Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 6148/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2664/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die angekündigte Vollstreckung von Beitragsforderungen der Beklagten und die Ablehnung einer Abänderung der Beitragshöhe für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2014.
Der Kläger war bis zum 30. November 2014 bei der Beklagten zu 1 als hauptberuflich Selbständiger freiwillig krankenversichert und entsprechend bei der Beklagten zu 2 sozial pflegeversichert. Seit dem 1. Mai 2007 wurden die Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 setzte die Beklagte zu 1 – hinsichtlich der Pflegeversicherung im Namen der Beklagten zu 2 – für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 monatliche Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 603,45 und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 83,03 (insgesamt EUR 686,48) fest. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit E-Mail vom 15. September 2014 beantragte der Kläger, für den Rest des Jahres beitragsfrei gestellt zu werden. Nach den gegenwärtigen Umsatzzahlen (vorgelegter Auszug des Ertragskontos, letzter Zahlungseingang März 2014) sei im weiteren Verlauf des Jahres mit keinen weiteren Einnahmen zu rechnen. Seit April 2014 habe er jedoch weiter den vollen Beitrag gezahlt. Nach fruchtloser Anforderung eines Einkommensteuervorauszahlungsbescheides teilte die Beklagte zu 1 dem Kläger mit, dass eine Beitragsreduzierung nicht erfolgen könne, weil die von ihm vorgelegten Unterlagen (Auszug seines Umsatzkontos) nicht ausreichten (Schreiben vom 25. September 2014).
Mit Schreiben vom 28. September 2014 kündigte der Kläger daraufhin – in der Folge wirksam – seine Mitgliedschaft bei den Beklagten zum 30. November 2014.
Mit Schreiben vom 14. November 2014 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte die Beklagte zu 1 erneut mit, dass eine Beitragsreduzierung erst nach Vorlage des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides vorgenommen werden könne. Da dieser nicht vorliege, bestehe keine Grundlage, den Beitrag zu reduzieren. Im weiteren Schriftwechsel (Schreiben vom 20. November und 6. Dezember 2014) machte der Kläger geltend, er habe von Januar bis August 2014 Beiträge von etwa EUR 5.440,00 gezahlt. Bei einem Mindestsatz von EUR 190,00, der angemessen sei, ergäben sich für die Zeit von Januar bis November 2014 Beiträge von EUR 2.090,00 und damit eine Überzahlung von etwa EUR 3.350,00. Die von der Beklagten zu 1 in Bezug genommenen Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler [BeitrVerfGrds SelbstZ]) seien von den Krankenkassen selbst beschlossen worden. Über eine 2008 erfolgte Änderung seien die Mitglieder nicht informiert worden. Gesetzlich werde lediglich der Nachweis von Einnahmen unter der Beitragsbemessungsgrenze verlangt. Einen solchen Nachweis über seine Einnahmen 2014 habe er durch die von ihm vorgelegten Unterlagen erbracht. Die Beitragsfestsetzung sei daher rechtswidrig.
Mit mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom 29. Januar 2015 lehnte die Beklagte zu 1 die Herabsetzung der Beiträge sinngemäß ab; es bleibe bei der bisherigen Beitragseinstufung gemäß Bescheid vom "19.12.2013" (richtig: 17. Dezember 2013). In der Folge legte der Kläger eine eigene Beitragsberechnung für 2014 vor und bat um Zustimmung bzw. Erstellung eine Beitragsberechnung auf Basis der von ihm genannten Zahlen (Schreiben vom 26. Februar 2015). Unter dem 4. März 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) lehnte die Beklagte zu 1 dies ab und teilte mit, es verbleibe bei der bisherigen Beitragsfestsetzung.
Der Kläger zahlte die Beiträge bis einschließlich des Beitrags für Juli 2014 fristgerecht, für Januar und Februar 2014 jedoch nur in Höhe von jeweils EUR 667,41. Für die Zeit ab August 2014 zahlte er keine Beiträge mehr.
Mit "Beitragsmahnungen/Forderungsbescheiden" vom 22. März, 24. September, 25. Oktober, 25. November und 24. Dezember 2014 sowie vom 24. Januar und 24. Februar 2015 teilte die Beklagte zu 1 – hinsichtlich der Pflegeversicherung im Namen der Beklagten zu 2 – die jeweils rückständigen Beitragszahlungen für einzelne Monate mit, setzte jeweils Mahngebühren sowie Säumniszuschläge fest und belehrte über die Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich der Mahngebühren und Säumniszuschläge.
Auf entsprechenden Vollstreckungsauftrag der Beklagten vom 5. August 2015 für eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen teilte das Hauptzollamt Heilbronn dem Kläger mit Schreiben vom 18. November 2015 mit, dass aufgrund einer Forderung der Beklagten ein Betrag in Höhe von EUR 3.031,56 offen sei, der sich aus Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2014 in Höhe von EUR 2.784,06, Säumniszuschlägen für die Zeit bis zum 20. Juli 2015 in Höhe von EUR 227,50 sowie Mahngebühren in Höhe von EUR 20,00 zusammensetze. Dieser Betrag sei bis 2. Dezember 2015 zu zahlen. Sollte die Zahlung nicht eingehen, erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen ohne weitere Ankündigung. Mit Schreiben vom 22. November 2015 widersprach der Kläger gegenüber dem Hauptzollamt der Forderung.
Mit seiner am 23. November 2015 beim Amtsgericht Waiblingen (AG) eingegangenen Klage (Aktenzeichen 14 C 1798/15) begehrte der Kläger, die Vollstreckung des Hauptzollamtes für unzulässig zu erklären und die Buchhaltung der Beklagten auf Rechtsverträglichkeit mit §§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) zu prüfen. Gleichzeitig beantragte er hinsichtlich des ersten Begehrens die einstweilige Einstellung nach § 769 Zivilprozessordnung (ZPO). Zur Begründung der als solcher bezeichneten Vollstreckungsabwehrklage führte er aus, die der Vollstreckung zugrundeliegenden Forderungen seien unberechtigt. Mitte 2014 habe sich abgezeichnet, dass sich sein bis dahin erzielter Umsatz von EUR 21.840,23 nicht erhöhen werde. Er habe Kontakt zu den Beklagten aufgenommen, die eine Senkung der monatlichen Beiträge abgelehnt hätten. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 habe er die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2016 erklärte das AG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1 an das Sozialgericht Stuttgart (SG; S 15 KR 1693/16), das die Beklagte zu 2 in das Verfahren mitaufnahm.
Die Beklagten werteten den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzgl. der Ablehnung der Beitragsherabsetzung durch Bescheid vom 14. November 2014, was sie dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 8. April 2016 mitteilten. Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 lehnten die Beklagten den Überprüfungsantrag ab; der Bescheid vom 14. November 2014 sei zu Recht ergangen. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig seien, seien Beiträge grundsätzlich aus der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Die BeitrVerfGrds SelbstZ seien wirksam vom GKV-Spitzenverband geregelt worden. Eine niedrigere Beitragsbemessung könne nach 6 Abs. 3a BeitrVerfGrds SelbstZ nur dann erfolgen, wenn die geringeren Einnahmen durch einen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nachgewiesen seien. Ein entsprechender Vorauszahlungsbescheid sei nicht vorgelegt worden, so dass eine Korrektur der Beitragsberechnung für das Kalenderjahr 2014 nicht erfolgen könne. Beiträge seien zu Recht aus der Beitragsbemessungsgrenze erhoben, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu Recht gebucht worden.
