Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 49 SF 165/15 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 813/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Alten-burg vom 7. Juni 2016 (S 49 SF 165/15 E) wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren (S 41 AS 3144/12) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin.
Diese hatte sich mit der im August 2012 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2012 (Sanktionsbescheid - Absenkung der Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2012 um 112,20 EUR monatlich) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2012 gewandt und beantragte zunächst Einsicht in die Verwaltungsakte. Mit Schriftsatz vom 30. November 2012 begründete der Beschwerdeführer die Klage. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 nahm er zu den Ausführungen der Beklagten auf ca. 1/3 Seite Stellung. Mit weiterem Schriftsatz übersandte er unaufgefordert einen Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2013. Mit Beschluss vom 28. März 2014 bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2014, der von 9:19 Uhr bis 9:42 Uhr dauerte, schlossen die Beteiligten einen Vergleich ab, wonach der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, als dass die Regelleistung um nur noch 15 v.H. gemindert wird, die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum von August bis Oktober 2012 (Bescheid vom 4. Juli 2012) weitere Leistungen in Höhe von 56,10 EUR monatlich gewährt und die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten trägt.
Mit Kostenrechnung vom 11. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Vergütung:
Verfahrensgebühr Nrn. 3102, 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1000, 1006 VV RVG 190,00 EUR 626 Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 VV RVG 111,40 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 14,60 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden Nr. 7005 VV RVG 6,67 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistung Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer 135,41 EUR Abzüglich Vorschusszahlung vom 30. April 2014 -226,10 EUR Gesamtsumme 621,98 EUR
Auf Anfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) teilte der Beschwerdeführer mit, dass die gefertigten Kopien entstanden und zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit auch notwendig gewesen seien. Diese veranlasste am 1. September 2014 die Auszahlung von 621,58 EUR.
Dagegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und beanstandet, die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei lediglich in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (= 113,33 EUR) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als weit unterdurchschnittlich einzuschätzen. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin werde durch deren unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko liege nicht vor. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei ebenfalls in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (= 133,33 EUR) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin zur mündlichen Verhandlung würden als unterdurchschnittlich angesehen. Hier komme es im Wesentlichen auf die Dauer des Termins an, der für das vorliegende Verfahren 23 Minuten betragen habe. Die Einigungsgebühr Nrn. 1006, 1000 VV RVG werde in Anlehnung an die Verfahrensgebühr ebenfalls in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (=126,67 EUR) als angemessen angesehen. Die geltend gemachte Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG für insgesamt 626 Kopien sei nicht erstattungsfähig. Die Notwendigkeit der Herstellung der geltend gemachten Kopien sei bisher nicht konkret dargetan. Hiergegen hat der Beschwerdeführer eingewandt, es handle sich um ein in sämtlichen Bestandteilen durchschnittliches Verfahren, so dass die Kostenfestsetzung zutreffend erfolgt sei. Vor der Anfertigung der Schriftsätze sei ein umfangreiches Aktenstudium der 626 Seiten umfassenden Verwaltungsakte notwendig gewesen. Schließlich gehöre zum Rechtszug auch das PKH-Verfahren.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2016, zugestellt am 16. Juni 2016, hat das SG die aus der Staatskasse zur gewährende Vergütung auf 635,61 EUR festgesetzt. Hiervon sei der Vorschuss in Höhe von 226,10 EUR abzusetzen. Die Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG sei in Höhe 2/3 der Mittelgebühr (= 113,33 EUR) angemessen. Der Umfang der Tätigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Klage erhoben, kurz begründet und Akteneinsicht genommen. Es sei lediglich noch ein kurzer weiterer Schriftsatz erstellt worden. Die Schwierigkeit der Angelegenheit sei durchschnittlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin überdurchschnittlich gewesen. Das Haftungsrisiko sei durchschnittlich gewesen. Insbesondere der unterdurchschnittliche Umfang rechtfertige eine Kürzung der Mittelgebühr um ein Drittel. Diese Kürzung sei auch bei der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG gerechtfertigt, weil die Terminsdauer von 23 Minuten zu einem unterdurchschnittlichen Umfang der Tätigkeit führe. Die Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG sei in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. In Bezug auf die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG habe der Beschwerdeführer im Erinnerungsverfahren hinreichend konkret dargelegt, dass sowohl eine Kopie der Fallmanagerakte (130 Seiten) als auch teilweise eine Kopie des dritten Bandes der Leistungsakte (128 Seiten) notwendig waren. Dies seien aber lediglich 258 Kopien, nicht 626 wie ursprünglich geltend gemacht. Dies entspreche einem Betrag von 56,20 EUR.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es dränge sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdegegner stets ungeprüft die Argumentation der Beklagten übernehme, wenn diese Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung einlege. Es sei auch vermehrt festzustellen, dass der Beschwerdegegner stets und ständig in Verfahren der Ansprüche nach dem SGB II Gebührenkürzungen der beantragten Mittelgebühr vornehme und somit eine Gebührenreduzierung in sozialrechtlichen Routinefällen erreichen wolle. Es habe sich hier um ein in sämtlichen Bestandteilen durchschnittliches Verfahren gehandelt. Der anwaltliche Aufwand erhöhte sich weiter wegen der Durchführung des Erinnerungs- und nunmehr des Beschwerdeverfahrens. Die vom SG übersandten und kopierten Akten seien mit 128 Seiten (Verwaltungsakte) am 4. Dezember 2016 kopiert und am 2. Januar 2013 mit 498 Seiten (aus Verwaltungs- und Fallmanagementakte) kopiert worden. Der Beschwerdeführer hat hierzu Kopien eingescannter Unterlagen übersandt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 27. Juni 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt unter Berücksichtigung der Umsatz-steuer 200,00 EUR.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Senat nimmt in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 7. Juni 2016 Bezug. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergü-tung höher festzusetzen wäre, liegen nicht vor. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren weist der Senat noch darauf hin, dass seine Tätigkeit im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht von der Bewilligung von PKH umfasst wird. Denn diese wirkt nur bis zum Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses des Verfahrens im Rechtszug (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - L 6 SF 1226/15 B m.w.N., nach juris).
