Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 3954/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3464/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Anspruch auf Genehmigung einer Versorgung mit
Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V bedarf einer
vertragsärztlichen Verordnung.
Ein Apotheker erwirbt keinen Vergütungsanspruch für die
Abgabe von Cannabisblüten, wenn er sich nicht bei jeder
Abgabe die notwendige Genehmigung der Erstverordnung
vorlegen lässt.
Daraus folgt aber nicht, dass die nach erteilter Genehmigung
der Erstverordnung ausgestellten Folgeverordnungen exakt der Erstverordnung entsprechen müssen.
Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V bedarf einer
vertragsärztlichen Verordnung.
Ein Apotheker erwirbt keinen Vergütungsanspruch für die
Abgabe von Cannabisblüten, wenn er sich nicht bei jeder
Abgabe die notwendige Genehmigung der Erstverordnung
vorlegen lässt.
Daraus folgt aber nicht, dass die nach erteilter Genehmigung
der Erstverordnung ausgestellten Folgeverordnungen exakt der Erstverordnung entsprechen müssen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17.09.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Versorgung mit Cannabis aufgrund einer privatärztlichen Verordnung.
Der 1977 geb Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin als Bezieher von Arbeitslosengeld II gesetzlich krankenversichert. Bereits am 18.11.2017 hatte er einen "Antrag auf Kostenübernahme für Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V" gestellt. Dem Antrag war eine ärztliche Bescheinigung des Privatarztes Dr. G., ... R., beigefügt. Danach sollten dem Antragsteller wegen einer Spondylitis ankylosans (HLA-B 27-negativ) und eines chronischen Schmerzsyndroms Medizinal-Cannabisblüten (Inhaltsstoff THC), Tagesdosis 3g, Art der Einnahme: Inhalation, verordnet werden. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.11.2017 und Widerspruchsbescheid vom 05.12.2017 ab mit der Begründung, nach ihrem Kenntnisstand sei Dr. G. ausschließlich als Privatarzt tätig und besitze keine Zulassung als Vertragsarzt. Den anschließend beim Sozialgericht Freiburg (SG) gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 16 KR 4506/17) wies das SG mit Beschluss vom 13.12.2017 zurück.
Am 28.08.2018 reichte der Antragsteller bei der Antragstellerin die Rechnung einer Apotheke und ein Privatrezept von Dr. G. über die Verordnung von Cannabis ein. Mit Schreiben vom 30.08.2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass Dr. G. zur vertragsärztlichen Versorgung nicht zugelassen sei und schon deshalb eine Kostenerstattung ausscheide.
Am 04.09.2018 hat der Antragsteller beim SG Anzeige gegen die Antragsgegnerin erstattet und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Antragsgegnerin ist dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren entgegengetreten.
Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 17.09.2018 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der zulässige Antrag sei in der Sache nicht begründet. Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteil nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlange grundsätzlich eine wenigstens summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) seien glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 ZPO); dabei seien die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz wiegten. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen seien regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und Grundsätze fehle es im vorliegenden Fall sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch einem Anordnungsgrund. Nach § 31 Abs 6 SGB V hätten Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stehe oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen könne, eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehe. § 31 Abs 6 SGB V setze entgegen der Auffassung des Antragstellers in jedem Falle eine vertragsärztliche Verordnung gemäß § 73 Abs 2 Nr 7 SGB V auf dem dafür vorgesehenen Formblatt voraus (vgl LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.9.2017 - L 11 KR 3414/17 ER-B -juris, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.6.2017, L 11 KR 2076/11 ER-B). Diese Voraussetzungen erfülle die privatärztliche Verordnung durch Dr. G. nicht, so dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller habe auch keine Gründe für die Dringlichkeit seines vorläufigen Rechtsschutzbegehrens glaubhaft gemacht, so dass auch ein Anordnungsgrund nicht bestehe.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 20.09.2018 beim SG Beschwerde (Eingang beim LSG am 26.09.2018) eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er habe seit dem Urteil 2017 über die selbe Rechnung mittlerweile von zwei Kassenärzten Cannabis verschrieben bekommen auf einem normalen BTM Kassenrezept und das ohne jegliche vorherige Genehmigung durch die Antragsgegnerin. Da sich sein Gesundheitszustand seit dort nicht verändert habe, sei damals schon der medizinische Bedarf nötig gewesen und Dr. G. sei auch schon mit den strengen Richtlinien der Vertragsärzte konform gewesen. Er bekomme dauerhaft Hartz IV wegen seiner Behinderung und sei seit Dezember 2017 im Minus wegen dieser Rechnung. Es sei für ihn einfach nicht mehr auszugleichen und er fühle sich sozial benachteiligt und unterdrückt. Er habe damals einfach von den weit teureren Gentech-Medikamenten und dem Mophin wegkommen wollen. Da die Antragsgegnerin auch Herzchirurgen bezahle, die auch keine Kassenzulassung hätten, sehe er keinen Hinderungsgrund außer der Voreingenommenheit alter längst überholter Herrschaftsstrukturen. Das sei ihm als behinderter Mensch nicht mehr zuzumuten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17.09.2018 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens und eines sich ggf anschließenden Klageverfahrens die Kosten für eine Versorgung des Antragstellers mit Medizinal-Cannabisblüten in maximaler Tagesdosis von 3 g zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet durch Beschluss (§ 176 SGG). Eine mündliche Verhandlung wird nicht für erforderlich gehalten (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 3 SGG). Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) und auch ansonsten nach § 172 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten.
