S 10 KR 49/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 10 KR 49/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie für den Bereich der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 in Höhe von insgesamt 24.291,52 EUR.

Die Klägerin, eine in Form einer englischen "D." gegründete Firma, betreibt das gleichnamige Hotel in A-Stadt, für das sie seit ihrer Gründung immer die Reinigungsarbeiten an Fremdfirmen bzw. andere Personen vergeben hatte. Meist erfolgte dies über Anzeigen oder - wie hier - über das Internet unter der Firmierung "E." dahingehend, dass die Firma Reinigungskräfte auf 400,00 EUR-Basis oder in selbständiger Tätigkeit suche.

Am 08.01.2009 schloss die Beklagte mit den Frauen "F." und "G." einen Vertrag, der als Auftragnehmer den Reinigungsservice F. und G. bezeichnet. Im Übrigen wird darin auszugsweise - folgendes geregelt:

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Zimmerunterhaltungsreinigung und Dienstleistungen seiner Räumlichkeiten im A. Ort und Umfang der Dienstleistung werden im Einvernehmen zwischen beiden Parteien vereinbart. Falls nicht angegeben sind dies die Räumlichkeiten des Auftraggebers. (§ 1)

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Service-Arbeiten sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft unter Beachtung der jeweils neuesten Erkenntnisse und der technischen Entwicklung auf dem Reinigungssektor durchzuführen, insbesondere auch bezüglich der Erfordernisse des Umweltschutzes. (§ 2 Ziffer 1)

Der Auftragnehmer verfügt über eine Gewerbeanmeldung und ist selbst versichert. Er ist verantwortlich, dass durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ausfälle an Personal den Auftrag beim Auftraggeber in keinster Weise beeinflusst wird. Er stellt die erforderlichen Ersatzkräfte, ohne dass dadurch Mehrkosten für den Auftraggeber entstehen. (§ 2 Ziffer 2)

Der Auftraggeber stellt alle zur Durchführung der vertraglichen Reinigungsarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geräte in einwandfreiem Zustand zu behalten, auch Staubsauger selbständig säubern. (§ 3)

Als tägliche Arbeitszeit wird vereinbart: Samstag bis Sonntag von 10:00 bis 16:00 Uhr, Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr, sonstige Vereinbarungen sind zu jeder Zeit möglich und müssen im Vorfeld von beiden Parteien zugestimmt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Service-Arbeiten zeitlich und im Ablauf so durchzuführen, dass der Betrieb des Auftraggebers nicht behindert wird, und müssen vorher abgesprochen werden. (§ 4)

Der Auftragnehmer leistet für fachgerechte Durchführung der Reinigungsarbeiten Gewähr. Bei mangelhafter oder nicht genügender Reinigung, die nicht nach der Rüge unmittelbar, d.h. noch am selben Tag nachgebessert wird, ist dem Auftraggeber gestattet, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber 25 Prozent der vereinbarten, auf die beanstandete Fläche entfallenden Vergütung für den Zeitraum der mangelhaften oder nicht genügenden Reinigung abzuziehen. (§ 5)

Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Reinigungsarbeiten folgende Vergütung:

Unterhaltsreinigung pro Zimmer 002 - 129 (Bleibende und Abreisen) 3,00 EUR

Unterhaltsreinigung pro Zimmer 001 4,00 EUR

Extraarbeiten/Reinigung öffentl. Bereiche pro Stunde 9,00 EUR

Trinkgelder dürfen behalten werden.

Bei den vorgenannten Vergütungssätzen handelt es sich um Endbeträge. Da der Putzdienst unter die Kleingewerbetreibenden fällt, wird keine Mehrwertsteuer berechnet. Die Vergütung ist ohne Abzug sofort zahlbar, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen nach der jeweils nachträglichen auf den letzten Monatstag erfolgenden Rechnungsstellung. (§ 7)

Dieser Vertrag tritt am 08.01.2009 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann beidseitig mit vierwöchiger Frist zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (§ 8)

Dabei hatten beide Frauen am 08.01.2009 - getrennt voneinander und jeweils unter der Adresse der Klägerin - bei der Stadt A-Stadt ein Gewerbe unter der Tätigkeit "Putzfrau" angemeldet und waren seitdem im Hotel der Klägerin mit der Reinigung von Zimmern und sonstigen Räumen tätig gewesen.

