S 10 AL 48/10

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 10 AL 48/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 132/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld sowie die damit verbundene Erstattungsforderung.

Der Kläger, welcher zuvor als Vertragsfußballer bei dem Verein C. C-Stadt e.V. beschäftigt war, meldete sich am 18.06.2009 zum 01.07.2009 bei der Beklagten arbeitslos, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 23.07.2009 Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2009 mit einer Anspruchsdauer von 180 Tagen bewilligte. Mit Änderungsbescheid vom 19.01.2011 wurde die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs auf 360 Tage erweitert.

Nachdem die Beklagte durch ein Internet-Recherche darauf aufmerksam geworden war, dass der Kläger zwischenzeitlich ein neues Vertragsverhältnis als Fußballspieler bei dem Verein D. D-Stadt begonnen hatte, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 06.10.2009 mit, dass die laufenden Leistungen gemäß § 331 SGB III vorläufig eingestellt worden seien und gab dem Kläger gemäß § 24 SGB X Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheides zu äußern. Der Kläger teilte daraufhin mit einem am 12.10.2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben mit, dass er seit dem 01.09.2009 bei dem D. D-Stadt beschäftigt sei. Er legte in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung betreffend das im Monat September 2009 bezogene Einkommen vor, wonach er dort bis auf Weiteres einen Nebenverdienst in Höhe von monatlich 400,00 EUR erzielte.

Mit Bescheid vom 03.12.2009 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2009 auf und führte zur Begründung aus, dass der Kläger ab dem 01.09.2009 in einem Beschäftigungsverhältnis beim D. D-Stadt stehe, wobei der Umfang unter Berücksichtigung des Fahr-, Trainings- und Spielaufwandes mit mindestens 15 Stunden wöchentlich angesetzt werde mit der Folge, dass der Kläger nicht mehr arbeitslos sei. Der Kläger sei seiner Verpflichtung nach § 60 SGB I, der Beklagten alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich seien, zumindest grob fahrlässig nicht richtig und nicht vollständig nachgekommen, so dass das in dem Zeitraum 01.09.2009 bis 30.09.2009 zu Unrecht gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 1.625,40 EUR gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 50 SGB X zu erstatten sei. Darüber hinaus wurde der Kläger aufgefordert, die in dem vorgenannten Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 495,39 EUR gemäß § 335 Abs. 1 SGB III zu erstatten.

Zur Begründung des daraufhin am 14.12.2009 erhobenen Widerspruchs führte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass der wöchentliche Trainingsaufwand nicht mehr als 5 Stunden betrage. Hinzu käme der zeitliche Aufwand eines Spiels von insgesamt ca. 2 Stunden. Fahrzeiten seien daneben weder arbeitsrechtlich noch sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigungszeiten anzuerkennen. Im Zusammenhang mit einer persönlichen Vorsprache vom 16.02.2010 legte der Kläger der Beklagten neben dem entsprechenden Arbeitsvertrag eine Auflistung der Spiel- und Trainingszeiten vor und führte nochmals aus, dass der wöchentliche Zeitaufwand für seine Tätigkeit als Vertragsfußballer beim D. D-Stadt weniger als 15 Stunden betrage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger während des gesamten bestehenden Vertragsverhältnisses seit dem 01.09.2009 nicht beschäftigungslos im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen sei. Auch zwischen den Trainingszeiten und Spieltagen könne eine Beschäftigungslosigkeit nicht angenommen werden, weil der Kläger aufgrund der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet sei, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, die der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienen. Zusätzlich obliege ihm die Verpflichtung, an allen Darstellungen und Publikationen des Vereins und der Spieler zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und der Werbung teilzunehmen und mitzuwirken. Bei einem derart eingeräumten und vom Kläger akzeptierten Direktionsrecht des Vereins bestehe an allen Tagen eine realistische Aussicht auf eine Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme durch den Verein grundsätzlich nicht beschäftigungslos sei. Auch schlössen die täglich wechselnden Trainingszeiten die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung aus.

