L 6 VG 2096/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 VG 1465/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 2096/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine behauptete Gewalttat nach dem OEG muss nach Zeit und Ort soweit konkretisiert werden, dass überprüft werden kann, ob sie im Inland und nach dem jeweiligen In-Kraft-Treten des OEG begangen wurde und in welchem Land der Tatort lag.
2. Werden elterliche Misshandlungen als Gewalttat angeschuldigt, müssen sie ferner nach Anlass und Ausmaß soweit konkretisiert werden, dass überprüft werden kann, ob sie nach dem zur Tatzeit geltenden elterlichen Züchtigungsrecht gerechtfertigt waren.
3. Werden in einem gerichtlichen Vergleich Elemente eines Leistungsanspruchs festgestellt, die nach der Rechtsprechung des BSG durch Bescheid oder Urteil nicht festgestellt werden können, ist der Vergleichsvertrag deswegen jedenfalls nicht nichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 SGB X.
4. Eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31 ICD-10 GM) ist nach medizinischer Einschätzung nicht eindeutig traumaassoziiert und kann daher nicht ohne besondere zusätzliche Umstände mit Wahrscheinlichkeit auf Gewalttaten in der Familie als wesentliche Ursache zurückgeführt werden.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. April 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung (behördliche Feststellung) mehrerer Gesundheitsschäden als Folgen von Gewalttaten und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Sie ist im 1971 in Nordrhein-Westfalen geboren. Bei Antragstellung war sie italienische Staatsbürgerin. Sie lebte bis etwa 1978 mit ihrer Mutter, ihrem Vater, ihrer Zwillingsschwester und ihrem älteren Halbbruder, einem Sohn ihrer Mutter aus früherer Beziehung, in Nordrhein-Westfalen. Nach den späteren Angaben der Klägerin arbeitete der aus Italien stammende Vater dort zeitweise als Türsteher und Schläger. Danach zog die Familie mit ihr nach Baden-Württemberg um, wo ihr Vater als Forstarbeiter berufstätig war. Der Bruder verließ die gemeinsame Wohnung etwa 1981 mit 16 Jahren. Ab dem Jahre 1980 litt die Mutter an einer Krebserkrankung. Die Klägerin erkrankte etwa mit 14 Jahren im Urlaub in Italien an einer Meningitis, die nicht sogleich erkannt wurde. Sie litt dann eine Zeit lang unter Kopfschmerzen und Erinnerungslücken, weswegen sie auch die Hauswirtschaftsschule abbrach. Eine etwa 1989 begonnene Lehre zur Friseurin brach die Klägerin ab, weil sie auf diverse Arbeitsstoffe allergisch reagierte. Mit Bescheid vom 11. September 1992 erkannte die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 (Hauterkrankung) an, versagte aber die Bewilligung einer Verletztenrente. In der Folgezeit arbeitete die Klägerin unstetig in verschiedenen kurzfristigen Beschäftigungen, unter anderem im Einzelhandel.

In den ärztlichen Unterlagen wurden erstmals ab 1989 psychiatrische Symptome bei der Klägerin festgestellt. Der Neurologe und Psychiater Dr. Be. stellte bei ihr 1989 fest, sie sei anhaltend ängstlich agitiert, es beständen depressive Störungen und Lumbalgien, die somatisch nicht hinreichend erklärt werden könnten (Bericht vom 3. Februar 1994). Hierzu teilte er später mit, die Klägerin habe angegeben, in angespannten familiären Verhältnissen aufgewachsen zu sein, die eher in sich gekehrte Mutter habe sich nie gegen den "extrovertierten, bis hin zu regelmäßigen Tätlichkeiten aggressiven Vater zur Wehr setzen können, woraus sich massive familiäre Spannungen ergeben" hätten (Bericht vom 3. März 1994). Bei einer stationären Behandlung im Städtischen Klinikum F. im November 1991 wegen therapieresistenter Rückenschmerzen nach einem "kleinen" Bandscheibenvorfall wurden bei der Klägerin mögliche psychosomatische Mechanismen angenommen, im Gespräch ergab sich jedoch keine besondere Auffälligkeit, insbesondere keine manifeste Depression (Entlassungsbericht von Dr. Wi. vom 30. Dezember 1991). Erstmals in dem Entlassungsbericht der M-Klinik XXX vom 20. Mai 1992 wird berichtet, die Klägerin habe erzählt, der Vater sei "temperamentvoll" gewesen, habe sie als Kind oft geschlagen und mit "bösen Blicken" bestraft. Sie gab ferner an, sie wolle demnächst heiraten. Sie selbst, ihr zukünftiger Mann und ihre gesamte Familie gehörten den Zeugen Jehovas an. Nach der Heirat 1992 fanden die Klägerin und ihr Ehemann nicht sofort eine Wohnung, ferner war der Ehemann zeitweise arbeitslos. Nach den späteren Angaben des Klägers war die Ehe danach harmonisch und stabil (Bericht Dr. Be. vom 3. März 1994). Tatsächlich entwickelten sich aber Beziehungsprobleme und der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechterte sich.

Nachdem die Klägerin ab Anfang der 1990-er Jahre immer wieder längere Zeit arbeitsunfähig war, wurden die ersten psychiatrischen Diagnosen gestellt. Der MDK gab in dem Gutachten vom 9. März 1994 an, bei der Klägerin bestehe - neben diversen somatischen Erkrankungen - eine neurotische Depression mit psychosomatischen Symptomen. Während der stationären Rehabilitation in der L.klinik XXX vom 26. Juli bis zum 27. September 1994, bei der eine ähnliche Diagnose gestellt wurde, berichtete die Klägerin, ihre Kind sei "geprägt gewesen durch die Gewalttätigkeit des Vaters, der unberechenbar gewesen sei und die Kinder wahllos geschlagen habe". Ansonsten, so die Klägerin, habe sie an die Zeit vor ihrem 14. Geburtstag keine Erinnerungen. Diese Erinnerungslücke wurde ärztlicherseits zum Teil der Meningitis zugeschrieben, die sie etwa mit 14 erlitten hatte.

Die Klägerin hielt sich erstmals 1996 zu einer stationären Maßnahme im ZfP XXX auf. Wegen ihrer psychischen Erkrankung bewilligte ihr die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ab dem Jahre 1996 eine - anfangs mehrfach befristete - Erwerbsminderungsrente. Auch in der Folgezeit war die Klägerin in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. Be. und später bei dem Psychiater Dr. Za ...

Im Jahre 2000 trennte sie sich - nach ihren Angaben am Ende einvernehmlich - von ihrem Ehemann. Die Scheidung erfolgte 2002 (Anamnese Gutachten Dr. Bo. vom 12. August 2015), die Klägerin führte aber den Ehenamen zunächst weiter. Im Zusammenhang mit der Trennung kam es zu einer erheblichen Verschlimmerung der psychischen Erkrankung. Die Klägerin absolvierte mehrere stationäre Therapien, darunter erneut im ZfP XXX (Dezember 2001, mehrfach 2002 und 2003) sowie im ZfP XXX in XXX (Juli bis September 2001). Ausweislich der Entlassungsberichte dieser Kliniken berichtete sie regelmäßig über die Gewalttätigkeiten des Vaters, wobei ihre Angaben im Laufe der Jahre und Behandlungen umfangreicher wurden. Letztlich wurde bei der Klägerin die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gestellt, dazu zeitweise einer atypischen Bulimia nervosa (vgl. Entlassungsbericht der Psychiatrischen Klinik XXX, Dr. Ste., vom 23. Mai 2001). Zeitweise, während akut suizidaler Phasen, wurde daneben auch eine depressive Episode bzw. eine "depres-sive Anpassungsstörung" angegeben (vgl. Bericht des ZfP XXX, Dr. Bürk, vom 15. Mai 2002).

In dieser Zeit bezog die Klägerin Sozialhilfe. Dies teilte der zuständige Sozialhilfeträger, der ehemalige XXX, am 18. März 2003 dem damaligen Versorgungsamt XXX mit. Er machte Erstattungsansprüche aus einer zu gewährenden Opferentschädigung geltend. Er habe die Klägerin aufgefordert, einen Antrag nach dem OEG zu stellen. Das Versorgungsamt zog ärztliche Unterlagen bei. In dem Bericht des ZfP XXX vom 15. Mai 2002 war ausgeführt, die Klägerin habe angegeben, ihr Vater sei extrem cholerisch gewesen und habe sie und ihre Schwester in Form von körperlicher und psychischer Gewalt missbraucht, er habe sie beide häufig geschlagen und gesagt, die Klägerin könne nicht von ihm stammen. Auf eine direkte Anfrage des Landeswohlfahrtsverbands hin teilte das ZfP XXX (Bericht vom 2. Juni 2003) mit, das Thema habe erst jetzt, nach längerer Akutbehandlung, thematisiert werden können, der aktuelle Kenntnisstand decke sich mit dem bereits Bekannten, die Klägerin könne sich hauptsächlich an massive, anhaltende Entwertungen und schwere Kränkungen sowie häufige, auch willkürliche Schläge durch den Vater bei weitgehend passiver Haltung der Mutter erinnern. Hinweise auf sexuelle Übergriffe seien vorhanden, könnten jedoch nicht "im Sinne von Fakten festgestellt" werden. Am 5. Januar 2004 teilte die rechtliche Betreuerin der Klägerin, Sch., mit, die Klägerin sei gesundheitlich nicht in der Lage, einen Antrag zu stellen bzw. am Antragsverfahren mitzuwirken. Eine Konfrontation mit den damaligen Vorgängen sei auch aus psychiatrischer Sicht unbedingt zu vermeiden. Ferner könne sie sich krankheitsbedingt an viele Dinge nicht mehr erinnern. Daraufhin stellte das Versorgungsamt - im Einverständnis mit dem XXX - das OEG-Verfahren ein. Ein Bescheid erging nicht.

Mit Bescheid vom 3. September 2004 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 wegen einer Persönlichkeitsstörung und einer seelischen Störung fest.

Nach der Scheidung von ihrem Ehemann lebte die Klägerin mehrere Jahre allein. Nach ihren späteren Angaben (vgl. Anamnese Gutachten Dr. Bo. vom 12. August 2015) gab es keine weiteren längeren Beziehungen zu Männern. Eine etwa 2010 eingegangene Beziehung zu einer Frau scheiterte wegen Eifersucht und Nachstellungen durch die Partnerin. In dieser Zeit entwickelten sich bei der Klägerin auch psychotische Symptome. Eine Berufstätigkeit hat sie nicht wieder aufgenommen.

Die Eltern der Klägerin hatten ab etwa 1994 in Italien gelebt. Die Eltern ließen sich voneinander scheiden. Die Mutter kehrte nach Deutschland zurück, der Vater verblieb in Italien. Er litt zuletzt an einer dementiellen Erkrankung und ist inzwischen verstorben.

