L 4 KR 257/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 289/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 257/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine an einen bezugsberechtigten Hinterbliebenen aus einer im Wege der Direktversicherung begründeten Lebensversicherung ausgezahlte Kapitalleistung ist auch dann beitragspflichtiger Versorgungsbezug nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V (Rente der betrieblichen Altersversorgung), wenn der Hinterbliebene zuvor nicht vom Versicherten wirtschaftlich abhängig, zum Beispiel unterhaltsberechtigt, war.
2. Ein Fall der Hinterbliebenenversorgung liegt bereits dann vor, wenn die Einsetzung der hinterbliebenen Person als Bezugsberechtigte eine freiwillige Zuwendung zu ihren Gunsten, etwa im Sinne einer nicht nach § 1601 BGB geschuldeten Unterhaltsleistung, darstellt. Auch in diesem Fall weist die Einnahme die vom § 229 Abs. 1 SGB V geforderte Unterhaltsersatzfunktion auf.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.04.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Lebensversicherung.

Die 1978 geborene Klägerin ist bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Am 16.04.2013 erhielt sie von der S. a.G. eine Kapitalleistung in Höhe von 82.548,64 Euro ausbezahlt.

Nachdem die Beklagten hiervon Kenntnis erlangt hatten, erließ die Beklagte zu 1, auch für die Beklagte zu 2, am 13.06.2013 einen Beitragsbescheid und zog die Kapitalleistung für einen Zeitraum von zehn Jahren zur Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung heran. Die Beiträge setzte die Beklagte zu 1 mit monatlich 106,63 Euro zur Kranken- und 14,10 Euro zur Pflegeversicherung fest, beginnend zum 01.05.2013. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

Mit Schreiben vom 19.12.2013 verlangte die Klägerin die sofortige Rückerstattung der von ihr gezahlten Beiträge. Es gebe keine rechtliche Grundlage für die Verbeitragung der Leistung. Sie widerrufe außerdem mit sofortiger Wirkung die Einzugsermächtigung.

Mit Bescheid vom 20.12.2013 mahnte die Beklagte zu 1 die fehlende Zahlung der weiteren Beiträge an und erhob Mahngebühren und Säumniszuschläge.

In der Folge ließ die Klägerin anwaltlich Widerspruch gegen die ergangenen Bescheide vom 13.06.2013 und vom 20.12.2013 einlegen sowie einen Antrag nach § 44 SGB X stellen. Sie habe den Anspruch auf die Leistung als Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters erworben, der Versicherungsnehmer gewesen sei. Die Urteile des BSG seien mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da die Versicherungsleistung für den Erblasser beitragsfrei gewesen wäre. Der Bevollmächtigte der Klägerin berief sich auf das Urteil des Senats vom 18.04.2012 (L 4 KR 109/09).

Nachdem die Klägerin die offenen Beiträge trotz weiterer Mahnung vom 23.01.2014 (und dortiger Ankündigung des Ruhens von Ansprüchen) nicht beglichen hatte, erklärte die Beklagte zu 1 mit Bescheid vom 12.02.2014 das Ruhen von Leistungsansprüchen. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.

Mit Bescheid vom 24.02.2014 lehnte die Beklagte zu 1 den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ab.

Mit Datum vom 21.02.2014 erklärte die Klägerin die Kündigung des Versicherungsverhältnisses.

Mit Schreiben vom 28.02.2014 gab die S. a.G. Auskunft über die ausgezahlte Kapitalleistung. Die vollständige Auszahlsumme habe sich auf 133.328,10 Euro belaufen. Die Leistung unterteile sich dabei in 82.548,64 Euro Anteil betriebliche Altersvorsorge und 50.779,46 Euro Anteil private Altersvorsorge. Der Vertrag sei zum 01.07.1989 als Direktversicherung für den Vater der Klägerin abgeschlossen worden. Nachdem dieser zum 01.05.2009 in Ruhestand getreten sei, habe er den Vertrag privat fortgeführt. Das Bezugsrecht im Todesfall habe auf die Klägerin gelautet.

In der Folge beglich die Klägerin die ausstehenden Beitragsschulden, so dass die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 14.03.2014 das Ende des Ruhens der Leistungen erklärte.