Mit seiner am 23.03.2010 zum Sozialgericht Fulda erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und vertieft seine Ausführungen aus dem Vorverfahren. Der Kläger ist der Auffassung, dass in dem Zeitraum 01.09.2009 bis zum Ende der Beschäftigung beim D. D-Stadt am 30.06.2010 durchgängig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld vorgelegen hätten. Er vertieft insbesondere nochmals seine Ausführungen, wonach die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden umfasst habe. Es habe vier- bis maximal fünfmal wöchentlich ein 90-minütiges Training stattgefunden sowie einmal wöchentlich ein Spiel von ebenfalls 90 min. Dauer, verbunden mit einer Besprechung und einer Aufwärmphase von zusammen maximal einer Stunde Dauer. Nach Auffassung des Klägers habe die wöchentliche Arbeitszeit mithin bei lediglich etwa 10 Stunden gelegen, so dass die Geringfügigkeitsgrenze des § 119 Abs. 3 S. 1 SGB III in jedem Fall unterschritten worden sei. Das Training habe regelmäßig dienstags um 10:00 Uhr und 15:00 Uhr, mittwochs um 15:00 Uhr, donnerstags um 10:00 Uhr sowie freitags um 14:00 Uhr stattgefunden, das Spiel am Samstag.

Der Kläger ist des Weiteren der Auffassung, dass Wegezeiten nicht zur Arbeitszeit i.S. von § 119 Abs. 3 SGB III gehören, wovon zum einen die Zeiten für die An- und Abfahrt von der Wohnung zum Betrieb des Arbeitgebers, also zum Trainings- und Spielgelände des Vereins, und zum anderen die Fahrten zu Auswärtsspielen umfasst gewesen seien. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung differenziere insoweit danach, ob der Arbeitnehmer während der Fahrt zu einer außerhalb des Betriebes des Arbeitgebers gelegenen Stelle eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen habe oder nicht. Bringe die Reisezeit keine zusätzliche Belastung des Arbeitnehmers mit sich, zähle diese nicht zur Arbeitszeit.

Darüber hinaus führt der Kläger aus, dass der von ihm unterzeichnete Arbeitsvertrag einem vom Deutschen Fußballbund (DFB) vorformulierten Musterarbeitsvertrag entspreche, welcher bei der Verpflichtung von Vertragsspielern unabhängig von der vereinbarten tatsächlichen Arbeitszeit bzw. dem tatsächlichen Verdienst regelmäßig zur Anwendung komme. Zwar enthalte der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Arbeitszeit, diese könne aber im Wege der Auslegung ermittelt werden. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 400,00 EUR brutto monatlich gehabt habe, könne die Auslegung des Arbeitsvertrages nicht zum Ergebnis haben, dass der Kläger zu einer Arbeitsleistung von 15 Stunden oder mehr wöchentlich oder sogar zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet gewesen sei. Wollte man dies annehmen, käme man unweigerlich zur Sittenwidrigkeit des Vertrages in Anbetracht eines Stundenlohnes von lediglich 6,20 EUR brutto. Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass er in dem Zeitraum 01.09.2009 bis 30.06.2010 auch verfügbar war im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III. § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III erfordere nicht, dass der Arbeitslose keiner Nebentätigkeit nachgehen dürfe, nach der er irgendwann in der Zeit von Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr dem Nebentätigkeits-Arbeitgeber zur Arbeitsleistung verpflichtet sei. Wollte man dies annehmen, wären Nebentätigkeiten von Arbeitslosen, die in § 141 SGB III ausdrücklich vorgesehen seien, praktisch unmöglich. Der Kläger habe problemlos im Anschluss an ein Morgentraining oder vor einem Nachmittagstraining eine andere achtstündige Arbeit verrichten können. Zumindest wäre eine Teilzeittätigkeit problemlos möglich gewesen.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.06.2010 Arbeitslosengeld nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages vertieft die Beklagte die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und trägt vor, dass die Tätigkeit des Klägers weitgehend durch den Verein bestimmt gewesen sei, insbesondere hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit. Die zeitliche Inanspruchnahme sei dabei nicht allein auf reine Trainings- und Spielzeiten zu beschränken. Die Arbeitszeit habe jeweils mit der Ankunft auf dem Trainings- oder Spielgelände begonnen und mit dem Verlassen des Geländes geendet, wobei bei auswärtigen Trainings oder Spielen auch die An- und Abfahrtszeiten mitzurechnen seien. Spiel- und Wettkampfvorbereitungen zählten ebenso zur Arbeitszeit wie Spielerbesprechungen, sportmedizinische und sporttherapeutische Maßnahmen etc. Nach Auffassung der Beklagten habe der Umfang einer Trainingseinheit mit mindestens 2,5 bis 3 Stunden veranschlagt werden müssen mit der Folge, dass sich allein hieraus eine wöchentliche Arbeitszeit von wenigstens 12,5 Stunden ergeben habe, zu welcher noch die Arbeitszeit für den Spieleinsatz am Wochenende hinzuzurechnen sei. In diesem Zusammenhang seien auch die An- und Abfahrten zum Spielort der Arbeitszeit hinzuzurechnen, weil diese betrieblich verursacht seien. Die gemeinsame An- und Abreise sei angeordnet und dem Kläger insoweit keine Wahlmöglichkeit zur Erreichung des Spielortes eingeräumt worden.

Unabhängig davon ist die Beklagte der Auffassung, dass allein die wöchentlichen Trainingszeiten keine Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zulassen. Üblich seien in diesem Zusammenhang solche Bedingungen, unter denen nicht nur in Einzel- und Ausnahmefällen, sondern in nennenswertem Umfang Arbeitsverhältnisse eingegangen zu werden pflegen. Neben der Dauer der Arbeitszeit müssten auch deren Lage und Verteilung üblich sein. Dies sei dann der Fall, wenn Lage und Verteilung der dem Arbeitslosen möglichen Arbeitszeit mit dem üblichen Beginn oder Ende üblicher Vollzeitarbeit derselben Art übereinstimmen oder auf dem für den Arbeitslosen erreichbaren Arbeitsmarkt Arbeitsplätze, für die er in Betracht kommt, mit der ihm nur möglichen Lage und Verteilung der Arbeitszeit üblich seien. Das "Können" i.S.d. § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III erfordere, dass bei objektiver Betrachtung keine Gründe vorliegen, die den Arbeitslosen zwingen, zumutbare Beschäftigungen abzulehnen. Auf den Willen des Arbeitslosen komme es insoweit nicht an. Aus der Aufstellung der Trainingszeiten und Spiele des Klägers ergebe sich zweifelsfrei, dass dieser allein bei den planmäßig eingesetzten Trainings- und Spielzeiten nicht in der Lage gewesen sei, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen. Zudem habe der Arbeitgeber den Kläger jederzeit für zusätzliche Aufgaben aus dem Vertrag verpflichten können. Es sei nicht vorstellbar, dass ein potentieller Arbeitgeber die Arbeitszeit den Spiel- und Trainingszeiten des D. D-Stadt e.V. angepasst oder untergeordnet hätte.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 03.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2010, mit welchem die Beklagte die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2009 verfügte, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Ermächtigungsgrundlage zur Rückforderung des gewährten Arbeitslosengeldes und der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge folgt aus den §§ 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III; 50 Abs. 1 S. 1 SGB X; 335 Absatz 1 S. 1 SGB III. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände ein anderer Sachverhalt vorliegt und der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (Schütze in: von Wulffen, SGB X, § 48, Rn. 8, 12).

Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 SGB X liegen vor, da der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ab dem 01.09.2009 nachträglich entfallen ist und der Kläger die ihm gemäß § 60 Abs. 1 S.1 Nr. 2 SGB X obliegende Pflicht, die insoweit eingetretene Änderung in den leistungserheblichen Verhältnissen der Beklagten mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig verletzt hat.

Gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben gemäß § 118 Abs. 1 SGB III Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Gemäß § 119 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, wenn er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Nr. 1), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr. 2) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Nr. 3). Gemäß § 119 Abs. 3 SGB III schließt die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

Die Kammer ist nach dem dem Gericht vorliegenden Aktenvorgang sowie dem Vortrag der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger ab dem 01.09.2009 nicht mehr arbeitslos war. In diesem Zusammenhang kann die Frage, ob mit Beginn der Tätigkeit des Klägers bei dem D. D-Stadt dessen Beschäftigungslosigkeit entfallen ließ, letztlich dahinstehen, da der Kläger ab dem 01.09.2009 jedenfalls nicht mehr den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung stand, mithin nicht mehr verfügbar war.

Gemäß § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann eine Beschäftigung nur ausüben, wer jederzeit in der Lage ist, eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen. Der Arbeitslose darf hieran durch nichts gehindert sein; er muss der Vermittlung aktuell zur Verfügung stehen. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn es gestaltender Entscheidungen bedarf, um einem Arbeitsangebot Folge zu leisten, insbesondere also, wenn die Verfügbarkeit erst durch die Aufgabe einer Betätigung zu dem Zeitpunkt hergestellt werden soll, an dem ein konkretes Arbeitsangebot wahrgenommen wird (BSG, Urteil vom 05.11.1998 – B 11 AL 35/98 R m.w.N.; Urteil vom 08.02.2001 – B 11 AL 111/99 R, beide zit. nach juris). Der Arbeitslose muss die Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes, der für ihn in Betracht kommt, ausüben können, wobei zu den Bedingungen des Arbeitsmarktes vor allem die Arbeitszeit, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Dauer als auch in Bezug auf deren Lage und Verteilung zählt. Bereitschaft und Fähigkeit des Arbeitslosen müssen daher grundsätzlich in jedem dieser Punkte dem entsprechen, was auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich ist. Andernfalls entfällt wegen fehlender Verfügbarkeit der Leistungsanspruch (Steinmeyer in: Gagel, SGB III, § 119, Rn. 178). Ob Lage und Verteilung der Arbeitszeit üblich sind, ist anhand der konkreten Beschäftigung, die der Arbeitslose ausüben kann, zu prüfen. Dabei ist zu fragen, ob für Arbeitgeber, die einen Arbeitsplatz anbieten würden, die vom Arbeitslosen angebotene Arbeitszeit annehmbar wäre. Eine übliche Lage und Verteilung der Arbeitszeit liegt vor, wenn zum Beispiel Anfang oder Ende der angebotenen Arbeitszeit dem Anfang oder Ende des Vollarbeitszeittages entsprechen. Bei einer anderen Lage und Verteilung muss im Einzelfall von Amts wegen durch die Arbeitsagentur bzw. das Sozialgericht z.B. durch Befragung der Tarifvertragsparteien, Industrie- und Handelskammern, größere Arbeitgeber usw. geprüft werden, ob auf dem für den Arbeitslosen erreichbaren Arbeitsmarkt Arbeitsplätze mit der ihm nur noch möglichen Lage und Verteilung der Arbeitszeit üblich sind (Brand in: Niesel/Brand, SGB III, § 119, Rn. 65).

Vorliegend scheitert die Verfügbarkeit des Klägers, welcher sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten ab dem 01.07.2009 ausweislich des Antragsformulars zeitlich uneingeschränkt, folglich für eine Vollzeitarbeit zur Verfügung stellte, bereits daran, dass der zwischen dem Kläger und dem D. D-Stadt zustande gekommene Arbeitsvertrag zeitlich befristet für ein Jahr geschlossen wurde und § 11 des Arbeitsvertrages dem Kläger keine Möglichkeit einräumte, das Vertragsverhältnis - mit Ausnahme des Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 BGB - vorzeitig zu beenden. Soweit der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung sinngemäß vorgetragen hat, dass der Verein bei Bedarf mit einer Vertragsänderung einverstanden gewesen wäre, handelt es sich hierbei zum einen lediglich um eine nicht weiter dargelegte Behauptung. Zum anderen wäre eine solche Bereitschaft des Vereins ohnehin unbeachtlich gewesen, da dem Erfordernis der Verfügbarkeit - wie zuvor ausgeführt - gerade nicht dadurch Genüge getan wird, dass deren Voraussetzungen erst zu einem Zeitpunkt hergestellt werden, zu dem ein konkretes Arbeitsangebot wahrgenommen würde.

Zudem hätte der Kläger ab dem 01.09.2009 auch nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes beschäftigt werden können. Der Kläger trägt insoweit zwar vor, dass er regelmäßig dienstags um 10:00 Uhr und 15:00 Uhr, mittwochs um 15:00 Uhr, donnerstags um 10:00 Uhr sowie freitags um 14:00 Uhr zum Training habe erscheinen sowie am Wochenende an einem Pflichtspiel habe teilnehmen müssen. Nach den vom Kläger vorgelegten Aufzeichnungen betreffend die Trainings- und Spielzeiten in den Monaten September bis Dezember 2009 (vgl. Bl. 137 ff. der Verwaltungsakte) wurden diese angegebenen Zeiten allerdings an einer Vielzahl von Tagen nicht eingehalten (01.09, 02.09., 04.09., 18.09., 07.10, 08.10., 09.10., 29.10., 30.10., 11.11., 16.11., 30.11., 03.12., 04.12. und 05.12.2009). In Anbetracht dieser Abweichungen sowie in Anbetracht der Tatsache, dass der Arbeitgeber nach § 6 des Arbeitsvertrages (Bl. 130) Einsatz und Tätigkeit des Klägers nach Art und Umfang durch einseitige Anordnung bestimmen konnte, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Arbeitszeiten, in denen der Kläger tatsächlich zur Verfügung stand, schon deshalb für einen Arbeitgeber nicht zumutbar waren, da dieser nie verlässlich hätte voraussehen können, wann der Kläger seine Arbeitsleistung hätte erbringen können. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger gerade nicht unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes hätte beschäftigt werden können und sieht sich nicht veranlasst, insoweit noch weitere Ermittlungen vorzunehmen.

Daneben bleibt zu beachten, dass der Verein nach § 7 des besagten Arbeitsvertrages berechtigt war, gegen den Kläger Vertragsstrafen festzusetzen, falls dieser u.a. seinen in § 2, Buchst. a), b) und d) festgelegten Pflichten zur Teilnahme an den Trainingsveranstaltungen, Spielerbesprechungen sowie sonstigen sporttherapeutisch indizierten Maßnahmen zuwiderhandelte.

Nach alledem ist ab dem 01.09.2009 die Verfügbarkeit, mithin auch die Arbeitslosigkeit des Klägers, entfallen.

Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Der Kläger hätte daher die Beklagte unverzüglich vom Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem D. D-Stadt in Kenntnis setzen müssen. Zwar hat der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er sich vor Abschluss des Vertrages mit einem Mitarbeiter der Beklagten in Verbindung gesetzt und mit diesem das weitere Vorgehen besprochen habe. Insoweit ist allerdings weder aus der Verwaltungsakte der Beklagten ein entsprechender Aktenvermerk ersichtlich, noch konnte der Kläger vortragen, wann und mit wem die entsprechenden Gespräche geführt wurden. Dass dem Kläger eine Mitteilungspflicht im vorgenannten Sinne oblag, war diesem zudem ausweislich des Merkblattes für Arbeitslose, dessen Empfang und Kenntnisnahme der Kläger mit seiner Unterschrift unter dem Antragsformular bestätigte, bekannt. Durch das Unterlassen der erforderlichen Mitteilung ist er mithin seiner durch § 60 SGB I vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig, nicht nachgekommen mit der weiteren Folge, dass die Bewilligung des dem Kläger gewährten Arbeitslosengeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III aufzuheben war und der Kläger die bereits erbrachten Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zu erstatten hat. Die Erstattungspflicht der übrigen Sozialversicherungsbeiträge folgt aus § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III.

Die Kammer hat im Übrigen keine Zweifel an der Richtigkeit der durch die Beklagte erfolgten Berechnung der Erstattungsbeträge, so dass nach alledem die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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