Anlässlich einer von der Beklagten vom 22.03.2011 durchgeführten und den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 betreffenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer, Herr H., fest, dass die beiden Frauen in abhängiger Tätigkeit und nicht als Selbständige beschäftigt worden wären, weshalb - nach entsprechender Anhörung der Klägerin - mit Bescheid vom 23. September 2011 gegen die Klägerin rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die beiden Frauen in Höhe von insgesamt 24.291,52 EUR festgesetzt wurden. Den Widerspruch, mit dem die Klägerin zum einen eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung zum anderen eine falsche rechtliche Würdigung geltend machte, wies die Beklagte mit Bescheid vom 03. Januar 2013 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 07.02.2013 beim hiesigen Gericht eingegangene Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, dass die beiden Damen als selbständige Reinigungskräfte für die Firma tätig geworden seien. Sie seien nicht in den Betrieb der Klägerin eingeordnet gewesen und hätten auch nicht dem Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung unterlegen. Daraus dass sie ihre Leistungen am Sitz der Klägerin erbracht hatten, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine abhängige Tätigkeit handelte, denn die Erbringung von Reinigungsarbeiten für Dritte gehe zwingend notwendig und denklogisch mit der Leistungserbringung am Ort des Dritten einher. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, wieso das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen soll, insbesondere wenn für die Erbringung der Reinigungsleistung eine solche überhaupt nicht benötigt werde. Entsprechend sei auch die eigene Wohnung als Geschäftssitz ausreichend, zumal bei vielen Selbständigen sich das Büro im Wohnhaus befinde, d.h. die Geschäftsadresse gleich Wohnadresse sei. Im Übrigen habe sie in der Vergangenheit diese Dienstleistung seit Geschäftsaufnahme fremdvergeben, was zeige, dass sie keine eigenen Arbeitnehmer habe beschäftigen wollen.

Schließlich hätten die Damen ihre Arbeit innerhalb einiger weniger von der Klägerin gesetzten Grenzen eigenverantwortlich und weisungsfrei ausgeführt, wobei die Grenzen so weit gesteckt gewesen seien, dass sie nicht zur Herleitung eines Abhängigkeitsverhältnisses herangezogen werden könnten. So hätten sie frei entscheiden können, zu welcher Zeit und in welcher Reihenfolge sie die Zimmer reinigten, wenn ihnen auch täglich von ihr eine Liste der Hotelzimmer zur Verfügung gestellt worden seien, aus der sich ergebe, welche An- und Abreisen an diesem Tag anstanden und welche Zimmer weiter belegt waren. Es hätte in der freien Entscheidung der beiden Damen gestanden, ob sie die Zimmer frühmorgens, spätabends oder auch nachts reinigten, weil ein Dienstplan nicht existiert hätte. Die gegenteilige Bestimmung im Vertrag sei nicht gelebt oder umgesetzt worden. Schließlich sei aus den äußert groben Vorgaben für die Reinigung der Zimmer keine Ausübung eines Direktionsrechts zu sehen, zumal kein fester Zeitrahmen für die Erledigung der Zimmerreinigung vorgegeben worden sei. Es sei auch keine Kontrolle der erbrachten Reinigungsarbeiten erfolgt, vielmehr seien lediglich stichprobenartige Kontrollen vorgenommen worden, wie sie auch im Rahmen von Dienstleistungsverträgen üblich seien. Insbesondere die Abrechnungsblätter, die die Reinigungskräfte führten, stellten keine Kontrollmaßnahmen dar, sondern sei nur deswegen erforderlich, um die von ihnen erbrachten Leistungen in den Einzelnen Zimmern zu den vereinbarten Konditionen abrechnen zu können. Schließlich hätten die Reinigungskräfte nicht nur bei der Klägerin sondern auch bei anderen Firmen im selben Gebäude geputzt und seien ohnehin nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Im Falle der Erkrankung oder sonstiger Ausfälle habe es ihnen oblegen auf eigene Rechnung eine Vertretung zur organisieren und derart die Zimmerreinigung sicherzustellen. Außerdem hätten die beiden Damen autonom unter sich absprechen können, wer wann die Reinigung übernimmt bzw. für diese verantwortlich war. Zwar hätte es vereinzelt Überschneidungen gegeben, doch in der Regel sei es so gewesen, dass sich eine der beiden Damen für ca. 2-3 Monate in der Heimat befunden hätte und die andere dann die Reinigungsarbeiten erledigt habe. Auch habe es an einer Urlaubsregelung gemangelt, so dass ihnen kein Urlaub zugestanden habe. Sie hätten Reinigungsleistungen an 365 Tagen im Jahr zu erbringen gehabt.