Mit Schreiben vom 18.03.2014 führte die Klägerin weiter aus, dass die erhaltene Leistung keine Unterhaltsersatzfunktion habe, da sie berufstätig sei. Sie sei weder auf Unterhaltszahlungen ihres Vaters angewiesen gewesen, noch habe ein Unterhaltsanspruch bestanden.

Die Beklagte zu 1 wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Inhalte des Schreibens der S. a.G., wonach der Anteil der betrieblichen Altersvorsorge beitragspflichtig sei. Der Erblasser habe der Klägerin bewusst das alleinige Bezugsrecht eingeräumt, um bewusst zu deren Gunsten zu sparen. Die Tatsache, dass die Klägerin nicht unterhaltsbedürftig sei, könne hierbei keine Rolle spielen. Nachdem die fälligen Beiträge nicht fristgerecht gezahlt worden seien, seien Säumniszuschläge und Mahngebühren zu erheben gewesen. Auch das Ruhen der Leistungsansprüche ergebe sich aus dem Gesetz.

Am 25.07.2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Die Kapitalleistung habe für sie keine Unterhaltsersatzfunktion gehabt. Darin liege ein wesentlicher Unterschied zu dem Fall, über den das BSG mit Urteil vom 05.03.2014 (B 12 KR 22/12 R) entschieden habe. Es fehle bereits an der Vorgabe des Arbeitgebers, die Ehefrau als Bezugsberechtigte in den Vertrag aufzunehmen. Sie selbst hätte auch keinen Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente gehabt. Es bestehe damit keine Vergleichbarkeit mit gesetzlichen Renten. Ein allgemeines Versorgungsinteresse, wie es für Familienangehörige üblich sei, könne nicht als Grundlage dienen, eine rentenähnliche Versorgungsleistung anzunehmen. Ergänzend hat die Klägerin den Versicherungsvertrag der S. a.G. vorgelegt.

Mit Urteil vom 27.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten gehörten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gezahlt würden (BSG, Urteil v. 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R). Um eine solche Direktversicherung handele es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Diese Leistung sei dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Am Charakter der hier zugrundeliegenden Versicherung als (teilweise) Direktversicherung beständen auch keine Bedenken. Ausweislich des vorgelegten Versicherungsvertrages sei die Versicherung für den Erblasser über dessen Arbeitgeber als Kapitalversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall abgeschlossen worden. Hierbei handele es sich um den typischen Fall einer Direktversicherung.

Zwischen den Beteiligten stehe vorwiegend im Streit, ob die Klägerin als Hinterbliebene ebenfalls der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterfalle, oder ob der Charakter der Kapitalleistung als Versorgungsbezug bei ihr nicht wirken könne.

Die Klägerin begründe den Ausschluss der Versicherungspflicht mit dem fehlenden Unterhaltscharakter der Leistung. Auch habe sie zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente gehabt. Eine Vergleichbarkeit sei vor diesem Hintergrund nicht gegeben.

Die Argumente der Klägerin seien indes nicht tragfähig. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Hinterbliebenen auf eine Rente wegen Todes nach den §§ 46 und 48 SGB VI zählten die Ehegatten und Kinder des Verstorbenen. Stehe die Versorgungsleistung hingegen nach individuellen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen anderen begünstigten Personen zu, wie z. B. dem geschiedenen Ehegatten, liege keine beitragspflichtige Hinterbliebenenversorgung vor. Als Tochter des Erblassers sei die Klägerin dessen Hinterbliebene im Sinne des SGB VI.

Die Lebensversicherung habe auch dem Zweck der Hinterbliebenenversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gedient und ein eigenes Bezugsrecht der Klägerin festgelegt. Dies begründe einen Versorgungszweck, insbesondere auch eine mit der Versicherungsleistung für den Todesfall des Versicherten zugedachte unterhaltssichernde Funktion, indem ihr unabhängig vom Erbgang ein Anspruch auf die volle Versicherungsleistung eingeräumt werde. Dass die Klägerin bereits volljährig, verheiratet und arbeitstätig sei, könne in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.

