L 6 U 149/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 732/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 149/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v. H. statt 40 v. H. ab dem 1. Januar 2013.

Der 1952 geborene Kläger war als Werkstattleiter bei der optische Strahlführungs- und Positionierungssysteme herstellenden X in C beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert.

Am 9. Mai 2000 war der Kläger nach dem Ende seiner Arbeit um 16:30 Uhr mit seinem Motorrad auf dem Weg von dort nach Hause. Bei einem Verkehrsunfall mit einem Pkw gegen 16:35 Uhr in X auf Höhe der Ausfahrt X stürzte er bei einem starken Bremsmanöver und fiel auf seine rechte Schulter (Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 21. Juli 2000). Er erlitt eine subcapitale Humeruskopffraktur rechts mit einem Tuberkulum-majus-Abriss (Durchgangsarztbericht vom 11. Mai 2000). Es erfolgte eine stationäre Behandlung in der Abteilung Unfallchirurgie der Universitätsklinik Freiburg vom 9. Mai 2000 bis 16. Mai 2000, bei der am 11. Mai 2000 eine Doppelplattenosteosynthese vorgenommen wurde, die inter- und postoperativ komplikationslos verlief (Zwischenbericht des Universitätsklinikums vom 16. Mai 2000).

Nach Erstattung des Ersten Rentengutachtens von Prof. Dr. Sü. vom 3. November 2000, wonach die MdE 25 v. H. bis 9. Mai 2002 und voraussichtlich 20 v. H. bis zur Beendigung des dritten Jahres nach dem Unfall wegen der unfallbedingten eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Schultergelenks (Beweglichkeit des rechten Schultergelenks für die Bewegung Arm seitwärts/körperwärts: 130-0-15°, Arm rückwärts/vorwärts: 20-0-115°, Auswärts /Einwärtsdrehen – Oberarm anliegend: 10-0-80°, Auswärts-/Einwärtsdrehen – Oberarm 90° seitlich: 30-0-25°) betrage, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 den Unfall als Arbeitsunfall und als dessen Folge eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach knöchern ausgeheiltem Oberarmmehrfragmentbruch mit noch einliegendem Metall (Osteosynthesematerial) an. Zugleich gewährte sie ihm eine Rente als vorläufige Entschädigung ab dem 1. Juli 2000 bis auf Weiteres nach einer MdE von 25 v. H.

Die Beklagte holte zur Rentennachprüfung das Zweite Rentengutachten bei Prof. Dr. Sü. vom 17. Mai 2002 ein, worin dieser nach Untersuchung am 8. Mai 2002 im Röntgenbefund eine beginnende Teilnekrose des Humeruskopfes rechts feststellte und ausführte, dass Nacken- und Schürzengriff rechts nicht möglich seien und links vollständig gelängen. Es habe sich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk bei peripher unauffälliger Durchblutung, Motorik und Sensibilität gezeigt (Beweglichkeit des rechten Schultergelenks für die Bewegung Arm seitwärts/körperwärts: 55-0-15°, Arm rückwärts/vorwärts: 5-0-80°, Auswärts-/Einwärtsdrehen – Oberarm anliegend: 0-0-45°, Auswärts-/Einwärtsdrehen – Oberarm 90° seitlich: nicht durchführbar). Die Schultergürtelmuskulatur sei symmetrisch ausgeprägt. Die Erwerbsfähigkeit sei weiter um 25 v. H. gemindert.

Zur Prüfung einer Rente auf unbestimmte Zeit holte die Beklagte zudem das Zweite Rentengutachten bei Prof. Dr. Sü. vom 29. März 2003 ein. Danach bestünden nach Untersuchung am 12. März 2003 weiter deutliche Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Schultergelenkes (Arm seitwärts/körperwärts: 70-0-15°, Arm rückwärts/vorwärts: 15-0-70°, Auswärts-/Einwärtsdrehen – Oberarm anliegend: 10-0-30°, Auswärts-/Einwärtsdrehen – Oberarm 90° seitlich: 10-0-20°), weshalb er eine MdE von 30 v. H. vorschlug. Mit Bescheid vom 6. Mai 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente als vorläufige Entschädigung eine Rente auf unbestimmte Zeit ab 1. April 2003 nach einer MdE von 30 v. H.

