L 16 RA 49/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 RA 1696/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 49/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2002 wird abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in dem gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rentenhöhe.

Die 1928 geborene Klägerin war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. Dezember 1958 als Modejournalistin und anschließend vom 1. Februar 1959 bis zu ihrer Beren-tung als Kostümbildnerin beim D F der DDR beschäftigt. Sie war mit Wirkung vom 1. Juni 1978 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrich-tungen der DDR (AVI; Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG-) einbezogen worden (Versicherungsschein-Nr.: ). Vom 1. Januar 1986 an gehörte sie der zusätzlichen Versorgung für künstlerisch Beschäftigte des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte (AVKüB; Zusatzversorgungssystem Nr. 13 der Anlage 1 zum AAÜG) an. Zudem war die Klägerin zum 1. März 1971 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Sie bezog ab 1. April 1988 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von zuletzt 370,00 Mark (M) der DDR und eine Zusatzaltersrente aus der FZR von 205,00 M, daneben eine monatliche Leistung aus der AVI in Höhe von 800,00 M (Gesamtzahlbetrag zum 1. Juli 1990 = 1.375,00 DM). Der Gesamtzahlbetrag erhöhte sich zum 1. Juli 1991 nach Maßgabe der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) auf monatlich 1.484,00 DM. Die Rente wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 28. November 1991 auf Grund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts umgewertet und angepasst (monatlicher Gesamtzahlbetrag ab 1. Januar 1992 = 1.484,04 DM).

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1995 stellte die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG Zugehörigkeitszeiten der Klägerin zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 4 und Nr. 13 der Anlage 1 zum AAÜG fest. Mit Bescheiden vom 26. April 1995 und 25. März 1997 berechnete die Beklagte die Rente für die Zeit ab 1. Juli 1990 neu gemäß § 307b Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der seinerzeit geltenden Fassung (im Folgenden: alter Fassung -a.F.-). Für die Zeit ab 1. Januar 1992 wurde die Rente abermals neu berechnet (Bescheid vom 2. Februar 2000; Zahlbetrag ab 1. April 2000 = monatlich 2.035,68 DM). Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26. April 1995 wies die Beklagte, soweit ihm nicht durch die nachfolgend erteilten Neufeststellungsbescheide abgeholfen wurde, mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2000 zurück.

Im Klageverfahren hat die Beklagte den Bescheid vom 25. September 2001 über die Neuberechnung der Rente für die Zeit ab 1. Juli 1990 unter Anwendung von § 307b SGB VI in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. S. 1939) erteilt (Zahlbetrag ab 1. November 2001 = monatlich 2.218,30 DM). Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Gewährung einer höheren Rentenleistung insbesondere unter Zugrundelegung einer günstigeren Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages gerichtete Klage, mit der sich die Klägerin auch gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 gewendet hat, mit Urteil vom 16. Mai 2002 abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ergänzend gerügt, dass bei der Ermittlung der für die Vergleichsrente berücksichtigungsfähigen Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten anstelle der von der Beklagten zu Grunde gelegten 460 Monate 600 Monate (= 50 Arbeitsjahre) zu berücksichtigen seien.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2002 hat die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1990 abermals neu festgestellt (monatlicher Zahlbetrag ab 1. September 2002 = 1.192,84 Euro). Die Beteiligten haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung teilweise verglichen; auf die Sitzungsniederschrift vom 12.Mai 2003 wird insoweit Bezug genommen.

Die Klägerin, die sich nur noch gegen die Rentenwertfeststellung im Rentenbescheid vom 16. Juli 2002 wendet, beantragt, den Rentenbescheid vom 16. Juli 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihre Altersrente ab 1. Juli 1990 neu festzustellen und dabei der Rentenwertfeststellung 600 Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten zugrunde zu legen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Rentenakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 16. Juli 2002 ist in dem noch zur Prüfung stehenden Umfange nicht begründet. Über diesen Bescheid, der gemäß den §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, war erstinstanzlich kraft Klage zu entscheiden.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Rente für die Zeit ab 1. Juli 1990 unter Berücksichtigung weiterer Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (insgesamt 600 Kalendermonate) bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG (im Folgenden: neuer Fassung -n.F.-). Eine gesetzliche Grundlage für dieses Begehren der Klägerin ist nicht ersichtlich. Denn die für die Wertfestsetzung ihres Rechts auf Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juli 1990 maßgebliche Vorschrift des § 307b SGB VI n.F. sieht die Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Versicherungsjahre nach Maßgabe des DDR-Rechts nicht vor.