Ergänzend führt der Senat aus, dass keine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG (a.F.) festzusetzen war und daher auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Festsetzung einer höheren Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG besteht. Wie der Senat bereits in seinem - zwischen denselben Beteiligten ergangenen - Beschluss vom 29. August 2018 (L 1 SF 855/16 B) ausgeführt hat, entsteht für das Einscannen von Unterlagen aus der Verwaltungsakte keine Dokumentenpauschale. Hierdurch ist keine Ablichtung i.S.v. Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG entstanden. Ablichtungen i.d.S. hat der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
Damit errechnet sich die Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 113,33 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 133,33 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 14,60 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 6,67 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 477,93 EUR Umsatzsteuer 90,81 EUR Gesamtbetrag 568,74 EUR
Hiervon abzuziehen ist nach § 58 Abs. 2 RVG der Vorschuss in Höhe von 226,10 EUR.
Einer Reduzierung der Vergütung auf den Betrag von 568,74 EUR steht allerdings das Verbot der "reformatio in peius" entgegen. Der Beschwerdegegner hat gegen den Beschluss des SG vom 7. Juni 2016 keine Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren (S 41 AS 3144/12) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin.
Diese hatte sich mit der im August 2012 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2012 (Sanktionsbescheid - Absenkung der Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2012 um 112,20 EUR monatlich) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2012 gewandt und beantragte zunächst Einsicht in die Verwaltungsakte. Mit Schriftsatz vom 30. November 2012 begründete der Beschwerdeführer die Klage. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 nahm er zu den Ausführungen der Beklagten auf ca. 1/3 Seite Stellung. Mit weiterem Schriftsatz übersandte er unaufgefordert einen Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2013. Mit Beschluss vom 28. März 2014 bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2014, der von 9:19 Uhr bis 9:42 Uhr dauerte, schlossen die Beteiligten einen Vergleich ab, wonach der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, als dass die Regelleistung um nur noch 15 v.H. gemindert wird, die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum von August bis Oktober 2012 (Bescheid vom 4. Juli 2012) weitere Leistungen in Höhe von 56,10 EUR monatlich gewährt und die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten trägt.
Mit Kostenrechnung vom 11. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Vergütung:
Verfahrensgebühr Nrn. 3102, 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1000, 1006 VV RVG 190,00 EUR 626 Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 VV RVG 111,40 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 14,60 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden Nr. 7005 VV RVG 6,67 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistung Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer 135,41 EUR Abzüglich Vorschusszahlung vom 30. April 2014 -226,10 EUR Gesamtsumme 621,98 EUR
Auf Anfrage der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) teilte der Beschwerdeführer mit, dass die gefertigten Kopien entstanden und zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit auch notwendig gewesen seien. Diese veranlasste am 1. September 2014 die Auszahlung von 621,58 EUR.
Dagegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und beanstandet, die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG sei lediglich in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (= 113,33 EUR) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als weit unterdurchschnittlich einzuschätzen. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin werde durch deren unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko liege nicht vor. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei ebenfalls in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (= 133,33 EUR) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin zur mündlichen Verhandlung würden als unterdurchschnittlich angesehen. Hier komme es im Wesentlichen auf die Dauer des Termins an, der für das vorliegende Verfahren 23 Minuten betragen habe. Die Einigungsgebühr Nrn. 1006, 1000 VV RVG werde in Anlehnung an die Verfahrensgebühr ebenfalls in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (=126,67 EUR) als angemessen angesehen. Die geltend gemachte Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG für insgesamt 626 Kopien sei nicht erstattungsfähig. Die Notwendigkeit der Herstellung der geltend gemachten Kopien sei bisher nicht konkret dargetan. Hiergegen hat der Beschwerdeführer eingewandt, es handle sich um ein in sämtlichen Bestandteilen durchschnittliches Verfahren, so dass die Kostenfestsetzung zutreffend erfolgt sei. Vor der Anfertigung der Schriftsätze sei ein umfangreiches Aktenstudium der 626 Seiten umfassenden Verwaltungsakte notwendig gewesen. Schließlich gehöre zum Rechtszug auch das PKH-Verfahren.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2016, zugestellt am 16. Juni 2016, hat das SG die aus der Staatskasse zur gewährende Vergütung auf 635,61 EUR festgesetzt. Hiervon sei der Vorschuss in Höhe von 226,10 EUR abzusetzen. Die Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG sei in Höhe 2/3 der Mittelgebühr (= 113,33 EUR) angemessen. Der Umfang der Tätigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Klage erhoben, kurz begründet und Akteneinsicht genommen. Es sei lediglich noch ein kurzer weiterer Schriftsatz erstellt worden. Die Schwierigkeit der Angelegenheit sei durchschnittlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin überdurchschnittlich gewesen. Das Haftungsrisiko sei durchschnittlich gewesen. Insbesondere der unterdurchschnittliche Umfang rechtfertige eine Kürzung der Mittelgebühr um ein Drittel. Diese Kürzung sei auch bei der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG gerechtfertigt, weil die Terminsdauer von 23 Minuten zu einem unterdurchschnittlichen Umfang der Tätigkeit führe. Die Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG sei in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. In Bezug auf die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG habe der Beschwerdeführer im Erinnerungsverfahren hinreichend konkret dargelegt, dass sowohl eine Kopie der Fallmanagerakte (130 Seiten) als auch teilweise eine Kopie des dritten Bandes der Leistungsakte (128 Seiten) notwendig waren. Dies seien aber lediglich 258 Kopien, nicht 626 wie ursprünglich geltend gemacht. Dies entspreche einem Betrag von 56,20 EUR.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es dränge sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdegegner stets ungeprüft die Argumentation der Beklagten übernehme, wenn diese Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung einlege. Es sei auch vermehrt festzustellen, dass der Beschwerdegegner stets und ständig in Verfahren der Ansprüche nach dem SGB II Gebührenkürzungen der beantragten Mittelgebühr vornehme und somit eine Gebührenreduzierung in sozialrechtlichen Routinefällen erreichen wolle. Es habe sich hier um ein in sämtlichen Bestandteilen durchschnittliches Verfahren gehandelt. Der anwaltliche Aufwand erhöhte sich weiter wegen der Durchführung des Erinnerungs- und nunmehr des Beschwerdeverfahrens. Die vom SG übersandten und kopierten Akten seien mit 128 Seiten (Verwaltungsakte) am 4. Dezember 2016 kopiert und am 2. Januar 2013 mit 498 Seiten (aus Verwaltungs- und Fallmanagementakte) kopiert worden. Der Beschwerdeführer hat hierzu Kopien eingescannter Unterlagen übersandt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 27. Juni 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt unter Berücksichtigung der Umsatz-steuer 200,00 EUR.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Senat nimmt in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 7. Juni 2016 Bezug. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergü-tung höher festzusetzen wäre, liegen nicht vor. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren weist der Senat noch darauf hin, dass seine Tätigkeit im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht von der Bewilligung von PKH umfasst wird. Denn diese wirkt nur bis zum Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses des Verfahrens im Rechtszug (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - L 6 SF 1226/15 B m.w.N., nach juris).
Ergänzend führt der Senat aus, dass keine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG (a.F.) festzusetzen war und daher auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Festsetzung einer höheren Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG besteht. Wie der Senat bereits in seinem - zwischen denselben Beteiligten ergangenen - Beschluss vom 29. August 2018 (L 1 SF 855/16 B) ausgeführt hat, entsteht für das Einscannen von Unterlagen aus der Verwaltungsakte keine Dokumentenpauschale. Hierdurch ist keine Ablichtung i.S.v. Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG entstanden. Ablichtungen i.d.S. hat der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
Damit errechnet sich die Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 113,33 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 133,33 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 14,60 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 6,67 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 477,93 EUR Umsatzsteuer 90,81 EUR Gesamtbetrag 568,74 EUR
Hiervon abzuziehen ist nach § 58 Abs. 2 RVG der Vorschuss in Höhe von 226,10 EUR.
Einer Reduzierung der Vergütung auf den Betrag von 568,74 EUR steht allerdings das Verbot der "reformatio in peius" entgegen. Der Beschwerdegegner hat gegen den Beschluss des SG vom 7. Juni 2016 keine Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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