Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 566/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 230/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Entscheidung über die Rücknahme eines Bescheides im Rahmen eines Überprüfungsantrages ist nicht zu treffen, wenn ausschließlich Leistungen für Zeiten betroffen sind, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen.
2. Es besteht keine Zuständigkeit für die Sozialgerichte für eine Entscheidung über Amtshaftungsansprüche.
2. Es besteht keine Zuständigkeit für die Sozialgerichte für eine Entscheidung über Amtshaftungsansprüche.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.01.2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Überprüfung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf die Anrechnung einer Abfindung im Zeitraum Juli bis Dezember 2015, die Erstattung überzahlter Leistungen und ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtshaftung.
Die Klägerin bezog vom Beklagten Alg II. Mit Bescheid vom 19.03.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.04.2015 und 02.06.2015 wurden der Klägerin Leistungen ua für Juli und August 2015 vorläufig bewilligt. Auf Anfrage des Beklagten teilte der frühere Arbeitgeber der Klägerin am 06.08.2015 mit, die Klägerin habe am 10.06.2015 eine Abfindung iHv 1.033,28 EUR netto überwiesen bekommen. Unter Berücksichtigung dieser Abfindung - zunächst aufgeteilt auf sechs Monate ab September 2015 - bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25.08.2015 Alg II für die Zeit von September 2015 bis Februar 2016. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Abfindung könne nur in dem Monat angerechnet werden, in dem sie anfalle. Der Beklagte bewilligte sodann zunächst mit Bescheid vom 02.10.2015 endgültig Alg II für die Monate Juli und August 2015. Entsprechend dem Widerspruch werde die Abfindung bereits ab Juli auf sechs Monate aufgeteilt und als Einkommen angerechnet. Mit Änderungsbescheid vom 02.10.2015 bewilligte der Beklagte Alg II für Januar und Februar 2016 ohne Anrechnung der Abfindung. Im Übrigen wies er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.08.2015 mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2015 zurück. Mit Bescheid vom 09.11.2015 forderte der Beklagte die Erstattung der für Juli und August 2015 überzahlten Leistungen iHv 344,42 EUR von der Klägerin.
Einen Überprüfungsantrag der Klägerin vom 13.01.2016 hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2016 ab. Am 22.09.2017 beantragte die Klägerin (erneut) die Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2016, des "Überprüfungsantrages" vom 13.01.2016, des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 und des Bescheides vom 25.08.2015. Es bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen der Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2017 ab. Es sei vorliegend kein konkreter Antrag gestellt worden und die Klägerin habe nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könnte. Es hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die für eine falsche Entscheidung sprächen. Zudem seien Leistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vor dem Überprüfungsantrag zu erbringen, so dass eine nachträgliche Leistungsbewilligung nur für die Zeit ab 01.01.2016 möglich wäre.
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Der Beklagte habe die rechtswidrig erhaltenen monatlichen Rückzahlungsraten der Abfindung für die Jahre "2016 und 2017" zu erstatten und die Forderung des Restbetrages aus der Anrechnung der Abfindung aufzuheben. Die Verjährung sei im Hinblick auf die Erhebung des Widerspruchs gehemmt gewesen. Auch könne die Regelung des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 40 Abs 1 SGB II nicht die Regelung des § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) außer Kraft setzen. Der Beklagte habe seine Beratungs- und Hinweispflichten verletzt, soweit er nicht auf die rechtzeitige Abmeldung aus dem Leistungsbezug vor Eingang der Abfindung auf dem Konto hingewiesen habe. In diesem Falle wäre die Abfindung als Vermögen angerechnet worden. Damit sei kausal ein Schaden für sie entstanden. Es werde Amtshaftung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm Art 34 Grundgesetz (GG) beantragt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.01.2018 abgewiesen. Eine sachliche Zuständigkeit des Gerichts ergebe sich nur bezüglich des Teils der Klage, der sich auf das SGB II beziehe. Damit fehle eine Zuständigkeit für Ansprüche auf Schadensersatz aus Amtshaftung. Hierfür sei das Landgericht zuständig. Da das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) keine Teilverweisung kenne, erfolge dennoch keine teilweise Verweisung des Rechtsstreits. Einem Anspruch auf höheres Alg II für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 stehe die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 SGB X entgegen. Allenfalls Leistungen für die Zeit ab 01.01.2016 könnten mit dem Überprüfungsantrag im September 2017 zulässigerweise geltend gemacht werden. Auch ein etwaiger sozialrechtlicher Herstellungsanspruch könne für den Überprüfungsantrag keinen früheren Zeitpunkt fingieren. § 44 Abs 4 SGB X regle ganz allgemein den zeitlichen Umfang einer möglichen Durchbrechung der ansonsten nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beachtenden Bestandskraft von unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten. Dies sei nicht mit der Frage der Verjährung gleichzusetzen. Im Übrigen sei kein Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 02.10.2015, sondern lediglich hinsichtlich des Änderungsbescheides vom selben Tag gestellt worden.