Mit am 3. Dezember 2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben verlangte der Kläger, vertreten durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten, die Überprüfung der Bescheide vom 5. Dezember 2000 und vom 6. Mai 2003. Zudem machte er eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend.

Daraufhin ließ die Beklagte den Kläger erneut von Prof. Dr. Sü. begutachten, der in seinem Gutachten vom 29. April 2013 als wesentliche Unfallfolgen eine posttraumatische Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks, insbesondere für die Abduktion, Außenrotation, Retroflexion und Innenrotation sowie eine knöchern konsolidierte Humerkopf-4-Partfraktur mit Humeruskopfnekrose und ausgeprägter glenohumeraler Arthrose, einliegendes Osteosynthesematerial und Narbenbildung diagnostizierte und eine MdE von 40 v. H. vorschlug. Am Untersuchungstag 15. April 2013 erhob Prof. Dr. Sü. folgende Bewegungsmaße des rechten Schultergelenks: Arm seitwärts/körperwärts: 40-0-20°, Arm rückwärts/vorwärts: 10-0-30°, Auswärts-/Einwärtsdrehen – Oberarm anliegend: 0-0-50°, Auswärts /Einwärtsdrehen – Oberarm 90° seitlich: nicht durchführbar. Mit Bescheid vom 18. Februar 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 2013 eine Rente nach einer MdE von 40 v. H.

Den Überprüfungsantrag hinsichtlich der Bescheide vom 5. Dezember 2000 (vorläufige Rente nach einer MdE von 25 v. H. vom 1. Juli 2000 bis 31. März 2003 wegen des ab dann ersetzenden Bescheides vom 6. Mai 2003) und vom 6. Mai 2003 (Rente nach einer MdE von 30 v. H. vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2012 wegen des ab dann ersetzenden Bescheides vom 18. Februar 2014) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. April 2015 ab.

Der dagegen hinsichtlich der Überprüfung des Bescheides vom 5. Dezember 2000 geführte Rechtsstreit blieb beim Sozialgericht Freiburg (SG – Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2015, S 13 U 1898/15), Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG – Urteil vom 27. Juli 2016, L 3 U 175/16) und Bundessozialgericht (BSG, Beschluss vom 17. November 2016 – B 2 U 229/16 B) erfolglos, weil der Vier-Jahres-Zeitraum des § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. März 2003 verstrichen sei.

Die außerdem hinsichtlich der Überprüfung des Bescheides vom 6. Mai 2003 erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 26. Juli 2016 (S 3 U 1934/15) ab, weil für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2012 keine höhere MdE als 30 v. H. angemessen sei. Die hiergegen erhobene Berufung ist vom erkennenden Senat mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen werden (L 6 U 3407/16).

Gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Februar 2014 (Rente nach einer MdE von 40 v. H. statt 30 v. H. ab 1. Januar 2013) erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass das chronische Schmerzsyndrom nicht ausreichend berücksichtigt worden und von einer MdE von 50 v. H. auszugehen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 19. Februar 2015 beim SG Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, dass bei ihm eine so genannte "Frozen Shoulder" vorliegen würde, was bedeute, dass der Arm wie angewachsen wirke. Die MdE müsse daher 50 v. H. betragen.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Prof. Dr. St. vom 5. Oktober 2015 eingeholt. Darin hat der Sachverständige ausgeführt, dass der rechte Arm des Klägers am Oberkörper herabhängend und im druckschmerzhaften Schultergelenk weitgehend fixiert nur eine schmerzhafte Restbeweglichkeit habe. Die Schultergelenksbeweglichkeit betrage rechts für Ante-/Retroversion 20-0-5°, für Ab-/Adduktion 25-0-5° und für Innen-/Außenrotation 0-0-0°. Soweit aus der unfallmedizinischen Literatur zitiert werde, dass die schlimmste Schulter nicht höher als mit einer MdE von 40 v. H. bewertet werden solle, entspreche der gegebene Schulterbefund dieser. Dabei bliebe jedoch der Schultergürtel unberücksichtigt, der rechts deutlich funktionsbeeinträchtigt und beim Maßvergleich mit der anderen Seite verkürzt und druckschmerzhaft muskelgemindert sei. Der bestehende Schulterbefund entspreche einer Versteifung des Schultergelenks mit geringer, schmerzhafter Restbeweglichkeit unter Beteiligung des Schultergürtels. Da der Befund keine günstige Funktionsstellung aufweise, sei er mit einer MdE von 40 v. H. unterbewertet und eine MdE von 50 v. H. rückwirkend vom 1. Januar 2013 zu empfehlen.

