S 3 SO 57/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 SO 57/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 18/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des abzusetzenden Betrages vom Einkommen des Klägers.

Der am 1949 geborene Kläger bezog zusammen mit seiner Ehefrau Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 28.07.2014 bewilligte das Jobcenter A-Stadt Stadt dem Kläger und seiner Ehefrau Leistungen in Höhe von monatlich 1.236,41 EUR. Der Alg-II-Bezug des Klägers endete am 30.09.2014. Der Kläger erreichte das Rentenalter. Die Ehefrau befindet sich weiter im Alg-II-Bezug. Mit Bescheid vom 17.11.2014 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger Regelaltersrente ab 01.10.2014 in Höhe von 20,26 EUR.

Der Kläger hatte ab dem 01.10.2013 bei der Einsatzstelle "J." in A-Stadt seinen Bundesfreiwilligendienst begonnen. Dieser dauerte vom 01.10.2013 bis 31.03.2015 mit einer wöchentlichen Dienstzeit von 30 Stunden.

Mit Bescheid vom 06.11.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2014 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 01.10.2014. Hierbei wurde das Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst bei der J. in Höhe von 134,80 EUR angerechnet. Von den 200 EUR Einkommen wurden 60 EUR Freibetrag sowie 5,20 EUR für Arbeitsmittel abgezogen. Ab November 2014 wurde das Einkommen mit 250 EUR angesetzt. Mit Bescheid vom 02.10.2014 hatte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) unter Anrechnung eines Einkommens von 250 EUR für Oktober 2014 bewilligt. Dem hatte der Kläger mit Schreiben vom 26.10.2014 widersprochen. Er habe im Oktober nur 200 EUR bekommen. Des Weiteren teilte er mit, dass er mit den Berechnungen in dem Bescheid nicht einverstanden sei. Die Einkünfte aus dem Bundesfreiwilligendienst seien bis zu einer Höhe von 200 EUR im Monat kein Einkommen nach dem Sozialhilferecht.

Mit Schreiben vom 19.12.2014 wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass Einkünfte aus dem Bundesfreiwilligendienst bis zu einer Höhe von 200 EUR im Monat nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Übersteige die gezahlte Aufwandsentschädigung den genannten monatlichen Betrag, sei der übersteigende Betrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII anzurechnen. Im Januar 2015 teilte der Kläger mit, dass er erneut 200 EUR im Dezember 2014 bekommen habe. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 21.01.2015 das Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst für den Monat Dezember rückwirkend angepasst.

Der Bevollmächtigte des Klägers wies weiter darauf hin, dass es sich bei dem Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst um Einkünfte im Sinne von § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) handle. Der Widerspruch werde aufrechterhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII regle, ob und in welcher Höhe Einkommen als sozialhilferechtliches Einkommen zu berücksichtigen sei. Nach § 82 Abs. 2 SGB XII hätten vom Einkommen Absetzungen zu erfolgen. Nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sei bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Betrag in Höhe von 30 v.H. des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 v.H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Erhalte eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei seien, sei abweichend ein Betrag von bis zu 200 EUR monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII). Das Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst sei nicht unter den in § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII aufgeführten Katalog der Vorschriften nach dem EStG subsumierbar. Somit dürften Einkünfte aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht bis zu 200 EUR von der Anrechnung als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB XII frei bleiben. Gründe für die Anwendung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, wonach in begründeten Einzelfällen ein anderer als in § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB XII festgelegter Freibetrag vom Einkommen abgesetzt werden könne, gingen nicht aus der Akte oder der Widerspruchsbegründung hervor. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig ergangen sei.

Hiergegen legte der Kläger am 17.06.2015 Klage beim Sozialgericht Augsburg ein. Zur Begründung führte er aus, dass er, solange er Alg II bezogen habe, dieses Taschengeld nicht als Einkommen angerechnet worden sei. Der Gesetzgeber mache keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Menschengruppen bei der Anrechnung von Taschengeld für den Bundesfreiwilligendienst. Folglich dürften weder das Amt für soziale Leistungen noch die D. zwischen Menschen, die auf Alg II und auf die Grundsicherung im Alter angewiesen sind, unterscheiden, Art. 3 Grundgesetz (GG). Mit Schreiben vom 07.08.2015 begründete der Bevollmächtigte des Klägers die Klage damit, dass es sich bei dem Einkommen aus Bundesfreiwilligendienst um eine ehrenamtliche Tätigkeit handle. Dieses Einkommen sei steuerfrei. Für diese Personen sei deshalb ein monatliches Einkommen in Höhe von 200 EUR anrechnungsfrei. Das Berufen der Beklagten auf Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) könne nicht nachvollzogen werden. Das Rundschreiben des BMAS sei nicht rechtsverbindlich für die umzusetzende Behörde. Des Weiteren handle es sich hier um eine Ungleichbehandlung. Tatsache sei, dass gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu 200 EUR anrechnungsfrei seien. Es handle sich um eine Schlechterstellung gegenüber Leistungsberechtigten nach dem SGB II.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015 wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass aus seiner Sicht ein Verstoß gegen die Europäische Richtlinie zur Gleichbehandlung aufgrund Alters vorliege. Die Umsetzung in deutschem Recht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) müsste dann rechtswidrig sein, weil hier das Alter im § 33c SGB I nicht genannt werde.

