Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 32 AL 37/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AL 75/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 37/18 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches.
Der 1956 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 2009 als Diplom-Ingenieur und Gruppenleiter in C-Stadt beschäftigt gewesen. Seit dem 27. August 2012 war er arbeitsunfähig erkrankt. Nach Durchführung einer Kur führte er im Zeitraum vom 19. November 2012 bis 7. Dezember 2012 eine Wiedereingliederungsmaßnahme durch und war in der Folgezeit im Zeitraum vom 8. Dezember 2012 bis 22. April 2013 und somit an 135 Tagen erneut beschäftigt. Im Zeitraum vom 23. April 2013 bis 9. September 2014 war er wieder arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis zur Ausschöpfung des Leistungsanspruches Krankengeld. Er meldete sich am 5. September 2014 persönlich arbeitslos und stellte einen Antrag bei der Beklagten auf Arbeitslosengeld ab dem 10. September 2014.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 6. November 2014 fest, dass der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit als Ingenieur in die Qualifikationsgruppe 1 einzuordnen sei, welche eine Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule voraussetzte. Da sie bei dem Kläger in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt feststellte, sei bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Mit Bewilligungsbescheid vom 10. November 2014 bewilligte sie ihm Arbeitslosengeld i. H. v. 46,31 EUR täglich für den Zeitraum vom 10. September 2014 bis 9. September 2016 und einer Anspruchsdauer von 720 Tagen. Sie legte dabei den Prozentsatz von 60 % zu Grunde.
Der Kläger legte gegen diesen Bewilligungsbescheid am 28. November 2014 einen Widerspruch zur Niederschrift ein. Er stellte den Sinn und Zweck des § 152 SGB III in Frage. Soweit er im Bemessungszeitraum 14 Tage länger gearbeitet hätte, wäre sein Arbeitslosengeld nach dem erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen und somit höher gewesen. Dies könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Er begründete seinen Widerspruch zudem damit, dass für September 2014 noch Kindergeld für seine Tochter bezahlt wurde, sodass ein Leistungsentgelt i. H. v. 67 % Berücksichtigung finden müsse. Dazu legte er den Aufhebungsbescheid für Kindergeld vom 15. Oktober 2014 vor, wonach Kindergeld erst ab dem 1. Oktober 2014 aufgehoben wurde.
Die Beklagte wies den Widerspruch hinsichtlich der Bemessung des Arbeitslosengeldes mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 zurück. Nach § 150 SGB III umfasse der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr und ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruches. Im Falle des Klägers umfasse der Bemessungsrahmen die Zeit vom 10. September 2013 bis 9. September 2014. Da der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalte, sei er bei dem Kläger nach § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre und damit auf den Zeitraum vom 10. September 2012 bis 9. September 2014 zu erweitern. Da auch im erweiterten Bemessungszeitraum kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Dauer von mindestens 150 Tage festgestellt werden konnte, sei nach § 152 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes des Klägers sei ein fiktives Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 1 zugrunde zu legen, weil sich die Vermittlungsbemühungen für ihn auf Beschäftigungen dieser Qualifikationsgruppe erstrecke. Die Einwände des Klägers könnten keine Berücksichtigung finden, insbesondere könnten die von ihm geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden. Der Gesetzgeber habe einen nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum. Die Höhe des Arbeitslosengeldes sei zutreffend ermittelt worden.
Sie hob mit Bescheid vom 4. Februar 2015 die Bewilligungsentscheidung von Arbeitslosengeld ab dem 1. Februar 2015 wegen der Aufnahme einer Beschäftigung auf. Die Beklagte berücksichtigte mit Änderungsbescheid vom 11. Februar 2015 für die Zeit vom 10. September 2014 bis 30. September 2014 einen höheren Leistungsbetrag von 51,72 EUR. Grund für diese Änderung war die Berücksichtigung der Tochter des Klägers und die daraus folgende Erhöhung des Leistungsbetrags von 60 % auf 67 %. Zugleich erließ sie einen Abhilfebescheid vom 11. Februar 2015, wonach sie den Bescheid vom 10. November 2014 aufhob und ihn durch den Änderungsbescheid vom 11. Februar 2015 ersetzte. Zudem verfügte sie, dass sie die dem Kläger entstandenen Kosten auf Antrag erstatten werde, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien.
Der Kläger hat am 11. Februar 2015 mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben. Er hat seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und mitgeteilt, dass er ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG anstrebe. Er halte zudem den Sachverhalt eines langjährigen, ungekündigten Arbeitsverhältnisses nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug nicht mit dem von dem Bundessozialgericht entschiedenen Sachverhalt, welcher Mutterschutz und Kündigung zum Gegenstand hatte, vergleichbar. Es sei durchaus ein Verstoß gegen Art. 3 GG gegeben. Bei ihm lägen keine Gründe für eine Vereinfachung der Bearbeitung vor.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Mai 2008 (B 11a/7a AL 64/06) verwiesen.
