S 19 SO 59/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SO 59/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 342/15
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger leidet seit seiner Kindheit an einer ausgeprägten Zwangsneurose mit permanentem Waschzwang und Ängsten vor Verschmutzungen jeglicher Art. Bei ihm ist mittlerweile ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 anerkannt. Er bewohnt seit 1995 eine 94 qm große Wohnung am T. 00 in 00000 L. Die Nettokaltmiete für diese Wohnung beträgt 551,17 Euro. Er bezog von der Beklagten bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes Sozialhilfeleistungen sowie unter Geltung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Grundsicherungsgesetz (GSiG) Grundsicherungsleistungen. Seit dem 01.01.2005 bezieht er von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung, wobei die Beklagte seit dem 01.01.2002 die von ihr für einen Zweipersonenhaushalt für angemessen befundenen Kosten der Unterkunft sowie Betriebskosten und Heizkosten in tatsächlicher Höhe bewilligt (bis zuletzt insgesamt 507,76 Euro monatlich, ab 01.07.2015 insgesamt 515,76 Euro monatlich). Am 04.08.2012 begehrte der Kläger die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 11.04.2013 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe diese Wohnung trotz des seinerzeitigen Hinweises auf die Unangemessenheit angemietet. Der Kläger legte am 14.05.2013 Widerspruch ein und führte aus, bereits die Anhebung der Kosten der Unterkunft auf eine Nettokaltmiete von 476,00 Euro schaffe einen Ausgleich für die hohen Kosten der Anschaffung von Reinigungsmitteln, welche er angesichts seiner Erkrankung benötige. Die Beklagte wertete ein Attest des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T1 vom 29.08.2013 aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2014 wies der Kreis Düren den Widerspruch unter Vertiefung der bisherigen Ausführungen zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 25.03.2014 Klage erhoben.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2014 zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat dem Kläger mitgeteilt, eine medizinische Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sei unvermeidlich. Es hat dem Kläger angeboten, einen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, der den Kläger in häuslicher Umgebung in seiner Wohnung untersucht und begutachtet. Der Kläger hat mitgeteilt, er könne sich auf eine Begutachtung nur einlassen, wenn das Gericht ihm garantiere, dass keine Einweisung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) erfolge. Nachdem das Gericht ihm mitgeteilt hatte, die Abgabe einer solchen Erklärung komme nicht in Betracht, hat der Kläger mitgeteilt, das Gericht möge bei dem behandelnden Allgemeinmediziner Dr. T1 anfragen. Unter dem 03.01.2015 hat der Kläger mitgeteilt, er erkläre sich lediglich mit einer Begutachtung durch den niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie Prof. Dr. Q einverstanden, obwohl er diesen nicht kenne. Auch sei er mit einer Begutachtung durch Prof. Dr. S aus C (welcher ihn bereits vor geraumer Zeit begutachtet hatte) oder durch die Dipl.-Psychologin D einverstanden. Das Gericht hat dem Kläger mitgeteilt, es beabsichtige, eine Fachärztin für Psychiatrie bzw. Fachärztin für Nervenheilkunde mit der Begutachtung zu beauftragen, indessen eine Begutachtung durch die vom Kläger vorgeschlagenen Sachverständigen abgelehnt. Der Kläger hat sich mit einer solchen Begutachtung nicht einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung einschließlich Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe.

Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe ergibt sich nicht aus § 42 Nr. 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII. Danach sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (und Heizung) so lange zu übernehmen, als es den Hilfebedürftigen nicht möglich oder unzumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, weil nicht zur Überzeugung der Kammer fest steht, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, in eine preisgünstigere Unterkunft umzuziehen. Auch ist die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten nicht wegen seiner Zwangserkrankung angezeigt. Denn es steht auch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger wegen seiner Zwangserkrankung auf eine 94 qm große Wohnung angewiesen ist. Zwar hat der Kläger dies im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens mehrfach vorgebracht. Nachgewiesen in dem Sinne, dass eine volle richterliche Überzeugung hiervon begründet werden könnte, ist dies jedoch nicht. Zwar spricht das Attest des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. T1 vom 29.08.2013 für das Begehren des Klägers. Die Kammer hält jedoch den Allgemeinmediziner und erklärten Befürworter "ganzheitlicher und integrativer Medizin" Dr. T1 (so der Internet-Auftritt der Privatpraxis Dr. T1, abrufbar unter www.dr-T1.de) bei aller gebotenen Zurückhaltung nicht für hinreichend sachkundig, die psychische Erkrankung des Klägers insbesondere differentialdiagnostisch richtig einzuordnen und die Frage zu beantworten, ob der Kläger aus Gründen jener psychischen Erkrankung und damit aus medizinischen Gründen auf größeren Wohnraum angewiesen ist bzw. er aus medizinischen Gründen nicht umziehen kann. Aus diesem Grund hat das Gericht auch darauf verzichtet, einen Befundbericht von Dr. T1 einzuholen. Aus Sicht der Kammer kann allein ein Facharzt für Psychiatrie bzw. eine Fachärztin für Psychiatrie oder Nervenheilkunde diese Frage beantworten. Aus diesem Grund hatte das Gericht dem Kläger mitgeteilt, es könne eine Sachverständige mit einer Begutachtung in seiner häuslichen Umgebung beauftragen. Der Kläger indessen hat sich hiermit nicht einverstanden erklärt, sondern lediglich unter der Voraussetzung, dass ihm vom Gericht zugesichert wird, dass keine Einweisung nach dem PsychKG erfolgt (was das Gericht nicht zusichern konnte). Die Kammer war auch nicht gehalten, den übrigen Vorschlägen des Klägers zu entsprechen. Soweit er ausgeführt hat, das Gericht möge den Facharzt Prof. Dr. Q mit einer Begutachtung beauftragen, erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb der Kläger Prof. Dr. Q, den er nach eigenen Angaben nicht kennt, mehr Vertrauen schenkt, als einem neutralen gerichtlichen Sachverständigen. Der Anregung des Klägers, Prof. Dr. S mit einer Begutachtung zu beauftragen, vermochte die Kammer bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil dieser Emeritus in C ist und deshalb für eine Begutachtung in der häuslichen Umgebung des Klägers nicht in Betracht kommt. Bei der gleichfalls vom Kläger benannten Sachverständigen D handelt es sich indessen nicht um eine medizinische Sachverständige, so dass die Begutachtung des Klägers im Hinblick auf eine medizinische Fragestellung ebenfalls ausscheidet. Die Kammer verkennt hierbei nicht die Erkrankung des Klägers und die damit verbundene tiefe Sorge, sich anderen Menschen zu öffnen bzw. anzuvertrauen. Indessen ist sie dem Kläger bereits entgegen gekommen und hat sich bereit erklärt, eine Begutachtung in der häuslichen Umgebung des Klägers zu veranlassen. Wenn der Kläger hiermit nicht einverstanden ist, geht dies im Zweifelsfall zu seinen Lasten, weil er die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der o.g. Vorschriften trägt. Denn er leitet aus diesen eine für sich günstige Rechtsfolge ab.

Eine Begutachtung nach Aktenlage hat die Kammer erwogen, indessen nicht für opportun gehalten. Denn es existieren kaum medizinische Befunde, welche im Rahmen eines Gutachtens nach Aktenlage bewertet werden könnten. Die einzigen Unterlagen, welche sich aus fachärztlicher Sicht mit der psychischen Erkrankung des Klägers näher befassen, sind deutlich mehr als 10 Jahre alt und verhalten sich zudem nicht zu der hier interessierenden medizinischen Fragestellung.

Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 42 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Denn die Aufwendungen, welche der Kläger für die von ihm bewohnte Unterkunft entrichtet, übersteigen den der Besonderheiten des Einzelfalles angemessenen Umfang. Insoweit sind die Maßstäbe anzulegen, welche für eine Unterkunft für zwei Personen gelten. Denn zwischen den Beteiligten besteht insoweit Einigkeit, dass dem Kläger die angemessenen Kosten für eine Unterkunft für zwei Personen zustehen.

Welche Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind, ist im Rahmen einer mehrstufigen Prüfung zu ermitteln. In einem ersten Schritt ist die abstrakt angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. In einem dritten Schritt ist schließlich nach Maßgabe der sog. Produkttheorie zu klären, wie viel auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. für die inhaltsgleichen Regelungen des SGB II etwa BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R = juris Rdnr. 13 ff.; BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R = juris Rdnr. 15 ff.; für das SGB XII etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.2010, L 12 (20) SO 37/07 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2008, L 20 B 49/08 SO ER).

Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die in den landesrechtlichen Bestimmungen zur Wohnraumgröße im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnfläche abzustellen (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 07.11.2006, B 7b 18/06 R = juris). Nach Nr. 8.2 lit b) der ab 01.01.2010 geltenden Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB, Rderl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009, MBl. NRW 2010, 6 ff.) sind für zwei Personen 65 qm Wohnfläche angemessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WFNG NRW, so dass dieser Wert zu Grunde zu legen ist (SG Aachen, Urteil vom 05.11.2013 – S 11 AS 814/13 = juris, Rdnr. 21: zur Maßgeblichkeit der WNB etwa BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R = juris; zum Ganzen bereits SG Aachen, Beschluss vom 25.02.2010 – S 6 AS 205/10 ER; SG Aachen, Beschluss vom 26.07.2010, S 19 AY 28/10 ER).

Was den räumlichen Vergleichsmaßstab angeht, so sieht die Kammer das Gebiet des Kreises Düren als maßgeblich an. Insbesondere handelt es sich bei diesem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum vergleichbarer Wohnbebauung, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (zu dieser Voraussetzung etwa BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R = juris Rdnr. 18).

Probleme bereitet für diesen räumlichen Vergleichsmaßstab der dritte Schritt, mithin die Beantwortung der Frage, wie viel auf dem Wohnungsmarkt im Kreis Düren für eine einfache Wohnung für zwei Personen aufzuwenden ist. Grundsätzlich ist diese Frage anhand eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" zu beantworten, d.h. der Leistungsträger muss nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung standhalten (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R = juris; BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R = juris Rdnr. 21). Es muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen (dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R = juris Rdnr. 19, für die inhaltsgleichen Regelungen des SGB II):

• Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,

• es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung,

• Angaben über den Beobachtungszeitraum,

• Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung,

• Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

• Validität der Datenerhebung,

• Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

• Angaben über die gezogenen Schlüsse.

Das vom Kreis Düren bei der Firma InWIS Forschung & Beratung GmbH, Bochum, in Auftrag gegebene Gutachten ("Gutachten über die Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und § 35 SGB XII", abrufbar unter https://www.kreis-dueren.de/kreishaus/amt/56/pdf/Gutachten Kosten-Unterkunft-KreisDN neu.pdf) erfüllt nach Auffassung der Kammer die vom BSG aufgestellten hohen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept.

Bei der Festlegung des Vergleichsraumes geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld der Hilfebedürftigen. Ausgehend vom Wohnort der Hilfeempfänger sind Vergleichsmaßstab deshalb diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadt- bzw. Kreisteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (für die parallele Problematik im SGB II etwa BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R = juris; ferner BSG, Urteil vom 19.02.200 – B 4 AS 30/08 R = juris).

Räumlicher Vergleichsmaßstab, innerhalb dessen das Mietpreisniveau angemessener Wohnungen ermittelt werden soll, ist nach jenem Gutachten das Gebiet des Kreises Düren. Dieser stellt nach Auffassung der Kammer einen homogenen Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar (ebenso SG Aachen, Urteil vom 24.09.2013 – S 14 AS 130/13 = juris; SG Aachen, Urteil vom 05.11.2013 – S 11 AS 814/13 = juris, beide zur gleichen Problematik im Rahmen des SGB II). Die von der Firma InWIS Forschung & Beratung GmbH erhobenen Daten berücksichtigen das vom BSG (a.a.O.) betonte Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld. Überdies trägt die Erhebung dem Umstand Rechnung, dass in den kleineren Gemeinden kein Wohnungsmarkt existiert, der eine ausreichend valide Datenbasis zur Erstellung eines gesonderten schlüssigen Konzeptes liefert. Durch die vorgenommene Vergleichsraumbildung wird schließlich auch das Risiko einer Ghettoisierung im Kreisgebiet vermieden. (vgl. diesen Gesichtspunkten BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R = juris, Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R = juris, Rdnr. 24).

Des weiteren wurden Art und Weise der Datenerhebung im Gutachten ausführlich dargelegt und sind nicht zu beanstanden. So wurden eigens entsprechende Datengrundlagen für eine Erhebung von Daten erarbeitet und entsprechende Daten erhoben. So konnten insgesamt 3.830 Rückläufe verzeichnet werden (siehe InWIS-Gutachten, S. 15). Dieser Rücklauf wurde um bestimme Wohnungen bereinigt, nämlich um solche, die ganz oder teilweise vom Eigentümer oder dessen Familienangehörigen genutzt wurden, bei denen Sonderkonditionen (wie etwa Gefälligkeitsmieten) vereinbart waren, die nicht als Wohnraum vermietet wurden (z.B. ganz oder teilweise gewerblich genutzte Wohnungen), die an einen gewerblichen Zwischenvermieter vermietet wurden, die nur zum vorübergehenden Gebrauch bestimmt waren (z.B. Ferienwohnungen), die in Studenten- und Jugendwohnheimen gelegen waren sowie um sonstigen Wohnraum in Heimen, Wohnheimen, Internaten und Seminaren. Hierdurch reduzierte sich der Datenbestand um insgesamt 966 Wohnungen (siehe InWIS-Gutachten, S. 18 f.). Nach Abschluss einer Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung konnten die Angaben zu 2.864 Wohnungen für die Auswertungen zur Erstellung des schlüssigen Konzeptes verwendet werden. Die Kammer hat angesichts dieser ausführlichen und systematischen Erhebung keine Zweifel an der Validität und Repräsentativität der erhobenen Daten.

Das vom Kreis Düren in Auftrag gegebene Gutachten erfüllt schließlich auch die übrigen (s.o.) Voraussetzungen eines schlüssigen Konzeptes. Insbesondere sind die mathematisch-statistischen Grundsätze der Datenauswertung transparent dargelegt worden. So ist methodische Vorgehen im Gutachten ausführlich erläutert worden (siehe InWIS-Gutachten, S. 20 ff.) und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist das maßgebliche untere Preissegment durch eine sog. Clusteranalyse abgegrenzt und um Mieten des untersten Preissegments bereinigt worden (InWIS-Gutachten, S. 29 ff.).

Nach dem vom Kreis Düren somit vorgelegten schlüssigen Konzept ergibt sich eine angemessene Nettokaltmiete von monatlich 292.50 Euro. Die von der Beklagten bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung (nach dem schlüssigen Konzept für angemessen befundene Nettokaltmiete iHv 292,50 Euro zzgl. Betriebskosten und Heizkosten in tatsächlicher Höhe) sind daher nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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