Über eine Dienststelle der Kriminalpolizei B., an die sich gewandt hatte, beantragte die Klägerin selbst erneut am 4. August 2011 bei dem Landratsamt (LRA) Z. eine Versorgung nach dem OEG. Sie legte umfangreiche medizinische Unterlagen bis zurück zum Jahre 1993 vor. Sie gab an, ihr Vater habe sie von Geburt an - wie auch die anderen Familienmitglieder - massiv geschlagen, gequält und ihr nachgestellt. Sie reichte mehrseitige schriftliche Stellungnahmen ihrer Mutter und ihres Bruders ein. Die Mutter gab an, ihr Mann habe seine Bosheit und seine Gewaltattacken zunächst nur an ihr und dem älteren Sohn ausgelassen und die Zwillingsmädchen etwa bis zu ihrem 5. Geburtstag in Ruhe gelassen. Danach habe sein Sadismus keine Grenzen mehr gekannt. Er sei fast jeden Abend wütend und gewalttätig gewesen. Seine verbalen Attacken seien massiv gewesen. Er habe die Kinder mit dem Handrücken geschlagen. Einmal - bei einem Besuch in N. - habe er die Klägerin aus dem Fenster werfen wollen. Ein anderes Mal habe er sie - die Mutter - mit einer großen Axt erschlagen wollen, das hätten die Kinder mit angesehen. Es sei, so die Mutter, nur ein Gesamtbild, das sie beschreibe, die einzelnen Taten seien fürchterlich gewesen. Der Bruder teilte mit, er könne sich an die Gewalttaten gegenüber seiner Schwester, der Klägerin, nicht erinnern, da seine eigenen Erlebnisse so schlimm und traumatisierend gewesen seien. Er habe selbst auch einen Antrag nach dem OEG gestellt. Sein Stiefvater habe ihn regelmäßig angeschrien, geschlagen, auch mit Gegenständen, zuletzt mit einem Gürtel, einen Grund dafür habe der Stiefvater nie gebraucht, normales Reden oder Erklärungen habe es nicht gegeben.

Das LRA Z. zog beim dem LRA B. die Unterlagen des dort laufenden OEG-Verfahrens des Bruders der Klägerin bei.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2012 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem OEG ab. Vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe seitens des Vaters seien nach Auswertung der Akten nicht erwiesen. Die Klägerin selbst habe Misshandlungen ab Geburt geschildert, die Mutter allerdings erst ab etwa dem 5. Lebensjahr der Klägerin. In dem Bericht der L.klinik XXX seien keine konkreten Angriffe, sondern nur allgemein eine Gewalttätigkeit des Vaters genannt. Ferner, so der Beklagte, sei nicht nachgewiesen, dass die Angriffe rechtswidrig gewesen seien. Es werde nicht bestritten, dass "im Rahmen der elterlichen Erziehung körperliche Züchtigungen stattgefunden" hätten. Es könne heute - aber - nicht mehr festgestellt werden, dass diese Züchtigungen auf einer feindseligen Willensrichtung des Vaters beruht hätten und nicht von dem damals geltenden elterlichen Züchtigungsrecht gedeckt gewesen seien.

Die Klägerin erhob Widerspruch und legte die weitere schriftliche Zeugenaussage ihrer Mutter vom 8. März 2012 vor. Darin teilte die Mutter mit, das Verhalten ihres Mannes habe auf krankhaftem Sadismus beruht. Die massiven Todesdrohungen seien "Welten" über das normale Maß einer damals erlaubten Züchtigung hinausgegangen. Sie selbst und alle drei Kinder seien deswegen psychisch erkrankt und erwerbsunfähig geworden. Die Mutter schilderte im Folgenden vier Vorfälle im Einzelnen. So habe sie, als die Schwestern fünf Jahre alt gewesen seien, einen Fluchtversuch zu Bekannten nach N. unternommen. Der Vater sei hinterhergekommen, habe sie bedroht, die Fenster aufgerissen, die Kinder auf das Fensterbrett gestellt und gedroht, sie hinunterzustürzen, wenn sie nicht zurückkämen. Der Vater habe oft mit einem schweren Rindsledergürtel "wahllos bis aufs Blut" zugeschlagen, vor allem, wenn er geglaubt habe, die Kinder hätten unerlaubt Kekse aus einer Dose gegessen, die er im Kleiderschrank versteckt habe. Alle Kinder hätten Platzwunden gehabt. Einmal habe die Klägerin - mit 13 Jahren - Geschirr spülen müssen. Weil ihr Vater gemeint habe, sie verdünne das heiße Wasser zu sehr, habe er plötzlich mit unvermittelter Gewalt auf sie eingeschlagen, bis sie in die Zimmerecke gedrängt gewesen sei und nur noch gewimmert habe. Anschließend habe er sie am Oberarm gepackt, aus der Küche geschmissen und gedroht, sie totzuschlagen. Noch als die Klägerin erwachsen gewesen sei, habe der Vater ihr angedroht, sie mit der Axt zu erschlagen, weil ihm ihre Meinung nicht gefallen habe. Daneben gäbe es viele weitere Erlebnisse zu berichten, die ggfs. mündlich vorgetragen werden könnten. Für den Moment könne sie sich nicht weiter äußern.

Der Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2012. Die Aussage der Mutter reiche als Nachweis nicht aus, sie begründe allenfalls einen Verdacht, dass solche Taten stattgefunden hätten.

Hiergegen erhob die Klägerin - erstmals - Klage beim Sozialgericht (SG) Reutlingen (S 7 VG 1847/12). Sie beantragte dort anfangs eine Verurteilung des Beklagten zur Gewährung einer Versorgung nach dem OEG, konkret eine Grundrente unter Einschluss einer besonderen beruflichen Betroffenheit, einen Berufsschadensausgleich, eine Ausgleichsrente und medizinische Heilbehandlung.

Das SG zog weitere medizinische Unterlagen bei, darunter die Gutachten der Deutschen Rentenversicherung (damals noch XXX) aus den 1990-er Jahren, die zur Gewährung der Erwerbsminderungsrente geführt hatten. Hierbei hatte die Klägerin bei allen Untersuchungen von Gewalttätigkeiten des Vaters in ihrer Kindheit und Jugend berichtet.

In dem nichtöffentlichen Erörterungstermin am 15. Juli 2013 hörte das SG die Klägerin persönlich an und vernahm ihre Mutter uneidlich als Zeugin.

Die Klägerin gab an, bei ihrem Vater gehe es nicht um sexuellen Missbrauch, sondern um Psychoterror. Er sei völlig unberechenbar gewesen, die Stimmung sei schnell gekippt. Er habe ständig Todesdrohungen ausgestoßen, selbst noch nach ihrer Heirat. Von ihrer Mutter fühle sie sich sehr verraten. Das Einschlagen auf die Kinder habe früh angefangen. Sie habe sich schon mit drei oder vier Jahren vor dem Vater versteckt. Der Vater habe mit allem gedroschen, was er in die Finger bekommen habe, und zwar grundlos. Er habe alle ständig beleidigt. Sie könne sich erinnern, dass er die Kinder, als sich die Mutter von ihm habe trennen wollen, auf das Fensterbrett gestellt und gedroht habe, sie hinunterzustoßen. Er habe mit einem Ledergürtel, mit einem Teppichklopfer und mit Kochlöffeln geschlagen. Das Einschlagen habe immer angedauert, bis er seine Wut abreagiert habe, aber nicht weniger als fünf Minuten. Es seien Wutorgien gewesen. Ruhe habe es allenfalls gegeben, wenn die Kinder mal im Krankenhaus gewesen oder übers Wochenende weggegeben worden seien. Er habe nie ins Gesicht geschlagen, einmal sei aber der Bruder wegen der Verletzungen im Krankenhaus gewesen. Außerhalb habe - sonst - niemand etwas mitbekommen. Der Vater habe auch die Kinder gegeneinander ausgespielt, einmal habe sogar ihre Schwester sie - die Klägerin - verletzt (mit einem Messer am Fuß). Der Vater habe Essen für sehr wichtig gesehen und auch gekocht. Dies habe vielleicht an seinen Kriegserlebnissen gelegen. In einer weiteren Situation, an die sie sich erinnern könne, habe der Vater die Bekannten aus N. mit einer Axt verfolgt, wobei die Polizei gerufen worden sei, die jedoch von der Mutter beschwichtigt worden und dann wieder gegangen sei.

Hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs gab die Klägerin an, dieses Thema sei sehr mit Scham besetzt, sie habe immer massive sexuelle Probleme gehabt und leide an einem Putzzwang. Sie sei mit der Schwester einig, dass es ein Onkel gewesen sei. Sie - die Klägerin - könne sich an ein Bild erinnern, als sie mit etwa zwei Jahren einen Penis mit Mund gehabt habe.

Die Mutter der Klägerin, die Zeugin G., bekundete, die Prügelei habe begonnen, als die Zwillingsschwestern angefangen hätten, nein zu sagen. Der - ältere - Sohn sei schon zuvor geschlagen worden. Sie könne jetzt noch sehen, wie ihr Mann vor den Kindern gestanden, seinen Holzfällergürtel abgenommen und damit auf sie eingeschlagen habe, weil sie unerlaubt Kekse gegessen hätten. Manchmal habe er auch, z.B. am Tisch, grundlos mit dem Handrücken auf die Kinder eingeschlagen, in das Gesicht. Dafür habe es gelegentlich Zeugen gegeben. Er sei im "Millieu" in XXX ausgebildet gewesen als "Kopfschläger". Einmal habe es dort ein Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen ihn gegeben. Auch sie selbst, die Mutter, sei oft geschlagen und eingeschlossen worden. Die Zeugin berichtete ferner erneut von dem Vorfall in N. (Fensterbrett) und von jenem mit dem Spülwasser, der geschehen sei, als sie wegen ihrer Krebserkrankung im Krankenhaus gewesen sei und von dem ihr die Zwillingsschwester berichtet habe. Ferner berichtete die Zeugin, einmal habe ihr Mann mit einer Motorsäge die Haustür seines Sohnes aufbrechen wollen, sei dabei aber gescheitert, weil der Sohn inzwischen größer und kräftiger gewesen sei als er. Auf Nachfrage teilte sie mit, das Einprügeln sei alle zwei bis drei Tage geschehen, manchmal einmal die Woche, manchmal einmal im Monat. Etwa alle halbe Jahre habe ihr Ehemann besonders schwere Tobsuchtsanfälle bekommen, wie bei einem Vulkan, der sich langsam aufgestaut habe. Er habe dann eine maßlose Wut gehabt. Danach habe es eine Zeit der relativen Ruhe gegeben. Es sei dann langsam wieder angefangen, zunächst mit Beleidigungen, später mit Schlägen. Einmal, nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung nach dem H.fest in XXX, an der auch ein Bekannter beteiligt gewesen sei, habe sie die Polizei gerufen, die dann auch gekommen sei. Sie bedaure heute noch, dass sie dann den Beamten gesagt habe, ihr Mann habe sich zum Schlafen gelegt und es sei alles in Ordnung. Sie sei dann am Folgetag zu Bekannten nach XXX geflohen, aber später wieder zu ihm zurückgekehrt. Die Zeugin gab noch an, ihr Mann sei wegen der Tobsuchtsanfälle in Behandlung bei einem (namentlich benannten) Arzt in Behandlung gewesen und habe sich einmal für drei Wochen in der XXX aufgehalten.