Das Schreiben des Klägers vom 24. Mai 2016 werteten die Beklagten als Widerspruch. Zur Begründung machte der Kläger geltend, nicht der GKV-Spitzenverband als Interessenvertretung der Kranken- und Pflegekassen, sondern allein der Bundesgesetzgeber sei berechtigt, "rechtsverbindliche Texte" zu verfassen. Eine Delegation dieser Aufgabe sei nicht möglich. Dies habe auch das Bundessozialgericht (BSG) verkannt, das ohnehin nicht befugt sei, staatsrechtlich relevante Vorgänge zu beurteilen. Eine Regelung, nach der frühestens im Folgemonat nach Antragstellung eine Neueinstufung der Beiträge erfolgen könne, benachteilige Mitglieder der Kranken- und Pflegekassen. Der Mitgliedsbeitrag sei ein Jahresbeitrag. Trete eine Einkommensveränderung ein, sei der Jahresbeitrag Grundlage der Anpassung. Eine andere Verrechnungsweise sei nicht möglich. Den nach § 240 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erforderlichen Nachweis niedrigerer Einnahmen zur Beitragsherabsetzung habe er erbracht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 wies der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. November 2014, "ergänzt durch die Bescheide" vom 29. Januar 2015 und 2. Mai 2016 als unbegründet zurück. § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V bestimme, dass Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nicht rückwirkend erfolgen könnten. Unabhängig davon seien solche Veränderungen vom Kläger nicht durch aussagekräftige Unterlagen nachgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ging am 8. Oktober 2016 beim Kläger ein.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2016 wies das SG die auf Überprüfung der Buchhaltung der Beklagten gerichtete Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers verwarf das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 25. April 2017 (L 11 KR 4235/16) als unzulässig, da die Berufung nicht formgerecht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden sei.
Bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 2016, Eingang beim SG am 10. November 2016, wies der Kläger darauf hin, dass zur Hauptsache der am 23. November 2015 beim AG eingereichten Klage noch keine Entscheidung getroffen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2014 hätten die Beklagten die Beitragsforderung für 2014 wiederholt. Die Forderung der Beklagten sei nicht rechtskonform und unbegründet. Im – vorgelegten – Einkommensteuerbescheid 2014 vom 14. Oktober 2016 seien für ihn, den Kläger, allein Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 10.000,00 ausgewiesen. Daher seien für das Jahr 2014 bei einem Beitragssatz von 14,5 % Beiträge zur Krankenversicherung nur in Höhe von EUR 1.450,00 zu erheben. Die Beklagten forderten hingegen zusätzlich zu den bereits vereinnahmten EUR 4.208,026 weitere EUR 3.421,56. Tatsächlich seien die Beklagten jedoch verpflichtet, den für das Jahr 2014 bereits einbehaltenen Überschussbetrag nebst Säumniszuschlag und Aufwandskosten zu erstatten.
Die Beklagten traten der Klage entgegen. Der Antrag des Klägers, die Vollstreckung der Beitragsforderung für unzulässig zu erklären, sei unzulässig und unbegründet. Da sie, die Beklagten, derzeit keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger veranlassten, fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die vollstreckbare Beitragsforderung sei bestandskräftig festgestellt, zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016, gegen den der Kläger keine Klage erhoben habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2017 (S 15 KR 6148/16) wies das SG in Ergänzung des Gerichtsbescheides vom 14. Oktober 2016 die Klagen ab. Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Gerichtsbescheides vom 14. Oktober 2016 im Verfahren S 15 KR 1693/16 sei zur Schließung einer Entscheidungslücke über den Anspruch des Klägers, die Vollstreckung durch das Hauptzollamt Heilbronn (Vollstreckungsmitteilung vom 18. November 2014) für unzulässig zu erklären, zulässig und begründet. Die Klagen seien jedoch abzuweisen. Die Klage gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) i.V.m. § 322 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) sei als Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 ZPO zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsforderungsforderung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2014 liege der vollziehbare und bestandskräftige Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2013 zugrunde. Diesen Bescheid hätten die Beklagten auch nicht aufgehoben. Die mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2016 am 10. November 2016 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 2. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 sei wegen Versäumung der am 8. November 2016 endenden Klagefrist unzulässig. Der Widerspruchsbescheid gelte nach § 37 Abs. 2 SGB X als am 8. Oktober 2016 bekanntgegeben. Außerdem habe der Kläger auf dem Widerspruchsbescheid als Eingangsdatum den 8. Oktober 2016 vermerkt. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht erkennbar. Die Klage gegen die Beitragsfestsetzung sei aber darüber hinaus auch unbegründet, da die Beitragsbescheide rechtmäßig seien und den Kläger nicht beschwerten.
Gegen diesen ihm am 30. Juni 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. Juli 2017 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung hat er über sein bisheriges Vorbringen hinaus ausgeführt, im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland gälten für alle Rechtsbereiche dieselben Regeln, vorliegend mithin die Rechtsprinzipien des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB), wonach eine gestellte Forderung eine Rechtsgrundlage besitzen, transparent und nachvollziehbar sein müsse. Der Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2013 sei wie alle in die Zukunft gerichteten Bescheide vorläufig gewesen. Es sei nicht möglich, einen Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses als vollständig rechtsgültig zu bezeichnen, wenn nicht sichergestellt werden könne, dass die hierfür erwarteten Ereignisse auch einträten. Stichtag sei vorliegend daher der 31. Dezember 2014. Nach dem im Jahr 2014 erfolgten Auftragsverlust seien die gesetzlichen Bestimmungen über die Beitragsberechnung nunmehr auf die veränderten Zahlen anzuwenden. Der Beitragserhebung für 2014 seien die im Einkommensteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Jahreseinnahmen zugrundezulegen. Neben einem aus einem durchgeführten Beitragsabgleich stammenden Guthaben in Höhe von EUR 354,39 hätten die Beklagten für 2014 bereits Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 4.208,02 eingezogen. Tatsächlich hätten ihnen bei einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,9 % und zur Pflegeversicherung von 2,05 % (zusammen 16,95 % aus EUR 10.000,00) lediglich EUR 1.695,00 zugestanden. Dies ergebe einen Rückerstattungsbetrag zu seinen Gunsten in Höhe von EUR 2.867,41, zzgl. 5 % Zinsen über drei Jahre (EUR 430,11), insgesamt somit EUR 3.297,52.
Der Kläger beantragt (teilweise sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2017 aufzuheben, die Zwangsvollstreckung gemäß Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts Heilbronn vom 18. November 2015 für unzulässig zu erklären, die Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 29. Januar 2015 und 2. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 zu verpflichten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2014 unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2013 nach einem beitragspflichtigen Jahreseinkommen in Höhe von EUR 10.000,00 festzusetzen, sowie die Beklagten zu verurteilen, ihm EUR 2.867,41 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 15. September 2014 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend und haben ergänzend auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 verwiesen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des Senats und des SG, auch im Verfahren S 15 KR 1693/16, sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist gemäß § 143 SGG statthaft und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auch nicht der Zulassung, denn der Kläger macht die Unzulässigkeit der Vollstreckung von Beitragsforderungen geltend und begehrt deren Herabsetzung von jeweils mehr als EUR 750,00.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zum einen das Begehren des Klägers, die Vollstreckung von Beitragsforderungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für unzulässig zu erklären (dazu a). Zum anderen begehrt er eine Beitragsfestsetzung in niedrigerer Höhe und die Erstattung überzahlter Beiträge (dazu b). Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen das Begehren auf Überprüfung der Buchführung der Beklagten auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der §§ 238 ff. HGB. Dieses war Gegenstand des Gerichtsbescheides des SG vom 14. Oktober 2016 (S 15 KR 1693/16) und des nachfolgenden Berufungsverfahrens (L 11 LR 4235/16).
