Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AL 168/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 159/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgemäße Beschwerde der Antragstellerin vom 03.08.2016 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.08.2016, mit dem es den auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) abgelehnt hat, ist unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er für zutreffend erachtet, Bezug. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil es dem Begehren der Antragstellerin jedenfalls an einem von ihr nach § 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO glaubhaft zu machenden Anordnungsgrund mangelt.
Das Vorbringen der Antragstellerin zur Beschwerde vermag hieran nichts zu ändern. Im Gegenteil offenbaren diese Äußerungen Widersprüche zum bisherigen Sachvortrag, die keinesfalls geeignet sind, einen Anordnungsgrund im Sinne einer gegenwärtigen Notlage, die nicht anders als durch ein (vorzeitiges) gerichtliches Eingreifen abwendbar ist, glaubhaft zu machen.
Die Antragsgegnerin hat ausweislich des aktenkundigen Berechnungsbogens zum Ablehnungsbescheid vom 09.05.2016 rechtlich und rein rechnerisch zutreffend den Gesamtbedarf der Antragstellerin gemäß §§ 61, 63 f. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) ermittelt und dieses dem nach Maßgabe des § 67 SGB III unter Berücksichtigung der gemäß § 67 Abs. 2 SGB III entsprechend anwendbaren Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - (BAföG) anrechenbaren Einkommen gegenübergestellt. Hierbei ist die Antragsgegnerin nach Lage der Akten zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Bedarf der Antragstellerin mit Berücksichtigung der Zuwendungen des Vaters vollständig gedeckt wird, weil die sich ergebende "Deckungslücke" von 119,90 EUR monatlich bis 31.07.2016 bzw. 170,90 EUR monatlich ab dem 01.08.2016 (bei Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen der Antragstellerin aus ihrer Ausbildungsvergütung) insoweit geschlossen wird.
Soweit die Antragstellerin im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens geltend macht, dass ihre laufenden Bedarfe höher sind als von der Antragsgegnerin berechnet und dass sie insbesondere von ihrem Vater ab September 2016 keinerlei Leistungen mehr bekommen würde, so dass die Fortführung ihrer Ausbildung gefährdet sei, ist dies zum einen rechtlich unbeachtlich und zum anderen wegen widersprüchlicher Angaben zu den vom Vater gewährten Leistungen in einer Weise unsubstantiiert, die jedenfalls die Glaubhaftmachung eines Eilfalls ausschließt.
So hat die Antragsgegnerin bezogen auf die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerde vorgelegte individuelle Bedarfsberechnung zutreffend ausgeführt, dass es bei der BAB nicht auf den individuellen Bedarf ankommt, sondern dieser durch den Gesetzgeber in einem pauschalen Rahmen (s. §§ 61, 63 f. SGB III) berücksichtigt wird.
Insbesondere hat die Antragstellerin auch im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft machen können, dass sie von ihrem Vater für die Monate ab September 2016 keine (darlehensweisen) Zuwendungen mehr erhält. Ihre diesbezüglichen Angaben sind bereits widersprüchlich. So hat sie im Rahmen ihres ursprünglichen Antrages bei dem Sozialgericht noch angegeben, dass sie von ihrem Vater in der Zeit von April bis Juli 2016 monatlich mit 120 EUR unterstützt worden und das Geld in einer Summe im Juni gezahlt worden sei (also 120 EUR für 4 Monate = 480 EUR). Sie habe dann für den Monat August eine darlehensweise finanzielle Unterstützung in Höhe von insgesamt ca. 340 EUR erhalten. Im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens hat die Antragstellerin nunmehr angegeben, am 07.06.2016 "Unterhalt unter Vorbehalt (Darlehen) vom Vater" in Höhe von 400 EUR erhalten zu haben sowie am 18.07.2016 ein "Darlehen zur Schuldenregulierung vom Vater" in Höhe von 1.700 EUR. Dass gerade letztere Angabe, für die die Antragstellerin wie auch hinsichtlich der sonstigen Zuwendungen jegliche Belege trotz anderweitiger Ankündigung schuldig geblieben ist (die im Rahmen ihres PKH-Antrages zum Hauptsacheverfahren S 5 AL 169/16 eingereichten Kontoauszüge der Sparkasse reichen nur bis zum 03.03.2016), schwerlich mit ihren früheren Angaben übereinstimmt, liegt auf der Hand. Insbesondere hat sie das angebliche Darlehen in Höhe von 1.700 EUR bei Antragstellung am 19.07.2016 nicht erwähnt, obwohl ihr dieses laut der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Aufstellung bereits am 18.07.2016 zugewendet worden sein soll. Auch dass die Antragstellerin anfänglich nicht einmal genau zu beziffern vermochte, in welcher Höhe der Vater sie finanziell unterstützt hat ("ca "), spricht im hohen Maße gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens. Auf der Grundlage ihrer jetzigen Angaben im Beschwerdeverfahren spricht im Gegenteil viel dafür, dass sie von ihrem Vater auch gegenwärtig noch unterstützt wird. Denn soweit dieser der Antragstellerin 1.700 EUR als (angebliches) Darlehen im Juli 2016 hat zukommen lassen, wäre sie ausgehend von einer monatlichen Zuwendung von 340 EUR sowie der ihr gezahlten Ausbildungsvergütung in der Lage, ihren nach Maßgabe der §§ 61 ff. SGB III ermittelten Gesamtbedarf bis einschließlich November 2016 zu decken (340 EUR x 5 Monate von Juli bis November 2016). Diese ihr von dem Vater laut ihren eigenen Angaben gewährten Leistungen sind zuvörderst zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen, und zwar ungeachtet des Bestehens etwaiger sonstiger Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern. Eine gegenwärtige Notlage bezogen auf einen drohenden Abbruch der Berufsausbildung ist folglich nicht glaubhaft gemacht.
Nach alledem ist es der Antragstellerin zumutbar, den Ausgang des bei dem Sozialgericht Münster unter dem Az.: S 5 AL 169/16 anhängigen Verfahrens in der Hauptsache abzuwarten. Hierbei dürfte zum einen zu prüfen sein, ob die Antragstellerin gegenüber ihrem Vater tatsächlich keinen Unterhaltsanspruch wegen Aufnahme einer Zweitausbildung hat (§ 1610 Abs. 2 BGB, s. hierzu nur BGH, Urt. v. 17.05.2006 - XIII ZR 54/04 -, juris Rn. 21 ff.; SächsLSG, Urt. v. 18.07.2013 - L 3 AL 59/10 -, juris Rn. 26 ff.). Ferner könnte für den Fall, dass der Vater der Antragstellerin tatsächlich keinerlei Unterhaltsleistungen mehr erbringt, obwohl er hierzu verpflichtet wäre, eine Gewährung von BAB in Form einer Vorausleistung nach § 68 SGB III Betracht kommen, deren Prüfung das Sozialgericht auch angeregt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgemäße Beschwerde der Antragstellerin vom 03.08.2016 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.08.2016, mit dem es den auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) abgelehnt hat, ist unbegründet.
Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er für zutreffend erachtet, Bezug. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil es dem Begehren der Antragstellerin jedenfalls an einem von ihr nach § 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO glaubhaft zu machenden Anordnungsgrund mangelt.
Das Vorbringen der Antragstellerin zur Beschwerde vermag hieran nichts zu ändern. Im Gegenteil offenbaren diese Äußerungen Widersprüche zum bisherigen Sachvortrag, die keinesfalls geeignet sind, einen Anordnungsgrund im Sinne einer gegenwärtigen Notlage, die nicht anders als durch ein (vorzeitiges) gerichtliches Eingreifen abwendbar ist, glaubhaft zu machen.
Die Antragsgegnerin hat ausweislich des aktenkundigen Berechnungsbogens zum Ablehnungsbescheid vom 09.05.2016 rechtlich und rein rechnerisch zutreffend den Gesamtbedarf der Antragstellerin gemäß §§ 61, 63 f. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) ermittelt und dieses dem nach Maßgabe des § 67 SGB III unter Berücksichtigung der gemäß § 67 Abs. 2 SGB III entsprechend anwendbaren Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - (BAföG) anrechenbaren Einkommen gegenübergestellt. Hierbei ist die Antragsgegnerin nach Lage der Akten zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Bedarf der Antragstellerin mit Berücksichtigung der Zuwendungen des Vaters vollständig gedeckt wird, weil die sich ergebende "Deckungslücke" von 119,90 EUR monatlich bis 31.07.2016 bzw. 170,90 EUR monatlich ab dem 01.08.2016 (bei Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen der Antragstellerin aus ihrer Ausbildungsvergütung) insoweit geschlossen wird.
Soweit die Antragstellerin im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens geltend macht, dass ihre laufenden Bedarfe höher sind als von der Antragsgegnerin berechnet und dass sie insbesondere von ihrem Vater ab September 2016 keinerlei Leistungen mehr bekommen würde, so dass die Fortführung ihrer Ausbildung gefährdet sei, ist dies zum einen rechtlich unbeachtlich und zum anderen wegen widersprüchlicher Angaben zu den vom Vater gewährten Leistungen in einer Weise unsubstantiiert, die jedenfalls die Glaubhaftmachung eines Eilfalls ausschließt.
So hat die Antragsgegnerin bezogen auf die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerde vorgelegte individuelle Bedarfsberechnung zutreffend ausgeführt, dass es bei der BAB nicht auf den individuellen Bedarf ankommt, sondern dieser durch den Gesetzgeber in einem pauschalen Rahmen (s. §§ 61, 63 f. SGB III) berücksichtigt wird.
Insbesondere hat die Antragstellerin auch im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft machen können, dass sie von ihrem Vater für die Monate ab September 2016 keine (darlehensweisen) Zuwendungen mehr erhält. Ihre diesbezüglichen Angaben sind bereits widersprüchlich. So hat sie im Rahmen ihres ursprünglichen Antrages bei dem Sozialgericht noch angegeben, dass sie von ihrem Vater in der Zeit von April bis Juli 2016 monatlich mit 120 EUR unterstützt worden und das Geld in einer Summe im Juni gezahlt worden sei (also 120 EUR für 4 Monate = 480 EUR). Sie habe dann für den Monat August eine darlehensweise finanzielle Unterstützung in Höhe von insgesamt ca. 340 EUR erhalten. Im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens hat die Antragstellerin nunmehr angegeben, am 07.06.2016 "Unterhalt unter Vorbehalt (Darlehen) vom Vater" in Höhe von 400 EUR erhalten zu haben sowie am 18.07.2016 ein "Darlehen zur Schuldenregulierung vom Vater" in Höhe von 1.700 EUR. Dass gerade letztere Angabe, für die die Antragstellerin wie auch hinsichtlich der sonstigen Zuwendungen jegliche Belege trotz anderweitiger Ankündigung schuldig geblieben ist (die im Rahmen ihres PKH-Antrages zum Hauptsacheverfahren S 5 AL 169/16 eingereichten Kontoauszüge der Sparkasse reichen nur bis zum 03.03.2016), schwerlich mit ihren früheren Angaben übereinstimmt, liegt auf der Hand. Insbesondere hat sie das angebliche Darlehen in Höhe von 1.700 EUR bei Antragstellung am 19.07.2016 nicht erwähnt, obwohl ihr dieses laut der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Aufstellung bereits am 18.07.2016 zugewendet worden sein soll. Auch dass die Antragstellerin anfänglich nicht einmal genau zu beziffern vermochte, in welcher Höhe der Vater sie finanziell unterstützt hat ("ca "), spricht im hohen Maße gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens. Auf der Grundlage ihrer jetzigen Angaben im Beschwerdeverfahren spricht im Gegenteil viel dafür, dass sie von ihrem Vater auch gegenwärtig noch unterstützt wird. Denn soweit dieser der Antragstellerin 1.700 EUR als (angebliches) Darlehen im Juli 2016 hat zukommen lassen, wäre sie ausgehend von einer monatlichen Zuwendung von 340 EUR sowie der ihr gezahlten Ausbildungsvergütung in der Lage, ihren nach Maßgabe der §§ 61 ff. SGB III ermittelten Gesamtbedarf bis einschließlich November 2016 zu decken (340 EUR x 5 Monate von Juli bis November 2016). Diese ihr von dem Vater laut ihren eigenen Angaben gewährten Leistungen sind zuvörderst zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einzusetzen, und zwar ungeachtet des Bestehens etwaiger sonstiger Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern. Eine gegenwärtige Notlage bezogen auf einen drohenden Abbruch der Berufsausbildung ist folglich nicht glaubhaft gemacht.
Nach alledem ist es der Antragstellerin zumutbar, den Ausgang des bei dem Sozialgericht Münster unter dem Az.: S 5 AL 169/16 anhängigen Verfahrens in der Hauptsache abzuwarten. Hierbei dürfte zum einen zu prüfen sein, ob die Antragstellerin gegenüber ihrem Vater tatsächlich keinen Unterhaltsanspruch wegen Aufnahme einer Zweitausbildung hat (§ 1610 Abs. 2 BGB, s. hierzu nur BGH, Urt. v. 17.05.2006 - XIII ZR 54/04 -, juris Rn. 21 ff.; SächsLSG, Urt. v. 18.07.2013 - L 3 AL 59/10 -, juris Rn. 26 ff.). Ferner könnte für den Fall, dass der Vater der Antragstellerin tatsächlich keinerlei Unterhaltsleistungen mehr erbringt, obwohl er hierzu verpflichtet wäre, eine Gewährung von BAB in Form einer Vorausleistung nach § 68 SGB III Betracht kommen, deren Prüfung das Sozialgericht auch angeregt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
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