Im Anschluss an diesen Termin änderte die Klägerin auf Anraten des SG ihren Antrag auf Feststellung, Opfer vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriffe durch ihren Vater ab.

Sodann vernahm das SG Dr. Be. schriftlich als Zeugen. Dieser gab am 18. Oktober 2013 an, die Klägerin leide an einem Borderline-Syndrom, ihm sei bekannt, dass sie unter problematischen Sozialisationsbedingungen aufgewachsen sei, dass der Vater gewalttätig gewesen sei und Gewalt gegen alle Familienmitglieder ausgeübt habe. Ferner zog das SG - erstmals - den Entlassungsbericht der M.Klinik XXX vom 20. Mai 1992 bei.

In der mündlichen Verhandlung am 24. März 2014 teilte die Klägerin ergänzend mit, ihre Schwester sei auch schwer traumatisiert, sie beziehe inzwischen ebenfalls Erwerbsminderungsrente, werde regelmäßig stationär behandelt, daher sei an eine Vernehmung zurzeit nicht zu denken.

Mit Urteil von diesem Tage hob das SG den Bescheid vom 14. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 auf und stellte fest, dass die Klägerin durch vorsätzliche rechtswidrige tätliche Angriffe ihres Vaters Opfer im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG geworden sei. Es sei im Sinne eines Vollbeweises erwiesen, dass sie über viele Jahre zusammen mit ihren Geschwistern von ihrem Vater regelmäßig geschlagen, misshandelt und bedroht worden sei. Entsprechende Angaben habe sie bereits in der B.-Klinik in XXX im Frühjahr 1992 gemacht. Aus den Berichten über die anschließenden stationären Aufenthalte von 1994 bis 2001 ergäben sich entsprechende Hinweise. Die Angaben der Klägerin, auch vor dem SG, seien detailliert gewesen. Ihnen stehe nicht ihre frühere Angabe entgegen, wegen der Meningitis könne sie sich an die Zeit vor ihrem 14. Lebensjahr nur eingeschränkt erinnern. Zum einen habe sie von Anfang an angegeben, dass die Erinnerung an die Schläge nicht betroffen gewesen sei. Zum anderen sei nicht ausgeschlossen, dass die - übrigen - Erinnerungen durch traumatische Erlebnisse abgespalten und für längere Zeit verdrängt worden seien. Ferner stützen die Aussagen des Bruders, der Schwester und vor allem der Mutter die Angaben der Klägerin. Bruder und Schwester hätten entsprechende Angaben in dem parallel laufenden Verwaltungsverfahren des Bruders gemacht. Die Mutter habe bei ihrer Zeugenaussage vor dem SG einen erschütterten Eindruck gemacht. Ihre Angaben könnten nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil offenbar auch sie die Klägerin und ihre Schwester in den ersten Jahren geschlagen habe. Die Mutter habe jene besonders eindringlichen Details, an die sich auch die Klägerin erinnere, in ihrer Vernehmung bestätigt. Auch sie habe das Bild eines psychopathisch handelnden Täters gezeichnet, der unmotiviert und unberechenbar geschlagen habe. Dabei verkenne das SG nicht, dass nach dem OEG einzelne Taten festgestellt werden müssten und dass die Angriffe von Eltern aus feindseliger Gesinnung bzw. ohne Rechtfertigung durch das - damals noch geltende - Züchtigungsrecht erfolgt sein müssten. Hier lägen aber hinreichend konkrete Einzelvorgänge vor, die in Überschreitung des Züchtigungsrechts, nämlich insbesondere ohne objektiv bestehenden Züchtigungsgrund, in feindseliger Willensrichtung geschehen seien. Die Mutter habe als Zeugin von Schlägen alle zwei bis drei Tage, manchmal einmal pro Woche, manchmal einmal im Monat, berichtet. Sie habe mehrere solche Vorgänge beschrieben. Dazu gehörten die Schläge mit dem Holzfällergürtel wegen der Kekse aus der Dose. Auch die Drohung, die Kinder vom Fensterbrett zu stürzen, sei als tätlicher Angriff zu werten, weil der Vater dabei körperlich direkt auf die Kinder eingewirkt und sie einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt habe. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob auch jene Vorgänge Gewalttaten zu Lasten der Klägerin gewesen seien, in denen sie Zeugin von Angriffen auf ihre Geschwister geworden sei.

Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung zum erkennenden Senat (L 6 VG 1818/14). Insbesondere trug er - schon damals - vor, rechtswidrige Angriffe im Sinne des OEG müssten nach Zeit und Ort sowie genauer Beschreibung des Vorfalls angegeben werden; dem genügten die Angaben der Klägerin und die Aussagen der Zeugin nicht. Ferner ergebe sich aus einem aktuellen Gutachten von Dr. G. vom 23. Januar 2014 aus einem rentenrechtlichen Verfahren, dass die Klägerin "schon immer unter Halluzinationen gelitten" habe.

Die Klägerin trat der Berufung entgegen und konkretisierte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014 ihre Angaben zu vieren der fraglichen Vorfälle (Drohung mit dem Sturz aus dem Fenster bei den Bekannten in N. 1975/1976, Schläge beim Abwaschen etwa 1983/1984, Vorfall mit der Keksdose und dem Holzfällergürtel 1983/1984, Bedrohung mit einer Axt bei einem Urlaub in Italien 1993/1994).

Der damalige Berichterstatter des Senats beabsichtigte, den geschiedenen Ehemann und die Schwester der Klägerin als Zeugen zu vernehmen und lud sie zu einem Erörterungstermin am 7. August 2014. Der geschiedene Ehemann teilte am 5. Juli 2014, er berufe sich auf sein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht. Die Schwester teilte zunächst mit, sie sei wegen ihrer psychotherapeutischen Behandlung zu einer Vernehmung nicht in der Lage (9. Juli 2014). Nachdem der Senat mitgeteilt hatte, dass diese Entschuldigung nicht ausreiche, verweigerte die Schwester mit Schreiben vom 24. Juli 2014 ihre Aussage, da "der Beschuldigte" in dieser Sache ihr Vater sei, den sie nicht belasten müsse. Daraufhin wurden beide Zeugen wieder abgeladen.

In dem Erörterungstermin am 7. August 2014 machte die Klägerin weitere konkrete Angaben zu den genannten Vorfällen. Hierbei korrigierte sie die Zeitangabe zu dem Vorfall mit der Keksdose. Sie könne dabei erst acht oder neun Jahre alt gewesen sein, weil ihr Bruder dabei gewesen sei, der aber mit 15 ausgezogen sei. Bei dem Vorfall mit dem Spülwasser habe ihr Vater plötzlich hinter ihr gestanden, sie auf den Rücken geschlagen, sie an die Wand gedrängt und sie dann aus der Küche geschickt. Bei der Drohung ihres Vaters, sie aus dem Fenster zu stürzen, sei sie noch sehr jung gewesen, vier Jahre oder jünger. Es sei das einzige Mal gewesen, wo ihre Mutter mit den Kindern geflohen sei. Der Vater habe sie aber gefunden, weil ein Onkel die Anschrift in N. verraten habe. Mit der Axt habe der Vater die Familie und die Bekannten aus N. bedroht, als die Familie schon in Baden-Württemberg gewohnt habe. Die Mutter habe die Polizei gerufen, dann aber den Vorfall hinuntergespielt. Sie - die Klägerin - habe dies als großen Vertrauensbruch empfunden. Sie habe heute noch ein gespaltenes Verhältnis zu ihrer Mutter.

In dem Termin schlossen die Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, in dem der Beklagte feststellte, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs ihres Vaters geworden sei, als dieser "a) auf die Klägerin mit einem Rinderledergürtel in der Küche einschlug in der Annahme, sie oder ihre Geschwister hätten unerlaubt Kekse aus einer Dose genommen, b) auf die Klägerin einschlug, als diese dem Spülwasser kaltes Wasser beimengte, c) die Klägerin mit dem Rücken an ein offenes Fenster stellte und auf Italienisch drohte, sie hinabzustürzen, wenn nicht die Mutter zurückkomme und d) den Ehemann einer Freundin der Mutter mit der Axt bedrohte und diesen durch das Dorf verfolgte, was die Klägerin mit angesehen hat". Im Übrigen wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Nach Erledigung dieses Rechtsstreits zog der Beklagte weitere medizinische Unterlagen bei, darunter Entlassungsberichte des ZfP F., Dr. As., vom 9. März 2001, und der Tagesklinik F., Dr. Kr., vom 2. Oktober 2000. Auch darin waren Angaben der Klägerin zu Gewalttaten ihres Vaters notiert. Ferner übersandte das ZfP F., Facharzt Dr., auf Wunsch der Klägerin den Bericht vom 28. März 2015, in dem als Diagnosen neben der Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ auch eine "komplexe posttraumatische Belastungsstörung" (PTBS) und eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwer, teilweise mit psychotischen Elementen, angegeben waren.

