S 10 R 303/17

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 10 R 303/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung des Sohnes des Klägers, des beigeladenen Herrn B. B., für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.01.2018.

Hintergrund ist die Tatsache, dass der Kläger - über seinen Steuerberater - im September 2016 seinen Sohn, B. B., aufgrund einer zum 01.09.2016 bei ihm aufgenommenen Arbeit zur Sozialversicherung angemeldet und dabei im Feld "Statuskennzeichen" angegeben hatte, dass dieser zu ihm in einem Angehörigenverhältnis als Abkömmling stehe. Um eine verbindliche Entscheidung treffen zu können, hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 27.10.2016 aufgefordert, einen beigefügten Feststellungsfragebogen auszufüllen und diesen auch von dessen Sohn unterschreiben zu lassen. Dem ist der Kläger am 02.11.2016 nachgekommen, indem er in dem "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen" unter anderem erklärt hatte, dass es sich bei der strittigen, zum 01.09.2016 aufgenommen Tätigkeit um eine "Mithilfe im Haushalt" handele, im Sinne des Kopierens und Einscannens von Urteilen aus Fachzeitschriften für den privaten Schriftverkehr, für die er seinem Sohn monatlich 500,00 EUR zahle. Dazu legte er einen zwischen ihm und seinem Sohn geschlossenen "Teilzeit-Arbeitsvertrag" vom 31.08.2016 vor, der mit Wirkung ab dem 01.09.2016 über den Einsatz als "Haushalthilfe" geschlossen wurde und bis zum 01.02.2018 befristet war. Das Monatsgehalt wird darin "während der Probezeit" auf 500,00 EUR beziffert.

Mit Bescheid der Beklagten – Clearingstelle – vom 09. Januar 2017 stellte diese fest, dass ihre Prüfung ergeben habe, dass die Tätigkeit als Haushaltshilfe bei dem Kläger ab dem 01.09.2016 im Rahmen einer familienhaften Mithilfe und damit nicht in einem sozialversicherungsrechtlich abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde. Den Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründet hat, dass es sich nicht um eine familiäre Mithilfe handele, da die Haushaltshilfe nur nebenher anfalle und die Hauptsache in der Erfüllung von Büro- und Schriftverkehr-Tätigkeiten, nämlich im Fertigen von Kopien und Einscannen von Urteilen und Ausführungen in Kommentaren liege, hat die Beklagte mit Bescheid 12. Juni 2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Darüber hinaus hatte die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen mit an Herrn B. B. (Beigeladenen) gerichteten Bescheid vom 04. Februar 2017 festgestellt, dass dessen Familienversicherung über den Antragsteller zum 30.09.2016 endete und mit Schreiben vom 03.02.2017 ihm mitgeteilt, dass aufgrund der Mitteilung der hiesigen Beklagten, dass eine Sozialversicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit bei dem Kläger nicht bestehe, die zum 01.09.2016 erfolgte Anmeldung storniert werde, so dass für den Sohn des Klägers (Beigeladenen) kein Kranken-Versicherungsschutz bestehe.

Mit Schreiben vom 08.02.2017, eingegangen bei Gericht am 13.02.2017, hat der Kläger nicht nur einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt gegen die Beklagte gestellt (S 10 R 62/17 ER), sondern am 08.02.2017, zeitgleich eingegangen beim hiesigen Gericht, auch gegen die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren eingeleitet (S 10 KR 70/17 ER). Während der Antrag gegen die Krankenkasse durch Beschluss vom 24. Februar 2017 sowohl als unzulässig wie als unbegründet zurückgewiesen wurde abgewiesen wurde, entschied die hiesige Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Beklagte am 29. März 2017, dass der Antrag als unbegründet zurückgewiesen wird. Beide Beschlüsse sind inzwischen rechtskräftig, da Beschwerde dagegen nicht erhoben wurde.