Dass die Reinigungskräfte die Reinigungsmittel nicht selbst eingebracht hatten, sondern diese von ihr gestellt wurden, spiele lediglich eine untergeordnete Rolle. Sie hätten auch ein eigenes Unternehmerrisiko getragen, dass gerade darin bestanden habe, dass sie die Leistungen erbringen können bzw. entsprechende Aufträge vorhanden waren. Der Erfolg ihres wirtschaftlichen Einsatzes, nämlich ihrer Arbeitskraft, sei deshalb ungewiss gewesen.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2013 aufzuheben und festzustellen, dass Frau G. und Frau F. im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 bezüglich ihrer Tätigkeiten für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung unterlagen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und begründet dies im Wesentlichen damit, dass zwar der Abschluss eines Dienstvertrages wie auch die beiden getrennten Gewerbeanmeldungen der beiden Frauen ein Indiz für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit sein können, sofern jedoch mittels privatrechtlicher Vereinbarungen in diesem Vertrag zum Nachteil der Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des Sozialgesetzbuches abwichen, seien diese nicht gültig. Letztlich seien in der Gesamtschau die Reinigungstätigkeiten der beiden Frauen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spräche zunächst die Tatsache, dass im Betrieb der Klägerin Reinigungsarbeiten auch von eigenen Arbeitnehmern ausgeführt wurden, dass die beiden Frauen in den Betrieb der Kläger eingegliedert waren und dem Direktionsrecht der Klägerin unterlagen, indem sie einerseits die von der Klägerin jeden Tag neu angegebenen konkreten Zimmer zu reinigen hatten und zum anderen täglich ein Abrechnungsblatt hatten führen müssen, worauf dokumentiert wurde, welche Zimmer sie im Einzelnen gereinigt hatten. Im Übrigen habe die Reinigung der Zimmer der jederzeitigen Kontrolle der Klägerin unterlegen.

Die Tätigkeiten erfolgten auch nicht im rechtlich relevanten Sinne weisungsfrei, weil es sich um einfache Tätigkeiten gehandelt habe, bei denen umfangreiche praktische Weisungen gar nicht erforderlich waren. Schließlich trugen die beiden Damen keinerlei mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundenes Unternehmerrisiko. Das bloße Risiko, die eigene Arbeitskraft nicht gewinnbringend verwerten zu können oder keine Aufträge mehr zu erhalten, kann als Beschäftigungsrisiko nicht dem Unternehmerrisiko zugeordnet werden, da dies jeden Arbeitnehmer gleichermaßen trifft. Die beiden Damen trugen nicht einmal hinsichtlich des Einsatzes von Maschinen- nicht einmal bezüglich der Anschaffung und des Einsatzes eines Staubsaugers - oder der Reinigungsmittel selbst ein Risiko des Verlustes, da diese als "Betriebsmittel" anzusehenden Sachen von der Klägerin selbst gestellt wurden, wobei sie selbst darauf achtete, diese entsprechend den neuesten Erkenntnissen der Reinigungstechnik und sowohl unter ökologischen wie ökonomischen Gesichtspunkten zu beschaffen. Der von der Klägerin dafür angegebene Grund, dass sie zufolge schlechter Erfahrungen mit anderen Putzmitteln gemacht habe, kann nicht als Beleg für eine selbständige Tätigkeit herangezogen werden. Insbesondere hätten die beiden Damen keinerlei eigene Betriebsstätte unterhalten und die vorgelegten Rechnungen sprächen zudem dafür, dass diese von der Klägerin bzw. deren Personal auf Computern der Klägerin selbst erstellt und lediglich von den beiden Damen unterschrieben worden seien.

