Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 SF 1749/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1401/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. Oktober 2016 (S 13 SF 1749/13 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 33 AS 4073/10 auf 641,34 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren (S 33 AS 4073/10) der vom Beschwerdeführer vertretenen Kläger.
Die Kläger zu 1., 3. und 5. und die Klägerinnen zu 2. und 4.wandten sich mit der am 16. Juni 2010 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2010 (W 1229/10, W 1230/10, W 1231/10), mit dem drei Überprüfungsanträge auf Abänderung des Bescheides vom 25. November 2008 (Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 in Höhe von insgesamt 1.205,72 EUR monatlich) und der Bescheide vom 24. Januar 2009 (Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar bis 28. Februar 2009 in Höhe von 1.504,03 EUR - Abänderung der des Bescheides vom 25. November 2008), abgeändert durch Bescheid vom 17. Mai 2010, abgelehnt wurden. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag zu &8531; erstattet. Die Kläger begehrten die Gewährung von Leistungen in gesetzlicher Höhe sowie die Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid dahingehend, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten insgesamt zu tragen habe. Die von der Beklagten berücksichtigten Abzüge für die Warmwasseraufbereitung stimmten nicht mit der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts überein. Daneben sei die jeweilige Festset-zung der anerkannten Kosten der Unterkunft auch insgesamt zulasten der Kläger falsch. Darüber hinaus würde die Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II zulasten der Kläger teilweise, nämlich in den Monaten Februar, März und April 2009, nicht berücksichtigt. Die Regel-leistungen für Erwachsene und Kinder unter 14 Jahren seien nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SGB II nicht verfassungskonform. Dies sei bei der Kostenent-scheidung zu berücksichtigen. Insbesondere sei die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer nahm Akteneinsicht und mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2010 erneut zur Rundungsregelung und zur Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht Stellung. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 9. März 2011, der von 10:22 Uhr bis 11:20 Uhr dauerte und in dem weitere acht anhängige Rechtsstreitigkeiten der Kläger verhandelt wurden, bewilligte das Sozialgericht (SG) den Klägern zu 1. und 3. und der Klägerin zu 2. Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Die Vorsitzende erläuterte, für alle terminierten Verfahren sei die Frage maßgeblich, inwieweit für die Höhe der Heizkosten, der Warmwasserabzug auf Basis der Warmwasseranteile aus der Heizkostenabrechnung vorgenommen werden könne oder ob der Warmwasserabzug nach EVS 1998 vorzunehmen sei. Die Klagen S 27 AS 6442/10 sowie S 27 AS 6445/10 halte sie für unzulässig. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2011 führte der Beschwerdeführer aus, er halte die Klageverfahren S 27 AS 6442/10 sowie S 27 AS 6445/10 weiterhin aufrecht. Die Beklagte habe Anlass zu den Klageerhebungen gegeben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2012, der von 12:00 Uhr bis 13:31 Uhr dauerte und in dem weitere neun anhängige Rechtsstreitigkeiten der Kläger verhandelt wurden, schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte den Klägern für den Monat Dezember 2008 einen Betrag in Höhe von 90,33 EUR zahlt, sie 15 v.H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach trägt, sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2010 davon unberührt bleibt und der Rechtsstreit damit erledigt ist.
Mit der am 13. September 2010 erhobenen Klage (S 33 AS 6445/10 - zuvor: S 27 AS 6445/10) wandten sich die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. Juli 2010 (Kostenfestsetzung auf 0,00 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 (W 4986/10 und W 4987/10). Mit letzterem entschied die Beklagte einheitlich über die Anträge der Kläger vom 28. Juni 2010 auf Erstattung der Kosten für die Widerspruchsverfahren W 1230/10 und W 1231/10 in Höhe von jeweils 217,37 EUR. Die Kläger begehrten die Erstattung dieser Kosten, die Erstattung der Kosten für dieses Widerspruchsverfahren sowie die Anerkennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 seien insgesamt drei separate Überprüfungsanträge zu jeweils einer von der Beklagten erlassenen Leistungsentscheidung gestellt worden. Die Beklagte habe die Überprüfungsanträge entgegen der eindeutigen Formulierung zusammengefasst. Es habe sich um unabhängig voneinander zu betrachtende Verfahren gehandelt, denen auch getrennt mit den entsprechenden Rechtsmitteln zu begegnen gewesen sei. Somit habe die Beklagte hierfür auch jeweils die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. So sei auch der Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2010 zu verstehen. Nach Nr. 2400 VV RVG umfasse die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten einen Betragsrahmen von 40,- EUR bis 520,- EUR. Die Umstände des Einzelfalles ließen eine Festsetzung der Betragsrahmengebühren durch den Rechtsanwalt der Widerspruchsführer auf 240,- EUR zu.
