Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 730/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gegen die Ablehnung einer Anhörungsrüge kann ausschließlich im Wege einer Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden. Das fachgerichtliche Verfahren ist nach dem Anhörungsrügeverfahren beendet. Weitere Rechtsmittel (weitere Anhörungsrüge, Beschwerde, sofortige Beschwerde) sind insoweit unzulässig.
I. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2017 wird als unstatthaft verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) wendet sich mit ihrer "sofortigen Beschwerde" gegen den Beschluss des Senats vom 29.09.2017, mit dem ihre Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats vom 07.07.2017 als unzulässig verworfen worden ist.
Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 11 R 1755/16) begehrte die Bf Rente wegen Erwerbsminderung. Über die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid ist bislang noch nicht entschieden (Az.: L 14 R 737/17). Im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens lehnte das Sozialgericht München die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluss vom 07.07.2017 zurückgewiesen, da das Sozialgericht München zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten der Klage verneint habe (Az.: L 14 R 372/17 B PKH). Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge vom 07.07.2017 wurde vom Senat mit Beschluss vom 29.07.2017 (Az.: L 14 R 520/17 RG) als unzulässig verworfen, da kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend gemacht wurde, sondern letztlich die materielle Richtigkeit der Entscheidung bestritten worden war.
Hiergegen wendet sich die am 24.10.2017 erhobene "sofortige Beschwerde", welche bislang trotz mehrfacher Antragsbegründungsfristverlängerungen nicht weiter begründet wurde.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten der angesprochenen Verfahren verwiesen.
II.
Das gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge erhobene Rechtsmittel ist unter jeglichen rechtlichen Gesichtspunkten als unstatthaft anzusehen.
Soweit das Rechtsmittel im Schriftsatz vom 24.10.2017 als "sofortige Beschwerde" bezeichnet worden ist, gibt es ein derartiges Rechtsmittel im Sozialgerichtsverfahren nicht. Eine sofortige Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des LSG ist nicht statthaft, da die entsprechenden Regelungen der ZPO über sofortige Beschwerden nicht gemäß § 202 SGG entsprechend heranzuziehen sind. Soweit in § 202 SGG grundsätzlich auf die ZPO verwiesen wird, gilt dies nur, soweit im SGG keine entsprechende Bestimmung über das Verfahren enthalten ist. Im SGG tritt an die Stelle der sofortigen Beschwerde die grundsätzliche Beschwerdemöglichkeit nach dem SGG, die gemäß § 172 Abs. 1, § 177 SGG jedoch nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statthaft ist (vgl. Beschluss des BSG vom 10.05.2011, Az.: B 2 U 3/11 BH).
Eine Anfechtbarkeit des angegriffenen Beschluss mit einer Beschwerde nach dem SGG scheitert grundsätzlich an § 177 SGG. Hierauf wurde im Beschluss vom 29.09.2017 auch hingewiesen.
Eine gegebenenfalls im Auslegungswege anzusehende weitere Anhörungsrüge wäre ebenfalls nicht statthaft. § 178a SGG sieht nur eine einzige, nicht aber weitere Anhörungsrügen vor. Nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG ergeht die Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss. Dies gilt grundsätzlich sowohl für den Fall, dass gegen den Beschluss (wie vorliegend) zu einer ersten Anhörungsrüge eine weitere Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), als auch für den Fall, dass gegen den ursprünglich angegriffenen Beschluss eine wiederholte Anhörungsrüge erhoben werden sollte (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2012, Az.: 5 PK 19/12, Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 26.10.2016, Az.: L 15 SB 142/16 RG). § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG stellt insoweit auch für das Verfahren Zweiter Instanz lex specialis zur allgemeinen Regelung des § 177 SGG dar.
Nach unstrittiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine weitere Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig, da unstatthaft (vgl. etwa Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs vom 19.10.2010, Az.: VF 111-VI-09; danach ist nach der gesetzgeberischen Intention und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend mit der Anhörungsrüge die Möglichkeit eingeräumt worden, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst unterziehen zu lassen. Wenn das Fachgericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat, ist das fachgerichtliche Verfahren beendet. Hiergegen steht dann allenfalls noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, kann daher nicht mehr mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden).