Mit Urteil vom 6. Juli 2017 hat das Sozialgericht Darmstadt die auf Bemessung des Arbeitslosengeldes nach dem Arbeitsentgelt des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet.
Der Klageantrag müsse zunächst nach § 123 SGG ausgelegt werden. Danach entscheide das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne dabei jedoch an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Soweit der Antrag nicht deutlich sei, habe das Gericht auf sachdienliche und klare Anträge hinzuwirken. Erforderlichenfalls müsse der Antrag ausgelegt werden, wobei von dem auszugehen sei, was der Kläger mit der Klage erreichen möchte (Keller in Meyer-Ladewig, § 123 Rn. 3). Dabei sei nicht der Wortlaut der Erklärung maßgebend, sondern der wirkliche Wille (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Auflage 2016, VII. Kapitel, Rn. 63). Das mit der Klage verfolgte Ziel müsse aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ermittelt werden (Krasney/Udsching, aaO). Eine Auslegung des Klageantrags ergebe, dass der Kläger einerseits den Bewilligungsbescheid vom 10. November 2014 und andererseits auch den Bemessungsbescheid vom 6. November 2014 anfechten wolle. Der Bemessungsbescheid vom 6. November 2014 und der Bewilligungsbescheid vom 10. November 2014 bildeten insoweit eine untrennbare rechtliche Einheit.
Gegenstand des Verfahrens sei der Bemessungsbescheid vom 6. November 2014 in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid vom 10. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Februar 2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2015. Der Änderungsbescheid vom 11. Februar 2015 werde dabei nach Ansicht des erkennenden Gerichts nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens. Insofern könne die Widerspruchsbehörde einen nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangenen Änderungsbescheid nicht mehr in ihre Entscheidung einbeziehen (Becker in Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 1. Auflage 2014, § 86 Rn. 10). Dafür spreche auch die Gesetzesbegründung, wonach ein neuer Verwaltungsakt in das Klageverfahren nur dann einbezogen werden solle, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt oder abgeändert werde. Gleichzeitig solle sich die neue Regelung auf den Zeitraum zwischen Erlass des Widerspruchsbescheides und Klageerhebung erstrecken (BT-Drs. 16/7716, S. 19). Nach Ansicht des Gerichts handele es sich auch um ein einheitliches Widerspruchsverfahren gegen den Bewilligungsbescheid vom 10. November 2014, auch wenn der Kläger diesen Bescheid mit zwei Argumentationssträngen angegriffen habe. Insofern habe die Beklagte ein solches Widerspruchsverfahren auch einheitlich zu behandeln und keine künstliche Aufspaltung vorzunehmen.
Der Bewilligungsbescheid vom 6. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Februar 2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2015 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf höheres Arbeitslosengeld zu.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch seien §§ 136 - 138 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richte sich dabei nach §§ 149 - 153 SGB III.
Nach § 137 Abs. 1 SGB III habe Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos sei, sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Arbeitslosigkeit liege nach § 138 Abs. 1 SGB III bei dem vor, der beschäftigungslos sei, sich bemühe seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsverfügungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe. Der Kläger sei im fraglichen Zeitraum ohne Beschäftigung gewesen und habe sich bemüht, wie die Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 1. Februar 2015 zeige, diese Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Er habe zudem den Vermittlungsbemühungen der Beklagten objektiv und subjektiv zur Verfügung gestanden.
Die Beklagte habe zudem zutreffend dem Kläger nach Einreichung des Kindergeldbescheides im Widerspruchsverfahren einen Anspruch auf Arbeitslosengeld i. H. v. 67 % für den Monat Oktober 2014 (richtig: September 2014) zuerkannt.
Nach § 149 SGB III betrage die Höhe des Arbeitslosengeldes 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe (Bemessungsentgelt). Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasse der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Nach § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III umfasse der Bemessungsrahmen ein Jahr; er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
Der Bemessungsrahmen umfasse somit originär den Zeitraum vom 10. September 2013 bis 9. September 2014. In diesem Zeitraum habe der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger keine Entgeltabrechnungszeiträume abgerechnet. Der Kläger sei vielmehr arbeitsunfähig erkrankt gewesen, sodass er in diesem Zeitraum nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Auf Grund des Bezugs von Krankengeld habe das letzte feststellbare Versicherungspflichtverhältnis am 9. September 2014 geendet, vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III.
Nach § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III sei in einem Fall, in dem der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Ansprüchen auf Arbeitsentgelt enthalte, der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre zu verlängern. Bei einer Verlängerung des Bemessungsrahmens sei jedoch festzustellen, dass der Arbeitgeber des Klägers gegenüber diesem in der erweiterten Rahmenfrist lediglich 135 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt abgerechnet habe.