Mit der am 16. September 2010 erhobenen Klage (S 33 AS 6442/10 - zuvor: S 33 AS 6442/19) wandten sich die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, gesondert gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. Juli 2010 (Kostenfestsetzung auf 0,00 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 und begehrten die Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren W 1231/10 in Höhe von 217,37 EUR.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2012 erklärten der Beschwerdeführer u.a. diese beiden Verfahren (Az.: S 33 AS 6445/10 und S 33 AS 6442/10) für erledigt. Das SG bewilligte den Klägern PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdeführer wurde in dem Verfahren S 33 AS 6442/10 entsprechend seiner Kostenrechnung 12. Februar 2013 im Oktober 2013 eine Vergütung in Höhe von 937,92 EUR, in dem Verfahren S 33 AS 6445/10 entsprechend seiner Kostenrechnung vom 12. Februar 2013 ebenfalls im Oktober 2013 eine Vergütung in Höhe von 937,92 EUR ausgezahlt.
Unter dem 18. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren (S 33 AS 4073/10):
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 102,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 300,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV RVG 4,77 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV RVG 4,77 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 790,94 EUR abzüglich Erstattung vom Jobcenter -118,64 EUR Zwischensumme 672,30 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 127,74 EUR Gesamtbetrag 800,04 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 19. Sep-tember 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung auf 516,82 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 102,00 EUR, Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 60,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG und Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 8,94 EUR, Auslagen/Pauschale 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 150,28 EUR) fest. Die Kostenquotelung vom 26. Juli 2012, wonach die Beklagte 15 v.H. der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen habe, sei zu beachten. Festsetzungs- und erstattungsfähig aus der Staatskasse seien also lediglich 85 v.H. der gesamten Verfahrenskosten.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Verfahrensge-bühr sei auf 170,00 EUR (Mittelgebühr) festzusetzen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei vorliegend überdurchschnittlich gewesen. Es sei um Leistungen zur Grundsiche-rung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe gegangen, worin schon die überdurchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung zum Ausdruck komme. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest durchschnittlich gewesen. Es sei eine vierseitige Klage nebst mehreren Stellungnahmen gefertigt und in vier Bände Akteneinsicht genommen worden. Die Erhöhungsgebühr sei entsprechend anzupassen. Auch sei die Schwierigkeit bzw. die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit zumindest durchschnittlich gewesen. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei ebenfalls die Mittelgebühr angemessen. Unerheblich sei die Dauer des Termins. Bezüglich der Einigungsgebühr werde auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen; diese sei Höhe der Mittelgebühr von 190,00 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner bat um einen Hinweis, ob es sich bei den Verfahren S 33 AS 6442/10 und S 33 AS 6445/10 gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handle. Sofern dies der Fall sei, könne der Beschwerdeführer die Gebühren für alle drei Verfahren nur einmal for-dern. Er legte gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2013 ebenfalls ein und beantrage die Vergütung neu festzusetzen.