Dagegen hat die Klägerin Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.03.2018, den Bescheid vom 09.11.2015 und den Bescheid vom 02.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2017 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 25.08.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 und den Bescheid vom 02.10.2015 abzuändern und ihr für die Monate Juli bis Dezember 2015 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes iHv monatlich 172,21 EUR zu zahlen, die von ihr hinsichtlich des Bescheides vom 09.11.2015 bereits zurückgezahlten Raten wieder zu erstatten und ihr Schadenersatz aus Amtshaftung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 02.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 02.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2017, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, den Bescheid vom 25.08.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 und den Bescheid vom 02.10.2015 abzuändern. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, das sich auf die Anrechnung der Abfindung bezieht, geht der Senat davon aus, dass sich dementsprechend auch die Überprüfungsanträge der Klägerin auf den (weiteren) Bescheid vom 02.10.2015, der die Monate Juli und August 2015 betroffen hatte, bezog. In dem Bescheid wird auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Anrechnung der Abfindung Bezug genommen, so dass sich der Widerspruchsbescheid vom 06.10.2015 ua hierauf bezogen hat. Letzteren hat die Klägerin in ihrem streitgegenständlichen Überprüfungsantrag jedenfalls ausdrücklich bezeichnet. Das SG hat hierüber auch entschieden. So hat es in dem von ihm sinngemäß formulierten Antrag der Klägerin auf den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 abgestellt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht die Gewährung höherer Leistungen für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 abgelehnt. Daher ist es unerheblich, dass am Ende angemerkt wird, es sei kein Überprüfungsantrag für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 gestellt worden. Statthafte Klageart für das Begehren der Klägerin ist die von ihr erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage.
Darüber hinaus ist nach dem von der Klägerin beim SG mit Schriftsatz vom 17.12.2017 gestellten Antrag aber auch - dies hat das SG im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens verfahrensfehlerhaft verkannt - der Bescheid vom 09.11.2015, mit dem der Beklagte die Erstattung der für Juli und August 2015 infolge der zunächst unterbliebenen Anrechnung der Abfindung vorläufig im Bescheid vom 19.03.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.04.2015 und 02.06.2015 zu hoch festgesetzten Leistungen in Bezug auf die geringere endgültige Bewilligung mit Bescheid vom 02.10.2015 gefordert hat, streitgegenständlich. Diesbezüglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Forderung des Restbetrages aus der Anrechnung der Abfindung aufzuheben. Unter Auslegung dieses Begehrens (§ 123 SGG) möchte sie damit die Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 09.11.2015 erreichen und erhebt damit eine Anfechtungsklage bzw. eine kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage (Verpflichtung des Beklagten, den Bescheid im Rahmen eines Überprüfungsantrages aufzuheben) gegen bzw. in Bezug auf diesen Bescheid. Im Hinblick darauf, dass sie offensichtlich bereits ratenweise Zahlungen auf die mit Bescheid vom 09.11.2015 geltend gemachte Forderung erbracht hat - dies ergibt sich aus E-Mail in den Akten des Beklagten vom 21.02.2018, wonach noch eine Restforderung von 219,42 EUR bestehen soll -, ist das Begehren auf Rückzahlung der von ihr bereits geleisteten Beträge als entsprechende Leistungsklage auszulegen. Über diese Anträge war im Berufungsverfahren auch zu entscheiden, da das SG bei der unvollständigen sinngemäßen Auslegung der Anträge der Klägerin diesen Antrag ausgeklammert hat (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 140 Rn 2c; so auch Beschluss des Senates vom 18.10.2018 - L 11 AS 718/18 B ER - nicht veröffentlicht).