a) Die am 23. November 2015 beim AG eingegangene Klage hat der Kläger ausdrücklich als "Vollstreckungsabwehrklage" bezeichnet. Dies entspricht auch seinem erkennbaren (§ 123 SGG) und ebenso ausdrücklich formulierten Begehren, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Denn Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist allein die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit; der Klageantrag geht dahin, die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel für unzulässig zu erklären (Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 767 Rn. 1 m.w.N.). Dabei macht der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen gegen festgestellte materielle Leistungsansprüche geltend, gleichgültig, ob diese Einwendungen rechtsvernichtend oder (wie bei Stundung) nur rechtshemmend wirken (Herget, a.a.O.). Die Vollstreckungsabwehrklage richtet sich aber lediglich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels. Sie führt nicht zur Bejahung oder Verneinung des rechtskräftig titulierten materiell-rechtlichen Anspruchs (Herget, a.a.O., Rn. 5), hier des Beitragsbescheides vom 17. Dezember 2013 (dazu unten). Dieser Bescheid ist in diesem Klageverfahren nicht streitbefangen. Der Kläger begehrt erkennbar nicht die Kassation dieses Bescheides i.S.e. Anfechtungsklage. Dafür spricht neben der ausdrücklich gewählten Bezeichnung der erhobenen Klage und dem ebenso ausdrücklich formulieren Begehren auch der Zusammenhang der Klageerhebung mit der Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts vom 18. November 2015, auf die er in der Klage ausdrücklich Bezug nimmt. Ohnehin wäre eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2013 bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung beim AG mangels fristgerechter Anfechtung und daher eingetretener Bestandskraft unzulässig gewesen. Unter Berücksichtigung der Bezeichnung der Klage sowie des erkennbaren und ausdrücklich formulierten Begehrens war die beim AG erhobene Klage auch nicht auf Kassation der Ablehnung der Beitragsherabsetzung gerichtet.
b) Die Anfechtung der Ablehnung der Beitragsherabsetzung ist erst mit der vom Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2016 sinngemäß erhobenen Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 erfolgt, verbunden mit dem Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur (niedrigeren) Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2014 auf beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von nur EUR 10.000,00. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 wurden Widersprüche des Klägers zum einen gegen die Ablehnung der Beitragsherabsetzung vom 14. November 2014 und 29. Januar 2015 sowie zum anderen gegen den – ablehnenden – Bescheid im Überprüfungsfahren nach § 44 SGB X vom 2. Mai 2016 jeweils als unbegründet zurück. Soweit dem formlosen Schreiben vom 14. November 2014 tatsächlich ein Regelungscharakter (vgl. § 31 SGB X) zukam, wurde diese ablehnende Entscheidung ersetzend in dem auch förmlich als Verwaltungsakt ergangenen Bescheid vom 29. Januar 2015 erneut getroffen. Dem Schreiben vom 14. November 2014 kommt daher keine Rechtswirkung mehr zu. Streitgegenständlich ist insoweit nur der Bescheid vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016. Daneben ist streitbefangen der Bescheid vom 2. Mai 2016 ebenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016.
Kombiniert mit dieser Anfechtungs- und Verpflichtungsklage richtet sich das bereits vor dem SG verfolgte Begehren im Rahmen einer Leistungsklage auf die Erstattung nach Ansicht des Klägers zu viel gezahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2014, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % aus dem Erstattungsbetrag. Der streitgegenständliche Erstattungsbetrag beträgt, ausgehend von den Berechnungen des Klägers, EUR 2.513,02. So führt der Kläger aus, die Beklagten hätten für das Jahr 2014 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von EUR 4.208,02 eingezogen; zugestanden hätten ihnen jedoch nur EUR 1.695,00. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren ein "aus einem durchgeführten Beitragsabgleich stammendes Guthaben" in Höhe von EUR 354,39 eingeführt hat, ist diese Forderung mangels sozialgerichtlicher Entscheidung hierüber nicht zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens.
3. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
(a) Die Zwangsvollstreckung war nicht für unzulässig zu erklären.
(aa) Diese Klage ist zulässig.
(1) Von der Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der ZPO (§ 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X) haben die Beklagten vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Für die Vollstreckung zugunsten u.a. der – wie vorliegend der Beklagten – bundesunmittelbaren Körperschaften gilt daher nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X das VwVG. Nach § 1 Abs. 1 VwVG werden die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Zuständige Vollstreckungsbehörde für Geldforderungen ist in diesen Fällen das Hauptzollamt (§ 4 VwVG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 3 AO und § 1 Nr. 4 Finanzverwaltungsgesetz [FinVG]). Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich nach § 5 Abs. 1 VwVG im Falle des § 4 VwVG nach den Vorschriften der AO (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 AO).
(2) Der Anwendungsbereich des § 767 ZPO war allerdings nicht aufgrund des vom SG herangezogenen Verweises in § 322 Abs. 1 Satz 2 AO auf die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften der ZPO eröffnet. Nach den Eingangsvoraussetzungen des § 322 Abs. 1 Satz 1 AO und der systematischen Stellung gilt dieser nur für die – hier nicht vorliegende – Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen voraus. Ob § 767 ZPO von dem Verweis in § 322 Abs. 1 Satz 2 AO umfasst ist, kann daher offenbleiben.
(3) Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 AO).
(a) Wendet sich der Vollstreckungsschuldner – hier der Kläger – im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts, greifen gemäß § 256 AO die allgemeinen Rechtsbehelfe, also §§ 44, 45, 48 SGB X und die entsprechenden Klagearten ein, die im Sozialgerichtsweg geltend zu machen sind (Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand März 2016, § 66 Rn. 67 m.w.N.).
Der Kläger wendet sich vorliegend nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sondern bestreitet die Berechtigung der Beklagten als Vollstreckungsgläubigerinnen, Beitragsforderungen in festgesetzter Höhe geltend zu machen. Er macht geltend, die der angekündigten Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Forderung bestehe nicht (mehr) in dieser Höhe. Damit wendet er sich gegen die Rechtmäßigkeit des die Beitragsforderung festsetzenden Verwaltungsaktes, hier des Beitragsbescheides vom 17. Dezember 2013. Ist der der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Leistungsbescheid – wie vorliegend mangels fristgerechter Anfechtung (vgl. §§ 84, 66 Abs. 2 SGG) – bestandskräftig geworden ist, steht dem Vollstreckungsschuldner zunächst die Möglichkeit des Antrags auf Rücknahme oder Abänderung nach §§ 44 oder 48 SGB X zur Verfügung, im Falle dessen Ablehnung die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder im Falle der Nichtbescheidung der Untätigkeitsklage. Ein Bedürfnis für die entsprechende Anwendung der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO besteht insoweit daher schon mangels Regelungslücke nicht (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof. Beschluss vom 4. Mai 1988 – 4 TH 3493/86 – juris, Rn.18 ff. zur Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]; siehe auch BSG, Urteil vom 15. Februar 1989 – 12 RK 3/88 – juris, Rn. 21; dagegen ohne Begründung § 767 ZPO für entsprechend anwendbar haltend: BSG, Urteil vom 22. Juli 2004 – B 3 P 6/03 R – juris, Rn. 33). Entsprechend haben die Beklagten das Begehren des Klägers als Antrag auf Überprüfung der Beitragsfestsetzung ausgelegt und hierüber gesondert entschieden (dazu b).
(b) Auch wenn der Verwaltungsakt bestandskräftig und rechtmäßig ist, können sich die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners allerdings gegen den zu vollstreckenden Anspruch richten, etwa in den Fällen der Erfüllung, Aufrechnung, Stundung oder Erlass; es ist die Situation vergleichbar zur Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO. Hierzu zählen alle Einwendungen, deren Grundlage nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts liegt und die an der Entstehung des zu vollstreckenden Anspruchs nicht rühren ("nachgeborene Einwendungen"; Littmann, a.a.O., Rn. 68 m.w.N. auch zum Nachstehenden). Anders als die ZPO sieht das SGG – ebenso wie die VwGO – für die Verwaltungsvollstreckung keine spezifisch auf das Vollstreckungsrecht ausgerichteten Klagearten vor, vielmehr ist hier mit dem allgemeinen prozessualen Instrumentarium Rechtsschutz zu gewähren. Der Vollstreckungsschutz des Vollstreckungsschuldners muss sich dann gegen die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen richten, die regelmäßig selbst Verwaltungsakte sind. In dem Fall kommen Widerspruch und Anfechtungsklage in Betracht, ansonsten die Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage, alternativ auch die Feststellungsklage.
Eine Anfechtungsklage kommt vorliegend nicht in Betracht. Weder die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes noch der Vollstreckungsauftrag der Beklagten an dieses stellen anfechtbare Verwaltungsakte dar (BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 38/14 R – juris, Rn. 15, 16 m.w.N.). Die Klage ist daher als Feststellungsklage zulässig mit dem Ziel der Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Dies entspricht dem vom Kläger mit der erhobenen Vollstreckungsabwehrklage formulierten Begehren.
(bb) Die Klage ist aber unbegründet.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg "nachgeborene Einwendungen" im oben genannten Sinne geltend machen. Grundlage der Zwangsvollstreckung ist der Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2013. Dieser Verwaltungsakt ist mangels fristgerechter Anfechtung (vgl. §§ 84, 66 Abs. 2 SGG) bestandskräftig und damit in der Sache bindend (§ 77 SGG) geworden. Gleiches gilt für die "Beitragsmahnungen/Forderungsbescheide" vom 22. März, 24. September, 25. Oktober, 25. November und 24. Dezember 2014 sowie vom 24. Januar und 24. Februar 2015. Diese trafen hinsichtlich der Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahnkosten eine eigenständige und gesondert anfechtbare Regelung, worauf in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich hingewiesen wurde.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2013 kein lediglich vorläufiger Bescheid. Vielmehr traf er im Sinne eines Dauerverwaltungsaktes eine in die Zukunft gerichtete, dabei aber verbindliche und endgültige Regelung über die Höhe der ab dem 1. Januar 2014 zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Allein, dass eine Regelung aufgrund eines aktuellen Sachverhaltes mit Wirkung für die Zukunft getroffen wird, macht diese nicht zu einer vorläufigen. Anderes ist vorliegend auch dem Wortlaut des Bescheides nicht zu entnehmen. Vielmehr bestimmt er die Beitragshöhe ab dem 1. Januar 2014 vorbehaltslos. Der weitere Hinweis ("Erreichen Ihre beitragspflichtigen Einnahmen nicht die Beitragsbemessungsgrenze? Sprechen Sie uns an – wir prüfen dann gemeinsam, ob ggf. eine günstigere Beitragseinstufung möglich ist.") macht deutlich, dass eine Änderung der Beitragsfestsetzung einer neuen Entscheidung bedarf. Allein der Rückgang der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2014 führt somit nicht zur Unwirksamkeit der Beitragsfestsetzung und stellt daher keine "nachgeborene Einwendung" dar.
Die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Bescheide wurden nicht nachträglich abgeändert. Insbesondere lehnten die Beklagten eine Herabsetzung der Beiträge mit Bescheid vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 ebenso ausdrücklich ab wie die Rücknahme dieser Entscheidung durch Bescheid vom 2. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 (dazu unter b).
Eine Erfüllung der zu vollstreckenden Forderungen durch Zahlung hat der Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr trägt er selbst vor, ab August 2014 keine Beiträge mehr geleistet zu haben (bis November 2014: 4* EUR 686,48). Auch die Zahlungen der Beiträge für Januar und Februar 2014 lediglich in (alter) Höhe von jeweils EUR 667,41 (statt EUR 686,48) stellt er nicht in Abrede. Ebenso wenig hat er behauptet, Leistungen auf die Säumniszuschläge oder Mahnkosten erbracht zu haben. Eine Stundung oder ein Erlass ist ebenfalls nicht erfolgt. Schließlich hat der Kläger auch nicht mit einer Gegenforderung aufgerechnet (§ 387 BGB). Das von ihm diesbezüglich in Bezug genommene Schreiben vom 16. Februar 2015 (Bl. 8 der SG-Akte) enthält keine Aufrechnungserklärung. Ausdrücklich wird eine solche nicht formuliert. Auch dem Inhalt des Schreibens lässt sich eine solche nicht entnehmen. Vielmehr zeigt der Kläger zwei nach seiner Auffassung bestehende Möglichkeiten auf: Entweder die Beklagten erstellten eine "rechtskonforme Beitrags-Abschlussberechnung für 2014 auf Basis der bekannten Zahlen" oder sie stimmten der von ihm "im Anhang präsentierten Beitragsberechnung 2014" zu. Eine Aufrechnung ist dem nicht zu entnehmen. Eine Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden sollte, wird weder nach Betrag noch nach Rechtsgrund genannt. Der Kläger stellte im bezeichneten Anhang lediglich eine seiner Auffassung nach zutreffende, alternative Beitragsberechnung dar.
b) Die Klage gegen die Bescheide vom 29. Januar 2015 und 2. Mai 2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 sind wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
(1) Wie oben bereits dargelegt, war der Bescheid vom 29. Januar 2015 nicht Streitgegenstand der am 23. November 2015 beim AG eingegangenen Klage. Schon deshalb konnten weder der Bescheid vom 2. Mai 2016 noch der Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand dieses Klageverfahrens werden.
(2) Die Bescheide vom 29. Januar 2015 und 2. Mai 2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 wurden nicht innerhalb der Klagefrist angefochten.
Nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid von 5. Oktober 2016 wurde dem Kläger am 8. Oktober 2016 bekanntgegeben. Dies entnimmt der Senat dem vom Kläger auf dem vorgelegten Widerspruchsbescheid angebrachten Eingangsvermerk mit Datum 8. Oktober 2016. Diese schon vom SG getroffene Feststellung hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht in Abrede gestellt. Die einmonatige Klagefrist begann nach § 64 Abs. 1 SGG somit am 9. Oktober 2016 und endete am 8. November 2016 (§ 64 Abs. 2 SGG), einem Dienstag. Die Klage wurde jedoch erst am 10. November 2016 erhoben (§ 90 SGG). Denn erst an diesem Tag ist das Schreiben vom 30. Oktober 2016, mit dem sich der Kläger erstmals gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 wandte, ausweislich des Eingangsstempels beim SG eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist hat weder der Kläger vorgetragen noch sind solche nach den Umständen und dem Akteninhalt ersichtlich. Allein die frühere Datierung der Klageschrift gibt keinen Anhaltspunkt auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Absendung.
(3) Da sowohl der Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2013 als auch die Ablehnung der Beitragsherabsetzung durch Bescheid vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 und die Ablehnung der Rücknahme dieser Entscheidung durch Bescheid vom 2. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 bestandskräftig geworden sind, steht für die Beteiligten in der Sache bindend (§ 77 SGG) fest, dass der Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2014 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von EUR 686,48 monatlich zu zahlen hatte. Damit steht ihm auch der geltend gemachte Erstattungsanspruch einschließlich der Verzinsung nicht zu.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die angekündigte Vollstreckung von Beitragsforderungen der Beklagten und die Ablehnung einer Abänderung der Beitragshöhe für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2014.