Schließlich sei der maßgebliche Vertrag bereits mit dessen Beginn zum 01.07.1989 abgeschlossen worden, mithin also zu einer Zeit, als die 1978 geborene Klägerin noch minderjährig gewesen sei und die Begünstigung innerhalb des Vertrages keinen anderen Zweck habe verfolgen können, als im Eintritt des Versicherungsfalles deren Unterhalt zu sichern. Abzustellen sei nach Ansicht der erkennenden Kammer auch alleine auf die Intention bei Abschluss des Vertrages, eine spätere Änderung, etwa der Entfall von gesetzlichen Rentenansprüchen im Zeitpunkt des Leistungsanspruchs, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar.

Eine Ausnahme von der Beitragspflicht des Hinterbliebenen würde im Übrigen eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen bedeuten. So wäre der Erblasser im Erlebensfall bei Auszahlung der Leistung an ihn zur Beitragspflicht heranzuziehen gewesen. Durch ggf. eine spätere Änderung des Auszahlungsberechtigten könnten willkürlich Beitragspflichten umgangen werden.

Eine Lebensversicherungssumme, die ein überlebender Ehegatte bzw. ein Kind als Bezugsberechtigter aus der Versicherung des Verstorbenen erhalte, gehöre zu keinem Zeitpunkt zum vererbbaren Vermögen des Verstorbenen; sie falle dem überlebenden Ehegatten bzw. Kind vielmehr aufgrund seiner vertraglichen Bezugsberechtigung kraft eigenen Rechts unmittelbar aus dem Vermögen des Versicherers zu (vgl. BGH vom 20.09.1995 - XII ZR 16/94). Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung verstoße in diesen Fällen weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (vgl. BSG, Urteil v. 05.03.2014 - B 12 KR 22/12 R).

Der Umfang der von der Beklagten zu 1 festgesetzten Verbeitragung der einmalig ausgezahlten Kapitalleistung sei im Übrigen ebenso wenig zu beanstanden wie die Höhe der festgesetzten Mahngebühren und Säumniszuschläge.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 24.05.2016 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, ihr Vater selbst hätte im Fall einer Auszahlung an ihn keine Beiträge zahlen müssen, weil er privat versichert gewesen sei.

Die Klägerin habe den Betrag nicht zum Zweck der Alters- oder Hinterbliebenenversorgung vereinnahmt (§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Maßgeblich für die Prüfung des Zwecks sei der Zeitpunkt der Auszahlung. Auf den seinerzeitigen Zweck des Abschlusses des Versicherungsvertrages sei nicht abzustellen.

Es habe sich nicht um eine der gesetzlichen Hinterbliebenenrente vergleichbare Leistung gehandelt, da eine solche regelmäßig nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes bezahlt werde. Allenfalls könnte der Betrag daher zur Verbeitragung herangezogen werden, soweit er aus Beiträgen gebildet worden sei, die bis zum 18. Geburtstag der Klägerin 1996 eingezahlt worden seien.

Es dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass ihr Vater sie dem Versicherungsunternehmen gegenüber als Bezugsberechtigte angegeben habe. Dies sei nicht notwendig gewesen. Hätte der Vater insoweit keine Angaben gemacht, so wäre der Betrag in gleicher Höhe in den Nachlass des Vaters gefallen. Die Klägerin hätte dann den Betrag geerbt, ohne Beiträge zahlen zu müssen.

Auf Anfrage des Senats hat der Bevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, die Klägerin sei seit Mai 2014 bei der Techniker Krankenkasse versichert. Dort habe sie gegen einen Beitragsbescheid hinsichtlich der streitgegenständlichen Beiträge Widerspruch erhoben. Man habe vereinbart, den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abzuwarten und entsprechend zu verfahren.

In der mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass der Antrag hinsichtlich des Bescheides vom 12.02.2014 (Ruhen des Leistungsanspruchs) nicht mehr aufrechterhalten werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 27.04.2016 die Bescheide der Beklagten vom 13.06.2013 und 20.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2014 aufzuheben.

Die Beklagte zu 1 hat mit Schreiben vom 29.06.2016 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen waren und in der jeweiligen Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).

Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie ohne Zulassung statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG - im Streit stehen Beiträge für mehr als ein Jahr) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen.

1. Streitgegenstand ist die mit den Bescheiden vom 13.06.2013 und vom 20.12.2013, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2014, geregelte Beitragspflicht. Hinsichtlich des Bescheides vom 12.02.2014 (Ruhen des Leistungsanspruchs) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 die Berufung zurückgenommen, indem er erklärt hat, dass der Antrag nicht mehr aufrechterhalten werde. Nicht Streitgegenstand ist ferner der Bescheid vom 24.02.2014, mit dem die Beklagte zu 1 den Überprüfungsantrag der Klägerin nach § 44 SGB X abgelehnt hat. Schließlich ist auch nicht Streitgegenstand die Beitragspflicht der Klägerin ab 01.05.2014. Seit diesem Tag ist die Klägerin nicht mehr bei den Beklagten zu 1 und zu 2, sondern bei der Techniker Kranken- und Pflegekasse versichert. Mit dem Ende des Versicherungsverhältnisses haben sich die streitgegenständlichen Bescheide auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).

2. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zulässig. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Widerspruch vom 21.01.2014 gegen den Bescheid vom 13.06.2013 verfristet war. Dieser Umstand bleibt jedoch außer Betracht, weil die Beklagte zu 1 im Widerspruchsbescheid eine Sachentscheidung getroffen hat. Nach Auffassung des BSG, der sich der Senat anschließt, liegt es im freien Ermessen der Behörde, trotz Verfristung eine Sachentscheidung zu treffen, weil die Sachherrschaft bei der Behörde verbleibt. Das Fristversäumnis wird durch die sachliche Entscheidung geheilt. Letztere hat in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren keine Auswirkungen mehr auf die Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs (Gall in: jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 84 Rn. 34 m.w.N.; ähnlich B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 84 Rn. 7 m.w.N.).

3. Die Klage ist unbegründet. Die berufstätige Klägerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei der Beklagten zu 1 pflichtversichert; daher gilt hinsichtlich beitragspflichtiger Einnahmen § 226 SGB V, insbesondere auch § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, wonach der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird. Die streitgegenständlichen Einnahmen stellen Versorgungsbezüge dar. Zu Recht hat das SG die Voraussetzungen von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Satz 3 SGB V bejaht. Danach gelten Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

a) Insbesondere hat die Klägerin die streitgegenständliche Versicherungsleistung zum Zweck ihrer Versorgung als Tochter - und damit als Hinterbliebene - erhalten.

aa) Voraussetzung hierfür ist nicht, dass ihr gleichzeitig ein Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI zusteht. Für eine solche Auslegung finden sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung Anhaltspunkte. Sie würde auch zu Differenzierungen führen, für die ein sachlicher Grund nicht erkennbar wäre. So hinge die Qualifikation als Leistung zur Hinterbliebenenversorgung - und damit die Beitragspflicht - auch davon ab, ob der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Hätte der verstorbene Elternteil die Wartezeit nicht erfüllt, bestände kein Rentenanspruch und damit keine Beitragspflicht. Im Übrigen sind auch Zahlungen an die versicherte Person selbst oder an die Witwe bzw. den Witwer nicht nur dann als Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu qualifizieren, wenn parallel ein Rentenanspruch besteht.

Ebenfalls nicht Voraussetzung ist, dass Hinterbliebene die in § 48 Abs. 4 SGB VI normierte Altersgrenze noch nicht überschritten haben. Bei der Einhaltung der Altersgrenze handelt es sich um eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die für einen Anspruch auf Waisenrente erfüllt sein müssen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ebenfalls darauf abstellen wollte.

bb) Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr zuletzt kein Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater zugestanden habe. Denn ob die streitgegenständliche Einnahme als Hinterbliebenenversorgung erzielt wurde, hängt nicht vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs zu Lebzeiten des Vaters ab. Auch hierfür findet sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung ein Anhaltspunkt.

cc) Die Klägerin geht in ihrem unter aa) und bb) dargestellten Vortrag davon aus, dass ein Fall der Hinterbliebenenversorgung und damit eine Beitragspflicht besteht, wenn sich die hinterbliebene Person typischerweise in wirtschaftlicher Abhängigkeit von der verstorbenen Person befunden hat, also als Kind insbesondere bei Minderjährigkeit, in Ausbildung oder in einer sonstigen Situation, die einen Unterhaltsanspruch begründen konnte. Wenn dagegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht bestand, die hinterbliebene Person also in wirtschaftlicher Hinsicht "auf eigenen Füßen steht" und eine existenzielle Bedeutung der Versicherungsleistung besonders unwahrscheinlich ist, soll nach Auffassung der Klägerin eine Beitragspflicht nicht bestehen.

