Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 212/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 194/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 48/14 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 24. Mai 2013 eingelegte Berufung ist bereits unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 158 SGG).
Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage auf eine Geldleistung – wie vorliegend – 750,00 EUR nicht übersteigt.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit Klage und Berufung werden Kosten für Medikamente in Höhe von lediglich 114,11 EUR geltend gemacht und die Berufung ist in dem angegriffenen Urteil des Sozialgerichts (ungeachtet der beigefügten Rechtsmittelbelehrung) nicht zugelassen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO) kommt mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht in Betracht.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 24. Mai 2013 eingelegte Berufung ist bereits unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 158 SGG).
Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage auf eine Geldleistung – wie vorliegend – 750,00 EUR nicht übersteigt.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit Klage und Berufung werden Kosten für Medikamente in Höhe von lediglich 114,11 EUR geltend gemacht und die Berufung ist in dem angegriffenen Urteil des Sozialgerichts (ungeachtet der beigefügten Rechtsmittelbelehrung) nicht zugelassen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO) kommt mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht in Betracht.
Rechtskraft
Aus
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