Der Kläger war bis zum 30. November 2014 bei der Beklagten zu 1 als hauptberuflich Selbständiger freiwillig krankenversichert und entsprechend bei der Beklagten zu 2 sozial pflegeversichert. Seit dem 1. Mai 2007 wurden die Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 setzte die Beklagte zu 1 – hinsichtlich der Pflegeversicherung im Namen der Beklagten zu 2 – für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 monatliche Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 603,45 und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 83,03 (insgesamt EUR 686,48) fest. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit E-Mail vom 15. September 2014 beantragte der Kläger, für den Rest des Jahres beitragsfrei gestellt zu werden. Nach den gegenwärtigen Umsatzzahlen (vorgelegter Auszug des Ertragskontos, letzter Zahlungseingang März 2014) sei im weiteren Verlauf des Jahres mit keinen weiteren Einnahmen zu rechnen. Seit April 2014 habe er jedoch weiter den vollen Beitrag gezahlt. Nach fruchtloser Anforderung eines Einkommensteuervorauszahlungsbescheides teilte die Beklagte zu 1 dem Kläger mit, dass eine Beitragsreduzierung nicht erfolgen könne, weil die von ihm vorgelegten Unterlagen (Auszug seines Umsatzkontos) nicht ausreichten (Schreiben vom 25. September 2014).
Mit Schreiben vom 28. September 2014 kündigte der Kläger daraufhin – in der Folge wirksam – seine Mitgliedschaft bei den Beklagten zum 30. November 2014.
Mit Schreiben vom 14. November 2014 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte die Beklagte zu 1 erneut mit, dass eine Beitragsreduzierung erst nach Vorlage des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides vorgenommen werden könne. Da dieser nicht vorliege, bestehe keine Grundlage, den Beitrag zu reduzieren. Im weiteren Schriftwechsel (Schreiben vom 20. November und 6. Dezember 2014) machte der Kläger geltend, er habe von Januar bis August 2014 Beiträge von etwa EUR 5.440,00 gezahlt. Bei einem Mindestsatz von EUR 190,00, der angemessen sei, ergäben sich für die Zeit von Januar bis November 2014 Beiträge von EUR 2.090,00 und damit eine Überzahlung von etwa EUR 3.350,00. Die von der Beklagten zu 1 in Bezug genommenen Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler [BeitrVerfGrds SelbstZ]) seien von den Krankenkassen selbst beschlossen worden. Über eine 2008 erfolgte Änderung seien die Mitglieder nicht informiert worden. Gesetzlich werde lediglich der Nachweis von Einnahmen unter der Beitragsbemessungsgrenze verlangt. Einen solchen Nachweis über seine Einnahmen 2014 habe er durch die von ihm vorgelegten Unterlagen erbracht. Die Beitragsfestsetzung sei daher rechtswidrig.
Mit mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Bescheid vom 29. Januar 2015 lehnte die Beklagte zu 1 die Herabsetzung der Beiträge sinngemäß ab; es bleibe bei der bisherigen Beitragseinstufung gemäß Bescheid vom "19.12.2013" (richtig: 17. Dezember 2013). In der Folge legte der Kläger eine eigene Beitragsberechnung für 2014 vor und bat um Zustimmung bzw. Erstellung eine Beitragsberechnung auf Basis der von ihm genannten Zahlen (Schreiben vom 26. Februar 2015). Unter dem 4. März 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) lehnte die Beklagte zu 1 dies ab und teilte mit, es verbleibe bei der bisherigen Beitragsfestsetzung.
Der Kläger zahlte die Beiträge bis einschließlich des Beitrags für Juli 2014 fristgerecht, für Januar und Februar 2014 jedoch nur in Höhe von jeweils EUR 667,41. Für die Zeit ab August 2014 zahlte er keine Beiträge mehr.
Mit "Beitragsmahnungen/Forderungsbescheiden" vom 22. März, 24. September, 25. Oktober, 25. November und 24. Dezember 2014 sowie vom 24. Januar und 24. Februar 2015 teilte die Beklagte zu 1 – hinsichtlich der Pflegeversicherung im Namen der Beklagten zu 2 – die jeweils rückständigen Beitragszahlungen für einzelne Monate mit, setzte jeweils Mahngebühren sowie Säumniszuschläge fest und belehrte über die Widerspruchsmöglichkeit hinsichtlich der Mahngebühren und Säumniszuschläge.
Auf entsprechenden Vollstreckungsauftrag der Beklagten vom 5. August 2015 für eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen teilte das Hauptzollamt Heilbronn dem Kläger mit Schreiben vom 18. November 2015 mit, dass aufgrund einer Forderung der Beklagten ein Betrag in Höhe von EUR 3.031,56 offen sei, der sich aus Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2014 in Höhe von EUR 2.784,06, Säumniszuschlägen für die Zeit bis zum 20. Juli 2015 in Höhe von EUR 227,50 sowie Mahngebühren in Höhe von EUR 20,00 zusammensetze. Dieser Betrag sei bis 2. Dezember 2015 zu zahlen. Sollte die Zahlung nicht eingehen, erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen ohne weitere Ankündigung. Mit Schreiben vom 22. November 2015 widersprach der Kläger gegenüber dem Hauptzollamt der Forderung.
Mit seiner am 23. November 2015 beim Amtsgericht Waiblingen (AG) eingegangenen Klage (Aktenzeichen 14 C 1798/15) begehrte der Kläger, die Vollstreckung des Hauptzollamtes für unzulässig zu erklären und die Buchhaltung der Beklagten auf Rechtsverträglichkeit mit §§ 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) zu prüfen. Gleichzeitig beantragte er hinsichtlich des ersten Begehrens die einstweilige Einstellung nach § 769 Zivilprozessordnung (ZPO). Zur Begründung der als solcher bezeichneten Vollstreckungsabwehrklage führte er aus, die der Vollstreckung zugrundeliegenden Forderungen seien unberechtigt. Mitte 2014 habe sich abgezeichnet, dass sich sein bis dahin erzielter Umsatz von EUR 21.840,23 nicht erhöhen werde. Er habe Kontakt zu den Beklagten aufgenommen, die eine Senkung der monatlichen Beiträge abgelehnt hätten. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 habe er die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2016 erklärte das AG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1 an das Sozialgericht Stuttgart (SG; S 15 KR 1693/16), das die Beklagte zu 2 in das Verfahren mitaufnahm.
Die Beklagten werteten den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzgl. der Ablehnung der Beitragsherabsetzung durch Bescheid vom 14. November 2014, was sie dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 8. April 2016 mitteilten. Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 lehnten die Beklagten den Überprüfungsantrag ab; der Bescheid vom 14. November 2014 sei zu Recht ergangen. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig seien, seien Beiträge grundsätzlich aus der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Die BeitrVerfGrds SelbstZ seien wirksam vom GKV-Spitzenverband geregelt worden. Eine niedrigere Beitragsbemessung könne nach 6 Abs. 3a BeitrVerfGrds SelbstZ nur dann erfolgen, wenn die geringeren Einnahmen durch einen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nachgewiesen seien. Ein entsprechender Vorauszahlungsbescheid sei nicht vorgelegt worden, so dass eine Korrektur der Beitragsberechnung für das Kalenderjahr 2014 nicht erfolgen könne. Beiträge seien zu Recht aus der Beitragsbemessungsgrenze erhoben, Säumniszuschläge und Mahngebühren zu Recht gebucht worden.