Die Beklagte hat mit beratungsärztlicher Stellungnahme von Dr. Th. (Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie) vom 19. Januar 2016 dagegen eingewandt, dass die Funktion des Schultergürtels bereits in die Bewertung der schlimmsten Schulter mit einer MdE von nicht höher als 40 v. H. eingeflossen sei. Dies lasse sich aus dem Standardmessblatt für die oberen Gliedmaßen und den darauf abgebildeten Normfunktionen problemlos ableiten. Ohne Mitbewegung des Schultergürtels wäre eine seitliche Armanhebung bis 180° bzw. eine nach vorn Anhebung des Arms bis 170° überhaupt nicht möglich. Würde mit den im Messblatt mitgeteilten Normbeweglichkeiten also nur das Schulterhauptgelenk beurteilt, müssten diese viel geringer angegeben werden. Eine solche Differenzierung zwischen der Beweglichkeit im Schultergelenk allein und im Schultergürtel insgesamt werde in den Erfahrungswerten der gutachterlichen Literatur aber gerade nicht vorgenommen.

Prof. Dr. St. hat hierzu vom SG ergänzend befragt am 14. Februar 2016 ausgeführt, dass dem Schultergürtel für die Restbeweglichkeit des Armes erhebliche Bedeutung zukomme, wenn das Schulterhauptgelenk versteift sei. Es wäre unlogisch, das nicht gesondert zu befunden und unabhängig vom Schultergelenk zu bewerten. Anders seien die Festlegungen z.B. in Mehrhoff u.a., Unfallbegutachtung, 12. Aufl. 2009, S. 159, auch nicht zu verstehen: "Versteifung des Schultergelenkes in günstiger Stellung bei frei beweglichem Schultergürtel = 30 v. H." Ein beeinträchtigter Schultergürtel wäre logischerweise also höher zu bewerten. Hierauf hat Dr. Th. mit beratungsärztlicher Stellungnahme vom 1. April 2016 ausgeführt, dass Prof. Dr. St. die in der Literatur vertretene MdE ausschließlich auf die Funktion des Schulterhauptgelenkes beziehe und dann zusätzlich die die Gesamtbeweglichkeit des Schultergürtels gewährleistenden Funktionen mitbewerte. Dies sei nicht statthaft. Die obere Normbeweglichkeit für die Schultergelenksfunktionen im Messblatt für die oberen Gliedmaßen ergebe sich wie bereits dargelegt nur durch die zusammengesetzte Beweglichkeit im Schulterhauptgelenk/Schulternebengelenk und dem Schultergürtel. Diese Gelenke gehörten zur Funktionseinheit "Schultergelenk" und seien in ihrer zusammengefassten Beweglichkeit Voraussetzung dafür, dass die Hand entsprechend in Funktionsstellung gebracht werden könne. Für die gutachterliche Bewertung sei es in der Konsequenz uninteressant, ob sich z.B. die Leitfunktion im Schultergelenk – die Armanhebung nach vorne – aus einer Bewegungsstörung im Schulterhauptgelenk, im Schulternebengelenk, im Schultergürtel oder nur aus einem Teilbereich ergebe. Vergleichbar sei dies zur Bewertung von Bewegungsstörungen im Kniegelenk. Auch diese sei unabhängig davon, ob die Funktionsstörung nur aus dem Gelenkschluss zwischen Oberschenkelrolle und Schienbeinkopf resultiere und/oder dem retropatellaren Gelenk und/oder limitierenden Weichgewebsbefunden. Auch in Relation zur MdE-Bewertung bei Verlust der Hand (60 v. H.) sei der MdE-Vorschlag von Prof. Dr. St. für die erhebliche Funktionsstörung des rechten Schultergürtels nicht angemessen. Denn im Vergleich mit einem Handamputierten sei der Kläger wesentlich und nicht nur um 10 v. H. bessergestellt. Eine daraufhin vom SG von Amts wegen angesetzte Begutachtung beim Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. Carstens hat der Kläger verweigert.