Wie dort hat der Kläger seinen Klageantrag damit begründet, dass er die Klage ausschließlich im eigenen Namen als vermeintlicher Arbeitgeber stelle. Er macht geltend, dass die Tätigkeit seines Sohnes im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht werde, wobei diese im Nachlesen von Ausführungen in Kommentaren, dem Kopieren und Einscannen von Urteilen sowie in Form der Mithilfe bei üblichen Arbeiten im Haushalt bestehe, wie dies beispielsweise auch bei Altenpflegerinnen geregelt sei. Dabei entstünde der Beklagten kein finanzieller Schaden, da sie ihr Geld erhalte und alles weitere später so geregelt werden könne, dass für niemanden ein Schaden bestehe. Die bis zum 01. Februar 2018 befristete Tätigkeit werde mit monatlich 500,00 EUR vergütet. Ihm sei bei der Tätigkeitsbeschreibung lediglich ein kleiner Fehler dahingehend unterlaufen, dass darin der Hinweis gefehlt habe, dass Herr B. B. unterschiedliche Büro- und Recherchetätigkeiten für seine Tätigkeit als fraktionsloser Stadtverordneter in A-Stadt ausübe.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschäftigung seines Sohnes im Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.01.2018 als kaufmännischer Angestellter der Versicherungspflicht unterlag.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie vertritt in ihrer Klage- wie Antragserwiderung die Auffassung, dass die Klage unbegründet sei, weil der Beigeladene zu 1 in dem hier strittigen Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.01.2018 nicht in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit tätig geworden sei. Vielmehr habe es sich – wenn es sich nicht ohnehin um ein reines Scheingeschäft zur Erlangung der Zulassung zum Abendgymnasium handelte – um eine Tätigkeit im Rahmen familiärer Mithilfe gehandelt, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Für die Abgrenzung von familienhafter Mithilfe zur versicherungspflichtigen – Beschäftigung komme es nämlich darauf an, dass es sich um ein ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handele, was insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten von einem Arbeitgeber voraussetze. Weiterhin müsse ausgeschlossen werden können, dass der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden sei. Entscheidend sei dabei das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, wozu auch unabhängig von ihrer Ausübung – die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht gehöre; wohingegen die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung nicht entscheidend sei. Im vorliegenden Falle würden nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung relevanter Tatsachen die Merkmale für eine familienhafte Mithilfe überwiegen.

Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage während der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018 hat der Kläger auf einem Zettel unter dem Datum des 14. Februar 2018 folgendes aufgeschrieben und selbst unterzeichnet:

"Der Arbeitsvertrag wird hiermit rückwirkend schriftlich geändert und hiermit als kaufmännischer Angestellter eingestellt, d.h. von mir alleine."

Bezüglich des weiteren Vortrags der Beteiligten und den Einzelheiten in den erwähnten Unterlagen wird auf die beigezogenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 10 R 62/17 ER bzgl. des Klägers und S 10 R 136/17 ER bzgl. des Beigeladenen), die Verwaltungsakte der Beklagten und die hiesige Gerichtsakte verwiesen, die sämtlich auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018 waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Sozialgerichtsgesetz zulässig. Denn die reine Aufhebung der Entscheidung vom 09. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 würde den Rechtsstreit über die gewünschte Versicherungspflicht nicht beenden, da die Beklagte berechtigt wäre, einen neuen gleichlautenden Bescheid zu erteilen. Es besteht auch ein Feststellungsinteresse, da es sich um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger als vermeintlicher Arbeitgeber und der Beklagten als Entscheidungsträgerin handelt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2018 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird. Vielmehr hat die Beklagte darin zu Recht festgestellt, dass die vom Beigeladenen für den Kläger ausgeübten Tätigkeiten nicht der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung unterliegt; es sich – wenn überhaupt – um eine familiäre Mithilfe handelt.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), § 1 abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) wie auch nach § 24 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) besteht Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen für Personen, die als Arbeiter, Angestellte oder zur Berufsausbildung gegen Entgelt beschäftigt werden. Beschäftigung stellt sich dabei als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis dar, wofür eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anzeichen dafür bilden (§ 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV).