Der Senat weist die Beschwerde des Antragstellers aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht insoweit gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab.
Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu keiner anderen Entscheidung führt. Der Senat hält daran fest, dass ein Anspruch auf Genehmigung einer Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs 6 SGB V einer vertragsärztlichen Verordnung bedarf. Dafür spricht neben dem Wortlaut der Regelung ("Verordnung", nicht "Rezept") der Umstand, dass der Apotheker keinen Vergütungsanspruch für die Abgabe von Cannabisblüten an Versicherte der GKV gegen die Antragsgegnerin erwirbt, wenn er diese abgibt, ohne sich bei jeder Abgabe die notwendige Genehmigung der Erstverordnung vorlegen zu lassen (vgl zur Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker ohne eine dafür im Einzelfall notwendige Genehmigung durch die Krankenkasse BSG 28.09.2010, B 1 KR 3/10 R, BSGE 106, 303). Die Gefahr, dass sich Versicherte mit Hilfe der vertragsärztlichen Verordnung bereits vor einer Genehmigung auf Kosten der Krankenkasse Cannabisprodukte als Sachleistung beschaffen (vgl hierzu LSG Nordrhein-Westfalen L 11 KR 405/17 B ER), besteht daher nicht. Aus der hier vertretenen Auffassung folgt noch nicht, dass die nach erteilter Genehmigung der Erstverordnung ausgestellten Folgeverordnungen exakt der Erstverordnung entsprechen müssen.
Sollte für den Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten ein privatärztliches Rezept genügen, muss dieses von einem Vertragsarzt ausgestellt worden sein. Auch daran fehlt es hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Versorgung mit Cannabis aufgrund einer privatärztlichen Verordnung.
Der 1977 geb Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin als Bezieher von Arbeitslosengeld II gesetzlich krankenversichert. Bereits am 18.11.2017 hatte er einen "Antrag auf Kostenübernahme für Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V" gestellt. Dem Antrag war eine ärztliche Bescheinigung des Privatarztes Dr. G., ... R., beigefügt. Danach sollten dem Antragsteller wegen einer Spondylitis ankylosans (HLA-B 27-negativ) und eines chronischen Schmerzsyndroms Medizinal-Cannabisblüten (Inhaltsstoff THC), Tagesdosis 3g, Art der Einnahme: Inhalation, verordnet werden. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.11.2017 und Widerspruchsbescheid vom 05.12.2017 ab mit der Begründung, nach ihrem Kenntnisstand sei Dr. G. ausschließlich als Privatarzt tätig und besitze keine Zulassung als Vertragsarzt. Den anschließend beim Sozialgericht Freiburg (SG) gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 16 KR 4506/17) wies das SG mit Beschluss vom 13.12.2017 zurück.
Am 28.08.2018 reichte der Antragsteller bei der Antragstellerin die Rechnung einer Apotheke und ein Privatrezept von Dr. G. über die Verordnung von Cannabis ein. Mit Schreiben vom 30.08.2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass Dr. G. zur vertragsärztlichen Versorgung nicht zugelassen sei und schon deshalb eine Kostenerstattung ausscheide.
Am 04.09.2018 hat der Antragsteller beim SG Anzeige gegen die Antragsgegnerin erstattet und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Antragsgegnerin ist dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren entgegengetreten.
Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 17.09.2018 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der zulässige Antrag sei in der Sache nicht begründet. Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteil nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlange grundsätzlich eine wenigstens summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) seien glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 ZPO); dabei seien die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz wiegten. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen seien regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und Grundsätze fehle es im vorliegenden Fall sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch einem Anordnungsgrund. Nach § 31 Abs 6 SGB V hätten Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stehe oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen könne, eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehe. § 31 Abs 6 SGB V setze entgegen der Auffassung des Antragstellers in jedem Falle eine vertragsärztliche Verordnung gemäß § 73 Abs 2 Nr 7 SGB V auf dem dafür vorgesehenen Formblatt voraus (vgl LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.9.2017 - L 11 KR 3414/17 ER-B -juris, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.6.2017, L 11 KR 2076/11 ER-B). Diese Voraussetzungen erfülle die privatärztliche Verordnung durch Dr. G. nicht, so dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller habe auch keine Gründe für die Dringlichkeit seines vorläufigen Rechtsschutzbegehrens glaubhaft gemacht, so dass auch ein Anordnungsgrund nicht bestehe.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 20.09.2018 beim SG Beschwerde (Eingang beim LSG am 26.09.2018) eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er habe seit dem Urteil 2017 über die selbe Rechnung mittlerweile von zwei Kassenärzten Cannabis verschrieben bekommen auf einem normalen BTM Kassenrezept und das ohne jegliche vorherige Genehmigung durch die Antragsgegnerin. Da sich sein Gesundheitszustand seit dort nicht verändert habe, sei damals schon der medizinische Bedarf nötig gewesen und Dr. G. sei auch schon mit den strengen Richtlinien der Vertragsärzte konform gewesen. Er bekomme dauerhaft Hartz IV wegen seiner Behinderung und sei seit Dezember 2017 im Minus wegen dieser Rechnung. Es sei für ihn einfach nicht mehr auszugleichen und er fühle sich sozial benachteiligt und unterdrückt. Er habe damals einfach von den weit teureren Gentech-Medikamenten und dem Mophin wegkommen wollen. Da die Antragsgegnerin auch Herzchirurgen bezahle, die auch keine Kassenzulassung hätten, sehe er keinen Hinderungsgrund außer der Voreingenommenheit alter längst überholter Herrschaftsstrukturen. Das sei ihm als behinderter Mensch nicht mehr zuzumuten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17.09.2018 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens und eines sich ggf anschließenden Klageverfahrens die Kosten für eine Versorgung des Antragstellers mit Medizinal-Cannabisblüten in maximaler Tagesdosis von 3 g zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet durch Beschluss (§ 176 SGG). Eine mündliche Verhandlung wird nicht für erforderlich gehalten (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 3 SGG). Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) und auch ansonsten nach § 172 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten.
Der Senat weist die Beschwerde des Antragstellers aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht insoweit gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab.
Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu keiner anderen Entscheidung führt. Der Senat hält daran fest, dass ein Anspruch auf Genehmigung einer Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs 6 SGB V einer vertragsärztlichen Verordnung bedarf. Dafür spricht neben dem Wortlaut der Regelung ("Verordnung", nicht "Rezept") der Umstand, dass der Apotheker keinen Vergütungsanspruch für die Abgabe von Cannabisblüten an Versicherte der GKV gegen die Antragsgegnerin erwirbt, wenn er diese abgibt, ohne sich bei jeder Abgabe die notwendige Genehmigung der Erstverordnung vorlegen zu lassen (vgl zur Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker ohne eine dafür im Einzelfall notwendige Genehmigung durch die Krankenkasse BSG 28.09.2010, B 1 KR 3/10 R, BSGE 106, 303). Die Gefahr, dass sich Versicherte mit Hilfe der vertragsärztlichen Verordnung bereits vor einer Genehmigung auf Kosten der Krankenkasse Cannabisprodukte als Sachleistung beschaffen (vgl hierzu LSG Nordrhein-Westfalen L 11 KR 405/17 B ER), besteht daher nicht. Aus der hier vertretenen Auffassung folgt noch nicht, dass die nach erteilter Genehmigung der Erstverordnung ausgestellten Folgeverordnungen exakt der Erstverordnung entsprechen müssen.
Sollte für den Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten ein privatärztliches Rezept genügen, muss dieses von einem Vertragsarzt ausgestellt worden sein. Auch daran fehlt es hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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