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2016 abgewiesen. Dabei hat es sich auf das Gutachten von Prof. Dr. Sü. vom 29. April 2013 gestützt, in dem dieser die unfallbedingte MdE mit 40 v. H. bewertet hatte. Dessen Einschätzung sei schlüssig, insbesondere da sie mit den in der Fachliteratur vorgenommenen Empfehlungen übereinstimme, wonach die "schlimmste Schulter" maximal nicht höher als mit einer MdE von 40 v. H. zu bewerten sei. Den Ausführungen von Prof. Dr. St., dass hierbei die Einschränkungen des Schultergürtels nicht berücksichtigt seien, habe sich das Gericht nicht anschließen können, da entsprechend den beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. Th. die Funktion des Schultergürtels nicht zusätzlich zu den Einschränkungen des Schultergelenks bewertet werden könne. Denn die Gesamtbeweglichkeit des Schultergürtels und die hierdurch gewährleisteten Funktionen werde bei der Messung für die oberen Gliedmaße mitberücksichtigt. Gemessen werde hier die zusammengesetzte Beweglichkeit im Schulterhauptgelenk/Schulternebengelenk und dem Schultergürtel. Eine Differenzierung zwischen der Beweglichkeit im Schultergelenk allein und dem Schultergürtel insgesamt sei daher nicht nachvollziehbar. Für die Zeit zwischen 2003 und der Begutachtung bis Prof. Dr. Sü. im April 2013 lägen keine medizinischen Unterlagen vor.

Gegen die ihm am 3. Januar 2017 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 13. Januar 2017 Berufung beim LSG eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, dass die Begründung von Prof. Dr. St. sachlich fundiert sei und bei der Messung der oberen Gliedmaßen mitberücksichtigt werden müsse, wie unbeweglich der Schultergürtel insgesamt sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Dezember 2016 aufzuheben und den Bescheid vom 18. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2015 teilweise aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Mai 2013 zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert ab 1. Januar 2013 zu gewähren, hilfsweise für die Zeit vor dem 1. Januar 2013 ab einem medizinisch noch näher festzustellenden Zeitpunkt eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 40 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor, dass im Gerichtsbescheid überzeugend dargelegt werde, aus welchen Gründen der gutachterlichen Einschätzung des Prof. Dr. St. nicht zu folgen gewesen sei. Dies sei nicht zu beanstanden.

Der damalige Berichterstatter hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr. St. vom 1. Mai 2017 eingeholt, worin dieser bekräftigt, dass für eine Schulterversteifung mit Schultergürtelbeteiligung in Funktionsstellung eine MdE von 40 v. H. vorgesehen sei. Vorliegend sei jedoch ein Befund zu beurteilen, der keine gute Funktionsstellung habe, was bei der Bewertung zu berücksichtigen sei, also mit einer MdE von 50 v. H. Er verweise auf Mehrhoff, der für eine Versteifung des Schultergelenks in günstiger Stellung bei frei beweglichem Schultergürtel eine MdE von 30 v. H. vorsehe. Ein Schulterbefund mit beeinträchtigtem Schultergürtel sei also logischerweise höher zu bewerten.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Gerichtsakten S 3 U 1934/15, L 6 U 3407/16 und S 13 U 1898/15 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet.

