Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 SO 34/17 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SO 89/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ausschluß von Leistungen nach dem SGB XII
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. März 2017, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, die Kosten der Beschäftigung der Antragstellerin im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte als Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu übernehmen.
Die 1992 geborene, schwerbehinderte Antragstellerin ist rumänische Staatsangehörige. Sie leidet unter anderem unter Epilepsie und einer mittelgradigen Intelligenzminderung (Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin A. vom 20.11.2014; Gutachten der Dr. T. vom 27.03.2015). Am 10.03.2013 reiste sie zusammen mit ihren Eltern, bei denen sie auch wohnt, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gemeldet ist die Antragstellerin seit 29.12.2014.
Die H. Werkstätten B-Stadt (im Folgenden: H) beantragten mit Schreiben vom 22.07.2013 beim Antragsgegner die Prüfung, ob die Antragstellerin dem Personenkreis der Eingliederungshilfeberechtigten zugeordnet werden könne. Es sei beabsichtigt, die Antragstellerin, die aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt einzugliedern. Die Antragstellerin wurde am 01.12.2014 in das Eingangsverfahren und zum 01.03.2015 in den Berufsbildungsbereich der H aufgenommen. Sie erhielt bis 28.02.2017 von der Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zum 01.03.2017 sollte die Zuweisung zum Arbeitsbereich erfolgen.
Mit Bescheid vom 13.02.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme der Kosten der Beschäftigung der Antragstellerin im Arbeitsbereich der H ab 01.03.2017 ab. Die Gewährung von Eingliederungshilfe an Ausländer richte sich nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII, wonach im übrigen Sozialhilfe geleistet werden könne, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt sei. Bei der zutreffenden Entscheidung handele es sich um eine Ermessensentscheidung.
Dagegen legte die Antragstellerin am 06.03.2017 Widerspruch ein. Sie trug vor, dass ein Bescheid der Stadt B. vom 03.06.2016, mit dem festgestellt gestellt worden sei, dass die Antragstellerin nicht freizügigkeitsberechtigt und zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sei, bis heute nicht bestandskräftig sei. Solange der Bescheid nicht bestandskräftig sei, könnten Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem SGB XII nicht verweigert werden. Zudem seien die Leistungen der Eingliederungshilfe von den Einschränkungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XII nicht betroffen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2017 wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch zurück. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage zum SG (Az. S 4 SO 51/17).
Bereits mit Bescheid vom 30.05.2016 hatte die Stadt B. das Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung der Antragstellerin festgestellt. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen den Bescheid eingelegte Klage lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth (VG) mit Beschluss vom 18.08.2016 ab. Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Am 07.03.2017 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Bayreuth (SG) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. beantragt.
Mit Beschluss vom 15.03.2017 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 07.03.2017 abgelehnt und ausgeführt, ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. § 23 Abs. 3 SGB XII in der aktuell gültigen Fassung untersage explizit Leistungen der Sozialhilfe an Ausländer nach § 23 Abs. 1 SGB XII in der Situation der Antragstellerin. Damit seien auch Leistungen der Eingliederungshilfe ausgenommen. Die Antragstellerin unterliege dem Leistungsausschluss, da sie eingereist sei, um Sozialhilfe zu erlangen. Sie habe nicht glaubhaft werden lassen, über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen. Anhaltspunkte für eine andere materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht nach dem subsidiär auch für Unionsbürger geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch wenn sich die Antragstellerin damals im Berufsausbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen befunden habe, habe sich die Freizügigkeitsberechtigung mit der angestrebten Tätigkeit im Arbeitsbereich nicht geändert. Eine rechtskräftige Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit sei (erst) erforderlich, wenn eine Leistungsberechtigung nach § 23 Abs. 2 S. 7 SGB XII in Rede stehe. Die Antragstellerin könne keinen über 5-jährigen Aufenthalt nachweisen, da sie erst ab 29.12.2014 gemeldet sei; maßgeblich sei die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (§ 23 Abs. 2 S. 8 SGB XII). Die Antragstellerin könne auch aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keinen Leistungsanspruch ableiten. Materiell nicht freizügigkeitsberechtigte Bürger könnten ohne Gefahr für Leib und Leben auf wohn- und existenzsichernde Unterstützungsleistungen in ihrem Heimatland verwiesen werden.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie führt aus, der Antragsgegner habe bei Erlass des Bescheides vom 13.02.2017 kein Ermessen ausgeübt.
