Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 5 U 33/17
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 136/18
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Schussverletzung unklarer Ursache während des Wachdienstes bei der Transportpolizei der ehemaligen DDR ist kein Arbeitsunfall.
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger wandte sich mit einem Schreiben vom 21.04.1993 an den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und wies darauf hin, dass er beim Grundwehrdienst bei einer paramilitärischen Einheit der Transportpolizei des Ministeriums des Innern der ehemaligen DDR im Mai 1983 schwere Schussverletzungen erlitten habe. Der Tathergang sei von den verantwortlichen Stellen nie aufgeklärt worden. Nach Abgabe der Angelegenheit an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden auch: Beklagte) nahm diese Ermittlungen auf und zog u.a. Unterlagen der Militärstaatsanwaltschaft B., des Kreiswehrersatzamtes B. und des Bundeswehrkrankenhauses B. bei. Hieraus ergab sich, dass bei dem Kläger nach einem während des Wehrdienstes verübten vermeintlichen Selbstmordversuches wegen einer Schussverletzung des linken Thorax eine linksseitige Pulmektomie vorgenommen worden war, wobei nach den Angaben im Operationsbericht des Krankenhauses F. der Operateur Medizinalrat Dr. M. war, die Einschussöffnung ca. 3-4 cm über der Mamille gelegen und der Schuss beide Lungenklappen durchschlagen hatte. Die Ausschussöffnung lag weiter links und kaudal an der Thoraxrückwand. Als sonstiger Lokalbefund wurde außerdem noch eine Schürfwunde occipital ausgewiesen.
In der neurologischen Klinik des Krankenhauses der V. war eine abschließende Begutachtung erfolgt war. Hierbei war Dr. S. im Range eines Oberstleutnants der Volkspolizei im medizinischen Dienst zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nach einer Stellungnahme der Kreispoliklinik M. bei auftretenden Schwierigkeiten schon immer zu kurzschlüssigen Reaktionen geneigt habe. Eine Woche vor der Schussverletzung, mit der er am 14.05.1983 ohne Ausrüstungsgegenstände auf dem Rücken liegend in der Nähe des Postenpilzes aufgefunden worden sei, habe es im Wachdienst ein Vorkommnis gegeben, nach welchem der Kläger einen "fürchterlichen Anschiss" bekommen hätte. Er habe auch von ungerechter Behandlung und Demütigung am 14.05.1983 berichtet, da er Schmerzen gehabt und ihm wieder niemand geglaubt habe. Von andauernden Hänseleien hätten auch die Eltern des Klägers berichtet. Insgesamt lägen aus neuropsychiatrischer Sicht die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Dienstbeschädigung nicht vor. Der Kläger habe als ungesteuerte Persönlichkeit mit hysterisch-paranoischer Ausprägung die Waffe gegen sich selbst gerichtet. In dem beigezogenen Bericht der Nervenabteilung der Poliklinik M. vom 31.05. und 08.06.1983 war darauf hingewiesen worden, dass sich der in der Schule einmal sehr aufgeregt und demonstrativ völlig ausgezogen habe, als ihm verwehrt worden sei, sich eine Jacke zu holen. Die Schikanen während des Wehrdienstes habe er als unerträglich erlebt und nach eigenen Angaben Selbstmord als einzigen Ausweg gesehen. Auch die Eltern des Klägers wiesen in einem Schreiben vom 28.06.1983 an den Chef der Bezirksbehörde der DVP darauf hin, dass es nicht soweit gekommen wäre, wenn man ihren Sohn und seine Schmerzen durch eine Skoliose mit seitlicher Beckenverschiebung ernst genommen hätte. Die diskriminierenden Äußerungen während seiner Innendienstkrankheit habe er nicht verkraftet. Daraufhin war die Anerkennung einer Dienstbeschädigung abgelehnt worden.
Mit Bescheid vom 06.10.1994 lehnte die auch Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 14.05.1983 ab. Für die Anerkennung von Dienstbeschädigungen vor dem 03.10.1990 habe die Versorgungsordnung der NVA - Ordnung Nr. 005/9/003 - weiterhin Gültigkeit. Nach Abschnitt I/2/202 Ziff. 1 Abs. 3 läge eine Dienstbeschädigung nicht vor, wenn ein Armeeangehöriger Selbstmord verübt oder einen Körper- oder Gesundheitsschaden vorsätzlich an sich selbst herbeigeführt habe. Eine Verletzung durch fremde Hand sei nicht ersichtlich.
Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 12.11.1994 und wies darauf hin, dass er sich nicht selbst verletzt habe. Über ihn seien zahlreiche Akten von damaligen Sicherheitsorganen der DDR und von der Militärstaatsanwaltschaft angefertigt worden. Es sei Aufgabe der Beklagten diese auszuwerten.
Versuche der Beklagten Akten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR beizuziehen blieben erfolglos.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Trotz umfangreicher Ermittlungen sei es nicht möglich gewesen, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne einer Dienstbeschädigung zu beweisen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 31.05.1995 bei der Beklagten eingegangenen Klage, die nach Weiterleitung an das Gericht unter dem Aktenzeichen S 5 U 102/95 geführt wurde. Er sei sich sicher, dass Unterlagen existieren würden, woraus ersichtlich sei, wie ihm die Schussverletzungen zugefügt worden seien.
Aus der vom Bundesarchiv Berlin beigezogenen Akte der Militärstaatsanwaltschaft B ... (Az.: BV-45/83 Dr.) ergaben sich keine neuen Erkenntnisse. Auf Nachfrage des Gerichts teilte der angegebene Zeuge M. A., der zum Zeitpunkt des Ereignisses Leiter der Dienststelle war, in einem Schreiben vom 29.08.1996 mit, dass sich der Kläger am 14.05.1983 gegen 22:10 Uhr auf Wache selbst durch die Schulter geschossen habe. Zwei Angehörige seines Zuges hätten ihn am Fenster der Unterkunft stehend nach einem Knall straucheln und stürzen sehen. In einem Wehrstrafverfahren sei die Schuldfrage eindeutig festgestellt worden. Der Kläger habe sich nicht töten, sondern einen "Heimatschuss" verpassen wollen. Dass es ein aufgesetzter MPi-Schuss gewesen sei, hätten Brandspuren an der Bekleidung gezeigt.
Nachdem das Verfahren geruht hatte, nahm es der Kläger mit einem Schriftsatz vom 31.01.2017 wieder auf und trägt nach Rekonstruktion der beim Hochwasser von August 2002 vernichteten Gerichtsakte zur Begründung seiner Klage vor, dass er jetzt strafrechtlich rehabilitiert worden sei. Noch am 16.05.1983 sei von der Militärstaatsanwaltschaft ermittelt worden, dass zwei Schüsse abgegeben worden seien. Dies sei später auf einen Schuss revidiert worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 06.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.1995 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 14.05.1983 ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Entscheidung fest und weist darauf hin, dass nach wie vor keine Fremdeinwirkung belegt sei. Nach Aktenlage habe es sich um einen Schuss gehandelt und in den beiden abgelegten Magazintaschen des Klägers habe nur eine Patrone gefehlt.
Das Gericht hat Unterlagen des KSV Sachsen und der Landesdirektion D. beigezogen und ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Daneben hat die stellvertretende Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur unaufgefordert eine Stellungnahme vorgelegt. Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogen war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden, da der Sachverhalt soweit entscheidungserheblich geklärt war und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise angehört.
Die als Anfechtungs- und Feststellungklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten verletzen den Kläger in seinen Rechten, da sich eine einem Arbeitsunfall gleichzustellende Wehrdienstbeschädigung nicht feststellen ließ.
Für die Übernahme der - wie hier - vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet eingetretenen Unfälle nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach §§ 212 und 215 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Vorschrift des § 1150 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der am 31.12.1996 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, 1688) weiter anzuwenden. Gemäß § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO gelten solche Unfälle, die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle im Sinne des Dritten Buches der RVO. Das gilt nach § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 RVO nicht für Krankheiten, die einem ab 1.1.1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31.12.1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären.
Hier wurde das Ereignis vom 14.05.1983 der Beklagten im April 1993 bekannt, sodass es auf die Regelung in § 215 Abs. 1 S. 2 SGB VII, wonach § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO nicht für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der NVA der DDR gilt, nicht ankommt.
Der Kläger hat nach den Vorschriften der Sozialversicherung der ehemaligen DDR keinen Wehrdienstunfall erlitten.