Das Schreiben des Klägers vom 24. Mai 2016 werteten die Beklagten als Widerspruch. Zur Begründung machte der Kläger geltend, nicht der GKV-Spitzenverband als Interessenvertretung der Kranken- und Pflegekassen, sondern allein der Bundesgesetzgeber sei berechtigt, "rechtsverbindliche Texte" zu verfassen. Eine Delegation dieser Aufgabe sei nicht möglich. Dies habe auch das Bundessozialgericht (BSG) verkannt, das ohnehin nicht befugt sei, staatsrechtlich relevante Vorgänge zu beurteilen. Eine Regelung, nach der frühestens im Folgemonat nach Antragstellung eine Neueinstufung der Beiträge erfolgen könne, benachteilige Mitglieder der Kranken- und Pflegekassen. Der Mitgliedsbeitrag sei ein Jahresbeitrag. Trete eine Einkommensveränderung ein, sei der Jahresbeitrag Grundlage der Anpassung. Eine andere Verrechnungsweise sei nicht möglich. Den nach § 240 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erforderlichen Nachweis niedrigerer Einnahmen zur Beitragsherabsetzung habe er erbracht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 wies der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. November 2014, "ergänzt durch die Bescheide" vom 29. Januar 2015 und 2. Mai 2016 als unbegründet zurück. § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V bestimme, dass Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nicht rückwirkend erfolgen könnten. Unabhängig davon seien solche Veränderungen vom Kläger nicht durch aussagekräftige Unterlagen nachgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ging am 8. Oktober 2016 beim Kläger ein.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2016 wies das SG die auf Überprüfung der Buchhaltung der Beklagten gerichtete Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers verwarf das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 25. April 2017 (L 11 KR 4235/16) als unzulässig, da die Berufung nicht formgerecht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden sei.
Bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 2016, Eingang beim SG am 10. November 2016, wies der Kläger darauf hin, dass zur Hauptsache der am 23. November 2015 beim AG eingereichten Klage noch keine Entscheidung getroffen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2014 hätten die Beklagten die Beitragsforderung für 2014 wiederholt. Die Forderung der Beklagten sei nicht rechtskonform und unbegründet. Im – vorgelegten – Einkommensteuerbescheid 2014 vom 14. Oktober 2016 seien für ihn, den Kläger, allein Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 10.000,00 ausgewiesen. Daher seien für das Jahr 2014 bei einem Beitragssatz von 14,5 % Beiträge zur Krankenversicherung nur in Höhe von EUR 1.450,00 zu erheben. Die Beklagten forderten hingegen zusätzlich zu den bereits vereinnahmten EUR 4.208,026 weitere EUR 3.421,56. Tatsächlich seien die Beklagten jedoch verpflichtet, den für das Jahr 2014 bereits einbehaltenen Überschussbetrag nebst Säumniszuschlag und Aufwandskosten zu erstatten.
Die Beklagten traten der Klage entgegen. Der Antrag des Klägers, die Vollstreckung der Beitragsforderung für unzulässig zu erklären, sei unzulässig und unbegründet. Da sie, die Beklagten, derzeit keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger veranlassten, fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die vollstreckbare Beitragsforderung sei bestandskräftig festgestellt, zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016, gegen den der Kläger keine Klage erhoben habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2017 (S 15 KR 6148/16) wies das SG in Ergänzung des Gerichtsbescheides vom 14. Oktober 2016 die Klagen ab. Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Gerichtsbescheides vom 14. Oktober 2016 im Verfahren S 15 KR 1693/16 sei zur Schließung einer Entscheidungslücke über den Anspruch des Klägers, die Vollstreckung durch das Hauptzollamt Heilbronn (Vollstreckungsmitteilung vom 18. November 2014) für unzulässig zu erklären, zulässig und begründet. Die Klagen seien jedoch abzuweisen. Die Klage gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) i.V.m. § 322 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) sei als Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 ZPO zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsforderungsforderung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2014 liege der vollziehbare und bestandskräftige Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2013 zugrunde. Diesen Bescheid hätten die Beklagten auch nicht aufgehoben. Die mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2016 am 10. November 2016 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 2. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 sei wegen Versäumung der am 8. November 2016 endenden Klagefrist unzulässig. Der Widerspruchsbescheid gelte nach § 37 Abs. 2 SGB X als am 8. Oktober 2016 bekanntgegeben. Außerdem habe der Kläger auf dem Widerspruchsbescheid als Eingangsdatum den 8. Oktober 2016 vermerkt. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht erkennbar. Die Klage gegen die Beitragsfestsetzung sei aber darüber hinaus auch unbegründet, da die Beitragsbescheide rechtmäßig seien und den Kläger nicht beschwerten.
Gegen diesen ihm am 30. Juni 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. Juli 2017 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung hat er über sein bisheriges Vorbringen hinaus ausgeführt, im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland gälten für alle Rechtsbereiche dieselben Regeln, vorliegend mithin die Rechtsprinzipien des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB), wonach eine gestellte Forderung eine Rechtsgrundlage besitzen, transparent und nachvollziehbar sein müsse. Der Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2013 sei wie alle in die Zukunft gerichteten Bescheide vorläufig gewesen. Es sei nicht möglich, einen Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses als vollständig rechtsgültig zu bezeichnen, wenn nicht sichergestellt werden könne, dass die hierfür erwarteten Ereignisse auch einträten. Stichtag sei vorliegend daher der 31. Dezember 2014. Nach dem im Jahr 2014 erfolgten Auftragsverlust seien die gesetzlichen Bestimmungen über die Beitragsberechnung nunmehr auf die veränderten Zahlen anzuwenden. Der Beitragserhebung für 2014 seien die im Einkommensteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Jahreseinnahmen zugrundezulegen. Neben einem aus einem durchgeführten Beitragsabgleich stammenden Guthaben in Höhe von EUR 354,39 hätten die Beklagten für 2014 bereits Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 4.208,02 eingezogen. Tatsächlich hätten ihnen bei einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,9 % und zur Pflegeversicherung von 2,05 % (zusammen 16,95 % aus EUR 10.000,00) lediglich EUR 1.695,00 zugestanden. Dies ergebe einen Rückerstattungsbetrag zu seinen Gunsten in Höhe von EUR 2.867,41, zzgl. 5 % Zinsen über drei Jahre (EUR 430,11), insgesamt somit EUR 3.297,52.
Der Kläger beantragt (teilweise sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2017 aufzuheben, die Zwangsvollstreckung gemäß Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts Heilbronn vom 18. November 2015 für unzulässig zu erklären, die Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 29. Januar 2015 und 2. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 zu verpflichten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2014 unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2013 nach einem beitragspflichtigen Jahreseinkommen in Höhe von EUR 10.000,00 festzusetzen, sowie die Beklagten zu verurteilen, ihm EUR 2.867,41 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 15. September 2014 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend und haben ergänzend auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 verwiesen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten des Senats und des SG, auch im Verfahren S 15 KR 1693/16, sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist gemäß § 143 SGG statthaft und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auch nicht der Zulassung, denn der Kläger macht die Unzulässigkeit der Vollstreckung von Beitragsforderungen geltend und begehrt deren Herabsetzung von jeweils mehr als EUR 750,00.