Auch würden entgegen der Auffassung des SG Leistungen der Sozialhilfe an sie durch § 23 SGB XII nicht untersagt, da bei ihr kein Ausschlusstatbestand vorliege. Auch sei in dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 30.05.2016 das Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach dem Aufenthaltsgesetz nicht geprüft worden, sondern nur das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.03.2017 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Kosten der Beschäftigung der Antragstellerin im Arbeitsbereich der H. Werkstätten B-Stadt im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die fehlende Bestandskraft des Bescheides vom 30.05.2016 über die Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung der Antragstellerin generiere keinen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe. Nach der Neuregelung des § 23 Abs. 3 SGB XII hätten ausgeschlossene Personen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, auch nicht im Ermessenswege. Dies gelte auch für Leistungen der Eingliederungshilfe. Bei einem Erfolg in der Hauptsache könne die Antragstellerin im Übrigen die Beschäftigung bei H ohne Nachteile aufnehmen. Nach Überzeugung des Antragsgegners besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.
Ein Eilantrag der Mutter der Antragstellerin auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII blieb ohne Erfolg (Beschluss des SG vom 28.02.2017, S 4 SO 25/17 ER; Beschluss des Senats vom 22.05.2017 im Verfahren L 18 SO 79/17 B ER).
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gerichtsakten des SG S 4 SO 25/17 ER und S 4 SO 34/17 ER, der Gerichtsakten des Senats L 18 SO 79/17 B ER und L 18 AS 385/15 B ER und der beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, weil ein zu sichernder Hauptsacheanspruch nicht besteht.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Regelungsanordnung. Der Erfolg einer Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der per Eilverfahren zu sichernde Hauptsacheanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist und wenn der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Eilrechtsschutz ein wesentlicher Nachteil droht (§ 86 b Abs. 2 S. 2 und S. 4 SGG; zum Prüfungsmaßstab der Regelungsanordnung ausführlich Senatsbeschluss vom 22.03.2017, L 18 SO 20/17 B ER). Die Wahrscheinlichkeitsanforderungen sind gegebenenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen zu modifizieren (vgl. z.B. BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25 ff.). Für den Erfolg einer Regelungsanordnung ist aber stets ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers zu fordern (vgl. dazu ausdrücklich vom BVerfG vom 29.7.2003, 2 BvR 311/03 juris Rn 14). Steht bereits im Eilverfahren fest, dass ein Hauptsacheerfolg nicht einmal möglich ist, geht der Eilantrag ins Leere. Aus der aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Sicherungsfunktion und in Vornahmesachen wie der vorliegenden zusätzlich aus der Bindung des Gerichts an § 86 b Abs. 2 SGG, wo der Hauptsacheanspruch tatbestandlich verankert ist (dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2016, Rn 368 f, 428), ergibt sich von Verfassungs wegen zwingend das Gebot, die Rechtsfragen der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen und der Entscheidung (neben anderen Belangen) zugrunde zu legen; die materielle Rechtslage ist als obligatorisches Prüfungs- und Entscheidungskriterium für das sozialgerichtliche Eilverfahren verfassungsrechtlich und einfach-gesetzlich vorgegeben (vgl. zur VwGO Windoffer, Die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit von Rechtsfragen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, S. 41). Steht - wie hier - bereits im Eilverfahren fest, dass die Hauptsache erfolglos ist, gibt es kein im Eilverfahren sicherungsfähiges Recht. Die Ablehnung des Eilantrags ist dann auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. z.B. BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25).
Zur vollen Überzeugung des Senats steht fest, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Denn sie ist von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.
Gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII in der Fassung vom 22.12.2016 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten oder
4. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Der Leistungsausschluss erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut aufgrund der durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (AuslPersGrSiuSHRegG) zum 29.12.2016 erfolgten Klarstellung auch die in § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII geregelte Sozialhilfe als Ermessensleistung (zur alten Rechtslage vgl. BSG vom 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R, juris). Er bezieht sich damit auch auf die hier begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII (§ 23 Abs. 1 S. 1 und 3 i. V. m. §§ 53 ff. SGB XII). Für den hier streit- und verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.03.2017 fehlt es damit an einem sicherungsfähigen Hauptsacheanspruch. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Anspruchsgegner auf Leistungen der Eingliederungshilfe für diesen Zeitraum nicht zu.
Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII sind vorliegend erfüllt. Denn die Antragstellerin hat kein Aufenthaltsrecht.
Das Recht auf (Einreise und) Aufenthalt haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern in der Fassung des Art. 6 des Gesetzes vom 21.12.2015, BGBl. I 1922 - FreizügG/EU). Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind die in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Personen, zu denen die Antragstellerin nicht zählt. Aus dem Bescheid der Stadt B. vom 30.05.2016 und dem Beschluss des VG vom 18.08.2016 ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats, dass die Antragstellerin nicht freizügigkeitsberechtigt im Sinne der genannten Vorschriften ist. Eine Freizügigkeitsberechtigung (und damit ein Recht zum Aufenthalt) ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Danach sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen. Das ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach und sie befindet oder befand sich nicht in einer Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Insbesondere begründet die ab 01.03.2017 vorgesehene Tätigkeit der Antragstellerin im Arbeitsbereich der H keine Arbeitnehmerstellung, weil die Antragstellerin damit keine reguläre Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausübt. Ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU ist im Übrigen - wie sich insbesondere aus dem Berichtsbogen der H vom 15.12.2016 ergibt - im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Antragstellerin auszuschließen, da diese keine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zulässt (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 26.08.2015, L 18 AS 385/15 B ER; SG Darmstadt vom 01.11.2006, S 16 SO 115/06 ER juris Rn 32 ff).
Ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU, das einen fünfjähren Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, scheitert daran, dass die Antragstellerin mit ihren Eltern erst am 10.03.2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und, wie sich aus der vorgelegten Meldebescheinigung ergibt (vgl. dazu § 23 Abs. 2 S. 8 SGB XII), erst seit 29.12.2014 gemeldet ist. Die Antragstellerin hat damit auch keinen Anspruch abweichend von § 23 Abs. 3 S. 1 Nummer 2 und 3 SGB XII gemäß § 23 Abs. 3 S. 7 SGB XII. Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten danach Leistungen nach Abs. 1 S. 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.
Die Antragstellerin ist mithin von Ansprüchen auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen. Der Senat ist im Übrigen - wie das SG - davon überzeugt, dass auch der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB XII greift, weil die Antragstellerin eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen.
Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII ist verfassungsgemäß, insbesondere verletzt er nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017, L 23 SO 30/17 B ER juris Rn 40). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss von laufenden Leistungen für Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben oder die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, die Nachrangigkeit des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert hat (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. juris Rn 42 mit weiteren Nachweisen zur vor dem 29.12.2016 geltenden Rechtslage; Senatsbeschluss vom 22.05.2017, L 18 SO 79/17 B ER).
Der Anwendbarkeit der oben genannten Vorschriften über den Leistungsausschluss stehen auch keine europarechtlichen Bestimmungen entgegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Regelungen eines Mitgliedstaats, nach denen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zu beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausgeschlossen werden, wenn ihnen gar kein Aufenthaltsrecht zusteht (Rechtssache "Dano", Urteil vom 111.11.2014 - C-333/13) oder wenn ihr Aufenthaltsrecht sich nur aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (Rechtssache "Alimanovic", Urteil vom 15.09.2015 - C-67/14), mit Unionsrecht vereinbar (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017, L 23 SO 30/17 B ER juris Rn 39).
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt aufgrund der Inländergleichstellung des Art. 1 Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA; vgl. dazu z.B. LSG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017, L 15 SO 321/16 B ER juris Rn 43 ff.), weil Rumänien kein Signaturstaat des EFA ist.
Die materiell nicht freizügigkeitsberechtigte Antragstellerin ist daher auf Sozialhilfeleistungen in ihrem Heimatland zu verweisen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat unter entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des erstinstanzlichen Eilbeschlusses Bezug.
Die auf § 193 SGG beruhende Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung ohne Erfolg blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, die Kosten der Beschäftigung der Antragstellerin im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte als Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu übernehmen.
Die 1992 geborene, schwerbehinderte Antragstellerin ist rumänische Staatsangehörige. Sie leidet unter anderem unter Epilepsie und einer mittelgradigen Intelligenzminderung (Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin A. vom 20.11.2014; Gutachten der Dr. T. vom 27.03.2015). Am 10.03.2013 reiste sie zusammen mit ihren Eltern, bei denen sie auch wohnt, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gemeldet ist die Antragstellerin seit 29.12.2014.
Die H. Werkstätten B-Stadt (im Folgenden: H) beantragten mit Schreiben vom 22.07.2013 beim Antragsgegner die Prüfung, ob die Antragstellerin dem Personenkreis der Eingliederungshilfeberechtigten zugeordnet werden könne. Es sei beabsichtigt, die Antragstellerin, die aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt einzugliedern. Die Antragstellerin wurde am 01.12.2014 in das Eingangsverfahren und zum 01.03.2015 in den Berufsbildungsbereich der H aufgenommen. Sie erhielt bis 28.02.2017 von der Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zum 01.03.2017 sollte die Zuweisung zum Arbeitsbereich erfolgen.
Mit Bescheid vom 13.02.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme der Kosten der Beschäftigung der Antragstellerin im Arbeitsbereich der H ab 01.03.2017 ab. Die Gewährung von Eingliederungshilfe an Ausländer richte sich nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII, wonach im übrigen Sozialhilfe geleistet werden könne, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt sei. Bei der zutreffenden Entscheidung handele es sich um eine Ermessensentscheidung.
Dagegen legte die Antragstellerin am 06.03.2017 Widerspruch ein. Sie trug vor, dass ein Bescheid der Stadt B. vom 03.06.2016, mit dem festgestellt gestellt worden sei, dass die Antragstellerin nicht freizügigkeitsberechtigt und zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sei, bis heute nicht bestandskräftig sei. Solange der Bescheid nicht bestandskräftig sei, könnten Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem SGB XII nicht verweigert werden. Zudem seien die Leistungen der Eingliederungshilfe von den Einschränkungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XII nicht betroffen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2017 wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch zurück. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage zum SG (Az. S 4 SO 51/17).
Bereits mit Bescheid vom 30.05.2016 hatte die Stadt B. das Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung der Antragstellerin festgestellt. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen den Bescheid eingelegte Klage lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth (VG) mit Beschluss vom 18.08.2016 ab. Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Am 07.03.2017 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Bayreuth (SG) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. beantragt.
Mit Beschluss vom 15.03.2017 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 07.03.2017 abgelehnt und ausgeführt, ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. § 23 Abs. 3 SGB XII in der aktuell gültigen Fassung untersage explizit Leistungen der Sozialhilfe an Ausländer nach § 23 Abs. 1 SGB XII in der Situation der Antragstellerin. Damit seien auch Leistungen der Eingliederungshilfe ausgenommen. Die Antragstellerin unterliege dem Leistungsausschluss, da sie eingereist sei, um Sozialhilfe zu erlangen. Sie habe nicht glaubhaft werden lassen, über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen. Anhaltspunkte für eine andere materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht nach dem subsidiär auch für Unionsbürger geltenden Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch wenn sich die Antragstellerin damals im Berufsausbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen befunden habe, habe sich die Freizügigkeitsberechtigung mit der angestrebten Tätigkeit im Arbeitsbereich nicht geändert. Eine rechtskräftige Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit sei (erst) erforderlich, wenn eine Leistungsberechtigung nach § 23 Abs. 2 S. 7 SGB XII in Rede stehe. Die Antragstellerin könne keinen über 5-jährigen Aufenthalt nachweisen, da sie erst ab 29.12.2014 gemeldet sei; maßgeblich sei die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (§ 23 Abs. 2 S. 8 SGB XII). Die Antragstellerin könne auch aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keinen Leistungsanspruch ableiten. Materiell nicht freizügigkeitsberechtigte Bürger könnten ohne Gefahr für Leib und Leben auf wohn- und existenzsichernde Unterstützungsleistungen in ihrem Heimatland verwiesen werden.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie führt aus, der Antragsgegner habe bei Erlass des Bescheides vom 13.02.2017 kein Ermessen ausgeübt.