Nach § 220 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch (AGB) DDR war ein Arbeitsunfall die Verletzung eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess. Nach § 220 Abs. 4 AGB galten durch Ausübung des Dienstes bei den bewaffneten Organen bzw. der Zollverwaltung der DDR erlittene Körper- und Gesundheitsschäden als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit. Die Entschädigung erfolgte entsprechend den Vorschriften der Rentenverordnung (§ 23 Abs. 1 RentVO) der DDR durch die Sozialversicherung (vgl. Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 6. April 1992 - abgedruckt in Rundschreiben des Hauptverbandes VB 43/92 vom 23. April 1992; zur Rechtslage vgl. auch BVerfGE 104, 126, 146 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 5 S 49 f = juris RdNr. 61). Nach Herstellung der deutschen Einheit wurden festgestellte Unfallrenten der DDR in die Unfallversicherung überführt. Anders war die Rechtslage für Berufs- und Zeitsoldaten in der ehemaligen DDR. Zum 1. Juli 1968 trat die endgültige Versorgungsordnung der ehemaligen NVA mit der Folge in Kraft, dass unabhängig vom beitrittspflichtigen Bruttoeinkommen alle Dienstbeschädigungs-Teil- und Vollrenten, die ab diesem Zeitpunkt eingetreten sind, aus der Versorgungsordnung entschädigt wurden (vgl. Schreiben des BMA vom 6. April 1992, aaO). Als "normaler" Wehrpflichtiger fiel der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherung, sodass das Vorliegen einer Dienstbeschädigung als Folge eines Arbeitsunfalls nach den Kriterien der Sozialversicherung zu prüfen ist.
Der Schutz des Friedens sowie des sozialistischen Vaterlandes und seiner Errungenschaft war verfassungsgemäßes Recht und Ehrenpflicht der Bürger der DDR (vgl. die Präambel zum Wehrdienstgesetz der DDR vom 25. März 1982, GBl. I Nr. 12 S. 221 ff). Durch den Wehrdienst sicherte die DDR ihren Bürger die Wahrnehmung ihres Rechtes und die Erfüllung ihrer Ehrenpflicht, den Frieden und das sozialistische Vaterland und seine Errungenschaften zu schützen (§ 1 Abs. 1 des Wehrdienstgesetzes). Der Wehrdienst war so zu gestalten, dass die Landesverteidigung jederzeit gewährleistet war (§ 1 Abs. 4 des Wehrdienstgesetzes). Die Angehörigen der NVA hatten im Rahmen des aktiven Wehrdienstes, der den Grundwehrdienst umfasste (§ 18 Abs. 1 Buchst. a des Wehrdienstgesetzes), die sozialistische Gesellschaftsordnung und das friedliche Leben der Bürger zu schützen(§ 22 Abs. 1 Satz 1 des Wehrdienstgesetzes).
Die vom Kläger erlittene Schussverletzung stand in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Ausübung seines Wehrdienstes, denn sie lässt sich nicht einer Tätigkeit zurechnen, die im inneren Zusammenhang mit der Landesverteidigung bzw. dem Schutz der Bürger der DDR stand. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Verletzung auf Wache befand.
Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger beim Wachdienst am 14.05.1983 überfallen und dabei angeschossen wurde. Ob es sich bei einem Überfall oder Mordanschlag um eine Dienstbeschädigung gehandelt hätte kann daher offen bleiben.
Dem liegen folgende Feststellungen und Überlegungen zugrunde:
Am 14.05.1983 wurde der Kläger während seines Wachdienstes gegen 22:00 Uhr in der Nähe des Postenpilzes auf dem Boden liegend aufgefunden. Sämtliche Ausrüstungsgegenstände hatte er abgelegt gehabt. Unmittelbar davor hatten Kameraden des Klägers, die in der nahen Unterkunft am Fenster rauchten, einen Schuss gehört und dann gesehen, wie der Kläger torkelte und nach vorne umfiel. Mit einem Sanitätswagen der Transportpolizei war der Kläger im Anschluss in das Kreiskrankenhaus F. gebracht worden, wo von MR Dr. M. eine Notoperation durchgeführt wurde. Dabei wurden eine Einschusswunde ca. 3-4 cm oberhalb der linken Brustwarze und eine Ausschusswunde am Rücken linksseitig in Höhe der 9. Rippe festgestellt. Dokumentiert wurde bei der präoperativen Untersuchung auch eine Schürfwunde am Hinterkopf (occipital).