Der Hilfsantrag ist indes unzulässig, weil für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2013 zurück bis zum 1. April 2004 über die Höhe der MdE mit Bescheid vom 6. Mai 2003 entschieden worden ist, der als solcher im vorliegenden Berufungsverfahren nicht streitgegenständlich ist. Er ist vielmehr hinsichtlich seines Regelungsgehalts bis zum 31. Dezember 2012 Gegenstand des Überprüfungsverfahrens, das mit Bescheid vom 13. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2015 endete und Streitgegenstand im Berufungsverfahren L 6 U 3407/16 ist. Insoweit kann die Sache gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht mehrfach anhängig gemacht werden. Für die Zeit noch davor, also vor dem 1. April 2004 zurück bis zur erstmaligen Bewilligung ab 1. Juli 2000 ist mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 entschieden worden, der hier ebenfalls nicht streitgegenständlich ist. Inhaltlich ist dieser Zeitraum zudem bereits Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens gewesen (S 13 U 1898/15, L 3 U 175/16, B 2 U 229/16 B), das wegen Ablaufs der Vier-Jahres-Frist nach § 44 Abs. 4 SGB X erfolglos war.

Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 28. Dezember 2016, mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) erhobene Klage, mit welcher der Kläger unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2015 die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 50 v. H. statt 40 v. H. ab 1. Januar 2013 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. Mai 2000 begehrt hat, abgewiesen wurde. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bezogen auf die vorliegende Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rz. 34), mangels Durchführung einer solchen indes derjenige der Entscheidung.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn der Bescheid vom 18. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat ab 1. Januar 2013 keinen Anspruch auf eine Rente nach einer MdE von mehr als 40 v. H. Das SG hat seine Klage daher zu Recht abgewiesen.

Grundlage für diesen Klageanspruch ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Beklagten auf der Grundlage des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anwendung findet. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, dieser mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X werden Sozialleistungen nach dem SGB VII bei einem auf Antrag mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommenen Verwaltungsakt längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahre vor Antragstellung erbracht; der Zeitpunkt wird von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag gestellt wurde.

Zudem wird § 48 SGB X für Renten der gesetzlichen Unfallversicherung durch § 73 SGB VII spezifisch ergänzt. Ändern sich gemäß § 73 Abs. 1 SGB VII aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird sie in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist. Nach § 73 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VII ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Feststellung der Höhe der MdE nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v. H. beträgt. Bei Renten auf unbestimmte Zeit muss ihre Veränderung länger als drei Monate andauern. Eine wesentliche Änderung setzt daher voraus, dass die Regelung nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht mehr so getroffen werden dürfte, wie sie ergangen war. Die Änderung muss sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt; bezogen auf die MdE also um mehr als 5 v. H. und für einen längeren Zeitraum als drei Monate (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2013 - B 2 U 25/11 R -, juris, Rz. 12).

Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist jede Modifikation des für die getroffene Regelung relevanten Sachverhaltes. In Betracht kommen für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere Änderungen im Gesundheitszustand der Betroffenen (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 11/15 R -, SozR 4-2700 § 56 Nr. 4, Rz. 11 m.w.N.), wobei es zum einen auf die zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung tatsächlich bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse ankommt, welche vorliegend auf den Arbeitsunfall vom 9. Mai 2000 beruhen. Diese sind mit den vorhandenen, auf den Versicherungsfall zurückzuführenden Gesundheitsstörungen zu vergleichen (vgl. BSG, a.a.O., Rz. 10 f., m.w.N. zu einer behördlichen Aufhebungsentscheidung; Schütze, in von Wulffen/Schütze, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rz. 5 f.). Die jeweils bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse kommen insbesondere in den medizinischen Gutachten zum Ausdruck, welche zu den Folgen des Versicherungsfalls zum Zeitpunkt der maßgeblich letzten Bewilligung eingeholt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R -, BSGE 93, 63, 68 f.). Dagegen ist für die Beurteilung der (rechtlichen) Wesentlichkeit der Änderung von dem Tenor des bindend gewordenen Verwaltungsaktes auszugehen (BSG, Urteil vom 13. Februar 2013 - B 2 U 25/11 R -, juris, Rz. 16).

Bei der mit Bescheid vom 6. Mai 2003 getroffenen Feststellung des Rechts auf Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 v. H. ab 1. April 2003 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. Mai 2000 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da hierdurch in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus eine Wirkung erzeugt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1985 - 1 RJ 2/84 -, BSGE 58, 27, 28). In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass dieser Verwaltungsentscheidung vorlagen, ist zudem eine wesentliche Änderung dergestalt eingetreten, dass die Folgen des Arbeitsunfalls vom 9. Mai 2000 ab 1. Januar 2013 mit einer MdE von 40 v. H. zu bewerten sind. Eine höhere Bewertung lässt sich hingegen nicht begründen.

Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Um ihr Vorliegen beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden. Entscheidend ist, in welchem Ausmaß Versicherte durch die Folgen des Versicherungsfalls in ihrer Fähigkeit gehindert sind, zuvor offenstehende Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 123). Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R -, juris, Rz. 16 m.w.N.). Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R -, BSGE 93, 63, 65).

Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Folgen des Arbeitsunfalles vom 9. Mai 2000 ab 1. Januar 2013 nicht mit einer höheren MdE als 40 v. H. zu bewerten sind.

Der Senat folgt damit der Einschätzung von Prof. Dr. Sü. in seinem Gutachten vom 29. April 2013, das der Senat im Wege des Urkundsbeweises gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) verwertet. Im Rahmen der vielfältigen dreidimensionalen Bewegungseinschränkungen der Schulter ist nach der unfallmedizinischen Literatur die Schultervorhebung als Hauptkriterium zu werten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, 9. Aufl. 2017, S. 560). Im für den Vergleich hinsichtlich einer Verschlimmerung maßgeblichen Vorgutachten von Prof. Dr. Sü. vom 29. März 2003 konnte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt rechts noch eine Vorhebung von 70° ausführen, während er ausweislich des Gutachtens vom 29. April 2013 nur noch zu einer Vorhebung bis 30° in der Lage war. Eine wesentliche Verschlimmerung des Zustands war mithin eingetreten; die jetzige Einschränkung ist mit einer MdE von 40 v. H. zu bewerten. Denn nach der unfallmedizinischen Literatur ist bei einer Versteifung im Schultergelenk und Schultergürtel in Funktionsstellung (30° Vorwärts- und Seitwärtshebung und 30° Innendrehung) eine MdE von 40 v. H. angemessen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.). Der Zustand des Klägers ist damit vergleichbar, da zwar eine Restbeweglichkeit besteht, diese aber in allen Richtungen nur gering und zudem schmerzhaft ist, was in den gemessenen Funktionsbeeinträchtigungen auch Prof. Dr. St. in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2015 bestätigt hat. Eine höhere MdE kommt hingegen nicht in Betracht, da eine voll funktionsfähige Hand an einem schwer geschädigten Schultergelenk so wichtig ist, dass die schlimmste Schulter maximal nicht höher als mit 40 v. H. bewertet werden sollte, diese liegt bei dem Kläger vor, der noch bei der Begutachtung durch Prof. Dr. St. die Hand kraftvoll und uneingeschränkt einsetzen konnte. Dies stellt nach wie vor die in der unfallmedizinischen Literatur herrschende Ansicht dar, der sich der Senat anschließt. Die von dieser Ansicht abweichende Meinung stellt zudem darauf ab, dass die Hauptbedeutung des Schultergelenks in dem "in Stellung bringen" der Hand liege. Könne die Hand in Gebrauchsstellung gebracht werden, sei die MdE auf 0-10 v. H., andernfalls auf 20-25 v. H. zu schätzen (siehe insgesamt Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. m.w.N.). Die Zugrundelegung der herrschenden unfallmedizinischen Meinung ist für den Kläger mithin sogar vorteilhaft.