Mit Schreiben vom 14.10.2015 führte der Bevollmächtigte weiter aus, dass die Ungleichbehandlung gegen die Europäische Richtlinie 2008/426 - Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung - ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung oder des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verstoße. Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters sei nur dann zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel und zur Erreichung des Zieles angemessen und erforderlich sei. Es solle den Menschen, die im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes tätig werden, das Gefühl vermittelt werden, dass ihre erbrachten Dienste notwendig sind und geschätzt werden. Mit der Anrechnung des Betrages zu 70 % werde dieser Effekt aber beinahe gänzlich aufgehoben. Es sei weiterhin zu berücksichtigen, dass die Zuwendungen des Bundesfreiwilligendienstes unabhängig von staatlichen Leistungen gerade zu dem Zweck gewährt werden, die Lage der Leistungsberechtigten zu verbessern. Der Leistungsträger gehe nicht davon aus, dass Zuwendungen auf Kosten des Dienstleistenden gekürzt werden. Dies werde im vorliegenden Fall verkannt.

Mit Schreiben vom 28.10.2015 bzw. 04.11.2015 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Absetzung eines höheren Freibetrages vom Einkommen aus der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes.

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist kein Freibetrag in Höhe von 200 EUR gemäß § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII zu gewähren. Das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII. Das Taschengeld gehört nicht zu den Einnahmen, die gemäß § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b EStG steuerfrei sind. Die Absetzung eines Betrages in Höhe von 30 % des Taschengeldes/Ein-kommens erfolgte in zutreffender Weise. Die Leistungshöhe des Klägers wurde deshalb zutreffend berechnet.

Das BMAS hat mit Schreiben vom 14.02.2014 die Ansicht vertreten, das Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht unter den in § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII aufgeführten Katalog der Vorschriften nach dem EStG subsumierbar sind und somit Einkünfte aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht bis zu 200 EUR von der Anrechnung als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB XII frei bleiben dürfen. Der Bevollmächtigte des Klägers weist zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei nicht um ein Gesetz handelt. Jedoch entspricht die vom BMAS widergegebene Rechtsansicht der Gesetzeslage.

Das BMAS weist des Weiteren darauf hin, dass es sich hier nicht um eine Gesetzeslücke handelt, sondern um eine bewusste Andersbehandlung als im SGB II. Es ergibt sich deshalb auch keine Notwendigkeit, die Regelung des § 1 Abs. 7 der Alg-II-Verordnung analog auf das Einkommen des SGB-XII-Leistungsbeziehers anzuwenden. Bei dem Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst handelt es sich zwar nicht um Erwerbseinkommen im arbeitsrechtlichen Sinn. Trotzdem ist es nicht steuerbegünstigt. Anders als im SGB-II-Bezug, wo das Fördern der Arbeitsaufnahme Ziel des Gesetzes ist, ist dies im SGB-XII-Bezug nicht mehr das Anliegen. Es bleibt vielmehr bei den Einkünften, die die Lebenssituation des Betroffenen wie Erwerbseinkommen verbessern. Hierbei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit auch ehrenamtlich ausgeübt werden könnte. Gemäß § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) verpflichten sich die Freiwilligen zu einer Tätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche. Dies unterscheidet diese Tätigkeit - neben anderen - von einer ehrenamtlichen Tätigkeit. So ist der Bundesfreiwilligendienst entgegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Die Einsatzstelle hat die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Gründe für die Anwendung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, wonach in begründeten (Einzel-) Fällen ein anderer als der in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII festgelegte Freibetrag vom Einkommen abgesetzt werden kann, gehen nicht aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten hervor. Vielmehr hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass derzeit ca. 45 Leistungsberechtigte in ihrem Zuständigkeitsbereich diesen Dienst ausüben. Von einem Einzelfall kann deshalb nicht ausgegangen werden.

Auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 01.10.2015 (C-432/14) entschieden, dass "nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe geben darf, zu denen das Alter gehört". Der EuGH weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen. Insbesondere ist das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen zur Ermittlung des Vorliegens eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung anhand aller diese Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass zum einen die Situationen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein müssen, und zum anderen die Prüfung dieser Vergleichbarkeit nicht allgemein und abstrakt sein dürfe, sondern spezifisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen müsse.

Hieraus ergibt sich, dass nur vergleichbare Sachverhalte zu einer Gleichbehandlung führen dürfen. Wie bereits ausgeführt, ist bei den erwerbsfähigen Leistungsbeziehern nach dem SGB II die Intention, diesen gegebenenfalls einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, vorrangig. Dieses Ziel ist bei den Rentenbeziehern nicht mehr gegeben. Zwar bietet das Taschengeld gewiss einen Anreiz, sich im Bundesfreiwilligendienst zu engagieren. Allerdings normiert § 2 Abs. 1 SGB XII den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe. Wer sich selbst helfen kann, ist hierzu auch verpflichtet. Das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst ist deshalb nach Abzug des Freibetrages einzusetzen. Ein anderes Ergebnis kann nur durch eine Änderung des Gesetzes erzielt werden.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Rechtskraft
Aus
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