Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 49 KA 469/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 7/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Anwendung des Grundtatbestandes des § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V auf medizinische Versorgungszentren (MVZ) wird durch die Regelungen in § 95 Abs. 6 Satz 3 und 4 SGB V nicht in Frage gestellt. Hier werden vielmehr weitere Zulassungsentziehungstatbestände benannt, die zu denen des Satzes 1 hinzutrafen.
2. Die in § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V vorgesehene Schonfrist gilt nur für die dortigen Gründe der Zulassungsentziehung und nicht für die in § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V genannten Gründe.
2. Die in § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V vorgesehene Schonfrist gilt nur für die dortigen Gründe der Zulassungsentziehung und nicht für die in § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V genannten Gründe.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1).
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Zulassung. Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) C. in Trägerschaft der Klägerin wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 27.09.2007 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgericht H. vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 20.07.2015 gab der Zulassungsausschuss dem Antrag der Klägerin auf Anordnung des Ruhens der Zulassung des MVZ vom 21.07.2015 bis 31.12.2015 statt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im MVZ keine verbleibenden Ärzte mehr tätig seien. Herr L., Allgemeinarzt und Ärztlicher Leiter, sowie Dr. R., Nuklearmediziner seien zum 30.06.2015 aus dem MVZ ausgeschieden. In der Sitzung des Zulassungsausschusses am 23.11.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das weitere Ruhen der Kassenzulassung beantragt, da ein Klageverfahren in Sachen der Arztstelle K. noch bei Gericht anhängig sei. Bis zur Entscheidung in dieser Sache wolle er die MVZ-Zulassung noch erhalten. Neue Arztstellen sollten nicht mehr erworben und in das MVZ eingebracht werden. Der Zulassungsausschuss Ärzte A-Stadt Stadt und Land hat mit Beschluss vom 23.11.2015 (Bescheid vom 21.04.2016) die Zulassung des MVZ C. in der Trägerschaft der C. MVZ GmbH von Amts wegen mit Wirkung zum 31.12.2015 entzogen. Der Antrag auf ein weiteres Ruhen vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 wurde abgelehnt. Das MVZ verfüge seit 01.07.2015 über keine dort tätigen Leistungserbringer mehr und nehme demzufolge seither nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Das MVZ verwirkliche damit den Entziehungsgrund des Wegfalls der Zulassungsvoraussetzungen sowie der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V. Der Zulassungsausschuss habe bei seiner Entscheidung das sog. ultima-ratio-Prinzip beachtet, da dem Vertretungsberechtigten des MVZ ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt worden sei, die Zulassungsvoraussetzungen wieder herzustellen. Da die Voraussetzungen für die Entziehung der Zulassung des MVZ vorliegen würden, bestehe auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein Raum mehr für eine Anordnung des beantragten weiteren Ruhens der Zulassung. Der Zulassungsausschuss habe sich nicht davon überzeugen können, dass mit einer Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Versorgung des MVZ zu rechnen sei, da mit Beschluss vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ C. eröffnet und mittlerweile sämtliche Arztstellen aus dem MVZ herausgelöst worden seien. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 10.12.2015. Mit Faxschreiben vom 21.12.2015 wurde die Vollmacht vom 05.10.2015, erteilt durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. B., übersandt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 22.12.2015 die Vorlage einer Vollmacht im Original verlangt und das Fehlen einer solchen ausdrücklich gerügt und als einseitige Willenserklärung schon deshalb zurückgewiesen. Dem Insolvenzverwalter fehle im Übrigen nach der BSG-Rechtsprechung jede (Sach-/Verfügungs-) Befugnis betreffend Status/Zulassung, so dass mit Bevollmächtigung der Anwälte der Kanzlei des Bevollmächtigten keine wirksame Vollmachterteilung seitens der Klägerin für das Verwaltungsverfahren vorgelegen habe. Mit Schreiben vom 05.01.2016 haben die Klägerbevollmächtigten das Original der Vollmacht vorgelegt. Mit weiterem Schreiben vom 14.04.2016 haben sie noch vorgetragen, dass die Entziehung der Zulassung am 23.11.2015 getroffen worden sei und die Zulassung des MVZs bis zum 31.12.2015 aber ruhend gestellt gewesen sei. In der Zwischenzeit hätte es durchaus sein können, dass das MVZ doch noch Arztstellen erhalten hätte, z. B. durch den Verzicht von Zulassungen anderer Ärzte mit entsprechenden Anstellungsanträgen gemäß § 103 Abs. 4 b SGB V. Die entsprechende Chance sei durch den angegriffenen Beschluss vereitelt worden. Dieser Beschluss sei allein schon aus diesem Grunde rechtswidrig und hätte so nicht ergehen dürfen.
Der Beklagte hat mit Beschluss vom 21.04.2016 (Bescheid vom 17.05.2016) den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses sei ohne Beifügung einer Vollmacht mit Schreiben vom 10.12.2015 Widerspruch eingelegt worden. Die Widerspruchseinlegung betreffe ein einseitiges Rechtsgeschäft hinsichtlich einer sog. amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung. Das Fehlen der Vollmacht sei im Sinne von § 174 Satz 1 BGB mit Schreiben vom 22.12.2015 des Beklagten gerügt worden, womit gemäß § 174 Satz 1 BGB Unwirksamkeit eintrete. Eine wirksame Vollmacht habe auch nicht durch Bevollmächtigung der Klägerbevollmächtigten durch den Insolvenzverwalter erfolgen können. Vertretungspersonen der GmbH seien ausschließlich die zwei organschaftlichen, jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Diese hätten Vollmacht an den Rechtsanwalt erteilen können, was aber nicht geschehen sei. Dies führe bei der sog. amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung in Form des Widerspruchs dazu, dass die Erklärung über die Widerspruchseinlegung nichtig und rechtlich nicht existent sei, § 180 Satz 1 BGB.
Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 02.06.2016. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig eingestuft. § 174 BGB sei nicht anwendbar, da es sich um ein Verwaltungsverfahren handle, für das alleine § 13 SGB X gelte. Zwar habe der Beklagte schon vor der mündlichen Verhandlung und auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Widerspruch unzulässig sei. Eine Zurückweisung des Bevollmächtigten sei jedoch formal zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Zurückweisung des Bevollmächtigten, die alleine zur Unzulässigkeit des Widerspruchs führe, erfolge durch Verwaltungsakt. Inzwischen liege eine Vollmacht des Geschäftsführers der Klägerin vor. Spätestens mit der Vorlage dieser Vollmacht seien alle Verfahrenshandlungen der Bevollmächtigten wirksam. Das Gleiche gelte unter Regelung des SGG, vgl. § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG. Die Zulassung des MVZs sei jedenfalls nicht im Dezember 2015 zu entziehen gewesen, da nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass das MVZ seine Tätigkeit wieder aufnehmen würde. Die Frist von sechs Monaten nach § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V sei ebenfalls noch nicht abgelaufen gewesen. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 23.06.2016 vorgetragen, dass die Zurückweisung des Bevollmächtigten gemäß § 180 Satz 1 BGB procedural richtig und rechtzeitig erfolgt sei. Es sei nicht schädlich, dass der Beklagte durch den Vorsitzenden mit Schreiben vom 22.12.2015 die fehlende Vollmacht des zu Statusfragen allein verfügungsbefugten organschaftlichen Geschäftsführers gerügt habe und die Zurückweisung sowohl nach § 174 Satz 1 BGB als auch nach § 180 Satz 1 BGB erklärt habe. Wenn im jetzt laufenden gerichtlichen Verfahren eine vom organschaftlichen Geschäftsführer unterzeichnete Vollmacht vorgelegt werde, könne dies nicht rückwirkend rechtliche Anforderungen aus den mit Beschluss vom 21.04.2016 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren abändern. Mit weiterem Schriftsatz vom 05.07.2016 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die erkennende Kammer nicht unberücksichtigt lassen könne, dass durch den in Bestandskraft erwachsenen Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Bayerns vom 04.12.2013 eine Angestelltenstelle von Frau K. bereits in eine Zulassung umgewandelt worden sei. Eine Entscheidung über das Ruhen einer Zulassung gemäß § 26 Ärzte-ZV wegen vorliegender Voraussetzungen von § 95 Abs. 5 SGB V habe nach der sich in beiden Gerichtsverfahren darstellenden Sach- und Rechtslage nicht in Rede stehen können. Denn mit der nicht mehr berücksichtigungsfähigen Anstellungsgenehmigung habe es im Zeitpunkt des Beschlusses des Beklagten am 21.04.2016 jedenfalls an dem Merkmal "Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist" in § 95 Abs. 5 SGB V gefehlt. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 26.08.2016 darauf hingewiesen, dass das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.07.2016, S 49 KA 408/15, noch nicht rechtskräftig sei. Weiter werde darauf hingewiesen, dass praktisch im selben Gebäudekomplex, in dem die Klägerin bisher ihre Praxis betrieben habe, weiterhin ein medizinisches Versorgungszentrum fortgeführt werde, in welchem auch Ärzte der Fachkunde Nuklearmedizin tätig seien. Eine Fortführung des Betriebs wäre also als solches möglich. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Bemühungen zur Fortführung des Betriebes zurzeit schon deswegen eingestellt, weil der Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass hier eine Fortführungsperspektive nicht bestehe. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 05.09.2016 ausgeführt, dass der klägerische Hinweis, im selben Gebäudekomplex werde ein medizinisches Versorgungszentrum fortgeführt, rechtlich irrrelevant sei. Die Klägerin behaupte selbst nicht, dass Träger der rechtlich unselbstständigen Einrichtung MVZ gerade die Klägerin sei. Falsch sei es auch, von einer denkbaren "Fortführung eines Betriebes" zu sprechen. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.09.2016 noch vorgetragen, dass sich derzeit dort ein MVZ in der Trägerschaft einer anderen Gesellschaft befinde, welche die entsprechenden Leistungen erbringe. Nichts desto trotz bedeute dies aber auch, dass z. B. die Großgeräte, die zum Betrieb einer nuklearmedizinischen Praxis notwendig seien, weiterhin vor Ort vorhanden seien und ggf. auch von der Klägerin genutzt werden könnten. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.10.2016 hat die Klägerin noch vorgetragen, dass es vor allem darauf ankomme, ob noch Patienten dort versorgt würden, wo bisher das MVZ der Klägerin gewesen sei. Dies sei unstreitig weiterhin der Fall. Dem Beklagten sei bekannt, dass die von ihm dort genannte Gesellschaft den Geschäftsbetrieb der Klägerin in weitem Umfang übernommen habe. Mit weiteren Schriftsatz vom 23.11.2016 hat die Klägerin noch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.09.2016, 1 BVR 1326/15, hingewiesen, weswegen sich der Beklagte jedenfalls nicht darauf berufen könne, dass die Zulassung nicht mehr in irgendeiner Art und Weise eingebracht werden könnte.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 13.12.2016 die Klage abgewiesen. Die Klage sei weitgehend zulässig. Allein für den zusätzlich gestellten Feststellungsantrag, dass die Zulassung nicht zum 31.12.2015 entzogen worden sei, sei das notwendige Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. In der Sache erweise sich die Klage als unbegründet. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig nicht vorgelegen hätten, sei der Widerspruch der Klägerin jedenfalls nicht begründet. Rechtsgrundlage der streitigen Zulassungsentziehung sei § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV. Da es sich bei der Entscheidung über die Entziehung der Zulassung um eine ausnahmslos nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilende, gebundene Entscheidung handle, habe das Gericht vorliegend über die Begründetheit des Widerspruchs entscheiden können und habe die Streitsache nicht an den Beklagten zurückverweisen müssen. Vorliegend sei jedenfalls die in § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V vorgesehene Voraussetzung, dass das MVZ der Klägerin seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübe, erfüllt, so dass die Zulassung schon deshalb zu entziehen gewesen sei. Unstreitig seien im MVZ seit 30.06.2015 keine Ärzte mehr tätig, auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten nicht. Die Entziehung der Zulassung sei vorliegend auch verhältnismäßig, insbesondere sei dem Antrag auf Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 95 Abs. 5 SGB V nicht stattzugeben und als milderes Mittel ein Ruhen der Zulassung anzuordnen gewesen. Dies hätte nämlich schon nach dem Wortlaut des § 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V zur Voraussetzung, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit "in angemessener Frist zu erwarten" wäre. Für die Kammer seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von Seiten der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit auch nur beabsichtigt gewesen sei. Die Klägerin habe sich in Liquidation befunden und das MVZ habe über keine Arztstellen mehr verfügt. Der Klägerbevollmächtigte habe den Antrag vom 23.11.2015 auf Ruhen der Zulassung mit dem Hinweis auf das inzwischen beim Bayer. Landessozialgericht anhängige Verfahren begründet und ausgeführt, dass bis zur Entscheidung das MVZ erhalten werden solle. Auch dies zeige, dass eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit weder beabsichtigt noch in Betracht gezogen worden sei, sondern die Zulassung des MVZ lediglich als Hülse im Hinblick auf das genannte Verfahren habe erhalten bleiben sollen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 20.01.2017, die mit Schriftsatz vom 28.03.2017 näher begründet wurde. Bezüglich der Voraussetzungen für die Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V sei zu beachten, dass hierbei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten abzustellen sei. Die Entscheidung sei am 13.12.2015 getroffen worden. Nach den unstreitigen Feststellungen seien jedoch in dem streitgegenständlichen MVZ seit dem 30.06.2015 keine Ärzte mehr tätig, wenn jedoch der Gesetzgeber ausdrücklich eine Frist von sechs Monaten zur möglichen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes eingeräumt habe, wie aus § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V zu entnehmen sei, müsste diese Frist auch in diesem Falle gelten. Der Zeitraum von sechs Monaten sei jedoch im Entscheidungszeitpunkt des Beklagten noch nicht abgelaufen gewesen. Dass zwischenzeitlich keine neuen Anstellungsanträge gestellt worden seien, hänge zum einen mit der Unsicherheit bezüglich der möglicherweise dem MVZ zugeordneten nuklearmedizinischen Stelle zusammen und zum anderen mit der Tatsache, dass es weder der Klägerin noch möglichen Ärztinnen und Ärzten, die dort tätig werden wollen, zugemutet werden könne, innerhalb dieser Unsicherheit einen Arbeitsvertrag zu schließen.
Der Klägervertreter stellt den Antrag,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13.12.2016, S 49 KA 469/16, wird der Beschluss des Beklagten vom 21.04.2016, Az.: 167/15, aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Zulassung des MVZ C. am Vertragsarztsitz A-Straße, A-Stadt, nicht zum 31.12.2016 entzogen wurde. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, nach Aufhebung des Beschlusses vom 21.04.2016 über den Widerspruch der Klägerin vom 10.12.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.04.2017 vorgetragen, dass die unstreitig seit 01.03.2013 als Liquidationsgesellschaft bestehende Klägerin seit spätestens 30.06.2015 keinen Betrieb einer Einrichtung MVZ mehr bezwecke. Während der seit 01.03.2013 insolvenzbedingt laufenden Liquidation bestehe die Gesellschaft mit nur auf Abwicklung des Gesellschaftsvermögens geänderten Gesellschaftszweck fort. Schon deshalb stellt sich der listenreiche Hinweis der Klagepartei, ein Zeitverlauf von sechs Monaten sei bei der Beschlussfassung des ZA am 23.11.2015 noch nicht verstrichen gewesen, als fraus legis dar. Im Übrigen habe der Beklagte bereits dargestellt, dass eine klägerseitige Rechtsposition schon nicht denkbar verletzt sein könne, weil durch einen in Bestandskraft gelangten Beschluss des ZA Ärzte Bayerns vom 04.02.2013 eine ehemalige Angestelltenstelle von Frau K. schon in eine Zulassung umgewandelt worden sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.12.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Frage des Senats, wann das "MVZ alt" aufgelöst worden sei, erklärt, dass das MVZ alt im Laufe des Jahres 2016 eingefroren worden sei, wobei Einfrieren im Sinne der Fortführung der Zulassung allein zum Zwecke der sinnvollen Weiterbetreibung des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen L 12 KA 79/16 zu verstehen sei.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Zulassungsausschusses Ärzte A-Stadt Stadt und Land, die Verwaltungsakte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München S 49 KA 469/16 und die Akte des Bayer. Landessozialgerichts L 12 KA 7/17 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 13.12.2016 die Klage der Klägerin gegen den Beschluss des Beklagten vom 21.04.2016 zu Recht im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts. Die Ausführungen im Berufungsverfahren führten zu keiner anderen Bewertung.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.04.2016 den Widerspruch gegen die Entziehung der Zulassung der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V gilt für alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer und damit auch für ein MVZ (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Anwendung des Grundtatbestandes des § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V auf MVZ wird durch die Regelungen in § 95 Abs. 6 Satz 3 und 4 SGB V nicht in Frage gestellt, vielmehr werden hier nur weitere Zulassungsentziehungstatbestände benannt, die zu denen des Satzes 1 hinzutreten (vgl. § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V: "auch dann zu entziehen"). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung von Entziehungsentscheidungen ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BSG vom 17.08.2011 - B 6 KA 18/11 B, juris Rdn. 11). Vorliegend ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass im MVZ der Klägerin seit dem 30.06.2015 keine Ärzte mehr tätig sind. Damit ist zum einen der Entziehungsgrund gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V des nicht mehr Ausübens der vertragsärztlichen Tätigkeit gegeben. Der von Seiten der Klägerin gegen die Entscheidung des Beklagten vorgebrachte Einwand, dass die Frist des § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V nicht eingehalten sei, greift nicht durch. Nach § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V ist einem MVZ die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Soweit Satz 3 noch auf die Gründungsvoraussetzungen nach § 95 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V verweist, handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, weil die entsprechenden Vorschriften zur Fachübergreiflichkeit durch GKV-VSG mit Wirkung vom 23.07.2015 aufgehoben worden sind. Grund für eine Zulassungsentziehung nach Satz 3 ist daher nur noch der Wegfall der Gründungsvoraussetzungen nach § 95 Abs. 1 a Satz 1 SGB V. Die dort genannten Gründungsvoraussetzungen beziehen sich auf Fälle, in denen nach Zulassung des MVZ die Gründereigenschaft bei einem oder mehreren Gesellschaftern der MVZ-Trägergesellschaft gemäß § 95 Abs. 1 a Satz 1 erster Halbsatz SGB V verloren geht oder die nach § 95 Abs. 1 a Satz 1, 2. Halbsatz SGB V zulässige Rechtsform für das MVZ aufgegeben wird. Hierum handelt es sich nicht, soweit die Zulassung des MVZ wegen der in § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V genannten Gründen des nicht mehr Ausübens der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie des Wegfalls der Zulassungsvoraussetzungen entzogen wurde. Die in Satz 3 vorgesehene Schonfrist gilt nur für die dortigen Gründe der Zulassungsentziehung und nicht für die in Satz 1 geregelten weiteren Gründe (vgl. hierzu Kremer/Witt- mann Vertragsärztliche Zulassungsverfahren 2. Aufl. 2015 Rdn. 1451 sowie Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, Kommentar 2017, § 27 Ärzte-ZV Rdn. 49). Der Beschluss des Beklagten vom 21.04.2016 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 23.11.2015 bestätigt hat, mit dem noch während des mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 20.07.2015 angeordneten Ruhens der Zulassung der Klägerin vom 21.07.2015 bis 31.12.2015 die Entziehung der Zulassung der Klägerin mit Wirkung zum 31.12.2015 von Amts wegen verfügt wurde. Hintergrund der Ruhensanordnung vom 20.07.2015 war, dass nach dem Ausscheiden der Dres. L. und R. zum 30.06.2015 keine Ärzte mehr im MVZ der Klägerin tätig waren. Die Klägerin wurde in dem Beschluss u. a. daraufhin hingewiesen, dass eine zulässige Teilnahme des MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung die Nachbesetzung der Stelle eines Hausarztes mit dem AF 1,0, mindestens jedoch mit 20 Wochenstunden, sowie die Bestimmung eines ärztlichen Leiters voraussetzt. Nachdem in der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 23.11.2015 keine der vorgenannten Voraussetzungen zum weiteren zulässigen Betrieb eines MVZ erfüllt war und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seiner Aussage, dass keine neuen Arztstellen mehr erworben und in das MVZ eingebracht werden sollen und er die Zulassung des MVZ nur bis zur Entscheidung über die bei Gericht anhängige Arztstelle K. noch erhalten wolle, klar zu erkennen gegeben hat, dass diese Voraussetzungen auch in Zukunft nicht mehr erfüllt werden sollen, ist es nicht zu beanstanden, dass der Zulassungsausschuss bereits in der Sitzung am 23.11.2015 von Amts wegen der Klägerin die Zulassung für das MVZ mit Wirkung zum 31.12.2015 entzogen hat. Dasselbe würde gelten, wenn entgegen der hier vertretenen Ansicht für die zugrunde liegenden Entziehungsgründe die Sechs-Monatsfrist des § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V einschlägig wäre. Auch bezüglich dieser Frist ist deren Einhaltung ausnahmsweise dann nicht zwingend, wenn - wie hier - der Entfall der Entziehungsgründe innerhalb der sechsmonatigen Frist ausgeschlossen werden kann (vgl. Ladurner a.a.O., Rdn. 58).
Die Entziehung der Zulassung ist auch verhältnismäßig. Der Zulassungsausschuss Ärzte A-Stadt Stadt und Land bzw. der Beklagte war nicht verpflichtet, dem vom Bevollmächtigten der Klägerin in der Sitzung des Zulassungsausschusses am 23.11.2015 gestellten Antrag auf Anordnung eines weiteren Ruhens der Zulassung des MVZ vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 zuzustimmen, nachdem die vorher gewährte Anordnung des Ruhens der Zulassung vom 21.07.2015 bis 23.11.2015 erfolglos abgelaufen war. Gemäß § 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V ist eine Anordnung des Ruhens der Zulassung möglich, wenn der Vertragsarzt bzw. das MVZ seine Tätigkeit nicht mehr ausübt, die Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist. Von einer Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit durch das MVZ der Klägerin war aber nicht mehr auszugehen. Gegen ein nochmaliges Anordnen des Ruhens der Zulassung des MVZ spricht schon die vom Klägerbevollmächtigten in der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 23.11.2015 für seinen Antrag gegebene Begründung, wonach der Rechtsstreit bezüglich der Arztstelle K. noch bei Gericht anhängig sei und er bis zur Entscheidung die MVZ-Zulassung erhalten wolle. Neue Arztstellen sollten nicht mehr erworben werden und in das MVZ eingebracht werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war aber bereits mit Beschluss vom 20.07.2015 bezüglich des Ruhens der Zulassung des MVZ vom 21.07.2015 bis 31.12.2015 darauf hingewiesen worden, dass, wenn eine Nachbesetzung der Arztstelle innerhalb der genannten Frist nicht erfolgen sollte, dies zur Folge hätte, dass eine Fortführungsfähigkeit der Arztstelle mangels tatsächlicher Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit nicht mehr angenommen werden könne. Letztlich sollte die Zulassung des MVZs der Klägerin nur noch als leere Hülse aufrechterhalten bleiben, um den Parallelrechtsstreit bezüglich der Arztstelle der Frau K. überhaupt noch führen zu können. Dass eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit im MVZ der Klägerin gerade nicht beabsichtigt war und ist, ergibt sich auch aus den Darlegungen im Parallelverfahren L 12 KA 79/16. Dort wurde von der Klägerseite eingehend geschildert, dass die im MVZ alt der Klägerin bestehenden Arztstellen in das MVZ neu (Träger Radiologisch-Nuklearmedizinisches Diagnostikzentrum A.-Str./A-Stadt GmbH) überführt werden sollten. Dies wurde gerade auch bezüglich der Arztstelle der Frau K. geschildert. Danach sollte auch bei Frau K. die Arztstelle des MVZ alt in eine Zulassung gemäß § 95 Abs. 9 b SGB V umgewandelt werden, wobei Frau K. die Zulassung erhalten sollte. Die sodann zugelassene Ärztin sollte auf ihre Zulassung zum Zwecke der Anstellung im MVZ neu gemäß § 103 Abs. 4 a SGB V verzichten. Nach alledem kam die Anordnung eines weiteren Ruhens ab 01.01.2016 nicht mehr in Frage, sondern allein die getroffene Entscheidung, der Klägerin die Zulassung für das MVZ zu entziehen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1).