Selbst die vertraglich eingeräumte und nach den Darlegungen der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 tatsächlich auch durch Einsatz von Verwandten der beiden Damen in Anspruch genommene Möglichkeit, gelegentlich Dritte an eigener Stelle mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten zu betrauen stelle kein entscheidendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar, da auch abhängig Beschäftigte die Möglichkeit haben, bei Verhinderung - als Geschäftsbesorgung gegenüber ihrem Arbeitgeber - diesem eine Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen. Ganz allgemein stehe die Befugnis, Arbeiten an Dritte zu delegieren, nicht zwingend der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses entgegen, vielmehr gebe es solche, bei denen es nicht unbedingt auf die persönliche Arbeitsleistung ankomme, sondern eine Vertretung durch Familienangehörige oder sogar sonstige Dritte möglich oder sogar übliche ist. Dagegen seien die den beiden Damen gewährten Zuschüsse bei selbständigen unüblich und würden regelmäßig nur bei Arbeitnehmern gewährt. Erst recht stelle der Vergleich von Verdienstmöglichkeiten, selbst wenn tatsächlich selbständige Reinigungskräfte mehr verdienen sollten, kein Kriterium für die hier zu treffende Unterscheidung dar. Da insgesamt die überwiegenden Merkmale der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung für eine persönliche Abhängigkeit durch Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht der Klägerin sprächen, habe jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestanden.

Die Kammer hat die Klägerin mit richterlicher Verfügung vom 07.03.2013 aufgefordert, die ladungsfähigen Anschriften der beiden Frauen mitzuteilen, worauf sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 geltend machte, dass die Adressen der beiden aus Polen stammenden Damen nicht mehr zu ermitteln seien. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 die beiden Geschäftsführer der Klägerin, die Eheleute C. persönlich angehört. Zu dem Inhalt ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.12.2013 verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und den Einzelheiten in den erwähnten Unterlagen wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die beide auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2013 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird. Vielmehr hat die Beklagte darin zu Recht festgestellt, dass für Frau G. und Frau F. - jedenfalls im hier aufgrund der Betriebsprüfung vom 22.03.2011 strittigen im Zeitraum vom 08.01.2009 bis 31.12.2010 - Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in Höhe von 24.291,52 EUR angefallen sind, weil diese in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden haben.

Anknüpfungspunkt für die hier strittige Frage der Versicherungspflicht ist für alle Zweige der Sozialversicherung zunächst § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Dort wird die für das Beitragsrecht maßgebliche Beschäftigung definiert als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sowohl im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen daher Arbeiter und Angestellte, die gegen ein Arbeitsentgelt beschäftigt sind - soweit sie nicht über der Beitragsbemessungsgrenze liegen -, der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. SGB V) wie auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung alle Personen (pflicht-)versichert sind, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, VI. Buch Sozialgesetzbuch). Entsprechend sind in dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung kraft Gesetzes auch alle einbezogen die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wie auch diejenigen, die wegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind (§ 1 Abs. 2, XI. Buch Sozialgesetzbuch). Schließlich wird in § 24 Abs. 1, III. Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung - (SGB III) für den Bereich der Arbeitsförderung festgelegt, dass diejenigen Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis stehen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

Für die Abgrenzung zwischen versicherungspflichtiger Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV einerseits und selbständiger (nichtversicherungspflichtiger) Erwerbstätigkeit andererseits ist zunächst darauf abzustellen, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis des betroffenen Mitarbeiters gegenüber einem Arbeitgeber in Folge der Eingliederung in eine für ihn fremde Arbeitsorganisation besteht. Arbeitnehmer ist demnach derjenige, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 11.10.2000 - Az.: 5 AZR 289/99 mit weiteren Nachweisen). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Eine Beschäftigung in einem fremden Betrieb liegt vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem, hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort, und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. aktuell bestätigend: BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R mit weiteren Nachweisen). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (Vergleiche BSG, Urteil vom 19.08.2003 - Az.: B 2 U 38/02 R mit weiteren Nachweisen). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt deshalb davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die vertraglichen Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (vergleiche BSGE 87, 53, 55; 85, 214, 216; 45, 199, 200).

Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit in diesem Sinne zeigt sich nicht nur daran, dass der Beschäftigte einem Direktionsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Regelungen zur Durchführung, hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten trifft, sondern kann sich auch aus einer detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkende rechtliche Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben. Selbständig arbeitet dagegen derjenige, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann. Zu den typischen Merkmalen unternehmerischen Handelns gehören deshalb unter anderem, dass Leistungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung statt im Namen und auch für Rechnung eines Auftraggebers erbracht werden. Die eigenständige Entscheidung über Einstellung von Personal, Einsatz von Kapital und Maschinen, die Zahlungsweise der Kunden sowie Art und Umfang evtl. Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen lassen dabei eine Charakterisierung der Tätigkeit als Selbständige zu, denn für die rechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist maßgeblich auf den tatsächlich mit ihr verfolgten Zweck beziehungsweise ihr äußeres Erscheinungsbild abzustellen (Vergleiche BSG, Urteil vom 25.10.1990 - Az. 12 RK 40/89). So hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 19.08.2003 (B 2 U 38/02 R) entschieden, dass selbst die Bezeichnung der Entlohnung als Provision keinen ausreichenden Ansatzpunkt dafür bildet, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt.

Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnet haben, vielmehr in welchem Maße die Beteiligten nach dem Inhalt ihrer Verträge und der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Vertragsbeziehungen persönlich abhängig waren. Persönliche Abhängigkeit ergibt sich aus der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation und dem Umfang der Weisungsgebundenheit, während selbständig ist, wer im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann (vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.1992 - 7 AZR 446/91 mit weiteren Nachweisen). Von einer Stellung als Arbeitnehmer im Sinne einer persönlichen Abhängigkeit ist dann auszugehen, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt deshalb davon ab, welche Merkmale im Einzelnen überwiegen, wobei maßgebend stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung schließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die heraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nicht-Ausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist (zur neueren Entwicklung zum Verhältnis von rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten: BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R in Anpassung der etwa im Urteil des Bundessozialgericht vom 19.08.2003 B 2 U 38/02 R vertretenen Ansicht: Weichen die getroffenen Vereinbarungen dabei entscheidend von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben die tatsächlichen Gegebenheiten letztendlich den Ausschlag. Denn zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht, so dass maßgeblich bleibt, wie die Rechtsbeziehungen praktiziert werden und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist.

Unter Berücksichtigung dieser, von der Rechtsprechung auf der Basis der gesetzlichen Regelungen entwickelten Kriterien, die im Übrigen auch die erkennende Kammer ständig seinen Entscheidungen zugrunde gelegt hat (zuletzt etwa: Urteil vom 06.03.12013 S 10 KR 234/10), überwiegen - entgegen der Ansicht der Klägerin - vorliegend die Merkmale für zwei unselbständige und damit abhängige Tätigkeiten der Frauen G. und F. im hier allein strittigen Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 bei der Klägerin. Aus den Gesamtumständen der vertraglichen Beziehungen der Klägerin einerseits und der beiden aus Polen stammenden Frauen andererseits sowie der Art und Weise der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit überwiegen die Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit dermaßen, dass kein Raum für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit und damit für die Entscheidung für eine nicht-sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht.