Zur Überzeugung der Kammer, die sich dabei auch auf den persönlichen Eindruck des Klägers einerseits und des Beigeladenen andererseits stützen kann, steht fest, dass die vom Beigeladenen für den Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne ausgeübt wurde. Vielmehr lag lediglich ein – unwirksames - Scheingeschäft vor, um dem Beigeladenen die Aufnahme in die Berufsschule zu ermöglichen.

Zwar scheinen der Kläger wie der Beigeladene sich unter dem Datum des 31.08.2016 unter der Bezeichnung "Teilzeitarbeitsvertrag" sich auf den Beginn eines vom 01.09.2016 bis 31.01.2018 gültigen "Arbeitsverhältnisses" geeinigt zu haben (zwei übereinstimmende Willenserklärungen), jedoch kam dadurch zur Überzeugung kein wirksamer Arbeitsvertrag im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV zustande. Denn nach § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein angegeben, so ist diese nichtig. Dies ist hier zur Überzeugung der Kammer der Fall.

Die Bedenken erscheinen schon deshalb begründet, weil der Abschluss dieses (Schein )Arbeitsvertrages ausschließlich das Ziel verfolgte, dem Beigeladenen damit den Zugang zur Berufsschule zu ermöglichen. Dies kommt bereits dadurch zum Ausdruck, dass das Beschäftigungsverhältnis genau auf den Zeitraum des Besuchs der Berufsschule abgeschlossen wurde (01.09.2016 bis 31.01.2018), was auch der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018 dadurch bestätigte, dass er zum einen darlegte, dass der Besuch des Abendgymnasiums zum 31.01.2018 endete und anderseits dieser Besuch von dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses abhängig sei, so dass ihm das – nach seinen Angaben bestandene Zeugnis – auch erst ausgehändigt würde, wenn der Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses geführt sei.

Weiteres Indiz dafür ist die Tatsache, dass der Kläger zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018 – erneut - den Vorschlag machte, dass die Beklagte doch das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses anerkennen möge, er wie auch sein Sohn verpflichten würden, daraus keinerlei Leistungsansprüche ableiten zu wollen. Diese Zusage würde doch die Beklagte überhaupt nicht belasten.

Schließlich bestätigt sich diese Einschätzung angesichts der Tatsache, dass der schriftliche Vertrag auf eine Tätigkeit als "Haushaltshilfe" lautet, von der der Kläger jedoch bereits in seinem "Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilungen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen im Rahmen des obligatorischen Verfahrens nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV" abgewichen ist, als er unter "Haushaltshilfe" das Kopieren und Einscannen von Urteilen aus Fachzeitschriften für den privaten Schriftverkehr verstanden haben will und – wie er dies sowohl im Antragsverfahren (S 10 R 62/17 ER) wie auch im hiesigen Klageverfahren geltend macht – ihm lediglich aufgrund "eines kleinen Fehlers" bei der Tätigkeitsbeschreibung im Teilarbeitsvertrag vom 31.08.2016 die Tätigkeit als Haushaltshilfe herausgerutscht sei. Tatsächlich sei der Beigeladene – zumindest hauptsächlich - für das "Kopieren und Einscannen von Urteilen aus Fachzeitschriften für den privaten Schriftverkehr" (so die Aussage im Feststellungbogen vom 02.11.2016) bzw. mit dem "Nachlesen von Ausführungen in Kommentaren, dem Kopieren bzw. dem Einscannen von Urteilen und der Mithilfe bei üblichen Arbeiten im Haushalt, wie die auch bei Altenpflegerinnen geregelt sei" (Schriftsatz vom 08.02.2017 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 10 R 62/17 ER) bzw. als "Mitarbeiter für die Tätigkeiten für ihn als fraktionsloser Stadtverordneter in A-Stadt" (so seine Einlassung vom 02.03.2017 im hiesigen Klageverfahren) oder schließlich "als kaufmännischer Angestellter" (so seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018 im Verfahren S 10 R 303/17).

