L 1 SF 1571/16 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 29 SF 3230/15 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1571/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 17. November 2016 (S 29 SF 3230/15 E) geändert. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der Beschwerdeführerin für das Verfahren S 29 AS 5878/13 wird auf 431,61 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Gotha (Az.: S 29 AS 5878/13) des von der Beschwerdeführerin vertretenen Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2.

Mit der im Dezember 2013 erhobenen Klage wandten sich die Kläger, vertreten durch die Beschwerdeführerin, gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2013 (Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 2013 in Höhe von 742,84 EUR, davon Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 453,00 EUR), abgeändert durch Bescheide vom 3. September und 12. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2013 und begehrten Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe. Die Kosten der Unterkunft und Heizung würden durch die angefochtenen Bescheide weder in tatsächlicher noch in angemessener Höhe gewährt. Vorliegend werde zur Beurteilung der Angemessenheit der Wohnkosten der Kläger auf die Richtlinie der Stadt E. zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung abgestellt. Diese stelle keine geeignete Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit von Wohnraum dar, weil sie nicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspreche. Den Klägern seien Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 505,00 EUR zu gewähren. Mit Beschluss vom 19. Mai 2015 bewilligte das SG dem Kläger zu 1. PKH unter Beiordnung der Beschwerdeführerin ohne Kostenbeteiligung und mit Beschluss vom 15. Juli 2015 der Klägerin zu 2. PKH unter Beiordnung der Beschwerdeführerin ohne Kostenbeteiligung. Im Erörterungstermin am 29. Juni 2015, der von 14:41 Uhr bis 14:50 Uhr dauerte, erklärte die Beklagte, dass sie den Klägern weitere Kosten der Unterkunft für September und Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 112,00 EUR zahlen werde. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie das Anerkenntnis annehme und die Kläger auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten verzichteten.

Unter dem 3. Juli 2015 beantragte die Beschwerdeführerin zunächst die Festsetzung folgender Gebühren:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 25,20 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG -35,00 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG -7,50 EUR Zwischensumme 607,70 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 115,46 EUR Gesamtbetrag 723,16 EUR

Für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes habe sie 5 v.H., mithin 19,04 EUR bei der Beklagten geltend macht. Hinsichtlich der Beratungshilfe seien 102,34 EUR zu erwarten.

Unter dem 28. Juli 2015 beantragte sie die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Erhöhung Nr. 1008 VV RVG 90,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 25,20 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG -35,00 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG -7,50 EUR Zwischensumme 697,70 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 132,56 EUR Gesamtbetrag 830,26 EUR

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 29. Juli 2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 431,61 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 150,00 EUR, weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG 45,00 EUR, Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 350,00 Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 140,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 25,20 EUR, Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 230,13 EUR, Anrechnung je hälftige Gebühr 50,58 EUR) fest. Die Verfahrensgebühr sei unter Berücksichtigung der Kriterien zu § 14 RVG in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr angemessen. Da die Beschwerdeführerin nachweislich der Gerichtsakte bereits Gebühren nach Nr. 2302 und Nr. 2502 VV RVG erhalten habe, seien diese jeweils hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Hinsichtlich der Terminsgebühr werde nach Nr. 3106 VV RVG unter Berücksichtigung der Kriterien zu § 14 RVG, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, gleichfalls die hälftigen Mittelgebühr als angemessen erachtet.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt. Den Ausführungen der UdG hinsichtlich der Terminsgebühr schließe sie sich an. Den Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG könne sie sich jedoch nicht anschließen. Das Verfahren sei insgesamt als durchschnittlich zu bewerten, so dass die in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr angemessen erscheine.

Mit Beschluss vom 17. November 2016, zugestellt am 1. Dezember 2016, hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG stehe der Beschwerdeführerin in Höhe von 2/3; der Mittelgebühr (=200,00 EUR) zu. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren noch leicht unterdurchschnittlich. Die Beschwerdeführerin habe im Hauptsacheverfahren in dem Klageschriftsatz lediglich kurz die ergangenen Bescheide aufgelistet. Im Schriftsatz vom 15. Januar 2014 seien auf ca. zwei Seiten Ausführungen zur Höhe der Kosten der Unterkunft gemacht und sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezogen worden. Der Sachverhalt sei nicht umfangreich gewesen. Im Hauptsacheverfahren sei es lediglich für zwei Monate um eine Berechnung des Unterschiedes zwischen der tatsächlichen Miethöhe von 509,00 EUR und den gezahlten Kosten der Unterkunft in Höhe von 453,00 EUR gegangen. Die Berechnung der geforderten Leistungen sei daher leicht und ohne großen Aufwand möglich und darstellbar gewesen. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei noch leicht unterdurchschnittlich gewesen. Eine Klageforderung von 112,00 EUR sei auch unter Berücksichtigung der oft relativ geringen Streitwerte in Verfahren nach dem SGB II noch unterdurchschnittlich. Allerdings sei die Terminsgebühr hier nur in Höhe von ¼ der Mittelgebühr (= 70,00 EUR) festzusetzen. Die Höhe der Terminsgebühr richte sich im Wesentlichen nach der Dauer des Termins. Diese sei hier mit neun Minuten deutlich unterdurchschnittlich. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei angesichts des quasi sofortigen Anerkenntnisses der Beklagten deutlich unterdurchschnittlich. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen. Aufgrund des Grundsatzes der "reformatio in peius" könne die bereits bewilligte Vergütung insgesamt nicht reduziert werden.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2016 Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe von 390,00 EUR erstattungsfähig. Hinsichtlich der nunmehr vom Gericht vorgenommenen Kürzungen der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG auf 70,00 EUR werde darauf hingewiesen, dass eine Verschlechterung zu ihren Lasten unzulässig sei. Der Beschwerdegegenstand werde nachdem die Differenz zwischen der nunmehr gewährten und der seinerzeit beantragten Verfahrensgebühr (=130,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer) sowie der mit Beschluss vom 17. November 2016 nochmals reduzierten Terminsgebühr (Reduzierung um 70,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer) erreicht.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 26. Januar 2017) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. der Geschäftsverteilung des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.

Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung ab dem 1. August 2013, denn die Beiordnung der Beschwerdeführerin ist nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erfolgt.

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer 200,00 EUR. Eine Reduzierung der durch die UdG auf 431,61 EUR festgesetzten Gebühren ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Erinnerungsverfahren aufgrund des Grundsatzes der "reformatio in peius" allerdings gerade nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet. Die aus der Staatskasse im Rahmen der PKH zu zahlende Vergütung der Beschwerdeführerin ist auf 431,61 EUR festzusetzen Gegenstand der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris).

Vorab ist festzustellen, dass das SG die an die Beschwerdeführerin zu zahlende Vergütung nicht festgesetzt hat. Das SG hat lediglich die Erinnerung zurückgewiesen. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG setzt die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung fest. Insofern hat das SG auf die Erinnerung eines Beteiligten die zu erstattende Vergütung festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2018 - L 1 SF 511/16 B).

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. PKH mit Beschluss vom 19. Mai 2015, ergänzt durch Beschluss vom 15. Juli 2015 gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Geltendmachung der Gebühren ist hier nach dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Mai 2018 - L 1 SF 215/16 B, nach juris).

Kostenschuldner des Gebührenanspruchs der Beschwerdeführerin ist hier die Staatskasse. Hat sie der im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwältin die ihr aus der Staatskasse nach §§ 45 Abs. 1, 46, 48 Abs. 1 RVG zustehende Vergütung ausgezahlt, geht der der PKH-Rechtsanwältin nach § 126 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 193 Abs. 2 und Abs. 3 SGG zustehende Erstattungsanspruch gegen den erstattungspflichtigen Gegner auf die Staatskasse über (§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Durch den Übergang soll die Staatskasse einen Ausgleich für ihre Aufwendungen zu Gunsten der Partei erhalten. Er setzt allerdings voraus, dass überhaupt die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gegen den erstattungspflichtigen Gegner gegeben sind. Dies erfordert eine Kostenentscheidung oder eine Regelung in einem Vergleich, nach dem der Gegner der bedürftigen Partei zur Erstattung außergerichtlicher Kosten verpflichtet ist (vgl. Hansen, RVGreport 12/2015, Seite 459). Die Beschwerdeführerin hat hier gegenüber der Beklagten trotz vollem Anerkenntnis des Klagebegehrens ausdrücklich auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten verzichtet. Dies ergibt sich aus der Niederschrift vom 29. Juni 2015. Aufgrund des Verzichts auf Kostenerstattung gegenüber der Beklagten besteht für die Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren; ein Anspruchsübergang konnte nicht erfolgen.

Es widerspricht dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB (Treu und Glauben), wenn eine Rechtsanwältin - wie hier die Beschwerdeführerin - aus der Staatskasse aufgrund der Bewilligung von PKH unter ihrer Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl sie oder ihre Mandanten entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangen Ansprüchen gegen einen potenziell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Mai 2018 a.a.O., m.w.N.), nicht nachgekommen ist und durch eine Kostenvereinbarung ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch von vornherein unmöglich macht (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13, Rn. 9, 10 m.w.N., nach juris; ähnlich Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 23. Auflage 2017, § 55 Rn. 55; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Aufl. 2015 § 45 Rdnr. 33 Rn. 31, Fölsch/Schnapp in Anwaltkommentar RVG, 6. Auflage 2012, § 45 Rn. 45). Es genügt, dass die Rechtsanwältin oder der Mandant dabei in dem Bewusstsein handelt, die Staatskasse ohne einen zwingenden sachlichen Grund zu beeinträchtigen; eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.

Ein solcher Fall ist hier gegeben: Die Beschwerdeführerin hat durch die Erklärung auf eine Kostenerstattung durch die Beklagte zu verzichten, die Beklagte übermäßig entlastet und vor einer Inanspruchnahme seitens der Staatskasse geschützt. Ein sachlicher Grund für den Verzicht auf eine Kostenerstattung ist der Niederschrift des SG nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin konnte bei einem vollen Anerkenntnis ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beklagte im Falle eines Kostenantrags zur Kostenerstattung verpflichtet worden wäre. Es ist in der Regel billig, dass derjenige Beteiligte die Kosten trägt, der unterliegt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller Leitherer/Schmidt, SGG 12. Auflage 2017, § 193 Rn. 12a). Anhaltspunkte für eine andere als positive Kostenentscheidung lagen hier in keiner Weise vor.

Einer Kürzung der Vergütung auf 0,00 EUR steht allerdings der Grundsatz der "reformatio in peius" entgegen. Der Beschwerdegegner hat gegen die Festsetzung der Vergütung durch die UdG auf 431,61 EUR keine Erinnerung eingelegt. Legt die Staatskasse selbst keine Erinnerung ein, garantiert dies die Festsetzung auf die Gesamthöhe der von der Vorinstanz zuerkannten Gebühren (vgl. für die Beschwerde: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, nach juris).

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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