständig Kopfschmerzen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.07.1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.1988 die Gewährung einer Verletztenrente aus Anlass des von dem Kläger geltend gemachten Unfalls ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach den Auskünften des Arbeitgebers und der AOK ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen sei. Auch bei Unterstellung eines Arbeitsunfalls könne dieser nicht für die von dem Kläger geltend gemachten Beschwerden verantwortlich gemacht werden. Aus dem für die gesetzlichen Rentenversicherung erstellten nervenärztlichen Gutachten gehe hervor, dass die Beschwerden des Klägers auf schicksalhaften inneren Erkrankungen und einer psychogenen Depression oder neurotisch-neurosen Verstimmungen beruhten. Im sich anschließenden Klageverfahren wies das Sozialgericht Darmstadt mit Urteil vom 24.04.1990 die Klage ab (S 3 U 1441/88) und führte aus, es sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger Ende September oder Anfang Oktober 1977 einen Arbeitsunfall erlitten habe, jedoch habe es sich um ein ausgesprochenes Bagatelltrauma gehandelt, das unter Berücksichtigung der zahlreichen seit 1978 durchgeführten Untersuchungen zu keinen erwerbsmindernden Folgen geführt habe. In den folgenden Jahren stellte der Kläger eine Vielzahl weiterer Anträge nach § 44 SGB X mit dem Ziel, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und einen Rentenanspruch in Folge des Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1977 zu erlangen. Das Sozialgericht Darmstadt und das Landessozialgericht Hessen haben in einer Vielzahl von Entscheidungen diesen Antrag des Klägers wiederholt abgelehnt (S 3 U 1186/90, L 3 U 464/93; S 3 U 1374/95, L 3 U 41/96; S 3 U 959/97, L 3 U 1158/98; S 3 U 2048/02, L 11 U 166/04; S 3 U 39/06, L 3 U 199/08). In ihren zahlreichen Entscheidungen haben die Gerichte immer wieder ausgeführt, dass die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine Rückschlüsse auf das Unfallereignis aus dem Jahr 1977 sowie dadurch entstandene gesundheitliche Schäden zuließen und daher die Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht gegeben seien.
Zuletzt stellte der Kläger am 24.01.2011 einen Antrag nach § 44 SGB X. Mit Bescheid vom 01.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2011 wurde der Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass auch die dem Antrag vom 24.01.2011 beigefügten medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte enthielten, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20% begründen könnten. Dagegen hat der Kläger am 27.10.2011 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Das Sozialgericht Darmstadt hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 02.12.2014 abgelehnt, nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers und die Beklagte hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten. Seine hiergegen eingelegte Berufung begründete der Kläger unter anderem damit, dass er sein Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht erteilt habe. Zudem bekräftigte er, dass er vor dem Unfall zu 100% erwerbsfähig gewesen sei, danach nicht mehr. Das vom Sozialgericht Darmstadt eingeholte Gutachten des Dr. E. sei unvollständig und fehlerhaft. Mit Urteil vom 11.02.2016, Az. L 9 U 2/15 hat das Hessische Landessozialgericht die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 SGG zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das Sozialgericht habe gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers und die Beklagte hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten. Die Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Im Übrigen sei neuer sachvortrag durch den Kläger nicht erfolgt. Er habe im Wesentlichen sein früheres Vorbringen wiederholt und vertieft. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten. Schließlich sehe der Senat trotz der vom Kläger vorgebrachten Einwände keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dr. E. zu zweifeln.
Mit Beschluss vom 21.04.2016 wurde der Antrag des Klägers, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, vom Bundessozialgericht abgelehnt, Aktenzeichen B 2 U 2/16 BH.
Der Kläger hat beim Sozialgericht Darmstadt mit Schreiben vom 05.04.2017 die "Wiedereinsetzung des Verfahrens" beantragt. Das Sozialgericht hat dies unwidersprochen - als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG ausgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Verfahren S 3 U 180/11 (Berufungsverfahren L 9 U 2/15) wieder aufzunehmen und das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11.02.2016 sowie das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 02.12.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.1988 zu verurteilen, dem Kläger in Folge seines Arbeitsunfalls vom Oktober 1977 eine Rente nach einer MdE von mindestens 20% zu gewähren.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Wiederaufnahmeklage ist an das Hessische Landessozialgericht (LSG) zu verweisen. Die Beteiligten sind vor der Verweisung angehört worden.
Gemäß § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschriften sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden (vgl. Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.01.2016, Az. L 11 AS 851/15 – juris - m.w.N. juris). Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden den Beteiligten der gemäß Art 101 Grundgesetz (GG) garantierte gesetzliche Richter entzogen.
Das Sozialgericht Darmstadt ist funktionell unzuständig. Zwar ist für eine Wiederaufnahmeklage zunächst grundsätzlich das Gericht zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat (§ 584 Abs. 1 1.HS ZPO), mithin das SG. Allerdings ist das LSG dann zuständig, wenn es das angegriffene Urteil erlassen (§ 584 Abs. 1 2.HS ZPO) und dabei sachlich entschieden hat, insbesondere die Berufung zurückgewiesen hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Aufl. 2017, § 179 Rn. 8).
Vorliegend hat das LSG Berufung mit Urteil vom 11.02.2016 zurück gewiesen und dabei sachlich entschieden, sodass es für die Wiederaufnahmeklage zuständig ist. Diese war deshalb an das LSG zu verweisen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 1 GVG; § 177 SGG).
Gründe:
I. Der Kläger begehrt in der Sache die Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 U 2/15 des hessischen Landessozialgerichts (zuvor S 3 U 180/11 vor dem Sozialgericht Darmstadt) mit dem Ziel eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 100 v.H. aufgrund eine anerkannten Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1977 zu erhalten.
Der 1938 geborene Kläger war vom 01.07.1977 bis 21.11.1978 bei der Firma C. in C Stadt als Monteur beschäftigt. Danach war er von Juni 1979 bis Dezember 1980 und von Mai 1981 bis Januar 1982 bei verschiedenen Firmen als Maurer tätig. Seit 1986 bezieht der Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei der Beklagten meldete der Kläger im Juli 1987 einen Arbeitsunfall und machte geltend, er habe bei der Firma C. im Oktober 1977 auf Montage in D-Stadt einen Arbeitsunfall erlitten. Seitdem sei er krank und könne nicht mehr arbeiten, er habe ständig Kopfschmerzen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.07.1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.1988 die Gewährung einer Verletztenrente aus Anlass des von dem Kläger geltend gemachten Unfalls ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach den Auskünften des Arbeitgebers und der AOK ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen sei. Auch bei Unterstellung eines Arbeitsunfalls könne dieser nicht für die von dem Kläger geltend gemachten Beschwerden verantwortlich gemacht werden. Aus dem für die gesetzlichen Rentenversicherung erstellten nervenärztlichen Gutachten gehe hervor, dass die Beschwerden des Klägers auf schicksalhaften inneren Erkrankungen und einer psychogenen Depression oder neurotisch-neurosen Verstimmungen beruhten. Im sich anschließenden Klageverfahren wies das Sozialgericht Darmstadt mit Urteil vom 24.04.1990 die Klage ab (S 3 U 1441/88) und führte aus, es sei zwar davon auszugehen, dass der Kläger Ende September oder Anfang Oktober 1977 einen Arbeitsunfall erlitten habe, jedoch habe es sich um ein ausgesprochenes Bagatelltrauma gehandelt, das unter Berücksichtigung der zahlreichen seit 1978 durchgeführten Untersuchungen zu keinen erwerbsmindernden Folgen geführt habe. In den folgenden Jahren stellte der Kläger eine Vielzahl weiterer Anträge nach § 44 SGB X mit dem Ziel, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und einen Rentenanspruch in Folge des Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1977 zu erlangen. Das Sozialgericht Darmstadt und das Landessozialgericht Hessen haben in einer Vielzahl von Entscheidungen diesen Antrag des Klägers wiederholt abgelehnt (S 3 U 1186/90, L 3 U 464/93; S 3 U 1374/95, L 3 U 41/96; S 3 U 959/97, L 3 U 1158/98; S 3 U 2048/02, L 11 U 166/04; S 3 U 39/06, L 3 U 199/08). In ihren zahlreichen Entscheidungen haben die Gerichte immer wieder ausgeführt, dass die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine Rückschlüsse auf das Unfallereignis aus dem Jahr 1977 sowie dadurch entstandene gesundheitliche Schäden zuließen und daher die Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht gegeben seien.
Zuletzt stellte der Kläger am 24.01.2011 einen Antrag nach § 44 SGB X. Mit Bescheid vom 01.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2011 wurde der Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass auch die dem Antrag vom 24.01.2011 beigefügten medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte enthielten, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20% begründen könnten. Dagegen hat der Kläger am 27.10.2011 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Das Sozialgericht Darmstadt hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 02.12.2014 abgelehnt, nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers und die Beklagte hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten. Seine hiergegen eingelegte Berufung begründete der Kläger unter anderem damit, dass er sein Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht erteilt habe. Zudem bekräftigte er, dass er vor dem Unfall zu 100% erwerbsfähig gewesen sei, danach nicht mehr. Das vom Sozialgericht Darmstadt eingeholte Gutachten des Dr. E. sei unvollständig und fehlerhaft. Mit Urteil vom 11.02.2016, Az. L 9 U 2/15 hat das Hessische Landessozialgericht die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 SGG zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das Sozialgericht habe gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers und die Beklagte hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten. Die Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Im Übrigen sei neuer sachvortrag durch den Kläger nicht erfolgt. Er habe im Wesentlichen sein früheres Vorbringen wiederholt und vertieft. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten. Schließlich sehe der Senat trotz der vom Kläger vorgebrachten Einwände keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dr. E. zu zweifeln.
Mit Beschluss vom 21.04.2016 wurde der Antrag des Klägers, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, vom Bundessozialgericht abgelehnt, Aktenzeichen B 2 U 2/16 BH.
Der Kläger hat beim Sozialgericht Darmstadt mit Schreiben vom 05.04.2017 die "Wiedereinsetzung des Verfahrens" beantragt. Das Sozialgericht hat dies unwidersprochen - als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG ausgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Verfahren S 3 U 180/11 (Berufungsverfahren L 9 U 2/15) wieder aufzunehmen und das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11.02.2016 sowie das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 02.12.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.1988 zu verurteilen, dem Kläger in Folge seines Arbeitsunfalls vom Oktober 1977 eine Rente nach einer MdE von mindestens 20% zu gewähren.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Wiederaufnahmeklage ist an das Hessische Landessozialgericht (LSG) zu verweisen. Die Beteiligten sind vor der Verweisung angehört worden.
Gemäß § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschriften sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden (vgl. Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.01.2016, Az. L 11 AS 851/15 – juris - m.w.N. juris). Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden den Beteiligten der gemäß Art 101 Grundgesetz (GG) garantierte gesetzliche Richter entzogen.
Das Sozialgericht Darmstadt ist funktionell unzuständig. Zwar ist für eine Wiederaufnahmeklage zunächst grundsätzlich das Gericht zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat (§ 584 Abs. 1 1.HS ZPO), mithin das SG. Allerdings ist das LSG dann zuständig, wenn es das angegriffene Urteil erlassen (§ 584 Abs. 1 2.HS ZPO) und dabei sachlich entschieden hat, insbesondere die Berufung zurückgewiesen hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Aufl. 2017, § 179 Rn. 8).
Vorliegend hat das LSG Berufung mit Urteil vom 11.02.2016 zurück gewiesen und dabei sachlich entschieden, sodass es für die Wiederaufnahmeklage zuständig ist. Diese war deshalb an das LSG zu verweisen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 1 GVG; § 177 SGG).
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