Damit würden gerade solche Hinterbliebenen mit Beiträgen belastet, die in besonderem Maße schutzbedürftig sind, während diejenigen, die - wie die Klägerin - die Zahlung von Beiträgen auf die zusätzliche Einnahme leichter realisieren können, bevorzugt würden. Dies würde dem Gesetzeszweck, die Erhebung von Beiträgen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu vorzusehen, in besonderem Maße zuwiderlaufen.

dd) Ein Fall der Hinterbliebenenversorgung liegt daher zur Überzeugung des Senats bereits dann vor, wenn die Einsetzung der hinterbliebenen Person als Bezugsberechtigte eine freiwillige Zuwendung zu ihren Gunsten, etwa im Sinne einer nicht nach § 1601 BGB geschuldeten Unterhaltsleistung, darstellt. Auch in diesem Fall weist die Einnahme die vom § 229 Abs. 1 SGB V geforderte Unterhaltsersatzfunktion (dazu KassKomm/Peters SGB V § 229 Rn. 5) auf. Eine Prüfung der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang nach zivilrechtlichen Maßstäben ein Unterhaltsanspruch bestand oder nach dem Tod der zuwendenden Person bestanden hätte, ist in § 229 Abs. 1 SGB V nicht vorgesehen. Feststellungen zur Bedürftigkeit der Klägerin und zur Leistungsfähigkeit ihres Vaters (§§ 1602, 1603 BGB) sind also nicht erforderlich.

b) Die Klägerin kann sich nicht darauf stützen, dass ihr verstorbener Vater nicht in der GKV versichert war und damit selbst keine Beiträge auf die Versicherungsleistung gezahlt hätte. Für die Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs gesetzlich krankenversichert war (BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 19/10 R).

c) Die Klägerin kann nicht verlangen, wie eine Erbin gestellt zu werden, weil die streitgegenständliche Zuwendung nicht aus ererbtem Vermögen stammt. Eine Lebensversicherungssumme, die ein überlebender Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung des Verstorbenen erhält, gehört zu keinem Zeitpunkt zum vererbbaren Vermögen des Verstorbenen; sie fällt dem überlebenden Ehegatten vielmehr aufgrund seiner vertraglichen Bezugsberechtigung kraft eigenen Rechts unmittelbar aus dem Vermögen des Versicherers zu. Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung verstößt in diesen Fällen weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 KR 22/12 R). Anhaltspunkte dafür, dass für die Klägerin als Tochter etwas anderes gelten könnte, liegen nicht vor. Die Klägerin ist insoweit an die Disposition ihres Vaters gebunden, der davon abgesehen hat, die streitgegenständliche Geldanlage zu Lebzeiten aufzulösen und den Erlös der Klägerin zu vererben.

d) Die streitgegenständliche Zuwendung ist keine Leistung aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG, so dass die entsprechende Änderung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 (BGBl I 3214) im vorliegenden Verfahren keine Auswirkungen hat.

e) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten den jeweiligen Beitragssatz oder die Höhe der Einkünfte des Klägers mit unzutreffenden Werten angesetzt hätte oder dass ihnen ein rechnerischer Fehler unterlaufen wäre, liegen nicht vor und wurden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Insbesondere haben die Beklagten keine Beiträge auf Kapitalleistungen erhoben, die auf Beiträgen beruhen, die der Vater der Klägerin nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Damit haben sie den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08) Rechnung getragen.

f) Ergänzend wird auf die Ausführungen des SG (§ 153 Abs. 2 SGG) verwiesen, so dass eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe nicht erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved