Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 4001/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 51/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Kläger verbüßt derzeit eine Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt O. mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren wegen Betrugs in 120 Fällen. Die Endstrafe wird am 7. November 2018 erreicht. Seine Anträge auf vorzeitige Haftentlassung waren bisher erfolglos.
Am 1. Juni 2016 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Hamburg gegen H., den Landkreis O. und den Landkreis E. erhoben (Az.: 14 E 3462/16) und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm eine Wohnung zuzuweisen und eine Erstausstattung an Hausrat und Möbel sowie Kleidung, Schuhe, Unterwäsche und dergleichen zu finanzieren.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 hat er "Rechtswegentscheidung § 17a III GVG" beantragt. Mit Beschluss vom 28. Juli 2016 hat das VG Hamburg nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht (SG) Freiburg verwiesen. Mit Beschluss vom 1. September 2016 (4 So 66/16) hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des VG Hamburg abgelehnt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG Freiburg mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2016 "die Klage" abgewiesen. Diese sei bereits unzulässig, da keine behördliche Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts über die begehrten Leistungen ergangen sei.
Gegen den am 21. Dezember 2016 dem Kläger zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 29. Dezember 2016 Berufung beim SG Freiburg eingelegt, die am 5. Januar 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangen ist. Beigefügt war ein Bescheid des Beklagten zu 2 vom 9. November 2016, mit dem dieser einen Antrag des Klägers vom 10. April 2016 auf Leistungen nach dem SGB XII wegen fehlender Mitwirkung des Klägers versagt hatte.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2017, dem Kläger am 9. Februar 2017 zugestellt, ist dieser aufgefordert worden mitzuteilen, gegen welche Entscheidung der Beklagten sich die Klage und Berufung richte. Weiter ist er aufgefordert worden, die angefochtenen Bescheide - ggf. in Kopie - vorzulegen. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 16. Februar 2017 mitgeteilt, angefochten seien folgende Bescheide: Beklagte zu 1: "M/RA 10-910/16 und Folgesachen = Bezirksamt M.; hier: Zusage + Auskunft" Beklagter zu 2: "30.1 Kr/Wu div. Bescheide" Beklagter zu 3: "41.300.600057 Untätigkeit § 88 SGG" Im Übrigen werde auf die Klage verwiesen.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 hat der Kläger vorgetragen, er wolle sich im Falle einer Haftentlassung in Hamburg niederlassen; das Bezirksamt M. der Beklagten zu 1 schulde ihm eine Wohnung etc. Die Beklagte zu 1 habe nie reagiert. Auch habe er vom Bezirksamt M. der Beklagten zu 1 eine Zusage und Auskunft über denkbare Leistungen verlangt. Dies sei ihm verweigert worden. Dies sei der alleinige Streitgegenstand. Die weiteren Beklagten müssten sich den Antrag zurechnen lassen. Mit Schreiben vom 2. April 2017 hat der Kläger die Bestellung eines Prozesspflegers beantragt und weiter vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe "in allen offenen Sachen nur einmal einen Bescheid erlassen", der dort beizuziehen sei. Da das SG Freiburg zudem den Antrag nach § 17a Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) übergangen habe, müsse das LSG dies nachholen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu 1, hilfsweise den Beklagten zu 2, höchsthilfsweise den Beklagen zu 3 zu verurteilen, ihm eine Wohnung zuzuweisen sowie eine Erstausstattung an Hausrat und Möbeln, Kleidung, Schuhe, Unterwäsche und dergleichen zu finanzieren.
Die Beklagte zu 1 beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit werde keine Verwaltungsakte geführt.
Der Beklagte zu 2 beantragt sinngemäß,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Beklagte zu 3 beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die vom SG Freiburg im angefochtenen Gerichtsbescheid dargelegten Gründe seien zutreffend.
Die mit Schreiben vom 12. April 2017 gestellten Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B., Richter am Landessozialgericht Dr. M. und Richter am Landessozialgericht Dr. B. sind mit Beschluss vom 29. August 2017 (L 7 SF 2598/17 AB) zurückgewiesen worden. Mit Schreiben vom 11. September 2017 hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. erneut als befangen abgelehnt. Mit Schreiben vom 23. September 2017 hat der Kläger die "diversen Ablehnungen gegen Mitglieder des 7. Senats" zurückgenommen. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren abgelehnt hatte, hat der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2017 die an der PKH-Entscheidung beteiligten Richter und erneut mit Schreiben vom 18. November 2017 den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. und die Richter am Landessozialgericht Dr. M. und Dr. B. als befangen abgelehnt, weil sie einen reinen Rechtsbeugungsvorsatz verfolgten. Am 22. November 2017, 29. November 2017 und 8. Dezember 2017 hat der Kläger mit derselben Begründung weitere Befangenheitsgesuche gestellt.
Mit Schreiben vom 23. November 2017, beim LSG Baden-Württemberg am 29. November 2017 eingegangen, hat der Kläger mitgeteilt, er habe einen Platz im Betreuten Wohnen der "Rechtsfürsorge e.V. Resohilfe" L. und müsse damit in den nächsten Tagen entlassen werden. Die Aufforderung des Senats, entsprechende Nachweise vorzulegen, hat der Kläger nicht beantwortet.
Mit Beschluss vom 27. November 2017 hat der Senat den letzten PKH-Antrag des Klägers abgelehnt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung des Klägers. Die zunächst gestellten Befangenheitsanträge hat dieser - ungeachtet des Umstands, dass sein Befangenheitsantrag vom 12. April 2017 mit Beschluss vom 29. August 2017 zurückgewiesen worden ist - mit Schreiben vom 23. September 2017 zurückgenommen. Die in der Folgezeit gestellten Befangenheitsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat insoweit - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte die Unparteilichkeit von Personen lediglich pauschal behauptet. Soweit der Kläger zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs zudem vorgetragen hat, die Justizvollzugsanstalt bearbeite die Anträge auf Vorführung zum Termin wieder nicht, deshalb unterstelle er, dass der Senat das in alten Ablehnungen gerügte Verhalten fortführe, hat er lediglich eine Vermutung geäußert, nicht jedoch objektive Anknüpfungspunkte für die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter genannt. Zudem ist mit Beschluss vom 29. August 2017 schon darüber entschieden worden, dass die vom Kläger gerügten Punkte eine Befangenheit nicht begründen. Damit konnten die an der Entscheidung beteiligten Richter selbst entscheiden (vgl. hierzu nur Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Februar 2016 - B 8 SO 47/15 BH -).
Der Senat hatte auch nicht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden. Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen (§ 17a Abs. 3 Satz 1 GVG). Das Gericht hat gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Entgegen dem Vortrag des Klägers hat dieser in dem Verfahren vor dem SG Freiburg die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt. Zuvor hatte das VG Hamburg mit Beschluss vom 28. Juli 2016 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Freiburg verwiesen. Eine Beschwerde hiergegen ist nicht wirksam erhoben worden. Denn eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann gemäß § 67 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sowie von einer der in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Personen als Prozessbevollmächtigte erhoben werden. Dementsprechend hat auch das OVG Hamburg im Verfahren 4 SO 66/16 den Antrag des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des VG Hamburg ausgelegt und mit Beschluss vom 1. September 2016 abgelehnt. Damit ist der Verweisungsbeschluss für das SG Freiburg hinsichtlich des Rechtsweges bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).
Der Senat ist von der Prozessfähigkeit des Klägers überzeugt und konnte daher in der Sache entscheiden, ohne dass diesem zuvor ein besonderer Vertreter zu bestellen gewesen wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3 ergangenen Senatsentscheidung vom 16. Oktober 2014 im Verfahren L 7 AS 5868/09 (vgl. ferner z.B. BSG, Beschluss vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 8/14 B - juris Rdnr. 10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. August 2014 - L 3 AL 528/14 -) Bezug genommen. Anhaltspunkte für eine Änderung hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Klägers sind nicht ersichtlich.
