Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 34 KR 1364/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 629/18 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23.08.2018 werden verworfen.
Gründe:
I.
Streitig sind in der Hauptsache Versicherungsbeiträge des Klägers für die Zeit vom 01.01. bis zum 27.01.2013.
Mit seiner Klage vom 16.09.2013 wandte sich der Kläger gegen den seine Beitragspflicht feststellenden Bescheid vom 11.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013, soweit danach für die ersten 27 Tage des Monats Januar 2013 Versicherungsbeiträge von ihm an die Beklagte zu zahlen sind. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf - S 34 KR 1364/13 - teilte der Kläger mehrfach mit, dass er seinen Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid inzwischen zurückgenommen habe und sich der Rechtsstreit daher für ihn "klar erledigt" habe. Das SG legte dies als Rücknahme der Klage aus und trug das Verfahren unter dem 13.07.2016 aus. In der Folgezeit bestätigte der Kläger zwar die Rücknahme seines Widerspruchs, bestritt jedoch die Rücknahme der Klage. Das SG beschloss am 19.10.2016: "Das Verfahren wird aufgrund Erklärung des Klägers, das seinerseits kein Klagebegehren mehr besteht, eingestellt". Aus den Erklärungen des Klägers folge, dass sich der Rechtstreit für ihn erledigt habe. Damit habe sich das Klageverfahren auch aus Sicht des Gerichtes erledigt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 23.08.2018 verworfen (- L 11 KR 856/16 B -).
Dieser Beschluss ist dem Kläger am 28.08.2018 zugestellt worden. Hiergegen macht er mit Schriftsatz vom 11.09.2918 geltend, vom Beschluss überrascht worden zu sein. Das Ausgangsverfahren habe er "eindeutig nicht zurückgenommen". Durch den Beschluss des Senates sei er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt. Es liege ein Ausnahmefall "krassen Unrechts" vor, in dem auch unanfechtbare Beschlüsse, die "greifbar gesetzeswidrig" seien, vom Senat selbst korrigiert werden könnten. Die Entscheidung des Senats treffe in der Sache nicht zu. Es seien auch nicht alle Schriftstücke, die er zu den Akten gereicht habe, berücksichtigt worden. Daher beantrage er, dass der Senat seine Entscheidung aufhebe und sich für unzuständig erkläre.
II.
Soweit der Kläger sich gegen den Beschluss des Senats vom 28.08.2018 wendet, ist sein Begehren auszulegen. Nach seinem Vortrag handelt es sich entweder um eine Gegenvorstellung oder eine Anhörungsrüge. Beide Rechtsbehelfe sind indes unzulässig und der darauf gerichtete Antrag des Klägers zu verwerfen.
1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 28.08.2018 ist unzulässig und damit zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Nach § 178a Absatz 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig darlegen. Dazu muss dargelegt werden, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich ein Kläger in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Auch ist darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 18.05.2009 - B 3 KR 1/09 C -). Fehlt es - wie hier - an solchen Darlegungen, ist die Rüge unzulässig und als solche zu verwerfen (BSG, Beschlüsse vom 19.04.2012 - B 2 U 5/12 C - und vom 26.03.2010 - B 11 AL 4/10 C - mit weiteren Nachweisen).
2. Die vom Antragsteller erhobene Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 28.08.2018 ist ebenfalls unzulässig. In der neueren Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte wird angenommen, dass eine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung, die rechtskräftig wird, nicht statthaft ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 03.05.2011 - 6 KSt 1/11 - und vom 12.03.2013 - 5 B 9/13 -; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.02.2012 - IV S 1/12 -; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 AZN 991/12 [A] -; BSG, Beschluss vom 03.04.2014 - B 4 AS 42/14 B -; Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 12.01.2016 - I ZB 94/15 - und 22.10.2015 - VI ZR 25/14 -). Dies ist hier der Fall, weil der Beschluss des Senats vom 28.08.2018 als letztinstanzliche Entscheidung in materielle Rechtskraft erwächst. Davon abgesehen liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, unter denen in der Vergangenheit in der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen für zulässig erachtet wurde. Das war nur dann der Fall, wenn schlüssig geltend gemacht wurde, dem Beschwerdeführer sei grobes prozessuales Unrecht durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten (außerhalb der Anwendungsbereiche von § 178a SGG) oder des Willkürverbots (Art. 3 Grundgesetz) zugefügt worden, die im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden mussten (BSG, Beschluss vom 24.02.2010 - B 11 AL 22/09 C -). Vorliegend zeigt die Begründung der Gegenvorstellung nicht im Ansatz schlüssig eine solche Rechtsverletzung auf.
3. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig sind in der Hauptsache Versicherungsbeiträge des Klägers für die Zeit vom 01.01. bis zum 27.01.2013.
Mit seiner Klage vom 16.09.2013 wandte sich der Kläger gegen den seine Beitragspflicht feststellenden Bescheid vom 11.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013, soweit danach für die ersten 27 Tage des Monats Januar 2013 Versicherungsbeiträge von ihm an die Beklagte zu zahlen sind. Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf - S 34 KR 1364/13 - teilte der Kläger mehrfach mit, dass er seinen Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid inzwischen zurückgenommen habe und sich der Rechtsstreit daher für ihn "klar erledigt" habe. Das SG legte dies als Rücknahme der Klage aus und trug das Verfahren unter dem 13.07.2016 aus. In der Folgezeit bestätigte der Kläger zwar die Rücknahme seines Widerspruchs, bestritt jedoch die Rücknahme der Klage. Das SG beschloss am 19.10.2016: "Das Verfahren wird aufgrund Erklärung des Klägers, das seinerseits kein Klagebegehren mehr besteht, eingestellt". Aus den Erklärungen des Klägers folge, dass sich der Rechtstreit für ihn erledigt habe. Damit habe sich das Klageverfahren auch aus Sicht des Gerichtes erledigt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 23.08.2018 verworfen (- L 11 KR 856/16 B -).
Dieser Beschluss ist dem Kläger am 28.08.2018 zugestellt worden. Hiergegen macht er mit Schriftsatz vom 11.09.2918 geltend, vom Beschluss überrascht worden zu sein. Das Ausgangsverfahren habe er "eindeutig nicht zurückgenommen". Durch den Beschluss des Senates sei er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt. Es liege ein Ausnahmefall "krassen Unrechts" vor, in dem auch unanfechtbare Beschlüsse, die "greifbar gesetzeswidrig" seien, vom Senat selbst korrigiert werden könnten. Die Entscheidung des Senats treffe in der Sache nicht zu. Es seien auch nicht alle Schriftstücke, die er zu den Akten gereicht habe, berücksichtigt worden. Daher beantrage er, dass der Senat seine Entscheidung aufhebe und sich für unzuständig erkläre.
II.
Soweit der Kläger sich gegen den Beschluss des Senats vom 28.08.2018 wendet, ist sein Begehren auszulegen. Nach seinem Vortrag handelt es sich entweder um eine Gegenvorstellung oder eine Anhörungsrüge. Beide Rechtsbehelfe sind indes unzulässig und der darauf gerichtete Antrag des Klägers zu verwerfen.
1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 28.08.2018 ist unzulässig und damit zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Nach § 178a Absatz 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig darlegen. Dazu muss dargelegt werden, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich ein Kläger in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Auch ist darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 18.05.2009 - B 3 KR 1/09 C -). Fehlt es - wie hier - an solchen Darlegungen, ist die Rüge unzulässig und als solche zu verwerfen (BSG, Beschlüsse vom 19.04.2012 - B 2 U 5/12 C - und vom 26.03.2010 - B 11 AL 4/10 C - mit weiteren Nachweisen).
2. Die vom Antragsteller erhobene Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 28.08.2018 ist ebenfalls unzulässig. In der neueren Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte wird angenommen, dass eine Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung, die rechtskräftig wird, nicht statthaft ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 03.05.2011 - 6 KSt 1/11 - und vom 12.03.2013 - 5 B 9/13 -; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.02.2012 - IV S 1/12 -; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 AZN 991/12 [A] -; BSG, Beschluss vom 03.04.2014 - B 4 AS 42/14 B -; Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 12.01.2016 - I ZB 94/15 - und 22.10.2015 - VI ZR 25/14 -). Dies ist hier der Fall, weil der Beschluss des Senats vom 28.08.2018 als letztinstanzliche Entscheidung in materielle Rechtskraft erwächst. Davon abgesehen liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, unter denen in der Vergangenheit in der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen für zulässig erachtet wurde. Das war nur dann der Fall, wenn schlüssig geltend gemacht wurde, dem Beschwerdeführer sei grobes prozessuales Unrecht durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten (außerhalb der Anwendungsbereiche von § 178a SGG) oder des Willkürverbots (Art. 3 Grundgesetz) zugefügt worden, die im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden mussten (BSG, Beschluss vom 24.02.2010 - B 11 AL 22/09 C -). Vorliegend zeigt die Begründung der Gegenvorstellung nicht im Ansatz schlüssig eine solche Rechtsverletzung auf.
3. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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