Folglich habe auch im erweiterten Bemessungsrahmen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tage festgestellt werden können. In einem solchen Fall greife die Rechtsfolge des § 152 Abs. 1 SGB III, wonach als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen sei. Zutreffend habe die Beklagte dabei den Kläger als studierten Diplom-Ingenieur nach § 152 Abs. 2 SGB III in die Qualifikationsgruppe 1 eingeordnet. Die Berechnung des zu Grunde gelegten Leistungsentgelts ergebe sich dabei nach §§ 152, 153 SGB III. Die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 4 SGB IV habe dabei im Jahre 2014 33.180,- EUR betragen, sodass bei Dividieren durch 300 ein Bemessungsentgelt in Form eines fiktives Arbeitsentgelts von 110,60 EUR täglich zu Grunde zu legen sei. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben nach § 153 Abs. 1 SGB III ergebe sich ein tägliches Leistungsentgelt i. H. v. 77,19 EUR. 67 % davon ergebe einen Betrag i. H. v. 51,72 EUR täglich, sodass die Beklagte die Höhe des Arbeitslosengeldes zutreffend ermittelt habe.
Die so durchgeführte Berechnung sei auch nicht verfassungswidrig, insbesondere verstoße sie nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebiete dem Gesetzgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art 3 Abs. 1 GG wäre allerdings verletzt, wenn sich ein vernünftiger Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lasse bzw. wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Es sei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansehe, solange er diese Auswahl sachgerecht und nicht willkürlich treffe. Seine Gestaltungsfreiheit werde lediglich durch andere Verfassungsnormen zusätzlich eingeschränkt. Eine sachgerechte und nicht willkürliche Auswahl lasse sich nur in Eigenart des konkret geregelten Sachbereichs treffen (BSG, Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: B 11a AL 23/07 R – juris – Rn. 39).
Danach bestünden keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber bei allen Versicherten, die keinen ausreichend zeitnahen Bemessungszeitraum von wenigstens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorweisen könnten, die Indizwirkung des zuletzt erzielten Lohnes für den auf Grund des Versicherungsfalls derzeit eintretenden Lohnausfalls als nicht mehr gewährleistet ansehe und deshalb stattdessen den voraussichtlich aktuell erzielbaren Lohn zur Bemessungsgrundlage erhebe. Die Aktualisierung der Bemessungsgrundlage sei als solche sachgerecht, weil sie dem Lohnersatzcharakter des Arbeitslosengeldes und damit einem zentralen Grundgedanken der zu regelnden Materie Rechnung trage. Diese Rechtsfolge und das zu Grunde liegende Anliegen, das Arbeitsentgelt aus weit zurückliegenden Beschäftigungszeiten in der Regel als Bemessungsgrundlage auszuschließen, entspreche vielmehr der Funktion des Arbeitslosengeldes als Lohnersatzleistung (BSG, Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: B 11a AL 23/07 R – juris – Rn. 40). Das Arbeitslosengeld solle dem Arbeitslosen angemessenen Ersatz für den Ausfall leisten, den er dadurch erleide, dass er gegenwärtig keinen bezahlten Arbeitsplatz finde. Die existenzsichernde Natur des Arbeitslosengeldes erfordere dabei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine einfache und beschleunigte Feststellung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Insofern müsse auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der individuell eingetretene Lohnausfall nicht bestimmbar sei, die Höhe des Arbeitslosengeldes nach typisierenden und pauschalierenden Merkmalen bestimmt werden. Dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt könne typisierende Indizwirkung dafür beigemessen werden, dass der Arbeitslose dieses Entgelt auch erzielen könnte, wenn er tatsächlich beschäftigt wäre. Dies werde regelmäßig auch der Funktion des Arbeitslosengeldes als Lohnersatzleistung, die an einem möglichst zeitnahen Lohnniveau anknüpfe, gerecht. Ein länger zurückliegender Bemessungszeitraum rechtfertige insofern nicht mehr die Vermutung, dass der Arbeitslose dasselbe Arbeitsentgelt auch in Zukunft verdienen könnte. Diese Überlegung des Gesetzgebers sei nicht zu beanstanden, sondern entspreche dem Grundsatz, dass sich das Arbeitslosengeld zur Sicherstellung der Vermittelbarkeit des Arbeitslosen an dem Arbeitsentgelt orientieren solle, welches ohne Arbeitslosigkeit durch Erwerbstätigkeit im Leistungszeitraum erzielbar wäre (BSG, Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: B 11a AL 23/07 R – juris – Rn. 43). Dabei könne die Anpassung der Bemessungsgrundlage an die aktuellen Verhältnisse im Einzelfall auch zu einem höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld führen. Diese Anpassung der Bemessungsgrundlage an die aktuellen Verhältnisse sei unabhängig davon sachgerecht, worauf die längere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit jeweils beruhe (BSG, Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: B 11a AL 23/07 R – juris – Rn. 44).