Ausgangspunkt bildet dabei der zwischen der Klägerin und den beiden Frauen am 08.01.1009 (gemeint wohl 2009) geschlossene Vertrag, wobei schon auffällt, dass dieser als Vertragspartner neben der Klägerin den "F. & G. Reinigungsservice" aufführt, als eine von den beiden Damen gemeinsam betriebene Gesellschaft, zumindest bürgerlichen Rechts. Eine solche ist jedoch selbst nach dem Vortrag der Klägerin weder jemals gegründet worden noch gar - etwa durch Eintragung in das Handelsregister oder durch Anmeldung als Gewerbe - nach außen in Erscheinung getreten. Damit steht fest, dass es eine Firma "F. und G. Reinigungsservice" niemals gegeben hatte. Vielmehr ist aus den in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen, offenbar vom Steuerberater der Klägerin übersandten (so Schreiben der Klägerin vom 19.09.2011) Gewerbeanmeldungen der Stadtverwaltung A-Stadt zu entnehmen, dass die beiden die polnische Staatsangehörigkeit besitzenden Damen, jede für sich einzeln, am 08.01.2009 ein eigenes Gewerbe auf ihren jeweiligen Namen angemeldet hatten, so dass der zwischen der Klägerin und einer Firma "F. & G. Reinigungsservice" geschlossene Vertrag keine Gültigkeit bezogen auf die beiden tatsächlich im Betrieb der Klägerin tätig gewesenen Frauen F. und G. entfalten konnte. Ganz abgesehen davon, dass angesichts der offenbar fehlenden Sprachkenntnisse der beiden aus Polen stammenden Frauen (näheres unten) diese kaum in der Lage gewesen sein dürften, eine Gewerbeanmeldung selbständig vorzunehmen bzw. die Bedeutung dessen zu begreifen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die beiden Gewerbeanmeldungen von Frau F. und Frau G. als Betriebsstätte deren Wohnanschrift, A-Straße, A-Stadt enthält, wobei es sich dabei um die Adresse der Klägerin handelt. Denn ebenso ist durch die bei der Betriebsprüfung aufgefundenen Quittungen über Mietzahlungen belegt, dass beide Frauen sich bei der Klägerin eingemietet hatten, wofür sie auch noch monatliche Mietzahlungen an die Klägerin zu leisten hatten. Dies bedeutet, dass die beiden Frauen, was auch die beiden Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 einräumten, ausschließlich im von der Klägerin betriebenen Hotel wohnten und als "Gäste" dafür Miete zahlten.

Soweit die Klägerin geltend macht und durch Vorlage im Wesentlichen gleichlautender früherer Verträge mit einer Firma "I. Gebäude Reinigung J." (datiert auf den 17.11.2008) und einer Firma "K. Service Dienstleistungsgesellschaft, Inhaber L." zu belegen versucht, dass sie sich in der Vergangenheit immer selbständigen Firmen bedient hatte und dies auch im Falle der Damen F. und G. so gewollt gewesen sei, kann dies nicht zur Wirksamkeit eines mit einer nicht existenten Firma abgeschlossenen "Dienstvertrages" führen. Ganz abgesehen davon, dass die Beklagte durch die bei der Betriebsprüfung der Klägerin am 22.03.2011 aufgefundenen Unterlagen nachweisen kann, dass für die Klägerin durchaus auch abhängig beschäftigte Personen, meist auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung, als "Zimmermädchen" oder gezielt als "Putzhilfe" beschäftigt wurden (Herr M. mit einem Aushilfslohn nach einem Stundensatz von 5,00 EUR, N. und O.). Dass es der Klägerin keinesfalls darauf ankam, ausschließlich Reinigungskräfte zu beschäftigen, die als Selbständige arbeiteten, ergibt sich zudem aus der ebenfalls in der Verwaltungsakte der Beklagten befindliche Zeitungsanzeige in "P." vom Oktober 2008, wonach ein "deutsch sprechendes Zimmermädchen auf 400,00 EUR-Basis oder in Selbständigkeit" gesucht worden war. Daraus kann allenfalls der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin als Reinigungskräfte Personen suchte, die keinesfalls der Sozialversicherungspflicht unterliegen sollten.

Doch selbst der vorgelegte Vertrag und die nach den Darlegungen der Klägerin tatsächlichen Umstände der Tätigkeit der beiden Frauen sprechen in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten mehr für als gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. So wird darin geregelt, dass eine tägliche Arbeitszeit Samstags bis Sonntags von 10:00 bis 16:00 Uhr gilt, während sie an den übrigen Wochentagen von 8:00 bis 16:00 Uhr vereinbart wurde. Zwar waren danach sonstige Vereinbarungen zu jeder Zeit möglich, mussten jedoch im Vorfeld ausdrücklich abgesprochen werden (§ 4 des Vertrages). Zumal verbindliche Nebenabredungen laut § 9 Ziffer 1 des Vertrages nicht getroffen wurden und diese im Übrigen ausdrücklich der Schriftform hätten genügen müssen. Dass aber - in schriftlicher oder auch nur in mündlicher Form - die vorgenannten, ausdrücklich als Arbeitszeit genannten Zeiten geändert worden wären, wurde nicht vorgetragen und stünde auch im Widerspruch dazu, dass offenbar ab dem 01.01.2010 - und zwar in schriftlicher Änderung auf dem Vertrag - die Vergütungssätze angeboten wurden. Als weiteres Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist anzusehen, dass die Klägerin jeden morgen den beiden Frauen - egal ob getrennt nur einer von beiden oder bei zeitlich gemeinsamer Tätigkeit auch beider Frauen gemeinsam - mittels einer Liste von Zimmern aufgegeben worden war, welche konkreten Zimmer sie zu reinigen hatten. Entsprechend wurden zum Abschluss des Tages tägliche "Abrechnungsblätter" erstellt, die genau darüber Beleg führten, welche Zimmer im Einzelnen von den Frauen gereinigt wurden. Dies wurde zudem - wie es die Klägerin ausführt "stichprobenartig" - auch von der Klägerin. d.h. durch die Geschäftsführung bzw. deren dafür beschäftigtem Personal kontrolliert.

Wenn die Klägerin demgegenüber geltend macht, dass die beiden Frauen so gut wie keine Weisungen erhalten hätten und insbesondere selbst haben entscheiden können, wann sie welches der von der Klägerin vorgegebenen Zimmer reinigen, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass es sich bei der geforderten Reinigungstätigkeit um eine Tätigkeit einfachster Art handelte, die keine besonderen Anforderungen an die Ausführung stellte. So hatte die (Mit-)Geschäftsführerin der Klägerin, Frau C., in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 selbst eingeräumt, dass es sich bei den Zimmern um "Low-Budget-Zimmer" handele, die aus einem nur zu saugenden bzw. nass abzuwischenden Boden bestanden und deren Nasszelle im üblichen Rahmen zu reinigen war. Diese Tätigkeiten erforderten daher weder besondere Fertigkeiten noch eine spezielle Einweisung, weshalb auch keine weiteren gezielten Weisungen - außer der Benennung der zu reinigenden Zimmer und der zeitlichen Vorgabe innerhalb welcher Zeitspanne alle vorgegebenen Zimmer gereinigt sein müssen - erfolgen mussten.

Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es für eine selbständige Tätigkeit völlig unüblich ist, dass seitens des "Auftraggebers" ein Vorschuss auf noch zu leistende Tätigkeiten erbracht wird, wie es laut dem Jahreskonto-Kanzlei-Buchungswesen V.5.8. der Klägerin gerade bei den beiden Frauen öfters vorkam. Dies spricht eher für eine abhängige Beschäftigung, in der solche Vorschusszahlungen nicht unüblich sind.

Schließlich fehlt es in Bezug auf Frau F. wie G. an dem für eine selbständige Tätigkeit maßgeblichen Kriterium des Unternehmerrisikos. Dafür reicht, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, keinesfalls aus, dass die Frauen davon abhängig waren, dass ihnen die Klägerin tatsächlich überhaupt und ggf. in welchem Umfang die Möglichkeit eröffnete, ihre Arbeitskraft einzusetzen und damit Geld zu verdienen. Die beiden Frauen hatten weder eine eigene Betriebsstätte, selbst nicht in den im Hotel angemieteten Räumlichkeiten (es fehlte zum Beispiel ein eigener Telefonanschluss, vielmehr hätte ein möglicher Kontakt nur über die Rufnummer des Hotels hergestellt werden können, unter der die beiden Frauen jedoch keinesfalls Eigenwerbung hätten betreiben können), noch konnten sie durch den Einsatz privater Mittel ihr Einkommen selbst bestimmen. So hatte die Klägerin - sogar vertraglich ausdrücklich vereinbart - darauf bestanden, dass sämtliche Betriebsmittel - seien es die eingesetzten Geräte wie die verwendeten Putzmittel - allesamt von ihr selbst gestellt wurden. Damit konnten die beiden beschäftigten Frauen nicht einmal durch eigenen Einkauf für sich Profite erzielen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sieht die Kammer auch aus der Tatsache, dass die beiden Frauen auch für eine andere im gleichen Gebäude beheimatete Firma als Reinigungskräfte tätig geworden waren, keinen überzeugenden Hinweis auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Tatsächlich dürfte dies eher auf eine Initiative der Klägerin bzw. der Geschäftsführung zurückzuführen sein als durch eine Eigeninitiative der beiden Frauen. Denn echte Werbemaßnahme für die vermeintliche eigene Firma hatten beide Frauen offenbar niemals vorgenommen, was angesichts der Tatsache, dass sie an das Telefonnetz der Klägerin gebunden und daher nur über den Empfangsbereich des A. hätten erreicht werden können, auch nachvollziehbar ist. Ganz abgesehen davon, dass es sich dabei ebenfalls um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt haben könnte, was aber hier nicht zu prüfen ist.

Zudem hatte die Geschäftsführerin der Beklagten, Frau C., in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 betont, dass die beiden Frauen nur sehr wenig Deutsch sprachen, weshalb in der Folge des Bescheides der Beklagten und der Erörterung der weiteren Zusammenarbeit - sei es als Angestellte der Klägerin in Vollzeit oder sei es in irgendeiner "anderen" Form einer selbständigen Tätigkeit (zBsp. Gründung einer GmbH bzw. einer englischen D.) - sich die Geschäftsführer der Beklagten eines die polnische Sprache beherrschenden Dritten hatten bedienen müssen. Dies wie auch die oben bereits erwähnte Formulierung der Anzeige legen auch die Vermutung nahe, dass die Gewerbeanmeldung bei der Stadt A-Stadt ausschließlich auf Veranlassung der Klägerin geschah. Gleichermaßen hat die Klägerin nicht bestritten, dass die anlässlich der Betriebsprüfung durch die Beklagte vorgelegten "Rechnungen" tatsächlich von der Klägerin in ihrem Büro erstellt und lediglich von den beiden Frauen unterschrieben worden waren. Dafür spricht - ebenso wie die weiteren Rechnungen an Privatpersonen - auch die Tatsache, dass diese in einwandfreiem Deutsch formuliert waren und sogar den Hinweis enthielten, dass wegen "Kleingewerbetreibender keine Umsatzsteuerpflicht" bestehe. Diese Kenntnisse kann von den beiden, aus Polen stammenden und nach Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin kaum deutsch sprechenden beiden Frauen nicht geleistet werden.

Insgesamt hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass es der Klägerin darauf ankam, bei der Beschäftigung zweier aus Polen stammender und offenbar immer wieder vorübergehend in die Heimat zurückkehrenden Frauen keine Sozialversicherungsabgaben tragen zu müssen, ohne dass es in Bezug auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten Hinweise auf eine Selbständigkeit gibt. Zumal sie selbst auf Vorhalt der Beklagten in Bezug auf die vorgefundenen Abrechnungen von Aushilfslöhnen für als "Zimmermädchen" bzw. "Putzhilfe" eingeräumt hat, dass die gleichen Tätigkeiten vorübergehend auch von ordnungsgemäß angemeldeten abhängig Beschäftigten ausgeübt wurden.

Aufgrund der oben im Einzelnen genannten Gründen ist die Kammer davon überzeugt dass die Frauen F. und G. in dem hier strittigen Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.10.2010 in einem abhängigen und damit gemäß § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hatten, so dass die Klägerin - da sie bisher ausgehend von einer selbständigen Tätigkeit keinerlei Beiträge entrichtet hat - verpflichtet ist, die auf diese Tätigkeiten entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 24. 291,52 EUR zu zahlen. Dabei bestehen an der als Anlage dem Bescheid beigefügten "Berechnung der Beiträge" im Einzelnen aufgeführten Zusammenstellung ebenso wenig Bedenken wie bei dem Ansatz der einzelnen Beiträge zu den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung; im Übrigen werden seitens der Klägerin dagegen auch keine Einwände erhoben.

Damit erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2012 im Einklang mit der Sach- und Rechtslage, weshalb die dagegen am 11. Februar 2012 beim hiesigen Gericht erhobene Klage keinen Erfolg haben konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da keiner der beiden Beteiligten zu den nach § 183 SGG privilegierten Personen gehört.
Rechtskraft
Aus
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