Diese Feststellungen, die unmittelbar nach dem Ereignis in einer Poliklinik getroffen wurden, die nichts mit der NVA zu tun hatte, sprechen gegen die spätere Behauptung des Klägers, dass zweimal auf ihn geschossen, er niedergeschlagen worden und dass auch die Militärstaatsanwaltschaft zunächst von zwei Schussverletzungen ausgegangen sei und erst später nur noch von einer gesprochen habe. Sämtliche beigezogene Unterlagen sprachen von Anfang an lediglich von einem Schuss und einer hierdurch verursachten Verletzung im Bereich des Thorax. Dass nur eine Einschusswunde vorgelegen hatte, ergibt sich auch aus dem eingeholten Gutachten der Rechtmedizinerin Frau Prof. Dr. C. vom 12.01.2018. Diese war sich sicher, dass das festgestellte Narbenbild mit den in den Unterlagen dokumentierten Befunden mit einer einzigen Durchschussverletzung übereinstimmte. Hinweise für Folgen zusätzlicher Gewalteinwirkungen, wie z.B. weitere Schussverletzungen, fand sie nicht.
Ebenso wenig wie die gutachtlichen Feststellungen vermag die bildlich dokumentierte kahle Stelle auf dem Hinterkopf des Klägers seinen Vortrag zu stützen. Kreisrunder Haarausfall ist ein bekanntes Phänomen und kann viele Ursachen haben. Beschrieben wurden auch direkt nach dem Ereignis im Bereich des Hinterkopfes keine Folgen stumpfer Gewalteinwirkung, sondern eine Schürfwunde, wie sie bei jedem Sturz entstehen kann. Zweifel an der Version des Klägers bestehen auch deshalb, weil wenn ihn jemand hätte umbringen wollen, eine andere Körperstelle bei einem Schuss aus nächster Distanz (z.B. Kopf, Herz, Bauch) besser geeignet gewesen wäre.
Alles in allem lässt sich daher nicht feststellen, dass die Tätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Eintritts der Schutzverletzung im sachlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst oder den Aufgaben beim Wachdienst stand. Ob der Kläger sich selbst töten oder nur verletzen wollte, bedarf keiner weiteren Aufklärung.
Die Beweislosigkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht nach den allgemeinen Regeln objektiver Beweislast zu Lasten des Versicherten (BSGE 35, 216, 217). Nach alledem war die Klage trotz der seltsam anmutenden Stellungnahme der stellvertretenden Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 26.04.2018 abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger wandte sich mit einem Schreiben vom 21.04.1993 an den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und wies darauf hin, dass er beim Grundwehrdienst bei einer paramilitärischen Einheit der Transportpolizei des Ministeriums des Innern der ehemaligen DDR im Mai 1983 schwere Schussverletzungen erlitten habe. Der Tathergang sei von den verantwortlichen Stellen nie aufgeklärt worden. Nach Abgabe der Angelegenheit an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden auch: Beklagte) nahm diese Ermittlungen auf und zog u.a. Unterlagen der Militärstaatsanwaltschaft B., des Kreiswehrersatzamtes B. und des Bundeswehrkrankenhauses B. bei. Hieraus ergab sich, dass bei dem Kläger nach einem während des Wehrdienstes verübten vermeintlichen Selbstmordversuches wegen einer Schussverletzung des linken Thorax eine linksseitige Pulmektomie vorgenommen worden war, wobei nach den Angaben im Operationsbericht des Krankenhauses F. der Operateur Medizinalrat Dr. M. war, die Einschussöffnung ca. 3-4 cm über der Mamille gelegen und der Schuss beide Lungenklappen durchschlagen hatte. Die Ausschussöffnung lag weiter links und kaudal an der Thoraxrückwand. Als sonstiger Lokalbefund wurde außerdem noch eine Schürfwunde occipital ausgewiesen.