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Zulassung. Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) C. in Trägerschaft der Klägerin wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 27.09.2007 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgericht H. vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 20.07.2015 gab der Zulassungsausschuss dem Antrag der Klägerin auf Anordnung des Ruhens der Zulassung des MVZ vom 21.07.2015 bis 31.12.2015 statt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im MVZ keine verbleibenden Ärzte mehr tätig seien. Herr L., Allgemeinarzt und Ärztlicher Leiter, sowie Dr. R., Nuklearmediziner seien zum 30.06.2015 aus dem MVZ ausgeschieden. In der Sitzung des Zulassungsausschusses am 23.11.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das weitere Ruhen der Kassenzulassung beantragt, da ein Klageverfahren in Sachen der Arztstelle K. noch bei Gericht anhängig sei. Bis zur Entscheidung in dieser Sache wolle er die MVZ-Zulassung noch erhalten. Neue Arztstellen sollten nicht mehr erworben und in das MVZ eingebracht werden. Der Zulassungsausschuss Ärzte A-Stadt Stadt und Land hat mit Beschluss vom 23.11.2015 (Bescheid vom 21.04.2016) die Zulassung des MVZ C. in der Trägerschaft der C. MVZ GmbH von Amts wegen mit Wirkung zum 31.12.2015 entzogen. Der Antrag auf ein weiteres Ruhen vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 wurde abgelehnt. Das MVZ verfüge seit 01.07.2015 über keine dort tätigen Leistungserbringer mehr und nehme demzufolge seither nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Das MVZ verwirkliche damit den Entziehungsgrund des Wegfalls der Zulassungsvoraussetzungen sowie der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V. Der Zulassungsausschuss habe bei seiner Entscheidung das sog. ultima-ratio-Prinzip beachtet, da dem Vertretungsberechtigten des MVZ ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt worden sei, die Zulassungsvoraussetzungen wieder herzustellen. Da die Voraussetzungen für die Entziehung der Zulassung des MVZ vorliegen würden, bestehe auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein Raum mehr für eine Anordnung des beantragten weiteren Ruhens der Zulassung. Der Zulassungsausschuss habe sich nicht davon überzeugen können, dass mit einer Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Versorgung des MVZ zu rechnen sei, da mit Beschluss vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MVZ C. eröffnet und mittlerweile sämtliche Arztstellen aus dem MVZ herausgelöst worden seien. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 10.12.2015. Mit Faxschreiben vom 21.12.2015 wurde die Vollmacht vom 05.10.2015, erteilt durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. B., übersandt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 22.12.2015 die Vorlage einer Vollmacht im Original verlangt und das Fehlen einer solchen ausdrücklich gerügt und als einseitige Willenserklärung schon deshalb zurückgewiesen. Dem Insolvenzverwalter fehle im Übrigen nach der BSG-Rechtsprechung jede (Sach-/Verfügungs-) Befugnis betreffend Status/Zulassung, so dass mit Bevollmächtigung der Anwälte der Kanzlei des Bevollmächtigten keine wirksame Vollmachterteilung seitens der Klägerin für das Verwaltungsverfahren vorgelegen habe. Mit Schreiben vom 05.01.2016 haben die Klägerbevollmächtigten das Original der Vollmacht vorgelegt. Mit weiterem Schreiben vom 14.04.2016 haben sie noch vorgetragen, dass die Entziehung der Zulassung am 23.11.2015 getroffen worden sei und die Zulassung des MVZs bis zum 31.12.2015 aber ruhend gestellt gewesen sei. In der Zwischenzeit hätte es durchaus sein können, dass das MVZ doch noch Arztstellen erhalten hätte, z. B. durch den Verzicht von Zulassungen anderer Ärzte mit entsprechenden Anstellungsanträgen gemäß § 103 Abs. 4 b SGB V. Die entsprechende Chance sei durch den angegriffenen Beschluss vereitelt worden. Dieser Beschluss sei allein schon aus diesem Grunde rechtswidrig und hätte so nicht ergehen dürfen.
Der Beklagte hat mit Beschluss vom 21.04.2016 (Bescheid vom 17.05.2016) den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses sei ohne Beifügung einer Vollmacht mit Schreiben vom 10.12.2015 Widerspruch eingelegt worden. Die Widerspruchseinlegung betreffe ein einseitiges Rechtsgeschäft hinsichtlich einer sog. amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung. Das Fehlen der Vollmacht sei im Sinne von § 174 Satz 1 BGB mit Schreiben vom 22.12.2015 des Beklagten gerügt worden, womit gemäß § 174 Satz 1 BGB Unwirksamkeit eintrete. Eine wirksame Vollmacht habe auch nicht durch Bevollmächtigung der Klägerbevollmächtigten durch den Insolvenzverwalter erfolgen können. Vertretungspersonen der GmbH seien ausschließlich die zwei organschaftlichen, jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Diese hätten Vollmacht an den Rechtsanwalt erteilen können, was aber nicht geschehen sei. Dies führe bei der sog. amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung in Form des Widerspruchs dazu, dass die Erklärung über die Widerspruchseinlegung nichtig und rechtlich nicht existent sei, § 180 Satz 1 BGB.
Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 02.06.2016. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig eingestuft. § 174 BGB sei nicht anwendbar, da es sich um ein Verwaltungsverfahren handle, für das alleine § 13 SGB X gelte. Zwar habe der Beklagte schon vor der mündlichen Verhandlung und auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Widerspruch unzulässig sei. Eine Zurückweisung des Bevollmächtigten sei jedoch formal zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Zurückweisung des Bevollmächtigten, die alleine zur Unzulässigkeit des Widerspruchs führe, erfolge durch Verwaltungsakt. Inzwischen liege eine Vollmacht des Geschäftsführers der Klägerin vor. Spätestens mit der Vorlage dieser Vollmacht seien alle Verfahrenshandlungen der Bevollmächtigten wirksam. Das Gleiche gelte unter Regelung des SGG, vgl. § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG. Die Zulassung des MVZs sei jedenfalls nicht im Dezember 2015 zu entziehen gewesen, da nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass das MVZ seine Tätigkeit wieder aufnehmen würde. Die Frist von sechs Monaten nach § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V sei ebenfalls noch nicht abgelaufen gewesen. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 23.06.2016 vorgetragen, dass die Zurückweisung des Bevollmächtigten gemäß § 180 Satz 1 BGB procedural richtig und rechtzeitig erfolgt sei. Es sei nicht schädlich, dass der Beklagte durch den Vorsitzenden mit Schreiben vom 22.12.2015 die fehlende Vollmacht des zu Statusfragen allein verfügungsbefugten organschaftlichen Geschäftsführers gerügt habe und die Zurückweisung sowohl nach § 174 Satz 1 BGB als auch nach § 180 Satz 1 BGB erklärt habe. Wenn im jetzt laufenden gerichtlichen Verfahren eine vom organschaftlichen Geschäftsführer unterzeichnete Vollmacht vorgelegt werde, könne dies nicht rückwirkend rechtliche Anforderungen aus den mit Beschluss vom 21.04.2016 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren abändern. Mit weiterem Schriftsatz vom 05.07.2016 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die erkennende Kammer nicht unberücksichtigt lassen könne, dass durch den in Bestandskraft erwachsenen Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte Bayerns vom 04.12.2013 eine Angestelltenstelle von Frau K. bereits in eine Zulassung umgewandelt worden sei. Eine Entscheidung über das Ruhen einer Zulassung gemäß § 26 Ärzte-ZV wegen vorliegender Voraussetzungen von § 95 Abs. 5 SGB V habe nach der sich in beiden Gerichtsverfahren darstellenden Sach- und Rechtslage nicht in Rede stehen können. Denn mit der nicht mehr berücksichtigungsfähigen Anstellungsgenehmigung habe es im Zeitpunkt des Beschlusses des Beklagten am 21.04.2016 jedenfalls an dem Merkmal "Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist" in § 95 Abs. 5 SGB V gefehlt. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 26.08.2016 darauf hingewiesen, dass das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.07.2016, S 49 KA 408/15, noch nicht rechtskräftig sei. Weiter werde darauf hingewiesen, dass praktisch im selben Gebäudekomplex, in dem die Klägerin bisher ihre Praxis betrieben habe, weiterhin ein medizinisches Versorgungszentrum fortgeführt werde, in welchem auch Ärzte der Fachkunde Nuklearmedizin tätig seien. Eine Fortführung des Betriebs wäre also als solches möglich. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Bemühungen zur Fortführung des Betriebes zurzeit schon deswegen eingestellt, weil der Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass hier eine Fortführungsperspektive nicht bestehe. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 05.09.2016 ausgeführt, dass der klägerische Hinweis, im selben Gebäudekomplex werde ein medizinisches Versorgungszentrum fortgeführt, rechtlich irrrelevant sei. Die Klägerin behaupte selbst nicht, dass Träger der rechtlich unselbstständigen Einrichtung MVZ gerade die Klägerin sei. Falsch sei es auch, von einer denkbaren "Fortführung eines Betriebes" zu sprechen. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.09.2016 noch vorgetragen, dass sich derzeit dort ein MVZ in der Trägerschaft einer anderen Gesellschaft befinde, welche die entsprechenden Leistungen erbringe. Nichts desto trotz bedeute dies aber auch, dass z. B. die Großgeräte, die zum Betrieb einer nuklearmedizinischen Praxis notwendig seien, weiterhin vor Ort vorhanden seien und ggf. auch von der Klägerin genutzt werden könnten. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.10.2016 hat die Klägerin noch vorgetragen, dass es vor allem darauf ankomme, ob noch Patienten dort versorgt würden, wo bisher das MVZ der Klägerin gewesen sei. Dies sei unstreitig weiterhin der Fall. Dem Beklagten sei bekannt, dass die von ihm dort genannte Gesellschaft den Geschäftsbetrieb der Klägerin in weitem Umfang übernommen habe. Mit weiteren Schriftsatz vom 23.11.2016 hat die Klägerin noch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.09.2016, 1 BVR 1326/15, hingewiesen, weswegen sich der Beklagte jedenfalls nicht darauf berufen könne, dass die Zulassung nicht mehr in irgendeiner Art und Weise eingebracht werden könnte.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 13.12.2016 die Klage abgewiesen. Die Klage sei weitgehend zulässig. Allein für den zusätzlich gestellten Feststellungsantrag, dass die Zulassung nicht zum 31.12.2015 entzogen worden sei, sei das notwendige Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. In der Sache erweise sich die Klage als unbegründet. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig nicht vorgelegen hätten, sei der Widerspruch der Klägerin jedenfalls nicht begründet. Rechtsgrundlage der streitigen Zulassungsentziehung sei § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV. Da es sich bei der Entscheidung über die Entziehung der Zulassung um eine ausnahmslos nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilende, gebundene Entscheidung handle, habe das Gericht vorliegend über die Begründetheit des Widerspruchs entscheiden können und habe die Streitsache nicht an den Beklagten zurückverweisen müssen. Vorliegend sei jedenfalls die in § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V vorgesehene Voraussetzung, dass das MVZ der Klägerin seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübe, erfüllt, so dass die Zulassung schon deshalb zu entziehen gewesen sei. Unstreitig seien im MVZ seit 30.06.2015 keine Ärzte mehr tätig, auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten nicht. Die Entziehung der Zulassung sei vorliegend auch verhältnismäßig, insbesondere sei dem Antrag auf Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 95 Abs. 5 SGB V nicht stattzugeben und als milderes Mittel ein Ruhen der Zulassung anzuordnen gewesen. Dies hätte nämlich schon nach dem Wortlaut des § 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V zur Voraussetzung, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit "in angemessener Frist zu erwarten" wäre. Für die Kammer seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von Seiten der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit auch nur beabsichtigt gewesen sei. Die Klägerin habe sich in Liquidation befunden und das MVZ habe über keine Arztstellen mehr verfügt. Der Klägerbevollmächtigte habe den Antrag vom 23.11.2015 auf Ruhen der Zulassung mit dem Hinweis auf das inzwischen beim Bayer. Landessozialgericht anhängige Verfahren begründet und ausgeführt, dass bis zur Entscheidung das MVZ erhalten werden solle. Auch dies zeige, dass eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit weder beabsichtigt noch in Betracht gezogen worden sei, sondern die Zulassung des MVZ lediglich als Hülse im Hinblick auf das genannte Verfahren habe erhalten bleiben sollen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 20.01.2017, die mit Schriftsatz vom 28.03.2017 näher begründet wurde. Bezüglich der Voraussetzungen für die Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V sei zu beachten, dass hierbei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten abzustellen sei. Die Entscheidung sei am 13.12.2015 getroffen worden. Nach den unstreitigen Feststellungen seien jedoch in dem streitgegenständlichen MVZ seit dem 30.06.2015 keine Ärzte mehr tätig, wenn jedoch der Gesetzgeber ausdrücklich eine Frist von sechs Monaten zur möglichen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes eingeräumt habe, wie aus § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V zu entnehmen sei, müsste diese Frist auch in diesem Falle gelten. Der Zeitraum von sechs Monaten sei jedoch im Entscheidungszeitpunkt des Beklagten noch nicht abgelaufen gewesen. Dass zwischenzeitlich keine neuen Anstellungsanträge gestellt worden seien, hänge zum einen mit der Unsicherheit bezüglich der möglicherweise dem MVZ zugeordneten nuklearmedizinischen Stelle zusammen und zum anderen mit der Tatsache, dass es weder der Klägerin noch möglichen Ärztinnen und Ärzten, die dort tätig werden wollen, zugemutet werden könne, innerhalb dieser Unsicherheit einen Arbeitsvertrag zu schließen.
Der Klägervertreter stellt den Antrag,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13.12.2016, S 49 KA 469/16, wird der Beschluss des Beklagten vom 21.04.2016, Az.: 167/15, aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Zulassung des MVZ C. am Vertragsarztsitz A-Straße, A-Stadt, nicht zum 31.12.2016 entzogen wurde. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, nach Aufhebung des Beschlusses vom 21.04.2016 über den Widerspruch der Klägerin vom 10.12.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.04.2017 vorgetragen, dass die unstreitig seit 01.03.2013 als Liquidationsgesellschaft bestehende Klägerin seit spätestens 30.06.2015 keinen Betrieb einer Einrichtung MVZ mehr bezwecke. Während der seit 01.03.2013 insolvenzbedingt laufenden Liquidation bestehe die Gesellschaft mit nur auf Abwicklung des Gesellschaftsvermögens geänderten Gesellschaftszweck fort. Schon deshalb stellt sich der listenreiche Hinweis der Klagepartei, ein Zeitverlauf von sechs Monaten sei bei der Beschlussfassung des ZA am 23.11.2015 noch nicht verstrichen gewesen, als fraus legis dar. Im Übrigen habe der Beklagte bereits dargestellt, dass eine klägerseitige Rechtsposition schon nicht denkbar verletzt sein könne, weil durch einen in Bestandskraft gelangten Beschluss des ZA Ärzte Bayerns vom 04.02.2013 eine ehemalige Angestelltenstelle von Frau K. schon in eine Zulassung umgewandelt worden sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.12.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Frage des Senats, wann das "MVZ alt" aufgelöst worden sei, erklärt, dass das MVZ alt im Laufe des Jahres 2016 eingefroren worden sei, wobei Einfrieren im Sinne der Fortführung der Zulassung allein zum Zwecke der sinnvollen Weiterbetreibung des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen L 12 KA 79/16 zu verstehen sei.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Zulassungsausschusses Ärzte A-Stadt Stadt und Land, die Verwaltungsakte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München S 49 KA 469/16 und die Akte des Bayer. Landessozialgerichts L 12 KA 7/17 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 13.12.2016 die Klage der Klägerin gegen den Beschluss des Beklagten vom 21.04.2016 zu Recht im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts. Die Ausführungen im Berufungsverfahren führten zu keiner anderen Bewertung.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.04.2016 den Widerspruch gegen die Entziehung der Zulassung der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V gilt für alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer und damit auch für ein MVZ (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Anwendung des Grundtatbestandes des § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V auf MVZ wird durch die Regelungen in § 95 Abs. 6 Satz 3 und 4 SGB V nicht in Frage gestellt, vielmehr werden hier nur weitere Zulassungsentziehungstatbestände benannt, die zu denen des Satzes 1 hinzutreten (vgl. § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V: "auch dann zu entziehen"). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung von Entziehungsentscheidungen ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BSG vom 17.08.2011 - B 6 KA 18/11 B, juris Rdn. 11). Vorliegend ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass im MVZ der Klägerin seit dem 30.06.2015 keine Ärzte mehr tätig sind. Damit ist zum einen der Entziehungsgrund gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V des nicht mehr Ausübens der vertragsärztlichen Tätigkeit gegeben. Der von Seiten der Klägerin gegen die Entscheidung des Beklagten vorgebrachte Einwand, dass die Frist des § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V nicht eingehalten sei, greift nicht durch. Nach § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V ist einem MVZ die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Soweit Satz 3 noch auf die Gründungsvoraussetzungen nach § 95 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V verweist, handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, weil die entsprechenden Vorschriften zur Fachübergreiflichkeit durch GKV-VSG mit Wirkung vom 23.07.2015 aufgehoben worden sind. Grund für eine Zulassungsentziehung nach Satz 3 ist daher nur noch der Wegfall der Gründungsvoraussetzungen nach § 95 Abs. 1 a Satz 1 SGB V. Die dort genannten Gründungsvoraussetzungen beziehen sich auf Fälle, in denen nach Zulassung des MVZ die Gründereigenschaft bei einem oder mehreren Gesellschaftern der MVZ-Trägergesellschaft gemäß § 95 Abs. 1 a Satz 1 erster Halbsatz SGB V verloren geht oder die nach § 95 Abs. 1 a Satz 1, 2. Halbsatz SGB V zulässige Rechtsform für das MVZ aufgegeben wird. Hierum handelt es sich nicht, soweit die Zulassung des MVZ wegen der in § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V genannten Gründen des nicht mehr Ausübens der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie des Wegfalls der Zulassungsvoraussetzungen entzogen wurde. Die in Satz 3 vorgesehene Schonfrist gilt nur für die dortigen Gründe der Zulassungsentziehung und nicht für die in Satz 1 geregelten weiteren Gründe (vgl. hierzu Kremer/Witt- mann Vertragsärztliche Zulassungsverfahren 2. Aufl. 2015 Rdn. 1451 sowie Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, Kommentar 2017, § 27 Ärzte-ZV Rdn. 49). Der Beschluss des Beklagten vom 21.04.2016 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 23.11.2015 bestätigt hat, mit dem noch während des mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 20.07.2015 angeordneten Ruhens der Zulassung der Klägerin vom 21.07.2015 bis 31.12.2015 die Entziehung der Zulassung der Klägerin mit Wirkung zum 31.12.2015 von Amts wegen verfügt wurde. Hintergrund der Ruhensanordnung vom 20.07.2015 war, dass nach dem Ausscheiden der Dres. L. und R. zum 30.06.2015 keine Ärzte mehr im MVZ der Klägerin tätig waren. Die Klägerin wurde in dem Beschluss u. a. daraufhin hingewiesen, dass eine zulässige Teilnahme des MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung die Nachbesetzung der Stelle eines Hausarztes mit dem AF 1,0, mindestens jedoch mit 20 Wochenstunden, sowie die Bestimmung eines ärztlichen Leiters voraussetzt. Nachdem in der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 23.11.2015 keine der vorgenannten Voraussetzungen zum weiteren zulässigen Betrieb eines MVZ erfüllt war und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seiner Aussage, dass keine neuen Arztstellen mehr erworben und in das MVZ eingebracht werden sollen und er die Zulassung des MVZ nur bis zur Entscheidung über die bei Gericht anhängige Arztstelle K. noch erhalten wolle, klar zu erkennen gegeben hat, dass diese Voraussetzungen auch in Zukunft nicht mehr erfüllt werden sollen, ist es nicht zu beanstanden, dass der Zulassungsausschuss bereits in der Sitzung am 23.11.2015 von Amts wegen der Klägerin die Zulassung für das MVZ mit Wirkung zum 31.12.2015 entzogen hat. Dasselbe würde gelten, wenn entgegen der hier vertretenen Ansicht für die zugrunde liegenden Entziehungsgründe die Sechs-Monatsfrist des § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V einschlägig wäre. Auch bezüglich dieser Frist ist deren Einhaltung ausnahmsweise dann nicht zwingend, wenn - wie hier - der Entfall der Entziehungsgründe innerhalb der sechsmonatigen Frist ausgeschlossen werden kann (vgl. Ladurner a.a.O., Rdn. 58).
Die Entziehung der Zulassung ist auch verhältnismäßig. Der Zulassungsausschuss Ärzte A-Stadt Stadt und Land bzw. der Beklagte war nicht verpflichtet, dem vom Bevollmächtigten der Klägerin in der Sitzung des Zulassungsausschusses am 23.11.2015 gestellten Antrag auf Anordnung eines weiteren Ruhens der Zulassung des MVZ vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 zuzustimmen, nachdem die vorher gewährte Anordnung des Ruhens der Zulassung vom 21.07.2015 bis 23.11.2015 erfolglos abgelaufen war. Gemäß § 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V ist eine Anordnung des Ruhens der Zulassung möglich, wenn der Vertragsarzt bzw. das MVZ seine Tätigkeit nicht mehr ausübt, die Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist. Von einer Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit durch das MVZ der Klägerin war aber nicht mehr auszugehen. Gegen ein nochmaliges Anordnen des Ruhens der Zulassung des MVZ spricht schon die vom Klägerbevollmächtigten in der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 23.11.2015 für seinen Antrag gegebene Begründung, wonach der Rechtsstreit bezüglich der Arztstelle K. noch bei Gericht anhängig sei und er bis zur Entscheidung die MVZ-Zulassung erhalten wolle. Neue Arztstellen sollten nicht mehr erworben werden und in das MVZ eingebracht werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war aber bereits mit Beschluss vom 20.07.2015 bezüglich des Ruhens der Zulassung des MVZ vom 21.07.2015 bis 31.12.2015 darauf hingewiesen worden, dass, wenn eine Nachbesetzung der Arztstelle innerhalb der genannten Frist nicht erfolgen sollte, dies zur Folge hätte, dass eine Fortführungsfähigkeit der Arztstelle mangels tatsächlicher Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit nicht mehr angenommen werden könne. Letztlich sollte die Zulassung des MVZs der Klägerin nur noch als leere Hülse aufrechterhalten bleiben, um den Parallelrechtsstreit bezüglich der Arztstelle der Frau K. überhaupt noch führen zu können. Dass eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit im MVZ der Klägerin gerade nicht beabsichtigt war und ist, ergibt sich auch aus den Darlegungen im Parallelverfahren L 12 KA 79/16. Dort wurde von der Klägerseite eingehend geschildert, dass die im MVZ alt der Klägerin bestehenden Arztstellen in das MVZ neu (Träger Radiologisch-Nuklearmedizinisches Diagnostikzentrum A.-Str./A-Stadt GmbH) überführt werden sollten. Dies wurde gerade auch bezüglich der Arztstelle der Frau K. geschildert. Danach sollte auch bei Frau K. die Arztstelle des MVZ alt in eine Zulassung gemäß § 95 Abs. 9 b SGB V umgewandelt werden, wobei Frau K. die Zulassung erhalten sollte. Die sodann zugelassene Ärztin sollte auf ihre Zulassung zum Zwecke der Anstellung im MVZ neu gemäß § 103 Abs. 4 a SGB V verzichten. Nach alledem kam die Anordnung eines weiteren Ruhens ab 01.01.2016 nicht mehr in Frage, sondern allein die getroffene Entscheidung, der Klägerin die Zulassung für das MVZ zu entziehen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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