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Bescheid vom 25.08.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 und den Bescheid vom 02.10.2015 abändert und ihr für die Zeit von Juli bis Dezember 2015 weitere Leistungen gewährt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des Urteils des SG und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass der Beklagte eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X iVm § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II bereits deshalb nicht mehr zu treffen hatte, weil eine rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung keine Wirkung mehr entfalten könnte, da ausschließlich Leistungen für Zeiten betroffen sind, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen, so dass die nicht mehr vorhandene Möglichkeit einer rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen dann auch einer isolierten Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides nach § 44 Abs 1 SGB X entgegensteht (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R; BayLSG, Urteil vom 19.04.2018 - L 10 AL 275/17 - beide zitiert nach juris). Die Regelung entspricht dabei auch dem Verfassungsrecht (vgl BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - juris). Im Hinblick auf den erst im September 2017 gestellten Überprüfungsantrag kann die Klägerin keine weiteren Leistungen mehr für die Zeit vor dem 01.01.2016 erhalten. Dies gilt auch in Bezug auf die Leistungen für Juli und August 2015. Zwar folgte aus dem Bescheid vom 02.10.2015 eine niedrigere endgültige Leistungsfestsetzung als im Rahmen der zunächst vorläufig vorgenommenen Bewilligung - mit der Folge einer Erstattungsforderung -, jedoch handelte es sich bei den zuvor gewährten Leistungen lediglich um solche aufgrund einer vorläufigen Leistungsbewilligung. Damit geht es insofern um das Begehren nach weiteren (endgültigen) Leistungen, die außerhalb der Jahresfrist des § 44 Abs 1 SGB X iVm § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II liegen. Darauf, ob die Verfallsfrist für den Erstattungsbescheid vom 09.11.2015 gilt, kommt es hier nicht an.
Eine Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2015, der nicht angefochten worden und damit für die Beteiligten bindend ist (§ 77 SGG), scheidet aus, denn die Klägerin hat bislang diesbezüglich beim Beklagten keinen Überprüfungsantrag gestellt - dieser Bescheid war von der Klägerin nicht erwähnt worden und auch sonst war ein entsprechendes Begehren im Rahmen des Überprüfungsantrages beim Beklagten nicht erkennbar. Demzufolge liegt auch noch keine Verwaltungsentscheidung vor. Die entsprechende Anfechtungsklage bzw. kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist daher unzulässig. Wegen des bestandskräftigen Erstattungsbescheides vom 09.11.2015 besteht zugunsten des Beklagten ein Rechtsgrund, die von der Klägerin bereits erbrachten Rückzahlungen behalten zu dürfen. Die Leistungsklage auf Rückzahlung der Raten ist somit unbegründet.
Soweit die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtshaftung (§ 839 BGB iVm Art 34 GG) geltend macht, hat hierzu das SG zutreffend auf die fehlende Zuständigkeit der Sozialgerichte hingewiesen (Art 34 Satz 3 GG). Eine Prüfung, ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, hat deshalb hier nicht zu erfolgen. Eine Entscheidungskompetenz des Senats folgt auch nicht aus § 17a Abs 5 GVG, weil das SG in der Sache nicht über Schadensersatzansprüche entschieden hat. Damit liegt keine entsprechende Bindungswirkung vor. Sofern es der Klägerin - entgegen ihrer ausdrücklichen Bezeichnung ihres Begehrens als Schadenersatz aus Amtshaftung - um sozialrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Nebenpflichten gegen den Beklagten gehen sollte, wäre die Klage - unabhängig davon, ob solche Ansprüche überhaupt in Betracht kommen würden - mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Verwaltungsentscheidung unzulässig (vgl dazu BSG, Beschluss vom 14.02.2017 - B 14 AS 45/16 BH - juris).