In der neurologischen Klinik des Krankenhauses der V. war eine abschließende Begutachtung erfolgt war. Hierbei war Dr. S. im Range eines Oberstleutnants der Volkspolizei im medizinischen Dienst zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nach einer Stellungnahme der Kreispoliklinik M. bei auftretenden Schwierigkeiten schon immer zu kurzschlüssigen Reaktionen geneigt habe. Eine Woche vor der Schussverletzung, mit der er am 14.05.1983 ohne Ausrüstungsgegenstände auf dem Rücken liegend in der Nähe des Postenpilzes aufgefunden worden sei, habe es im Wachdienst ein Vorkommnis gegeben, nach welchem der Kläger einen "fürchterlichen Anschiss" bekommen hätte. Er habe auch von ungerechter Behandlung und Demütigung am 14.05.1983 berichtet, da er Schmerzen gehabt und ihm wieder niemand geglaubt habe. Von andauernden Hänseleien hätten auch die Eltern des Klägers berichtet. Insgesamt lägen aus neuropsychiatrischer Sicht die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Dienstbeschädigung nicht vor. Der Kläger habe als ungesteuerte Persönlichkeit mit hysterisch-paranoischer Ausprägung die Waffe gegen sich selbst gerichtet. In dem beigezogenen Bericht der Nervenabteilung der Poliklinik M. vom 31.05. und 08.06.1983 war darauf hingewiesen worden, dass sich der in der Schule einmal sehr aufgeregt und demonstrativ völlig ausgezogen habe, als ihm verwehrt worden sei, sich eine Jacke zu holen. Die Schikanen während des Wehrdienstes habe er als unerträglich erlebt und nach eigenen Angaben Selbstmord als einzigen Ausweg gesehen. Auch die Eltern des Klägers wiesen in einem Schreiben vom 28.06.1983 an den Chef der Bezirksbehörde der DVP darauf hin, dass es nicht soweit gekommen wäre, wenn man ihren Sohn und seine Schmerzen durch eine Skoliose mit seitlicher Beckenverschiebung ernst genommen hätte. Die diskriminierenden Äußerungen während seiner Innendienstkrankheit habe er nicht verkraftet. Daraufhin war die Anerkennung einer Dienstbeschädigung abgelehnt worden.
Mit Bescheid vom 06.10.1994 lehnte die auch Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 14.05.1983 ab. Für die Anerkennung von Dienstbeschädigungen vor dem 03.10.1990 habe die Versorgungsordnung der NVA - Ordnung Nr. 005/9/003 - weiterhin Gültigkeit. Nach Abschnitt I/2/202 Ziff. 1 Abs. 3 läge eine Dienstbeschädigung nicht vor, wenn ein Armeeangehöriger Selbstmord verübt oder einen Körper- oder Gesundheitsschaden vorsätzlich an sich selbst herbeigeführt habe. Eine Verletzung durch fremde Hand sei nicht ersichtlich.
Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 12.11.1994 und wies darauf hin, dass er sich nicht selbst verletzt habe. Über ihn seien zahlreiche Akten von damaligen Sicherheitsorganen der DDR und von der Militärstaatsanwaltschaft angefertigt worden. Es sei Aufgabe der Beklagten diese auszuwerten.
Versuche der Beklagten Akten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR beizuziehen blieben erfolglos.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Trotz umfangreicher Ermittlungen sei es nicht möglich gewesen, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne einer Dienstbeschädigung zu beweisen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 31.05.1995 bei der Beklagten eingegangenen Klage, die nach Weiterleitung an das Gericht unter dem Aktenzeichen S 5 U 102/95 geführt wurde. Er sei sich sicher, dass Unterlagen existieren würden, woraus ersichtlich sei, wie ihm die Schussverletzungen zugefügt worden seien.
Aus der vom Bundesarchiv Berlin beigezogenen Akte der Militärstaatsanwaltschaft B ... (Az.: BV-45/83 Dr.) ergaben sich keine neuen Erkenntnisse. Auf Nachfrage des Gerichts teilte der angegebene Zeuge M. A., der zum Zeitpunkt des Ereignisses Leiter der Dienststelle war, in einem Schreiben vom 29.08.1996 mit, dass sich der Kläger am 14.05.1983 gegen 22:10 Uhr auf Wache selbst durch die Schulter geschossen habe. Zwei Angehörige seines Zuges hätten ihn am Fenster der Unterkunft stehend nach einem Knall straucheln und stürzen sehen. In einem Wehrstrafverfahren sei die Schuldfrage eindeutig festgestellt worden. Der Kläger habe sich nicht töten, sondern einen "Heimatschuss" verpassen wollen. Dass es ein aufgesetzter MPi-Schuss gewesen sei, hätten Brandspuren an der Bekleidung gezeigt.