Im Auftrag des Beklagten erstattete der Neurologe und Psychiater Dr. Bo. auf Grund einer Untersuchung der Klägerin am 1. und 17. Juli 2015 das Gutachten vom 12. August 2015. Die Klägerin hatte bei der Anamnese bestätigt, sie habe für die ersten Jahre bis zur Meningitis eine Amnesie gehabt, erst mit Mitte oder Ende 20 seien aus ihrem Unterbewusstsein immer mehr Erinnerungen aufgetaucht. Nun fielen ihr immer mehr Dinge ein. Neben den gewalttätigen Szenen kämen in ihrer Therapie auch immer mehr Missbrauchssituationen zur Sprache, auch ausgehend von ihrer Mutter. Über ihrer Kindheit habe ständig eine Glocke von Gewalt geschwebt, das ganze Leben habe sie aus Angst vor dem Vater als ausweglose, verzweifelte Situation empfunden, wobei der Vater auch liebevolle Seiten gehabt habe. Von der Mutter sei sie tief enttäuscht, diese bagatellisiere heute noch die Gewalt in der Familie. Sie - die Klägerin - habe an den Kindergarten keine und an die Grundschule nur noch wenige Erinnerungen, einmal habe ein Lehrer ein Kind geschlagen, da sei sie "an die Decke gegangen". Sie sei immer Außenseiterin gewesen. An den Auszug ihres Bruders, der 14 gewesen sei, könne sie sich nicht erinnern, sie müsse dabei acht Jahre alt gewesen sein. Die Zwillingsschwester habe ihr keinen Rückhalt gegeben. Die Klägerin machte auch Angaben zu ihrem weiteren privaten und beruflichen Weg und zur Entwicklung ihrer Krankheit. Insgesamt, so der Gutachter, leide die Klägerin an einer extrem schweren und chronifizierten psychiatrischen Erkrankung, die man als emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (F60.31 ICD-10 GM [Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, herausgegeben von der Weltgesundheitsorganisation WHO, 10. Revision, Deutsche Fassung, Version 2018) einordnen müsse. Von den neun Kriterien dieser Störung erfüllte die Klägerin sieben (Angst vor Verlassenwerden, Aggressivität, Selbstschädigungen, Identitätsstörung, gelegentliche psychotische und dissoziative Elemente, starke Stimmungswechsel, wiederholte Äußeren von Suizidalität). Nicht zu sehen seien bei der Klägerin das Gefühl innerer Leere und die Neigung zu instabilen, heftigen Beziehungen, die die Klägerin eher meide. Neben der Borderline-Erkrankung beständen histrionische Persönlichkeitszüge und einzelne Elemente, die an eine PTBS erinnerten (z.B. die Angst vor bestimmten Männern und Kleidungsstücken), ohne dass das Vollbild einer PTBS erfüllt sei. Eine Störung, wie sie die Klägerin aufweise, könne entstehen, wenn Kinder in einem massiv traumatisierenden Umfeld aufwüchsen, in dem nicht nur (einzelne) Traumata auf das Kind einwirkten, sondern parallel dazu eine schwere Bindungsstörung vorliege, weil die primären Bezugspersonen nicht verlässlich seien, sondern ggfs. sogar gefährlich. Es werde diskutiert, ob diese Störung eine Traumafolgestörung sei, aber da nur 60 bis 80 % der Patienten mit Borderline eine Traumatisierung durchgemacht hätten, sei dies nicht bejaht worden. Die Beeinträchtigung der Klägerin durch die Erkrankung sei sehr groß, es fehlten jedes Zutrauen in sich selbst und andere, es beständen massive Beziehungsprobleme, eine Berufstätigkeit sei nicht möglich, selbst Banalitäten des Alltags seien überfordernd. Die Frage nach der Verursachung ihrer Erkrankung sei schwierig zu beantworten. Die Klägerin sei in einem extrem schwierigen Umfeld groß geworden. Problematisch seien aber die Erinnerungen der Klägerin an einzelne Vorfälle. Ihre frühere Angabe, sie erinnere sich an einen Penis im Mund, als sie zwei Jahre alt gewesen sei, könne nicht zutreffen, da in jenem Alter das Erinnerungsvermögen nicht ausreiche. Die Genese der Erinnerungen sei durch die 20-jährige Psychotherapie belastet, zumal die fragliche Traumatherapie von einer Heilpraktikerin durchgeführt worden sei, ferner stehe die früher angegebene Amnesie zwischen dem 14. und etwa dem 20. Lebensjahr im Raum, sodass nicht sicher beurteilt werden könne, ob die in der Therapie entdeckten neuen Erinnerungen valide seien, zumal aus der psychiatrischen Praxis bekannt sei, dass die Opfer sexuellen Missbrauchs immer Erinnerungen an Tat und Täter hätten und ihnen in einer Therapie allenfalls weitere Details einfielen. Auch losgelöst von der Frage sexuellen Missbrauchs, die im Verfahren nicht mehr thematisiert worden sei, lasse sich nicht sicher sagen, dass die Schädigungen der Klägerin auf jene vier Vorfälle zurückzuführen seien, die durch den Vergleich anerkannt worden seien. In Bezug auf den Vorfall am Fenster sei es zuerst die Mutter gewesen, die davon berichtet habe, ferner fänden sich bei der Klägerin keine Beschwerden, die damit zusammenhängen könnten, wie etwa die Unfähigkeit, ein Fenster zu öffnen. Flashbacks an die Vorfälle gebe es so nicht, nur diffuse Wiedererinnerungen in Bezug auf Ledergürtel oder beim Anblick von Männern, die dem Vater ähnelten. Insgesamt sei die Störung der Klägerin so schwer ausgeprägt, dass es sich bei den Ursachen sicherlich um viel mehr als die vier anerkannten Einzelereignisse handeln müsse. Daher müsse die - vom Beklagten vorgegebene - Frage verneint werden, ob die vier anerkannten Ereignisse die Problematik hervorgerufen hätten. Zu bejahen sei dagegen die Frage der schweren psychischen Folgeerkrankung durch ein Klima von Gewalt, eventuell sogar einen Missbrauch, und das Fehlen verlässlicher Bezugspersonen. Nicht alle diese Einflüsse fielen allerdings unter das OEG.

Mit "Ausführungsbescheid" vom 23. November 2015 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin Opfer der vier dort im Einzelnen beschriebenen "rechtswidrigen tätlichen Angriffe" durch ihren Vater geworden ist, dass aber ihre schwere psychische Erkrankung mit diesen Ereignissen nicht ursächlich verknüpft sei. Dem Antrag könne daher nicht stattgegeben werden bzw. Schädigungsfolgen nach dem OEG könnten nicht anerkannt werden. In der Begründung führte er aus, die Beeinträchtigung der Klägerin durch ihre psychische Erkrankung sei sehr hoch. Problematisiert werde die Sachlage durch eine 20-jährige Psychotherapie, in der viel Ursachensuche betrieben worden sei und wo es schwer falle, genau zu beurteilen, was in den Therapien, insbesondere bei der Heilpraktikerin, besprochen worden sei. Dr. Bo. sei zum Ergebnis gekommen, es lasse sich nicht sicher beurteilen, ob die in der Therapie entdeckten neuen Erinnerungen valide seien bzw. was von Therapeutenseite unternommen worden sei, um Traumata zu "entdecken".

Im Widerspruchsverfahren rügte die Klägerin unter anderem, Dr. Bo.s Gutachten berücksichtige nicht hinreichend die Lehre von der wesentlichen Bedingung. Die Gewalttaten seien auch im Vergleich zu den anderen angenommenen Ursachen erst dann keine wesentliche Ursache, wenn die anderen Ursachen nicht nur annähernd gleichwertig, sondern von überragender Bedeutung seien. Dies sei hier nicht anzunehmen, da die Taten durch den Vater massiv und lebensbedrohend gewesen seien, über die gesamte Kindheit und Jugend angedauert und dadurch ein ständiges Klima der Angst verursacht hätten. Ferner trug die Klägerin unter Hinweis auf psychiatrische Fachliteratur vor, dass auch verdrängte Erlebnisse seelische Störungen bedingen könnten, mit Ausnahme dissoziativer Symptome.

Der Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2016. Aus Dr. Bo.s Gutachten ergebe sich "im Übrigen", dass der gesamte Erinnerungsprozess in Frage stehe.

Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juni 2016 - erneut - Klage beim SG erhoben (S 7 VG 1465/16) und eine Verurteilung des Beklagten zur Anerkennung ihrer Persönlichkeitsstörung sowie einer PTBS als Schädigungsfolgen und zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von wenigstens 50 begehrt. Sie hat ihren bisherigen Vortrag vertieft. Beweise wurden nicht angetreten.

Mit Urteil vom 13. April 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei der Klägerin könnten "aus den im Rahmen des am 7. August 2014 geschlossenen Vergleichs anerkannten vier tätlichen Angriffen" heraus keine Schädigungsfolgen anerkannt werden. Nur diese vier Taten, die in der Tat als gewalttätige Angriffe im Sinne des OEG einzustufen seien, könnten hier berücksichtigt werden. Die Beteiligten hätten sich in diesem Vergleich bereits formal-rechtlich auf (lediglich) vier Einzeltaten geeinigt und damit festgelegt, in welchem quantitativen und qualitativen Umfang die Klägerin Opfer im Sinne des OEG geworden sei. Der Vergleich habe den früheren Rechtsstreit beendet und sei zwischen den Beteiligten auch materiell-rechtlich verbindlich. Ferner stehe fest, dass die Klägerin an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leide, während eine PTBS sehr zweifelhaft sei. Jedoch sei zwischen den vier anerkannten Taten und den psychischen Erkrankungen der Klägerin ein Kausalzusammenhang "nicht ansatzweise" mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die vier Einzeltaten träten vielmehr in ihrer Bedeutung deutlich hinter den Einwirkungen zurück, die aus dem Verlust der Bezugspersonen, einer dauernden Bedrohungssituation, emotionaler Gewalt und ständiger Herabsetzung resultierten. Dies ergebe sich aus dem in dieser Hinsicht absolut nachvollziehbaren Gutachten von Dr. Bo ... Dabei verkenne das SG nicht, dass die Klägerin weit über die anerkannten Taten hinaus gelitten habe. Aber ähnlich wie das Strafrecht lückenhaft und formal gestaltet sei, erfasse auch das OEG nur tätliche Angriffe unter Einsatz körperlicher Mittel. Insbesondere stellten Tatbestände wie Stalking oder - wie auch in diesem Fall - Verletzungen der Fürsorge- und Erziehungspflicht keine Angriffe dar.

Gegen dieses Urteil, das ihrer Prozessbevollmächtigten am 8. Mai 2017 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 26. Mai 2017 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Würt¬temberg erhoben. Sie behauptet, sie sei von ihrer Kindheit an bis ins frühe Erwachsenenalter Opfer zahlreicher weiterer gewalttätiger Angriffe ihres Vaters geworden. Sie trägt vor, die vier in dem Vergleich anerkannten Taten seien relativ willkürlich herausgegriffene Vorfälle aus einer Summe von Taten gewesen, die jedoch nicht mehr alle in allen Einzelheiten geschildert werden könnten. Sie meint, auch die weiteren, bislang nicht anerkannten Taten seien als Ursachen ihrer Krankheit zu berücksichtigen. Ferner sei auch die Rechtsfrage zu klären, ob nicht doch ihre gesamte, grausame und unmenschliche Behandlung als Kind, die über eine bloße Vernachlässigung oder das Fehlen von Bezugspersonen deutlich hinausgegangen sei, einen auf ihre Psyche ausgeübten vorsätzlichen rechtswidrigen Angriff darstelle. Ihre Schädigung sei durch die Summe der massiven und langjährigen Angriffe ausgelöst worden. Insoweit sei das Gutachten von Dr. Bo. zwar zutreffend, aber zu eng. Ggfs. sei auch eine Rechtsweiterbildung durch den Senat denkbar, wonach die vier anerkannten Gewalttaten nur exemplarisch genommen würden.

Die Klägerin beantragt - zuletzt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. April 2017 aufzuheben, den Bescheid vom 23. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2016 teilweise aufzuheben, eine von Schädigungen nach dem Opferentschädigungsrecht festzustellen und den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 80 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und seine Entscheidungen.

Der Senat hat am 11. Juli 2017 rechtliche Hinweise zu den Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs und zur Auslegung, zur Reichweite sowie zu einer eventuellen, ggfs. nur materiell-rechtlichen Unwirksamkeit des Vergleichs vom 7. August 2014 gegeben. Die Klägerin trägt hierzu vor, sie halte den Vergleich insgesamt für wirksam, aber nicht für abschließend. Es seien damals nicht etwa alle anderen vorgetragenen oder denkbaren Gewalttaten ausgeschlossen worden. Der Beklagte meint, es müsse überprüft werden, ob der Vergleich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BSG zu Elementenfeststellungen aufrecht zu halten sei. In jedem Fall seien die Punkte c und d des Vergleichs unwirksam, weil es sich bei denjenigen Ereignissen, die dort festgestellt worden seien, gar nicht um tätliche Angriffe nach dem OEG handle. Wenn der Vergleich im Ganzen unwirksam sei, müsse - auch - verfahrensrechtlich an das (erste) Urteil des SG vom 24. März 2014 angeknüpft werden.