Aus diesen Gründen war die sofortige Beschwerde als unstatthaft mit der Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 193 SGG zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG sowie § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) wendet sich mit ihrer "sofortigen Beschwerde" gegen den Beschluss des Senats vom 29.09.2017, mit dem ihre Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats vom 07.07.2017 als unzulässig verworfen worden ist.
Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 11 R 1755/16) begehrte die Bf Rente wegen Erwerbsminderung. Über die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid ist bislang noch nicht entschieden (Az.: L 14 R 737/17). Im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens lehnte das Sozialgericht München die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluss vom 07.07.2017 zurückgewiesen, da das Sozialgericht München zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten der Klage verneint habe (Az.: L 14 R 372/17 B PKH). Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge vom 07.07.2017 wurde vom Senat mit Beschluss vom 29.07.2017 (Az.: L 14 R 520/17 RG) als unzulässig verworfen, da kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend gemacht wurde, sondern letztlich die materielle Richtigkeit der Entscheidung bestritten worden war.
Hiergegen wendet sich die am 24.10.2017 erhobene "sofortige Beschwerde", welche bislang trotz mehrfacher Antragsbegründungsfristverlängerungen nicht weiter begründet wurde.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten der angesprochenen Verfahren verwiesen.
II.
Das gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge erhobene Rechtsmittel ist unter jeglichen rechtlichen Gesichtspunkten als unstatthaft anzusehen.
Soweit das Rechtsmittel im Schriftsatz vom 24.10.2017 als "sofortige Beschwerde" bezeichnet worden ist, gibt es ein derartiges Rechtsmittel im Sozialgerichtsverfahren nicht. Eine sofortige Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des LSG ist nicht statthaft, da die entsprechenden Regelungen der ZPO über sofortige Beschwerden nicht gemäß § 202 SGG entsprechend heranzuziehen sind. Soweit in § 202 SGG grundsätzlich auf die ZPO verwiesen wird, gilt dies nur, soweit im SGG keine entsprechende Bestimmung über das Verfahren enthalten ist. Im SGG tritt an die Stelle der sofortigen Beschwerde die grundsätzliche Beschwerdemöglichkeit nach dem SGG, die gemäß § 172 Abs. 1, § 177 SGG jedoch nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statthaft ist (vgl. Beschluss des BSG vom 10.05.2011, Az.: B 2 U 3/11 BH).
Eine Anfechtbarkeit des angegriffenen Beschluss mit einer Beschwerde nach dem SGG scheitert grundsätzlich an § 177 SGG. Hierauf wurde im Beschluss vom 29.09.2017 auch hingewiesen.
Eine gegebenenfalls im Auslegungswege anzusehende weitere Anhörungsrüge wäre ebenfalls nicht statthaft. § 178a SGG sieht nur eine einzige, nicht aber weitere Anhörungsrügen vor. Nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG ergeht die Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss. Dies gilt grundsätzlich sowohl für den Fall, dass gegen den Beschluss (wie vorliegend) zu einer ersten Anhörungsrüge eine weitere Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), als auch für den Fall, dass gegen den ursprünglich angegriffenen Beschluss eine wiederholte Anhörungsrüge erhoben werden sollte (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2012, Az.: 5 PK 19/12, Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 26.10.2016, Az.: L 15 SB 142/16 RG). § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG stellt insoweit auch für das Verfahren Zweiter Instanz lex specialis zur allgemeinen Regelung des § 177 SGG dar.
Nach unstrittiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine weitere Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig, da unstatthaft (vgl. etwa Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs vom 19.10.2010, Az.: VF 111-VI-09; danach ist nach der gesetzgeberischen Intention und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend mit der Anhörungsrüge die Möglichkeit eingeräumt worden, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst unterziehen zu lassen. Wenn das Fachgericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat, ist das fachgerichtliche Verfahren beendet. Hiergegen steht dann allenfalls noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, kann daher nicht mehr mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden).
Aus diesen Gründen war die sofortige Beschwerde als unstatthaft mit der Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 193 SGG zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG sowie § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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