Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 407/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 342/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente.
Die 1975 geborene Klägerin ist jordanische Staatsangehörige. Sie lebt seit August 2003 in Deutschland und war seitdem Hausfrau. Ihr erstes Kind wurde 2004 geboren. Sie erlitt im Februar und April des Jahres 2005 zwei Schlaganfälle und eine tiefe Beinvenenthrombose links und war in der Folge linksseitig gelähmt. Ihr zweites Kind wurde 2007 geboren. Sie lebt seit Juni 2007 von SGB II-Leistungen. Nach einem Arztbrief des Rehabilitationszentrums Bad Orb vom 27.6.2005 bestehen bei der Klägerin Beeinträchtigungen in Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und Gedächtnis sowie eine Gangunsicherheit und ein Funktionsverlust der linken Hand. Nach einem Arztbrief des Neurologicums der Uniklinik Frankfurt vom 20.7.2007 besteht bei der Klägerin ein Gesichtsfeldausfall nach rechts, der beide Augen betraf. Am 13.7.2010 wurde bei der Klägerin eine Anpassungsstörung diagnostiziert (Arztbrief der Dr. D. vom selben Datum). Das dritte Kind der Klägerin wurde 2013 geboren. Im September 2013 verstarb ihr Ehemann bei einem Unfall.
Am 16.12.2013 beantragte sie eine Erwerbsminderungsrente. Sie gab an, sie halte sich für erwerbsgemindert seit 2011 wegen einer Thrombose und einem Schlaganfall. Sie sei durch den plötzlichen Tod ihres Mannes im September 2013 besonders belastet als nun alleinerziehende Mutter von 3 Kindern. Die Beklagte holte Befundberichte bei den behandelnden Ärzten der Klägerin ein, auf die verwiesen wird. Nach einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. E. vom 12.6.2014 ist die Klägerin seit den Schlaganfällen 2005 aufgrund ihrer Hemiparese nicht mehr in der Lage, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen.
Mit Bescheid vom 4.8.2014 wurde der Antrag auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt. Die Klägerin sei seit 28.2.2005 voll erwerbsgemindert. Aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente lägen nicht vor. Die allgemeine Wartezeit für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente betrage 60 Monate. Hierauf würden angerechnet Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting und geringfügiger Beschäftigung (§ 51, 52 SGB VI). Das Versicherungskonto der Klägerin enthalte bis 28.2.2005 statt der erforderlichen Monate nur 9 Wartezeitmonate.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie könne nicht nachvollziehen, wieso der Leistungsfall der Erwerbsminderung 2005 eingetreten sein soll. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien zwischenzeitlich wegen der Kindererziehungszeiten der Klägerin erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.6.2015 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe im Februar und April 2005 zwei Schlaganfälle erlitten und könne seitdem keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Bei Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung habe die Klägerin die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt. Bis Februar 2005 seien nur 9 Monate mit auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten (§ 51 SGB VI) zurückgelegt worden. Die Wartezeit sei auch nicht nach § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt. Über die Vormerkung der Kindererziehungszeiten, die erst nach dem Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten vom 16.12.2013 zurückgelegt worden sind, werde in einem späteren Kontenklärungsverfahren entschieden. Die Tatsache, dass die allgemeine Wartezeit bei Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung nicht erfüllt sei, werde auch von den nach dem 16.12.2013 zurückgelegten Erziehungszeiten nicht tangiert. Auch die Voraussetzungen von § 43 Abs. 6 SGB VI lägen nicht vor. Danach haben Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auch nach dieser Norm bestehe für die Klägerin kein Rentenanspruch. Bis zur Rentenantragstellung am 16.12.2013 lägen nur 115 Monate mit auf die Wartezeit von 20 Jahren anrechenbaren Zeiten vor. Auch wenn darüber hinaus Beitragszeiten wegen Kindererziehung für die am 26.06.2013 geborene Tochter F. anzuerkennen sein sollten, werde die Wartezeit von 20 Jahren nicht erreicht.
Am 22.2.2016 hat die Klägerin Klage vor dem SG Darmstadt erhoben. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin sinngemäß vor, der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung sei erst nach Ablauf der allgemeinen Wartezeit eingetreten.
Das Gericht hat die Akte des Versorgungsamts und die Leistungsakte des SGB XII-Trägers beigezogen. Das Gericht hat weiterhin ein neurologisches Gutachten von Dr. G. vom 4.5.2017 eingeholt, wonach die Klägerin wegen ihrer Hirninfarkte seit Mai 2005 dauerhaft erwerbsgemindert ist.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2015 aufzuheben und der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2015 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Es wird nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen, der sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung anschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Zulässigkeit der Berufung auf §§ 143, 144 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente.