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 15. September 2017 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und er zudem gegenüber der JVA O. angegeben hat, außer den Terminen beim VG Stuttgart und Arbeitsgericht Pforzheim im Dezember 2017 keine weiteren Termine wahrzunehmen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG Freiburg hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, da es für eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an einer behördlichen Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts über die begehrte Leistung fehlt. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger auch auf Nachfrage des Senats keinen Bescheid benennen konnte, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist. Auch nach mehrmaliger Aufforderung durch den Senat ist der vom Kläger behauptete Verwaltungsakt weder benannt, geschweige denn ein entsprechender Bescheid vorgelegt worden. Den Schreiben des Klägers vom 22. Februar 2017 und 2. April 2017 kann vielmehr entnommen werden, dass er sich - allein - gegen eine von ihm behauptete Entscheidung der Beklagten zu 1 wendet. Hierzu hat er unter dem 16. Februar 2017 mitgeteilt, angefochten sei der Bescheid der Beklagten zu 1 mit dem Aktenzeichen M/RA 10-910/16. Unter diesem Aktenzeichen liegt aber lediglich die Klageerwiderung der Beklagten zu 1 vom 6. Juni 2016 (Bl. 13 der SG-Akten) vor, die keinen Verwaltungsakt (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) beinhaltet, da darin keine Regelung getroffen, sondern lediglich die Verfügung des VG Hamburg beantwortet worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte zu 1 habe in allen offenen Sachen nur einmal einen Bescheid erlassen, da er nicht näher konkretisiert hat, wann und mit welchem Inhalt ein solcher ergangen sein soll. Die Beklagte zu 1 hat zudem mit Schreiben vom 19. Januar 2017 mitgeteilt, eine Verwaltungsakte werde dort nicht geführt. Insoweit geht auch der Antrag des Klägers auf Vorlage der Verwaltungsakten ins Leere. Auch bezüglich der Beklagten zu 2 und 3 hat der Kläger lediglich die in den Klageerwiderungsschreiben genannten Aktenzeichen, jedoch keinen individualisierbaren Bescheid genannt.
Ergänzend ist weiter auszuführen, dass der Bescheid des Beklagten zu 2 vom 9. November 2016, mit dem dieser die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII an den Kläger mangels Mitwirkung versagt hat, nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist, da dieser Bescheid erst nach Klageerhebung am 1. Juni 2016 ergangen ist. Vor Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist die Klage unzulässig, da es an einer gegenwärtigen Beschwer fehlt. Eine Heilung tritt auch nicht durch eine spätere Bekanntgabe ein, denn der Sache nach handelt es sich um eine unter der Bedingung der Bekanntgabe erhobene Klage; eine bedingte Klageerhebung ist jedoch unzulässig (vgl. das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom 1. Oktober 20015 - L 7 SO 3008/13 - und das im Verfahren des Klägers gegen die Stadt Ulm - L 7 SO 4541/15 - ergangene Senatsurteil vom 17. Dezember 2015; ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 2009 - L 15 VG 20/08 - juris; Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 87 Rdnr. 62; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 87 Rdnr. 4c; Wolf-Dellen in Breitkreutz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 87 Rdnr. 14; Binder in Hk-SGG, 5. Aufl. 2017, § 87 Rdnr. 7).
Zwar erfordern die mit der Wohnungs- und Unterkunftssuche in Zusammenhang stehenden Leistungen nach dem SGB XII nicht unabhängig von den zu ergreifenden Maßnahmen, also in jedem Fall, die Durchführung eines auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens, sondern können nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24. Januar 2001 auch in der bloßen Beratung oder tatsächlichen Unterstützung durch persönliche Betreuung bestehen, die sich nicht in Form eines Verwaltungsakts niederschlagen (BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 22/10 R - juris Rdnr. 18). Der Kläger hat jedoch nicht lediglich einen Beratungs- und Betreuungsbedarf, sondern die Zuweisung einer Wohnung sowie die Erstausstattung mit Möbeln und Kleidung etc. geltend gemacht. Ein Anspruch auf diese Leistungen setzt ein vorhergehendes Verwaltungsverfahren voraus. Unabhängig hiervon ist vorliegend jedoch auch ein Anspruch auf Beratung und Betreuung nicht gegeben, nachdem der Kläger in zahlreichen Verfahren seit Jahren vorgetragen hat, seine Haftentlassung stehe unmittelbar bevor (vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. August 2016 - L 7 SO 2406/16 -; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - L 7 SO 4452/16 ER-B -), Anhaltspunkte für eine Haftentlassung vor dem Endstrafentermin am 8. November 2018 jedoch nicht ersichtlich sind und deshalb derzeit für eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Nachdem der Kläger mitgeteilt hat, er beabsichtige, nach seiner Haftentlassung nach Schleswig-Holstein zu ziehen, ist zudem ein Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen die Beklagte zu 1 entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der Kläger verbüßt derzeit eine Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt O. mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren wegen Betrugs in 120 Fällen. Die Endstrafe wird am 7. November 2018 erreicht. Seine Anträge auf vorzeitige Haftentlassung waren bisher erfolglos.