Bestand am 31. Dezember 1991 - wie hier - Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten (vgl. § 307b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI n.F.). Nach § 307b Abs. 4 SGB VI n.F. ist die danach maßgebende Rente mit dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag (EV) besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Gemäß § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI n.F. ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag werden nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI n.F. erreicht (§ 307b Abs. 6 SGB VI n.F.).

Nach den genannten Vorschriften ergibt sich somit für zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets - wie die Klägerin - der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Rentenbezugsmonat maßgeblich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 24/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zu vergleichen sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde lege, folgende Werte:

- der Wert der SGB VI-Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiografie,

- der Wert der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n.F.,

- der „weiterzuzahlende Betrag“ auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung, einmal erhöht um 6,84 vom Hundert,

- und der durch den EV „besitzgeschützte Zahlbetrag“ in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der nach § 307b Abs. 5 SGB VI n.F. seit 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist.

Die Beklagte hat § 307b SGB VI n.F. in dem angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 2002 beanstandungsfrei umgesetzt, wobei der Senat auf Grund des im Termin zur mündlichen Verhandlung geschlossenen Teilvergleichs und des entsprechend beschränkten Klageantrages nur noch über den Wert der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 SGB VI n.F. zu entscheiden hatte. Die entsprechenden Wertfestsetzungen für die Zeit ab 1. Januar 1992 - eine Rechtsgrundlage für die Ermittlung einer Vergleichsrente bereits für die Zeit ab 1. Juli 1990 ist nicht ersichtlich - in dem angefochtenen Bescheid sind rechtmäßig.

Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird, wobei bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, außer Betracht bleiben (§ 307b Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI n.F.). Die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat erfolgt nach Maßgabe von § 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI n.F ... Die gesetzliche Neuregelung folgt damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dessen Urteil vom 28. April 1999 (1 BvR 1926/96 und 485/97 = BVerfGE 100, 104 ff.), wonach es mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar war, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) nach § 307b SGB VI a.F. ausschließlich die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt wurden. Dies stellte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den sonstigen Bestandsrentnern der DDR dar, für die ein - in der Regel günstigerer - 20-Jahres-Zeitraum (vgl. § 307a SGB VI) maßgeblich war und ist. Die nunmehr in § 307b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 SGB VI n.F. geregelte Vergleichsrente schafft diese ungerechtfertigte Ungleichbehand-lung ab, indem sie verhindert, dass einzelne früher zusatzversorgte Bestandsrentner bei der Überleitung des SGB VI auf das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets ab 1. Januar 1992 schlechter gestellt werden als die Bestandsrentner ohne Zusatz- oder Sonderversorgung.