Diese Überlegungen seien auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger habe krankheitsbedingt im erweiterten Bemessungsrahmen keinen ausreichenden Zeitraum mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt. Bei Bestehen einer langandauernde Erkrankung, die dazu führe, dass weniger als 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum bestünden, sei die Einschätzung des Gesetzgebers, dass der zurückliegende Lohn nicht erzielt werden könne, nicht zu beanstanden. Bei langandauernde Arbeitsunfähigkeit sei nämlich insoweit zu berücksichtigen, dass diese Arbeitsunfähigkeit tatsächlich dazu führen könne, dass das vor der Erkrankung erzielte Arbeitsentgelt krankheitsbedingt tatsächlich nicht mehr erzielt werden könne. Insofern sei es vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, die Indizwirkung des zuletzt erzielten Lohnes nicht mehr als gewährleistet anzusehen und stattdessen den voraussichtlich aktuell erzielbaren Lohn zur Bemessungsgrundlage zu erheben. Ein länger zurückliegender Bemessungszeitraum rechtfertige insofern nicht die Vermutung, dass der Arbeitslose dasselbe Arbeitsentgelt auch in Zukunft verdienen werde. Auch in einem solchen Fall solle sich das Arbeitsentgelt zur Sicherstellung der Vermittelbarkeit des Arbeitslosen an dem Arbeitsentgelt orientieren, welches ohne Arbeitslosigkeit im Leistungszeitraum erzielbar wäre. Die Anpassung der Bemessungsgrundlage an die aktuellen Verhältnisse sei zudem unabhängig von dem Grund für die längere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Die Aktualisierung der Bemessungsgrundlage sei somit sachgerecht und nicht willkürlich. Sie sei zudem durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
Die Beklagte habe lediglich nach § 193 SGG die geringen Kosten zu tragen, da sie im Rahmen des Klageverfahrens dem Kläger höheres Arbeitslosengeld bewilligt habe. Insofern sei seitens der Beklagten bei einem Widerspruchsverfahren auch bei mehreren Streitgegenständen eine einheitliche Kostenentscheidung zum Abschluss des Verfahrens zu treffen und nicht eine künstliche Aufspaltung vorzunehmen. Bei der Berechnung der Kostenquote habe sich das Gericht an der in der Akte befindlichen Arbeitsbescheinigung orientiert. Der Kläger begehre insoweit die Berücksichtigung seines vollen Gehalts, sodass er ein Bemessungsentgelt i. H. v. 193,58 EUR kalendertäglich zu Grunde gelegen haben möchte. Davon sei ein geschätzter Betrag von ca. 28 % für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzusetzen und davon 67 % zu berechnen; insgesamt begehre der Kläger ungefähr einen geschätzten Leistungsbeitrag von 94,08 EUR kalendertäglich. Abzüglich bereits gewährten kalendertäglich gewährten 46,31 EUR begehre der Kläger nach Schätzung des Gerichts ungefähr einen Gesamtbetrag von 6.687,39 EUR. Erfolgreich sei die Klage aber nur hinsichtlich des Leistungsbetrags für September 2014 i. H. v. 108,20 EUR gewesen. Die Kostenquote ergebe sich aus dem Verhältnis dieser beiden Zahlen. Die Berufung sei nach §§ 143, 144 SGG zulassungsfrei möglich.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. September 2017 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Darmstadt hat diese für den Kläger am 18. Oktober 2017 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018 – unter Verweis auf ein Schreiben des Klägers vom 23. Januar 2018 – näher begründet. Danach geht der Kläger weiterhin von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Grundgesetz aus. Zudem ist er der Auffassung, dass die Tage der Wiedereingliederungsphase vom 19. November 2012 bis 7. Dezember 2012 dem Arbeitsentgelt gleichzusetzen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 6. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2015 Arbeitslosengeld nach seinem Arbeitsentgelt zu bemessen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. In der Zeit der Wiedereingliederung vom 19. November 2012 bis 7. Dezember 2012 habe der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt; vielmehr sei er während dieser Zeit noch krankgeschrieben gewesen. Die Wiedereingliederung solle arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit erst schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit erleichtern. Eine Gleichstellung mit dem Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 151 ff. SGB III sehe das Gesetz nicht vor. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Artikel 3 Grundgesetz liege wie das Sozialgericht überzeugend begründet habe – nicht vor.
Mit Schreiben vom 10. April 2018 hat der Berichterstatter die Beteiligten im Hinblick auf die mögliche Vorgehensweise nach § 153 Abs. 4 SGG angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. Mai 2018 gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung jeweils vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG eingelegt worden.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind auch vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Eines Einverständnisses der Beteiligten mit dieser Entscheidungsform bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 17. September 1997 – 6 Rka 97/96 – NZS 1998, 304; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. A. 2012, § 153 Rn. 14). Die fehlende Reaktion der Beteiligten auf die Hinweisverfügung des Gerichts vom 10. April 2018 ist somit unschädlich.
Die Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt ausgehend von seinem Arbeitsentgelt steht dem Kläger nicht zu. Die von der Beklagten vorgenommene fiktive Bemessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Sozialgericht Darmstadt (SG) hat die Klage folglich zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat schließt sich nach eigener Überzeugung den Ausführungen des SG an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Auch der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts keinen Anlass. Mit der Rechtsauffassung des Klägers hat sich das Sozialgericht bereits ausführlich auseinander gesetzt. Diesen Ausführungen, insbesondere auch im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ist aus Sicht des Senats nichts mehr hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches.