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016, zugestellt am 25. Oktober 2016, hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren auf 0,00 EUR festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, bei den drei Hauptsacheverfahren handle es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Eine solche liege vor, wenn ein einheitlicher Auftrag bzw. ein einheitlicher Rahmen bei der juristischen Tätigkeit vorliege. Gegenstand des Verfahrens S 33 AS 4073/10 seien auch die Kostengrundentscheidungen der Vorverfahren W 1230/10 und W 1231/10 gewesen. Gegenstand der Verfahren S 33 AS 6442/10 und S 33 AS 6455/10 seien jeweils die Höhe der zu erstattenden Kosten der Vorverfahren gewesen. Dies habe den einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gebildet. Selbst wenn es sich streng prozessual um verschiedene Streitgegenstände gehandelt habe, so habe doch zwischen diesen ein derart enger Zusammenhang bestanden, dass von einer einheitlichen juristischen Tätigkeit auszugehen sei. In den beiden Hauptsacheverfahren S 33 AS 6442/10 und S 33 AS 6445/10 habe der Beschwerdeführer bereits insgesamt 1.875,84 EUR aus der Staatskasse an Gebühren und Auslagen erhalten. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. November 2016 Beschwerde eingelegt. Er beantrage, die zu erstattenden Kosten in Höhe von 641,34 EUR festzusetzen. Im Verfahren S 33 AS 4073/10 sei es um die Höhe der bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in den Verfahren S 33 AS 6442/10 und S 33 AS 6445/10 um die Höhe der durch die Beklagte festzusetzenden Kosten der Widerspruchsverfahren gegangen. Die beiden Kostenfestsetzungsbescheide seien zudem erst am 29. Juli 2010, mithin nach Klageerhebung im Verfahren S 33 AS 4073/10, erlassen worden. Sie stellten eine neue Beschwer für die Kläger dar. Die nachträgliche Verbindung des Verfahrens mit den beiden genannten Verfahren sei nicht zulässig. Insoweit werde auf die Entscheidung des LAG Hamburg vom 25. Mai 2016 (6 Ta 11/16) verwiesen. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr von 170,00 EUR festzusetzen. Die in Höhe von 150,00 EUR durch die UdG festgesetzte Terminsgebühr sei nicht zu beanstanden. Die Einigungsgebühr sei ebenfalls in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Daneben seien die Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 EUR, die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 8,94 EUR festzusetzen. Der Beschwerdegegner vertritt weiterhin die Ansicht, bei den oben genannten Klageverfahren handle es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit. Gegen die Vergütungsfestsetzung in den Hauptsacheverfahren S 33 AS 6442/10 und S 33 AS 6445/10 habe er beim SG ebenfalls Erinnerung eingelegt. Er beantrage das Beschwerdeverfahren auszusetzen, bis das SG über die Erinnerungen entschieden habe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 15. November 2016) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger zu Klägern zu 1. und 3. und die Klägerin zu 2. waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. Die Höhe der Rahmengebühr be-stimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Bei den beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren S 33 AS 6445/10 und S 33 AS 6442/10 handelte es sich nicht um dieselbe Angelegenheit wie in dem Verfahren S 33 AS 4073/10 im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Die vom Beschwerdegegner beantragte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens kommt daher nicht in Betracht. Eine Anrechnung der Vergütung aus den Verfahren S 33 AS 6442/10 und S 33 AS 6445/10 hat in diesem Verfahren nicht zu erfolgen.
Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Von derselben Angele-genheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R, 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R, 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R, nach juris; a.A. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 15 Rn. 23). Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B).
Der Rechtsprechung des BSG ist der 6. Senat des Thüringer Landessozialgericht gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren "dieselbe Ange-legenheit" vorliegen kann (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B, 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Dem hat sich der 1. Senat angeschlossen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - Az.: L 1 SF 1406/15 B, nach juris). Ein einheitlicher Lebenssachverhalt ist hier nicht gegeben, weil es in dem Verfahren S 33 AS 4073/10 um die Aufhebung des (negativen) Überprüfungsbescheides vom 25. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2010 und die Abänderung von Bescheiden über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ging, in den Klageverfahren S 33 AS 6442/10 und S 33 AS 66445/10 dagegen um die Höhe isolierter Kosten der Widerspruchsverfahren. Beide Sachverhalte sind nach völlig unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu prüfen.
Dem Beschwerdeführer steht die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr (= 170,00 EUR) zu. Der Senat hält hier eine Gebühr in Höhe von vier Fünftel der Mittelgebühr (=136,00 EUR) für angemessen. Die vom Beschwerde-führer geltend gemachte Vergütung in Höhe von 170,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen nicht. Die Gebühr ist für zwei weitere Kläger um 102,00 EUR nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B, nach juris) durchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, nach juris), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B, nach juris). Der Beschwerdeführer fertigte hier mehrere Schriftsätze und musste sich auf zwei Verhandlungstermine vorbereiten. Ebenso nahm er u.a. in diesem Verfahren Akteneinsicht. Auch wenn die Begründung der Klage dem Senat zum Teil aus anderen Verfahren bekannt ist (Ak-teneinsicht, Rundungsregelung, Kosten der Unterkunft) mindert dies hier den Aufwand nicht soweit, dass er als unterdurchschnittlich einzuschätzen ist. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat hier ebenfalls als durchschnittlich. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.). Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht daraus, dass im Hauptsacheverfahren um Ansprüche nach dem SGB II gestritten wurde, wesentlich ist die Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Eine Bezifferung der Ansprüche erfolgte nicht. Anhaltspunkte bzgl. des SGB II-Anspruchs lassen sich allerdings dem in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2012 geschlossenen Vergleich entnehmen, wonach den Klägern zu 1. bis 5. ein Betrag in Höhe von 90,33 EUR nachzuzahlen ist. Eine überdurchschnittliche Bedeutung des Rechtsstreits für die Kläger zu 1. und 3. und die Klägerin zu 2. ergibt sich hieraus allerdings nicht. Ihre unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden daher nicht kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.
Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG ist in der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren beantragten Höhe von ¾ der Mittelgebühr (=150,00 EUR) festzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der Dauer der Termine von ca. 16 Minuten (58 Minuten./. 9 und 91 Minuten./. 10) unterdurchschnittlich. Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das Haftungsrisiko wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen.
Die Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1006 VV RVG ist aufgrund des geschlossenen Vergleichs entstanden. Sie ist in Höhe der Mittelgebühr von 190,00 EUR festzusetzen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr.
Zu vergüten sind weiter die Pauschale (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG), die Fahrtkosten, das Abwesenheitsgeld (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7003, 7005 VV RVG) und die Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV RVG).
Hiervon abzusetzen ist aufgrund des Festsetzungsantrages des Beschwerdeführers die durch die Beklagte zu zahlende Vergütung in Höhe von 15 v.H.
Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 102,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld Nr. 7003, 7005 VV RVG 8,94 EUR Pauschale Post und Telekommunikation Nr. 7008 VV RVG 20,00 Zwischensumme 640,94 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 121,78 EUR - 15 v.H -114,27 EUR Gesamtbetrag 648,45 EUR
An der Festsetzung der Vergütung auf diesen Betrag ist der Senat allerdings die hindert, weil der Beschwerdeführer lediglich eine Vergütungsfestsetzung in Höhe von 641,34 EUR beantragt hat. Die bereits von der Staatskasse ausgezahlte Vergütung in Höhe von 516,82 EUR ist anzurechnen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren (S 33 AS 4073/10) der vom Beschwerdeführer vertretenen Kläger.
Die Kläger zu 1., 3. und 5. und die Klägerinnen zu 2. und 4.wandten sich mit der am 16. Juni 2010 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2010 (W 1229/10, W 1230/10, W 1231/10), mit dem drei Überprüfungsanträge auf Abänderung des Bescheides vom 25. November 2008 (Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 in Höhe von insgesamt 1.205,72 EUR monatlich) und der Bescheide vom 24. Januar 2009 (Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar bis 28. Februar 2009 in Höhe von 1.504,03 EUR - Abänderung der des Bescheides vom 25. November 2008), abgeändert durch Bescheid vom 17. Mai 2010, abgelehnt wurden. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag zu &8531; erstattet. Die Kläger begehrten die Gewährung von Leistungen in gesetzlicher Höhe sowie die Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid dahingehend, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten insgesamt zu tragen habe. Die von der Beklagten berücksichtigten Abzüge für die Warmwasseraufbereitung stimmten nicht mit der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts überein. Daneben sei die jeweilige Festset-zung der anerkannten Kosten der Unterkunft auch insgesamt zulasten der Kläger falsch. Darüber hinaus würde die Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II zulasten der Kläger teilweise, nämlich in den Monaten Februar, März und April 2009, nicht berücksichtigt. Die Regel-leistungen für Erwachsene und Kinder unter 14 Jahren seien nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SGB II nicht verfassungskonform. Dies sei bei der Kostenent-scheidung zu berücksichtigen. Insbesondere sei die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer nahm Akteneinsicht und mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2010 erneut zur Rundungsregelung und zur Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht Stellung. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 9. März 2011, der von 10:22 Uhr bis 11:20 Uhr dauerte und in dem weitere acht anhängige Rechtsstreitigkeiten der Kläger verhandelt wurden, bewilligte das Sozialgericht (SG) den Klägern zu 1. und 3. und der Klägerin zu 2. Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Die Vorsitzende erläuterte, für alle terminierten Verfahren sei die Frage maßgeblich, inwieweit für die Höhe der Heizkosten, der Warmwasserabzug auf Basis der Warmwasseranteile aus der Heizkostenabrechnung vorgenommen werden könne oder ob der Warmwasserabzug nach EVS 1998 vorzunehmen sei. Die Klagen S 27 AS 6442/10 sowie S 27 AS 6445/10 halte sie für unzulässig. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2011 führte der Beschwerdeführer aus, er halte die Klageverfahren S 27 AS 6442/10 sowie S 27 AS 6445/10 weiterhin aufrecht. Die Beklagte habe Anlass zu den Klageerhebungen gegeben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2012, der von 12:00 Uhr bis 13:31 Uhr dauerte und in dem weitere neun anhängige Rechtsstreitigkeiten der Kläger verhandelt wurden, schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte den Klägern für den Monat Dezember 2008 einen Betrag in Höhe von 90,33 EUR zahlt, sie 15 v.H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach trägt, sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2010 davon unberührt bleibt und der Rechtsstreit damit erledigt ist.
Mit der am 13. September 2010 erhobenen Klage (S 33 AS 6445/10 - zuvor: S 27 AS 6445/10) wandten sich die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. Juli 2010 (Kostenfestsetzung auf 0,00 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 (W 4986/10 und W 4987/10). Mit letzterem entschied die Beklagte einheitlich über die Anträge der Kläger vom 28. Juni 2010 auf Erstattung der Kosten für die Widerspruchsverfahren W 1230/10 und W 1231/10 in Höhe von jeweils 217,37 EUR. Die Kläger begehrten die Erstattung dieser Kosten, die Erstattung der Kosten für dieses Widerspruchsverfahren sowie die Anerkennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 seien insgesamt drei separate Überprüfungsanträge zu jeweils einer von der Beklagten erlassenen Leistungsentscheidung gestellt worden. Die Beklagte habe die Überprüfungsanträge entgegen der eindeutigen Formulierung zusammengefasst. Es habe sich um unabhängig voneinander zu betrachtende Verfahren gehandelt, denen auch getrennt mit den entsprechenden Rechtsmitteln zu begegnen gewesen sei. Somit habe die Beklagte hierfür auch jeweils die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. So sei auch der Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2010 zu verstehen. Nach Nr. 2400 VV RVG umfasse die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten einen Betragsrahmen von 40,- EUR bis 520,- EUR. Die Umstände des Einzelfalles ließen eine Festsetzung der Betragsrahmengebühren durch den Rechtsanwalt der Widerspruchsführer auf 240,- EUR zu.
Mit der am 16. September 2010 erhobenen Klage (S 33 AS 6442/10 - zuvor: S 33 AS 6442/19) wandten sich die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, gesondert gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. Juli 2010 (Kostenfestsetzung auf 0,00 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 und begehrten die Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren W 1231/10 in Höhe von 217,37 EUR.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2012 erklärten der Beschwerdeführer u.a. diese beiden Verfahren (Az.: S 33 AS 6445/10 und S 33 AS 6442/10) für erledigt. Das SG bewilligte den Klägern PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdeführer wurde in dem Verfahren S 33 AS 6442/10 entsprechend seiner Kostenrechnung 12. Februar 2013 im Oktober 2013 eine Vergütung in Höhe von 937,92 EUR, in dem Verfahren S 33 AS 6445/10 entsprechend seiner Kostenrechnung vom 12. Februar 2013 ebenfalls im Oktober 2013 eine Vergütung in Höhe von 937,92 EUR ausgezahlt.