Am 1. Juni 2016 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Hamburg gegen H., den Landkreis O. und den Landkreis E. erhoben (Az.: 14 E 3462/16) und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm eine Wohnung zuzuweisen und eine Erstausstattung an Hausrat und Möbel sowie Kleidung, Schuhe, Unterwäsche und dergleichen zu finanzieren.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 hat er "Rechtswegentscheidung § 17a III GVG" beantragt. Mit Beschluss vom 28. Juli 2016 hat das VG Hamburg nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht (SG) Freiburg verwiesen. Mit Beschluss vom 1. September 2016 (4 So 66/16) hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des VG Hamburg abgelehnt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG Freiburg mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2016 "die Klage" abgewiesen. Diese sei bereits unzulässig, da keine behördliche Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts über die begehrten Leistungen ergangen sei.
Gegen den am 21. Dezember 2016 dem Kläger zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 29. Dezember 2016 Berufung beim SG Freiburg eingelegt, die am 5. Januar 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangen ist. Beigefügt war ein Bescheid des Beklagten zu 2 vom 9. November 2016, mit dem dieser einen Antrag des Klägers vom 10. April 2016 auf Leistungen nach dem SGB XII wegen fehlender Mitwirkung des Klägers versagt hatte.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2017, dem Kläger am 9. Februar 2017 zugestellt, ist dieser aufgefordert worden mitzuteilen, gegen welche Entscheidung der Beklagten sich die Klage und Berufung richte. Weiter ist er aufgefordert worden, die angefochtenen Bescheide - ggf. in Kopie - vorzulegen. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 16. Februar 2017 mitgeteilt, angefochten seien folgende Bescheide: Beklagte zu 1: "M/RA 10-910/16 und Folgesachen = Bezirksamt M.; hier: Zusage + Auskunft" Beklagter zu 2: "30.1 Kr/Wu div. Bescheide" Beklagter zu 3: "41.300.600057 Untätigkeit § 88 SGG" Im Übrigen werde auf die Klage verwiesen.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 hat der Kläger vorgetragen, er wolle sich im Falle einer Haftentlassung in Hamburg niederlassen; das Bezirksamt M. der Beklagten zu 1 schulde ihm eine Wohnung etc. Die Beklagte zu 1 habe nie reagiert. Auch habe er vom Bezirksamt M. der Beklagten zu 1 eine Zusage und Auskunft über denkbare Leistungen verlangt. Dies sei ihm verweigert worden. Dies sei der alleinige Streitgegenstand. Die weiteren Beklagten müssten sich den Antrag zurechnen lassen. Mit Schreiben vom 2. April 2017 hat der Kläger die Bestellung eines Prozesspflegers beantragt und weiter vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe "in allen offenen Sachen nur einmal einen Bescheid erlassen", der dort beizuziehen sei. Da das SG Freiburg zudem den Antrag nach § 17a Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) übergangen habe, müsse das LSG dies nachholen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu 1, hilfsweise den Beklagten zu 2, höchsthilfsweise den Beklagen zu 3 zu verurteilen, ihm eine Wohnung zuzuweisen sowie eine Erstausstattung an Hausrat und Möbeln, Kleidung, Schuhe, Unterwäsche und dergleichen zu finanzieren.
Die Beklagte zu 1 beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit werde keine Verwaltungsakte geführt.
Der Beklagte zu 2 beantragt sinngemäß,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Beklagte zu 3 beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die vom SG Freiburg im angefochtenen Gerichtsbescheid dargelegten Gründe seien zutreffend.
Die mit Schreiben vom 12. April 2017 gestellten Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B., Richter am Landessozialgericht Dr. M. und Richter am Landessozialgericht Dr. B. sind mit Beschluss vom 29. August 2017 (L 7 SF 2598/17 AB) zurückgewiesen worden. Mit Schreiben vom 11. September 2017 hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. erneut als befangen abgelehnt. Mit Schreiben vom 23. September 2017 hat der Kläger die "diversen Ablehnungen gegen Mitglieder des 7. Senats" zurückgenommen. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren abgelehnt hatte, hat der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2017 die an der PKH-Entscheidung beteiligten Richter und erneut mit Schreiben vom 18. November 2017 den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. und die Richter am Landessozialgericht Dr. M. und Dr. B. als befangen abgelehnt, weil sie einen reinen Rechtsbeugungsvorsatz verfolgten. Am 22. November 2017, 29. November 2017 und 8. Dezember 2017 hat der Kläger mit derselben Begründung weitere Befangenheitsgesuche gestellt.
Mit Schreiben vom 23. November 2017, beim LSG Baden-Württemberg am 29. November 2017 eingegangen, hat der Kläger mitgeteilt, er habe einen Platz im Betreuten Wohnen der "Rechtsfürsorge e.V. Resohilfe" L. und müsse damit in den nächsten Tagen entlassen werden. Die Aufforderung des Senats, entsprechende Nachweise vorzulegen, hat der Kläger nicht beantwortet.
Mit Beschluss vom 27. November 2017 hat der Senat den letzten PKH-Antrag des Klägers abgelehnt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung des Klägers. Die zunächst gestellten Befangenheitsanträge hat dieser - ungeachtet des Umstands, dass sein Befangenheitsantrag vom 12. April 2017 mit Beschluss vom 29. August 2017 zurückgewiesen worden ist - mit Schreiben vom 23. September 2017 zurückgenommen. Die in der Folgezeit gestellten Befangenheitsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat insoweit - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte die Unparteilichkeit von Personen lediglich pauschal behauptet. Soweit der Kläger zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs zudem vorgetragen hat, die Justizvollzugsanstalt bearbeite die Anträge auf Vorführung zum Termin wieder nicht, deshalb unterstelle er, dass der Senat das in alten Ablehnungen gerügte Verhalten fortführe, hat er lediglich eine Vermutung geäußert, nicht jedoch objektive Anknüpfungspunkte für die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter genannt. Zudem ist mit Beschluss vom 29. August 2017 schon darüber entschieden worden, dass die vom Kläger gerügten Punkte eine Befangenheit nicht begründen. Damit konnten die an der Entscheidung beteiligten Richter selbst entscheiden (vgl. hierzu nur Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Februar 2016 - B 8 SO 47/15 BH -).
Der Senat hatte auch nicht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden. Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen (§ 17a Abs. 3 Satz 1 GVG). Das Gericht hat gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Entgegen dem Vortrag des Klägers hat dieser in dem Verfahren vor dem SG Freiburg die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt. Zuvor hatte das VG Hamburg mit Beschluss vom 28. Juli 2016 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Freiburg verwiesen. Eine Beschwerde hiergegen ist nicht wirksam erhoben worden. Denn eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann gemäß § 67 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sowie von einer der in § 67 Abs. 2 VwGO genannten Personen als Prozessbevollmächtigte erhoben werden. Dementsprechend hat auch das OVG Hamburg im Verfahren 4 SO 66/16 den Antrag des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des VG Hamburg ausgelegt und mit Beschluss vom 1. September 2016 abgelehnt. Damit ist der Verweisungsbeschluss für das SG Freiburg hinsichtlich des Rechtsweges bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).
Der Senat ist von der Prozessfähigkeit des Klägers überzeugt und konnte daher in der Sache entscheiden, ohne dass diesem zuvor ein besonderer Vertreter zu bestellen gewesen wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3 ergangenen Senatsentscheidung vom 16. Oktober 2014 im Verfahren L 7 AS 5868/09 (vgl. ferner z.B. BSG, Beschluss vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 8/14 B - juris Rdnr. 10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. August 2014 - L 3 AL 528/14 -) Bezug genommen. Anhaltspunkte für eine Änderung hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Klägers sind nicht ersichtlich.
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 15. September 2017 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und er zudem gegenüber der JVA O. angegeben hat, außer den Terminen beim VG Stuttgart und Arbeitsgericht Pforzheim im Dezember 2017 keine weiteren Termine wahrzunehmen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG Freiburg hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, da es für eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an einer behördlichen Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts über die begehrte Leistung fehlt. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger auch auf Nachfrage des Senats keinen Bescheid benennen konnte, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist. Auch nach mehrmaliger Aufforderung durch den Senat ist der vom Kläger behauptete Verwaltungsakt weder benannt, geschweige denn ein entsprechender Bescheid vorgelegt worden. Den Schreiben des Klägers vom 22. Februar 2017 und 2. April 2017 kann vielmehr entnommen werden, dass er sich - allein - gegen eine von ihm behauptete Entscheidung der Beklagten zu 1 wendet. Hierzu hat er unter dem 16. Februar 2017 mitgeteilt, angefochten sei der Bescheid der Beklagten zu 1 mit dem Aktenzeichen M/RA 10-910/16. Unter diesem Aktenzeichen liegt aber lediglich die Klageerwiderung der Beklagten zu 1 vom 6. Juni 2016 (Bl. 13 der SG-Akten) vor, die keinen Verwaltungsakt (§ 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) beinhaltet, da darin keine Regelung getroffen, sondern lediglich die Verfügung des VG Hamburg beantwortet worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte zu 1 habe in allen offenen Sachen nur einmal einen Bescheid erlassen, da er nicht näher konkretisiert hat, wann und mit welchem Inhalt ein solcher ergangen sein soll. Die Beklagte zu 1 hat zudem mit Schreiben vom 19. Januar 2017 mitgeteilt, eine Verwaltungsakte werde dort nicht geführt. Insoweit geht auch der Antrag des Klägers auf Vorlage der Verwaltungsakten ins Leere. Auch bezüglich der Beklagten zu 2 und 3 hat der Kläger lediglich die in den Klageerwiderungsschreiben genannten Aktenzeichen, jedoch keinen individualisierbaren Bescheid genannt.
Ergänzend ist weiter auszuführen, dass der Bescheid des Beklagten zu 2 vom 9. November 2016, mit dem dieser die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII an den Kläger mangels Mitwirkung versagt hat, nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist, da dieser Bescheid erst nach Klageerhebung am 1. Juni 2016 ergangen ist. Vor Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist die Klage unzulässig, da es an einer gegenwärtigen Beschwer fehlt. Eine Heilung tritt auch nicht durch eine spätere Bekanntgabe ein, denn der Sache nach handelt es sich um eine unter der Bedingung der Bekanntgabe erhobene Klage; eine bedingte Klageerhebung ist jedoch unzulässig (vgl. das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom 1. Oktober 20015 - L 7 SO 3008/13 - und das im Verfahren des Klägers gegen die Stadt Ulm - L 7 SO 4541/15 - ergangene Senatsurteil vom 17. Dezember 2015; ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 2009 - L 15 VG 20/08 - juris; Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 87 Rdnr. 62; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 87 Rdnr. 4c; Wolf-Dellen in Breitkreutz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 87 Rdnr. 14; Binder in Hk-SGG, 5. Aufl. 2017, § 87 Rdnr. 7).
Zwar erfordern die mit der Wohnungs- und Unterkunftssuche in Zusammenhang stehenden Leistungen nach dem SGB XII nicht unabhängig von den zu ergreifenden Maßnahmen, also in jedem Fall, die Durchführung eines auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens, sondern können nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24. Januar 2001 auch in der bloßen Beratung oder tatsächlichen Unterstützung durch persönliche Betreuung bestehen, die sich nicht in Form eines Verwaltungsakts niederschlagen (BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 22/10 R - juris Rdnr. 18). Der Kläger hat jedoch nicht lediglich einen Beratungs- und Betreuungsbedarf, sondern die Zuweisung einer Wohnung sowie die Erstausstattung mit Möbeln und Kleidung etc. geltend gemacht. Ein Anspruch auf diese Leistungen setzt ein vorhergehendes Verwaltungsverfahren voraus. Unabhängig hiervon ist vorliegend jedoch auch ein Anspruch auf Beratung und Betreuung nicht gegeben, nachdem der Kläger in zahlreichen Verfahren seit Jahren vorgetragen hat, seine Haftentlassung stehe unmittelbar bevor (vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. August 2016 - L 7 SO 2406/16 -; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2016 - L 7 SO 4452/16 ER-B -), Anhaltspunkte für eine Haftentlassung vor dem Endstrafentermin am 8. November 2018 jedoch nicht ersichtlich sind und deshalb derzeit für eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Nachdem der Kläger mitgeteilt hat, er beabsichtige, nach seiner Haftentlassung nach Schleswig-Holstein zu ziehen, ist zudem ein Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen die Beklagte zu 1 entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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