Der 1956 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 2009 als Diplom-Ingenieur und Gruppenleiter in C-Stadt beschäftigt gewesen. Seit dem 27. August 2012 war er arbeitsunfähig erkrankt. Nach Durchführung einer Kur führte er im Zeitraum vom 19. November 2012 bis 7. Dezember 2012 eine Wiedereingliederungsmaßnahme durch und war in der Folgezeit im Zeitraum vom 8. Dezember 2012 bis 22. April 2013 und somit an 135 Tagen erneut beschäftigt. Im Zeitraum vom 23. April 2013 bis 9. September 2014 war er wieder arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis zur Ausschöpfung des Leistungsanspruches Krankengeld. Er meldete sich am 5. September 2014 persönlich arbeitslos und stellte einen Antrag bei der Beklagten auf Arbeitslosengeld ab dem 10. September 2014.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 6. November 2014 fest, dass der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit als Ingenieur in die Qualifikationsgruppe 1 einzuordnen sei, welche eine Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule voraussetzte. Da sie bei dem Kläger in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt feststellte, sei bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Mit Bewilligungsbescheid vom 10. November 2014 bewilligte sie ihm Arbeitslosengeld i. H. v. 46,31 EUR täglich für den Zeitraum vom 10. September 2014 bis 9. September 2016 und einer Anspruchsdauer von 720 Tagen. Sie legte dabei den Prozentsatz von 60 % zu Grunde.
Der Kläger legte gegen diesen Bewilligungsbescheid am 28. November 2014 einen Widerspruch zur Niederschrift ein. Er stellte den Sinn und Zweck des § 152 SGB III in Frage. Soweit er im Bemessungszeitraum 14 Tage länger gearbeitet hätte, wäre sein Arbeitslosengeld nach dem erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen und somit höher gewesen. Dies könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Er begründete seinen Widerspruch zudem damit, dass für September 2014 noch Kindergeld für seine Tochter bezahlt wurde, sodass ein Leistungsentgelt i. H. v. 67 % Berücksichtigung finden müsse. Dazu legte er den Aufhebungsbescheid für Kindergeld vom 15. Oktober 2014 vor, wonach Kindergeld erst ab dem 1. Oktober 2014 aufgehoben wurde.
Die Beklagte wies den Widerspruch hinsichtlich der Bemessung des Arbeitslosengeldes mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 zurück. Nach § 150 SGB III umfasse der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr und ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruches. Im Falle des Klägers umfasse der Bemessungsrahmen die Zeit vom 10. September 2013 bis 9. September 2014. Da der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalte, sei er bei dem Kläger nach § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre und damit auf den Zeitraum vom 10. September 2012 bis 9. September 2014 zu erweitern. Da auch im erweiterten Bemessungszeitraum kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Dauer von mindestens 150 Tage festgestellt werden konnte, sei nach § 152 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes des Klägers sei ein fiktives Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 1 zugrunde zu legen, weil sich die Vermittlungsbemühungen für ihn auf Beschäftigungen dieser Qualifikationsgruppe erstrecke. Die Einwände des Klägers könnten keine Berücksichtigung finden, insbesondere könnten die von ihm geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden. Der Gesetzgeber habe einen nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum. Die Höhe des Arbeitslosengeldes sei zutreffend ermittelt worden.
Sie hob mit Bescheid vom 4. Februar 2015 die Bewilligungsentscheidung von Arbeitslosengeld ab dem 1. Februar 2015 wegen der Aufnahme einer Beschäftigung auf. Die Beklagte berücksichtigte mit Änderungsbescheid vom 11. Februar 2015 für die Zeit vom 10. September 2014 bis 30. September 2014 einen höheren Leistungsbetrag von 51,72 EUR. Grund für diese Änderung war die Berücksichtigung der Tochter des Klägers und die daraus folgende Erhöhung des Leistungsbetrags von 60 % auf 67 %. Zugleich erließ sie einen Abhilfebescheid vom 11. Februar 2015, wonach sie den Bescheid vom 10. November 2014 aufhob und ihn durch den Änderungsbescheid vom 11. Februar 2015 ersetzte. Zudem verfügte sie, dass sie die dem Kläger entstandenen Kosten auf Antrag erstatten werde, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien.
Der Kläger hat am 11. Februar 2015 mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben. Er hat seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und mitgeteilt, dass er ein konkretes Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG anstrebe. Er halte zudem den Sachverhalt eines langjährigen, ungekündigten Arbeitsverhältnisses nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug nicht mit dem von dem Bundessozialgericht entschiedenen Sachverhalt, welcher Mutterschutz und Kündigung zum Gegenstand hatte, vergleichbar. Es sei durchaus ein Verstoß gegen Art. 3 GG gegeben. Bei ihm lägen keine Gründe für eine Vereinfachung der Bearbeitung vor.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Mai 2008 (B 11a/7a AL 64/06) verwiesen.
Mit Urteil vom 6. Juli 2017 hat das Sozialgericht Darmstadt die auf Bemessung des Arbeitslosengeldes nach dem Arbeitsentgelt des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet.