Nachdem das Verfahren geruht hatte, nahm es der Kläger mit einem Schriftsatz vom 31.01.2017 wieder auf und trägt nach Rekonstruktion der beim Hochwasser von August 2002 vernichteten Gerichtsakte zur Begründung seiner Klage vor, dass er jetzt strafrechtlich rehabilitiert worden sei. Noch am 16.05.1983 sei von der Militärstaatsanwaltschaft ermittelt worden, dass zwei Schüsse abgegeben worden seien. Dies sei später auf einen Schuss revidiert worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 06.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.1995 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 14.05.1983 ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Entscheidung fest und weist darauf hin, dass nach wie vor keine Fremdeinwirkung belegt sei. Nach Aktenlage habe es sich um einen Schuss gehandelt und in den beiden abgelegten Magazintaschen des Klägers habe nur eine Patrone gefehlt.
Das Gericht hat Unterlagen des KSV Sachsen und der Landesdirektion D. beigezogen und ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Daneben hat die stellvertretende Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur unaufgefordert eine Stellungnahme vorgelegt. Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogen war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden, da der Sachverhalt soweit entscheidungserheblich geklärt war und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise angehört.
Die als Anfechtungs- und Feststellungklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten verletzen den Kläger in seinen Rechten, da sich eine einem Arbeitsunfall gleichzustellende Wehrdienstbeschädigung nicht feststellen ließ.
Für die Übernahme der - wie hier - vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet eingetretenen Unfälle nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach §§ 212 und 215 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Vorschrift des § 1150 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der am 31.12.1996 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, 1688) weiter anzuwenden. Gemäß § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO gelten solche Unfälle, die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle im Sinne des Dritten Buches der RVO. Das gilt nach § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 RVO nicht für Krankheiten, die einem ab 1.1.1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31.12.1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären.
Hier wurde das Ereignis vom 14.05.1983 der Beklagten im April 1993 bekannt, sodass es auf die Regelung in § 215 Abs. 1 S. 2 SGB VII, wonach § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO nicht für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der NVA der DDR gilt, nicht ankommt.
Der Kläger hat nach den Vorschriften der Sozialversicherung der ehemaligen DDR keinen Wehrdienstunfall erlitten.
Nach § 220 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch (AGB) DDR war ein Arbeitsunfall die Verletzung eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess. Nach § 220 Abs. 4 AGB galten durch Ausübung des Dienstes bei den bewaffneten Organen bzw. der Zollverwaltung der DDR erlittene Körper- und Gesundheitsschäden als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit. Die Entschädigung erfolgte entsprechend den Vorschriften der Rentenverordnung (§ 23 Abs. 1 RentVO) der DDR durch die Sozialversicherung (vgl. Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 6. April 1992 - abgedruckt in Rundschreiben des Hauptverbandes VB 43/92 vom 23. April 1992; zur Rechtslage vgl. auch BVerfGE 104, 126, 146 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 5 S 49 f = juris RdNr. 61). Nach Herstellung der deutschen Einheit wurden festgestellte Unfallrenten der DDR in die Unfallversicherung überführt. Anders war die Rechtslage für Berufs- und Zeitsoldaten in der ehemaligen DDR. Zum 1. Juli 1968 trat die endgültige Versorgungsordnung der ehemaligen NVA mit der Folge in Kraft, dass unabhängig vom beitrittspflichtigen Bruttoeinkommen alle Dienstbeschädigungs-Teil- und Vollrenten, die ab diesem Zeitpunkt eingetreten sind, aus der Versorgungsordnung entschädigt wurden (vgl. Schreiben des BMA vom 6. April 1992, aaO). Als "normaler" Wehrpflichtiger fiel der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherung, sodass das Vorliegen einer Dienstbeschädigung als Folge eines Arbeitsunfalls nach den Kriterien der Sozialversicherung zu prüfen ist.
Der Schutz des Friedens sowie des sozialistischen Vaterlandes und seiner Errungenschaft war verfassungsgemäßes Recht und Ehrenpflicht der Bürger der DDR (vgl. die Präambel zum Wehrdienstgesetz der DDR vom 25. März 1982, GBl. I Nr. 12 S. 221 ff). Durch den Wehrdienst sicherte die DDR ihren Bürger die Wahrnehmung ihres Rechtes und die Erfüllung ihrer Ehrenpflicht, den Frieden und das sozialistische Vaterland und seine Errungenschaften zu schützen (§ 1 Abs. 1 des Wehrdienstgesetzes). Der Wehrdienst war so zu gestalten, dass die Landesverteidigung jederzeit gewährleistet war (§ 1 Abs. 4 des Wehrdienstgesetzes). Die Angehörigen der NVA hatten im Rahmen des aktiven Wehrdienstes, der den Grundwehrdienst umfasste (§ 18 Abs. 1 Buchst. a des Wehrdienstgesetzes), die sozialistische Gesellschaftsordnung und das friedliche Leben der Bürger zu schützen(§ 22 Abs. 1 Satz 1 des Wehrdienstgesetzes).