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zum einen das Begehren des Klägers, die Vollstreckung von Beitragsforderungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für unzulässig zu erklären (dazu a). Zum anderen begehrt er eine Beitragsfestsetzung in niedrigerer Höhe und die Erstattung überzahlter Beiträge (dazu b). Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen das Begehren auf Überprüfung der Buchführung der Beklagten auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der §§ 238 ff. HGB. Dieses war Gegenstand des Gerichtsbescheides des SG vom 14. Oktober 2016 (S 15 KR 1693/16) und des nachfolgenden Berufungsverfahrens (L 11 LR 4235/16).
a) Die am 23. November 2015 beim AG eingegangene Klage hat der Kläger ausdrücklich als "Vollstreckungsabwehrklage" bezeichnet. Dies entspricht auch seinem erkennbaren (§ 123 SGG) und ebenso ausdrücklich formulierten Begehren, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Denn Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist allein die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit; der Klageantrag geht dahin, die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel für unzulässig zu erklären (Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 767 Rn. 1 m.w.N.). Dabei macht der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen gegen festgestellte materielle Leistungsansprüche geltend, gleichgültig, ob diese Einwendungen rechtsvernichtend oder (wie bei Stundung) nur rechtshemmend wirken (Herget, a.a.O.). Die Vollstreckungsabwehrklage richtet sich aber lediglich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels. Sie führt nicht zur Bejahung oder Verneinung des rechtskräftig titulierten materiell-rechtlichen Anspruchs (Herget, a.a.O., Rn. 5), hier des Beitragsbescheides vom 17. Dezember 2013 (dazu unten). Dieser Bescheid ist in diesem Klageverfahren nicht streitbefangen. Der Kläger begehrt erkennbar nicht die Kassation dieses Bescheides i.S.e. Anfechtungsklage. Dafür spricht neben der ausdrücklich gewählten Bezeichnung der erhobenen Klage und dem ebenso ausdrücklich formulieren Begehren auch der Zusammenhang der Klageerhebung mit der Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts vom 18. November 2015, auf die er in der Klage ausdrücklich Bezug nimmt. Ohnehin wäre eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2013 bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung beim AG mangels fristgerechter Anfechtung und daher eingetretener Bestandskraft unzulässig gewesen. Unter Berücksichtigung der Bezeichnung der Klage sowie des erkennbaren und ausdrücklich formulierten Begehrens war die beim AG erhobene Klage auch nicht auf Kassation der Ablehnung der Beitragsherabsetzung gerichtet.
b) Die Anfechtung der Ablehnung der Beitragsherabsetzung ist erst mit der vom Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2016 sinngemäß erhobenen Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 erfolgt, verbunden mit dem Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur (niedrigeren) Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2014 auf beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von nur EUR 10.000,00. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 wurden Widersprüche des Klägers zum einen gegen die Ablehnung der Beitragsherabsetzung vom 14. November 2014 und 29. Januar 2015 sowie zum anderen gegen den – ablehnenden – Bescheid im Überprüfungsfahren nach § 44 SGB X vom 2. Mai 2016 jeweils als unbegründet zurück. Soweit dem formlosen Schreiben vom 14. November 2014 tatsächlich ein Regelungscharakter (vgl. § 31 SGB X) zukam, wurde diese ablehnende Entscheidung ersetzend in dem auch förmlich als Verwaltungsakt ergangenen Bescheid vom 29. Januar 2015 erneut getroffen. Dem Schreiben vom 14. November 2014 kommt daher keine Rechtswirkung mehr zu. Streitgegenständlich ist insoweit nur der Bescheid vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016. Daneben ist streitbefangen der Bescheid vom 2. Mai 2016 ebenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016.
Kombiniert mit dieser Anfechtungs- und Verpflichtungsklage richtet sich das bereits vor dem SG verfolgte Begehren im Rahmen einer Leistungsklage auf die Erstattung nach Ansicht des Klägers zu viel gezahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2014, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % aus dem Erstattungsbetrag. Der streitgegenständliche Erstattungsbetrag beträgt, ausgehend von den Berechnungen des Klägers, EUR 2.513,02. So führt der Kläger aus, die Beklagten hätten für das Jahr 2014 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von EUR 4.208,02 eingezogen; zugestanden hätten ihnen jedoch nur EUR 1.695,00. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren ein "aus einem durchgeführten Beitragsabgleich stammendes Guthaben" in Höhe von EUR 354,39 eingeführt hat, ist diese Forderung mangels sozialgerichtlicher Entscheidung hierüber nicht zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens.
3. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
(a) Die Zwangsvollstreckung war nicht für unzulässig zu erklären.
(aa) Diese Klage ist zulässig.
(1) Von der Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der ZPO (§ 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X) haben die Beklagten vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Für die Vollstreckung zugunsten u.a. der – wie vorliegend der Beklagten – bundesunmittelbaren Körperschaften gilt daher nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X das VwVG. Nach § 1 Abs. 1 VwVG werden die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Zuständige Vollstreckungsbehörde für Geldforderungen ist in diesen Fällen das Hauptzollamt (§ 4 VwVG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 3 AO und § 1 Nr. 4 Finanzverwaltungsgesetz [FinVG]). Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich nach § 5 Abs. 1 VwVG im Falle des § 4 VwVG nach den Vorschriften der AO (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 AO).
(2) Der Anwendungsbereich des § 767 ZPO war allerdings nicht aufgrund des vom SG herangezogenen Verweises in § 322 Abs. 1 Satz 2 AO auf die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften der ZPO eröffnet. Nach den Eingangsvoraussetzungen des § 322 Abs. 1 Satz 1 AO und der systematischen Stellung gilt dieser nur für die – hier nicht vorliegende – Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen voraus. Ob § 767 ZPO von dem Verweis in § 322 Abs. 1 Satz 2 AO umfasst ist, kann daher offenbleiben.
(3) Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 AO).
(a) Wendet sich der Vollstreckungsschuldner – hier der Kläger – im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts, greifen gemäß § 256 AO die allgemeinen Rechtsbehelfe, also §§ 44, 45, 48 SGB X und die entsprechenden Klagearten ein, die im Sozialgerichtsweg geltend zu machen sind (Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand März 2016, § 66 Rn. 67 m.w.N.).
Der Kläger wendet sich vorliegend nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sondern bestreitet die Berechtigung der Beklagten als Vollstreckungsgläubigerinnen, Beitragsforderungen in festgesetzter Höhe geltend zu machen. Er macht geltend, die der angekündigten Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Forderung bestehe nicht (mehr) in dieser Höhe. Damit wendet er sich gegen die Rechtmäßigkeit des die Beitragsforderung festsetzenden Verwaltungsaktes, hier des Beitragsbescheides vom 17. Dezember 2013. Ist der der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Leistungsbescheid – wie vorliegend mangels fristgerechter Anfechtung (vgl. §§ 84, 66 Abs. 2 SGG) – bestandskräftig geworden ist, steht dem Vollstreckungsschuldner zunächst die Möglichkeit des Antrags auf Rücknahme oder Abänderung nach §§ 44 oder 48 SGB X zur Verfügung, im Falle dessen Ablehnung die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder im Falle der Nichtbescheidung der Untätigkeitsklage. Ein Bedürfnis für die entsprechende Anwendung der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO besteht insoweit daher schon mangels Regelungslücke nicht (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof. Beschluss vom 4. Mai 1988 – 4 TH 3493/86 – juris, Rn.18 ff. zur Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]; siehe auch BSG, Urteil vom 15. Februar 1989 – 12 RK 3/88 – juris, Rn. 21; dagegen ohne Begründung § 767 ZPO für entsprechend anwendbar haltend: BSG, Urteil vom 22. Juli 2004 – B 3 P 6/03 R – juris, Rn. 33). Entsprechend haben die Beklagten das Begehren des Klägers als Antrag auf Überprüfung der Beitragsfestsetzung ausgelegt und hierüber gesondert entschieden (dazu b).