Der Berichterstatter des Senats hat die Klägerin persönlich angehört und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Dabei ist der Klägerin auch aufgegeben worden, soweit wie möglich ihre Angaben zu weiteren Taten oder Tatzeiträumen zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen, etwa durch Benennung der N.er Bekannten als Zeugen oder anderer Personen wie Lehrer oder Ärzte als Zeugen für die damals entstandenen Verletzungen. Die Klägerin hat erwidert (Schriftsatz vom 8. November 2017), es solle nichts Weiteres vorgetragen werden.

Die Klägerin hat im Dezember 2017 in Italien geheiratet und wieder ihren Mädchennamen angenommen. Nach ihren Schilderungen im Berufungsverfahren ist ihr Ehemann ein nicht anerkannter Asylbewerber mit unsicherem Aufenthaltsstatus. Die Eheleute wohnen in einer Zwei-Zimmer-Wohnung mit kleinem Garten zusammen mit einer Katze. Zu den Nachbarn gibt es oberflächlichen Kontakt, die Verbindung zu ihrer Familie sei seit mindestens zwei Jahren abgebrochen. Die Erwerbsminderungsrente wird zwischenzeitlich unbefristet geleistet. Die Klägerin, die in Pflegegrad 2 eingeordnet ist, erhält Unterstützung durch eine Pflegestation, dazu Soziotherapie.

Im Auftrag des Senats hat der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Rehabilitationswesen und Suchtmedizin Prof. Dr. Lä. von Amts wegen das Gutachten vom 20. Februar 2018 erstattet. Er hat sich dabei auf die aktenkundigen Unterlagen, eine persönliche Untersuchung der Klägerin am 1. Februar 2018 und auf die Vorgaben des Senats in dem Beweisbeschluss vom 14. Dezember 2017 gestützt.

Die Klägerin hat bei der Exploration ergänzende Angaben zu den vier durch Vergleich anerkannten Taten gemacht und ausgeführt, diese Taten ragten aus der Masse heraus, sodass sie sich an sie besonders gut erinnere. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Klägerin habe sich in der Untersuchungssituation gut zurechtgefunden, sei aufmerksam mit gelegentlichen Konzentrationsbrüchen, verliere zeitweise den Faden, spreche phasenweise stockend und wäge ihre Worte ab, die Gestik sei lebhaft bis hyperexpressiv, passe aber noch zum Gesprächsinhalt. Die Klägerin sei phasenweise sehr angespannt und unruhig, bei der Schilderung der Gewalttaten habe sie intensiv geschwitzt und eine deutliche Gesichtsrötung entwickelt, an den Nägeln gebissen und körperlich stark angespannt gewesen. Formale Denkstörungen oder Sinnestäuschungen beständen nicht. Das Alltagsleben sei sehr eingeschränkt, in der letzten Zeit sei die Klägerin viele Tage kaum aus dem Bett gekommen, dies habe sich nach der Eheschließung etwas gebessert, weiterhin esse die Klägerin viel Schokolade, um die inneren Spannungen abzubauen, aber inzwischen schaffe sie es, bis zu zweimal je Woche zu kochen.

Auf Grund der klinischen Anamnese und unter Einschluss zweier Testverfahren (SCL-90-S und WHO-DAS) könne, so Prof. Dr. Lä., ein wesentlicher Teil der Symptomatik unter die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (F62.0 ICD-10 GM) subsumiert werden. Je nach Gewichtung der Dauer der Persönlichkeitsstörung und der zu Grunde liegenden Belastung könne auch (als Verdachtsdiagnose, vgl. S. 15 GA) von einer PTBS (F43.1 ICD-10 GM) ausgegangen werden. Ebenfalls erfüllt seien die Kriterien der seit langem diagnostizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3 ICD-10 GM). Aktuell lägen außerdem die diagnostischen Voraussetzungen einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken vor (F42.0 ICD-10 GM). Zu dem Verdacht einer PTBS führt der Sachverständige aus, die Symptome erreichten aktuell nicht das Ausmaß wirklicher flash-backs, bedrohlicher Träume oder eines dauernden Gefühls des Betäubtseins. Hinsichtlich der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung seien aktuell nur sechs der Kriterien zu bestätigen, dabei nicht mehr das Kriterium der psychotischen oder dissoziativen Elemente. Die Zwangserkrankung äußere sich im Augenblick - nur - im Wiederholen von Gedankenvorstellungen und Impulsen, früher könne auch ein Putz- und Waschzwang vorgelegen haben.

Zum Ursachenzusammenhang hat Prof. Dr. Lä. ausgeführt, eine Erkrankung wie bei der Klägerin könne nicht auf eine einzige Ursache zurückgeführt werden, wobei hier allerdings keine Anhaltspunkte für eine schon vor den Schädigungen bestehende frühkindliche Persönlichkeitsstörung vorlägen. Wie bei praktisch allen psychischen Erkrankungen gehe die Wissenschaft inzwischen von einem bio-psycho-sozialen, multifaktoriellen Gesamtgeschehen aus. Dies sei auch der Erfahrung geschuldet, dass nur ein Teil der Patienten mit massiver Traumaerfahrung solche Erkrankungen entwickle. Selbst bei einer PTBS komme eine 1-zu-1-Zuordnung nur in seltenen Fällen in Betracht. Hinsichtlich der vier anerkannten Gewalttaten sei nachvollziehbar, warum gerade diese aus der Masse diffuser Erinnerungen herausragten (akute Todesangst am Fenster, schwere Kränkung durch das Nichtglauben der Angaben der Kinder zu den Keksen, Anblick des Angriffs mit der Axt verbunden mit einer zerstörten Hoffnung auf ein Ende des Gewalterlebens durch das Wegschicken der Polizei, Hereinbrechen von Gewalt bei alltäglicher Situation beim Abwaschen). Es sei daher aus seiner Sicht durchaus denkbar, dass diese vier Ereignisse allein die schwere Erkrankung der Klägerin (wesentlich) begründet hätten. Insoweit sei von der Einschätzung des Gutachters Dr. Bo. abzuweichen. Unter dem Vorbehalt, dass über die Verursachung einer Persönlichkeitsstörung keine endgültige Sicherheit herrsche, lägen jedenfalls ausreichend positive Anhaltspunkte für die Annahme einer wesentlichen Verursachung gerade durch diese Taten vor. Alternativ hierzu hat der Sachverständige - den Vorgaben des Beweisbeschlusses folgend - unterstellt, dass die Klägerin Opfer zahlloser weiterer, nicht näher zu beschreibender Gewalttaten geworden ist. Hierzu führt er aus, eine solche Einwirkung stelle sicher einen wesentlichen Grund für eine Erkrankung wie bei der Klägerin dar. Dabei sei nicht mehr festzustellen, zu welchem Zeitpunkt bereits welche Schädigung eingetreten sei und welche möglicherweise hinzutretende Einflussnahme durch Erziehungsfehler oder ähnliches noch relevant gewirkt habe. Jedenfalls sei eine Dämpfung oder Verstärkung der Problematik durch außerfamiliäre Ereignisse nur hypothetisch zu betrachten, solche Einflüsse seien nirgendwo beschrieben, insbesondere könnten Einwirkungen während der 1990 bzw. 1992 begonnenen Ehe ausgeschlossen werden. Bereits für 1989 habe Dr. Be. eine ängstlich-agitierte depressive Störung beschrieben, die ggfs. schon durch die häuslichen Erfahrungen verursacht worden sei, damals noch gemischt psychisch-somatisch aufgetreten sei und die sich dann im Zuge des Erwachsenwerdens zu der heutigen Erkrankung verdichtet habe. Die jetzige Symptomatik, so Prof. Dr. Lä. weiter, weise auf eine sehr früh aufgetretene Störung der allgemeinen Entwicklung und des Selbstwertgefühls hin und lasse sich daher gut auf die häusliche Situation in Kindheit und Jugend zurückführen. Die später entstandene Essstörung könne dann als missglückter Lösungsversuch für die immer stärker gewordenen inneren Spannungszustände gedeutet werden.

In rechtlicher Hinsicht, so der Sachverständige, seien im Falle der Klägerin die Voraussetzungen einer "Kann-Versorgung" nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zu prüfen, weil insbesondere nicht sicher zu quantifizieren sei, welchen Beitrag die erfahrenen Gewalttaten innerhalb eines bio-psycho-sozialen Gesamtgeschehens geleistet hätten.

Zur Bewertung der Funktionsstörungen hat Prof. Dr. Lä. ausgeführt, im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze sei bei der Klägerin - auch nach den Ergebnissen des WHO-DAS-Tests - von einer schweren Störung mit schweren sozialen Anpassungsstörungen auszugehen. Der GdB sei daher zwischen 80 und 100 anzusetzen, wobei in der Rückschau über die beiden letzten Jahre, also auch für die Zeit vor der zweiten Hochzeit, eher von 100 auszugehen sei, während sich in den letzten Monaten eine diskrete Verbesserung gezeigt habe. Dieser GdB stelle auch den GdS dar, da, sofern überhaupt ein Ursachenzusammenhang zu den Gewalttaten angenommen werde, dieser Zusammenhang für die gesamte Erkrankung gelte und abgrenzbare Anteile anderer Ursachen nicht festgestellt werden könnten.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, denn die Klägerin begehrt zum einen eine (gerichtliche) Feststellung und ihre Leistungsklage wegen der Beschädigtenversorgung betrifft laufende Sozialleistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hat sie die Klägerin form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 SGG erhoben.

Sie ist aber nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats ist die Klage abzuweisen.

Allerdings ist die Klage mit beiden Anträgen zulässig.

Die begehrte Feststellung, dass ihre psychische Erkrankung Folge der genannten Gewalttaten sei, kann die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage begehren (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3 SGG). Nur die isolierte Feststellung, Opfer einer Gewalttat geworden zu sein, ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 1/13 R, juris, Rz. 12). Für die Feststellung eines einzelnen Elements einer Leistungsbeziehung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (so ausdrücklich zum Versorgungsrecht Urteil des Senats vom 12. Januar 2017 – L 6 VS 5036/15 –, juris, Rz. 48). In gleicher Weise ist auch die Verwaltung gehindert, durch bindenden Bescheid (Feststellungsbescheid) über bloße Elemente eines Leistungsanspruchs zu entscheiden, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist (BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R –, juris, Rz. 23). Eine Elementenfeststellung ist daher nur dann möglich, wenn sie durch eine spezielle gesetzliche Vorschrift zugelassen ist. Dabei kann es sich um Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts handeln wie § 7a Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Statusfeststellung (BSG, a.a.O., Rz. 24) oder § 159 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für Veranlagungsbescheide (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris, Rz. 8). Vor allem aber bestimmt § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 SGG, dass die dort genannten (gerichtlichen) Feststellungen begehrt werden können, wobei die Fallgruppen der Nrn. 2 bis 4 Elementenfeststellungen betreffen. Hierbei ermöglicht Nr. 3 die Feststellung, dass eine bestimmte Gesundheitsstörung (oder der Tod) die Folge - unter anderem - einer Schädigung im Sinne des Versorgungsrechts ist.

Einer solchen Feststellungsklage steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber Leistungsklagen - zu denen auch eine Verpflichtungsklage auf behördliche Feststellung gehört - entgegen. Eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel wie z.B. § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthält das SGG ist. Vielmehr steht Versicherten ein Wahlrecht zwischen gerichtlicher und Verpflichtung zu behördlicher Feststellung zu (Urteil des Senats vom 9. März 2017 - L 6 U 2131/16 -, juris, Rz. 36).

Da es um eine Feststellung in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung geht, muss allerdings (vgl. zu Leistungsklagen § 54 Abs. 4, Abs. 5 SGG) zunächst der Leistungsträger über die begehrte Feststellung entscheiden (BSG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – B 2 U 77/06 B –, juris, Rz. 8). Auch dies ist hier geschehen. Die Auslegung des angefochtenen Bescheids vom 23. November 2015 aus der Sicht eines Erklärungsempfängers (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) ergibt, dass der - neben der unzulässigen Feststellung, die Klägerin sei Opfer eines Angriffs geworden - ausdrücklich die Feststellung abgelehnt hat, die "schwere psychische Erkrankung" der Klägerin sei Folge von Gewalttaten nach dem OEG.

Auch soweit die daneben - weiterhin - eine Verurteilung des Beklagten zur Gewährung einer Beschädigtengrundrente begehrt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG), ist ihre Klage zulässig. Bei der gebotenen Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers kann dem Bescheid vom 23. November 2015 noch hinreichend deutlich entnommen werden, dass der Beklagte auch Leistungen abgelehnt hat, und zwar konkret die Grundrente. Ein solcher Leistungsanspruch wurde in der Begründung des Bescheids kurz erwähnt. Für die Auslegung ist auch relevant, dass die Klägerin seit Beginn des Verwaltungsverfahrens die Gewährung einer Beschädigtenversorgung beantragt hatte und anzunehmen ist, dass der Beklagte über diesen Antrag auch entscheiden wollte.

Beide Begehren, Feststellung und Leistung, waren auch Gegenstand des nach § 78 Abs. 1 SGG notwendigen Vorverfahrens, das mit dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2016 geendet hat.

Die Klage ist aber nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung und Leistung nicht zu.

Rechtsgrundlage für diese Ansprüche ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, § 30, § 31 BVG. Danach erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, unter anderem auch Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 BVG, wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Versorgung umfasst nach dem insoweit entsprechend anwendbaren § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG die Beschädigtengrundrente (§§ 29 ff. BVG). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) am 21. Dezember 2007 als MdE bezeichnet – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30. Liegt der GdS unter 25, besteht kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2014 - L 6 VS 413/13 -, juris, Rz. 42; Dau, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 31 BVG, Rz. 2).

Für einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtengrundrente nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG sind folgende rechtlichen Grundsätze maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R -, juris; Urteil des Senats vom 7. Dezember 2017 – L 6 VG 4265/16 –, juris, Rz. 24 ff.):

Ein Versorgungsanspruch setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. April 2009 - B 9 VG 1/08 R -, juris, Rz. 27 m.w.N). Danach erhält eine natürliche Person ("wer"), die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen, wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht, hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VG 2/10 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rz. 32 m.w.N.). Dabei sind je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben worden. Leitlinie ist insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffes hat das BSG daher aus der Sicht von objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden. Allgemein ist es in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger oder rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VG 1/09 R -, juris, Rz. 25 m.w.N.). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zeichnet sich der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VG 2/10 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rz. 36 m.w.N.). Ein solcher Angriff setzt eine unmittelbar auf den Körper einer anderen Person zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraus; die bloße Drohung mit einer wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung reicht hierfür demgegenüber nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 1/13 R -, juris, Rz. 23 ff.).

Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennen das soziale Entschädigungsrecht und damit auch das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben der Antragstellenden, die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller, a.a.O., § 128 Rz. 3b m.w.N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 - B 11 AL 35/09 R -, juris, Rz. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a.a.O.).Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14 m.w.N.). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 6/13 R -, juris, Rz. 18 ff.) angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt.

Bei dem "Glaubhafterscheinen" im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller, a.a.O., Rz. 3d m.w.N.), also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14 f. m.w.N.). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, also es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl. Keller, a.a.O.), weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses, aber kein deutliches Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Tatsachengericht ist allerdings mit Blick auf die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Einzelfall grundsätzlich darin nicht eingeengt, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 15). Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" in ihrer am 1. Oktober 1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und nachfolgend – seit Juli 2004 – den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 1. Januar 2009 durch die Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (Teil C, Nrn. 1 bis 3 und 12 der Anlage zu § 2 VersMedV – "Versorgungsmedizinische Grundsätze" – VG; vgl. BR-Drucks 767/1/08 S. 3, 4) inhaltsgleich ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 6/13 R -, juris, Rz. 17).

Der Senat lässt es in diesem Verfahren offen, ob der Vergleich der Beteiligten vom 7. August 2014 rechtswidrig ist und wie weit sein Regelungsgehalt geht, ob durch ihn insbesondere die Anerkennung aller anderen von der Klägerin vorgetragenen Gewalttaten bindend ausgeschlossen ist. Mit Sicherheit ist der Vergleich wirksam, denn selbst wenn es auf Grund des Urteils des BSG vom 16. Dezember 2014 unzulässig ist, durch Bescheid einzelne Elemente eines Versorgungsanspruchs festzustellen, so ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nur unter den Vor-aussetzungen des § 58 Abs. 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unwirksam, wobei die schlichte Rechtswidrigkeit eines entsprechenden Verwaltungsakts nicht ausreicht, sondern weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, die hier fehlen. Aus diesem Grunde ist auch der damalige Prozess wirksam durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden und musste nicht etwa fortgesetzt werden.

Ebenso lässt es der Senat offen, ob die Geltendmachung weiterer Taten über die anerkannten hinaus durch den Ausführungsbescheid des Beklagten vom 23. November 2015 ausgeschlossen sein soll. Selbst wenn der Bescheid in diese Richtung auszulegen sein sollte, so hat ihn die Klägerin doch angefochten, sodass etwaige negative Feststellungen nicht in Bestandskraft erwachsen sind.

Auch wenn danach die Geltendmachung weiterer Taten nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen sein sollte, so kann der Senat am Ende doch nur die vier anerkannten Taten, soweit sie Gewalttaten nach dem OEG darstellen, in diesem Verfahren als mögliche Ursache der psychischen Erkrankungen der Klägerin heranziehen. Die anderen Taten können nicht mit dem dafür notwendigen Beweismaß festgestellt werden. Die Klägerin hat sie bereits nicht ausreichend konkret dargestellt, sodass ihr Vortrag insoweit als unschlüssig bezeichnet werden muss.

Für einen Anspruch nach dem OEG reicht es nicht aus, dass der Antragsteller beweisen oder - unter den Voraussetzungen des § 15 KOVVfG - glaubhaft machen kann, irgendwann einmal zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt und bzw. oder irgendwo an einem nicht genau zu bestimmenden Ort Opfer einer Gewalttat geworden zu sein. Vielmehr muss die angeschuldigte Tat nach ihrem Sachverhalt, ihrem Ort und der Tatzeit ausreichend konkretisiert werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Februar 2015 – L 7 VE 6/12 –, juris, Rz. 46). Das bedeutet nicht, dass eine Tat nach Datum oder gar Uhrzeit oder z.B. einem bestimmten Raum innerhalb eines Gebäudes konkretisiert werden muss, was nicht einmal die Strafgerichte in einem Verfahren gegen den Beschuldigten verlangen. Aber eine Tat, die nach Ort, Zeit oder Ablauf nicht in derart konkret beschrieben werden kann, dass sie nach den verschiedenen rechtlichen Anforderungen des OEG überprüft werden kann, kann nicht Grundlage einer Verurteilung der Versorgungsverwaltung sein.

Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche ausreichende Konkretisierung zum Beispiel für die Feststellung notwendig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2018, L 6 VG 4544/17, nicht veröffentlicht), ob die angeschuldigte Tat im jeweiligen Geltungsbereich des OEG, also im zur Tatzeit vorhandenen Bundesgebiet, begangen worden ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Ferner kann relevant sein, in welchem Bundesland der Tatort liegt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 OEG, vgl. aber auch Satz 2 jener Vorschrift); sofern mehrere Taten in verschiedenen Ländern begangen worden sind, kommt eine gestaffelte Zuständigkeit aller betroffenen Länder in Betracht (Bayerisches LSG, Urteil vom 18. Februar 2014 – L 15 VG 2/09 –, juris, Rz. 198 ff.). Die Tatzeit ist nicht nur wegen der "Härtefallklausel" in § 10a Abs. 1 OEG von Bedeutung, die für die westdeutschen Bundesländer auf den 15. Mai 1976 abstellt, sondern auch für die Frage, ob die übergehenden Schadensersatzansprüche des Antragstellers (vgl. § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG) zivilrechtlich verjährt sind. Ferner kann es von Belang sein, ob die geltend gemachten Straftaten des Beschuldigten strafrechtlich verjährt sind oder er, wenn er in dem OEG-Verfahren als Zeuge vernommen wird, nach § 384 Nrn. 1 und 2 ZPO die Aussage verweigern kann. Soweit eigene Angaben des Antragstellers Grundlage einer Glaubhaftmachung nach § 15 Satz 1 KOVVfG sein sollen, muss außerdem sichergestellt sein, dass die angegebene Tat zu einem Lebensalter geschehen ist, an das nach entwicklungspsychologischen Erkenntnissen überhaupt Eigenerinnerungen bestehen können, also in der Regel nicht vor dem vierten oder fünften Lebensjahr.

Bei der körperlichen Misshandlung von Kindern durch ihre Eltern kommt hinzu, dass sich die Rechtswidrigkeit einer Gewalttat nach dem Strafrecht zur Zeit der Begehung richtet (ständige Rechtsprechung der Sozialgerichte, vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VG 2/10 R –, juris, Rz. 66) und dass derartige Taten lange Zeit als durch das "elterliche Züchtigungsrecht" gerechtfertigt galten, auch wenn es sich um Körperverletzungen im Sinnen von § 223 Abs. 1 StGB handelte (vgl. zu allem Folgendem im Einzelnen Urteil des Senats vom 18. Dezember 2014 – L 6 VG 2838/12 –, juris, Rz. 32 ff.). Erst seit der Reform des Erziehungsrechts durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I, S. 1477) zum 1. Dezember 2000 haben in Deutschland Kinder nach § 1631 Abs. 2 BGB ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind nunmehr unzulässig. Auch unter neuem Recht bedeutet dies nicht, dass jede Vernachlässigung von Kindern und jede missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, als Gewalttat angesehen werden kann (Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht 2012, § 1 OE, Rz. 51). Für die Zeit bis November 2000 war von folgender Rechtslage auszugehen: Ab In-Kraft-Treten des BGB und damit auch des § 1631 a.F. am 1. Januar 1900 war es - nur - dem Vater erlaubt, "kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel" einzusetzen. Der Vater konnte dieses Recht durch Einzelermächtigung im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB auf die Mutter des Kindes, sofern sie seine Ehefrau war (oder andere Personen wie z.B. Lehrer), übertragen. Diese Regelung galt als Gewohnheitsrecht - nunmehr für beide Elternteile - weiter, nachdem sie das Gleichberechtigungsgesetz auf Grund von Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zum 1. Juli 1958 aufgehoben hatte. Ab dem 1. Januar 1980 wurde § 1631 Abs. 2 BGB wieder in Kraft gesetzt, begründete aber nunmehr kein Züchtigungsrecht mehr, sondern schloss - lediglich - "entwürdigende" Erziehungsmittel aus. Nach dieser Rechtslage konnte das Schlagen eines Kindes in seiner Gesamtheit bis November 2000 nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erfüllen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Februar 2013 - L 10 VE 39/10 – juris, Rz. 21 ff.). Den Eltern verblieb bis Ende 2000 eine Befugnis zur maßvollen körperlichen Züchtigung, sofern sie nur - dieses subjektive Element stand oft im Mittelpunkt der Bewertung - mit Erziehungswillen handelten. Sogar die Verwendung von Schlaggegenständen war nach den damaligen Maßstäben nicht zwingend eine strafbare Körperverletzung. Nötig war vielmehr eine Würdigung der objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls, die Anlass, Ausmaß und Zweck der Bestrafung berücksichtigte. Ende der 1950-er Jahre führte der Bundesgerichtshof (BGH) aus, dass Ohrfeigen und Rohrstockschläge eines Lehrers nicht strafbar seien, wenn der Lehrer zur Züchtigung rechtlich befugt sei und sich innerhalb der Grenzen dieser Befugnis halte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1957 - 2 StR 458/56 - BGHSt 11, 241). Und noch im Jahr 1986 sah der BGH das elterliche Züchtigungsrecht nicht als überschritten an, als Eltern ihr Kind mit einem 1,4 cm starken und in sich stabilen Wasserschlauch auf Gesäß und Oberschenkel geschlagen hatten, wobei jeweils rote Striemen entstanden waren. Vielmehr forderte der BGH auch in diesem Fall eine Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens und erkannte ausdrücklich, dass allein die Verwendung eines Schlaggegenstandes noch nicht das Merkmal der "entwürdigenden Erziehungsmaßnahme" erfülle (BGH, Beschluss vom 25. November 1986 - 4 StR 605/86 - NStZ 1987, 173). Auch aus diesem Grunde ist unter Geltung des OEG zu fordern, dass gerade elterliche Misshandlungen so ausreichend konkretisiert werden, um über ihre Rechtswidrigkeit nach damaligem Recht entscheiden zu können.

Diese Anforderungen sind auch und gerade für die Gewalttaten zu fordern, die die Klägerin anschuldigt. Nach der Zeugenaussage ihrer Mutter vor dem SG am 15. Juli 2013 hatten die Gewalttaten des Vaters angefangen, als die Klägerin und ihre Schwester drei oder vier Jahre alt waren. Die ersten Taten müssen also, da die Klägerin 1971 geboren ist, noch vor In-Kraft-Treten des OEG am 15. Mai 1976 geschehen sein und könnten daher nur unter den engen Vor-aussetzungen des § 10a Abs. 1 OEG Grundlage einer Versorgung sein. Der letzte Vorfall im Jahre 1993/1994, der nach den Angaben der Klägerin im Ausland, während eines Urlaubs in Italien, stattgefunden hat, kann überhaupt nicht entschädigungspflichtig sein, weil die Sonderregelung für abgesenkte Entschädigungen für Gewalttaten im Ausland (§ 3a Abs. 1 OEG) nur für Taten ab dem 1. Juli 2009 gilt (§ 10 Satz 6 OEG). Ferner sind die ersten Taten zu Lasten der Klägerin nach ihren Angaben vor dem Umzug der Familie nach Baden-Württemberg begangen worden, weswegen für opferentschädigungsrechtliche Ansprüche insoweit unter Umständen der nordrhein-westfälische Träger der Gewaltopferversorgung zuständig wäre. Ähnliches gilt für den Angriff mit der Axt, der nach Angaben der Klägerin in N. stattgefunden hat, also im Freistaat Bayern. Und letztlich sollen alle Taten vor dem Jahre 2000 begangen worden sein, die meisten sogar vor der ersten Reform des Züchtigungsrechts im Jahre 1980. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin Ende der 1980-er Jahre ihre Ausbildung begann und dann etwa 1992 aus der elterlichen Wohnung auszog und später erstmals heiratete. Auch finden sich bereits in jener Zeit die ersten Hinweise auf Gewalt im Elternhaus in den ärztlichen Unterlagen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Taten insgesamt noch unter Geltung des elterlichen Züchtigungsrechts begangen wurden.

Vor diesem Hintergrund können nur die vier Taten als ausreichend konkret eingestuft werden, die die Beteiligten durch Vergleich anerkannt haben. Bereits während des ersten Verfahrens konnten weitere Taten nicht weiter konkretisiert werden, was auch der Grund für den damaligen Vergleichsschluss war. Die Klägerin selbst konnte sich an drei dieser Taten erinnern, vielleicht weil sie besonders eindringlich waren und sie sie als besonders schrecklich empfunden hat. Auf diesen Gesichtspunkt hat später Prof. Dr. Lä. in seinem Gutachten vom 20. Februar 2018 hingewiesen. Nur der Vorfall mit der Axt war nicht der Klägerin selbst erinnerlich, auf diese Tat hat erst ihre als Zeugin vernommene Mutter hingewiesen. Weitere Taten konnten weder nach den Angaben der Klägerin noch nach der Zeugenaussage der Mutter konkretisiert werden. Die Klägerin hat während des gesamten Verfahrens - wie zum Teil auch schon seit Jahren gegenüber den behandelnden Ärzten - nur angegeben, dass sie ihr Vater regelmäßig, wenn auch jeweils kurzzeitig, sehr heftig geprügelt hat, oft mit Hilfe von Werkzeugen wie Küchengegenständen, um seine Wut abzureagieren. Auch ihre Mutter konnte insoweit nur bestätigen, dass alle ihre Kinder Opfer von Schlägen und Demütigungen des Vaters geworden sind, etwa ab dem Lebensalter, in dem sie "nein" sagen konnten. Die Zeugin konnte die Taten zwar nach ihrer Häufigkeit beschreiben, indem sie angegeben hat, dass die Kinder alle zwei bis drei Tage geprügelt worden seien. Genauere Angaben zur Tatzeit oder zu den jeweiligen Anlässen der Gewalttaten waren auch ihr nicht möglich. Der Senat hatte in dem laufenden Berufungsverfahren, auch in dem Erörterungstermin am 12. Oktober 2017, darauf hingewiesen, dass die Klägerin die behaupteten Taten weiter konkretisieren und ggfs. unter Beweis stellen müsse. Außerdem wurde - dies im Rahmen der Beweisbarkeit oder Glaubhaftmachung weiterer Taten - angeregt, die Bekannten der Familie, die die Gewalttaten in N. mitbekommen haben sollen oder jene, denen sich die Klägerin mit 17 oder 18 offenbart habe, zu benennen. Ferner wurde die Klägerin um Angaben gebeten, welche Lehrer oder Ärzte oder andere Dritte damals etwas von konkreten Verletzungen mitbekommen hätten und ggfs. als Zeitzeugen oder Zeugen vom Hörensagen vernommen werden könnten. Auf diese Hinweise hat die Klägerin (Schriftsatz vom 8. November 2017) lediglich erwidert, es solle nichts weiter vorgetragen werden. Auf dieser Basis bestanden auch keine Ansatzpunkte für eine weitere Beweisaufnahme.

Ob weitere Taten bewiesen sind oder ob insoweit eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG ausreicht und in diesem Falle die Angaben der Klägerin ausreichend glaubhaft sind, muss der Senat nicht entscheiden, nachdem die Taten schon nicht ausreichend konkret behauptet worden sind. Es ist daher nur am Rande darauf hinzuweisen, dass erhebliche Zweifel an den Eigenerinnerungen der Klägerin bestehen, insbesondere im Hinblick auf die Meningitis, die die Klägerin mit etwa 14 Jahren in Italien erlitten hatte und die - auch nach den eigenen Angaben der Klägerin - zu einer Amnesie bis etwa zum 20. Lebensjahr geführt hat.

Der Senat lässt offen, ob alle vier der anerkannten Taten Gewalttaten im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG sind. Daher muss auch nicht entschieden werden, ob der Senat zu einer abweichenden Beurteilung überhaupt befugt wäre oder ob zwischen den Beteiligten insoweit rechtliche Bindungswirkung besteht. Hier stellen sich unter Umständen die gleichen Fragen wie bei der Feststellung einzelner Elemente eines Leistungsanspruchs nach dem OEG. Das BSG hat erst nach Abschluss des Vergleichs zwischen den Beteiligten - ebenfalls in dem Urteil vom 16. Dezember 2014 (- B 9 V 1/13 R -, juris, Rz. 21 ff.) deutlicher als bislang herausgestellt, dass ein tätlicher Angriff dann nicht vorliegt, wenn es an einer unmittelbaren Gewaltanwendung fehlt. Das BSG hat hierbei auch die frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, eine Gewalttat könne auch dann vorliegen, wenn eine objektiv vorhandene Bedrohung (dort mit einer geladenen Schusswaffe) das Leben und die Unversehrtheit des Opfers objektiv hoch gefährde. Hiernach dürfte es nach neuerer Rechtsprechung keine Gewalttat dargestellt haben, wenn der Vater die Klägerin an ein offenes Fenster gestellt und mit einem Hinabstürzen gedroht oder wenn er eine Freundin der Mutter mit einer Axt bedroht hat (Ziffern 3 und 4 des Vergleichs).

Selbst die vier festgestellten und allen relevanten Taten reichen nach dem Ergebnis des Verfahrens nicht aus, um mit Wahrscheinlichkeit die gesundheitlichen Schädigungen der Klägerin wesentlich verursacht zu haben.

Die Klägerin leidet insgesamt an einer schweren und chronifizierten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (F60.31 ICD-10 GM). In dieser Diagnose sind sich die beiden psychiatrischen Gutachter Dr. Bo. und Prof. Dr. Lä. einig, wobei der Senat das Gutachten von Dr. Bo. als Urkunde mit öffentlichem Glauben (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 415, 418 ZPO) verwertet. Insbesondere Dr. Bo. hat (S. 39 seines Gutachtens) überzeugend herausgearbeitet, dass ausreichend viele Hauptsymptome dieser Diagnose (sieben von neun) bei der Klägerin festgestellt werden können, darunter auch die relevante Identitätsstörung. Dem hat sich Prof. Dr. Lä. (S. 16) uneingeschränkt angeschlossen.

Dagegen kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass bei der Klägerin eine PTBS (F43.1 ICD-10 GM) oder eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0 ICD-10 GM), also die typischerweise traumatisch bedingten psychischen Erkrankungen, vorliegen.

Beide Gutachter haben übereinstimmend das Vollbild einer PTBS ausgeschlossen. Dr. Bo. hat hierzu ausgeführt, es beständen zwar einige Elemente, die an eine PTBS erinnerten (S. 38), z.B. ein gewisses Vermeidungsverhalten gegenüber Männern, die ihrem Vater ähnelten, dass aber zu viele wesentliche Elemente einer PTBS fehlten (S. 40). Dies hat Prof. Dr. Lä. nicht anders gesehen. Er hat zwar die PTBS als Verdachtsdiagnose in den Raum gestellt und sie letztlich nur deshalb nicht angenommen, weil aus seiner Sicht die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung Vorrang habe (S. 15). Aus seinen weiteren Ausführungen ergibt sich aber auch, dass die PTBS jeweils gegenwärtig nicht im Vollbild angenommen werden kann. So hat er angegeben (S. 16), die Wiedererinnerungen der Klägerin an die Taten erreichten nicht das Ausmaß echter Flash-backs, und auch die zu fordernden Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen und eine Teilnahmslosigkeit seien - nur - in vergangenen Phasen erkennbar gewesen. Auch hat Prof. Dr. Lä. darauf hingewiesen, es könne nicht festgestellt werden, dass die fraglichen Symptome einer PTBS binnen sechs Monaten nach den Taten aufgetreten seien, was aber eine Diagnose nach F43.1 ICD-10 GM voraussetzt.

Eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung hat in den beiden Gutachten ausdrücklich nur Prof. Dr. Lä. diagnostiziert. In der Sache unterscheidet er sich dabei aber nicht weit von dem Gutachten von Dr. Bo., der zwar nur die genannte Persönlichkeitsstörung Typ Borderline diagnostiziert hat, diese aber - unter anderem - auf Traumata in der Kindheit, also auf eine Ex-trembelastung, zurückgeführt hat (S. 38 seines Gutachtens). Allerdings haben beide Gutachter darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Persönlichkeitszüge, die heute zu der genannten Diagnose führen, schon vorbestanden hatten. Die Diagnose nach F62.0 ICD-10 GM setzt aber voraus, dass die Symptome nicht auf eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung oder eine andere Erkrankung - außer einer PTBS - zurückgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund hat auch Prof. Dr. Lä. letztlich die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung nicht gestellt, er hat vielmehr ausgeführt, dass diese Störung zu der sicher vorliegenden Persönlichkeitsstörung Typ Borderline nicht sicher abgegrenzt werden könne (S. 15).

Ob neben der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung Typ Borderline noch eine Zwangserkrankung (F42.0 ICD-10 GM) vorliegt, lässt der Senat offen. Prof. Dr. Lä. hat diese Diagnose zwar als gesichert dargestellt, dabei aber im Wesentlichen nur auf anamnestische Angaben der Klägerin (Punktezählen) abgestellt, während er den gleichfalls berichteten Wasch- und Putzzwang heute nicht mehr feststellen konnte (S. 16 f. seines Gutachtens). Jedenfalls hätte eine zusätzliche Zwangserkrankung neben der genannten Persönlichkeitsstörung keine eigenständige Bedeutung.

Dass diese Erkrankungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die genannten Taten als wesentliche Ursachen zurückgeführt werden können, folgt für den Senat aus den Ausführungen beider Sachverständiger, insbesondere den Einschätzungen Dr. Bo.s, während sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. Lä. keine durchschlagenen anderweitigen Gesichtspunkte ergeben.

Dr. Bo. hat überzeugend dargelegt, dass eine Störung, wie sie die Klägerin aufweist, nur entstehen kann, wenn Kinder in einem massiv traumatisierenden Umfeld aufwachsen, in dem nicht nur (einzelne) Traumata auf das Kind einwirken, sondern parallel dazu eine schwere Bindungsstörung vorliegt, weil die primären Bezugspersonen nicht verlässlich, sondern unter Umständen selbst gefährlich sind. Bereits hierin zeigt sich, dass eine solche Erkrankung wie bei der Klägerin auf ein Geflecht mehrerer Ursachen zurückgeführt werden muss, die nicht alle als Gewalttaten nach dem OEG eingestuft werden können. Dr. Bo. hat auch darauf hingewiesen, dass überhaupt nur 60 bis 80 % der Patienten mit einer Störung wie jener der Klägerin eine Traumatisierung durchgemacht haben. Dies allein würde zwar einen Wahrscheinlichkeitszusammenhang nicht ausschließen, ist aber ein weiteres Indiz dafür, dass ein Trauma als alleinige Ursache nicht mit Wahrscheinlichkeit genügt. Diese Einschätzung des Gutachters entspricht dem Bild, das in diesem Verfahren von der Primärfamilie der Klägerin gewonnen werden konnte. Der Vater war nicht nur gewalttätig, sondern hat die Familienmitglieder auch gedemütigt und nur begrenzt für eine angemessene Versorgung gesorgt. Die Klägerin ist in ihrer Schulausbildung hinter ihren Möglichkeiten zurückgeblieben, worauf beide Gutachter hingewiesen haben. Dies deutet auf eine mangelhafte Förderung hin. Die Klägerin leidet heute noch darunter. Es gab in der Familie auch keine anderen Angehörigen, zu denen die Klägerin eine stabile Beziehung hätte aufbauen können. Insbesondere aus ihrer Aussage vor dem SG am 15. Juli 2013 ergibt sich, dass sich auch ihren anderen Angehörigen nicht vertraute. Von ihrer Mutter hat sie sich verraten gefühlt, weil auch diese sie früher geschlagen hat, aber vor allem wohl auch, weil die Mutter nichts gegen die Gewalttaten des Vaters getan und sogar einmal, als die Polizei gerufen worden sei, keine Angaben gemacht hat. Das Verhältnis zu ihrer Schwester beschreibt die Klägerin als ambivalent, zumal der Vater die beiden Mädchen regelmäßig gegeneinander ausgespielt habe. Der ältere Bruder war früh ausgezogen.

Prof. Dr. Lä. kommt in seinem Gutachten zwar zu der Einschätzung, einen Wahrscheinlichkeitszusammenhang anzunehmen, aber auch er weist darauf hin, dass eine Erkrankung wie hier nicht auf einzige Ursache (bzw. ein einziges Ursachenbündel) zurückgeführt werden kann (S. 17 seines Gutachtens). Sein Hinweis, dass bei nahezu allen psychiatrischen Erkrankungen von einem bio-psycho-soziales Erklärungsmodell postuliert wird, ist dem Senat aus einer Vielzahl von Gutachten in ähnlichen Fallgestaltungen bekannt. Allenfalls die Erkrankungen aus dem Abschnitt F43.- ICD-10 GM (Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen), darunter die PTBS, und in der Folge auch die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0 ICD-10 GM) sind nach medizinischer Beschreibung eindeutig traumaassoziiert. Diese Erkrankungen liegen aber bei der Klägerin, wie ausgeführt, nicht vor. Konkret hat Prof. Dr. Lä. ausgeführt, wenn man nur von den vier Taten ausgehe, die hier anerkannt sind, sei es - nur - "denkbar", hierin die wesentliche Ursache zu sehen. Er hat dann auch darauf hingewiesen, dass eine solche Verursachung nur nicht "auszuschließen" sei, weil positive Anhaltspunkte für eine - andere - wesentliche Ursache nicht vorliegen (S. 19). Diese Indizienlage reicht aber aus rechtlichen Gründen nicht aus, um einen Wahrscheinlichkeitszusammenhang positiv festzustellen. Prof. Dr. Lä. hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass selbst alle von der Klägerin vorgetragenen Taten - die aber, wie ausgeführt, in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden können - nicht zwingend zu der Annahme eines Ursachenzusammenhangs berechtigen (S. 20). Insbesondere kann auch dann nicht festgestellt werden, ob nicht auch Erziehungsfehler oder ähnliche Umstände relevant mitgewirkt haben.

Vor diesem Hintergrund muss sich der Senat dem abschließenden Hinweis des Gutachters Dr. Bo. anschließen, dass sich in Fällen wie diesem die Grenzen der Anwendbarkeit des OEG zeigen. Das Gesetz war, wie sich beispielsweise in den Versagungsgründen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 OEG zeigt, auf einmalige körperliche Gewalttaten zwischen Fremden gerichtet. Es zeigt strukturelle Defizite bei der Erfassung lange andauernder Gewalttaten im familiären Bereich, mehr noch bei körperlichen Misshandlungen, bei denen regelmäßig die Reichweite des elterlichen Züchtigungsrechts im Raum steht, als zum Beispiel bei sexuellen Missbräuchen.

Ein Anspruch nach den Vorschriften der "Kann-Versorgung" (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BVG), die auch im Opferentschädigungsrecht anwendbar sind (vgl. Rademacker, a.a.O., § 1 OEG Rz. 92), auf die Prof. Dr. Lä. hingewiesen hat, scheidet hier aus. Eine Kann-Versorgung kommt nur in Betracht, wenn die für eine Zurechnung nach dem BVG oder dem OEG erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Dabei reicht die allein theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht aus (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2012 - L 6 VJ 1702/12 -, juris, Rz. 37). Denn die Verwaltung ist nicht ermächtigt, bei allen Krankheiten ungewisser Genese immer die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs - die so gut wie nie widerlegt werden kann - ausreichen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 1993 - 9/9a RV 41/92 -, juris, Rz. 19 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang nur behaupten. Vielmehr ist es erforderlich, dass diese Behauptung medizinisch-biologisch nachvollziehbar begründet und durch wissenschaftliche Fakten, in der Regel statistische Erhebungen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 RV 17/94 -, juris, Rz. 14), untermauert ist. Dies ist hier nicht der Fall. Prof. Dr. Lä. hat selbst darauf hingewiesen, dass in der psychiatrischen Wissenschaft ein bio-psycho-soziales Erklärungsmodell für eine Erkrankung wie jene der Klägerin vorhanden ist, das sogar zunehmende Zustimmung unter den beteiligten Ärzten findet. Die Kann-Versorgung kann nur generelle Unklarheit über mögliche Ursachen einer Erkrankung überwinden, keine Zweifel im Einzelfall wie hier.

Vor diesem Hintergrund ist es für das Verfahren nicht erheblich, welches Ausmaß die Funktionsstörungen der Klägerin auf Grund ihrer Erkrankungen haben, ob insbesondere ein GdS von 80 vorläge, wenn die Erkrankung schädigungsbedingt wäre.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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