Die Berufung war demzufolge zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Überprüfung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf die Anrechnung einer Abfindung im Zeitraum Juli bis Dezember 2015, die Erstattung überzahlter Leistungen und ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtshaftung.
Die Klägerin bezog vom Beklagten Alg II. Mit Bescheid vom 19.03.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.04.2015 und 02.06.2015 wurden der Klägerin Leistungen ua für Juli und August 2015 vorläufig bewilligt. Auf Anfrage des Beklagten teilte der frühere Arbeitgeber der Klägerin am 06.08.2015 mit, die Klägerin habe am 10.06.2015 eine Abfindung iHv 1.033,28 EUR netto überwiesen bekommen. Unter Berücksichtigung dieser Abfindung - zunächst aufgeteilt auf sechs Monate ab September 2015 - bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25.08.2015 Alg II für die Zeit von September 2015 bis Februar 2016. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Abfindung könne nur in dem Monat angerechnet werden, in dem sie anfalle. Der Beklagte bewilligte sodann zunächst mit Bescheid vom 02.10.2015 endgültig Alg II für die Monate Juli und August 2015. Entsprechend dem Widerspruch werde die Abfindung bereits ab Juli auf sechs Monate aufgeteilt und als Einkommen angerechnet. Mit Änderungsbescheid vom 02.10.2015 bewilligte der Beklagte Alg II für Januar und Februar 2016 ohne Anrechnung der Abfindung. Im Übrigen wies er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.08.2015 mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2015 zurück. Mit Bescheid vom 09.11.2015 forderte der Beklagte die Erstattung der für Juli und August 2015 überzahlten Leistungen iHv 344,42 EUR von der Klägerin.
Einen Überprüfungsantrag der Klägerin vom 13.01.2016 hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2016 ab. Am 22.09.2017 beantragte die Klägerin (erneut) die Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2016, des "Überprüfungsantrages" vom 13.01.2016, des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 und des Bescheides vom 25.08.2015. Es bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen der Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2017 ab. Es sei vorliegend kein konkreter Antrag gestellt worden und die Klägerin habe nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könnte. Es hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die für eine falsche Entscheidung sprächen. Zudem seien Leistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vor dem Überprüfungsantrag zu erbringen, so dass eine nachträgliche Leistungsbewilligung nur für die Zeit ab 01.01.2016 möglich wäre.
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Der Beklagte habe die rechtswidrig erhaltenen monatlichen Rückzahlungsraten der Abfindung für die Jahre "2016 und 2017" zu erstatten und die Forderung des Restbetrages aus der Anrechnung der Abfindung aufzuheben. Die Verjährung sei im Hinblick auf die Erhebung des Widerspruchs gehemmt gewesen. Auch könne die Regelung des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 40 Abs 1 SGB II nicht die Regelung des § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) außer Kraft setzen. Der Beklagte habe seine Beratungs- und Hinweispflichten verletzt, soweit er nicht auf die rechtzeitige Abmeldung aus dem Leistungsbezug vor Eingang der Abfindung auf dem Konto hingewiesen habe. In diesem Falle wäre die Abfindung als Vermögen angerechnet worden. Damit sei kausal ein Schaden für sie entstanden. Es werde Amtshaftung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm Art 34 Grundgesetz (GG) beantragt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.01.2018 abgewiesen. Eine sachliche Zuständigkeit des Gerichts ergebe sich nur bezüglich des Teils der Klage, der sich auf das SGB II beziehe. Damit fehle eine Zuständigkeit für Ansprüche auf Schadensersatz aus Amtshaftung. Hierfür sei das Landgericht zuständig. Da das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) keine Teilverweisung kenne, erfolge dennoch keine teilweise Verweisung des Rechtsstreits. Einem Anspruch auf höheres Alg II für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 stehe die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 SGB X entgegen. Allenfalls Leistungen für die Zeit ab 01.01.2016 könnten mit dem Überprüfungsantrag im September 2017 zulässigerweise geltend gemacht werden. Auch ein etwaiger sozialrechtlicher Herstellungsanspruch könne für den Überprüfungsantrag keinen früheren Zeitpunkt fingieren. § 44 Abs 4 SGB X regle ganz allgemein den zeitlichen Umfang einer möglichen Durchbrechung der ansonsten nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beachtenden Bestandskraft von unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten. Dies sei nicht mit der Frage der Verjährung gleichzusetzen. Im Übrigen sei kein Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 02.10.2015, sondern lediglich hinsichtlich des Änderungsbescheides vom selben Tag gestellt worden.
Dagegen hat die Klägerin Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.03.2018, den Bescheid vom 09.11.2015 und den Bescheid vom 02.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2017 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 25.08.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 und den Bescheid vom 02.10.2015 abzuändern und ihr für die Monate Juli bis Dezember 2015 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes iHv monatlich 172,21 EUR zu zahlen, die von ihr hinsichtlich des Bescheides vom 09.11.2015 bereits zurückgezahlten Raten wieder zu erstatten und ihr Schadenersatz aus Amtshaftung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 02.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 02.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2017, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, den Bescheid vom 25.08.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 und den Bescheid vom 02.10.2015 abzuändern. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, das sich auf die Anrechnung der Abfindung bezieht, geht der Senat davon aus, dass sich dementsprechend auch die Überprüfungsanträge der Klägerin auf den (weiteren) Bescheid vom 02.10.2015, der die Monate Juli und August 2015 betroffen hatte, bezog. In dem Bescheid wird auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Anrechnung der Abfindung Bezug genommen, so dass sich der Widerspruchsbescheid vom 06.10.2015 ua hierauf bezogen hat. Letzteren hat die Klägerin in ihrem streitgegenständlichen Überprüfungsantrag jedenfalls ausdrücklich bezeichnet. Das SG hat hierüber auch entschieden. So hat es in dem von ihm sinngemäß formulierten Antrag der Klägerin auf den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 abgestellt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht die Gewährung höherer Leistungen für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 abgelehnt. Daher ist es unerheblich, dass am Ende angemerkt wird, es sei kein Überprüfungsantrag für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.08.2015 gestellt worden. Statthafte Klageart für das Begehren der Klägerin ist die von ihr erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage.
Darüber hinaus ist nach dem von der Klägerin beim SG mit Schriftsatz vom 17.12.2017 gestellten Antrag aber auch - dies hat das SG im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens verfahrensfehlerhaft verkannt - der Bescheid vom 09.11.2015, mit dem der Beklagte die Erstattung der für Juli und August 2015 infolge der zunächst unterbliebenen Anrechnung der Abfindung vorläufig im Bescheid vom 19.03.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.04.2015 und 02.06.2015 zu hoch festgesetzten Leistungen in Bezug auf die geringere endgültige Bewilligung mit Bescheid vom 02.10.2015 gefordert hat, streitgegenständlich. Diesbezüglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Forderung des Restbetrages aus der Anrechnung der Abfindung aufzuheben. Unter Auslegung dieses Begehrens (§ 123 SGG) möchte sie damit die Aufhebung des Erstattungsbescheides vom 09.11.2015 erreichen und erhebt damit eine Anfechtungsklage bzw. eine kombinierte Verpflichtungs- und Anfechtungsklage (Verpflichtung des Beklagten, den Bescheid im Rahmen eines Überprüfungsantrages aufzuheben) gegen bzw. in Bezug auf diesen Bescheid. Im Hinblick darauf, dass sie offensichtlich bereits ratenweise Zahlungen auf die mit Bescheid vom 09.11.2015 geltend gemachte Forderung erbracht hat - dies ergibt sich aus E-Mail in den Akten des Beklagten vom 21.02.2018, wonach noch eine Restforderung von 219,42 EUR bestehen soll -, ist das Begehren auf Rückzahlung der von ihr bereits geleisteten Beträge als entsprechende Leistungsklage auszulegen. Über diese Anträge war im Berufungsverfahren auch zu entscheiden, da das SG bei der unvollständigen sinngemäßen Auslegung der Anträge der Klägerin diesen Antrag ausgeklammert hat (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 140 Rn 2c; so auch Beschluss des Senates vom 18.10.2018 - L 11 AS 718/18 B ER - nicht veröffentlicht).
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Bescheid vom 25.08.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2015 und den Bescheid vom 02.10.2015 abändert und ihr für die Zeit von Juli bis Dezember 2015 weitere Leistungen gewährt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des Urteils des SG und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass der Beklagte eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X iVm § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II bereits deshalb nicht mehr zu treffen hatte, weil eine rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung keine Wirkung mehr entfalten könnte, da ausschließlich Leistungen für Zeiten betroffen sind, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen, so dass die nicht mehr vorhandene Möglichkeit einer rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen dann auch einer isolierten Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides nach § 44 Abs 1 SGB X entgegensteht (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R; BayLSG, Urteil vom 19.04.2018 - L 10 AL 275/17 - beide zitiert nach juris). Die Regelung entspricht dabei auch dem Verfassungsrecht (vgl BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - juris). Im Hinblick auf den erst im September 2017 gestellten Überprüfungsantrag kann die Klägerin keine weiteren Leistungen mehr für die Zeit vor dem 01.01.2016 erhalten. Dies gilt auch in Bezug auf die Leistungen für Juli und August 2015. Zwar folgte aus dem Bescheid vom 02.10.2015 eine niedrigere endgültige Leistungsfestsetzung als im Rahmen der zunächst vorläufig vorgenommenen Bewilligung - mit der Folge einer Erstattungsforderung -, jedoch handelte es sich bei den zuvor gewährten Leistungen lediglich um solche aufgrund einer vorläufigen Leistungsbewilligung. Damit geht es insofern um das Begehren nach weiteren (endgültigen) Leistungen, die außerhalb der Jahresfrist des § 44 Abs 1 SGB X iVm § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II liegen. Darauf, ob die Verfallsfrist für den Erstattungsbescheid vom 09.11.2015 gilt, kommt es hier nicht an.
Eine Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2015, der nicht angefochten worden und damit für die Beteiligten bindend ist (§ 77 SGG), scheidet aus, denn die Klägerin hat bislang diesbezüglich beim Beklagten keinen Überprüfungsantrag gestellt - dieser Bescheid war von der Klägerin nicht erwähnt worden und auch sonst war ein entsprechendes Begehren im Rahmen des Überprüfungsantrages beim Beklagten nicht erkennbar. Demzufolge liegt auch noch keine Verwaltungsentscheidung vor. Die entsprechende Anfechtungsklage bzw. kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist daher unzulässig. Wegen des bestandskräftigen Erstattungsbescheides vom 09.11.2015 besteht zugunsten des Beklagten ein Rechtsgrund, die von der Klägerin bereits erbrachten Rückzahlungen behalten zu dürfen. Die Leistungsklage auf Rückzahlung der Raten ist somit unbegründet.
Soweit die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtshaftung (§ 839 BGB iVm Art 34 GG) geltend macht, hat hierzu das SG zutreffend auf die fehlende Zuständigkeit der Sozialgerichte hingewiesen (Art 34 Satz 3 GG). Eine Prüfung, ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, hat deshalb hier nicht zu erfolgen. Eine Entscheidungskompetenz des Senats folgt auch nicht aus § 17a Abs 5 GVG, weil das SG in der Sache nicht über Schadensersatzansprüche entschieden hat. Damit liegt keine entsprechende Bindungswirkung vor. Sofern es der Klägerin - entgegen ihrer ausdrücklichen Bezeichnung ihres Begehrens als Schadenersatz aus Amtshaftung - um sozialrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Nebenpflichten gegen den Beklagten gehen sollte, wäre die Klage - unabhängig davon, ob solche Ansprüche überhaupt in Betracht kommen würden - mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Verwaltungsentscheidung unzulässig (vgl dazu BSG, Beschluss vom 14.02.2017 - B 14 AS 45/16 BH - juris).
Die Berufung war demzufolge zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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