Der Klageantrag müsse zunächst nach § 123 SGG ausgelegt werden. Danach entscheide das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne dabei jedoch an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Soweit der Antrag nicht deutlich sei, habe das Gericht auf sachdienliche und klare Anträge hinzuwirken. Erforderlichenfalls müsse der Antrag ausgelegt werden, wobei von dem auszugehen sei, was der Kläger mit der Klage erreichen möchte (Keller in Meyer-Ladewig, § 123 Rn. 3). Dabei sei nicht der Wortlaut der Erklärung maßgebend, sondern der wirkliche Wille (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Auflage 2016, VII. Kapitel, Rn. 63). Das mit der Klage verfolgte Ziel müsse aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ermittelt werden (Krasney/Udsching, aaO). Eine Auslegung des Klageantrags ergebe, dass der Kläger einerseits den Bewilligungsbescheid vom 10. November 2014 und andererseits auch den Bemessungsbescheid vom 6. November 2014 anfechten wolle. Der Bemessungsbescheid vom 6. November 2014 und der Bewilligungsbescheid vom 10. November 2014 bildeten insoweit eine untrennbare rechtliche Einheit.
Gegenstand des Verfahrens sei der Bemessungsbescheid vom 6. November 2014 in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid vom 10. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Februar 2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2015. Der Änderungsbescheid vom 11. Februar 2015 werde dabei nach Ansicht des erkennenden Gerichts nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens. Insofern könne die Widerspruchsbehörde einen nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangenen Änderungsbescheid nicht mehr in ihre Entscheidung einbeziehen (Becker in Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 1. Auflage 2014, § 86 Rn. 10). Dafür spreche auch die Gesetzesbegründung, wonach ein neuer Verwaltungsakt in das Klageverfahren nur dann einbezogen werden solle, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt oder abgeändert werde. Gleichzeitig solle sich die neue Regelung auf den Zeitraum zwischen Erlass des Widerspruchsbescheides und Klageerhebung erstrecken (BT-Drs. 16/7716, S. 19). Nach Ansicht des Gerichts handele es sich auch um ein einheitliches Widerspruchsverfahren gegen den Bewilligungsbescheid vom 10. November 2014, auch wenn der Kläger diesen Bescheid mit zwei Argumentationssträngen angegriffen habe. Insofern habe die Beklagte ein solches Widerspruchsverfahren auch einheitlich zu behandeln und keine künstliche Aufspaltung vorzunehmen.
Der Bewilligungsbescheid vom 6. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Februar 2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2015 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf höheres Arbeitslosengeld zu.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch seien §§ 136 - 138 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richte sich dabei nach §§ 149 - 153 SGB III.
Nach § 137 Abs. 1 SGB III habe Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos sei, sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Arbeitslosigkeit liege nach § 138 Abs. 1 SGB III bei dem vor, der beschäftigungslos sei, sich bemühe seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsverfügungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe. Der Kläger sei im fraglichen Zeitraum ohne Beschäftigung gewesen und habe sich bemüht, wie die Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 1. Februar 2015 zeige, diese Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Er habe zudem den Vermittlungsbemühungen der Beklagten objektiv und subjektiv zur Verfügung gestanden.
Die Beklagte habe zudem zutreffend dem Kläger nach Einreichung des Kindergeldbescheides im Widerspruchsverfahren einen Anspruch auf Arbeitslosengeld i. H. v. 67 % für den Monat Oktober 2014 (richtig: September 2014) zuerkannt.
Nach § 149 SGB III betrage die Höhe des Arbeitslosengeldes 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, welches der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe (Bemessungsentgelt). Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasse der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Nach § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III umfasse der Bemessungsrahmen ein Jahr; er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
Der Bemessungsrahmen umfasse somit originär den Zeitraum vom 10. September 2013 bis 9. September 2014. In diesem Zeitraum habe der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger keine Entgeltabrechnungszeiträume abgerechnet. Der Kläger sei vielmehr arbeitsunfähig erkrankt gewesen, sodass er in diesem Zeitraum nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Auf Grund des Bezugs von Krankengeld habe das letzte feststellbare Versicherungspflichtverhältnis am 9. September 2014 geendet, vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III.
Nach § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III sei in einem Fall, in dem der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Ansprüchen auf Arbeitsentgelt enthalte, der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre zu verlängern. Bei einer Verlängerung des Bemessungsrahmens sei jedoch festzustellen, dass der Arbeitgeber des Klägers gegenüber diesem in der erweiterten Rahmenfrist lediglich 135 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt abgerechnet habe.