Die vom Kläger erlittene Schussverletzung stand in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Ausübung seines Wehrdienstes, denn sie lässt sich nicht einer Tätigkeit zurechnen, die im inneren Zusammenhang mit der Landesverteidigung bzw. dem Schutz der Bürger der DDR stand. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Verletzung auf Wache befand.
Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger beim Wachdienst am 14.05.1983 überfallen und dabei angeschossen wurde. Ob es sich bei einem Überfall oder Mordanschlag um eine Dienstbeschädigung gehandelt hätte kann daher offen bleiben.
Dem liegen folgende Feststellungen und Überlegungen zugrunde:
Am 14.05.1983 wurde der Kläger während seines Wachdienstes gegen 22:00 Uhr in der Nähe des Postenpilzes auf dem Boden liegend aufgefunden. Sämtliche Ausrüstungsgegenstände hatte er abgelegt gehabt. Unmittelbar davor hatten Kameraden des Klägers, die in der nahen Unterkunft am Fenster rauchten, einen Schuss gehört und dann gesehen, wie der Kläger torkelte und nach vorne umfiel. Mit einem Sanitätswagen der Transportpolizei war der Kläger im Anschluss in das Kreiskrankenhaus F. gebracht worden, wo von MR Dr. M. eine Notoperation durchgeführt wurde. Dabei wurden eine Einschusswunde ca. 3-4 cm oberhalb der linken Brustwarze und eine Ausschusswunde am Rücken linksseitig in Höhe der 9. Rippe festgestellt. Dokumentiert wurde bei der präoperativen Untersuchung auch eine Schürfwunde am Hinterkopf (occipital).
Diese Feststellungen, die unmittelbar nach dem Ereignis in einer Poliklinik getroffen wurden, die nichts mit der NVA zu tun hatte, sprechen gegen die spätere Behauptung des Klägers, dass zweimal auf ihn geschossen, er niedergeschlagen worden und dass auch die Militärstaatsanwaltschaft zunächst von zwei Schussverletzungen ausgegangen sei und erst später nur noch von einer gesprochen habe. Sämtliche beigezogene Unterlagen sprachen von Anfang an lediglich von einem Schuss und einer hierdurch verursachten Verletzung im Bereich des Thorax. Dass nur eine Einschusswunde vorgelegen hatte, ergibt sich auch aus dem eingeholten Gutachten der Rechtmedizinerin Frau Prof. Dr. C. vom 12.01.2018. Diese war sich sicher, dass das festgestellte Narbenbild mit den in den Unterlagen dokumentierten Befunden mit einer einzigen Durchschussverletzung übereinstimmte. Hinweise für Folgen zusätzlicher Gewalteinwirkungen, wie z.B. weitere Schussverletzungen, fand sie nicht.
Ebenso wenig wie die gutachtlichen Feststellungen vermag die bildlich dokumentierte kahle Stelle auf dem Hinterkopf des Klägers seinen Vortrag zu stützen. Kreisrunder Haarausfall ist ein bekanntes Phänomen und kann viele Ursachen haben. Beschrieben wurden auch direkt nach dem Ereignis im Bereich des Hinterkopfes keine Folgen stumpfer Gewalteinwirkung, sondern eine Schürfwunde, wie sie bei jedem Sturz entstehen kann. Zweifel an der Version des Klägers bestehen auch deshalb, weil wenn ihn jemand hätte umbringen wollen, eine andere Körperstelle bei einem Schuss aus nächster Distanz (z.B. Kopf, Herz, Bauch) besser geeignet gewesen wäre.
Alles in allem lässt sich daher nicht feststellen, dass die Tätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Eintritts der Schutzverletzung im sachlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst oder den Aufgaben beim Wachdienst stand. Ob der Kläger sich selbst töten oder nur verletzen wollte, bedarf keiner weiteren Aufklärung.
Die Beweislosigkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht nach den allgemeinen Regeln objektiver Beweislast zu Lasten des Versicherten (BSGE 35, 216, 217). Nach alledem war die Klage trotz der seltsam anmutenden Stellungnahme der stellvertretenden Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 26.04.2018 abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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