Erst als der Kammervorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass gemäß dem schriftlich vorgelegten "Teilzeitarbeitsvertrag" vom 31.08.2016 mündliche Nebenabreden ausdrücklich verneint wurden und "Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen" (§ 12 des Teilzeitvertrages), nahm der Kläger aus seinem "Notizblock" ein unbeschriebenes Blatt, auf dem er unter dem Datum des 01.02.2018 notierte, dass der "Arbeitsvertrag rückwirkend schriftlich geändert werde und hiermit als kaufmännischer Angestellter eingestellt, d.h. von mir allein". Nicht nur dass zu diesem Datum der Arbeitsvertrag längst beendet war, fehlt es auch an zwei übereinstimmenden – zumal schriftlichen Willenserklärungen beider Vertragspartner, da der anwesende Sohn (Beigeladener B. B.) nicht unterschrieben hatte, gar nicht vorliegen.

Auch diese Verhaltensweise belegt zur Überzeugung des Gerichts, dass in der Realität gar kein "echter" Arbeitsvertrag beabsichtigt gewesen war, sondern die Beschäftigung lediglich dazu dienen sollte dem – damals arbeitslosen Kläger – die Aufnahme in das Abendgymnasium zu ermöglichen; es sich also um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handelte, dass damit keinen Rechtswirkungen entfalten kann.

Doch selbst wenn man von einer tatsächlichen Beschäftigung des Beigeladenen im Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.01.2018 ausgehen wollte, bestand keine Versicherungspflicht im oben dargestellt Sinne. Zu Recht weist dazu die Beklagte im, mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 09. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 darauf hin, dass es sich - insbesondere angesichts der völlig freien Arbeitszeit ("nach der betrieblichen Einteilung‘"), dem fehlerhaft bezeichneten bzw. undefinierten Aufgabenfeld – lediglich um eine familienhafte Mithilfe handelt, die keiner Versicherungspflicht unterliegt. Dafür sprechen auch die Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018, wonach er für seinen Vater, den Computer am Laufen gehalten habe und bloß sonstige Nebenleistungen erbracht habe. Damit lässt sich ein "echtes" Beschäftigungsverhältnis, das einerseits auf die Erzielung von regelmäßigem Einkommen und andererseits auf das Erbringen einer wirtschaftlich verwertbaren Gegenleistung gerichtet ist, nicht begründen. Der Beigeladene war weder in den Betrieb seines Vaters (Haushalt?) eingegliedert, noch war er an dessen Weisungen gebunden noch wurde von dem Arbeitsentgelt Lohnsteuer entrichtet, noch wurde das geschuldete Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht.

Ganz abgesehen davon, dass von einem, zumal arbeitslosen Sohn, der im Haushalt seiner Eltern lebt, eine Mitarbeit im gemeinsamen Haushalt zu erwarten ist, ohne dass dafür eine Gegenleistung geschuldet wäre. Deshalb kann es die Kammer dahingestellt sein lassen, ob tatsächlich von dem Kläger monatlich 500 EUR auf das von seinem Sohn geführte eigene Konto geflossen sind, oder es sich vielmehr um "Taschengeld" handelt. Ebenso wenig brauchte die Kammer zu prüfen, ob der "Arbeitslohn" auch gegenüber der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter, die Leistungen an den Beigeladenen für den Zeitraum erbracht haben, als "Einkommen" gemeldet wurde.

Insgesamt erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 09. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017, mit dem ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV abgelehnt worden ist, im Einklang mit der Sach- und Rechtslage. Deshalb war die dagegen am 16.06.2017 beim hiesigen Gericht erhobene Klage als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz, da weder der Kläger als vermeintlicher Arbeitgeber noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personenkreis gehören.
Rechtskraft
Aus
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