Die 1975 geborene Klägerin ist jordanische Staatsangehörige. Sie lebt seit August 2003 in Deutschland und war seitdem Hausfrau. Ihr erstes Kind wurde 2004 geboren. Sie erlitt im Februar und April des Jahres 2005 zwei Schlaganfälle und eine tiefe Beinvenenthrombose links und war in der Folge linksseitig gelähmt. Ihr zweites Kind wurde 2007 geboren. Sie lebt seit Juni 2007 von SGB II-Leistungen. Nach einem Arztbrief des Rehabilitationszentrums Bad Orb vom 27.6.2005 bestehen bei der Klägerin Beeinträchtigungen in Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen und Gedächtnis sowie eine Gangunsicherheit und ein Funktionsverlust der linken Hand. Nach einem Arztbrief des Neurologicums der Uniklinik Frankfurt vom 20.7.2007 besteht bei der Klägerin ein Gesichtsfeldausfall nach rechts, der beide Augen betraf. Am 13.7.2010 wurde bei der Klägerin eine Anpassungsstörung diagnostiziert (Arztbrief der Dr. D. vom selben Datum). Das dritte Kind der Klägerin wurde 2013 geboren. Im September 2013 verstarb ihr Ehemann bei einem Unfall.
Am 16.12.2013 beantragte sie eine Erwerbsminderungsrente. Sie gab an, sie halte sich für erwerbsgemindert seit 2011 wegen einer Thrombose und einem Schlaganfall. Sie sei durch den plötzlichen Tod ihres Mannes im September 2013 besonders belastet als nun alleinerziehende Mutter von 3 Kindern. Die Beklagte holte Befundberichte bei den behandelnden Ärzten der Klägerin ein, auf die verwiesen wird. Nach einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. E. vom 12.6.2014 ist die Klägerin seit den Schlaganfällen 2005 aufgrund ihrer Hemiparese nicht mehr in der Lage, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen.
Mit Bescheid vom 4.8.2014 wurde der Antrag auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt. Die Klägerin sei seit 28.2.2005 voll erwerbsgemindert. Aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente lägen nicht vor. Die allgemeine Wartezeit für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente betrage 60 Monate. Hierauf würden angerechnet Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich, Rentensplitting und geringfügiger Beschäftigung (§ 51, 52 SGB VI). Das Versicherungskonto der Klägerin enthalte bis 28.2.2005 statt der erforderlichen Monate nur 9 Wartezeitmonate.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie könne nicht nachvollziehen, wieso der Leistungsfall der Erwerbsminderung 2005 eingetreten sein soll. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien zwischenzeitlich wegen der Kindererziehungszeiten der Klägerin erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.6.2015 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe im Februar und April 2005 zwei Schlaganfälle erlitten und könne seitdem keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Bei Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung habe die Klägerin die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt. Bis Februar 2005 seien nur 9 Monate mit auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten (§ 51 SGB VI) zurückgelegt worden. Die Wartezeit sei auch nicht nach § 53 SGB VI vorzeitig erfüllt. Über die Vormerkung der Kindererziehungszeiten, die erst nach dem Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten vom 16.12.2013 zurückgelegt worden sind, werde in einem späteren Kontenklärungsverfahren entschieden. Die Tatsache, dass die allgemeine Wartezeit bei Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung nicht erfüllt sei, werde auch von den nach dem 16.12.2013 zurückgelegten Erziehungszeiten nicht tangiert. Auch die Voraussetzungen von § 43 Abs. 6 SGB VI lägen nicht vor. Danach haben Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auch nach dieser Norm bestehe für die Klägerin kein Rentenanspruch. Bis zur Rentenantragstellung am 16.12.2013 lägen nur 115 Monate mit auf die Wartezeit von 20 Jahren anrechenbaren Zeiten vor. Auch wenn darüber hinaus Beitragszeiten wegen Kindererziehung für die am 26.06.2013 geborene Tochter F. anzuerkennen sein sollten, werde die Wartezeit von 20 Jahren nicht erreicht.
Am 22.2.2016 hat die Klägerin Klage vor dem SG Darmstadt erhoben. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin sinngemäß vor, der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung sei erst nach Ablauf der allgemeinen Wartezeit eingetreten.
Das Gericht hat die Akte des Versorgungsamts und die Leistungsakte des SGB XII-Trägers beigezogen. Das Gericht hat weiterhin ein neurologisches Gutachten von Dr. G. vom 4.5.2017 eingeholt, wonach die Klägerin wegen ihrer Hirninfarkte seit Mai 2005 dauerhaft erwerbsgemindert ist.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2015 aufzuheben und der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2015 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Es wird nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen, der sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung anschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Zulässigkeit der Berufung auf §§ 143, 144 SGG.
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