(b) Auch wenn der Verwaltungsakt bestandskräftig und rechtmäßig ist, können sich die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners allerdings gegen den zu vollstreckenden Anspruch richten, etwa in den Fällen der Erfüllung, Aufrechnung, Stundung oder Erlass; es ist die Situation vergleichbar zur Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO. Hierzu zählen alle Einwendungen, deren Grundlage nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts liegt und die an der Entstehung des zu vollstreckenden Anspruchs nicht rühren ("nachgeborene Einwendungen"; Littmann, a.a.O., Rn. 68 m.w.N. auch zum Nachstehenden). Anders als die ZPO sieht das SGG – ebenso wie die VwGO – für die Verwaltungsvollstreckung keine spezifisch auf das Vollstreckungsrecht ausgerichteten Klagearten vor, vielmehr ist hier mit dem allgemeinen prozessualen Instrumentarium Rechtsschutz zu gewähren. Der Vollstreckungsschutz des Vollstreckungsschuldners muss sich dann gegen die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen richten, die regelmäßig selbst Verwaltungsakte sind. In dem Fall kommen Widerspruch und Anfechtungsklage in Betracht, ansonsten die Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage, alternativ auch die Feststellungsklage.
Eine Anfechtungsklage kommt vorliegend nicht in Betracht. Weder die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes noch der Vollstreckungsauftrag der Beklagten an dieses stellen anfechtbare Verwaltungsakte dar (BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 38/14 R – juris, Rn. 15, 16 m.w.N.). Die Klage ist daher als Feststellungsklage zulässig mit dem Ziel der Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Dies entspricht dem vom Kläger mit der erhobenen Vollstreckungsabwehrklage formulierten Begehren.
(bb) Die Klage ist aber unbegründet.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg "nachgeborene Einwendungen" im oben genannten Sinne geltend machen. Grundlage der Zwangsvollstreckung ist der Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2013. Dieser Verwaltungsakt ist mangels fristgerechter Anfechtung (vgl. §§ 84, 66 Abs. 2 SGG) bestandskräftig und damit in der Sache bindend (§ 77 SGG) geworden. Gleiches gilt für die "Beitragsmahnungen/Forderungsbescheide" vom 22. März, 24. September, 25. Oktober, 25. November und 24. Dezember 2014 sowie vom 24. Januar und 24. Februar 2015. Diese trafen hinsichtlich der Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahnkosten eine eigenständige und gesondert anfechtbare Regelung, worauf in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich hingewiesen wurde.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2013 kein lediglich vorläufiger Bescheid. Vielmehr traf er im Sinne eines Dauerverwaltungsaktes eine in die Zukunft gerichtete, dabei aber verbindliche und endgültige Regelung über die Höhe der ab dem 1. Januar 2014 zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Allein, dass eine Regelung aufgrund eines aktuellen Sachverhaltes mit Wirkung für die Zukunft getroffen wird, macht diese nicht zu einer vorläufigen. Anderes ist vorliegend auch dem Wortlaut des Bescheides nicht zu entnehmen. Vielmehr bestimmt er die Beitragshöhe ab dem 1. Januar 2014 vorbehaltslos. Der weitere Hinweis ("Erreichen Ihre beitragspflichtigen Einnahmen nicht die Beitragsbemessungsgrenze? Sprechen Sie uns an – wir prüfen dann gemeinsam, ob ggf. eine günstigere Beitragseinstufung möglich ist.") macht deutlich, dass eine Änderung der Beitragsfestsetzung einer neuen Entscheidung bedarf. Allein der Rückgang der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2014 führt somit nicht zur Unwirksamkeit der Beitragsfestsetzung und stellt daher keine "nachgeborene Einwendung" dar.
Die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Bescheide wurden nicht nachträglich abgeändert. Insbesondere lehnten die Beklagten eine Herabsetzung der Beiträge mit Bescheid vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 ebenso ausdrücklich ab wie die Rücknahme dieser Entscheidung durch Bescheid vom 2. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 (dazu unter b).
Eine Erfüllung der zu vollstreckenden Forderungen durch Zahlung hat der Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr trägt er selbst vor, ab August 2014 keine Beiträge mehr geleistet zu haben (bis November 2014: 4* EUR 686,48). Auch die Zahlungen der Beiträge für Januar und Februar 2014 lediglich in (alter) Höhe von jeweils EUR 667,41 (statt EUR 686,48) stellt er nicht in Abrede. Ebenso wenig hat er behauptet, Leistungen auf die Säumniszuschläge oder Mahnkosten erbracht zu haben. Eine Stundung oder ein Erlass ist ebenfalls nicht erfolgt. Schließlich hat der Kläger auch nicht mit einer Gegenforderung aufgerechnet (§ 387 BGB). Das von ihm diesbezüglich in Bezug genommene Schreiben vom 16. Februar 2015 (Bl. 8 der SG-Akte) enthält keine Aufrechnungserklärung. Ausdrücklich wird eine solche nicht formuliert. Auch dem Inhalt des Schreibens lässt sich eine solche nicht entnehmen. Vielmehr zeigt der Kläger zwei nach seiner Auffassung bestehende Möglichkeiten auf: Entweder die Beklagten erstellten eine "rechtskonforme Beitrags-Abschlussberechnung für 2014 auf Basis der bekannten Zahlen" oder sie stimmten der von ihm "im Anhang präsentierten Beitragsberechnung 2014" zu. Eine Aufrechnung ist dem nicht zu entnehmen. Eine Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden sollte, wird weder nach Betrag noch nach Rechtsgrund genannt. Der Kläger stellte im bezeichneten Anhang lediglich eine seiner Auffassung nach zutreffende, alternative Beitragsberechnung dar.
b) Die Klage gegen die Bescheide vom 29. Januar 2015 und 2. Mai 2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 sind wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
(1) Wie oben bereits dargelegt, war der Bescheid vom 29. Januar 2015 nicht Streitgegenstand der am 23. November 2015 beim AG eingegangenen Klage. Schon deshalb konnten weder der Bescheid vom 2. Mai 2016 noch der Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand dieses Klageverfahrens werden.
(2) Die Bescheide vom 29. Januar 2015 und 2. Mai 2016 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 wurden nicht innerhalb der Klagefrist angefochten.
Nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid von 5. Oktober 2016 wurde dem Kläger am 8. Oktober 2016 bekanntgegeben. Dies entnimmt der Senat dem vom Kläger auf dem vorgelegten Widerspruchsbescheid angebrachten Eingangsvermerk mit Datum 8. Oktober 2016. Diese schon vom SG getroffene Feststellung hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht in Abrede gestellt. Die einmonatige Klagefrist begann nach § 64 Abs. 1 SGG somit am 9. Oktober 2016 und endete am 8. November 2016 (§ 64 Abs. 2 SGG), einem Dienstag. Die Klage wurde jedoch erst am 10. November 2016 erhoben (§ 90 SGG). Denn erst an diesem Tag ist das Schreiben vom 30. Oktober 2016, mit dem sich der Kläger erstmals gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 wandte, ausweislich des Eingangsstempels beim SG eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist hat weder der Kläger vorgetragen noch sind solche nach den Umständen und dem Akteninhalt ersichtlich. Allein die frühere Datierung der Klageschrift gibt keinen Anhaltspunkt auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Absendung.
(3) Da sowohl der Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2013 als auch die Ablehnung der Beitragsherabsetzung durch Bescheid vom 29. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 und die Ablehnung der Rücknahme dieser Entscheidung durch Bescheid vom 2. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 bestandskräftig geworden sind, steht für die Beteiligten in der Sache bindend (§ 77 SGG) fest, dass der Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2014 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von EUR 686,48 monatlich zu zahlen hatte. Damit steht ihm auch der geltend gemachte Erstattungsanspruch einschließlich der Verzinsung nicht zu.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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