S 14 AL 30/15

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 30/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Angefochten ist der Bescheid vom 26.8.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2014. Durch diese Bescheide stellte die Beklagte für die Zeit vom 1.8.2010 bis 5.4.2015 einen Ruhenszeitraum wegen einer gewährten Entlassungsentschädigung fest. Der Kläger sei aufgrund seines Alters unkündbar gewesen. Deshalb würde eine Kündigungsfrist von 18 Monaten gelten (§ 158 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III). Das Arbeitsverhältnis sei am 31.1.2014 durch Aufhebungsvertrag zum 31.7.2014 beendet worden. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist von 18 Monaten hätte das Arbeitsverhältnis am 31.7.2015 geendet. Das Arbeitsverhältnis sei damit vorzeitig beendet worden. Der Kläger habe eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 192.299 EUR erhalten. Er sei beim Ende des Arbeitsverhältnisses 50 Jahre alt und elf Jahre im Betrieb beschäftigt gewesen. Die Entlassungsentschädigung sei daher zu 35 % zu berücksichtigen, dies ergebe einen Betrag von 67.304,65 EUR. Dieser Anteil der Entlassungsentschädigung sei seinem kalendertäglichen Arbeitsentgelt gegenüberzustellen. Der Kläger habe Kalender täglich 271,35 EUR verdient. Der Anteil der Entlassungsentschädigung entspreche damit dem Entgelt für 248 Tage.

Der Kläger hat gegen die genannten Bescheide am 19.1.2015 Klage erhoben. Er verweist darauf, dass er ursprünglich bei der Rechtsvorgängerin seiner ehemaligen Arbeitgeberin nämlich bei der H. AG angestellt gewesen sei. Nach dem Arbeitsvertrag vom 16.8.2002 sei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Quartals vereinbart worden. Auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB bestehe eine Kündigungsfrist von vier Monaten. Die Kündigungsfristen seien bei der Aufhebungsvereinbarung somit berücksichtigt worden. Hintergrund der Aufhebungsvereinbarung sei der Umstand gewesen dass die Finanzabteilung von V. bei der der Kläger in H. eingesetzt war per 1.9.2015 nach B. verlegt werden sollte. Da sein ursprünglicher Arbeitsvertrag mit den H. geschlossen wurde und die H. ausschließlich in H. tätig waren sei eine Versetzung im Wege der Umsetzung nicht möglich gewesen. Eine deshalb notwendige Änderungskündigung sei auch nach den für seine ehemalige Arbeitgeberin gültigen Tarifverträgen nicht ausgeschlossen. Eine Tätigkeit in B. sei ihm aus familiären Gründen nicht zumutbar gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26.8.2014 und dem Widerspruchsbescheid vom 19.12.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat im Termin am 6.9.2017 über die Umstände, die zu dem Aufhebungsvertrag vom 31.1.2014 geführt haben und über den einschlägigen Kündigungsschutz Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin A ... Die Zeugin wies darauf hin, dass die Initiative für den Aufhebungsvertrag von dem Kläger ausgegangen sei, indem er am 2.12.2013 einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Wenn der Kläger den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, wäre er wohl zum 1.9.2014 nach B. versetzt worden. Es habe auch die Möglichkeit der Altersteilzeit oder Teilzeitverträge abzuschließen bestanden. Auch gebe es eine Betriebsvereinbarung zur Telearbeit von der in einigen Fällen bei der Umstrukturierung Gebrauch gemacht worden sei. Für die außertariflich angestellten Mitarbeiter, zu denen der Kläger gehört habe, sei in der Betriebsvereinbarung 2006.17 vom 4.5.2007 der in § 4 Ziffer 3 Manteltarifvertrag V. geregelte Kündigungsschutz als analog anzuwenden geregelt worden. Nach dieser Vorschrift sei eine ordentliche personen- oder betriebsbedingte Beendigungskündigung ausgeschlossen gewesen. Darüber hinaus seien Beendigungskündigungen tariflich bis zum 28.2.2017 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gelte aktuell weiter. Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.9.2017 verwiesen.

Der Kläger war vom 1.8.2014 bis 30.11.2014 arbeitslos. Ab dem 1.12.2014 hat er wieder ein neues Anstellungsverhältnis gefunden. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie für den gesamten Sachverhalt wird auf die beigezogenen Unterlagen und auf die Prozessakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand Entscheidung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.8.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten aus § 158 SGB III. Die Kammer folgt der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2014 und nimmt hierauf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug. Die Unkündbarkeit des Klägers leitet sich aus § 4 Ziffer 3 Manteltarifvertrag V. in Verbindung mit Ziffer 14 der Betriebsvereinbarung 2006.17 vom 4.5.2007 ab. Der im Arbeitsvertrag des Klägers vom 16.8.2002 in Bezug genommene Firmentarif der H. wurde zum 31.12.2006 außer Kraft gesetzt. Im Übrigen ließe sich die Unkündbarkeit ohne weiteres auch mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. dem Günstigkeitsprinzip begründen.

Wie sich das Arbeitsverhältnis des Klägers entwickelt hätte, wenn er den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, kann nur gemutmaßt werden. Für die Anwendung des § 158 SGB III ist der tatsächliche Geschehensabläufe maßgeblich und nicht lediglich mögliche andere Abläufe. Dennoch weist die Kammer darauf hin, dass aus ihrer Sicht eine Versetzung bzw. Änderungskündigung nach B. für den Kläger nicht unzumutbar gewesen wäre. H. und B. liegen nicht so weit auseinander, als dass man nicht den Hauptwohnsitz bei der Familie in H. aufrechterhalten kann. Hinzu kommen die Möglichkeiten der Telearbeit, die hier nahe lagen, aber hier überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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