Unter dem 18. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren (S 33 AS 4073/10):
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 102,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 300,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV RVG 4,77 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV RVG 4,77 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 790,94 EUR abzüglich Erstattung vom Jobcenter -118,64 EUR Zwischensumme 672,30 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 127,74 EUR Gesamtbetrag 800,04 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 19. Sep-tember 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung auf 516,82 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 102,00 EUR, Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 60,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG und Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 8,94 EUR, Auslagen/Pauschale 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 150,28 EUR) fest. Die Kostenquotelung vom 26. Juli 2012, wonach die Beklagte 15 v.H. der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen habe, sei zu beachten. Festsetzungs- und erstattungsfähig aus der Staatskasse seien also lediglich 85 v.H. der gesamten Verfahrenskosten.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Verfahrensge-bühr sei auf 170,00 EUR (Mittelgebühr) festzusetzen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei vorliegend überdurchschnittlich gewesen. Es sei um Leistungen zur Grundsiche-rung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe gegangen, worin schon die überdurchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung zum Ausdruck komme. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei zumindest durchschnittlich gewesen. Es sei eine vierseitige Klage nebst mehreren Stellungnahmen gefertigt und in vier Bände Akteneinsicht genommen worden. Die Erhöhungsgebühr sei entsprechend anzupassen. Auch sei die Schwierigkeit bzw. die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit zumindest durchschnittlich gewesen. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei ebenfalls die Mittelgebühr angemessen. Unerheblich sei die Dauer des Termins. Bezüglich der Einigungsgebühr werde auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen; diese sei Höhe der Mittelgebühr von 190,00 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner bat um einen Hinweis, ob es sich bei den Verfahren S 33 AS 6442/10 und S 33 AS 6445/10 gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handle. Sofern dies der Fall sei, könne der Beschwerdeführer die Gebühren für alle drei Verfahren nur einmal for-dern. Er legte gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2013 ebenfalls ein und beantrage die Vergütung neu festzusetzen.
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2016, zugestellt am 25. Oktober 2016, hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren auf 0,00 EUR festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, bei den drei Hauptsacheverfahren handle es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Eine solche liege vor, wenn ein einheitlicher Auftrag bzw. ein einheitlicher Rahmen bei der juristischen Tätigkeit vorliege. Gegenstand des Verfahrens S 33 AS 4073/10 seien auch die Kostengrundentscheidungen der Vorverfahren W 1230/10 und W 1231/10 gewesen. Gegenstand der Verfahren S 33 AS 6442/10 und S 33 AS 6455/10 seien jeweils die Höhe der zu erstattenden Kosten der Vorverfahren gewesen. Dies habe den einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gebildet. Selbst wenn es sich streng prozessual um verschiedene Streitgegenstände gehandelt habe, so habe doch zwischen diesen ein derart enger Zusammenhang bestanden, dass von einer einheitlichen juristischen Tätigkeit auszugehen sei. In den beiden Hauptsacheverfahren S 33 AS 6442/10 und S 33 AS 6445/10 habe der Beschwerdeführer bereits insgesamt 1.875,84 EUR aus der Staatskasse an Gebühren und Auslagen erhalten. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. November 2016 Beschwerde eingelegt. Er beantrage, die zu erstattenden Kosten in Höhe von 641,34 EUR festzusetzen. Im Verfahren S 33 AS 4073/10 sei es um die Höhe der bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, in den Verfahren S 33 AS 6442/10 und S 33 AS 6445/10 um die Höhe der durch die Beklagte festzusetzenden Kosten der Widerspruchsverfahren gegangen. Die beiden Kostenfestsetzungsbescheide seien zudem erst am 29. Juli 2010, mithin nach Klageerhebung im Verfahren S 33 AS 4073/10, erlassen worden. Sie stellten eine neue Beschwer für die Kläger dar. Die nachträgliche Verbindung des Verfahrens mit den beiden genannten Verfahren sei nicht zulässig. Insoweit werde auf die Entscheidung des LAG Hamburg vom 25. Mai 2016 (6 Ta 11/16) verwiesen. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr von 170,00 EUR festzusetzen. Die in Höhe von 150,00 EUR durch die UdG festgesetzte Terminsgebühr sei nicht zu beanstanden. Die Einigungsgebühr sei ebenfalls in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Daneben seien die Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 EUR, die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 8,94 EUR festzusetzen. Der Beschwerdegegner vertritt weiterhin die Ansicht, bei den oben genannten Klageverfahren handle es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit. Gegen die Vergütungsfestsetzung in den Hauptsacheverfahren S 33 AS 6442/10 und S 33 AS 6445/10 habe er beim SG ebenfalls Erinnerung eingelegt. Er beantrage das Beschwerdeverfahren auszusetzen, bis das SG über die Erinnerungen entschieden habe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 15. November 2016) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger zu Klägern zu 1. und 3. und die Klägerin zu 2. waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG; damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. Die Höhe der Rahmengebühr be-stimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Bei den beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren S 33 AS 6445/10 und S 33 AS 6442/10 handelte es sich nicht um dieselbe Angelegenheit wie in dem Verfahren S 33 AS 4073/10 im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Die vom Beschwerdegegner beantragte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens kommt daher nicht in Betracht. Eine Anrechnung der Vergütung aus den Verfahren S 33 AS 6442/10 und S 33 AS 6445/10 hat in diesem Verfahren nicht zu erfolgen.
Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Von derselben Angele-genheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R, 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R, 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R, nach juris; a.A. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 15 Rn. 23). Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B).
Der Rechtsprechung des BSG ist der 6. Senat des Thüringer Landessozialgericht gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren "dieselbe Ange-legenheit" vorliegen kann (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B, 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B). Dem hat sich der 1. Senat angeschlossen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - Az.: L 1 SF 1406/15 B, nach juris). Ein einheitlicher Lebenssachverhalt ist hier nicht gegeben, weil es in dem Verfahren S 33 AS 4073/10 um die Aufhebung des (negativen) Überprüfungsbescheides vom 25. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2010 und die Abänderung von Bescheiden über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ging, in den Klageverfahren S 33 AS 6442/10 und S 33 AS 66445/10 dagegen um die Höhe isolierter Kosten der Widerspruchsverfahren. Beide Sachverhalte sind nach völlig unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu prüfen.
Dem Beschwerdeführer steht die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr (= 170,00 EUR) zu. Der Senat hält hier eine Gebühr in Höhe von vier Fünftel der Mittelgebühr (=136,00 EUR) für angemessen. Die vom Beschwerde-führer geltend gemachte Vergütung in Höhe von 170,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen nicht. Die Gebühr ist für zwei weitere Kläger um 102,00 EUR nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B, nach juris) durchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, nach juris), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B, nach juris). Der Beschwerdeführer fertigte hier mehrere Schriftsätze und musste sich auf zwei Verhandlungstermine vorbereiten. Ebenso nahm er u.a. in diesem Verfahren Akteneinsicht. Auch wenn die Begründung der Klage dem Senat zum Teil aus anderen Verfahren bekannt ist (Ak-teneinsicht, Rundungsregelung, Kosten der Unterkunft) mindert dies hier den Aufwand nicht soweit, dass er als unterdurchschnittlich einzuschätzen ist. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat hier ebenfalls als durchschnittlich. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.). Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht daraus, dass im Hauptsacheverfahren um Ansprüche nach dem SGB II gestritten wurde, wesentlich ist die Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Eine Bezifferung der Ansprüche erfolgte nicht. Anhaltspunkte bzgl. des SGB II-Anspruchs lassen sich allerdings dem in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2012 geschlossenen Vergleich entnehmen, wonach den Klägern zu 1. bis 5. ein Betrag in Höhe von 90,33 EUR nachzuzahlen ist. Eine überdurchschnittliche Bedeutung des Rechtsstreits für die Kläger zu 1. und 3. und die Klägerin zu 2. ergibt sich hieraus allerdings nicht. Ihre unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden daher nicht kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.
Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG ist in der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren beantragten Höhe von ¾ der Mittelgebühr (=150,00 EUR) festzusetzen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der Dauer der Termine von ca. 16 Minuten (58 Minuten./. 9 und 91 Minuten./. 10) unterdurchschnittlich. Bezüglich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das Haftungsrisiko wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen.
Die Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1006 VV RVG ist aufgrund des geschlossenen Vergleichs entstanden. Sie ist in Höhe der Mittelgebühr von 190,00 EUR festzusetzen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr.
Zu vergüten sind weiter die Pauschale (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG), die Fahrtkosten, das Abwesenheitsgeld (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7003, 7005 VV RVG) und die Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV RVG).
Hiervon abzusetzen ist aufgrund des Festsetzungsantrages des Beschwerdeführers die durch die Beklagte zu zahlende Vergütung in Höhe von 15 v.H.
Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 102,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld Nr. 7003, 7005 VV RVG 8,94 EUR Pauschale Post und Telekommunikation Nr. 7008 VV RVG 20,00 Zwischensumme 640,94 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 121,78 EUR - 15 v.H -114,27 EUR Gesamtbetrag 648,45 EUR
An der Festsetzung der Vergütung auf diesen Betrag ist der Senat allerdings die hindert, weil der Beschwerdeführer lediglich eine Vergütungsfestsetzung in Höhe von 641,34 EUR beantragt hat. Die bereits von der Staatskasse ausgezahlte Vergütung in Höhe von 516,82 EUR ist anzurechnen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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