Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 748/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2237/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob ein Unfall des Klägers beim Skifahren bei einem Townhall-Meeting ein Arbeitsunfall war.
Er wurde 1972 geboren und war bei der A.T.S. GmbH (Arbeitgeberin), einer globalen Vertriebsgesellschaft für Lösungen der Informationstechnik, beschäftigt. Er war in der Abteilung "AGCC" tätig, welche einzelne Komponenten wie Festplatten veräußerte. Gleitet wurde sie von B. E. und umfasste etwa zwanzig Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Betriebsstätten im niedersächsischen B., in N. im Landkreis M. sowie in der Region S. in L ... Einige davon arbeiteten an ihrem häuslichen Arbeitsplatz ("Homeoffice").
Am 14. Januar 2015 erhielten der Kläger und sechzehn weitere Arbeitskolleginnen und -kollegen von R. W., einer Marketingmanagerin der Arbeitgeberin, eine E-Mail mit dem Ablaufplan des für zwei Tage vorgesehenen Townhall-Meetings nebst Anhängen. Dieser sah ein Treffen am Freitag, 23. Januar 2015 von 9 bis 12 Uhr in der Niederlassung im oberbayerischen P. mit einem kleinen Mittagessen vor. Von 12 bis 15 Uhr sollte ein Bustransfer nach S. in Ö. stattfinden, wo die Unterbringung im Hotel G.B. erfolgen sollte. Die Zeit von der Ankunft bis 16:30 Uhr stand zur freien Verfügung. Von 17 bis 18:30 Uhr war Eiskartfahren organisiert, bevor um 19 Uhr ein Transfer zur Hütte "H.A." festgelegt worden war. Der Hüttenabend sollte bis 23 Uhr dauern. Die Zeit nach der zehnminütigen Rückfahrt zur Unterkunft stand zur freien Verfügung. Am Folgetag war zwischen 7 und 11 Uhr ein Frühstück geplant, bevor die Abmeldung im Hotel vorgenommen werden sollte. Die anschließende Zeit stand wiederum zur freien Verfügung. Im Programm wurde in einem Klammerzusatz "Skifahren oder " angeführt. Ab 16 Uhr war die Rückfahrt nach P. vorgesehen. Die E-Mail enthielt den Hinweis auf eine organisierte Hin- und Rückreise mit dem Bus. Bis zum Folgetag sollte Bescheid gegeben werden, ob dieser genutzt werde. Die E-Mail schloss mit der Mitteilung, dass einige am Samstag zum Skifahren gingen. Die Ausgaben hierfür, wie etwa der Skipass, seien selbst zu tragen.
C. R., der auch Ansprechpartner für eine Kontaktaufnahme Dritter mit dem Unternehmen war, sendete am 19. Januar 2015 eine E-Mail an den Kläger und nunmehr zwanzig seiner Arbeitskolleginnen und -kollegen, worin er mitteilte, aufgrund der vielen Selbstfahrenden sei kein Bus gemietet worden. Er sei bei der Hin- und Rückfahrt als Mitfahrer bei E. G. vorgesehen. Von C. R. wurde drei Tage später nochmals eine E-Mail gesendet, welche den Ablaufplan mit einigen Änderungen enthielt. Am 24. Januar 2015 stünde die Zeit ab 11 Uhr zur freien Verfügung, es könne Ski gefahren oder der Wellnessbereich beziehungsweise die Kegelbahn der Unterkunft genutzt werden. Die individuelle Rückfahrt erfolge ab 11 Uhr. Für die Hin- und Rückreise seien Mitfahrgelegenheiten organisiert worden. Wer zum Skifahren gehe, müsse die Ausgaben wie den Skipass selbst tragen. Das Hotel, das Eiskartfahren und der Hüttenabend seien frei. Eine Pauschalversteuerung übernehme die Arbeitgeberin. Die Arbeitszeit laufe über Gleitzeit.
Der Kläger nahm an dem Townhall-Meeting sowie am 24. Januar 2015 am Skifahren teil, bei dem er gegen 14 Uhr auf der Skipiste stürzte und sich eine Kniegelenksdistorsion beidseits mit ventromedialer Kapselläsion und eine Deckplattenimpression am dritten Lendenwirbelkörper zuzog. Diese Verletzungen wurden während eines stationären Krankenhausaufenthaltes vom 26. bis 29. Januar 2015 ärztlich versorgt.
Der Kläger hatte der A., bei welcher er gegen Krankheit gesetzlich versichert war, mitgeteilt, die Skiausfahrt sei von der Arbeitgeberin organisiert und durchgeführt worden. Es habe sich auf keinen Fall um eine private Veranstaltung gehandelt. Diese zeigte der V.B. im Februar 2015 einen Erstattungsanspruch wegen des Klinikaufenthaltes an, welcher Kosten von 1.702,86 EUR verursacht habe. Diese wiederum leitete den Vorgang noch im selben Monat an die Beklagte weiter.
Die Arbeitgeberin teilte dieser auf Nachfrage im März 2015 mit, die Zeit nach der Abmeldung im Hotel am 24. Januar 2015 um 11 Uhr habe zur freien Verfügung gestanden und sei nicht von ihr angewiesen worden. Außer dem Essengehen habe es keine Tagesordnung gegeben.
Am 3. Mai 2016 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten sinngemäß, das Ereignis vom 24. Januar 2015 als Arbeitsunfall festzustellen.
Im Juli 2015 ergänzte die Arbeitgeberin, die Veranstaltung sei am 23. Januar 2015 abends offiziell beendet worden. Am Folgetag nach 11 Uhr sei nur noch etwa die Hälfte der Teilnehmenden anwesend und der Rest bereits abgereist gewesen. Ein Bus sei für die Rückfahrt um 16 Uhr geplant gewesen, aber abgesagt worden, weil er nicht benötigt worden sei.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2016 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 24. Januar 2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es habe sich lediglich um einen Abteilungsausflug gehandelt. Die Teilnehmenden hätten zwischen Skifahren, Spaziergängen oder Wellness wählen können. Ein festes Programm, welches die Verbundenheit untereinander und mit der Betriebsleitung zu fördern geeignet sei, habe nicht bestanden. Eine Pflege der Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft sei aufgrund der geringen Zahl der Teilnehmenden und der frei wählbaren sportlichen Aktivitäten zum Unfallzeitpunkt nicht gegeben gewesen. Die private Freizeitaktivität habe eindeutig im Vordergrund gestanden. Der Kläger habe eine eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit ausgeübt.
Hiergegen erhob er Widerspruch, mit dem er darauf hinwies, er habe nicht lediglich eine Deckplattenimpression, sondern einen Wirbelkörperbruch erlitten. Die Arbeitgeberin habe weltweit etwa 80.000 Personen beschäftigt. In Deutschland seien für sie an verschiedenen Standorten zwischen 400 und 500 Menschen tätig. Die Voraussetzung, dass die gesamte Belegschaft an dem Ereignis teilnehme, sei vorliegend nicht erfüllbar gewesen. Im Vordergrund habe gestanden, dass die verschiedenen, auf das Bundesgebiet verstreuten, teilweise auch in anderen Ländern ansässigen Mitarbeitenden zu einem Teammeeting zusammenkommen sollten. Das Treffen organisiert, vorbereitet, durchgeführt und eingeladen habe eine führende Mitarbeiterin aus der Marketingabteilung. Durch die Arbeitgeberin empfohlen, angeboten und vorbereitet worden seien ein gemeinsames Skifahren, Bowling und alternativ Wellness im angemieteten Hotel. Die Rückfahrt sei zunächst mit einem Bus organisiert gewesen. Nach der Absage verschiedener Mitarbeitenden sei umdisponiert worden. Die Teilnehmenden hätten sich auf verschiedene Fahrzeuge der Arbeitgeberin verteilen sollen. Die Hin- und Rückfahrt habe ausdrücklich nicht mit privaten Personenkraftwagen vorgenommen werden sollen. Die Arbeitnehmenden seien ausdrücklich angewiesen worden, den Freitag als normalen Arbeitstag ohne Überstunden und den Samstag als solche intern zu verbuchen. Das Unternehmen sei jederzeit durch Führungskräfte wie den Vertriebsleiter C. R. und die Abteilungsleiterin B. E. vertreten gewesen. Die Aktivitäten am Samstagnachmittag hätten dem näheren Kennenlernen der einzelnen Teammitglieder gedient. E. sei der Umstand, wonach die gemeinschaftliche Abfahrt um 16 Uhr vorgesehen gewesen sei.
Auf erneute Nachfrage der Beklagten bei der Arbeitgeberin legte diese im Juli 2016 dar, am Unfalltag seien in der Abteilung, in welcher der Kläger tätig gewesen sei, insgesamt 23 Personen beschäftigt gewesen. Die angebotenen Freizeitaktivitäten nach der Abmeldung im Hotel seien absolut freiwillig gewesen. Zu keiner Zeit sei das Skilaufen als Teamevent oder zum näheren Kennenlernen empfohlen worden. Der Skipass sei von ihr nicht gezahlt worden, die Kosten hätten die Mitarbeitenden selbst zu tragen gehabt. Als Teamevent seien im Ablaufplan ausdrücklich nur das Eiskartfahren und das gemeinsame Abendessen in der Hütte am Tag zuvor deklariert gewesen. C. R. wie auch B. E. seien direkt nach der Abmeldung im Hotel abgereist. Eine offizielle Beendigung habe es nicht gegeben. Am Abend zuvor sei die Verabschiedung an der Bar erfolgt. Damit sei die Veranstaltung beendet gewesen. Sie habe beabsichtigt, einen Bus für die Mitarbeitenden zur Verfügung zu stellen, welche noch hätten Skilaufen wollen. Das Interesse sei jedoch so gering gewesen, dass dieser bereits am 19. Januar 2015 per E-Mail storniert und sie auf Fahrgemeinschaften aufgeteilt worden seien. Ihres Wissens seien noch vier Beschäftigte zum Skilaufen gegangen, darunter der Kläger und W. S ...
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 zurückgewiesen. Die weiteren Ermittlungen hätten bestätigt, dass das Skifahren am Unfalltag keinen betrieblichen Interessen gedient habe. Es habe mit der unternehmensbezogenen Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr in einem Zusammenhang gestanden und sei als private Freizeitaktivität zu werten.
Hiergegen hat der Kläger am 28. März 2017 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben, welches bei S. P., einer Mitarbeiterin im Personalwesen der Arbeitgeberin, nachgefragt hat. Die Mitarbeitenden der Abteilung "AGCC" hätten sich ein bis zweimal jährlich zu einem Teammeeting getroffen. In der Regel habe es danach ein gemeinsames Abendessen gegeben. Die Mitarbeitenden, welche einer aktiven Zeiterfassung unterlägen hätten, sollten zum Zeitpunkt der Abfahrt aus- und am Samstag zwischen 9 und 14 Uhr einstempeln. Für diejenigen mit passiver Zeiterfassung wie der Kläger sei keine Regelung abgesprochen gewesen. Letztere hätten keinen Ausgleich erhalten beziehungsweise Überstunden verbuchen können.
Das SG hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2018 gehört. Daraufhin ist die Klage durch Urteil abgewiesen worden. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe er weder eine geschuldete noch eine vermeintliche Pflicht aus einem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Da eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf Freizeitveranstaltungen durch die Arbeitgeberin nicht berücksichtigt werden könne, führe im Übrigen die Gewährung eines Arbeitszeitausgleiches nicht zwingend zur Anerkennung eines Versicherungsschutzes, wenn nach den Gesamtumständen keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung mehr vorliege, wie dies beim Kläger der Fall gewesen sei.
Gegen die seinen Bevollmächtigten am 4. Juni 2018 zugestellte Entscheidung hat er am 25. Juni 2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Veranstaltung Ende Januar 2015 habe im Wege einer vorzunehmenden Gesamtschau im Interesse der Arbeitgeberin gelegen. Das gesamte Wochenende sei sie in das Veranstaltungsprogramm integriert gewesen. Beim Skifahren habe es sich um eine von drei ausdrücklich von ihr angebotenen Nachmittagsaktivitäten zum näheren Kennenlernen der einzelnen Teammitglieder gehandelt. Die gemeinschaftliche Abfahrt sei um 16 Uhr vorgesehen gewesen. Hierbei es sich um eine arbeitgeberseitige Weisung gehandelt. Hieran habe er sich gehalten, ohne damals gewusst zu haben, dass andere Abteilungsmitglieder bereits aus privaten Gründen zuvor abgereist seien. Einzelne Programmpunkte wie das Skifahren könnten nicht wahllos aus dem arbeitgeberseitig vorgegebenen Rahmenprogramm herausgenommen werden, wie ein Rückgriff auf reiserechtliche Grundsätze zeige. Bei einer Pauschalreise sei die Rückreise mit inbegriffen. Darüber hinaus erschiene es äußerst fragwürdig, warum einerseits das Eiskartfahren als Teambuildingprogramm anzusehen sei, demgegenüber das Skifahren nicht. Bereits während des ersten Tages habe der Ablaufplan zeitliche Lücken für die Freizeit beinhaltet, welche dazu gedacht gewesen seien, sich auf persönlicher Ebene näher kennenzulernen. Das Skifahren habe innerhalb der zur freien Verfügung gestandenen Zeit von 11 bis 16 Uhr am zweiten Tag stattgefunden. Hierbei habe es sich um einen wesentlichen Teil der Zielsetzung und des Wesens der Gesamtveranstaltung gehandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Mai 2018 und den Bescheid vom 26. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 aufzuheben sowie festzustellen, dass das Ereignis vom 24. Januar 2015 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei gerade die Möglichkeit der individuellen Gestaltung im Hinblick auf die Stärkung des Wirgefühls als zweifelhaft erachtet worden. Die zeitliche Verbindung des Skifahrens mit der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung mache es nicht automatisch zu einer versicherten Tätigkeit. Vielmehr komme es auf die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls an. Das Skifahren in der freien Zeit sei ein Vorschlag der Arbeitgeberin gewesen, an dem nur wenig Interesse bestanden habe. Die individuellen Freizeitaktivitäten seien deutlich von den Programmpunkten, welche im Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin gestanden hätten, abgegrenzt gewesen. Als Maßnahme für das Teambuilding sei das Skifahren daher auch nicht im empfohlen worden. Eine wesentliche betriebsdienliche Tätigkeit sei darin nicht erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist das Urteil des SG vom 17. Mai 2018, mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl. BSG, Urteile vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 (38) und 26. Juni 2014 - B 2 U 7/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 53, Rz. 10 m. w. N.) erhobene Klage, mit welcher der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 die gerichtliche Feststellung des Ereignisses vom 24. Januar 2015 als Arbeitsunfall verfolgte, abgewiesen wurde. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bezogen auf diese Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 55 Rz. 21), welche am 15. November 2018 stattfand.
Die Berufung ist mangels Begründetheit der Klage nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 13. Mai 2014 als Arbeitsunfall. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das SG wies die Klage daher zu Recht ab.
Versicherte können von der zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 102 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die Feststellung eines Versicherungsfalls, hier eines Arbeitsunfalls, beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 Rz. 15 f.). Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung der Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteile vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30, Rz. 10 m. w. N., vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R -, BSGE 107, 197 (198 f.) und vom 29. November 2011 - B 2 U 10/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 42, Rz. 11). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalles", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 43, Rz. 17).
Der Kläger verrichtete keine versicherte Tätigkeit, war also kein Versicherter und erlitt deshalb keinen Arbeitsunfall, als er am 24. Januar 2015 gegen 14 Uhr auf einer Skipiste stürzte sowie sich hierbei eine Kniegelenksdistorsion beidseits mit ventromedialer Kapselläsion und eine Deckplattenimpression am dritten Lendenwirbelkörper zuzog. Versichert ist eine Person nur, wenn, solange und soweit sie den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 (39 ff.)). Eine solche ist jedes konkrete Handeln von Verletzten, welches objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39, Rz. 22) und subjektiv zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese auch als so genannte "Handlungstendenz" bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns der Verletzten ist eine innere Tatsache. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog. "objektivierte Handlungstendenz"), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung und erst recht nicht eine niedrigere Vorsatzstufe reichen hingegen nicht.
Zwar liegt die objektive Grundvoraussetzung der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit, das von außen beobachtbare Handeln an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit, vor, als der Kläger die Skipiste befuhr. Dieses sehr unspezifische Verhalten lässt aber aus sich heraus keinen Schluss auf die Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit zu.
Es erfolgte im Zusammenhang mit dessen Teilnahme an dem Townhall-Meeting im S. im Januar 2015, welches seine damalige Arbeitgeberin für die etwa zwanzig Mitglieder der Abteilung "AGCC" ausrichtete, welche einzelne Komponenten wie Festplatten vertrieb. Das Treffen organisiert und vorbereitet sowie hierzu eingeladen hatte die angestellte Marketingmanagerin W., wie der Kläger im Widerspruchsverfahren kundtat. Der damit einzig in Betracht kommende Tatbestand ist damit die Beschäftigtenversicherung, also die Tätigkeit als "Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Indes sind die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine nach dieser Norm versicherte Tätigkeit liegt vor, wenn Verletzte zur Erfüllung eines von ihnen begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornehmen, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durften, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausüben (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R -, BSGE 121, 297 (299 f.)). Im Unfallzeitpunkt übte der Kläger weder seine Beschäftigung als Vertriebsmitarbeiter aus noch verunglückte er im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Der Kläger befuhr die Skipiste am 24. Januar 2015 gegen 14 Uhr nicht, um damit eine auch vermeintliche Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis als Vertriebsmitarbeiter zu erfüllen oder eine eigenes unternehmensbezogenes, den innerbetrieblichen Belangen dienendes Recht wahrzunehmen. Er handelte nicht im unmittelbaren Betriebsinteresse, sondern allein im eigenen, sich sportlich zu betätigen.
Bei diesem Skifahren handelte es sich auch nicht um eine im Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R -, BSGE 121, 297 (300 f.)). Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Leitung gewünschte und gegebenenfalls sogar geforderte Teilnahme das von ihr dadurch zum Ausdruck gebrachte Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu fördern. Ausreichend ist, dass durch die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt es, die Teilnahme an ihr als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens wie der Abteilung "AGCC" der Arbeitgeberin genügt es zwar, wenn die Leitung dieser Gruppierung, vorliegend der Vertriebsleiter R. und die Abteilungsleiterin E., als Veranstalterin auftritt. Die persönliche Teilnahme der Leitung des Unternehmens ist nicht zwingend (BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R -, juris, Rz. 21). Die Veranstaltung muss nach dem Programm indes geeignet sein, die gesamte organisatorische Einheit anzusprechen (vgl. BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, Rz. 20 und vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, juris, Rz. 11). Die Teilnahme an Freizeit- oder Erholungsveranstaltungen ist demgegenüber nicht versichert, selbst wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden, was hinsichtlich des Skifahrens nicht einmal der Fall war. Im Ablaufplan wurde von Anfang an darauf verwiesen, dass die Ausgaben, etwa für den Skipass, selbst zu tragen sind. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, Rz. 21).
Der Freizeitcharakter des Skifahrens wird dadurch deutlich, dass im Ablaufplan am 24. Januar 2015 nach dem Frühstück und der Abmeldung im Hotel am Vormittag eine Zeit zur freien Verfügung ausgewiesen war. Für die persönliche Gestaltung wurde von der Marketingmanagerin W. lediglich beispielhaft das Skifahren angeführt. C. R. erwähnte am Tag vor dem Treffen als weitere Möglichkeiten noch die Nutzung des Wellnessbereiches und der Kegelbahn der Unterkunft, wobei dahinstehen kann, ob der Kläger hierzu nach der Abmeldung im Hotel noch berechtigt war. Es steht jeder Arbeitgeberin frei, die Mitarbeitenden durch solche Veranstaltungen, etwa auch durch so bezeichnete "Incentive-Reisen", zu höheren Leistungen anzuspornen; sie hat es jedoch nicht in der Hand den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde. Solche Erwägungen reichen nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen. Die vom Kläger angeführte arbeitgeberseitige Deklarierung als Überstunden hätte insoweit keine rechtliche Wirkung, wobei die Mitarbeiterin der Arbeitgeberin im Personalwesen P. seine Darlegung ohnehin nicht bestätigte. Eine Regelung war für die Mitarbeitenden mit passiver Zeiterfassung wie er nicht vorgenommen worden. Ebenso wie die Unterhaltung gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Leitung einer organisatorischen Einheit und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (vgl. BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, Rz. 21 m. w. N.). Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung unterscheidet sich damit von den Regelungen des vom Kläger angeführten bürgerlich-rechtlichen Reisevertragsrechts, wonach sich ein Reiseveranstalter aufgrund seiner Willenserklärung zur Verschaffung einer Pauschalreise verpflichten kann (§ 651a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Durch das von C. R. vor der Abfahrt konkretisierte Alternativprogramm im gleichen Zeitfenster wurden darüber hinaus in Bezug auf das Skifahren nicht sämtliche Mitarbeitenden der Abteilung "AGCC" angesprochen.
Für die Anerkennung eines unfallversicherten Betriebssports muss die sportliche Betätigung dem Ausgleich für die Belastung durch die versicherte Tätigkeit dienen und mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden (BSG, Urteil vom 28. November 1961 - 2 RU 130/59 -, BSGE 16, 1 (4 f.)), woran es bei dem in der Freizeit vorgenommenen einmaligen Skifahren fehlt.
Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur besonderen Betriebsgefahr, welche an dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung anknüpft, Beschäftigte gegen Gefahren des Betriebes zu versichern, denen sie wegen ihrer Beschäftigung dort ausgesetzt sind, und die Unternehmen von möglichen Schadensersatzansprüchen freizustellen (BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30, Rz. 25 m. w. N.), kann ebenfalls kein Versicherungsschutz hergeleitet werden. Versicherte erleiden danach unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrunde liegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, welche der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R -, juris, Rz. 24). Ein innerer Zusammenhang mit derjenigen als Beschäftigter bestand danach im Falle des Klägers nicht, da er sich den mit dem aus eigenem Interesse unternommenen Skifahren verbundenen Risiken und Gefahren am Aufenthaltsort freiwillig aussetzte (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R -, juris, Rz. 22). Er war weder rechtlich noch faktisch gezwungen, daran teilzunehmen. Vielmehr hätte er sich den damit verbundenen Unwägbarkeiten ohne Weiteres dadurch entziehen können, dass er früher abreist, wie es der Vertriebsleiter R. und die Abteilungsleiterin E. als Veranstaltende des Townhall-Meetings sowie andere Arbeitskolleginnen und -kollegen bevorzugten. Soweit er gleichwohl annahm, aufgrund einer Weisung der Arbeitgeberin, an der gemeinschaftlichen Rückfahrt um 16 Uhr teilnehmen zu müssen, hätte er sich nach der Abmeldung im Hotel anderen, weniger gefahrgeneigten Freizeitaktivitäten zuwenden können.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob ein Unfall des Klägers beim Skifahren bei einem Townhall-Meeting ein Arbeitsunfall war.
Er wurde 1972 geboren und war bei der A.T.S. GmbH (Arbeitgeberin), einer globalen Vertriebsgesellschaft für Lösungen der Informationstechnik, beschäftigt. Er war in der Abteilung "AGCC" tätig, welche einzelne Komponenten wie Festplatten veräußerte. Gleitet wurde sie von B. E. und umfasste etwa zwanzig Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Betriebsstätten im niedersächsischen B., in N. im Landkreis M. sowie in der Region S. in L ... Einige davon arbeiteten an ihrem häuslichen Arbeitsplatz ("Homeoffice").
Am 14. Januar 2015 erhielten der Kläger und sechzehn weitere Arbeitskolleginnen und -kollegen von R. W., einer Marketingmanagerin der Arbeitgeberin, eine E-Mail mit dem Ablaufplan des für zwei Tage vorgesehenen Townhall-Meetings nebst Anhängen. Dieser sah ein Treffen am Freitag, 23. Januar 2015 von 9 bis 12 Uhr in der Niederlassung im oberbayerischen P. mit einem kleinen Mittagessen vor. Von 12 bis 15 Uhr sollte ein Bustransfer nach S. in Ö. stattfinden, wo die Unterbringung im Hotel G.B. erfolgen sollte. Die Zeit von der Ankunft bis 16:30 Uhr stand zur freien Verfügung. Von 17 bis 18:30 Uhr war Eiskartfahren organisiert, bevor um 19 Uhr ein Transfer zur Hütte "H.A." festgelegt worden war. Der Hüttenabend sollte bis 23 Uhr dauern. Die Zeit nach der zehnminütigen Rückfahrt zur Unterkunft stand zur freien Verfügung. Am Folgetag war zwischen 7 und 11 Uhr ein Frühstück geplant, bevor die Abmeldung im Hotel vorgenommen werden sollte. Die anschließende Zeit stand wiederum zur freien Verfügung. Im Programm wurde in einem Klammerzusatz "Skifahren oder " angeführt. Ab 16 Uhr war die Rückfahrt nach P. vorgesehen. Die E-Mail enthielt den Hinweis auf eine organisierte Hin- und Rückreise mit dem Bus. Bis zum Folgetag sollte Bescheid gegeben werden, ob dieser genutzt werde. Die E-Mail schloss mit der Mitteilung, dass einige am Samstag zum Skifahren gingen. Die Ausgaben hierfür, wie etwa der Skipass, seien selbst zu tragen.
C. R., der auch Ansprechpartner für eine Kontaktaufnahme Dritter mit dem Unternehmen war, sendete am 19. Januar 2015 eine E-Mail an den Kläger und nunmehr zwanzig seiner Arbeitskolleginnen und -kollegen, worin er mitteilte, aufgrund der vielen Selbstfahrenden sei kein Bus gemietet worden. Er sei bei der Hin- und Rückfahrt als Mitfahrer bei E. G. vorgesehen. Von C. R. wurde drei Tage später nochmals eine E-Mail gesendet, welche den Ablaufplan mit einigen Änderungen enthielt. Am 24. Januar 2015 stünde die Zeit ab 11 Uhr zur freien Verfügung, es könne Ski gefahren oder der Wellnessbereich beziehungsweise die Kegelbahn der Unterkunft genutzt werden. Die individuelle Rückfahrt erfolge ab 11 Uhr. Für die Hin- und Rückreise seien Mitfahrgelegenheiten organisiert worden. Wer zum Skifahren gehe, müsse die Ausgaben wie den Skipass selbst tragen. Das Hotel, das Eiskartfahren und der Hüttenabend seien frei. Eine Pauschalversteuerung übernehme die Arbeitgeberin. Die Arbeitszeit laufe über Gleitzeit.
Der Kläger nahm an dem Townhall-Meeting sowie am 24. Januar 2015 am Skifahren teil, bei dem er gegen 14 Uhr auf der Skipiste stürzte und sich eine Kniegelenksdistorsion beidseits mit ventromedialer Kapselläsion und eine Deckplattenimpression am dritten Lendenwirbelkörper zuzog. Diese Verletzungen wurden während eines stationären Krankenhausaufenthaltes vom 26. bis 29. Januar 2015 ärztlich versorgt.
Der Kläger hatte der A., bei welcher er gegen Krankheit gesetzlich versichert war, mitgeteilt, die Skiausfahrt sei von der Arbeitgeberin organisiert und durchgeführt worden. Es habe sich auf keinen Fall um eine private Veranstaltung gehandelt. Diese zeigte der V.B. im Februar 2015 einen Erstattungsanspruch wegen des Klinikaufenthaltes an, welcher Kosten von 1.702,86 EUR verursacht habe. Diese wiederum leitete den Vorgang noch im selben Monat an die Beklagte weiter.
Die Arbeitgeberin teilte dieser auf Nachfrage im März 2015 mit, die Zeit nach der Abmeldung im Hotel am 24. Januar 2015 um 11 Uhr habe zur freien Verfügung gestanden und sei nicht von ihr angewiesen worden. Außer dem Essengehen habe es keine Tagesordnung gegeben.
Am 3. Mai 2016 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten sinngemäß, das Ereignis vom 24. Januar 2015 als Arbeitsunfall festzustellen.
Im Juli 2015 ergänzte die Arbeitgeberin, die Veranstaltung sei am 23. Januar 2015 abends offiziell beendet worden. Am Folgetag nach 11 Uhr sei nur noch etwa die Hälfte der Teilnehmenden anwesend und der Rest bereits abgereist gewesen. Ein Bus sei für die Rückfahrt um 16 Uhr geplant gewesen, aber abgesagt worden, weil er nicht benötigt worden sei.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2016 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 24. Januar 2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es habe sich lediglich um einen Abteilungsausflug gehandelt. Die Teilnehmenden hätten zwischen Skifahren, Spaziergängen oder Wellness wählen können. Ein festes Programm, welches die Verbundenheit untereinander und mit der Betriebsleitung zu fördern geeignet sei, habe nicht bestanden. Eine Pflege der Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft sei aufgrund der geringen Zahl der Teilnehmenden und der frei wählbaren sportlichen Aktivitäten zum Unfallzeitpunkt nicht gegeben gewesen. Die private Freizeitaktivität habe eindeutig im Vordergrund gestanden. Der Kläger habe eine eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit ausgeübt.
Hiergegen erhob er Widerspruch, mit dem er darauf hinwies, er habe nicht lediglich eine Deckplattenimpression, sondern einen Wirbelkörperbruch erlitten. Die Arbeitgeberin habe weltweit etwa 80.000 Personen beschäftigt. In Deutschland seien für sie an verschiedenen Standorten zwischen 400 und 500 Menschen tätig. Die Voraussetzung, dass die gesamte Belegschaft an dem Ereignis teilnehme, sei vorliegend nicht erfüllbar gewesen. Im Vordergrund habe gestanden, dass die verschiedenen, auf das Bundesgebiet verstreuten, teilweise auch in anderen Ländern ansässigen Mitarbeitenden zu einem Teammeeting zusammenkommen sollten. Das Treffen organisiert, vorbereitet, durchgeführt und eingeladen habe eine führende Mitarbeiterin aus der Marketingabteilung. Durch die Arbeitgeberin empfohlen, angeboten und vorbereitet worden seien ein gemeinsames Skifahren, Bowling und alternativ Wellness im angemieteten Hotel. Die Rückfahrt sei zunächst mit einem Bus organisiert gewesen. Nach der Absage verschiedener Mitarbeitenden sei umdisponiert worden. Die Teilnehmenden hätten sich auf verschiedene Fahrzeuge der Arbeitgeberin verteilen sollen. Die Hin- und Rückfahrt habe ausdrücklich nicht mit privaten Personenkraftwagen vorgenommen werden sollen. Die Arbeitnehmenden seien ausdrücklich angewiesen worden, den Freitag als normalen Arbeitstag ohne Überstunden und den Samstag als solche intern zu verbuchen. Das Unternehmen sei jederzeit durch Führungskräfte wie den Vertriebsleiter C. R. und die Abteilungsleiterin B. E. vertreten gewesen. Die Aktivitäten am Samstagnachmittag hätten dem näheren Kennenlernen der einzelnen Teammitglieder gedient. E. sei der Umstand, wonach die gemeinschaftliche Abfahrt um 16 Uhr vorgesehen gewesen sei.
Auf erneute Nachfrage der Beklagten bei der Arbeitgeberin legte diese im Juli 2016 dar, am Unfalltag seien in der Abteilung, in welcher der Kläger tätig gewesen sei, insgesamt 23 Personen beschäftigt gewesen. Die angebotenen Freizeitaktivitäten nach der Abmeldung im Hotel seien absolut freiwillig gewesen. Zu keiner Zeit sei das Skilaufen als Teamevent oder zum näheren Kennenlernen empfohlen worden. Der Skipass sei von ihr nicht gezahlt worden, die Kosten hätten die Mitarbeitenden selbst zu tragen gehabt. Als Teamevent seien im Ablaufplan ausdrücklich nur das Eiskartfahren und das gemeinsame Abendessen in der Hütte am Tag zuvor deklariert gewesen. C. R. wie auch B. E. seien direkt nach der Abmeldung im Hotel abgereist. Eine offizielle Beendigung habe es nicht gegeben. Am Abend zuvor sei die Verabschiedung an der Bar erfolgt. Damit sei die Veranstaltung beendet gewesen. Sie habe beabsichtigt, einen Bus für die Mitarbeitenden zur Verfügung zu stellen, welche noch hätten Skilaufen wollen. Das Interesse sei jedoch so gering gewesen, dass dieser bereits am 19. Januar 2015 per E-Mail storniert und sie auf Fahrgemeinschaften aufgeteilt worden seien. Ihres Wissens seien noch vier Beschäftigte zum Skilaufen gegangen, darunter der Kläger und W. S ...
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 zurückgewiesen. Die weiteren Ermittlungen hätten bestätigt, dass das Skifahren am Unfalltag keinen betrieblichen Interessen gedient habe. Es habe mit der unternehmensbezogenen Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr in einem Zusammenhang gestanden und sei als private Freizeitaktivität zu werten.
Hiergegen hat der Kläger am 28. März 2017 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben, welches bei S. P., einer Mitarbeiterin im Personalwesen der Arbeitgeberin, nachgefragt hat. Die Mitarbeitenden der Abteilung "AGCC" hätten sich ein bis zweimal jährlich zu einem Teammeeting getroffen. In der Regel habe es danach ein gemeinsames Abendessen gegeben. Die Mitarbeitenden, welche einer aktiven Zeiterfassung unterlägen hätten, sollten zum Zeitpunkt der Abfahrt aus- und am Samstag zwischen 9 und 14 Uhr einstempeln. Für diejenigen mit passiver Zeiterfassung wie der Kläger sei keine Regelung abgesprochen gewesen. Letztere hätten keinen Ausgleich erhalten beziehungsweise Überstunden verbuchen können.
Das SG hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2018 gehört. Daraufhin ist die Klage durch Urteil abgewiesen worden. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe er weder eine geschuldete noch eine vermeintliche Pflicht aus einem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Da eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf Freizeitveranstaltungen durch die Arbeitgeberin nicht berücksichtigt werden könne, führe im Übrigen die Gewährung eines Arbeitszeitausgleiches nicht zwingend zur Anerkennung eines Versicherungsschutzes, wenn nach den Gesamtumständen keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung mehr vorliege, wie dies beim Kläger der Fall gewesen sei.
Gegen die seinen Bevollmächtigten am 4. Juni 2018 zugestellte Entscheidung hat er am 25. Juni 2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Veranstaltung Ende Januar 2015 habe im Wege einer vorzunehmenden Gesamtschau im Interesse der Arbeitgeberin gelegen. Das gesamte Wochenende sei sie in das Veranstaltungsprogramm integriert gewesen. Beim Skifahren habe es sich um eine von drei ausdrücklich von ihr angebotenen Nachmittagsaktivitäten zum näheren Kennenlernen der einzelnen Teammitglieder gehandelt. Die gemeinschaftliche Abfahrt sei um 16 Uhr vorgesehen gewesen. Hierbei es sich um eine arbeitgeberseitige Weisung gehandelt. Hieran habe er sich gehalten, ohne damals gewusst zu haben, dass andere Abteilungsmitglieder bereits aus privaten Gründen zuvor abgereist seien. Einzelne Programmpunkte wie das Skifahren könnten nicht wahllos aus dem arbeitgeberseitig vorgegebenen Rahmenprogramm herausgenommen werden, wie ein Rückgriff auf reiserechtliche Grundsätze zeige. Bei einer Pauschalreise sei die Rückreise mit inbegriffen. Darüber hinaus erschiene es äußerst fragwürdig, warum einerseits das Eiskartfahren als Teambuildingprogramm anzusehen sei, demgegenüber das Skifahren nicht. Bereits während des ersten Tages habe der Ablaufplan zeitliche Lücken für die Freizeit beinhaltet, welche dazu gedacht gewesen seien, sich auf persönlicher Ebene näher kennenzulernen. Das Skifahren habe innerhalb der zur freien Verfügung gestandenen Zeit von 11 bis 16 Uhr am zweiten Tag stattgefunden. Hierbei habe es sich um einen wesentlichen Teil der Zielsetzung und des Wesens der Gesamtveranstaltung gehandelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Mai 2018 und den Bescheid vom 26. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 aufzuheben sowie festzustellen, dass das Ereignis vom 24. Januar 2015 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei gerade die Möglichkeit der individuellen Gestaltung im Hinblick auf die Stärkung des Wirgefühls als zweifelhaft erachtet worden. Die zeitliche Verbindung des Skifahrens mit der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung mache es nicht automatisch zu einer versicherten Tätigkeit. Vielmehr komme es auf die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls an. Das Skifahren in der freien Zeit sei ein Vorschlag der Arbeitgeberin gewesen, an dem nur wenig Interesse bestanden habe. Die individuellen Freizeitaktivitäten seien deutlich von den Programmpunkten, welche im Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin gestanden hätten, abgegrenzt gewesen. Als Maßnahme für das Teambuilding sei das Skifahren daher auch nicht im empfohlen worden. Eine wesentliche betriebsdienliche Tätigkeit sei darin nicht erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist das Urteil des SG vom 17. Mai 2018, mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG; vgl. BSG, Urteile vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 (38) und 26. Juni 2014 - B 2 U 7/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 53, Rz. 10 m. w. N.) erhobene Klage, mit welcher der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 die gerichtliche Feststellung des Ereignisses vom 24. Januar 2015 als Arbeitsunfall verfolgte, abgewiesen wurde. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bezogen auf diese Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 55 Rz. 21), welche am 15. November 2018 stattfand.
Die Berufung ist mangels Begründetheit der Klage nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 13. Mai 2014 als Arbeitsunfall. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das SG wies die Klage daher zu Recht ab.
Versicherte können von der zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 102 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die Feststellung eines Versicherungsfalls, hier eines Arbeitsunfalls, beanspruchen, wenn ein solcher eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R -, SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 Rz. 15 f.). Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung der Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, Urteile vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30, Rz. 10 m. w. N., vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R -, BSGE 107, 197 (198 f.) und vom 29. November 2011 - B 2 U 10/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 42, Rz. 11). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalles", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 43, Rz. 17).
Der Kläger verrichtete keine versicherte Tätigkeit, war also kein Versicherter und erlitt deshalb keinen Arbeitsunfall, als er am 24. Januar 2015 gegen 14 Uhr auf einer Skipiste stürzte sowie sich hierbei eine Kniegelenksdistorsion beidseits mit ventromedialer Kapselläsion und eine Deckplattenimpression am dritten Lendenwirbelkörper zuzog. Versichert ist eine Person nur, wenn, solange und soweit sie den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 (39 ff.)). Eine solche ist jedes konkrete Handeln von Verletzten, welches objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39, Rz. 22) und subjektiv zumindest auch auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese auch als so genannte "Handlungstendenz" bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns der Verletzten ist eine innere Tatsache. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog. "objektivierte Handlungstendenz"), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung und erst recht nicht eine niedrigere Vorsatzstufe reichen hingegen nicht.
Zwar liegt die objektive Grundvoraussetzung der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit, das von außen beobachtbare Handeln an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit, vor, als der Kläger die Skipiste befuhr. Dieses sehr unspezifische Verhalten lässt aber aus sich heraus keinen Schluss auf die Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes einer versicherten Tätigkeit zu.
Es erfolgte im Zusammenhang mit dessen Teilnahme an dem Townhall-Meeting im S. im Januar 2015, welches seine damalige Arbeitgeberin für die etwa zwanzig Mitglieder der Abteilung "AGCC" ausrichtete, welche einzelne Komponenten wie Festplatten vertrieb. Das Treffen organisiert und vorbereitet sowie hierzu eingeladen hatte die angestellte Marketingmanagerin W., wie der Kläger im Widerspruchsverfahren kundtat. Der damit einzig in Betracht kommende Tatbestand ist damit die Beschäftigtenversicherung, also die Tätigkeit als "Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Indes sind die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine nach dieser Norm versicherte Tätigkeit liegt vor, wenn Verletzte zur Erfüllung eines von ihnen begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornehmen, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durften, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausüben (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R -, BSGE 121, 297 (299 f.)). Im Unfallzeitpunkt übte der Kläger weder seine Beschäftigung als Vertriebsmitarbeiter aus noch verunglückte er im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Der Kläger befuhr die Skipiste am 24. Januar 2015 gegen 14 Uhr nicht, um damit eine auch vermeintliche Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis als Vertriebsmitarbeiter zu erfüllen oder eine eigenes unternehmensbezogenes, den innerbetrieblichen Belangen dienendes Recht wahrzunehmen. Er handelte nicht im unmittelbaren Betriebsinteresse, sondern allein im eigenen, sich sportlich zu betätigen.
Bei diesem Skifahren handelte es sich auch nicht um eine im Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 19/14 R -, BSGE 121, 297 (300 f.)). Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Leitung gewünschte und gegebenenfalls sogar geforderte Teilnahme das von ihr dadurch zum Ausdruck gebrachte Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu fördern. Ausreichend ist, dass durch die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt es, die Teilnahme an ihr als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens wie der Abteilung "AGCC" der Arbeitgeberin genügt es zwar, wenn die Leitung dieser Gruppierung, vorliegend der Vertriebsleiter R. und die Abteilungsleiterin E., als Veranstalterin auftritt. Die persönliche Teilnahme der Leitung des Unternehmens ist nicht zwingend (BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R -, juris, Rz. 21). Die Veranstaltung muss nach dem Programm indes geeignet sein, die gesamte organisatorische Einheit anzusprechen (vgl. BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, Rz. 20 und vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R -, juris, Rz. 11). Die Teilnahme an Freizeit- oder Erholungsveranstaltungen ist demgegenüber nicht versichert, selbst wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden, was hinsichtlich des Skifahrens nicht einmal der Fall war. Im Ablaufplan wurde von Anfang an darauf verwiesen, dass die Ausgaben, etwa für den Skipass, selbst zu tragen sind. Stehen Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, Rz. 21).
Der Freizeitcharakter des Skifahrens wird dadurch deutlich, dass im Ablaufplan am 24. Januar 2015 nach dem Frühstück und der Abmeldung im Hotel am Vormittag eine Zeit zur freien Verfügung ausgewiesen war. Für die persönliche Gestaltung wurde von der Marketingmanagerin W. lediglich beispielhaft das Skifahren angeführt. C. R. erwähnte am Tag vor dem Treffen als weitere Möglichkeiten noch die Nutzung des Wellnessbereiches und der Kegelbahn der Unterkunft, wobei dahinstehen kann, ob der Kläger hierzu nach der Abmeldung im Hotel noch berechtigt war. Es steht jeder Arbeitgeberin frei, die Mitarbeitenden durch solche Veranstaltungen, etwa auch durch so bezeichnete "Incentive-Reisen", zu höheren Leistungen anzuspornen; sie hat es jedoch nicht in der Hand den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen gestärkt würde. Solche Erwägungen reichen nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen. Die vom Kläger angeführte arbeitgeberseitige Deklarierung als Überstunden hätte insoweit keine rechtliche Wirkung, wobei die Mitarbeiterin der Arbeitgeberin im Personalwesen P. seine Darlegung ohnehin nicht bestätigte. Eine Regelung war für die Mitarbeitenden mit passiver Zeiterfassung wie er nicht vorgenommen worden. Ebenso wie die Unterhaltung gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Leitung einer organisatorischen Einheit und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (vgl. BSG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, Rz. 21 m. w. N.). Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung unterscheidet sich damit von den Regelungen des vom Kläger angeführten bürgerlich-rechtlichen Reisevertragsrechts, wonach sich ein Reiseveranstalter aufgrund seiner Willenserklärung zur Verschaffung einer Pauschalreise verpflichten kann (§ 651a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Durch das von C. R. vor der Abfahrt konkretisierte Alternativprogramm im gleichen Zeitfenster wurden darüber hinaus in Bezug auf das Skifahren nicht sämtliche Mitarbeitenden der Abteilung "AGCC" angesprochen.
Für die Anerkennung eines unfallversicherten Betriebssports muss die sportliche Betätigung dem Ausgleich für die Belastung durch die versicherte Tätigkeit dienen und mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden (BSG, Urteil vom 28. November 1961 - 2 RU 130/59 -, BSGE 16, 1 (4 f.)), woran es bei dem in der Freizeit vorgenommenen einmaligen Skifahren fehlt.
Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur besonderen Betriebsgefahr, welche an dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung anknüpft, Beschäftigte gegen Gefahren des Betriebes zu versichern, denen sie wegen ihrer Beschäftigung dort ausgesetzt sind, und die Unternehmen von möglichen Schadensersatzansprüchen freizustellen (BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30, Rz. 25 m. w. N.), kann ebenfalls kein Versicherungsschutz hergeleitet werden. Versicherte erleiden danach unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrunde liegenden Handlungstendenz einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall durch eine spezifische Gefahr verursacht wurde, welche der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R -, juris, Rz. 24). Ein innerer Zusammenhang mit derjenigen als Beschäftigter bestand danach im Falle des Klägers nicht, da er sich den mit dem aus eigenem Interesse unternommenen Skifahren verbundenen Risiken und Gefahren am Aufenthaltsort freiwillig aussetzte (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 15/15 R -, juris, Rz. 22). Er war weder rechtlich noch faktisch gezwungen, daran teilzunehmen. Vielmehr hätte er sich den damit verbundenen Unwägbarkeiten ohne Weiteres dadurch entziehen können, dass er früher abreist, wie es der Vertriebsleiter R. und die Abteilungsleiterin E. als Veranstaltende des Townhall-Meetings sowie andere Arbeitskolleginnen und -kollegen bevorzugten. Soweit er gleichwohl annahm, aufgrund einer Weisung der Arbeitgeberin, an der gemeinschaftlichen Rückfahrt um 16 Uhr teilnehmen zu müssen, hätte er sich nach der Abmeldung im Hotel anderen, weniger gefahrgeneigten Freizeitaktivitäten zuwenden können.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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