Folglich habe auch im erweiterten Bemessungsrahmen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tage festgestellt werden können. In einem solchen Fall greife die Rechtsfolge des § 152 Abs. 1 SGB III, wonach als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen sei. Zutreffend habe die Beklagte dabei den Kläger als studierten Diplom-Ingenieur nach § 152 Abs. 2 SGB III in die Qualifikationsgruppe 1 eingeordnet. Die Berechnung des zu Grunde gelegten Leistungsentgelts ergebe sich dabei nach §§ 152, 153 SGB III. Die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 4 SGB IV habe dabei im Jahre 2014 33.180,- EUR betragen, sodass bei Dividieren durch 300 ein Bemessungsentgelt in Form eines fiktives Arbeitsentgelts von 110,60 EUR täglich zu Grunde zu legen sei. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben nach § 153 Abs. 1 SGB III ergebe sich ein tägliches Leistungsentgelt i. H. v. 77,19 EUR. 67 % davon ergebe einen Betrag i. H. v. 51,72 EUR täglich, sodass die Beklagte die Höhe des Arbeitslosengeldes zutreffend ermittelt habe.
Die so durchgeführte Berechnung sei auch nicht verfassungswidrig, insbesondere verstoße sie nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebiete dem Gesetzgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art 3 Abs. 1 GG wäre allerdings verletzt, wenn sich ein vernünftiger Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lasse bzw. wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Es sei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansehe, solange er diese Auswahl sachgerecht und nicht willkürlich treffe. Seine Gestaltungsfreiheit werde lediglich durch andere Verfassungsnormen zusätzlich eingeschränkt. Eine sachgerechte und nicht willkürliche Auswahl lasse sich nur in Eigenart des konkret geregelten Sachbereichs treffen (BSG, Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: B 11a AL 23/07 R – juris – Rn. 39).
Danach bestünden keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber bei allen Versicherten, die keinen ausreichend zeitnahen Bemessungszeitraum von wenigstens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorweisen könnten, die Indizwirkung des zuletzt erzielten Lohnes für den auf Grund des Versicherungsfalls derzeit eintretenden Lohnausfalls als nicht mehr gewährleistet ansehe und deshalb stattdessen den voraussichtlich aktuell erzielbaren Lohn zur Bemessungsgrundlage erhebe. Die Aktualisierung der Bemessungsgrundlage sei als solche sachgerecht, weil sie dem Lohnersatzcharakter des Arbeitslosengeldes und damit einem zentralen Grundgedanken der zu regelnden Materie Rechnung trage. Diese Rechtsfolge und das zu Grunde liegende Anliegen, das Arbeitsentgelt aus weit zurückliegenden Beschäftigungszeiten in der Regel als Bemessungsgrundlage auszuschließen, entspreche vielmehr der Funktion des Arbeitslosengeldes als Lohnersatzleistung (BSG, Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: B 11a AL 23/07 R – juris – Rn. 40). Das Arbeitslosengeld solle dem Arbeitslosen angemessenen Ersatz für den Ausfall leisten, den er dadurch erleide, dass er gegenwärtig keinen bezahlten Arbeitsplatz finde. Die existenzsichernde Natur des Arbeitslosengeldes erfordere dabei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine einfache und beschleunigte Feststellung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Insofern müsse auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der individuell eingetretene Lohnausfall nicht bestimmbar sei, die Höhe des Arbeitslosengeldes nach typisierenden und pauschalierenden Merkmalen bestimmt werden. Dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt könne typisierende Indizwirkung dafür beigemessen werden, dass der Arbeitslose dieses Entgelt auch erzielen könnte, wenn er tatsächlich beschäftigt wäre. Dies werde regelmäßig auch der Funktion des Arbeitslosengeldes als Lohnersatzleistung, die an einem möglichst zeitnahen Lohnniveau anknüpfe, gerecht. Ein länger zurückliegender Bemessungszeitraum rechtfertige insofern nicht mehr die Vermutung, dass der Arbeitslose dasselbe Arbeitsentgelt auch in Zukunft verdienen könnte. Diese Überlegung des Gesetzgebers sei nicht zu beanstanden, sondern entspreche dem Grundsatz, dass sich das Arbeitslosengeld zur Sicherstellung der Vermittelbarkeit des Arbeitslosen an dem Arbeitsentgelt orientieren solle, welches ohne Arbeitslosigkeit durch Erwerbstätigkeit im Leistungszeitraum erzielbar wäre (BSG, Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: B 11a AL 23/07 R – juris – Rn. 43). Dabei könne die Anpassung der Bemessungsgrundlage an die aktuellen Verhältnisse im Einzelfall auch zu einem höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld führen. Diese Anpassung der Bemessungsgrundlage an die aktuellen Verhältnisse sei unabhängig davon sachgerecht, worauf die längere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit jeweils beruhe (BSG, Urteil vom 29. Mai 2008, Az.: B 11a AL 23/07 R – juris – Rn. 44).
Diese Überlegungen seien auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger habe krankheitsbedingt im erweiterten Bemessungsrahmen keinen ausreichenden Zeitraum mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt. Bei Bestehen einer langandauernde Erkrankung, die dazu führe, dass weniger als 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum bestünden, sei die Einschätzung des Gesetzgebers, dass der zurückliegende Lohn nicht erzielt werden könne, nicht zu beanstanden. Bei langandauernde Arbeitsunfähigkeit sei nämlich insoweit zu berücksichtigen, dass diese Arbeitsunfähigkeit tatsächlich dazu führen könne, dass das vor der Erkrankung erzielte Arbeitsentgelt krankheitsbedingt tatsächlich nicht mehr erzielt werden könne. Insofern sei es vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, die Indizwirkung des zuletzt erzielten Lohnes nicht mehr als gewährleistet anzusehen und stattdessen den voraussichtlich aktuell erzielbaren Lohn zur Bemessungsgrundlage zu erheben. Ein länger zurückliegender Bemessungszeitraum rechtfertige insofern nicht die Vermutung, dass der Arbeitslose dasselbe Arbeitsentgelt auch in Zukunft verdienen werde. Auch in einem solchen Fall solle sich das Arbeitsentgelt zur Sicherstellung der Vermittelbarkeit des Arbeitslosen an dem Arbeitsentgelt orientieren, welches ohne Arbeitslosigkeit im Leistungszeitraum erzielbar wäre. Die Anpassung der Bemessungsgrundlage an die aktuellen Verhältnisse sei zudem unabhängig von dem Grund für die längere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Die Aktualisierung der Bemessungsgrundlage sei somit sachgerecht und nicht willkürlich. Sie sei zudem durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
Die Beklagte habe lediglich nach § 193 SGG die geringen Kosten zu tragen, da sie im Rahmen des Klageverfahrens dem Kläger höheres Arbeitslosengeld bewilligt habe. Insofern sei seitens der Beklagten bei einem Widerspruchsverfahren auch bei mehreren Streitgegenständen eine einheitliche Kostenentscheidung zum Abschluss des Verfahrens zu treffen und nicht eine künstliche Aufspaltung vorzunehmen. Bei der Berechnung der Kostenquote habe sich das Gericht an der in der Akte befindlichen Arbeitsbescheinigung orientiert. Der Kläger begehre insoweit die Berücksichtigung seines vollen Gehalts, sodass er ein Bemessungsentgelt i. H. v. 193,58 EUR kalendertäglich zu Grunde gelegen haben möchte. Davon sei ein geschätzter Betrag von ca. 28 % für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzusetzen und davon 67 % zu berechnen; insgesamt begehre der Kläger ungefähr einen geschätzten Leistungsbeitrag von 94,08 EUR kalendertäglich. Abzüglich bereits gewährten kalendertäglich gewährten 46,31 EUR begehre der Kläger nach Schätzung des Gerichts ungefähr einen Gesamtbetrag von 6.687,39 EUR. Erfolgreich sei die Klage aber nur hinsichtlich des Leistungsbetrags für September 2014 i. H. v. 108,20 EUR gewesen. Die Kostenquote ergebe sich aus dem Verhältnis dieser beiden Zahlen. Die Berufung sei nach §§ 143, 144 SGG zulassungsfrei möglich.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. September 2017 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Darmstadt hat diese für den Kläger am 18. Oktober 2017 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018 – unter Verweis auf ein Schreiben des Klägers vom 23. Januar 2018 – näher begründet. Danach geht der Kläger weiterhin von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Grundgesetz aus. Zudem ist er der Auffassung, dass die Tage der Wiedereingliederungsphase vom 19. November 2012 bis 7. Dezember 2012 dem Arbeitsentgelt gleichzusetzen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 6. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2015 Arbeitslosengeld nach seinem Arbeitsentgelt zu bemessen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. In der Zeit der Wiedereingliederung vom 19. November 2012 bis 7. Dezember 2012 habe der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt; vielmehr sei er während dieser Zeit noch krankgeschrieben gewesen. Die Wiedereingliederung solle arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit erst schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit erleichtern. Eine Gleichstellung mit dem Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 151 ff. SGB III sehe das Gesetz nicht vor. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Artikel 3 Grundgesetz liege wie das Sozialgericht überzeugend begründet habe – nicht vor.
Mit Schreiben vom 10. April 2018 hat der Berichterstatter die Beteiligten im Hinblick auf die mögliche Vorgehensweise nach § 153 Abs. 4 SGG angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. Mai 2018 gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung jeweils vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG eingelegt worden.
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind auch vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Eines Einverständnisses der Beteiligten mit dieser Entscheidungsform bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 17. September 1997 – 6 Rka 97/96 – NZS 1998, 304; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. A. 2012, § 153 Rn. 14). Die fehlende Reaktion der Beteiligten auf die Hinweisverfügung des Gerichts vom 10. April 2018 ist somit unschädlich.
Die Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt ausgehend von seinem Arbeitsentgelt steht dem Kläger nicht zu. Die von der Beklagten vorgenommene fiktive Bemessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Sozialgericht Darmstadt (SG) hat die Klage folglich zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat schließt sich nach eigener Überzeugung den Ausführungen des SG an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Auch der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts keinen Anlass. Mit der Rechtsauffassung des Klägers hat sich das Sozialgericht bereits ausführlich auseinander gesetzt. Diesen Ausführungen, insbesondere auch im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ist aus Sicht des Senats nichts mehr hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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