Demgegenüber kann die Einschätzung von Prof. Dr. St., bei diesem Befund betrage die MdE 50 v. H., nicht überzeugen, weil er die Einzelmeinung vertritt, dass Bewegungseinschränkungen des Schultergürtels zusätzlich zu berücksichtigen seien. Wie bereits das SG ausgeführt hat, ist diesbezüglich festzustellen, dass Schulterhaupt- und nebengelenk zusammen mit dem Schultergürtel die Funktionseinheit "Schultergelenk" bilden und in ihrer zusammengefassten Beweglichkeit Voraussetzung dafür sind, dass die Hand in Gebrauchsstellung gebracht werden kann, worauf auch Dr. Th. in seinen beratungsärztlichen Stellungnahmen zum Gutachten von Prof. Dr. St. und seinen ergänzenden Ausführungen hingewiesen hat. Deshalb wird in den Normwerten für die Messung der oberen Gliedmaße die Mitbewegung des Schultergürtels bereits abgebildet. Denn ohne diese wäre die als Normwert erwartete seitliche Armhebung bis 180° bzw. eine Vorhebung bis 170° physiologisch schlicht nicht möglich. Bewegungsstörungen im Schultergürtel spiegeln sich also bereits in den eingeschränkten Gesamtbewegungsmaßen wider, so dass nach diesen nicht gesondert differenziert werden kann und diese somit nicht – noch einmal – neben den Bewegungseinschränkungen des Schulterhaupt- und nebengelenkes zu berücksichtigen sind. Dies entspricht zudem – worauf Dr. Th. ebenfalls zu Recht hinweist – der Bewertung von Bewegungsstörungen im Kniegelenk. Denn auch diese ist unabhängig davon, ob die Funktionsstörung nur aus dem Gelenkschluss zwischen Oberschenkelrolle und Schienbeinkopf resultiert und/oder dem retropatellaren Gelenk und/oder limitierenden Weichgewebsbefunden.

Prof. Dr. St. stützt seine Ansicht auf Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung, 12. Aufl. 2009, S. 159, wo allerdings – wie auch wortgleich in der Nachfolge Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, Unfallbegutachtung, 13. Auf. 2012, S. 168 – keine Abweichung zur vorangehend dargestellten herrschenden Ansicht formuliert wird. Dort wird im Gegenteil ausgeführt, dass die MdE 30 v. H. bei einer Versteifung des Schultergelenkes in günstiger Stellung bei sonst frei beweglichem Schultergürtel betrage und 40 v. H. bei Versteifung des Schultergelenkes in Anführstellung oder in ungünstiger Stellung oder bei behindertem Schultergürtel. Soweit Prof. Dr. St. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2016 aus der dort mitgeteilten MdE von 30 v. H. im Falle der Versteifung des Schultergelenks in günstiger Stellung bei freibeweglichem Schultergürtel folgert, dass ein beeinträchtigter Schultergürtel logischerweise höher zu bewerten sei, so findet sich genau diese Bewertung dort: nämlich mit einer MdE von 40 v.H. Eine darüber hinausgehende Differenzierung hinsichtlich der Beweglichkeit des Schultergürtels und noch höhere Bewertung wird aber auch dort gerade nicht vorgenommen. Dasselbe gilt für die von Prof. Dr. St. in seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 1. Mai 2017 angeführten Funktionsstellung, die beim vorliegenden Befund nicht gut sei. Auch eine ungünstige Funktionsstellung führt nach der von Prof. Dr. St. selbst angeführten Literaturmeinung zu einer MdE von 40 v. H. und bedingt keine zusätzliche Erhöhung.

Das Vorliegen einer Verschlimmerung der Unfallfolgen ist erstmals zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Prof. Dr. Sü. am 15. April 2013 nachgewiesen. Dass die Beklagte trotzdem eine rückwirkende Erhöhung der MdE bereits ab 1. Januar 2013 als Ersten des Antragsfolgemonats vorgenommen hat, beschwert den Kläger nicht, der im Übrigen die objektive Beweislast für den Eintritt einer Verschlimmerung trägt.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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