Eine Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat mit den der DDR-Rente zu Grunde liegenden Arbeits-jahren (50 Arbeitsjahre = 600 Kalendermonate) an Stelle der von der Beklagten eingestellten 460 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten zu vervielfältigen, ist nicht ersichtlich. § 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI n.F. sieht eine Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) im Wege der Vervielfältigung der Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit „ren-tenrechtlichen Zeiten“, nicht aber der der DDR-Rente zu Grunde liegenden Arbeitsjahre, mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat vor. Rentenrechtliche Zeiten können nur solche im Sinne des § 54 Abs. 1 SGB VI sein (Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten), mithin ausschließlich rentenrechtliche Zeiten im Sinne des SGB VI. Dies ergibt auch ein Vergleich von § 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI n.F. mit § 307a Abs. 1 Satz 2 SGB VI, der bei den nichtzusatzversorgten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets für die Ermittlung der für den Monatsbetrag der Rente maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte (Ost) eine Vervielfältigung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr mit der Anzahl an Arbeitsjahren anordnet. Das BVerfG (vgl. a.a.O.) hat zwar § 307b Abs. 1 SGB VI a.F. beanstandet, soweit bei der Neuberechnung von Bestandsrenten bei Zugehörigkeit zu einem Sonder- bzw. Zusatzversorgungssystem für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen Arbeitsentgelte zu Grunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrenten im Beitrittsgebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich ist. Dem Urteil des BVerfG ist dagegen nicht zu entnehmen, dass bei den zusatzversorgten Bestandsrentnern der Durchschnittswert der kalenderjährlich in den letzten 20 Jahren der Versicherungsbiographie vor Rentenbeginn erzielten Entgeltpunkte auf sämtliche Arbeitsjahre nach DDR-Recht zu übertragen ist, selbst wenn diese keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des SGB VI sein sollten. Bereits das BSG hatte bei seiner verfassungskonformen Auslegung der Vorgaben des BVerfG (vgl. Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 50/97 R = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7) entschieden, dass der Durchschnittswert der im Rahmen der Vergleichsberechnung ermittelten Entgeltpunkte entsprechend § 307a Abs. 1 Satz 2 SGB VI für jedes Jahr des Versicherungslebens, (nur und) soweit es mit „rentenrechtlichen Zeiten“ belegt ist, in die Rentenformel einzustellen ist, höchstens bis zum Wert von 1,8 Entgeltpunkten je Kalenderjahr. Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes an diese Auslegung angeknüpft und die Vorgaben des BVerfG verfassungskonform umgesetzt (vgl. ebenso BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 24/01 R - S. 12). Ein weitergehender bundesrechtlicher Anspruch der Klägerin ist nicht gegeben. Der Regelung des § 307b SGB VI n.F. ist die DDR-rechtliche Rentenwertermittlung aus Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (Arbeitsjahre) fremd. Es war auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte der Klägerin aus Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht geboten, bei der Ermittlung des Wertes der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n.F. auf die Anzahl der DDR-rechtlich berücksichtigten Arbeitsjahre abzustellen. Bereits die Regelung des § 307a SGB VI stellt nicht auf sämtliche nach DDR-Recht zu berücksichtigenden Arbeitsjahre ab, sondern nur auf Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten (vgl. § 307a Abs. 3 SGB VI). Unberücksichtigt bleiben in der DDR-Rente enthaltene Zurechnungsjahre wegen der Geburt von Kindern bzw. auf Grund langjähriger versicherungspflichtiger Tätigkeit. Diese sind aber bei der Klägerin vorhanden, und zwar im Umfang von sechs Jahren. § 307b SGB VI n.F. honoriert diese Zeiten durch Entgeltpunktzuschläge nach Maßgabe des Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5. Soweit danach über die von der Beklagten berücksichtigten 460 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten hinaus noch unberücksichtigte DDR-Arbeitsjahre im Umfang von 68 Kalendermonaten verbleiben, die bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n.F. nicht in die Berechnung einfließen, ist auch dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn dieser sich aus der so genannten Systementscheidung ergebende „Nachteil“ wird durch die Schutzfunktion des nach dem EV bestandsgeschützten Zahlbetrages ausgeglichen. Dieser nach § 307b Abs. 5 SGB VI n.F. zu dynamisierende Zahlbetrag richtet sich nach dem für Juli 1990 anzusetzenden Gesamtanspruch aus Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung und schreibt damit den Wert des DDR-Rentenrechts der Klägerin fort, in das auch die Arbeitsjahre der Klägerin nach DDR-Recht eingeflossen sind. Durch die Dynamisierung wird gewährleistet, dass sich dieser besitzgeschützte Zahlbetrag nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert. In dieses Renteneigentum der Klägerin ist aber ebenso wenig eingegriffen worden wie in den weiterzuzahlenden Betrag vom Dezember 1991. Letztlich begehrt die Klägerin mit der von ihr gewünschten Kombination von Berechungselementen des DDR-Rentenrechts und denen des SGB VI eine Besserstellung im Vergleich zu den nichtzusatzversorgten Bestandsrentnern und den sonstigen Rentnern, deren SGB VI-Rente ausschließlich auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiographie zu berechnen ist, für die es im geltenden Bundesrecht keine Grundlage gibt.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie in dem angefochtenen Bescheid jeweils monatliche Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 95/94 - nicht veröffentlicht). Dies war hier der Fall, weil nunmehr § 307b SGB VI n.F. geltendes Recht ist und der so genannte Überführungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers in Bestandskraft erwachsen ist.

Die - gemischte - Kostenentscheidung, bei der auch der nicht mehr streitig zu entscheidende bzw. durch den angefochtenen Bescheid erledigte Teil des Rechtsstreits zu berücksichtigen war, beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt die Bedeutung der Sache für die Klägerin und deren Obsiegen mit einem nur geringfügigen Teil der ursprünglich erhobenen Klageansprüche.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen im Hinblick auf die höchstrichterlich geklärte Rechtslage nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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