Auch würden entgegen der Auffassung des SG Leistungen der Sozialhilfe an sie durch § 23 SGB XII nicht untersagt, da bei ihr kein Ausschlusstatbestand vorliege. Auch sei in dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 30.05.2016 das Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach dem Aufenthaltsgesetz nicht geprüft worden, sondern nur das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.03.2017 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Kosten der Beschäftigung der Antragstellerin im Arbeitsbereich der H. Werkstätten B-Stadt im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die fehlende Bestandskraft des Bescheides vom 30.05.2016 über die Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung der Antragstellerin generiere keinen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe. Nach der Neuregelung des § 23 Abs. 3 SGB XII hätten ausgeschlossene Personen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, auch nicht im Ermessenswege. Dies gelte auch für Leistungen der Eingliederungshilfe. Bei einem Erfolg in der Hauptsache könne die Antragstellerin im Übrigen die Beschäftigung bei H ohne Nachteile aufnehmen. Nach Überzeugung des Antragsgegners besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.
Ein Eilantrag der Mutter der Antragstellerin auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII blieb ohne Erfolg (Beschluss des SG vom 28.02.2017, S 4 SO 25/17 ER; Beschluss des Senats vom 22.05.2017 im Verfahren L 18 SO 79/17 B ER).
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gerichtsakten des SG S 4 SO 25/17 ER und S 4 SO 34/17 ER, der Gerichtsakten des Senats L 18 SO 79/17 B ER und L 18 AS 385/15 B ER und der beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, weil ein zu sichernder Hauptsacheanspruch nicht besteht.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Regelungsanordnung. Der Erfolg einer Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der per Eilverfahren zu sichernde Hauptsacheanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist und wenn der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Eilrechtsschutz ein wesentlicher Nachteil droht (§ 86 b Abs. 2 S. 2 und S. 4 SGG; zum Prüfungsmaßstab der Regelungsanordnung ausführlich Senatsbeschluss vom 22.03.2017, L 18 SO 20/17 B ER). Die Wahrscheinlichkeitsanforderungen sind gegebenenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen zu modifizieren (vgl. z.B. BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25 ff.). Für den Erfolg einer Regelungsanordnung ist aber stets ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers zu fordern (vgl. dazu ausdrücklich vom BVerfG vom 29.7.2003, 2 BvR 311/03 juris Rn 14). Steht bereits im Eilverfahren fest, dass ein Hauptsacheerfolg nicht einmal möglich ist, geht der Eilantrag ins Leere. Aus der aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Sicherungsfunktion und in Vornahmesachen wie der vorliegenden zusätzlich aus der Bindung des Gerichts an § 86 b Abs. 2 SGG, wo der Hauptsacheanspruch tatbestandlich verankert ist (dazu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2016, Rn 368 f, 428), ergibt sich von Verfassungs wegen zwingend das Gebot, die Rechtsfragen der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen und der Entscheidung (neben anderen Belangen) zugrunde zu legen; die materielle Rechtslage ist als obligatorisches Prüfungs- und Entscheidungskriterium für das sozialgerichtliche Eilverfahren verfassungsrechtlich und einfach-gesetzlich vorgegeben (vgl. zur VwGO Windoffer, Die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit von Rechtsfragen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, S. 41). Steht - wie hier - bereits im Eilverfahren fest, dass die Hauptsache erfolglos ist, gibt es kein im Eilverfahren sicherungsfähiges Recht. Die Ablehnung des Eilantrags ist dann auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. z.B. BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 juris Rn 25).
Zur vollen Überzeugung des Senats steht fest, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Denn sie ist von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.
Gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII in der Fassung vom 22.12.2016 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten oder
4. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Der Leistungsausschluss erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut aufgrund der durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (AuslPersGrSiuSHRegG) zum 29.12.2016 erfolgten Klarstellung auch die in § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII geregelte Sozialhilfe als Ermessensleistung (zur alten Rechtslage vgl. BSG vom 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R, juris). Er bezieht sich damit auch auf die hier begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII (§ 23 Abs. 1 S. 1 und 3 i. V. m. §§ 53 ff. SGB XII). Für den hier streit- und verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.03.2017 fehlt es damit an einem sicherungsfähigen Hauptsacheanspruch. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Anspruchsgegner auf Leistungen der Eingliederungshilfe für diesen Zeitraum nicht zu.
Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII sind vorliegend erfüllt. Denn die Antragstellerin hat kein Aufenthaltsrecht.
Das Recht auf (Einreise und) Aufenthalt haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern in der Fassung des Art. 6 des Gesetzes vom 21.12.2015, BGBl. I 1922 - FreizügG/EU). Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind die in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Personen, zu denen die Antragstellerin nicht zählt. Aus dem Bescheid der Stadt B. vom 30.05.2016 und dem Beschluss des VG vom 18.08.2016 ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats, dass die Antragstellerin nicht freizügigkeitsberechtigt im Sinne der genannten Vorschriften ist. Eine Freizügigkeitsberechtigung (und damit ein Recht zum Aufenthalt) ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Danach sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen. Das ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach und sie befindet oder befand sich nicht in einer Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Insbesondere begründet die ab 01.03.2017 vorgesehene Tätigkeit der Antragstellerin im Arbeitsbereich der H keine Arbeitnehmerstellung, weil die Antragstellerin damit keine reguläre Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausübt. Ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU ist im Übrigen - wie sich insbesondere aus dem Berichtsbogen der H vom 15.12.2016 ergibt - im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Antragstellerin auszuschließen, da diese keine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zulässt (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 26.08.2015, L 18 AS 385/15 B ER; SG Darmstadt vom 01.11.2006, S 16 SO 115/06 ER juris Rn 32 ff).
Ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU, das einen fünfjähren Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, scheitert daran, dass die Antragstellerin mit ihren Eltern erst am 10.03.2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und, wie sich aus der vorgelegten Meldebescheinigung ergibt (vgl. dazu § 23 Abs. 2 S. 8 SGB XII), erst seit 29.12.2014 gemeldet ist. Die Antragstellerin hat damit auch keinen Anspruch abweichend von § 23 Abs. 3 S. 1 Nummer 2 und 3 SGB XII gemäß § 23 Abs. 3 S. 7 SGB XII. Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten danach Leistungen nach Abs. 1 S. 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.
Die Antragstellerin ist mithin von Ansprüchen auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen. Der Senat ist im Übrigen - wie das SG - davon überzeugt, dass auch der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB XII greift, weil die Antragstellerin eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen.
Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII ist verfassungsgemäß, insbesondere verletzt er nicht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017, L 23 SO 30/17 B ER juris Rn 40). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss von laufenden Leistungen für Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben oder die ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, die Nachrangigkeit des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert hat (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. juris Rn 42 mit weiteren Nachweisen zur vor dem 29.12.2016 geltenden Rechtslage; Senatsbeschluss vom 22.05.2017, L 18 SO 79/17 B ER).
Der Anwendbarkeit der oben genannten Vorschriften über den Leistungsausschluss stehen auch keine europarechtlichen Bestimmungen entgegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Regelungen eines Mitgliedstaats, nach denen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Zugang zu beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausgeschlossen werden, wenn ihnen gar kein Aufenthaltsrecht zusteht (Rechtssache "Dano", Urteil vom 111.11.2014 - C-333/13) oder wenn ihr Aufenthaltsrecht sich nur aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (Rechtssache "Alimanovic", Urteil vom 15.09.2015 - C-67/14), mit Unionsrecht vereinbar (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017, L 23 SO 30/17 B ER juris Rn 39).
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt aufgrund der Inländergleichstellung des Art. 1 Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA; vgl. dazu z.B. LSG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017, L 15 SO 321/16 B ER juris Rn 43 ff.), weil Rumänien kein Signaturstaat des EFA ist.
Die materiell nicht freizügigkeitsberechtigte Antragstellerin ist daher auf Sozialhilfeleistungen in ihrem Heimatland zu verweisen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat unter entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des erstinstanzlichen Eilbeschlusses Bezug.
Die auf § 193 SGG beruhende Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung ohne Erfolg blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved